Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-422/2014 Urteil vom 4. Februar 2014 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren (...), Libyen, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 15. Januar 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. Dezember 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 18. Dezember 2013 im Wesentlichen geltend machte, er stamme aus C._______ und seine Sippe sei mit dem alten Regime verbunden gewesen, dass er im Bürgerkrieg durch eine von Gegnern des ehemaligen Regimes abgefeuerte Kugel am linken Bein verletzt worden und zur medizinischen Behandlung anfangs November 2011 mit einem zu diesem Zweck von den schweizerischen Behörden ausgestellten Visum in die Schweiz gereist sei, dass seine Verletzung hierzulande erfolgreich behandelt worden sei und er die Schweiz am 19. Oktober 2012 in Richtung D._______ verlassen habe, von wo aus er am 12. November 2012 nach C._______ zurückgekehrt sei, dass die Lage in C._______ indes äusserst unsicher sei und seine Sippe durch die aktuell in E._______ herrschende Bande verfolgt werde, dass er vier Tage nach seiner Rückkehr nach C._______ in einen Schusswechsel geraten sei, worauf er zu einer rund 45 Kilometer entfernt lebenden Tante geflüchtet sei, dass ihm von den maltesischen Behörden am (...) 2013 ein Touristenvisum erteilt worden sei (gültig bis zum [...] 2013), mit welchem er am [...] 2013 nach Malta geflogen sei, dass er Malta bereits am nächsten Tag wieder verlassen habe und in die Schweiz gereist sei, von wo aus er zunächst nach F._______ und danach weiter nach G._______ geflogen sei, dass er sich erhofft habe, in F._______ oder G._______ Arbeit oder einen Studienplatz zu finden, sich diese Hoffnung indes nicht erfüllt habe, weshalb er schliesslich in die Schweiz zurückgekehrt sei und sich entschlossen habe, hierzulande ein Asylgesuch zu stellen, dass er nicht nach Malta, wo er sich nur eine Nacht lang aufgehalten habe, zurückkehren möchte, da es dort viele Libyer gebe und er sich dort nicht sicher fühlen würde, dass er Angst habe, dass ihn Landsleute in Malta ausfindig machen und ihm Ärger bereiten könnten, dass es ihm gesundheitlich gut gehe, er momentan nur Schmerzen im Bein, das in der Schweiz behandelt worden sei, verspüre, er aber entsprechende Medikamente erhalten habe, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. vorinstanzliche Akten A3), dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2014 - eröffnet am 22. Januar 2014 - in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Malta anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2014 (Datum Poststempel; Schreiben datiert vom 24. Januar 2014) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, und subeventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme, ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht wurde, dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen rügte, das BFM habe den Sachverhalt unzureichend erstellt, indem es nicht beachtet habe, dass er weitere medizinische Hilfe benötige, wie dies die ORS Service AG am 19. Dezember 2013 mitgeteilt habe, dass das maltesische Asylverfahren Mängel aufweise (bspw. hinsichtlich des Zugangs zu medizinischer Versorgung), dass er wegen seiner früheren Verletzung am Bein, die eine erneute Operation nötig mache, der Gruppe besonders verletzlicher Personen angehöre, weshalb vorliegend ein Selbsteintritt vorzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich Kopien eines Berichts des (...)spitals H._______ vom 22. Juli 2012 und eines arabischsprachigen Dokuments aus dem Jahr 2013 einreichte, dass er zudem fürchte, in Malta denselben Problemen ausgesetzt zu sein wie in Libyen, zumal viele Landsleute nach Malta geflüchtet seien, dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in einem anderen Fall, in welchem die betreffende Person auch im Besitz eines maltesischen Visums gewesen sei, festgestellt habe, dass die dort aktenkundig geäusserte Absicht Maltas, den Betreffenden nach zeitlichem Verfall des Visums nach Libyen zurückzuschaffen, eine Missachtung der völkerrechtlichen Verpflichtungen darstelle (Verfahren D-2797/2010), dass auf die weitere Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG; seit 1. Februar 2014: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte, dass die Dublin-II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union (EU) anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Dublin-III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der EU mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin-III-VO werde - unter Hinweis auf Ausnahmen - ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin-III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass der Beschwerdeführer das Asylgesuch am 11. Dezember 2013 stellte und das Ersuchen des Bundesamts an die maltesischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin-II-VO anwendbar und der für die Prüfung des Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (Art. 49 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 13 Dublin-II-VO), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 19 Dublin-II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentralen Visa-Informationssystem ergab, dass Malta ihm ein vom (...) 2013 bis (...) 2013 gültiges Visum ausgestellt hatte, dass das BFM die maltesischen Behörden deshalb am 20. Dezember 2013 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-VO ersuchte, dass die maltesischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 14. Januar 2014 gestützt auf dieselbe Bestimmung ausdrücklich zustimmten, dass die Zuständigkeit Maltas somit gegeben ist, und der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern vermag, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe die Zuständigkeit Maltas zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen, dass die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das BFM habe den Sachverhalt nicht richtig erstellt, da es nicht auf seine Krankengeschichte respektive seine gesundheitlichen Beschwerden eingegangen sei, unbegründet ist, dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seinem aktuellen Gesundheitszustand am 18. Dezember 2013 zu Protokoll gab, er verspüre momentan Schmerzen im Bein, das im Jahr 2012 in der Schweiz behandelt worden sei, habe aber am vorhergehenden Tag entsprechende Medikamente erhalten und es gehe ihm damit gesundheitlich gut (vgl. A3 S. 7), dass die Mitteilung der ORS Service AG vom 19. Dezember 2013 die am 17. Dezember 2013 erfolgte ärztliche Konsultation wegen Beinschmerzen und die entsprechende Medikamentenabgabe vom selben Tag bestätigte (vgl. A10), dass gemäss Mitteilung der ORS Service AG vom 3. Januar 2014 dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2013 nochmals entsprechende Medikamente abgegeben wurden (vgl. A11), dass diese Aktenlage keine Veranlassung zur Annahme einer schwerwiegenden medizinischen Notlage und zu weiteren Abklärungen seitens des BFM gab, dass damit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vorliegt, dass unter dem Dublin-System die Vermutung besteht, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert, dass diese generelle Vermutung nur umgestossen werden kann, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, Rz. 192), dass ausserdem stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen müssten, dass der Grundrechtsträger im Fall einer Überstellung konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342), dass hinsichtlich Malta indes aufgrund festgestellter genereller Mängel im dortigen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen (insb. Administrativhaft für Asylsuchende, ungenügende Lebensbedingungen in gewissen Zentren, Kapazitätsprobleme) die Vermutung, das Land beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne Weiteres aufrechterhalten werden kann, dass dies aber nicht bedeutet, dass die festgestellten Mängel für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Malta mit sich bringen, jedoch im Einzelfall zu prüfen ist, ob die betreffende Person zu einer Kategorie zuzurechnen ist (bspw. unbegleitete Minderjährige, Familien mit kleinen Kindern, Schwangere, alte und gebrechliche Menschen), deren Angehörige aufgrund ihrer spezifischen Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würden, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. BVGE 2012/27 E. 7.4), dass vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es handle sich beim noch relativ jungen, ledigen und allein reisenden Beschwerdeführer um einen Angehörigen einer verletzlichen Gruppe mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur im Bürgerkrieg erlittenen Schussverletzung am linken Bein und momentanen diesbezüglichen Schmerzen keine besondere Verletzlichkeit und daraus allenfalls erwachsenden Risiken einer Überstellung nach Malta zu begründen vermag, dass sich dem Bericht des (...)spitals H._______ vom 22. Juli 2012 vielmehr entnehmen lässt, dass der Schienbeinbruch des Beschwerdeführers erfolgreich behandelt wurde, und sich aus den Mitteilungen der ORS Service AG vom 19. Dezember 2013 und 3. Januar 2014 ergibt, dass der Beschwerdeführer wegen der aktuell geäusserten Schmerzen im Bein ärztlich betreut wurde und ihm entsprechende Schmerzmittel verabreicht wurden, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. EGMR, N. c. Vereinigtes Königreich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008), dass dies im vorliegenden Fall für die aktuelle Situation des Beschwerdeführers (medikamentöse Behandlung der Beinschmerzen) nicht zutrifft, auch wenn sich allenfalls die Notwendigkeit eines neuerlichen operativen Eingriffs abzeichnen sollte, dass es sich diesbezüglich erübrigt, eine Frist zur Einreichung einer Übersetzung des auf Beschwerdeebene eingereichten arabischsprachigen Dokuments anzusetzen, dass Malta über eine medizinische Infrastruktur verfügt, und es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei Bedarf an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.6.4 S. 640 f.), dass es im Übrigen der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor der Überstellung auf bestehende Krankheiten respektive gesundheitliche Beschwerden von rückkehrenden Personen aufmerksam zu machen, so dass dort die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden können, dass der Beschwerdeführer zudem mit einem ihm von den maltesischen Behörden ausgestellten Visum nach Malta einreiste, so dass er nicht der Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden zuzurechnen sein dürfte, welchen in Malta eine gemäss der Rechtsprechung des EGMR nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft droht, dass hinsichtlich der auf Beschwerdeebene sinngemäss geäusserten Furcht des Beschwerdeführers vor einer Rückschiebung von Malta nach Libyen festzuhalten ist, dass sich aus den vorliegenden Akten (anders als im zitierten Verfahren D-2797/2010) keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Malta sich im Fall des Beschwerdeführers nicht an das Non-Refoulement-Gebot halten würde, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine Fluchtgründe und Einwände gegen eine allfällige Überstellung in sein Heimatland bei den maltesischen Behörden vorzubringen und dort auf dem Rechtsweg geltend zu machen, dass sich der Beschwerdeführer auch schutzsuchend an die maltesischen Behörden wenden kann, sollte er sich in Malta von Personen aus seinem Heimatland verfolgt fühlen, dass aufgrund des Gesagten keine Hinweise für ein konkretes und ernsthaftes Risiko vorliegen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta würde gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt, dass Malta somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (bzw. Art. 31a Abst. 1 Bst. b AsylG) zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Malta angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (bzw. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: