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D-4684/2014

D-4684/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-08-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4684/2014/pjn Urteil vom 29. August 2014 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, _______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. August 2014 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Mai 2014 verliess, am 13. Mai 2014 im Flugzeug von Malta herkommend illegal in die Schweiz einreiste und am 15. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie dort am 5. Juni 2014 zur Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt und ihr im Anschluss dazu das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und einer damit verbundenen allfälligen Fällung eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 31a Abs. 1 AsylG (SR 142.31) mit Wegweisung nach Malta gewährt wurde, dass ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör zu allenfalls vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen gewährt wurde, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei früher ein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen, weshalb er nun durch die sri-lankischen Behörden gesucht werde und auf der Flucht sei, dass auch sie selber in der letzten Kampfphase von den LTTE zwangsrekrutiert worden sei und fünf Monate lang als Krankenschwester habe arbeiten müssen, dass ihr Mann gesucht werde und bereits mehrmals Armeeangehörige zuhause nach ihm gefragt hätten, weshalb auch sie in Sri Lanka ihres Le­bens nicht sicher sei, dass sie lieber in der Schweiz bleiben als nach Malta zurückkehren wolle und sie gesund sei, dass die Beschwerdeführerin in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen wurde, dass die maltesischen Behörden einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2014 zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. August 2014 - eröffnet am 14. August 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Be­schwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht, eventuell wegen ungenügender und unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben, und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die angefochtene Verfügung eventuell aufzuheben und das BFM an­zuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventuell zumindest die Ziffern 3-5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen Behörden anzuweisen seien, während des Beschwerdeverfahrens von Vollzugshandlungen abzusehen, dass dem Rechtsvertreter die Namen der am Verfahren beteiligten (Instruktions-)Richter(-innen) und Gerichtsschreiber(-innen) mitzuteilen sei, dass der Beschwerde eine Vollmacht vom 19. August 2014, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, die Sendungsverfolgung der Post inkl. Kopie des Zustellcouverts sowie mehrere Berichte und Presseartikel zur Situation von Asylsuchenden in Malta beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 26. August 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache darauf verzichtet werden kann, dem Rechtsvertreter vorgängig die am Verfahren beteiligten Gerichtspersonen mitzuteilen, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde primär die Kassation der angefochtenen Verfügung beantragt wird, und zwar mit der Begründung, das BFM habe den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör, eventuell die Begründungspflicht, subeventuell die Pflicht zur richtigen und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, dass geltend gemacht wird, das BFM habe die Beschwerdeführerin nicht über die in Malta herrschenden unmenschlichen Zustände für Asylsuchende informiert, weshalb das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Weg­weisung nach Malta bzw. der Zuständigkeit Maltas für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht korrekt gewährt worden sei, dass dem BFM ausserdem hätte klar sein müssen, dass die Beschwerdeführerin unter psychischen Problemen leide, weshalb die Art und Weise, wie ihr das rechtliche Gehör zu ihrem Gesundheitszustand gewährt worden sei, unzureichend sei, dass das BFM indessen im Rahmen dieser Gehörsgewährung lediglich gehalten ist, der Beschwerdeführerin Gelegenheit zu geben, allfällige Ein­wände gegen die allenfalls festzustellende Dublin-Zuständigkeit respektive eine allenfalls damit verbundene Rückkehr in dieses Land vorzubringen und auf allenfalls vorliegende gesundheitliche Probleme hinzuweisen, dass das BFM der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vom 5. Juni 2014 in ausreichender und korrekter Weise Gelegenheit gab, sich entsprechend zu äussern (vgl. A3 S. 10), dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs demnach unbegründet erscheint, dass in der Beschwerde weiter ausgeführt wird, das BFM habe die Begründungspflicht verletzt, indem es sich nicht ernsthaft und sorgfältig mit der Person der Beschwerdeführerin und ihrer Situation im Falle einer Rückkehr nach Malta auseinandergesetzt habe, dass jedoch das BFM in der angefochtenen Verfügung durchaus, wenn auch nur rudimentär, dargelegt hat, aus welchen Gründen im individuellen Fall nicht die Gefahr bestehend dürfte, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta eine Verletzung ihrer Grundrechte erleiden müsste, dass das BFM dabei erwog, es handle sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine besonders verletzliche Person, da sie gemäss Akten jung und gesund sei, und sie nicht dargelegt habe, inwiefern sie im Falle einer Rückkehr konkret gefährdet wäre, eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden, dass das BFM dabei keine wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand oder betreffend Malta unberücksichtigt liess, dass das BFM damit seiner Prüfungs- und Begründungspflicht nachgekommen ist, weshalb die entsprechende Rüge ebenfalls unbegründet ist, dass in der Beschwerde ausgeführt wird, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig respektive unrichtig festgestellt worden, da das BFM keine weiteren Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin veranlasst und wesentliche Länderinformationen, namentlich das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 23. Juli 2013 zu Malta, nicht beigezogen habe, dass diese Rüge ebenfalls haltlos erscheint, da es primär Sache der Beschwerdeführerin ist, allfällige gesundheitliche Probleme geltend zu machen und zu belegen, die Beschwerdeführerin indessen auf entsprechende Nachfrage des BFM (vgl. A3 S. 10) antwortete, sie sei gesund, und auch im späteren Verlauf des Verfahrens nie vorbrachte, sie habe relevante gesundheitliche Probleme, dass Gleiches für die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Vergewaltigung gilt, weshalb die beantragte gleichgeschlechtliche Befragungsrunde abzuweisen ist, dass sodann das in der Beschwerde angesprochene Urteil des EGMR vom 23. Juli 2013 kein Element des dem Entscheid zugrunde liegenden Sachverhalts, insbesondere auch kein Beweismittel, darstellt, weshalb aus der blossen Nichterwähnung dieses Urteils in der Entscheidbegründung keineswegs geschlossen werden kann, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht korrekt festgestellt worden, dass die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen nach dem Gesagten allesamt unbegründet erscheinen, weshalb die damit verbundenen Kassationsanträge abzuweisen sind, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka­pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkom­mens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 3 K8 K11 S. 74), dass die Beschwerdeführerin angab, sie sei mit ihrem Reisepass auf dem Luftweg nach Malta eingereist, dass die maltesischen Behörden dem BFM am 9. Juli 2014 auf Anfrage hin mitteilten, die Beschwerdeführerin sei ihnen bekannt und sie würden einer Wiederaufnahme zustimmen, dass das BFM die maltesischen Behörden daraufhin am 11. Juli 2014 offi­ziell um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die maltesischen Behörden diesem Gesuch am 29. Juli 2014 zustimmten, dass die Beschwerdeführerin den vorgängigen Aufenthalt in Malta nicht bestreitet und in der Beschwerde auch keine konkreten Einwände gegen die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG vorgebracht werden, dass die Überstellungsfrist nach Malta - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 29 Dublin-III-VO) - bis spätestens am 29. Januar 2015 läuft, dass die Beschwerdeführerin somit in einen Drittstaat (Malta) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass in der Beschwerde in materieller Hinsicht gerügt wird, in Malta drohe asylsuchenden Personen und damit auch der Beschwerdeführerin eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK (SR 0.101), dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Malta insbesondere mit misslichen Haftbedingungen und unzureichender medizinischer Versorgung rechnen müsste, dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert, dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, Rz. 192), dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten, dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausge­setzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), dass hinsichtlich Malta indes aufgrund festgestellter genereller Mängel im dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen (insb. Administrativhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden kann, dass dies aber nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob die betreffende Person zu einer Kategorie zuzurechnen ist (bspw. unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, alte und gebrechliche Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), dass eine solche Gefahr betreffend die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, zumal sie weder anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2014 noch auf Beschwerdeebene konkret und substanziiert darlegen konnte, dass Malta in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in pauschaler Weise geltend machte, die Aufnahmebedingungen in Malta seien unhaltbar, dass aufgrund der Aktenlage im Weiteren nicht davon auszugehen ist, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine sogenannt verletzliche Person ("vulnerable person") mit besonders ausgeprägten Betreuungsbe­dürfnissen, dass die Beschwerdeführerin keine Kinder hat, noch jung ist und an keinen aktenkundigen und ernsthaften gesundheitlichen Problemen leidet, dass zwar in der Beschwerde geltend gemacht wird, sie sei psychisch an­geschlagen und benötige eine entsprechende Behandlung, dass die Beschwerdeführerin indessen anlässlich der Befragung erklärte, sie sei gesund, und auch im weiteren vorinstanzlichen Verfahren nie auf allenfalls bestehende gesundheitliche Probleme hinwies, dass sie sich offensichtlich bis heute nicht veranlasst sah, einen Arzt aufzusuchen, und jedenfalls auch auf Beschwerdeebene keine Arztberichte eingereicht wurden, welche die geltend gemachten psychischen Probleme belegen könnten, dass es klarerweise Sache der Beschwerdeführerin ist, allenfalls vorhandene gesundheitliche Probleme rechtzeitig vorzubringen und zu belegen, was indessen im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, dass daher davon auszugehen ist, sie leide zurzeit an keinen ernsthaften psychischen oder physischen Krankheiten, welche einer Wegweisung nach Malta entgegenstehen könnten, dass bei dieser Sachlage auch keine Veranlassung besteht, der Beschwerdeführerin noch eine Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts anzusetzen oder sie zu ihrer angeblich erlittenen Traumatisierung erneut zu befragen, weshalb die entsprechenden Beweisanträge abzuweisen sind, dass Malta im Übrigen über eine adäquate medizinische Infrastruktur verfügt, und es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass der in der Beschwerde hervorgehobene Umstand, wonach die Beschwerdeführerin in Malta über keine Bezugspersonen verfüge, offensichtlich nicht geeignet ist, einer Überstellung nach Malta entgegenzustehen, dass die Beschwerdeführerin sodann eigenen Angaben zufolge regulär mit ihrem Reisepass nach Malta einreiste, weshalb sie nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft droht, dass der Hinweis in der Beschwerde auf das Urteil des EGMR A. A. gegen Malta (Appl. No. 55352/12) vom 23. Juli 2013 vorliegend unbehelflich ist, da sich der EGMR darin im Wesentlichen nur zu den im fraglichen Verfahren konkret gerügten Haftbedingungen (in Verbindung mit einer Haftdauer von 14 Monaten) geäussert hat, hingegen (weiterhin) nicht festgestellt hat, das Asylsystem in Malta weise systematische Mängel auf, welche dazu führten, dass Asylsuchende in Malta generell eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gewärtigen müssten, dass nach dem Gesagten eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt erscheint und zudem weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden, dass an dieser Stelle ausserdem festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass sich das Verfahren mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen als spruchreif erwies, weshalb der weitere Antrag, es sei ein einlässliches Gutachten zur Situation in Malta einzuholen, abzuweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 26. August 2014 superprovisorisch verfügte einstweilige Voll­zugsstopp mit vorliegendem Endentscheid dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: