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E-399/2014

E-399/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Am 17. Dezember 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo er am 24. Dezember 2013 vom BFM zur Person (BzP) befragt wurde. Dabei gewährte ihm das BFM auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas bezüglich der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2012 in Malta Asyl beantragt hatte. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 30. De­zember 2013 die maltesischen Behörden um dessen Übernahme. Am 10. Januar 2014 hiessen die maltesischen Behörden das Ersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 - eröffnet am 16. Januar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über das Rechtsmittel anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014, eine Vollmacht, einen Arztbericht, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausgesetzt.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).

E. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.

E. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die maltesischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Weiter führte sie aus, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen.

E. 4.1 Malta ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342)

E. 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4).

E. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe nimmt der Beschwerdeführer für sich in Anspruch, einer Kategorie besonders verletzlicher Personen anzugehören. Im beigebrachten Bericht stellt der Arzt beim Beschwerdeführer einen Zustand der Hilflosigkeit fest. Die Art des in Malta am 13. September 2012 erfolgten Selbsttötungsversuches zeige, dass er tatsächlich den Wunsch gehabt habe zu sterben. Er leide an einer starken posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Reaktion. Zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zählt das Bundesverwaltungsgericht namentlich Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen; ebenso Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige oder Schwangere (BVGE 2012/27 E. 7.3.1). Da der Beschwerdeführer mutmasslich einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit angehört, hat die Vorinstanz in seinem Fall eine besondere Begründungspflicht. Dieser Pflicht vermögen die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu genügen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird sie insbesondere näher begründen müssen, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme nach Malta überstellt werden kann, ohne dass er deswegen Gefahr läuft, wegen der dortigen Unterbringungs- und Aufenthaltsbedingungen in seinen Grundrechten verletzt zu werden. Die Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich mit der Situation des Beschwerdeführers nicht in genügender Weise auseinander, womit die aus Art. 29 VwVG fliessende Begründungspflicht verletzt ist.

E. 4.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 10. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote über Fr. 1'040.- eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der ausgewiesene Aufwand ist angemessen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Mit dem vorliegenden Urteil sind die prozessualen Anträge gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'040.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-399/2014 Urteil vom 29. Januar 2014 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber David Wenger. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Ariane Burkhardt, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 / N (...). Sachverhalt: A. Am 17. Dezember 2013 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel um Asyl nach, wo er am 24. Dezember 2013 vom BFM zur Person (BzP) befragt wurde. Dabei gewährte ihm das BFM auch das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Maltas bezüglich der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2012 in Malta Asyl beantragt hatte. Gestützt darauf ersuchte das BFM am 30. De­zember 2013 die maltesischen Behörden um dessen Übernahme. Am 10. Januar 2014 hiessen die maltesischen Behörden das Ersuchen gut. C. Mit Verfügung vom 10. Januar 2014 - eröffnet am 16. Januar 2014 - trat das BFM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Malta, verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM ein und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich für das Asylgesuch als zuständig zu erachten und dieses zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien bis zum Entscheid über das Rechtsmittel anzuweisen, von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Sodann sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Beschwerdeführer reichte die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014, eine Vollmacht, einen Arztbericht, eine Fürsorgebestätigung sowie eine Honorarnote zu den Akten. E. Mit Verfügung vom 27. Januar 2014 wurde der Vollzug vorläufig ausgesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die maltesischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Weiter führte sie aus, weder die in Malta herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen. 4. 4.1 Malta ist Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Unter dem Dublin-System besteht die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten beziehungsweise staatsvertraglich assoziierten Staaten die Rechte der EMRK garantieren und die Zuständigkeitsordnung selbst ein EMRK-konformes Ergebnis liefert. Diese generelle Vermutung kann nur umgestossen werden, wenn aufgrund allgemein anerkannter Quellen zur Menschenrechtssituation und der Medien bekannt ist, dass der zuständige Staat nicht mehr in der Lage oder willens ist, seinen internationalen Verpflichtungen im Asylverfahren nachzukommen (Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechtsgericht [EGMR] M.S.S. vs Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011, Rz. 192). Ausserdem müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Grundrechtsträger - im Fall einer Überstellung - konkret einer reellen und ernsthaften Gefahr einer grundrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EGMR, a.a.O., Rz. 342) 4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4). 4.3 In der Rechtsmitteleingabe nimmt der Beschwerdeführer für sich in Anspruch, einer Kategorie besonders verletzlicher Personen anzugehören. Im beigebrachten Bericht stellt der Arzt beim Beschwerdeführer einen Zustand der Hilflosigkeit fest. Die Art des in Malta am 13. September 2012 erfolgten Selbsttötungsversuches zeige, dass er tatsächlich den Wunsch gehabt habe zu sterben. Er leide an einer starken posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiver Reaktion. Zur Gruppe verletzlicher Personen mit besonders ausgeprägten Betreuungsbedürfnissen zählt das Bundesverwaltungsgericht namentlich Personen mit körperlichen Behinderungen oder ernsthaften gesundheitlichen Problemen; ebenso Familien mit Kindern, unbegleitete Minderjährige oder Schwangere (BVGE 2012/27 E. 7.3.1). Da der Beschwerdeführer mutmasslich einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit angehört, hat die Vorinstanz in seinem Fall eine besondere Begründungspflicht. Dieser Pflicht vermögen die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz nicht zu genügen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird sie insbesondere näher begründen müssen, weshalb der Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Probleme nach Malta überstellt werden kann, ohne dass er deswegen Gefahr läuft, wegen der dortigen Unterbringungs- und Aufenthaltsbedingungen in seinen Grundrechten verletzt zu werden. Die Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich mit der Situation des Beschwerdeführers nicht in genügender Weise auseinander, womit die aus Art. 29 VwVG fliessende Begründungspflicht verletzt ist. 4.4 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 10. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem obsiegenden Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat eine Kostennote über Fr. 1'040.- eingereicht (Art. 14 Abs. 1 VGKE). Der ausgewiesene Aufwand ist angemessen. Die Vorinstanz ist nach Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten. Mit dem vorliegenden Urteil sind die prozessualen Anträge gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 10. Januar 2014 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4.Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'040.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger David Wenger Versand: