Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2016 in Italien ein Asyl- gesuch ein. Im Rahmen des Relocation-Programms reiste er am 22. Feb- ruar 2017 in die Schweiz ein. Am 27. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 19. April 2018 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdefüh- rers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid des SEM vom 24. April 2018 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht. A.d Mit Urteil E-3128/2018 vom 14. November 2018 hiess das Bundesver- waltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wurde festgehalten, dass anlässlich der Anhörung vom 19. April 2018 der An- spruch des Beschwerdeführers, seine Asylvorbringen ausführlich und um- fassend – auch in freier Schilderung – darzulegen, verletzt und der Sach- verhalt unvollständig festgestellt sowie der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt worden sei. Das Anhörungsprotokoll vom
19. April 2018 wurde aus dem Recht gewiesen und das SEM angewiesen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchzufüh- ren. B. Am 26. September 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut vom SEM angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______, C._______, geboren und aufgewach- sen zu sein. Nach Abschluss der 12. Schulklasse in Sawa habe er ab Sep- tember 2010 an einem College in D._______ im Fachbereich (…) studiert. Aufgrund gesundheitlicher Probleme ([…]) sei er im Jahr 2012 gezwungen gewesen, das Studium abzubrechen. Da seine Vorgesetzten im College ihm nicht erlaubt hätten, sich medizinisch behandeln zu lassen, habe er
E-1744/2020 Seite 3 sich eigenständig zunächst in E._______ und dann in seinem Dorf in Be- handlung begeben. Am 1. Februar 2013 sei er nach D._______ zurückge- kehrt, um eine Unterbrechung seines Studiums wegen Krankheit zu bean- tragen. Ihm sei im College jedoch ein Schreiben ausgehändigt worden, in welchem er aufgefordert worden sei, nach F._______ zu gehen; er habe vermutet, in F._______ zum Militär geschickt zu werden, weswegen er das Schreiben nicht entgegengenommen habe. Er habe in der Folge ein Schreiben der Verwaltung von B._______ erhalten und seiner Mutter sei ein Warnbrief ausgehändigt worden, in welchem sie aufgefordert worden sei, ihn an die Behörden auszuliefern. Da er sich bei den Behörden nicht gemeldet habe, sei seine Mutter Anfang Mai 2013 in Gewahrsam genom- men worden, woraufhin er sich den Behörden gestellt habe und ebenfalls verhaftet worden sei. Während des Gefangenentransports am folgenden Tag sei es ihm gelungen, die Flucht zu ergreifen. Er habe sich fortan in der Wildnis oder bei seinen Grosseltern in G._______ versteckt gehalten. Mitte Juli 2014 habe er sein Heimatdorf endgültig verlassen und in H._______ Gold geschürft, sich bei seiner Schwester in I._______ sowie bei seinem Onkel väterlicherseits in J._______ aufgehalten. Im September 2015 sei er von J._______ illegal in den Sudan gereist und über Libyen nach Italien und im Rahmen des Relocation-Programms am 22. Februar 2017 in die Schweiz gelangt. Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Tauf- schein, Kopien der Identitäts- und Einwohnerkarte seiner Mutter, zwei Fo- tos aus Sawa sowie ein Schreiben seines Schweizer Arbeitgebers vom
25. September 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 – eröffnet am 25. Februar 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2017 unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter – am 26. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei vollum- fänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vor- instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hin- sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter
E-1744/2020 Seite 4 Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Einreichung einer Ver- nehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2020 nahm die Vorinstanz mit ergänzen- den Ausführungen zur Beschwerde Stellung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 wurde die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik ge- währt. H. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarnote zu den Akten. I. Mit Zustimmung des SEM erteilte das zuständige kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob er bei dieser Sach- lage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. K. Mit Eingabe vom 27. März 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an der Beschwerde festhält. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit auf. Ein solcher wurde innert (erstreckter) Frist nicht eingereicht.
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Erwägungen (36 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Infolge Erteilens einer Aufenthaltsbewilligung ist Gegenstand des vor- liegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl.
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist – soweit nicht gegenstandslos geworden – ein- zutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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E. 3.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftma- chung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So seien Wi- dersprüche zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung vom
26. September 2019 feststellbar. Er habe an der BzP vorgebracht, seine Mutter sei – nachdem er der ersten behördlichen Vorladung keine Folge geleistet habe – zur Verwaltung geholt und aufgefordert worden, ihn, den Beschwerdeführer, beizubringen. Seine Mutter habe sodann einen Warn- brief erhalten und sei nach Hause gelassen worden. Diese Ausführungen seien in der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2018 wiederholt worden. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, seiner Mutter sei der Warn- brief von Milizen der Verwaltung zuhause ausgehändigt worden. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erwidert, dass er sich nicht erklären könne, wieso dies so an der BzP protokolliert worden sei, und habe an der Darstellung gemäss Anhörung festgehalten. Des Weiteren habe er an der BzP und in der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2018 geschildert, seine Mutter sei festgenommen und eingesperrt worden; an der Anhörung habe er dem widersprechend ausgeführt, seine Mutter sei nach Erhalt einer Vor- ladung zur Verwaltung gegangen. Auch diese Diskrepanz habe er nicht plausibel erklären können, indem er lediglich ausgeführt habe, womöglich missverstanden worden zu sein. Weitere Widersprüche hätten sich dahin- gehend ergeben, dass der Beschwerdeführer an der BzP vorgebracht habe, seine Hände seien gefesselt worden. An der Anhörung habe er hin- gegen angebracht, nie gefesselt gewesen zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung, es handle sich möglicherweise um einen Übersetzungsfehler, könne aber ausgeschlossen werden. Das Protokoll der BzP sei ihm rück- übersetzt worden und er habe die Richtigkeit der Aussagen unterschriftlich bestätigt. Die festgestellten Widersprüche würden sich ferner auch nicht allein durch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers an der BzP ([…]) erklären lassen. Im Weiteren seien seine Aussagen unsubstantiiert ausgefallen. Er habe zwar detailliert von seiner Zeit in Sawa berichten können, weswegen auch nicht bezweifelt werde, dass er die 12. Klasse in Sawa absolviert und an- schliessend die Ausbildung am College in D._______ begonnen habe. Seine Schilderungen in Bezug auf den Studienabbruch und die anschlies- sende Verhaftung und Flucht sei demgegenüber vage und oberflächlich geblieben. Trotz mehrfacher Nachfragen sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, das Gespräch mit seinem Vorgesetzten hinsichtlich der Er- laubnis zur medizinischen Behandlung näher zu erläutern, sondern sei
E-1744/2020 Seite 7 stattdessen auf allgemein gehaltene Aussagen ausgewichen. Ebenso vage und knapp sei seine Schilderung der Rückkehr nach D._______ im Februar 2013 ausgefallen. Ausserdem habe er weder das Gespräch mit der Col- lege-Verwaltung noch die Details im erhaltenen Brief wiedergeben können. Seine Ausführungen betreffend die Verhaftung und Inhaftierung seien ebenfalls nicht substantiiert gewesen. Er habe sich auf wenige stereotype Aussagen zum Gefängnis beschränkt und habe selbst auf Nachfrage hin weder innere Gedankenabläufe noch Interaktionen mit den Soldaten schil- dern können. Unklar bleibe zudem, wie er trotz Bewachung vom Fahrzeug habe entkommen können. Seine Ausführungen zur Landschaft und dem Umstand, sich bei der Flucht die Hand gebrochen zu haben, seien nicht geeignet, um die ansonsten oberflächlichen Aussagen zur Flucht auszu- gleichen. Der Umstand, dass die Geschehnisse bereits mehrere Jahre zu- rückliegen würden, sei ebenso wenig eine Erklärung für die fehlende Sub- stantiiertheit. Insbesondere Kerngeschehen von wichtigen Ereignissen sollten längerfristig im Gedächtnis abrufbar sein. Eine andere Einschät- zung ergebe sich auch nicht anhand der Relocation-Akten: seine dort fest- gehaltenen Gesuchsgründe würden sich darauf beschränken, dass er in Sawa gewesen sei, zwei Jahre in D._______ studiert habe und im Oktober 2015 ausgereist sei. Ferner begründe die illegale Ausreise mangels Vorlie- gens weiterer Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Schliesslich seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm aufgrund des Verhaltens seines Cousins, dem in der Schweiz im Jahre 2016 Asyl gewährt worden sei, im Heimatstaat eine Reflexverfolgung drohen könnte.
E. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, es sei keine rechtsgenügliche BzP durchgeführt worden. In einer Aktennotiz vom 24. April 2018 sei ver- merkt worden, dass der Befrager es anlässlich der BzP unterlassen habe, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise zu klären. Entsprechend könnten die Widersprü- che in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht verwendet werden. Vielmehr habe der Befrager dem Beschwerdeführer ein anderes Ausreise- datum suggeriert. Die BzP sei äusserst unsorgfältig durchgeführt worden und insbesondere die Datumsangaben betreffend sei das BzP-Protokoll mit Vorsicht zu geniessen. Zum einen habe der Befrager augenscheinliche Widersprüche nicht aufgelöst, zum anderen könnten Übersetzungs- bezie- hungsweise Protokollierungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Die Be- fragung habe – sei es aufgrund der stressigen Situation für den Beschwer- deführer, dessen gesundheitlichen Zustands, der summarischen Art der
E-1744/2020 Seite 8 Befragung oder wegen Übersetzungs- beziehungsweise Verständigungs- problemen – zu unklaren Aussagen geführt, die nicht in die Glaubhaftig- keitsprüfung einfliessen könnten. Sowohl das UNHCR als auch das Bun- desverwaltungsgericht hätten in der Vergangenheit festgehalten, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht bloss auf den Abgleich von Pro- tokollen beziehungsweise auf Widersprüche zwischen der BzP und der An- hörung abgestellt werden dürfe. Erschwerend komme im vorliegenden Fall die lange Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren hinzu. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche hinsichtlich des Erhalts des Warnbriefes durch die Mutter des Beschwerdeführers würden sodann gesucht wirken. Soweit die Vorinstanz festgestellt habe, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit in Sawa seien substantiiert ausgefallen, im Gegensatz zu den darauffolgenden Geschehnissen, führe sie gleich ihre eigenen Versäumnisse auf, seien doch die Fragen zu Sawa vom anwesen- den Hilfswerksvertreter gestellt worden. Entgegen der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer auch bloss einmal die Gelegenheit zur freien Berichter- stattung gewährt worden. Dass der Beschwerdeführer Wissenslücken auf- weise und nicht die richtigen Worte finde für das Unmenschliche, das er erlebt habe, dürfe nicht nur zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien plausibel, detailliert sowie von zahlreichen Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten geprägt. Zudem habe er seine Kernvorbringen widerspruchsfrei schildern können. Des Wei- teren sei festzuhalten, dass das SEM nicht daran zweifle, dass der Be- schwerdeführer in Sawa gewesen sei. Es seien – auch in Anbetracht sei- nes Alters – keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er ordentlich entlassen oder vom Dienst befreit worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatstaat als Deserteur beziehungs- weise Wehrdienstverweigerer gelte und vor asylrelevanter Verfolgung ge- flohen sei. Zusätzlich zum Umstand der illegalen Ausreise seien mithin An- knüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen, die eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen würden. Zusätzlich seien ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers eben- falls geflohen und würden sich in der Schweiz respektive Deutschland auf- halten.
E. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die BzP entgegen den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift nicht unsorgfältig durchgeführt worden sei und der Befrager Unklarheiten hinsichtlich des zeitlichen Ab- laufs der Geschehnisse zu klären versucht habe. Ohnehin seien die in der
E-1744/2020 Seite 9 Beschwerde genannten zeitlichen Diskrepanzen im Asylentscheid nicht ge- gen den Beschwerdeführer verwendet worden. Jedenfalls könne aus etwa- igen Schwierigkeiten bei der Klärung der zeitlichen Abläufe nicht geschlos- sen werden, dass die BzP insgesamt nicht rechtsgenüglich durchgeführt worden sei.
E. 3.4 In der Replik wurde nochmals bekräftigend festgehalten, dass die Fest- stellungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar seien und diese sich selbst widerspreche. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe plausibel, substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt.
E. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahrens we- gen formeller Mängel respektive Verfahrenspflichtverletzungen kein Anlass besteht.
E. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, es sei keine rechtsgenügliche BzP und Anhörung durchgeführt worden. So hätte es der Sachbearbeiter beispiels- weise unterlassen, die in der BzP inhaltlich festgestellten Widersprüche durch entsprechende Nachfragen zu klären. Das Protokoll der BzP sei hin- sichtlich der Datumsangaben mit Vorsicht zu geniessen, und es sei mög- lich, dass es zu Protokollierungs-, Verständigungs- beziehungsweise Inter- pretationsschwierigkeiten gekommen sei. Zudem sei die lange Dauer zwi- schen BzP und Anhörung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerde- führers an der BzP sowie die stressige Situation einer solchen Befragung generell mitzuberücksichtigen.
E. 4.3 Dieser Ansicht ist nach eingehender Prüfung der Akten nicht zu folgen. Weder die Fragetechnik noch die allgemeine Vorgehensweise des SEM sind zum heutigen Zeitpunkt zu beanstanden. Das SEM hat den Beschwer- deführer am 26. September 2019 nochmals einlässlich zu seinen Asylgrün- den angehört (act. A33/24). Zu ausgemachten Widersprüchen, soweit diese das SEM als entscheidwesentlich erachtete, hat sich der Beschwer- deführer an der Anhörung eingehend äussern können. Zudem sind den Protokollen keinerlei Hinweise auf Protokollierungs-, Verständigungs- be- ziehungsweise Interpretationsschwierigkeiten zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer explizit bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A3/12 Bst. h, Ziff. 9.02 und A33/24 F1) und die Richtigkeit der Proto- kolle unterschriftlich bestätigte (act. A3/12 Ziff. 9.03; A33/24 S. 23). Die Protokolle können mithin dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
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E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.; oben E. 4.1).
E. 6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsge- richt grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit Militärdienst geleistet hat. So sind seine Ausführungen zu seiner Zeit in Sawa sowie zum anschliessenden Studium am College in D._______ weitgehend substantiiert und nachvollziehbar ausgefallen. Auch an seiner Erkrankung an (…) ist im Grunde nicht zu zweifeln, wenngleich sich zum Zeitpunkt dieser Erkrankung aus den Akten unterschiedliche Informationen entnehmen lassen. So ergibt sich aus den Relocation-Akten, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2014 an (…) erkrankt sein soll (vgl. B2, Verbale delle dichiarazioni degli stranieri che chiedono in Italia il riconoscimento della protezione internatione Ziff. 5).
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E. 6.3.1 Indessen ist, ebenfalls mit der Vorinstanz, sein Vorbringen betreffend Desertion insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren: Zum einen sind ge- wisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festzu- stellen, die auch auf Beschwerdeebene nicht aufgeklärt werden konnten. So ist unklar, ob seiner Mutter der Warnbrief bei der örtlichen Verwaltung im Rahmen ihrer Vorladung (act. A3/12 F7.01) oder zu Hause (act. A33/24 F115) ausgehändigt worden ist. Diese Unstimmigkeit vermochte der Be- schwerdeführer weder während der Anhörung (act. A33/24 F159) noch in der Beschwerde schlüssig aufzulösen. Insbesondere kann mit Blick auf das entsprechende Protokoll der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht gefolgt werden, wonach die Aussage an der BzP nicht eindeutig sei, zumal es sich um die freie Schilderung des Beschwerdeführers handelt. Des Wei- teren äusserte der Beschwerdeführer sich widersprüchlich hinsichtlich der Verhaftung seiner Mutter. Zunächst trug er vor, die Mutter sei von den Be- hörden zu Hause festgenommen und zur Verwaltung verbracht worden, wo sie einen Tag und eine Nacht eingesperrt worden sei (act. A3/12 Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, seine Mutter sei eigenstän- dig nach Erhalt der Vorladung zur Verwaltung gegangen und dann einge- sperrt worden (act. A33/24 F64, F121). Widersprüchlich machte er auch geltend, ihm seien beim Transport als Gefangener die Hände gefesselt worden (act. A3/12 F7.01), demgegenüber führte er in der Anhörung aus, er sei nicht gefesselt gewesen (act. A33/24 F130, F135). Beide Ungereimt- heiten versuchte der Beschwerdeführer mit angeblichen Missverständnis- sen oder Übersetzungsfehlern zu erklären. Wie von der Vorinstanz zutref- fend ausgeführt (s. angefochtene Verfügung, S. 4), ist dies aufgrund der präzisen Formulierungen in den Protokollen sowie mangels Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten jedoch unwahrscheinlich. Obschon die ein- zelnen Widersprüche, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, nicht per se gravierend sind, bestätigen sie dennoch die Zweifel an der Glaub- haftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung.
E. 6.3.2 Zum anderen lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Gewahrsam von Soldaten während seines Gefan- genentransports sowie seine darauffolgenden Erlebnisse in Eritrea die not- wendige Substanziiertheit und Kohärenz vermissen. Insbesondere wirkt die von ihm geschilderte Flucht realitätsfremd und widerspricht der allge- meinen Erfahrung und Logik des Handels weitgehend. Im Rahmen der An- hörung brachte er diesbezüglich vor, barfuss und ungefesselt gewesen zu sein und aus dem Fahrzeug, in welchem er von zwei bewaffneten Soldaten flankiert gewesen sei, geflohen zu sein. Konkret sei er aus dem fahrenden
E-1744/2020 Seite 12 Wagen gesprungen, als die Umgebung bergig, steil und abwärtsfallend ge- wesen sei. Beim Fahrzeug habe es sich um einen Pick-up gehandelt, wo- bei er in der Mitte der beiden Soldaten gesessen sei (act. A33/24 F133, F139). Diese Darstellung des Fluchtverlaufs scheint nicht realistisch. Auf die Frage, wie ihm dies gelungen sein soll, brachte er denn auch lediglich vor, die beiden Soldaten seien auf beiden Seiten des Fahrzeugs gestan- den, während er von der hinteren Seite des Pick-ups abgesprungen sei (act. A33/24 F141), was mit seinen übrigen Ausführungen zur Fahrt im Wa- gen nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Wie er diese Flucht hätte bewerkstelligen sollen, insbesondere unter dem Aspekt, dass die Sol- daten bewaffnet gewesen seien und Schüsse abgefeuert hätten, und wieso ihn die Soldaten nicht verfolgt haben sollen, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen; auch auf mehrfaches Nachfragen durch den Sachbearbeiter vermochte der Beschwerdeführer dies nicht zu erklären (act. A33/24 F140, F142 f.). Ein weiterer ungeklärter Widerspruch ergibt sich ausserdem hinsichtlich seines Fluchtorts; einerseits brachte er an der BzP vor, geflohen zu sein, als sie das Nachbardorf K._______ erreicht hät- ten (act. A3/12 F7.01), während er an der Anhörung erläuterte, sie hätten sich zum Zeitpunkt seiner Flucht in den Bergen, ausserhalb von K._______ befunden (act. A33/24 F137 ff., F140). Darauf angesprochen konnte er diese inhaltliche Diskrepanz ebenfalls nicht auflösen (act. A33/24 F163).
E. 6.3.3 Abgesehen von der nicht schlüssigen Schilderung seiner Flucht be- ziehungsweise der genannten Widersprüche, weisen seine diesbezügli- chen Ausführungen auch eine deutlich andere Qualität auf, als dies bei- spielsweise beim Bericht über seine Zeit in Sawa oder in D._______ der Fall ist. Trotz mehrfacher Nachfragen des Sachbearbeiters lassen seine Angaben die erforderliche Detailliertheit und Erlebnisnähe vermissen. Seine Antworten scheinen ausweichend und pauschal (act. A33/24 F136 ff.), er wiederholt sich zudem und verstrickt sich in die bereits erwähnten Widersprüche. Es fehlt dem Vorbringen an Realkennzeichen und subjektiv geprägten Einzelheiten, so dass insgesamt nicht der Eindruck entsteht, dass es sich bei dem Vorgebrachten um von ihm selbst Erlebtes handelt.
E. 6.3.4 Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit vom College, dem Gespräch mit seinem Vorgesetzten und der Inhaftierung. Diesbezüglich sind die Erwägungen des SEM, auf die voll- umfänglich verwiesen werden kann (Verfügung S. 5 f., s.o. E. 4.1), zu be- stätigen. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind derart knapp und vage ausgefallen, dass sie nicht von selbst Erlebten zeugen.
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E. 6.3.5 Hinsichtlich des knapp zweieinhalbjährigen Zeitraums nach der Flucht aus dem Gewahrsam der Soldaten wird aus seinen Ausführungen aufgrund unterschiedlicher zeitlicher Angaben an der Anhörung und der BzP nicht klar, wann er sich wo aufgehalten haben soll (act. A3/12 F5, F7.01 und F7.02 S. 8; act. A33/24 F27 ff., F99 f., F156 f.). Selbst unter Berücksichtigung der Zeit, die zwischen seinem Aufenthalt in Eritrea und der BzP beziehungsweise der Anhörung vergangen ist, und der grundsätz- lichen Relativierbarkeit von exakten Zeit- und Datumsangaben, fällt doch auf, dass die Reihenfolge seiner Aufenthaltsorte nicht stimmig wiederge- geben wurde. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer keinen schlüs- sigen Zeitangaben zu seinen Aufenthaltsorten machen. Auffallend ist fer- ner, dass der Beschwerdeführer keinen Ausreisegrund nennen konnte, zu- mal seinen Angaben zufolge zwischen seiner Inhaftierung und der Ausreise aus Eritrea immerhin knapp zweieinhalb Jahre liegen (act. A33/24 F167).
E. 6.3.6 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die BzP sei nicht rechts- genüglich, ist – wie in der Vernehmlassung des SEM vom 5. Mai 2020 – festzustellen, dass die zeitlichen Unklarheiten betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht zu seinen Las- ten verwendet wurden, weswegen es sich an dieser Stelle erübrigt, auf diese näher einzugehen.
E. 6.3.7 Zusammenfassend fällt eine Abwägung der Elemente, die für und ge- gen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung sprechen, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Es ist ihm nicht gelungen, eine konkrete asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen.
E. 6.4 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft.
E. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden ist. Für die Entscheidfindung des Gerichts war zudem die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
E-1744/2020 Seite 14 unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat- ten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie- bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 6.4.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zusätzli- che Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Be- hörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass einem Cousin des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei und einer seiner Onkel in Deutschland mutmasslich mit geregeltem Aufenthalt lebe und daher nicht auszuschlies- sen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung drohen würde, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (angefochtene Verfügung S. 7). We- der können den Akten Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer Re- flexverfolgung entnommen werden, noch werden solche in der Be- schwerde substanziiert dargelegt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, wegen der Desertion seines Cousins oder anderer Verwandter ausgereist zu sein.
E. 6.5 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea wie- der in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die Möglichkeit, in Zu- kunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich nicht rele- vant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei- zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-7898/2015 vom 30. Ja- nuar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom
E. 6.6 Insgesamt kann, wie ausgeführt, nicht geglaubt werden, dass der Be- schwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen.
E. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu kei- nem anderen Schluss zu führen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flücht- lingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Demnach kann auf wei- tere Ausführungen betreffend Wegweisung respektive Vollzug derselben verzichtet werden. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ersucht. Die von ihm in der Beschwerde eingereichten Unterlagen lassen unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren nicht auf eine Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs schliessen, zu- mal der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig war. Aufgrund der aktenkundigen nach wie vor bestehenden Erwerbstätigkeit, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellung zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu nehmen. Trotz Fristerstreckung ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass seine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die
E-1744/2020 Seite 16 Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbei- ständung sind unter diesen Umständen abzuweisen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.– sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb- ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-1744/2020 Seite 17
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Demnach kann auf weitere Ausführungen betreffend Wegweisung respektive Vollzug derselben verzichtet werden.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ersucht. Die von ihm in der Beschwerde eingereichten Unterlagen lassen unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren nicht auf eine Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs schliessen, zumal der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig war. Aufgrund der aktenkundigen nach wie vor bestehenden Erwerbstätigkeit, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellung zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu nehmen. Trotz Fristerstreckung ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass seine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind unter diesen Umständen abzuweisen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.- sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 11 September 2018 E. 6.3).
E-1744/2020 Seite 15
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1744/2020 Urteil vom 30. Juni 2023 Besetzung Richterin Constance Leisinger, Richterin Muriel Beck Kadima, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Natassia Gili. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 23. August 2016 in Italien ein Asylgesuch ein. Im Rahmen des Relocation-Programms reiste er am 22. Februar 2017 in die Schweiz ein. Am 27. Februar 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 19. April 2018 wurde er zu seinen Fluchtgründen angehört. A.b Mit Verfügung vom 24. April 2018 wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.c Gegen diesen Entscheid des SEM vom 24. April 2018 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. A.d Mit Urteil E-3128/2018 vom 14. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wurde. Es hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurück. Dabei wurde festgehalten, dass anlässlich der Anhörung vom 19. April 2018 der Anspruch des Beschwerdeführers, seine Asylvorbringen ausführlich und umfassend - auch in freier Schilderung - darzulegen, verletzt und der Sachverhalt unvollständig festgestellt sowie der Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 12 VwVG verletzt worden sei. Das Anhörungsprotokoll vom 19. April 2018 wurde aus dem Recht gewiesen und das SEM angewiesen, erneut eine Anhörung im Sinne von Art. 29 AsylG (SR 142.31) durchzuführen. B. Am 26. September 2019 wurde der Beschwerdeführer erneut vom SEM angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie und in B._______, C._______, geboren und aufgewachsen zu sein. Nach Abschluss der 12. Schulklasse in Sawa habe er ab September 2010 an einem College in D._______ im Fachbereich (...) studiert. Aufgrund gesundheitlicher Probleme ([...]) sei er im Jahr 2012 gezwungen gewesen, das Studium abzubrechen. Da seine Vorgesetzten im College ihm nicht erlaubt hätten, sich medizinisch behandeln zu lassen, habe er sich eigenständig zunächst in E._______ und dann in seinem Dorf in Behandlung begeben. Am 1. Februar 2013 sei er nach D._______ zurückgekehrt, um eine Unterbrechung seines Studiums wegen Krankheit zu beantragen. Ihm sei im College jedoch ein Schreiben ausgehändigt worden, in welchem er aufgefordert worden sei, nach F._______ zu gehen; er habe vermutet, in F._______ zum Militär geschickt zu werden, weswegen er das Schreiben nicht entgegengenommen habe. Er habe in der Folge ein Schreiben der Verwaltung von B._______ erhalten und seiner Mutter sei ein Warnbrief ausgehändigt worden, in welchem sie aufgefordert worden sei, ihn an die Behörden auszuliefern. Da er sich bei den Behörden nicht gemeldet habe, sei seine Mutter Anfang Mai 2013 in Gewahrsam genommen worden, woraufhin er sich den Behörden gestellt habe und ebenfalls verhaftet worden sei. Während des Gefangenentransports am folgenden Tag sei es ihm gelungen, die Flucht zu ergreifen. Er habe sich fortan in der Wildnis oder bei seinen Grosseltern in G._______ versteckt gehalten. Mitte Juli 2014 habe er sein Heimatdorf endgültig verlassen und in H._______ Gold geschürft, sich bei seiner Schwester in I._______ sowie bei seinem Onkel väterlicherseits in J._______ aufgehalten. Im September 2015 sei er von J._______ illegal in den Sudan gereist und über Libyen nach Italien und im Rahmen des Relocation-Programms am 22. Februar 2017 in die Schweiz gelangt. Als Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein, Kopien der Identitäts- und Einwohnerkarte seiner Mutter, zwei Fotos aus Sawa sowie ein Schreiben seines Schweizer Arbeitgebers vom 25. September 2019 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 - eröffnet am 25. Februar 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2017 unter Verneinung seiner Flüchtlingseigenschaft ab und verfügte die Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - am 26. März 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seines mandatierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. E. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2020 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2020 nahm die Vorinstanz mit ergänzenden Ausführungen zur Beschwerde Stellung. G. Mit Instruktionsverfügung vom 6. Mai 2020 wurde die Vernehmlassung des SEM dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm Gelegenheit zur Replik gewährt. H. Mit Schreiben vom 20. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie eine Honorarnote zu den Akten. I. Mit Zustimmung des SEM erteilte das zuständige kantonale Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2023 eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AsylG. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2023 wurde der Beschwerdeführer darum ersucht, dem Gericht innert Frist mitzuteilen, ob er bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke. K. Mit Eingabe vom 27. März 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er in den Punkten der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung an der Beschwerde festhält. L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2023 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Bedürftigkeit auf. Ein solcher wurde innert (erstreckter) Frist nicht eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Infolge Erteilens einer Aufenthaltsbewilligung ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl. 1.6 Auf die Beschwerde ist - soweit nicht gegenstandslos geworden - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. So seien Widersprüche zwischen seinen Aussagen an der BzP und der Anhörung vom 26. September 2019 feststellbar. Er habe an der BzP vorgebracht, seine Mutter sei - nachdem er der ersten behördlichen Vorladung keine Folge geleistet habe - zur Verwaltung geholt und aufgefordert worden, ihn, den Beschwerdeführer, beizubringen. Seine Mutter habe sodann einen Warnbrief erhalten und sei nach Hause gelassen worden. Diese Ausführungen seien in der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2018 wiederholt worden. In der Anhörung habe er hingegen vorgebracht, seiner Mutter sei der Warnbrief von Milizen der Verwaltung zuhause ausgehändigt worden. Auf den Widerspruch angesprochen habe er erwidert, dass er sich nicht erklären könne, wieso dies so an der BzP protokolliert worden sei, und habe an der Darstellung gemäss Anhörung festgehalten. Des Weiteren habe er an der BzP und in der Beschwerdeschrift vom 28. Mai 2018 geschildert, seine Mutter sei festgenommen und eingesperrt worden; an der Anhörung habe er dem widersprechend ausgeführt, seine Mutter sei nach Erhalt einer Vorladung zur Verwaltung gegangen. Auch diese Diskrepanz habe er nicht plausibel erklären können, indem er lediglich ausgeführt habe, womöglich missverstanden worden zu sein. Weitere Widersprüche hätten sich dahingehend ergeben, dass der Beschwerdeführer an der BzP vorgebracht habe, seine Hände seien gefesselt worden. An der Anhörung habe er hingegen angebracht, nie gefesselt gewesen zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung, es handle sich möglicherweise um einen Übersetzungsfehler, könne aber ausgeschlossen werden. Das Protokoll der BzP sei ihm rückübersetzt worden und er habe die Richtigkeit der Aussagen unterschriftlich bestätigt. Die festgestellten Widersprüche würden sich ferner auch nicht allein durch die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers an der BzP ([...]) erklären lassen. Im Weiteren seien seine Aussagen unsubstantiiert ausgefallen. Er habe zwar detailliert von seiner Zeit in Sawa berichten können, weswegen auch nicht bezweifelt werde, dass er die 12. Klasse in Sawa absolviert und anschliessend die Ausbildung am College in D._______ begonnen habe. Seine Schilderungen in Bezug auf den Studienabbruch und die anschliessende Verhaftung und Flucht sei demgegenüber vage und oberflächlich geblieben. Trotz mehrfacher Nachfragen sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, das Gespräch mit seinem Vorgesetzten hinsichtlich der Erlaubnis zur medizinischen Behandlung näher zu erläutern, sondern sei stattdessen auf allgemein gehaltene Aussagen ausgewichen. Ebenso vage und knapp sei seine Schilderung der Rückkehr nach D._______ im Februar 2013 ausgefallen. Ausserdem habe er weder das Gespräch mit der College-Verwaltung noch die Details im erhaltenen Brief wiedergeben können. Seine Ausführungen betreffend die Verhaftung und Inhaftierung seien ebenfalls nicht substantiiert gewesen. Er habe sich auf wenige stereotype Aussagen zum Gefängnis beschränkt und habe selbst auf Nachfrage hin weder innere Gedankenabläufe noch Interaktionen mit den Soldaten schildern können. Unklar bleibe zudem, wie er trotz Bewachung vom Fahrzeug habe entkommen können. Seine Ausführungen zur Landschaft und dem Umstand, sich bei der Flucht die Hand gebrochen zu haben, seien nicht geeignet, um die ansonsten oberflächlichen Aussagen zur Flucht auszugleichen. Der Umstand, dass die Geschehnisse bereits mehrere Jahre zurückliegen würden, sei ebenso wenig eine Erklärung für die fehlende Substantiiertheit. Insbesondere Kerngeschehen von wichtigen Ereignissen sollten längerfristig im Gedächtnis abrufbar sein. Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht anhand der Relocation-Akten: seine dort festgehaltenen Gesuchsgründe würden sich darauf beschränken, dass er in Sawa gewesen sei, zwei Jahre in D._______ studiert habe und im Oktober 2015 ausgereist sei. Ferner begründe die illegale Ausreise mangels Vorliegens weiterer Risikofaktoren in der Person des Beschwerdeführers keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung. Schliesslich seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm aufgrund des Verhaltens seines Cousins, dem in der Schweiz im Jahre 2016 Asyl gewährt worden sei, im Heimatstaat eine Reflexverfolgung drohen könnte. 3.2 In der Beschwerde wird dem entgegnet, es sei keine rechtsgenügliche BzP durchgeführt worden. In einer Aktennotiz vom 24. April 2018 sei vermerkt worden, dass der Befrager es anlässlich der BzP unterlassen habe, die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts der Ausreise zu klären. Entsprechend könnten die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht verwendet werden. Vielmehr habe der Befrager dem Beschwerdeführer ein anderes Ausreisedatum suggeriert. Die BzP sei äusserst unsorgfältig durchgeführt worden und insbesondere die Datumsangaben betreffend sei das BzP-Protokoll mit Vorsicht zu geniessen. Zum einen habe der Befrager augenscheinliche Widersprüche nicht aufgelöst, zum anderen könnten Übersetzungs- beziehungsweise Protokollierungsfehler nicht ausgeschlossen werden. Die Befragung habe - sei es aufgrund der stressigen Situation für den Beschwerdeführer, dessen gesundheitlichen Zustands, der summarischen Art der Befragung oder wegen Übersetzungs- beziehungsweise Verständigungsproblemen - zu unklaren Aussagen geführt, die nicht in die Glaubhaftigkeitsprüfung einfliessen könnten. Sowohl das UNHCR als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten in der Vergangenheit festgehalten, dass bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht bloss auf den Abgleich von Protokollen beziehungsweise auf Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung abgestellt werden dürfe. Erschwerend komme im vorliegenden Fall die lange Verfahrensdauer von zweieinhalb Jahren hinzu. Die von der Vorinstanz festgestellten Widersprüche hinsichtlich des Erhalts des Warnbriefes durch die Mutter des Beschwerdeführers würden sodann gesucht wirken. Soweit die Vorinstanz festgestellt habe, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Zeit in Sawa seien substantiiert ausgefallen, im Gegensatz zu den darauffolgenden Geschehnissen, führe sie gleich ihre eigenen Versäumnisse auf, seien doch die Fragen zu Sawa vom anwesenden Hilfswerksvertreter gestellt worden. Entgegen der Vorinstanz sei dem Beschwerdeführer auch bloss einmal die Gelegenheit zur freien Berichterstattung gewährt worden. Dass der Beschwerdeführer Wissenslücken aufweise und nicht die richtigen Worte finde für das Unmenschliche, das er erlebt habe, dürfe nicht nur zu seinen Ungunsten ausgelegt werden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien plausibel, detailliert sowie von zahlreichen Realkennzeichen und Nebensächlichkeiten geprägt. Zudem habe er seine Kernvorbringen widerspruchsfrei schildern können. Des Weiteren sei festzuhalten, dass das SEM nicht daran zweifle, dass der Beschwerdeführer in Sawa gewesen sei. Es seien - auch in Anbetracht seines Alters - keine Hinweise dafür ersichtlich, dass er ordentlich entlassen oder vom Dienst befreit worden sei. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft machen können, dass er in seinem Heimatstaat als Deserteur beziehungsweise Wehrdienstverweigerer gelte und vor asylrelevanter Verfolgung geflohen sei. Zusätzlich zum Umstand der illegalen Ausreise seien mithin Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung zu bejahen, die eine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung begründen würden. Zusätzlich seien ein Cousin und ein Onkel des Beschwerdeführers ebenfalls geflohen und würden sich in der Schweiz respektive Deutschland aufhalten. 3.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, dass die BzP entgegen den Vorwürfen in der Beschwerdeschrift nicht unsorgfältig durchgeführt worden sei und der Befrager Unklarheiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse zu klären versucht habe. Ohnehin seien die in der Beschwerde genannten zeitlichen Diskrepanzen im Asylentscheid nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet worden. Jedenfalls könne aus etwaigen Schwierigkeiten bei der Klärung der zeitlichen Abläufe nicht geschlossen werden, dass die BzP insgesamt nicht rechtsgenüglich durchgeführt worden sei. 3.4 In der Replik wurde nochmals bekräftigend festgehalten, dass die Feststellungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar seien und diese sich selbst widerspreche. Insgesamt habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe plausibel, substantiiert und widerspruchsfrei dargelegt. 4. 4.1 Vorab ist festzustellen, dass für eine Rückweisung des Verfahrens wegen formeller Mängel respektive Verfahrenspflichtverletzungen kein Anlass besteht. 4.2 In der Beschwerde wird gerügt, es sei keine rechtsgenügliche BzP und Anhörung durchgeführt worden. So hätte es der Sachbearbeiter beispielsweise unterlassen, die in der BzP inhaltlich festgestellten Widersprüche durch entsprechende Nachfragen zu klären. Das Protokoll der BzP sei hinsichtlich der Datumsangaben mit Vorsicht zu geniessen, und es sei möglich, dass es zu Protokollierungs-, Verständigungs- beziehungsweise Interpretationsschwierigkeiten gekommen sei. Zudem sei die lange Dauer zwischen BzP und Anhörung, der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers an der BzP sowie die stressige Situation einer solchen Befragung generell mitzuberücksichtigen. 4.3 Dieser Ansicht ist nach eingehender Prüfung der Akten nicht zu folgen. Weder die Fragetechnik noch die allgemeine Vorgehensweise des SEM sind zum heutigen Zeitpunkt zu beanstanden. Das SEM hat den Beschwerdeführer am 26. September 2019 nochmals einlässlich zu seinen Asylgründen angehört (act. A33/24). Zu ausgemachten Widersprüchen, soweit diese das SEM als entscheidwesentlich erachtete, hat sich der Beschwerdeführer an der Anhörung eingehend äussern können. Zudem sind den Protokollen keinerlei Hinweise auf Protokollierungs-, Verständigungs- beziehungsweise Interpretationsschwierigkeiten zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer explizit bestätigte, den Dolmetscher gut zu verstehen (act. A3/12 Bst. h, Ziff. 9.02 und A33/24 F1) und die Richtigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigte (act. A3/12 Ziff. 9.03; A33/24 S. 23). Die Protokolle können mithin dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach eingehender Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden (Verfügung S. 5 ff.; oben E. 4.1). 6.2 Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich davon aus, dass der Beschwerdeführer für eine gewisse Zeit Militärdienst geleistet hat. So sind seine Ausführungen zu seiner Zeit in Sawa sowie zum anschliessenden Studium am College in D._______ weitgehend substantiiert und nachvollziehbar ausgefallen. Auch an seiner Erkrankung an (...) ist im Grunde nicht zu zweifeln, wenngleich sich zum Zeitpunkt dieser Erkrankung aus den Akten unterschiedliche Informationen entnehmen lassen. So ergibt sich aus den Relocation-Akten, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 an (...) erkrankt sein soll (vgl. B2, Verbale delle dichiarazioni degli stranieri che chiedono in Italia il riconoscimento della protezione internatione Ziff. 5). 6.3 6.3.1 Indessen ist, ebenfalls mit der Vorinstanz, sein Vorbringen betreffend Desertion insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren: Zum einen sind gewisse Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers festzustellen, die auch auf Beschwerdeebene nicht aufgeklärt werden konnten. So ist unklar, ob seiner Mutter der Warnbrief bei der örtlichen Verwaltung im Rahmen ihrer Vorladung (act. A3/12 F7.01) oder zu Hause (act. A33/24 F115) ausgehändigt worden ist. Diese Unstimmigkeit vermochte der Beschwerdeführer weder während der Anhörung (act. A33/24 F159) noch in der Beschwerde schlüssig aufzulösen. Insbesondere kann mit Blick auf das entsprechende Protokoll der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht gefolgt werden, wonach die Aussage an der BzP nicht eindeutig sei, zumal es sich um die freie Schilderung des Beschwerdeführers handelt. Des Weiteren äusserte der Beschwerdeführer sich widersprüchlich hinsichtlich der Verhaftung seiner Mutter. Zunächst trug er vor, die Mutter sei von den Behörden zu Hause festgenommen und zur Verwaltung verbracht worden, wo sie einen Tag und eine Nacht eingesperrt worden sei (act. A3/12 Ziff. 7.01). Demgegenüber führte er in der Anhörung aus, seine Mutter sei eigenständig nach Erhalt der Vorladung zur Verwaltung gegangen und dann eingesperrt worden (act. A33/24 F64, F121). Widersprüchlich machte er auch geltend, ihm seien beim Transport als Gefangener die Hände gefesselt worden (act. A3/12 F7.01), demgegenüber führte er in der Anhörung aus, er sei nicht gefesselt gewesen (act. A33/24 F130, F135). Beide Ungereimtheiten versuchte der Beschwerdeführer mit angeblichen Missverständnissen oder Übersetzungsfehlern zu erklären. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt (s. angefochtene Verfügung, S. 4), ist dies aufgrund der präzisen Formulierungen in den Protokollen sowie mangels Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten jedoch unwahrscheinlich. Obschon die einzelnen Widersprüche, wie in der Beschwerde zutreffend festgestellt, nicht per se gravierend sind, bestätigen sie dennoch die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung. 6.3.2 Zum anderen lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Gewahrsam von Soldaten während seines Gefangenentransports sowie seine darauffolgenden Erlebnisse in Eritrea die notwendige Substanziiertheit und Kohärenz vermissen. Insbesondere wirkt die von ihm geschilderte Flucht realitätsfremd und widerspricht der allgemeinen Erfahrung und Logik des Handels weitgehend. Im Rahmen der Anhörung brachte er diesbezüglich vor, barfuss und ungefesselt gewesen zu sein und aus dem Fahrzeug, in welchem er von zwei bewaffneten Soldaten flankiert gewesen sei, geflohen zu sein. Konkret sei er aus dem fahrenden Wagen gesprungen, als die Umgebung bergig, steil und abwärtsfallend gewesen sei. Beim Fahrzeug habe es sich um einen Pick-up gehandelt, wobei er in der Mitte der beiden Soldaten gesessen sei (act. A33/24 F133, F139). Diese Darstellung des Fluchtverlaufs scheint nicht realistisch. Auf die Frage, wie ihm dies gelungen sein soll, brachte er denn auch lediglich vor, die beiden Soldaten seien auf beiden Seiten des Fahrzeugs gestanden, während er von der hinteren Seite des Pick-ups abgesprungen sei (act. A33/24 F141), was mit seinen übrigen Ausführungen zur Fahrt im Wagen nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann. Wie er diese Flucht hätte bewerkstelligen sollen, insbesondere unter dem Aspekt, dass die Soldaten bewaffnet gewesen seien und Schüsse abgefeuert hätten, und wieso ihn die Soldaten nicht verfolgt haben sollen, konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen; auch auf mehrfaches Nachfragen durch den Sachbearbeiter vermochte der Beschwerdeführer dies nicht zu erklären (act. A33/24 F140, F142 f.). Ein weiterer ungeklärter Widerspruch ergibt sich ausserdem hinsichtlich seines Fluchtorts; einerseits brachte er an der BzP vor, geflohen zu sein, als sie das Nachbardorf K._______ erreicht hätten (act. A3/12 F7.01), während er an der Anhörung erläuterte, sie hätten sich zum Zeitpunkt seiner Flucht in den Bergen, ausserhalb von K._______ befunden (act. A33/24 F137 ff., F140). Darauf angesprochen konnte er diese inhaltliche Diskrepanz ebenfalls nicht auflösen (act. A33/24 F163). 6.3.3 Abgesehen von der nicht schlüssigen Schilderung seiner Flucht beziehungsweise der genannten Widersprüche, weisen seine diesbezüglichen Ausführungen auch eine deutlich andere Qualität auf, als dies beispielsweise beim Bericht über seine Zeit in Sawa oder in D._______ der Fall ist. Trotz mehrfacher Nachfragen des Sachbearbeiters lassen seine Angaben die erforderliche Detailliertheit und Erlebnisnähe vermissen. Seine Antworten scheinen ausweichend und pauschal (act. A33/24 F136 ff.), er wiederholt sich zudem und verstrickt sich in die bereits erwähnten Widersprüche. Es fehlt dem Vorbringen an Realkennzeichen und subjektiv geprägten Einzelheiten, so dass insgesamt nicht der Eindruck entsteht, dass es sich bei dem Vorgebrachten um von ihm selbst Erlebtes handelt. 6.3.4 Dasselbe gilt im Übrigen auch in Bezug auf seine krankheitsbedingte Abwesenheit vom College, dem Gespräch mit seinem Vorgesetzten und der Inhaftierung. Diesbezüglich sind die Erwägungen des SEM, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (Verfügung S. 5 f., s.o. E. 4.1), zu bestätigen. Seine diesbezüglichen Ausführungen sind derart knapp und vage ausgefallen, dass sie nicht von selbst Erlebten zeugen. 6.3.5 Hinsichtlich des knapp zweieinhalbjährigen Zeitraums nach der Flucht aus dem Gewahrsam der Soldaten wird aus seinen Ausführungen aufgrund unterschiedlicher zeitlicher Angaben an der Anhörung und der BzP nicht klar, wann er sich wo aufgehalten haben soll (act. A3/12 F5, F7.01 und F7.02 S. 8; act. A33/24 F27 ff., F99 f., F156 f.). Selbst unter Berücksichtigung der Zeit, die zwischen seinem Aufenthalt in Eritrea und der BzP beziehungsweise der Anhörung vergangen ist, und der grundsätzlichen Relativierbarkeit von exakten Zeit- und Datumsangaben, fällt doch auf, dass die Reihenfolge seiner Aufenthaltsorte nicht stimmig wiedergegeben wurde. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer keinen schlüssigen Zeitangaben zu seinen Aufenthaltsorten machen. Auffallend ist ferner, dass der Beschwerdeführer keinen Ausreisegrund nennen konnte, zumal seinen Angaben zufolge zwischen seiner Inhaftierung und der Ausreise aus Eritrea immerhin knapp zweieinhalb Jahre liegen (act. A33/24 F167). 6.3.6 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die BzP sei nicht rechtsgenüglich, ist - wie in der Vernehmlassung des SEM vom 5. Mai 2020 - festzustellen, dass die zeitlichen Unklarheiten betreffend die Ausreise des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung nicht zu seinen Lasten verwendet wurden, weswegen es sich an dieser Stelle erübrigt, auf diese näher einzugehen. 6.3.7 Zusammenfassend fällt eine Abwägung der Elemente, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Sachdarstellung sprechen, zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Es ist ihm nicht gelungen, eine konkrete asylrelevante Verfolgung oder Verfolgungsgefahr zum Zeitpunkt seiner Ausreise glaubhaft zu machen. 6.4 Auch die illegale Ausreise des Beschwerdeführers führt vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft. 6.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten lässt und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst worden ist. Für die Entscheidfindung des Gerichts war zudem die Tatsache von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hatten. Es ist mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen ist nur dann auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O. E. 5). 6.4.2 Vorliegend fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass beim Beschwerdeführer - neben der behaupteten illegalen Ausreise - zusätzliche Faktoren hinzukommen, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten und aufgrund welcher er deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass einem Cousin des Beschwerdeführers in der Schweiz Asyl gewährt worden sei und einer seiner Onkel in Deutschland mutmasslich mit geregeltem Aufenthalt lebe und daher nicht auszuschliessen sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Reflexverfolgung drohen würde, ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (angefochtene Verfügung S. 7). Weder können den Akten Hinweise auf eine begründete Furcht vor einer Reflexverfolgung entnommen werden, noch werden solche in der Beschwerde substanziiert dargelegt. Insbesondere hat der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, wegen der Desertion seines Cousins oder anderer Verwandter ausgereist zu sein. 6.5 Der Beschwerdeführer befürchtet, bei einer Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die Möglichkeit, in Zukunft eingezogen zu werden, ist indessen flüchtlingsrechtlich nicht relevant, weil es sich dabei nach Lehre und Praxis nicht um eine Massnahme handeln würde, die in einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten Motive begründet wäre (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.7 und E. 4.10; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.1 S. 42 und D-246/2018 vom 11. September 2018 E. 6.3). 6.6 Insgesamt kann, wie ausgeführt, nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist. Vielmehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. 6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, das Bestehen von Fluchtgründen im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen zu keinem anderen Schluss zu führen. Die Vorinstanz hat zu Recht seine Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erteilt. Demnach kann auf weitere Ausführungen betreffend Wegweisung respektive Vollzug derselben verzichtet werden.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Der Beschwerdeführer hat mit der Beschwerde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m AsylG ersucht. Die von ihm in der Beschwerde eingereichten Unterlagen lassen unter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren nicht auf eine Bedürftigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs schliessen, zumal der Beschwerdeführer bereits zu diesem Zeitpunkt erwerbstätig war. Aufgrund der aktenkundigen nach wie vor bestehenden Erwerbstätigkeit, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Stellung zu seiner aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu nehmen. Trotz Fristerstreckung ist er dieser Aufforderung nicht nachgekommen, weshalb androhungsgemäss davon auszugehen ist, dass seine prozessuale Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch zum heutigen Zeitpunkt nicht gegeben ist. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um amtliche Rechtsverbeiständung sind unter diesen Umständen abzuweisen. Die Kosten für das vorliegende Verfahren von Fr. 750.- sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Natassia Gili Versand: