Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Im Anschluss an die Befragung vom (...) 2014 zur Person und zum Reiseweg wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einem damit verbundenen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Malta gewährt. Diesbezüglich erklärte sie, dass sie lieber in der Schweiz bleiben wolle als nach Malta zurückzukehren, und sie gesund sei. Am 29. Juli 2014 stimmten die maltesischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu. B. Mit Verfügung vom 4. August 2014 trat das BFM (heute SEM) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta an und forderte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Urteil D-4684/2014 vom 29. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin am 21. August 2014 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das BFM habe der Be-schwerdeführerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand in ausreichen-der und korrekter Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, weshalb die diesbezüglich gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegrün-det sei. Das BFM habe keine wesentlichen Vorbringen der Beschwerde-führerin zu ihrem Gesundheitszustand oder betreffend Malta unberück-sichtigt gelassen, und sei seiner diesbezüglichen Prüfungs- und Begrün-dungspflicht nachgekommen, weshalb die entsprechende Rüge ebenfalls unbegründet sei. Auch die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt worden, erscheine haltlos, da es primär Sache der Beschwerdeführerin sei, allfällige gesund-heitliche Probleme geltend zu machen und zu belegen, sie indessen auf entsprechende Nachfrage des BFM geantwortet habe, sie sei gesund, und auch im späteren Verlauf des Verfahrens nie vorgebracht habe, rele-vante gesundheitliche Probleme zu haben. Die Beschwerdeführerin gehö-re nicht zu einer Kategorie von Asylsuchenden, welche aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden; mithin handle es sich bei ihr um keine sogenannt verletzliche Person ("vulnerable person") mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnis-sen, zumal sie weder anlässlich der Befragung noch auf Beschwerdeebe-ne konkret und substanziiert dargelegt habe, dass Malta in ihrem konkre-ten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in pauschaler Weise geltend gemacht habe, die Aufnahmebedingungen in Malta seien unhaltbar. Zwar sei in der Beschwerde vorgebracht worden, sie sei psychisch angeschlagen und benötige eine entsprechende Behandlung. Indessen habe sie anlässlich der Befragung erklärt, sie sei gesund; sodann habe sie auch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme hingewiesen: So habe sie sich offensichtlich bis zum Zeitpunkt des Urteils nicht veranlasst gesehen, einen Arzt aufzusuchen; zudem seien auch auf Beschwerdeebene keine Arztberichte eingereicht worden, welche die geltend gemachten psychischen Probleme belegen könnten. Es sei klarerweise Sache der Beschwerdeführerin, allenfalls vorhandene gesundheitliche Probleme rechtzeitig vorzubringen und zu belegen, was indessen in casu nicht geschehen sei. Daher sei davon auszugehen, dass sie aktuell an keinen ernsthaften psychischen oder physischen Krankheiten leide, welche einer Wegweisung nach Malta entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage bestehe auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin noch eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen oder sie zu ihrer angeblich erlittenen Traumatisierung erneut zu befragen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen seien. Malta verfüge im Übrigen über eine adäquate medizinische Infrastruktur und es obliege der Beschwerdeführerin, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.). Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in Malta über keine Bezugspersonen verfüge, sei offensichtlich nicht geeignet, einer Überstellung nach Malta entgegenzustehen. Die Beschwerdeführerin sei sodann eigenen Angaben zufolge regulär mit ihrem Reisepass nach Malta eingereist, weshalb sie nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mit Art. 5 EMRK zu vereinbarende Administrativhaft drohe. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR A. A. gegen Malta (Appl. No. 55352/12) vom 23. Juli 2013 sei in casu unbehelflich, da sich der EGMR darin im Wesentlichen nur zu den im fraglichen Verfahren konkret gerügten Haftbedingungen (in Verbindung mit einer Haftdauer von 14 Monaten) geäussert habe, hingegen (weiterhin) nicht festgestellt habe, das Asylsystem in Malta weise systematische Mängel auf, welche dazu führten, dass Asylsuchende in Malta generell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gewärtigen müssten. Nach dem Gesagten erscheine eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), nicht gerechtfertigt; schliesslich lägen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. II. D. Mit Eingabe vom 18. November 2014 liess die Beschwerdeführerin beim BFM ein neues Asylgesuch einreichen, worin sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, den Migrationsdienst des Kantons B._______ anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung machte sie eine veränderte Sachlage bezüglich der Dokumentation ihres Gesundheitszustands beziehungsweise eine veränderte Sach- und Rechtslage betreffend die Rückschaffung besonders verletzlicher Personen aus der Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System geltend. Gleichzeitig reichte sie ein sie betreffendes Arztschreiben vom 27. September 2014 an ihren Rechtsvertreter und ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 4. November 2014 betreffend einen Arzttermin vom (...) 2014 ein. Auf die detaillierte Begründung der Eingabe vom 18. November 2014 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am 14. Januar 2015 - wies das SEM (mit noch altem Briefkopf des BFM) das Wiedererwägungsgesuch, als welches es die Eingabe vom 18. November 2014 behandelte, ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte seine Verfügung vom 4. August 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig lehnte es ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zum Einholen eines ärztlichen Berichts ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, mit Eingabe vom 18. November 2014 sei um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids ersucht worden. Zur Begründung sei im Wesentlichen die nach dem Urteil des EGMR 29217/12 Tarakhel gegen Schweiz vom 4. Novem-ber 2014 geänderte Sachlage geltend gemacht worden; zudem habe die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren unter verschiedenen psychischen Problemen gelitten, welche sie aufgrund persönlicher und kultureller Gründe nicht sofort vorgebracht habe, und schliesslich habe sie in Malta keine Bezugsperson. Damit würde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Das hierzu angerufene Urteil Tarakhel beziehe sich indes auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien und komme fallspezifisch zum Schluss, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Das Urteil des EGMR beziehe sich somit nicht auf andere Personengruppen oder andere Dublin-Staaten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau, die nach Malta weggewiesen worden sei, weshalb das erwähnte Urteil in casu keine weitergehende Bewandtnis habe. Dem eingereichten Schreiben eines Allgemeinarztes sei sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen (...) beim Arzt gewesen sei. Nach einem Vorfall sei sie zwecks weiterer Abklärungen in ein Spital gebracht worden. Der behandelnde Arzt vermute eine psychotische oder pseudopsychotische Reaktion bei Angstzuständen und Panik wegen Rückführung. Eine klare Diagnose eines Facharztes liege aktuell nicht vor, weshalb die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin immer noch nicht belegt seien. Zwar sei erneut geltend gemacht worden, dass der medizinische Sachverhalt vom BFM nicht adäquat berücksichtigt worden sei. Indes sei bereits in der Beschwerdeschrift vom 21. August 2014 auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hingewiesen, die Erkrankung aber bisher nicht fachärztlich diagnostiziert worden. Da dafür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, werde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts abgelehnt. Malta sei an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme, Betreuung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden beinhalte. Malta verfüge auch über die notwendige Infrastruktur, psychische Probleme adäquat zu behandeln. Es würde keine Grund zur Annahme geben, dass der Beschwerdeführerin die allenfalls notwendige Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung in Malta verwehrt bleiben sollte beziehungsweise es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, inwiefern ihre Rückführung nach Malta eine Verletzung der Grundrechte zur Folge hätte, zumal eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGerE-689/2014 vom 14. Februar 2014 und D-422/2014 vom 4. Februar 2014) nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht dieser Kategorie zuzurechnen. Die Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überstellung sei durch die zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen. Gegebenenfalls sei auch eine medizinische Begleitung möglich, falls eine solche notwendig sei. Die maltesischen Behörden würden gemäss gängiger Praxis des SEM und in Übereinstimmung mit Art. 31 und 32 Dublin-III-VO frühzeitig über die besonderen Bedürfnisse und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert, damit sie die notwendigen Dispositionen treffen könnten. Der Einwand des Fehlens einer Bezugsperson in Malta sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 als nicht geeignet beurteilt worden, einer Überstellung nach Malta entgegenzustehen, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. August 2014 beseitigen könnten. Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztschreiben der C._______ vom 9. Dezember 2014 an den Rechtsvertreter beim Staatssekretariat ein. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahme", es sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin festzustellen; eventualiter sei die Verfügung vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Migrationsamt des Kantons B._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax zuzustellen. Gleichzeitig wurden - jeweils in Kopie - erneut das Arztschreiben der C._______ vom 9. Dezember 2014 an den Rechtsvertreter (vgl. Sachverhalt Bst. F) sowie ein Briefumschlag (...) der C._______ mit Poststempel vom (...) 2015 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 19. Januar 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung (Überstellung) per sofort einstweilen aussetzen. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 15. Januar 2015 ergänzen. Gleichzeitig reichte sie ein undatiertes Anmeldeformular "Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)" in Kopie ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. K. Mit Eingabe vom 4. März 2015 liess die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass der Verfahrenskosten und eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und sandte das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vor-instanz. M. M.a In ihrer nach gewährter Fristerstreckung erfolgten Vernehmlassung vom 8. April 2015 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, es lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Artikel 29a Absatz 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. Zwar könne die unter dem Dublin-System bestehende Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten die Rechte der EMRK und die in der Aufnahmerichtlinie festgelegten Rechte garantierten, in Bezug auf Malta nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich brächten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weise das maltesische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel auf. Dennoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen der Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle der Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Vorliegend sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als junge, ledige und allein reisende Frau eine solche spezifische Verletzlichkeit aufweise und völkerrechtswidrigen Bedingungen in Malta ausgesetzt wäre. Sie mache zwar geltend, an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu leiden. Dem Arztbericht vom 9. Dezember 2014 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin allseits orientiert sei und alle Fragen ohne jegliche Probleme beantworte. Aktuell würden ihre Schlafstörungen mit (...) Medikamenten behandelt, welche ihre Stimmung verbessert hätten. In einem zweiten Schritt solle ein Neuroleptikum eingesetzt werden. Zudem werde ihr eine stützende Psychotherapie angeboten. Erst wenn sich ihre Deutschkenntnisse, so der Arztbericht zum Schluss, verbesserten, könnte auch ihre posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden. Dieses von der Beschwerdeführerin geltend gemachte medizinische Vorbringen - so das SEM - bedürfe indes keiner besonders engmaschigen oder komplexen Behandlung. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb die in der Schweiz zum Teil begonnene Behandlung nicht in Malta weitergeführt werden könnte. Das SEM habe beim Dublin Office Malta den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin abgeklärt. Gemäss dessen Mitteilung vom (...) 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in einem laufenden Asylverfahren. Somit stehe fest, dass sie bei einer Rückkehr nach Malta in die asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen aufgenommen würde. Malta verfüge über eine funktionierende medizinische Infrastruktur, welche für Personen im Asylverfahren zudem kostenlos zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich somit bei Bedarf an die zuständige Stelle in Malta wenden und eine medizinische Behandlung im Rahmen der Aufnahmerichtlinie einfordern. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1512/2014 vom 13. Mai 2014 festgestellt, dass eine psychotherapeutische Behandlung ohne Weiteres auch in Malta in Anspruch genommen werden könne. Das SEM trage, wie bereits in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Malta Rechnung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2014 eine Erstkonsultation bei den C._______ vereinbart und somit den Arztbericht mit der aktuellen Diagnose erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Zuvor sei wiederholt in Aussicht gestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin in Behandlung begeben und einen Arztbericht einreichen würde. Dieses Vorgehen lasse darauf schliessen, dass die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht so engmaschig und akut notwendig scheine, wie in der Beschwerde geltend gemacht werde. Zudem sei es nicht Aufgabe des SEM, einen Arztbericht einzufordern, sondern liege es vielmehr im Interesse der Beschwerdeführerin, ihren Gesundheitszustand zu dokumentieren und mitzuteilen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4648/2014 vom 29. August 2014. Bezüglich der geltend gemachten Befürchtung, nach einer Überstellung nach Malta inhaftiert zu werden, sei festzuhalten, dass die gemäss Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK zu vereinbarende Administrativhaft nach Erkenntnissen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere gegenüber Personen verhängt würde, welche sich in Malta illegal aufhielten (vgl. Urteil des BVGer D-5950/2013 vom 10. Dezember 2013). Gemäss Mitteilung des Dublin Office Malta vom 6. April 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in Malta in einem laufenden Asylverfahren. Daraus könne geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in die asylrechtlichen Aufnahmestrukturen aufgenommen würde. Unter diesen Voraussetzungen gebe es keine begründete Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in Malta völkerrechtswidrig inhaftiert würde. M.b Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2015 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 29. April 2015 zur Replik angesetzt. M.c In ihrer Replik vom 29. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, wobei sie grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte sie einen Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Berichts der NZZ vom (...) 2015 zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem Dublin-Verfahren sowie ein Arztschreiben der C._______ vom 22. April 2015 an den Rechtsvertreter in Kopie zu den Akten.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 7.2.2 hienach - einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1, S. 367 ff.).
E. 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.
E. 4 Vorweg ist zu prüfen, ob infolge Ablaufs der ursprünglich bis zum 29. Januar 2015 laufenden Überstellungsfrist ein Übergang der Zuständigkeit für das Asyl-und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin von Malta auf die Schweiz erfolgt ist.
E. 4.1 Art. 29 Dublin-III-VO regelt die Überstellung von Antragstellern auf internationalen Schutz/bestimmten Drittstaatangehörigen in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K1 zu Art. 29). Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Bestimmung regelt zunächst, dass die Überstellungsfrist sobald als praktisch möglich zu erfolgen hat. Die (allgemeine) Maximalfrist für die Überstellung beträgt sechs Monate ab Zustimmung beziehungsweise der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, falls dieser aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O. K2 zu Art. 29).
E. 4.1.1 Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht die Beschwerde in "Verfahren für die Dublin-Fälle" (Marginalie von Art. 107a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber als einzige und letzte Gerichtsinstanz (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 107a AsylG hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1), wobei die asylsuchende Person innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann (Abs. 2), das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber entscheidet; wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden (Abs. 3). Demnach kommt es zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nur, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist. Wird der entsprechende Antrag in einer Zwischenverfügung abgelehnt oder gegenstandlos durch einen direkten Beschwerdeentscheid, so wird die Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Massgebend bleibt alsdann die Anerkennung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Annahme des Mitgliedstaates erfolgt entweder durch ausdrückliche Zustimmung innert der Antwortfrist oder dadurch, dass die Zustimmung mit Ablauf der Antwortfrist von zwei Monaten fingiert wird (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO; siehe hierzu auch Urteil E-885/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015 E. 5.4). Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Eintreffen der Akten hat keine unterbrechende Wirkung (vgl. BGVE 2014/31 E. 6.6). Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich (vgl. Sabrina Ghielmini / Constantin Hruschka, Die Wirkung von Fristen in Dublin-Verfahren, Justiziabilität und Berechnung, ASYL 4/10 S. 9 ff., S. 13). In einem solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die Überstellungsfrist beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. wiederum Urteil E-885/2015 E. 5.4).
E. 4.1.2 Gemäss Dublin-III-VO wird der um Überstellung ersuchende Staat zuständig, wenn die Überstellung nicht innert der vorgesehenen Frist vollzogen wird (Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO). Keine Anwendung findet diese Regelung bei Rechtsmissbrauch, und ausnahmsweise auch dann nicht, wenn bei verspäteter Überstellung der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten auch nach Ablauf der Frist weiterhin anerkennt (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3 und 2014/31 E. 7, welche Urteile in Anwendung der damals geltenden Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Dublin-II-VO], ergingen, an welcher Rechtsprechung die Neufassung der Dublin-III-VO in materieller Hinsicht nichts geändert hat). Mithin hat die besagte Rechtsprechung weiterhin Bestand.
E. 4.2 In casu stimmten die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO am 29. Juli 2014 zu. In der Folge erging am 4. August 2014 der Nichteintretensentscheid des BFM, gegen welchen am 21. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzen, wobei der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung in der Folge durch den direkten Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 gegenstandslos wurde, weshalb darüber im Urteil nicht zu befinden war. Mithin wurde die Überstellungsfrist durch die im Beschwerdeverfahren verfügte und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht durch eine Zwischenverfügung aufgehobene Aussetzung des Vollzugs unterbrochen, weshalb die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde durch das Urteil vom 29. August 2014 neu zu laufen begann. Diesfalls ist für die Berechnung des Anfangs der Frist (Art. 42 Bst. a Dublin-III-VO) das Urteilsdatum massgebend (vgl. wiederum Urteil E-885/2015 E. 6.2). Das Ende der Frist bestimmt sich nach Art. 42 Bst. c Dublin-III-VO. Demnach begann in casu die Überstellungsfrist am 30. August 2014 erneut und wäre bis zum 28. Februar 2015 gelaufen. Diese ist indes gegenwärtig aus folgendem Grund erneut unterbrochen: Am 18. November 2014 liess die Beschwerdeführerin beim BFM erneut um Asyl beziehungsweise um Wiederwägung des Nichteintretensentscheids vom 4. August 2014 ersuchen und erhob in der Folge gegen den negativen Entscheid des SEM vom 6. Januar 2015 am 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit einer vorsorglichen Begründung Beschwerde; diese vervollständigte sie per Ablauf der Rechtsmittelfrist am 13. Februar 2015, wobei der damals zuständige Instruktionsrichter zwischenzeitlich (am 19. Januar 2015) den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen hatte aussetzen lassen; seither wurde diese Verfügung aber nicht durch eine Zwischenverfügung aufgehoben. Mithin wurde die Überstellungsfrist im Lichte der Rechtsprechung besehen (vgl. wiederum BVGE 2014/31 und Urteil E-885/2015) erneut unterbrochen, weshalb die Zuständigkeit nicht auf die Schweiz übergegangen ist.
E. 5 In einem weiteren Schritt ist die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2014 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellte in besagter Eingabe beim BFM unter der entsprechenden Überschrift ausdrücklich ein neues Asylgesuch. Zur Begründung machte sie eine veränderte Sachlage bezüglich der Dokumentation ihres Gesundheitszustands sowie eine veränderte Sach- und Rechtslage betreffend die Rückführung besonders verletzlicher Personen aus der Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System geltend.
E. 5.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei mit Entscheid vom 4. August 2014 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2014 nicht eingetreten und habe gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 abgewiesen worden, womit die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. In ihrer Eingabe vom 18. November 2014 mache die Beschwerdeführerin sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. In der Folge wurde die erwähnte Eingabe durch das BFM unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs behandelt.
E. 5.3 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage beziehungsweise Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Malta) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
E. 5.4 Vorliegend behandelte das BFM das "neue Asylgesuch" der Beschwerdeführerin vom 18. November 2014 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch, da sich das Gesuch gegen die in der Verfügung vom 4. August 2014 festgestellte Unzuständigkeit der Schweiz (und die Zuständigkeit Maltas) richtete und zur Begründung überwiegend nach dem Zeitpunkt der Verfügung beziehungsweise des Urteils vom 29. August 2014 eingetretene Sachverhaltselemente geltend gemacht wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.). Zudem kann es sich auch insofern nicht um ein erneutes Asylgesuch handeln, als die Beschwerdeführerin keine (neuen) Fluchtgründe geltend macht.
E. 6 Die Beschwerdeführerin bezieht sich im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten veränderten Sach- und Rechtslage betreffend ihren Gesundheitszustand auf das Urteil Tarakhel. Diesbezüglich wurde die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG durch die Eingabe vom 18. November 2014 an das BFM gewahrt. Da auch die in dieser Bestimmung enthaltenen Formerfordernisse der Schriftlichkeit und Begründung eingehalten worden sind, ist die Vorinstanz insofern zu Recht auf die Eingabe eingetreten.
E. 7 Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine veränderte Sach- beziehungsweise Rechtslage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt.
E. 7.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs und in ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene auf das Urteil Tarakhel beruft, vermag sie daraus in materieller Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Ausführungen in der Vernehmlassung des Staatssekretariats verwiesen werden, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen und denen nichts beizufügen ist (vgl. Sachverhalt Bstn. E und M.a). Mithin ist der diesbezüglich gestellte Beweisantrag auf bei den maltesischen Behörden durch die Schweizer Asylbehörden einzuholende Garantien, wonach die Beschwerdeführerin in Malta eine menschenwürdige Behandlung entsprechend ihrem gesundheitlichen Zustand erwartet, abzuweisen.
E. 7.2 In der Beschwerde werden sodann die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts gerügt ([...]).
E. 7.2.1 So habe die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2014 ausdrücklich um Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht, damit ein ausführlicher ärztlicher Bericht des sie behandelnden Arztes beziehungsweise von allfälligen Spezialärzten eingereicht werden könne. Ein solcher, fälschlicherweise auf den 9. Dezember 2014 datierter, dem Rechtsvertreter am (...) 2015 zugestellter Bericht habe jener am 9. Januar 2015 beim Staatssekretariat nachgereicht. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Fristansetzung mit der Begründung abgewiesen habe, die Beschwerdeführerin habe keinen fachärztlichen Bericht eingereicht, obwohl ihr dazu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sei, sei ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Es sei nicht in ihrer Macht gestanden, die Erstellung eines spezialärztlichen Berichts zu beschleunigen ([...]). Diese Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. So äusserte ihr Rechtsvertreter erstmals im Rahmen des ordentlichen Dublin-Verfahrens der Beschwerde vom 21. August 2014 gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 4. August 2014 in pauschaler Weise die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin unter sehr schweren psychischen Problemen und Störungen leide, ohne indessen dieses Vorbringen zu substanziieren oder Frist zur Einreichung eines entsprechenden fachärztlichen Berichts zu beantragen. Bereits im Rahmen des in jenem Beschwerdeverfahren ergangenen Urteils D-4684/2014 vom 29. August 2014 wurde denn auch darauf hingewiesen, dass es primär Sache der Beschwerdeführerin sei, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu machen und zu beweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Dessen allfällige, in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangene unrichtige und unvollständige Feststellung - unter anderem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die betroffenen Personen tatsächlich anhört, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt - bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei aber dieser in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz seine Grenze klarerweise an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substanziierungspflicht tragen (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört unter anderem auch, an der Feststellung des Sachverhalts (und zwar von Beginn an bis zum Abschluss des Verfahrens) mitzuwirken und die Asylgründe wahrheitsgetreu darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Es versteht sich von selbst, dass sich die Mitwirkungspflicht gegebenenfalls auch auf die Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Gesundheitszustand der gesuchstellenden Person erstreckt. Da aber in diesem Lichte besehen die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Akten keinerlei Stütze findet, sind sowohl der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag als auch der Beweisantrag auf weitere spezialärztliche Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin abzuweisen.
E. 7.2.2 Sodann wird eingewendet, das Staatssekretariat verletze massiv seine Pflicht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, indem es widerrechtlich behaupte, Malta verhalte sich bei der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden rechtsstaatlich; dies erhelle umso mehr daraus, dass der Vorinstanz die völlig entgegengesetzten Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts, verschiedener Menschenrechtsorganisationen und des EGMR vorlägen. Wegen dieser Verletzung der Begründungspflicht sei die angefochten Verfügung aufzuheben ([...]). Bei dieser Rüge handelt es sich indessen eindeutig um eine sinngemässe Wiederholung des inhaltlich grundsätzlich identischen Vorbringens in der Beschwerde vom 21. August 2014, über welche bereits im Urteil D-4684/2014 vom 29. August 2014 befunden worden ist (vgl. wiederum Sachverhalt Bst. C vorstehend). Mithin ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des in diesem Zusammenhang gestellten Kassationsantrags nicht einzutreten.
E. 7.2.3 Schliesslich wird in der Beschwerde in formeller Hinsicht eingewendet, das Staatssekretariat habe bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie der anzutreffenden Lage in Malta für asylsuchende Personen keine Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, obwohl sie ihre gesundheitliche Situation mehrmals gegenüber der Vor-instanz geltend gemacht habe und ihre gesundheitliche Not bereits im vorgängigen Verfahren ansatzweise belegt habe. Dies wiege umso schwerer, als sich das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stelle, die Beschwerdeführerin vermöge ihren psychischen Gesundheitszustand nicht mittels einer klaren Diagnose eines Facharztes zu belegen ([...]). Auch dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf E. 7.2.1 und E. 7.2.2 zu verweisen. Mithin liegt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung vor und ist der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag abzuweisen.
E. 7.3 In ihrer Replik vom 29. April 2015 wendet die Beschwerdeführerin zudem ein, die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. April 2015 seien grundsätzlich obsolet, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015, bei welchem es sich um einen Grundsatzentscheid handle, nicht beachtet worden sei. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Urteil zur Ermessensüberprüfung festgehalten, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukomme und das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bereits im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht sowie erneut durch das Staatssekretariat im Rahmen der Vernehmlassung geprüft wurde. Der diesbezüglich gestellte Kassationsantrag ist mithin abzuweisen.
E. 7.4 Zur materiellen Begründung des Wiedererwägungsgesuchs werden eine veränderte Sachlage bezüglich der Dokumentation des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, woraus sich deren Angehörigkeit zu einer Kategorie von besonders verletzlichen Personen im Sinne des Urteils BVGE 2012/27 ergebe, sowie eine veränderte Sach- und Rechtslage betreffend die Rückführung besonders verletzlicher Personen aus der Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System vorgebracht. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens haben sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der von ihr eingereichten ärztlichen Unterlagen die Anzeichen verdichtet, dass sie - entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. In diesem Zusammenhang liess das SEM selbst - nämlich im Rahmen des Schriftenwechsels - am (...) 2015 bei den maltesischen Behörden den Stand des dortigen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin abklären, wobei es insbesondere auf deren gesundheitliche Probleme hinwies und um Informationen bezüglich entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten ersuchte. Mithin ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dublin-Verfahren bezüglich Malta davon auszugehen, dass die Vorinstanz zumindest zum damaligen Zeitpunkt, wenn auch nicht explizit, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin einer Kategorie von Personen mit spezifischer Verletzlichkeit angehört (vgl. BVGE 2012/27 E. 7. 3.1). Insoweit liegt eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. In seinem Urteil BVGE 2012/27 hält das Gericht fest, dass bei besonders verletzlichen Personen - wie der Beschwerdeführerin - im Einzelfall abzuklären ist, ob im Falle der Überstellung nach Malta aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer Grundrechtsverletzung besteht (BVGE 2012/27 E. 7.4). Die diesbezüglich von der Vorinstanz bei den maltesischen Behörden getätigten Abklärungen ergaben nicht mehr und nicht weniger, als dass Malta der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hat. Zwar ist der Vorinstanz nicht anzulasten, dass die maltesischen Behörden auf die entsprechende Anfrage hin keine verwertbaren Informationen zur vorliegend interessierenden Fragestellung übermittelten. Indessen leitete das SEM daraus - ohne dem Einzelfall gerecht zu werden - bloss in allgemeiner Weise ab, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen aufgenommen werde, zumal Malta über eine funktionierende medizinische Infrastruktur verfüge, welche für Personen im Asylverfahren zudem kostenlos zugänglich sei; deshalb - so das SEM weiter - könne sich die Beschwerdeführerin dort an die zuständige Stelle wenden und eine medizinische Behandlung im Rahme der Aufnahmerichtlinie einfordern, was im Übrigen auch für psychotherapeutische Behandlungen gelte. Mithin hat die Vorinstanz, obwohl nach dem Gesagten davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin als besonders verletzliche Person spezielle Betreuungsbedürfnisse aufweist, welche gemäss dem Urteil BVGE 2012/27 gegen eine Überstellung nach Malta und für eine Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz sprechen könnten, einzig gestützt auf die Wiederaufnahmezusage Maltas an ihrer Einschätzung festgehalten, wonach die Beschwerdeführerin rücküberstellt werden könne; das SEM hat sich dabei nicht den Umständen angemessen, mithin nicht vertieft genug, damit auseinander gesetzt, ob und wie die Beschwerdeführerin in Malta ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht und medizinisch betreut werden könnte, sondern lediglich in allgemeiner Weise auf die dortigen asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen und die medizinische Infrastruktur verwiesen. Diese Hinweise werden der speziellen Situation der Beschwerdeführerin angesichts der obigen Ausführungen nicht gerecht. Namentlich hat die Vorinstanz keine einzelfallspezifische Begründung geliefert, wie die Beschwerdeführerin trotz ihrer besonderen Verletzlichkeit und angesichts der festgestellten mangelhaften Unterbringungssituation in Malta untergebracht und betreut werden kann, ohne dass ihre Grundrechte verletzt werden. Damit hat sie der geltenden und publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt.
E. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, entweder von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3 EMRK Gebrauch zu machen oder bei den Behörden Maltas (erneut) konkret und einzelfallspezifisch abzuklären, wie die Beschwerdeführerin einerseits trotz ihrer besonderen Verletzlichkeit in Malta adäquat untergebracht und betreut werden kann, ohne dass sie Gefahr läuft, in ihren Grundrechten verletzt zu werden, und wie anderseits sichergestellt wird, dass sie tatsächlich Zugang zu der benötigten Behandlung erhält. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr einzugehen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
E. 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben und die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-308/2015 Urteil vom 7. September 2015 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin suchte am 15. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Im Anschluss an die Befragung vom (...) 2014 zur Person und zum Reiseweg wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einem damit verbundenen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Malta gewährt. Diesbezüglich erklärte sie, dass sie lieber in der Schweiz bleiben wolle als nach Malta zurückzukehren, und sie gesund sei. Am 29. Juli 2014 stimmten die maltesischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin zu. B. Mit Verfügung vom 4. August 2014 trat das BFM (heute SEM) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein. Es ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Malta an und forderte diese auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Urteil D-4684/2014 vom 29. August 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin am 21. August 2014 gegen die Verfügung des BFM erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, das BFM habe der Be-schwerdeführerin in Bezug auf ihren Gesundheitszustand in ausreichen-der und korrekter Weise Gelegenheit gegeben, sich zu äussern, weshalb die diesbezüglich gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbegrün-det sei. Das BFM habe keine wesentlichen Vorbringen der Beschwerde-führerin zu ihrem Gesundheitszustand oder betreffend Malta unberück-sichtigt gelassen, und sei seiner diesbezüglichen Prüfungs- und Begrün-dungspflicht nachgekommen, weshalb die entsprechende Rüge ebenfalls unbegründet sei. Auch die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt worden, erscheine haltlos, da es primär Sache der Beschwerdeführerin sei, allfällige gesund-heitliche Probleme geltend zu machen und zu belegen, sie indessen auf entsprechende Nachfrage des BFM geantwortet habe, sie sei gesund, und auch im späteren Verlauf des Verfahrens nie vorgebracht habe, rele-vante gesundheitliche Probleme zu haben. Die Beschwerdeführerin gehö-re nicht zu einer Kategorie von Asylsuchenden, welche aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden; mithin handle es sich bei ihr um keine sogenannt verletzliche Person ("vulnerable person") mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnis-sen, zumal sie weder anlässlich der Befragung noch auf Beschwerdeebe-ne konkret und substanziiert dargelegt habe, dass Malta in ihrem konkre-ten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in pauschaler Weise geltend gemacht habe, die Aufnahmebedingungen in Malta seien unhaltbar. Zwar sei in der Beschwerde vorgebracht worden, sie sei psychisch angeschlagen und benötige eine entsprechende Behandlung. Indessen habe sie anlässlich der Befragung erklärt, sie sei gesund; sodann habe sie auch im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens nie auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme hingewiesen: So habe sie sich offensichtlich bis zum Zeitpunkt des Urteils nicht veranlasst gesehen, einen Arzt aufzusuchen; zudem seien auch auf Beschwerdeebene keine Arztberichte eingereicht worden, welche die geltend gemachten psychischen Probleme belegen könnten. Es sei klarerweise Sache der Beschwerdeführerin, allenfalls vorhandene gesundheitliche Probleme rechtzeitig vorzubringen und zu belegen, was indessen in casu nicht geschehen sei. Daher sei davon auszugehen, dass sie aktuell an keinen ernsthaften psychischen oder physischen Krankheiten leide, welche einer Wegweisung nach Malta entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage bestehe auch keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin noch eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen oder sie zu ihrer angeblich erlittenen Traumatisierung erneut zu befragen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen seien. Malta verfüge im Übrigen über eine adäquate medizinische Infrastruktur und es obliege der Beschwerdeführerin, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.). Der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in Malta über keine Bezugspersonen verfüge, sei offensichtlich nicht geeignet, einer Überstellung nach Malta entgegenzustehen. Die Beschwerdeführerin sei sodann eigenen Angaben zufolge regulär mit ihrem Reisepass nach Malta eingereist, weshalb sie nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mit Art. 5 EMRK zu vereinbarende Administrativhaft drohe. Der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR A. A. gegen Malta (Appl. No. 55352/12) vom 23. Juli 2013 sei in casu unbehelflich, da sich der EGMR darin im Wesentlichen nur zu den im fraglichen Verfahren konkret gerügten Haftbedingungen (in Verbindung mit einer Haftdauer von 14 Monaten) geäussert habe, hingegen (weiterhin) nicht festgestellt habe, das Asylsystem in Malta weise systematische Mängel auf, welche dazu führten, dass Asylsuchende in Malta generell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gewärtigen müssten. Nach dem Gesagten erscheine eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), nicht gerechtfertigt; schliesslich lägen weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vor, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden. II. D. Mit Eingabe vom 18. November 2014 liess die Beschwerdeführerin beim BFM ein neues Asylgesuch einreichen, worin sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht darum ersuchte, den Migrationsdienst des Kantons B._______ anzuweisen, von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Zur Begründung machte sie eine veränderte Sachlage bezüglich der Dokumentation ihres Gesundheitszustands beziehungsweise eine veränderte Sach- und Rechtslage betreffend die Rückschaffung besonders verletzlicher Personen aus der Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System geltend. Gleichzeitig reichte sie ein sie betreffendes Arztschreiben vom 27. September 2014 an ihren Rechtsvertreter und ein Schreiben der Psychiatrischen Dienste C._______ vom 4. November 2014 betreffend einen Arzttermin vom (...) 2014 ein. Auf die detaillierte Begründung der Eingabe vom 18. November 2014 wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am 14. Januar 2015 - wies das SEM (mit noch altem Briefkopf des BFM) das Wiedererwägungsgesuch, als welches es die Eingabe vom 18. November 2014 behandelte, ab, soweit es darauf eintrat. Es erklärte seine Verfügung vom 4. August 2014 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig lehnte es ein Gesuch um Ansetzung einer Frist zum Einholen eines ärztlichen Berichts ab. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, mit Eingabe vom 18. November 2014 sei um Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids ersucht worden. Zur Begründung sei im Wesentlichen die nach dem Urteil des EGMR 29217/12 Tarakhel gegen Schweiz vom 4. Novem-ber 2014 geänderte Sachlage geltend gemacht worden; zudem habe die Beschwerdeführerin bereits im ersten Asylverfahren unter verschiedenen psychischen Problemen gelitten, welche sie aufgrund persönlicher und kultureller Gründe nicht sofort vorgebracht habe, und schliesslich habe sie in Malta keine Bezugsperson. Damit würde sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend gemacht. Das hierzu angerufene Urteil Tarakhel beziehe sich indes auf die Wegweisung einer Familie im Dublin-Verfahren nach Italien und komme fallspezifisch zum Schluss, dass die Überstellung ohne vorgängige Garantien im Einzelfall seitens der italienischen Behörden für eine altersgerechte Aufnahme der Kinder sowie die Wahrung der Einheit der Familie gegen Art. 3 EMRK verstossen würde. Das Urteil des EGMR beziehe sich somit nicht auf andere Personengruppen oder andere Dublin-Staaten. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine alleinstehende Frau, die nach Malta weggewiesen worden sei, weshalb das erwähnte Urteil in casu keine weitergehende Bewandtnis habe. Dem eingereichten Schreiben eines Allgemeinarztes sei sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen (...) beim Arzt gewesen sei. Nach einem Vorfall sei sie zwecks weiterer Abklärungen in ein Spital gebracht worden. Der behandelnde Arzt vermute eine psychotische oder pseudopsychotische Reaktion bei Angstzuständen und Panik wegen Rückführung. Eine klare Diagnose eines Facharztes liege aktuell nicht vor, weshalb die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin immer noch nicht belegt seien. Zwar sei erneut geltend gemacht worden, dass der medizinische Sachverhalt vom BFM nicht adäquat berücksichtigt worden sei. Indes sei bereits in der Beschwerdeschrift vom 21. August 2014 auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hingewiesen, die Erkrankung aber bisher nicht fachärztlich diagnostiziert worden. Da dafür ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden wäre, werde der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ausführlichen ärztlichen Berichts abgelehnt. Malta sei an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) gebunden, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme, Betreuung und medizinische Versorgung von Asylsuchenden beinhalte. Malta verfüge auch über die notwendige Infrastruktur, psychische Probleme adäquat zu behandeln. Es würde keine Grund zur Annahme geben, dass der Beschwerdeführerin die allenfalls notwendige Behandlung beziehungsweise Weiterbehandlung in Malta verwehrt bleiben sollte beziehungsweise es sei ihr nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, inwiefern ihre Rückführung nach Malta eine Verletzung der Grundrechte zur Folge hätte, zumal eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile des BVGerE-689/2014 vom 14. Februar 2014 und D-422/2014 vom 4. Februar 2014) nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstelle, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befinde. Die Beschwerdeführerin sei offensichtlich nicht dieser Kategorie zuzurechnen. Die Transportfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Überstellung sei durch die zuständigen kantonalen Behörden zu beurteilen. Gegebenenfalls sei auch eine medizinische Begleitung möglich, falls eine solche notwendig sei. Die maltesischen Behörden würden gemäss gängiger Praxis des SEM und in Übereinstimmung mit Art. 31 und 32 Dublin-III-VO frühzeitig über die besonderen Bedürfnisse und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin informiert, damit sie die notwendigen Dispositionen treffen könnten. Der Einwand des Fehlens einer Bezugsperson in Malta sei bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 als nicht geeignet beurteilt worden, einer Überstellung nach Malta entgegenzustehen, weshalb darauf nicht einzugehen sei. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 4. August 2014 beseitigen könnten. Deshalb sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. F. Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztschreiben der C._______ vom 9. Dezember 2014 an den Rechtsvertreter beim Staatssekretariat ein. G. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 (Poststempel) beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht unter der Überschrift "Verwaltungsbeschwerde und Gesuch um vorsorgliche Massnahme", es sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wegen Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin festzustellen; eventualiter sei die Verfügung vom 6. Januar 2015 aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei festzustellen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme; eventuell sei ihr die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung unverzüglich zu sistieren. Das Migrationsamt des Kantons B._______ sei unverzüglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Eine Kopie der entsprechenden Anordnung sei dem Rechtsvertreter sofort per Telefax zuzustellen. Gleichzeitig wurden - jeweils in Kopie - erneut das Arztschreiben der C._______ vom 9. Dezember 2014 an den Rechtsvertreter (vgl. Sachverhalt Bst. F) sowie ein Briefumschlag (...) der C._______ mit Poststempel vom (...) 2015 eingereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Am 19. Januar 2015 liess das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung (Überstellung) per sofort einstweilen aussetzen. I. Mit Eingabe vom 13. Februar 2015 liess die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 15. Januar 2015 ergänzen. Gleichzeitig reichte sie ein undatiertes Anmeldeformular "Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer Schweizerisches Rotes Kreuz (SRK)" in Kopie ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. K. Mit Eingabe vom 4. März 2015 liess die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Fürsorgebestätigung um Erlass der Verfahrenskosten und eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. L. Mit Zwischenverfügung vom 10. März 2015 hiess das Bundesverwaltungsgericht das sinngemässe Gesuch um Aufhebung der Zwischenverfügung vom 17. Februar 2015 gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und sandte das Beschwerdedossier zusammen mit den Vorakten zur Vernehmlassung an die Vor-instanz. M. M.a In ihrer nach gewährter Fristerstreckung erfolgten Vernehmlassung vom 8. April 2015 beantragte die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der Beschwerde und hielt im Wesentlichen fest, es lägen keine Gründe vor, welche einen Selbsteintritt der Schweiz im Sinne von Artikel 29a Absatz 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) rechtfertigen würden. Zwar könne die unter dem Dublin-System bestehende Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten die Rechte der EMRK und die in der Aufnahmerichtlinie festgelegten Rechte garantierten, in Bezug auf Malta nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute jedoch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich brächten. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weise das maltesische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Mängel auf. Dennoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen der Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle der Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4). Vorliegend sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als junge, ledige und allein reisende Frau eine solche spezifische Verletzlichkeit aufweise und völkerrechtswidrigen Bedingungen in Malta ausgesetzt wäre. Sie mache zwar geltend, an einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen mit Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu leiden. Dem Arztbericht vom 9. Dezember 2014 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin allseits orientiert sei und alle Fragen ohne jegliche Probleme beantworte. Aktuell würden ihre Schlafstörungen mit (...) Medikamenten behandelt, welche ihre Stimmung verbessert hätten. In einem zweiten Schritt solle ein Neuroleptikum eingesetzt werden. Zudem werde ihr eine stützende Psychotherapie angeboten. Erst wenn sich ihre Deutschkenntnisse, so der Arztbericht zum Schluss, verbesserten, könnte auch ihre posttraumatische Belastungsstörung behandelt werden. Dieses von der Beschwerdeführerin geltend gemachte medizinische Vorbringen - so das SEM - bedürfe indes keiner besonders engmaschigen oder komplexen Behandlung. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb die in der Schweiz zum Teil begonnene Behandlung nicht in Malta weitergeführt werden könnte. Das SEM habe beim Dublin Office Malta den Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin abgeklärt. Gemäss dessen Mitteilung vom (...) 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in einem laufenden Asylverfahren. Somit stehe fest, dass sie bei einer Rückkehr nach Malta in die asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen aufgenommen würde. Malta verfüge über eine funktionierende medizinische Infrastruktur, welche für Personen im Asylverfahren zudem kostenlos zugänglich sei. Die Beschwerdeführerin könne sich somit bei Bedarf an die zuständige Stelle in Malta wenden und eine medizinische Behandlung im Rahmen der Aufnahmerichtlinie einfordern. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil E-1512/2014 vom 13. Mai 2014 festgestellt, dass eine psychotherapeutische Behandlung ohne Weiteres auch in Malta in Anspruch genommen werden könne. Das SEM trage, wie bereits in den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Organisation der Überstellung nach Malta Rechnung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin erst im Dezember 2014 eine Erstkonsultation bei den C._______ vereinbart und somit den Arztbericht mit der aktuellen Diagnose erst auf Beschwerdeebene eingereicht habe. Zuvor sei wiederholt in Aussicht gestellt worden, dass sich die Beschwerdeführerin in Behandlung begeben und einen Arztbericht einreichen würde. Dieses Vorgehen lasse darauf schliessen, dass die Behandlungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht so engmaschig und akut notwendig scheine, wie in der Beschwerde geltend gemacht werde. Zudem sei es nicht Aufgabe des SEM, einen Arztbericht einzufordern, sondern liege es vielmehr im Interesse der Beschwerdeführerin, ihren Gesundheitszustand zu dokumentieren und mitzuteilen. Dies ergebe sich auch aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4648/2014 vom 29. August 2014. Bezüglich der geltend gemachten Befürchtung, nach einer Überstellung nach Malta inhaftiert zu werden, sei festzuhalten, dass die gemäss Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK zu vereinbarende Administrativhaft nach Erkenntnissen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere gegenüber Personen verhängt würde, welche sich in Malta illegal aufhielten (vgl. Urteil des BVGer D-5950/2013 vom 10. Dezember 2013). Gemäss Mitteilung des Dublin Office Malta vom 6. April 2015 befinde sich die Beschwerdeführerin in Malta in einem laufenden Asylverfahren. Daraus könne geschlossen werden, dass sie bei einer Rückkehr dorthin in die asylrechtlichen Aufnahmestrukturen aufgenommen würde. Unter diesen Voraussetzungen gebe es keine begründete Annahme, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in Malta völkerrechtswidrig inhaftiert würde. M.b Die Vernehmlassung des SEM wurde der Beschwerdeführerin am 14. April 2015 zur Kenntnis gebracht und ihr eine Frist bis zum 29. April 2015 zur Replik angesetzt. M.c In ihrer Replik vom 29. April 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum Inhalt der Vernehmlassung, wobei sie grundsätzlich an den bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte sie einen Ausdruck eines im Internet veröffentlichten Berichts der NZZ vom (...) 2015 zu einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in einem Dublin-Verfahren sowie ein Arztschreiben der C._______ vom 22. April 2015 an den Rechtsvertreter in Kopie zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - unter Vorbehalt von E. 7.2.2 hienach - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1, S. 367 ff.). 3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.
4. Vorweg ist zu prüfen, ob infolge Ablaufs der ursprünglich bis zum 29. Januar 2015 laufenden Überstellungsfrist ein Übergang der Zuständigkeit für das Asyl-und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin von Malta auf die Schweiz erfolgt ist. 4.1 Art. 29 Dublin-III-VO regelt die Überstellung von Antragstellern auf internationalen Schutz/bestimmten Drittstaatangehörigen in den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien 2014, K1 zu Art. 29). Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Bestimmung regelt zunächst, dass die Überstellungsfrist sobald als praktisch möglich zu erfolgen hat. Die (allgemeine) Maximalfrist für die Überstellung beträgt sechs Monate ab Zustimmung beziehungsweise der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, falls dieser aufschiebende Wirkung hat (vgl. a.a.O. K2 zu Art. 29). 4.1.1 Der Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung ist unter schweizerischem Recht die Beschwerde in "Verfahren für die Dublin-Fälle" (Marginalie von Art. 107a AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber als einzige und letzte Gerichtsinstanz (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Aufgrund der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 107a AsylG hat die Beschwerde von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (Abs. 1), wobei die asylsuchende Person innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen kann (Abs. 2), das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags nach Absatz 2 darüber entscheidet; wird die aufschiebende Wirkung innerhalb von fünf Tagen nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden (Abs. 3). Demnach kommt es zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO nur, wenn der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gerichtlich zuerkannt worden ist. Wird der entsprechende Antrag in einer Zwischenverfügung abgelehnt oder gegenstandlos durch einen direkten Beschwerdeentscheid, so wird die Überstellungsfrist nicht unterbrochen. Massgebend bleibt alsdann die Anerkennung des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die Annahme des Mitgliedstaates erfolgt entweder durch ausdrückliche Zustimmung innert der Antwortfrist oder dadurch, dass die Zustimmung mit Ablauf der Antwortfrist von zwei Monaten fingiert wird (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 7 Dublin-III-VO; siehe hierzu auch Urteil E-885/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2015 E. 5.4). Die Aussetzung des Vollzuges gestützt auf Art. 56 VwVG bis zum Eintreffen der Akten hat keine unterbrechende Wirkung (vgl. BGVE 2014/31 E. 6.6). Wird allerdings die Vollzugsaussetzung in einer Zwischenverfügung nicht aufgehoben, kommt dies faktisch einer Gewährung der aufschiebenden Wirkung während des ganzen Beschwerdeverfahrens gleich (vgl. Sabrina Ghielmini / Constantin Hruschka, Die Wirkung von Fristen in Dublin-Verfahren, Justiziabilität und Berechnung, ASYL 4/10 S. 9 ff., S. 13). In einem solchen Fall erfolgt eine Unterbrechung der Frist und die Überstellungsfrist beginnt mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde neu zu laufen (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. wiederum Urteil E-885/2015 E. 5.4). 4.1.2 Gemäss Dublin-III-VO wird der um Überstellung ersuchende Staat zuständig, wenn die Überstellung nicht innert der vorgesehenen Frist vollzogen wird (Art. 29 Abs. 2 und Abs. 3 Dublin-III-VO). Keine Anwendung findet diese Regelung bei Rechtsmissbrauch, und ausnahmsweise auch dann nicht, wenn bei verspäteter Überstellung der Bestimmungsstaat seine Zuständigkeit durch konkludentes Verhalten auch nach Ablauf der Frist weiterhin anerkennt (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.3 und 2014/31 E. 7, welche Urteile in Anwendung der damals geltenden Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Dublin-II-VO], ergingen, an welcher Rechtsprechung die Neufassung der Dublin-III-VO in materieller Hinsicht nichts geändert hat). Mithin hat die besagte Rechtsprechung weiterhin Bestand. 4.2 In casu stimmten die maltesischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Dublin-III-VO am 29. Juli 2014 zu. In der Folge erging am 4. August 2014 der Nichteintretensentscheid des BFM, gegen welchen am 21. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens liess der damals zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzen, wobei der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung in der Folge durch den direkten Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 gegenstandslos wurde, weshalb darüber im Urteil nicht zu befinden war. Mithin wurde die Überstellungsfrist durch die im Beschwerdeverfahren verfügte und bis zum Abschluss des Verfahrens nicht durch eine Zwischenverfügung aufgehobene Aussetzung des Vollzugs unterbrochen, weshalb die Überstellungsfrist mit der endgültigen Entscheidung über die Beschwerde durch das Urteil vom 29. August 2014 neu zu laufen begann. Diesfalls ist für die Berechnung des Anfangs der Frist (Art. 42 Bst. a Dublin-III-VO) das Urteilsdatum massgebend (vgl. wiederum Urteil E-885/2015 E. 6.2). Das Ende der Frist bestimmt sich nach Art. 42 Bst. c Dublin-III-VO. Demnach begann in casu die Überstellungsfrist am 30. August 2014 erneut und wäre bis zum 28. Februar 2015 gelaufen. Diese ist indes gegenwärtig aus folgendem Grund erneut unterbrochen: Am 18. November 2014 liess die Beschwerdeführerin beim BFM erneut um Asyl beziehungsweise um Wiederwägung des Nichteintretensentscheids vom 4. August 2014 ersuchen und erhob in der Folge gegen den negativen Entscheid des SEM vom 6. Januar 2015 am 15. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht mit einer vorsorglichen Begründung Beschwerde; diese vervollständigte sie per Ablauf der Rechtsmittelfrist am 13. Februar 2015, wobei der damals zuständige Instruktionsrichter zwischenzeitlich (am 19. Januar 2015) den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen hatte aussetzen lassen; seither wurde diese Verfügung aber nicht durch eine Zwischenverfügung aufgehoben. Mithin wurde die Überstellungsfrist im Lichte der Rechtsprechung besehen (vgl. wiederum BVGE 2014/31 und Urteil E-885/2015) erneut unterbrochen, weshalb die Zuständigkeit nicht auf die Schweiz übergegangen ist.
5. In einem weiteren Schritt ist die Frage zu beantworten, ob die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. November 2014 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch behandelt hat. 5.1 Die Beschwerdeführerin stellte in besagter Eingabe beim BFM unter der entsprechenden Überschrift ausdrücklich ein neues Asylgesuch. Zur Begründung machte sie eine veränderte Sachlage bezüglich der Dokumentation ihres Gesundheitszustands sowie eine veränderte Sach- und Rechtslage betreffend die Rückführung besonders verletzlicher Personen aus der Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System geltend. 5.2 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei mit Entscheid vom 4. August 2014 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Mai 2014 nicht eingetreten und habe gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde sei mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2014 abgewiesen worden, womit die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei. In ihrer Eingabe vom 18. November 2014 mache die Beschwerdeführerin sinngemäss die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung im Wegweisungspunkt an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. In der Folge wurde die erwähnte Eingabe durch das BFM unter dem Titel eines Wiedererwägungsgesuchs behandelt. 5.3 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensentscheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage beziehungsweise Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates (vorliegend Malta) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind. 5.4 Vorliegend behandelte das BFM das "neue Asylgesuch" der Beschwerdeführerin vom 18. November 2014 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch, da sich das Gesuch gegen die in der Verfügung vom 4. August 2014 festgestellte Unzuständigkeit der Schweiz (und die Zuständigkeit Maltas) richtete und zur Begründung überwiegend nach dem Zeitpunkt der Verfügung beziehungsweise des Urteils vom 29. August 2014 eingetretene Sachverhaltselemente geltend gemacht wurden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.). Zudem kann es sich auch insofern nicht um ein erneutes Asylgesuch handeln, als die Beschwerdeführerin keine (neuen) Fluchtgründe geltend macht.
6. Die Beschwerdeführerin bezieht sich im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten veränderten Sach- und Rechtslage betreffend ihren Gesundheitszustand auf das Urteil Tarakhel. Diesbezüglich wurde die 30-tägige Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG durch die Eingabe vom 18. November 2014 an das BFM gewahrt. Da auch die in dieser Bestimmung enthaltenen Formerfordernisse der Schriftlichkeit und Begründung eingehalten worden sind, ist die Vorinstanz insofern zu Recht auf die Eingabe eingetreten.
7. Vorliegend gelangt das Gericht zum Schluss, dass eine veränderte Sach- beziehungsweise Rechtslage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne vorliegt. 7.1 Soweit sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Wiedererwägungsgesuchs und in ihren Ausführungen auf Beschwerdeebene auf das Urteil Tarakhel beruft, vermag sie daraus in materieller Hinsicht nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Diesbezüglich kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und Ausführungen in der Vernehmlassung des Staatssekretariats verwiesen werden, welche sich nach Prüfung der Akten als zutreffend erweisen und denen nichts beizufügen ist (vgl. Sachverhalt Bstn. E und M.a). Mithin ist der diesbezüglich gestellte Beweisantrag auf bei den maltesischen Behörden durch die Schweizer Asylbehörden einzuholende Garantien, wonach die Beschwerdeführerin in Malta eine menschenwürdige Behandlung entsprechend ihrem gesundheitlichen Zustand erwartet, abzuweisen. 7.2 In der Beschwerde werden sodann die Verletzung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung der Begründungspflicht sowie die unvollständige und unrichtige Abklärung des Sachverhalts gerügt ([...]). 7.2.1 So habe die Beschwerdeführerin im Wiedererwägungsgesuch vom 18. November 2014 ausdrücklich um Ansetzung einer angemessenen Frist ersucht, damit ein ausführlicher ärztlicher Bericht des sie behandelnden Arztes beziehungsweise von allfälligen Spezialärzten eingereicht werden könne. Ein solcher, fälschlicherweise auf den 9. Dezember 2014 datierter, dem Rechtsvertreter am (...) 2015 zugestellter Bericht habe jener am 9. Januar 2015 beim Staatssekretariat nachgereicht. Indem die Vorinstanz den Antrag auf Fristansetzung mit der Begründung abgewiesen habe, die Beschwerdeführerin habe keinen fachärztlichen Bericht eingereicht, obwohl ihr dazu ausreichend Zeit zur Verfügung gestanden sei, sei ihr Anspruch auf das rechtliche Gehör verletzt worden. Es sei nicht in ihrer Macht gestanden, die Erstellung eines spezialärztlichen Berichts zu beschleunigen ([...]). Diese Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. So äusserte ihr Rechtsvertreter erstmals im Rahmen des ordentlichen Dublin-Verfahrens der Beschwerde vom 21. August 2014 gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 4. August 2014 in pauschaler Weise die Vermutung, dass die Beschwerdeführerin unter sehr schweren psychischen Problemen und Störungen leide, ohne indessen dieses Vorbringen zu substanziieren oder Frist zur Einreichung eines entsprechenden fachärztlichen Berichts zu beantragen. Bereits im Rahmen des in jenem Beschwerdeverfahren ergangenen Urteils D-4684/2014 vom 29. August 2014 wurde denn auch darauf hingewiesen, dass es primär Sache der Beschwerdeführerin sei, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu machen und zu beweisen (vgl. Sachverhalt Bst. C). An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz gilt. Die Behörde ist demnach verpflichtet, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Dessen allfällige, in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangene unrichtige und unvollständige Feststellung - unter anderem verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Behörde die betroffenen Personen tatsächlich anhört, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt - bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei aber dieser in Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz seine Grenze klarerweise an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substanziierungspflicht tragen (Art. 7 AsylG). Zur Mitwirkungspflicht gehört unter anderem auch, an der Feststellung des Sachverhalts (und zwar von Beginn an bis zum Abschluss des Verfahrens) mitzuwirken und die Asylgründe wahrheitsgetreu darzulegen (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Es versteht sich von selbst, dass sich die Mitwirkungspflicht gegebenenfalls auch auf die Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf den Gesundheitszustand der gesuchstellenden Person erstreckt. Da aber in diesem Lichte besehen die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in den Akten keinerlei Stütze findet, sind sowohl der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag als auch der Beweisantrag auf weitere spezialärztliche Abklärung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin abzuweisen. 7.2.2 Sodann wird eingewendet, das Staatssekretariat verletze massiv seine Pflicht, die Vorbringen der Beschwerdeführerin sorgfältig und ernsthaft zu prüfen, indem es widerrechtlich behaupte, Malta verhalte sich bei der Unterbringung und Versorgung von Asylsuchenden rechtsstaatlich; dies erhelle umso mehr daraus, dass der Vorinstanz die völlig entgegengesetzten Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts, verschiedener Menschenrechtsorganisationen und des EGMR vorlägen. Wegen dieser Verletzung der Begründungspflicht sei die angefochten Verfügung aufzuheben ([...]). Bei dieser Rüge handelt es sich indessen eindeutig um eine sinngemässe Wiederholung des inhaltlich grundsätzlich identischen Vorbringens in der Beschwerde vom 21. August 2014, über welche bereits im Urteil D-4684/2014 vom 29. August 2014 befunden worden ist (vgl. wiederum Sachverhalt Bst. C vorstehend). Mithin ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der Verletzung der Begründungspflicht und des in diesem Zusammenhang gestellten Kassationsantrags nicht einzutreten. 7.2.3 Schliesslich wird in der Beschwerde in formeller Hinsicht eingewendet, das Staatssekretariat habe bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin sowie der anzutreffenden Lage in Malta für asylsuchende Personen keine Sachverhaltsabklärungen vorgenommen, obwohl sie ihre gesundheitliche Situation mehrmals gegenüber der Vor-instanz geltend gemacht habe und ihre gesundheitliche Not bereits im vorgängigen Verfahren ansatzweise belegt habe. Dies wiege umso schwerer, als sich das Staatssekretariat in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt stelle, die Beschwerdeführerin vermöge ihren psychischen Gesundheitszustand nicht mittels einer klaren Diagnose eines Facharztes zu belegen ([...]). Auch dieser Einwand erweist sich als unbehelflich. Diesbezüglich ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf E. 7.2.1 und E. 7.2.2 zu verweisen. Mithin liegt keine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsabklärung vor und ist der in diesem Zusammenhang gestellte Kassationsantrag abzuweisen. 7.3 In ihrer Replik vom 29. April 2015 wendet die Beschwerdeführerin zudem ein, die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 8. April 2015 seien grundsätzlich obsolet, weil das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015, bei welchem es sich um einen Grundsatzentscheid handle, nicht beachtet worden sei. Dieser Einwand ist nicht stichhaltig. Das Bundesverwaltungsgericht hat im erwähnten, zur Publikation vorgesehenen Urteil zur Ermessensüberprüfung festgehalten, dass dem Gericht im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Ermessensentscheid des SEM (mehr) zukomme und das Bundesverwaltungsgericht nur eingreife, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrauche und damit Bundesrecht verletze. Die Beschwerdeführerin übersieht in diesem Zusammenhang, dass die Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts aus dem Blickwinkel von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bereits im Rahmen des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht sowie erneut durch das Staatssekretariat im Rahmen der Vernehmlassung geprüft wurde. Der diesbezüglich gestellte Kassationsantrag ist mithin abzuweisen. 7.4 Zur materiellen Begründung des Wiedererwägungsgesuchs werden eine veränderte Sachlage bezüglich der Dokumentation des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin, woraus sich deren Angehörigkeit zu einer Kategorie von besonders verletzlichen Personen im Sinne des Urteils BVGE 2012/27 ergebe, sowie eine veränderte Sach- und Rechtslage betreffend die Rückführung besonders verletzlicher Personen aus der Schweiz in das Erstasylland gemäss dem Dublin-System vorgebracht. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens haben sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin und der von ihr eingereichten ärztlichen Unterlagen die Anzeichen verdichtet, dass sie - entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung - an ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet. In diesem Zusammenhang liess das SEM selbst - nämlich im Rahmen des Schriftenwechsels - am (...) 2015 bei den maltesischen Behörden den Stand des dortigen Asylverfahrens der Beschwerdeführerin abklären, wobei es insbesondere auf deren gesundheitliche Probleme hinwies und um Informationen bezüglich entsprechenden Behandlungsmöglichkeiten ersuchte. Mithin ist im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dublin-Verfahren bezüglich Malta davon auszugehen, dass die Vorinstanz zumindest zum damaligen Zeitpunkt, wenn auch nicht explizit, davon ausging, dass die Beschwerdeführerin einer Kategorie von Personen mit spezifischer Verletzlichkeit angehört (vgl. BVGE 2012/27 E. 7. 3.1). Insoweit liegt eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage vor. In seinem Urteil BVGE 2012/27 hält das Gericht fest, dass bei besonders verletzlichen Personen - wie der Beschwerdeführerin - im Einzelfall abzuklären ist, ob im Falle der Überstellung nach Malta aufgrund der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen die Gefahr einer Grundrechtsverletzung besteht (BVGE 2012/27 E. 7.4). Die diesbezüglich von der Vorinstanz bei den maltesischen Behörden getätigten Abklärungen ergaben nicht mehr und nicht weniger, als dass Malta der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin im Rahmen des Dublin-Verfahrens zugestimmt hat. Zwar ist der Vorinstanz nicht anzulasten, dass die maltesischen Behörden auf die entsprechende Anfrage hin keine verwertbaren Informationen zur vorliegend interessierenden Fragestellung übermittelten. Indessen leitete das SEM daraus - ohne dem Einzelfall gerecht zu werden - bloss in allgemeiner Weise ab, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen aufgenommen werde, zumal Malta über eine funktionierende medizinische Infrastruktur verfüge, welche für Personen im Asylverfahren zudem kostenlos zugänglich sei; deshalb - so das SEM weiter - könne sich die Beschwerdeführerin dort an die zuständige Stelle wenden und eine medizinische Behandlung im Rahme der Aufnahmerichtlinie einfordern, was im Übrigen auch für psychotherapeutische Behandlungen gelte. Mithin hat die Vorinstanz, obwohl nach dem Gesagten davon auszugehen war, dass die Beschwerdeführerin als besonders verletzliche Person spezielle Betreuungsbedürfnisse aufweist, welche gemäss dem Urteil BVGE 2012/27 gegen eine Überstellung nach Malta und für eine Behandlung des Asylgesuchs in der Schweiz sprechen könnten, einzig gestützt auf die Wiederaufnahmezusage Maltas an ihrer Einschätzung festgehalten, wonach die Beschwerdeführerin rücküberstellt werden könne; das SEM hat sich dabei nicht den Umständen angemessen, mithin nicht vertieft genug, damit auseinander gesetzt, ob und wie die Beschwerdeführerin in Malta ihrem Gesundheitszustand entsprechend untergebracht und medizinisch betreut werden könnte, sondern lediglich in allgemeiner Weise auf die dortigen asylrechtlichen Aufnahme- und Unterbringungsstrukturen und die medizinische Infrastruktur verwiesen. Diese Hinweise werden der speziellen Situation der Beschwerdeführerin angesichts der obigen Ausführungen nicht gerecht. Namentlich hat die Vorinstanz keine einzelfallspezifische Begründung geliefert, wie die Beschwerdeführerin trotz ihrer besonderen Verletzlichkeit und angesichts der festgestellten mangelhaften Unterbringungssituation in Malta untergebracht und betreut werden kann, ohne dass ihre Grundrechte verletzt werden. Damit hat sie der geltenden und publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen und diesbezüglich ihre Begründungspflicht verletzt. 7.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 beantragt wurde. Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 ist aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM ist gehalten, entweder von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 3 EMRK Gebrauch zu machen oder bei den Behörden Maltas (erneut) konkret und einzelfallspezifisch abzuklären, wie die Beschwerdeführerin einerseits trotz ihrer besonderen Verletzlichkeit in Malta adäquat untergebracht und betreut werden kann, ohne dass sie Gefahr läuft, in ihren Grundrechten verletzt zu werden, und wie anderseits sichergestellt wird, dass sie tatsächlich Zugang zu der benötigten Behandlung erhält. Die vorinstanzlichen Akten sind, zusammen mit dem Beschwerdedossier, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, dem SEM zuzustellen. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren ist bei diesem Verfahrensausgang nicht mehr einzugehen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 8.2 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-11 und 13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. (...) (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben und die Akten werden dem SEM zur erneuten Beurteilung der Sache im Sinne der Erwägungen überwiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (...) zugesprochen, die ihr durch das SEM zu entrichten ist.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: