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D-607/2015

D-607/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-03-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2014 am Flughafen (...) um Asyl. Auf dem bei der Einreichung des Asylgesuchs auszufüllenden Personalienblatt gab er unter anderem an, er sei ein Staatsangehöriger Malis und sei am (...) geboren. B. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde ihm gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführs mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte. D. Das Schweizerische Rote Kreuz des Kantons Zürich machte per Email vom 26. November 2014 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sie gebeten habe, den Schweizer Behörden mitzuteilen, dass sein richtiges Geburtsdatum der (...) sei. E. Am 28. November wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Maltas gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Malta gewährt. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Minderjährigkeit wurde während der Befragung eine Vertrauensperson beigezogen. Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei ein Staatsangehöriger Gambias und am (...) geboren. Er habe aus Angst verschiedene Geburtsdaten und Mali als Staatsangehörigkeit angegeben. Im Jahr 2013 habe er Gambia verlassen und sei über Mali und Libyen nach Malta gelangt, wo er illegal eingereist sei. Am 8. November 2013 sei er von den maltesischen Behörden registriert und anschliessend inhaftiert worden. Erst im Oktober 2014 habe er das Gefängnis verlassen können. In Malta sei sein Asylgesuch abgelehnt und er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe aber den maltesischen Behörden nicht gesagt, dass er minderjährig sei. Am 23. November 2014 sei er von Malta per Flugzeug direkt nach (...) gereist. Die maltesischen Behörden würden ihn sofort nach Gambia zurückschicken. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird vollständig auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. F. Am 28. November 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches ins Spital (...) eingewiesen, von wo er am darauffolgenden Tag in die (...) in (...) überwiesen wurde. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zurück in den Transitbereich des Flughafens (...) gebracht. G. Das BFM richtete am 2. Dezember 2014 im Sinne der Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers an Malta, wobei es in erster Linie auf dessen Asylgesuch in Malta aufmerksam machte. Zudem ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Information bezüglich einer allfälligen administrativen Inhaftierung des Beschwerdeführers, den Stand seines Asylgesuchs und machte sie auf dessen Suizidversuch und die unterschiedlichen Altersangaben aufmerksam. H. Am 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in einer erneuten Befragung das rechtliche Gehör bezüglich seiner Identität respektive seines Alters gewährt. Dabei wurde er informiert, dass er aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet werde. I. Am 6. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde aus Gambia (im Original) zu den Akten. Auf dieser ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt. J. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise und wies ihn einem Kanton zu. K. Die maltesischen Behörden informierten am 31. Dezember 2014 das BFM - nach zweimaliger Nachfrage des BFM - per Email (nicht per DubliNet), dass der Beschwerdeführer in Malta zwischen dem 17. Oktober 2013 und dem 4. September 2014 in Administrativhaft gewesen und am 4. September 2014 in ein offenes Zentrum verlegt worden sei. Der Stand des Asylverfahrens sei nicht bekannt. L. Aufgrund der fehlenden Antwort der maltesischen Behörden auf die offizielle Anfrage des BFM vom 2. Dezember 2014, anerkannte Malta am 17. Dezember 2014 implizit seine Zuständigkeit für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). M. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am 26. Januar 2015 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Malta an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. N. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu den vorinstanzlichen Akten einen Kurzbericht des Spitals (...) vom 28. November 2014 und einen Kurzaustrittsbericht der (...) vom 1. Dezember 2014 zu den Akten. O. Am 2. Februar 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. P. Ebenfalls am 2. Februar 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Q. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG), hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, sei am 17. Dezember 2014 an Malta übergegangen. Der Beschwerdeführer habe sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen können. Der nachgereichte gambische Geburtsschein sei nicht geeignet, die Richtigkeit persönlicher Daten rechtsgenüglich zu beweisen. Zudem seien seine Aussagen betreffend Lebenslauf, Reiseweg und seiner familiären Verhältnisse teils widersprüchlich und unsubstanziiert gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig behandelt werde. Bezüglich seiner Befürchtung, bei einer Rückreise nach Malta inhaftiert zu werden, sei festzuhalten, dass die gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft nach Erkenntnissen des SEM nur gegenüber Personen verhängt werde, welche in die Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden fallen würden. Dublin-Rückkehrer würden dahingegen von den maltesischen Behörden grundsätzlich nicht in Administrativhaft genommen. Abklärungen mit den maltesischen Behörden hätten ergeben, dass er am 4. September 2014 aus der Administrativhaft entlassen worden und in ein offenes Zentrum transferiert worden sei. Die Möglichkeit einer administrativen Inhaftierung nach einer Dublin-Rückführung nach Malta bestehe indes nur bei Personen, welche aus einem geschlossenen Zentrum geflohen seien oder sich aufgrund eines negativen Asylentscheides bereits vor ihrer Ausreise aus Malta in Haft befunden hätten. Da diese Vor­aussetzungen auf ihn nicht zutreffen würden, könne die Gefahr einer Administrativhaft in seinem Fall verneint werden. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn er durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Malta zur Verfügung. Die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten die EMRK und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) einhalten würden, könne für Malta nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen der Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung der Grundrechte zu erleiden. Es sei aber vorliegend nicht davon auszugehen, dass er als junger, lediger und allein reisender Mann eine solche spezifische Verletzlichkeit aufweise. Er sei zudem am 1. Januar 2015 (recte: 1. Dezember 2014) wieder aus dem Spital entlassen worden, da sich sein Zustand verbessert habe und keine weiteren Massnahmen erforderlich seien.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, aufgrund der langen Haft in Malta sei er sehr verängstigt gewesen, als er von der Polizei am Flughafen aufgegriffen worden sei. Deshalb habe er vermutlich anfangs ein falsches Geburtsdatum angegeben. Da er noch minderjährig sei, habe er nie eine gambische Identitätskarte oder einen Reisepass besessen. Es sei stossend, dass er aufgefordert werde, Dokumente für den Beweis seiner Identität zu beschaffen, das eingereichte Beweismittel dann aber pauschal als ungenügend erachtet werde, obwohl dieses offensichtlich keine Fälschungsmerkmale aufweise. In afrikanischen Ländern sei es ferner durchaus nicht unüblich, dass man das Geburtsdatum der Eltern nicht kenne. Er habe seinen Lebenslauf durchaus glaubhaft geschildert und mit der Beschaffung der Geburtsurkunde nachweisen können, dass er minderjährig sei, womit er zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre. In Malta würden Asylsuchende systematisch in Haft genommen. Die Haft erfolge willkürlich und ohne gerichtliche Überprüfung. Die Haftbedingungen seien katastrophal. Notwendige Schutzstrukturen für Minderjährige würden fehlen. Die elfmonatige Haft habe ihn traumatisiert. Er sei psychisch stark angeschlagen und habe deshalb auch schon einen Suizidversuch unternommen. Es sei dem SEM folglich bekannt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme besonders verletzlich sei und es deshalb eine besondere Begründungspflicht treffe. Bei einer Überstellung nach Malta, laufe er Gefahr, erneut in seinen Grundrechten verletzt zu werden. Es spreche bereits das Gebot nach vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls im vorliegenden Fall für den Selbsteintritt der Schweiz.

E. 4 Der Beschwerdeführer rügt vorneweg die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz in ungenügender Weise mit seinen gesundheitlichen Problemen, aufgrund welcher er besonders verletzlich sei, auseinandergesetzt habe. Somit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Die Frage, ob das SEM mit seinem Vorgehen allenfalls die Begründungpflicht verletzte, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da nachfolgend die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

E. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).

E. 5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4).

E. 5.4 Da der Beschwerdeführer mutmasslich einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit angehört, hat die Vorinstanz in seinem Fall in der Tat eine besondere Abklärungspflicht; dies nicht in erster Linie aufgrund seiner geltend gemachten Minderjährigkeit - deren abschliessende Beurteilung im vorliegenden Urteil offen gelassen werden kann -, sondern im Hinblick auf seinen begangenen Suizidversuch, welcher ein starkes Indiz auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers darstellt. Aufgrund dessen greift die Begründung des SEM, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und alleine reisenden Mann, der somit keine spezifische Verletzlichkeit aufweise, zu kurz und unterschlägt dessen aktenkundigen psychischen Probleme. Ferner ist zur Argumentation des SEM bezüglich des Suizidversuchs, es sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde, anzumerken, dass sich der Suizidversuch des Beschwerdeführers sich über einen Monat vor der erstinstanzlichen Verfügung des SEM ereignete. Diese Argumentation erweist sich somit im Falle des Beschwerdeführers schlicht als falsch und zeigt bereits auf, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung in ungenügender Weise nachkam. So sind den Akten auch keine Dokumente zu entnehmen, was bezüglich der offensichtlichen Suizidalität unternommen wurde, sondern es findet sich lediglich eine Notiz, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr akut selbst- oder fremdgefährdet sei (BFM Akten A45). Ein detaillierter Arztbericht mit den benötigten zukünftigen Behandlungen wurde jedoch nie eingeholt. Im Falle einer allfälligen Überstellung nach Malta muss das SEM jedoch in jedem Fall mit Hinweisen auf psychische Probleme nähe Abklärungen treffen und gegebenenfalls eingehend begründen, weshalb die Person trotzdem nach Malta überstellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 E-399/2014 E.4.3).

E. 5.5 Zwar hat die Vorinstanz die maltesischen Behörden im Ersuchen um Übernahme über den Suizidversuch des Beschwerdeführers informiert und Abklärungen bezüglich des Stands seines Asylgesuchs sowie um dessen Unterbringung erbeten. Trotz mehrmaligem Nachfragen bestätigten die maltesischen Behörden jedoch nur die elfmonatige Administrativhaft und die Entlassung in ein Open Center. Sein in Malta angegebenes Geburtsdatum, die voraussichtliche Unterbringung sowie Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung blieben aufgrund der äusserst knappen maltesischen Antwort gänzlich ungeklärt. Das SEM durfte aus dieser knappen Antwort nicht auf eine der Situation des Beschwerdeführers angepasste Unterbringung in Malta schliessen und hätte im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes auch diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen müssen. Da es sich hier um Abklärungen zwischen Staaten handelt, kann denn auch nicht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen werden.

E. 5.6 An dieser Stelle ist überdies anzufügen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des SEM, wonach die Möglichkeit der Administrativhaft nach einer Dublin-Rückführung nach Malta indes nur bei Personen bestehe, welche aus einem geschlossenen Zentrum geflohen seien oder sich aufgrund eines negativen Asylentscheides bereits vor ihrer Ausreise aus Malta in Haft befunden hätten, insbesondere im Hinblick auf den Bericht der Asylum Information Database nicht ohne Weiteres nachvollziehen kann. Gemäss diesem Bericht könnten Dublin-Rückkehrende, welche das Land - wie der Beschwerdeführer - illegal verlassen haben, strafrechtlich belangt und inhaftiert werden (vgl. Asylum Information Database (Aida); National Country Report Malta, Mai 2014, S. 21).

E. 5.7 Zusammenfassend hat das SEM den vorliegenden Sachverhalt insbesondere im Zusammenhang mit der besonderen Abklärungspflicht bei Überstellungen nach Malta in ungenügender Weise abgeklärt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

E. 6 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen bezüglich der Unterbringung sowie den Zugang zu psychologischer Betreuung bei den maltesischen Behörden einzuholen.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Es wird davon ausgegangen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen bezüglich der Unterbringung sowie den Zugang zu psychologischer Betreuung bei den maltesischen Behörden einzuholen.
  4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-607/2015 thc/kna/ Urteil vom 19. März 2015 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Januar 2015 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2014 am Flughafen (...) um Asyl. Auf dem bei der Einreichung des Asylgesuchs auszufüllenden Personalienblatt gab er unter anderem an, er sei ein Staatsangehöriger Malis und sei am (...) geboren. B. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde ihm gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführs mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte. D. Das Schweizerische Rote Kreuz des Kantons Zürich machte per Email vom 26. November 2014 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sie gebeten habe, den Schweizer Behörden mitzuteilen, dass sein richtiges Geburtsdatum der (...) sei. E. Am 28. November wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Maltas gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Malta gewährt. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Minderjährigkeit wurde während der Befragung eine Vertrauensperson beigezogen. Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei ein Staatsangehöriger Gambias und am (...) geboren. Er habe aus Angst verschiedene Geburtsdaten und Mali als Staatsangehörigkeit angegeben. Im Jahr 2013 habe er Gambia verlassen und sei über Mali und Libyen nach Malta gelangt, wo er illegal eingereist sei. Am 8. November 2013 sei er von den maltesischen Behörden registriert und anschliessend inhaftiert worden. Erst im Oktober 2014 habe er das Gefängnis verlassen können. In Malta sei sein Asylgesuch abgelehnt und er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe aber den maltesischen Behörden nicht gesagt, dass er minderjährig sei. Am 23. November 2014 sei er von Malta per Flugzeug direkt nach (...) gereist. Die maltesischen Behörden würden ihn sofort nach Gambia zurückschicken. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird vollständig auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. F. Am 28. November 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches ins Spital (...) eingewiesen, von wo er am darauffolgenden Tag in die (...) in (...) überwiesen wurde. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zurück in den Transitbereich des Flughafens (...) gebracht. G. Das BFM richtete am 2. Dezember 2014 im Sinne der Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers an Malta, wobei es in erster Linie auf dessen Asylgesuch in Malta aufmerksam machte. Zudem ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Information bezüglich einer allfälligen administrativen Inhaftierung des Beschwerdeführers, den Stand seines Asylgesuchs und machte sie auf dessen Suizidversuch und die unterschiedlichen Altersangaben aufmerksam. H. Am 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in einer erneuten Befragung das rechtliche Gehör bezüglich seiner Identität respektive seines Alters gewährt. Dabei wurde er informiert, dass er aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet werde. I. Am 6. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde aus Gambia (im Original) zu den Akten. Auf dieser ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt. J. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise und wies ihn einem Kanton zu. K. Die maltesischen Behörden informierten am 31. Dezember 2014 das BFM - nach zweimaliger Nachfrage des BFM - per Email (nicht per DubliNet), dass der Beschwerdeführer in Malta zwischen dem 17. Oktober 2013 und dem 4. September 2014 in Administrativhaft gewesen und am 4. September 2014 in ein offenes Zentrum verlegt worden sei. Der Stand des Asylverfahrens sei nicht bekannt. L. Aufgrund der fehlenden Antwort der maltesischen Behörden auf die offizielle Anfrage des BFM vom 2. Dezember 2014, anerkannte Malta am 17. Dezember 2014 implizit seine Zuständigkeit für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). M. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am 26. Januar 2015 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Malta an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. N. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu den vorinstanzlichen Akten einen Kurzbericht des Spitals (...) vom 28. November 2014 und einen Kurzaustrittsbericht der (...) vom 1. Dezember 2014 zu den Akten. O. Am 2. Februar 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. P. Ebenfalls am 2. Februar 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. Q. Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Vollzug bleibe einstweilen ausgesetzt (Art. 56 VwVG), hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG) ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde im vorliegenden Verfahren im Sinne von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, sei am 17. Dezember 2014 an Malta übergegangen. Der Beschwerdeführer habe sein geltend gemachtes Alter mit keinerlei Identitätspapieren belegen können. Der nachgereichte gambische Geburtsschein sei nicht geeignet, die Richtigkeit persönlicher Daten rechtsgenüglich zu beweisen. Zudem seien seine Aussagen betreffend Lebenslauf, Reiseweg und seiner familiären Verhältnisse teils widersprüchlich und unsubstanziiert gewesen. Es sei ihm nicht gelungen, seine Minderjährigkeit mit stichhaltigen Argumenten plausibel zu machen, weshalb er für das weitere Verfahren als volljährig behandelt werde. Bezüglich seiner Befürchtung, bei einer Rückreise nach Malta inhaftiert zu werden, sei festzuhalten, dass die gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht mit Art. 5 EMRK vereinbare Administrativhaft nach Erkenntnissen des SEM nur gegenüber Personen verhängt werde, welche in die Kategorie der illegal eingereisten Asylsuchenden fallen würden. Dublin-Rückkehrer würden dahingegen von den maltesischen Behörden grundsätzlich nicht in Administrativhaft genommen. Abklärungen mit den maltesischen Behörden hätten ergeben, dass er am 4. September 2014 aus der Administrativhaft entlassen worden und in ein offenes Zentrum transferiert worden sei. Die Möglichkeit einer administrativen Inhaftierung nach einer Dublin-Rückführung nach Malta bestehe indes nur bei Personen, welche aus einem geschlossenen Zentrum geflohen seien oder sich aufgrund eines negativen Asylentscheides bereits vor ihrer Ausreise aus Malta in Haft befunden hätten. Da diese Vor­aussetzungen auf ihn nicht zutreffen würden, könne die Gefahr einer Administrativhaft in seinem Fall verneint werden. Zwar sei nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde. Es wäre aber stossend, wenn er durch Berufung auf eine tatsächliche oder vermeintliche Selbstmordgefahr die Behörden zum Einlenken zwingen könnte. Es stehe ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Malta zur Verfügung. Die Vermutung, dass alle Mitgliedstaaten die EMRK und die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) einhalten würden, könne für Malta nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen der Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung der Grundrechte zu erleiden. Es sei aber vorliegend nicht davon auszugehen, dass er als junger, lediger und allein reisender Mann eine solche spezifische Verletzlichkeit aufweise. Er sei zudem am 1. Januar 2015 (recte: 1. Dezember 2014) wieder aus dem Spital entlassen worden, da sich sein Zustand verbessert habe und keine weiteren Massnahmen erforderlich seien. 3.2 Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, aufgrund der langen Haft in Malta sei er sehr verängstigt gewesen, als er von der Polizei am Flughafen aufgegriffen worden sei. Deshalb habe er vermutlich anfangs ein falsches Geburtsdatum angegeben. Da er noch minderjährig sei, habe er nie eine gambische Identitätskarte oder einen Reisepass besessen. Es sei stossend, dass er aufgefordert werde, Dokumente für den Beweis seiner Identität zu beschaffen, das eingereichte Beweismittel dann aber pauschal als ungenügend erachtet werde, obwohl dieses offensichtlich keine Fälschungsmerkmale aufweise. In afrikanischen Ländern sei es ferner durchaus nicht unüblich, dass man das Geburtsdatum der Eltern nicht kenne. Er habe seinen Lebenslauf durchaus glaubhaft geschildert und mit der Beschaffung der Geburtsurkunde nachweisen können, dass er minderjährig sei, womit er zur Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre. In Malta würden Asylsuchende systematisch in Haft genommen. Die Haft erfolge willkürlich und ohne gerichtliche Überprüfung. Die Haftbedingungen seien katastrophal. Notwendige Schutzstrukturen für Minderjährige würden fehlen. Die elfmonatige Haft habe ihn traumatisiert. Er sei psychisch stark angeschlagen und habe deshalb auch schon einen Suizidversuch unternommen. Es sei dem SEM folglich bekannt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme besonders verletzlich sei und es deshalb eine besondere Begründungspflicht treffe. Bei einer Überstellung nach Malta, laufe er Gefahr, erneut in seinen Grundrechten verletzt zu werden. Es spreche bereits das Gebot nach vorrangiger Berücksichtigung des Kindeswohls im vorliegenden Fall für den Selbsteintritt der Schweiz. 4. Der Beschwerdeführer rügt vorneweg die Verletzung des rechtlichen Gehörs, indem sich die Vorinstanz in ungenügender Weise mit seinen gesundheitlichen Problemen, aufgrund welcher er besonders verletzlich sei, auseinandergesetzt habe. Somit habe das SEM die Begründungspflicht verletzt. Die Frage, ob das SEM mit seinem Vorgehen allenfalls die Begründungpflicht verletzte, kann jedoch vorliegend offen gelassen werden, da nachfolgend die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Patrick L. Krauskopf/Katrin Emmenegger, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 5.2 Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sofern die gesetzlichen Mitwirkungspflichten durch die asylsuchende Person nicht verletzt worden sind, muss die Behörde insbesondere dann weitere Abklärungen ins Auge fassen, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2; 2008/24 E. 7.2; 2007/21 E. 11.1). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4). 5.4 Da der Beschwerdeführer mutmasslich einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit angehört, hat die Vorinstanz in seinem Fall in der Tat eine besondere Abklärungspflicht; dies nicht in erster Linie aufgrund seiner geltend gemachten Minderjährigkeit - deren abschliessende Beurteilung im vorliegenden Urteil offen gelassen werden kann -, sondern im Hinblick auf seinen begangenen Suizidversuch, welcher ein starkes Indiz auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers darstellt. Aufgrund dessen greift die Begründung des SEM, es handle sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, ledigen und alleine reisenden Mann, der somit keine spezifische Verletzlichkeit aufweise, zu kurz und unterschlägt dessen aktenkundigen psychischen Probleme. Ferner ist zur Argumentation des SEM bezüglich des Suizidversuchs, es sei zwar nachvollziehbar, dass sich bei gewissen Personen eine suizidale Tendenz bemerkbar mache, wenn auf deren Asylgesuch nicht eingetreten und die Wegweisung angeordnet werde, anzumerken, dass sich der Suizidversuch des Beschwerdeführers sich über einen Monat vor der erstinstanzlichen Verfügung des SEM ereignete. Diese Argumentation erweist sich somit im Falle des Beschwerdeführers schlicht als falsch und zeigt bereits auf, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht zur Sachverhaltsabklärung in ungenügender Weise nachkam. So sind den Akten auch keine Dokumente zu entnehmen, was bezüglich der offensichtlichen Suizidalität unternommen wurde, sondern es findet sich lediglich eine Notiz, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr akut selbst- oder fremdgefährdet sei (BFM Akten A45). Ein detaillierter Arztbericht mit den benötigten zukünftigen Behandlungen wurde jedoch nie eingeholt. Im Falle einer allfälligen Überstellung nach Malta muss das SEM jedoch in jedem Fall mit Hinweisen auf psychische Probleme nähe Abklärungen treffen und gegebenenfalls eingehend begründen, weshalb die Person trotzdem nach Malta überstellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014 E-399/2014 E.4.3). 5.5 Zwar hat die Vorinstanz die maltesischen Behörden im Ersuchen um Übernahme über den Suizidversuch des Beschwerdeführers informiert und Abklärungen bezüglich des Stands seines Asylgesuchs sowie um dessen Unterbringung erbeten. Trotz mehrmaligem Nachfragen bestätigten die maltesischen Behörden jedoch nur die elfmonatige Administrativhaft und die Entlassung in ein Open Center. Sein in Malta angegebenes Geburtsdatum, die voraussichtliche Unterbringung sowie Möglichkeiten zur medizinischen Versorgung blieben aufgrund der äusserst knappen maltesischen Antwort gänzlich ungeklärt. Das SEM durfte aus dieser knappen Antwort nicht auf eine der Situation des Beschwerdeführers angepasste Unterbringung in Malta schliessen und hätte im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes auch diesbezüglich weitere Abklärungen veranlassen müssen. Da es sich hier um Abklärungen zwischen Staaten handelt, kann denn auch nicht auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers verwiesen werden. 5.6 An dieser Stelle ist überdies anzufügen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen des SEM, wonach die Möglichkeit der Administrativhaft nach einer Dublin-Rückführung nach Malta indes nur bei Personen bestehe, welche aus einem geschlossenen Zentrum geflohen seien oder sich aufgrund eines negativen Asylentscheides bereits vor ihrer Ausreise aus Malta in Haft befunden hätten, insbesondere im Hinblick auf den Bericht der Asylum Information Database nicht ohne Weiteres nachvollziehen kann. Gemäss diesem Bericht könnten Dublin-Rückkehrende, welche das Land - wie der Beschwerdeführer - illegal verlassen haben, strafrechtlich belangt und inhaftiert werden (vgl. Asylum Information Database (Aida); National Country Report Malta, Mai 2014, S. 21). 5.7 Zusammenfassend hat das SEM den vorliegenden Sachverhalt insbesondere im Zusammenhang mit der besonderen Abklärungspflicht bei Überstellungen nach Malta in ungenügender Weise abgeklärt (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 6. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen bezüglich der Unterbringung sowie den Zugang zu psychologischer Betreuung bei den maltesischen Behörden einzuholen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Es wird davon ausgegangen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 6. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das SEM wird angewiesen, weitere Abklärungen bezüglich der Unterbringung sowie den Zugang zu psychologischer Betreuung bei den maltesischen Behörden einzuholen.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

5. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: