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E-1512/2014

E-1512/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-05-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Am 17. Dezember 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo er am 24. Dezember 2013 vom BFM zur Person befragt wurde. Dabei gewährte ihm das BFM auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas bezüglich der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2012 in Malta Asyl beantragt hatte. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 30. De­zember 2013 die maltesischen Behörden um dessen Übernahme. Am 10. Januar 2014 hiessen die maltesischen Behörden das Ersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 - eröffnet am 16. Januar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über das Rechtsmittel anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014, eine Vollmacht, einen Arztbericht, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausgesetzt. F. Mit Urteil vom 29. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Diese wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'040.- zu entrichten. G. Mit Verfügung vom 10. März 2014 - eröffnet am 13. März 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 20. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, diese sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Anfrage der Vorinstanz bei den maltesischen Behörden sowie in deren Antwort zu gewähren und dem Beschwerdeführer anschliessend eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 24. März 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausgesetzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Anfrage des BFM an die maltesischen Behörden und deren Antwort zur Stellungnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 9. April 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ergänzte die Beschwerde um einen Bericht von Dr. Neil Falzon sowie um einen weiteren Arztbericht. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 wurde das BFM aufgefordert, zur Eingabe vom 9. April 2014 Stellung zu nehmen. M. Mit Antwort vom 1. Mai 2014 nahm das BFM zur Eingabe ausführlich Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Folge stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. N. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er zur fachpsychiatrischen Behandlung angemeldet worden sei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt vorneweg die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihre Anfrage an die maltesischen Behörden sowie deren Antwort über die psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers diesem weder zur Einsichtnahme noch zur Stellungnahme vorgelegt habe. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 hat das Gericht dem Beschwerdeführer vorerwähnte Anfrage und Antwort zur Stellungnahme unterbreitet, wovon dieser mit Eingabe vom 9. April 2014 Gebrauch gemacht hat. Damit ist die vorinstanzliche Gehörsverletzung geheilt.

E. 4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die maltesischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Weiter führte sie aus, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.

E. 5.1 Malta ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342).

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4).

E. 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgerichtes hat in seinem Urteil E-399/2014 vom 29. Januar 2014 gegen die erste Verfügung der Vorinstanz festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines in Malta erfolgten Selbsttötungsversuches mutmasslich um eine Person mit spezifischer Verletzlichkeit handelt. Folglich habe die Vorinstanz näher zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme nach Malta überstellt werden kann, ohne in seinen Grundrechten verletzt zu werden. Die Vorinstanz hat in der Folge die maltesischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert und sich nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit sowie entsprechender medizinischer Behandlung erkundigt, worauf die verantwortliche Stelle erklärte, die Unterbringung in einem offenen Asylzentrum anzustreben und dem Beschwerdeführer dort nach Bedarf die in Bezug auf seine Krankheit nötige kostenlose psychologische Behandlung zukommen zu lassen.

E. 5.3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers zielen im Wesentlichen darauf, dass sowohl die Anzahl als auch die zeitliche Verfügbarkeit des Fachpersonals in einem offenen Asylzentrum nicht ausreichen würde, ihm - zumal im Notfall - die erforderliche psychologisch-medizinische Betreuung zu garantieren. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Suizidversuch anlässlich seines Aufenthaltes auf Malta dort während Monaten in einem Spital stationär behandelt wurde, bestätigt zum einen das Vorhandensein der nötigen In-frastruktur und zum anderen die Hilfsbereitschaft der zuständigen Dienste. Hieraus e contrario zu schliessen, dass eine vergleichbare ambulante Betreuung in einem offenen Zentrum nicht gewährleistet wäre, ist nicht plausibel, zumal aus dem erwähnten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2011 über die gewöhnlichen Präsenzzeiten des Pflege- und Fachpersonals im Marsa Open Center nicht von vornherein auf dessen Unverfügbarkeit im Notfall geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer stützt seine Vorbringen auf den Bericht von Dr. Neil Falzon vom Oktober 2013, der wiederum auf diversen Berichten aus den Jahren 2008 bis 2013 basiert; darunter namentlich auf einem Besuch des Menschenrechtskommissars des Europarates in Malta vom März 2011, bei welchem dieser feststellen musste, dass "psychisch Kranke, traumatisierte Personen und Folteropfer für gewöhnlich in open centers untergebracht" würden, "wo die Angestellten nicht in der Lage" seien, "notwendige, spezialisierte Unterstützung zu bieten" (Beschwerdeergänzung Punkt 1, zweitletzter Absatz). Dieser dreijährigen Schilderung stehen neuere Erkenntnisse der Vorinstanz aus dem Mai 2013 gegenüber, wonach sich die Bedingungen in den Unterkünften in den letzten Jahren klar verbessert hätten. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Bericht des Menschenrechtskommissars nicht geeignet ist, im Sinne der EMRK die Gefahr eines "real risk" nachzuweisen, welche dem Beschwerdeführer in Malta drohen würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass beziehungsweise inwiefern eine Rückkehr nach Malta tatsächlich eine Verletzung seiner Grundrechte zur Folge hätte, zumal eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des BVGer E-689/2014 vom 14. Februar 2014; D-422/2014 vom 4. Februar 2014) nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, wie die Vorinstanz richtig feststellt. Der Beschwerdeführer ist dieser Kategorie offensichtlich nicht zuzurechnen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zugesichert, mit entsprechender Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers die zuständigen maltesischen Behörden gemäss Art. 32 Dublin-III-VO vor seiner Überstellung über den Umstand seiner im Flüchtlingslager erfolgten Vergewaltigung zu informieren, damit diese den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragen können. Mit Bezug auf die vorgebrachte mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Rückkehr nach Malta hat die Vorinstanz ausgeführt, dass keine objektiven Gründe existieren, eine solche zu befürchten. Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen einer möglichen Verletzung des maltesischen Immigration Act anlässlich seiner irregulären Ausreise ist unter den gegebenen Umständen unwahrscheinlich. Letztlich bleibt es eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm eine Haftstrafe drohe, und eine allfällige Verletzung maltesischen Rechts kann nicht die Rückführung nach Malta verhindern. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann aufgrund der ärztlichen Protokolle als stabil bezeichnet werden. Die nun angekündigte psychotherapeutische Behandlung kann ohne weiteres auch auf Malta in Anspruch genommen werden. Es sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Malta seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde.

E. 5.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Maltas ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.

E. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden.

E. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre­chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei­sung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1512/2014 Urteil vom 13. Mai 2014 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. März 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 17. Dezember 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo er am 24. Dezember 2013 vom BFM zur Person befragt wurde. Dabei gewährte ihm das BFM auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas bezüglich der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2012 in Malta Asyl beantragt hatte. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 30. De­zember 2013 die maltesischen Behörden um dessen Übernahme. Am 10. Januar 2014 hiessen die maltesischen Behörden das Ersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 - eröffnet am 16. Januar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über das Rechtsmittel anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014, eine Vollmacht, einen Arztbericht, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausgesetzt. F. Mit Urteil vom 29. Januar 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Diese wurde angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'040.- zu entrichten. G. Mit Verfügung vom 10. März 2014 - eröffnet am 13. März 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 20. März 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, diese sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und die aufschiebende Wirkung sei wieder herzustellen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei dem Beschwerdeführer Akteneinsicht in die Anfrage der Vorinstanz bei den maltesischen Behörden sowie in deren Antwort zu gewähren und dem Beschwerdeführer anschliessend eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von einem Kostenvorschuss sei abzusehen. Als Beweismittel reichte er einen Arztbericht zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 24. März 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausgesetzt. J. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Anfrage des BFM an die maltesischen Behörden und deren Antwort zur Stellungnahme zugestellt. K. Mit Eingabe vom 9. April 2014 nahm der Beschwerdeführer Stellung und ergänzte die Beschwerde um einen Bericht von Dr. Neil Falzon sowie um einen weiteren Arztbericht. L. Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2014 wurde das BFM aufgefordert, zur Eingabe vom 9. April 2014 Stellung zu nehmen. M. Mit Antwort vom 1. Mai 2014 nahm das BFM zur Eingabe ausführlich Stellung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In der Folge stellte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme zu. N. Mit Eingabe vom 5. Mai 2014 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass er zur fachpsychiatrischen Behandlung angemeldet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Der Beschwerdeführer rügt vorneweg die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz ihre Anfrage an die maltesischen Behörden sowie deren Antwort über die psychiatrische Betreuung des Beschwerdeführers diesem weder zur Einsichtnahme noch zur Stellungnahme vorgelegt habe. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2014 hat das Gericht dem Beschwerdeführer vorerwähnte Anfrage und Antwort zur Stellungnahme unterbreitet, wovon dieser mit Eingabe vom 9. April 2014 Gebrauch gemacht hat. Damit ist die vorinstanzliche Gehörsverletzung geheilt. 4. 4.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 4.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die maltesischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Weiter führte sie aus, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. 5. 5.1 Malta ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4). 5.3 5.3.1 Das Bundesverwaltungsgerichtes hat in seinem Urteil E-399/2014 vom 29. Januar 2014 gegen die erste Verfügung der Vorinstanz festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer aufgrund seines in Malta erfolgten Selbsttötungsversuches mutmasslich um eine Person mit spezifischer Verletzlichkeit handelt. Folglich habe die Vorinstanz näher zu begründen, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme nach Malta überstellt werden kann, ohne in seinen Grundrechten verletzt zu werden. Die Vorinstanz hat in der Folge die maltesischen Behörden über die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers informiert und sich nach einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit sowie entsprechender medizinischer Behandlung erkundigt, worauf die verantwortliche Stelle erklärte, die Unterbringung in einem offenen Asylzentrum anzustreben und dem Beschwerdeführer dort nach Bedarf die in Bezug auf seine Krankheit nötige kostenlose psychologische Behandlung zukommen zu lassen. 5.3.2 Die Einwände des Beschwerdeführers zielen im Wesentlichen darauf, dass sowohl die Anzahl als auch die zeitliche Verfügbarkeit des Fachpersonals in einem offenen Asylzentrum nicht ausreichen würde, ihm - zumal im Notfall - die erforderliche psychologisch-medizinische Betreuung zu garantieren. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach dem Suizidversuch anlässlich seines Aufenthaltes auf Malta dort während Monaten in einem Spital stationär behandelt wurde, bestätigt zum einen das Vorhandensein der nötigen In-frastruktur und zum anderen die Hilfsbereitschaft der zuständigen Dienste. Hieraus e contrario zu schliessen, dass eine vergleichbare ambulante Betreuung in einem offenen Zentrum nicht gewährleistet wäre, ist nicht plausibel, zumal aus dem erwähnten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von 2011 über die gewöhnlichen Präsenzzeiten des Pflege- und Fachpersonals im Marsa Open Center nicht von vornherein auf dessen Unverfügbarkeit im Notfall geschlossen werden kann. Der Beschwerdeführer stützt seine Vorbringen auf den Bericht von Dr. Neil Falzon vom Oktober 2013, der wiederum auf diversen Berichten aus den Jahren 2008 bis 2013 basiert; darunter namentlich auf einem Besuch des Menschenrechtskommissars des Europarates in Malta vom März 2011, bei welchem dieser feststellen musste, dass "psychisch Kranke, traumatisierte Personen und Folteropfer für gewöhnlich in open centers untergebracht" würden, "wo die Angestellten nicht in der Lage" seien, "notwendige, spezialisierte Unterstützung zu bieten" (Beschwerdeergänzung Punkt 1, zweitletzter Absatz). Dieser dreijährigen Schilderung stehen neuere Erkenntnisse der Vorinstanz aus dem Mai 2013 gegenüber, wonach sich die Bedingungen in den Unterkünften in den letzten Jahren klar verbessert hätten. Jedenfalls ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass der Bericht des Menschenrechtskommissars nicht geeignet ist, im Sinne der EMRK die Gefahr eines "real risk" nachzuweisen, welche dem Beschwerdeführer in Malta drohen würde. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass beziehungsweise inwiefern eine Rückkehr nach Malta tatsächlich eine Verletzung seiner Grundrechte zur Folge hätte, zumal eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile des BVGer E-689/2014 vom 14. Februar 2014; D-422/2014 vom 4. Februar 2014) nur dann ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, wie die Vorinstanz richtig feststellt. Der Beschwerdeführer ist dieser Kategorie offensichtlich nicht zuzurechnen. Darüber hinaus hat die Vorinstanz zugesichert, mit entsprechender Einwilligungserklärung des Beschwerdeführers die zuständigen maltesischen Behörden gemäss Art. 32 Dublin-III-VO vor seiner Überstellung über den Umstand seiner im Flüchtlingslager erfolgten Vergewaltigung zu informieren, damit diese den besonderen Bedürfnissen des Beschwerdeführers Rechnung tragen können. Mit Bezug auf die vorgebrachte mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers anlässlich seiner Rückkehr nach Malta hat die Vorinstanz ausgeführt, dass keine objektiven Gründe existieren, eine solche zu befürchten. Eine Inhaftierung des Beschwerdeführers wegen einer möglichen Verletzung des maltesischen Immigration Act anlässlich seiner irregulären Ausreise ist unter den gegebenen Umständen unwahrscheinlich. Letztlich bleibt es eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, dass ihm eine Haftstrafe drohe, und eine allfällige Verletzung maltesischen Rechts kann nicht die Rückführung nach Malta verhindern. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers kann aufgrund der ärztlichen Protokolle als stabil bezeichnet werden. Die nun angekündigte psychotherapeutische Behandlung kann ohne weiteres auch auf Malta in Anspruch genommen werden. Es sind sodann keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass Malta seinen staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde, der Beschwerdeführer unter Missachtung von Art. 3 EMRK einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre oder das flüchtlingsrechtliche Non-refoulement-Gebot verletzt würde. 5.4 Zusammengefasst hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen. Die Vorinstanz ist demnach zutreffend von der Zuständigkeit Maltas ausgegangen und in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Da der Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (BVGE 2009/50 E. 9), ist die Anordnung der Wegweisung nicht zu beanstanden. 6.2 Im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prü­fung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, besteht systembedingt kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entspre­chende Prüfung hat, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden (BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne den Vollzug der Wegwei­sung nach Malta zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit sind der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist damit gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: