Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2014 am Flughafen Z._______ um Asyl. Auf dem bei der Einreichung des Asylgesuchs auszufüllenden Personalienblatt gab er unter anderem an, er sei ein Staatsangehöriger Malis und sei am (...) geboren. B. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde ihm gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens Z._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführs mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte. D. Das Schweizerische Rote Kreuz des Kantons Zürich machte per Email vom 26. November 2014 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sie gebeten habe, den Schweizer Behörden mitzuteilen, dass sein richtiges Geburtsdatum der (...) sei, weshalb er als minderjähriger gelte. E. Am 28. November wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Maltas gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Malta gewährt. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Minderjährigkeit wurde während der Befragung eine Vertrauensperson beigezogen. Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei ein Staatsangehöriger Gambias und am (...) geboren. Er habe aus Angst verschiedene Geburtsdaten und Mali als Staatsangehörigkeit angegeben. Im Jahr 2013 habe er Gambia verlassen und sei über Mali und Libyen nach Malta gelangt, wo er illegal eingereist sei. Am 8. November 2013 sei er von den maltesischen Behörden registriert und anschliessend inhaftiert worden. Erst im Oktober 2014 habe er das Gefängnis verlassen können. In Malta sei sein Asylgesuch abgelehnt und er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe aber den maltesischen Behörden nicht gesagt, dass er minderjährig sei. Am 23. November 2014 sei er von Malta per Flugzeug direkt nach Z._______ gereist. Die maltesischen Behörden würden ihn sofort nach Gambia zurückschicken. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. F. Am 28. November 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches ins Spital Y._______ eingewiesen, von wo er am darauffolgenden Tag in die (Klinik) in X._______ überwiesen wurde. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zurück in den Transitbereich des Flughafens Z._______ gebracht. G. Das BFM richtete am 2. Dezember 2014 im Sinne der Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers an Malta. Gleichzeitig ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Information bezüglich einer allfälligen administrativen Inhaftierung des Beschwerdeführers, den Stand seines Asylgesuchs und machte sie auf dessen Suizidversuch und die unterschiedlichen Altersangaben aufmerksam. H. Am 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in einer erneuten Befragung das rechtliche Gehör bezüglich seiner Identität respektive seines Alters gewährt. Dabei wurde er informiert, dass er aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet werde. I. Am 6. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde aus Gambia (im Original) zu den Akten. Auf dieser ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt. J. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise und wies ihn einem Kanton zu. K. Mit der fehlenden Antwort der maltesischen Behörden auf die offizielle Anfrage des BFM vom 2. Dezember 2014, anerkannte Malta am 17. Dezember 2014 implizit seine Zuständigkeit für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). L. Die maltesischen Behörden informierten das BFM am 31. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer in Malta zwischen dem 17. Oktober 2013 und dem 4. September 2014 in Administrativhaft gewesen und am 4. September 2014 in ein offenes Zentrum verlegt worden sei. Der Stand des Asylverfahrens sei nicht bekannt. M. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am 26. Januar 2015 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Malta an. N. Die am 29. Januar 2015 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-607/2015 vom 19. März 2015 gutgeheissen, die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache aufgrund einer ungenügenden Abklärung der Überstellung nach Malta zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das SEM wurde dabei angewiesen, weitere Abklärungen bezüglich der Unterbringung sowie des Zugangs zu psychologischer Betreuung bei den maltesischen Behörden einzuholen. O. Mit Schreiben vom 23. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. P. Per Email vom 24. April 2015 ersuchte das SEM bei den maltesischen Behörden um Informationen bezüglich des Geburtsdatums, einer allfälligen Inhaftierung bei einer Überstellung, der Unterbringung sowie des Zugangs zu psychologischer Betreuung. Q. Die maltesischen Behörden bestätigten am 27. April 2015, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nicht inhaftiert werde. Er habe in Malta den (...) als Geburtsdatum angegeben. R. Nach Nachfrage des SEM präzisierten die maltesischen Behörden am 3. August 2015, dass der Beschwerdeführer wohl in einem offenen Zentrum untergebracht werde, wo er Zugang zu medizinischer Versorgung habe. S. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. August 2015 - eröffnet am 2. September 2015 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Malta an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am 8. November 2013 in Malta ein Asylgesuch eingereicht habe. Die maltesischen Behörden hätten innerhalb der Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 17. Dezember 2014 an Malta übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, minderjährig zu sein. Jedoch habe er im Verfahren mehrere weitere Geburtsdaten angegeben, gemäss welchen er volljährig sei. Die maltesischen Behörden hätten ein Geburtsdatum bestätigt, gemäss welchem der Beschwerdeführer volljährig sei. Er habe das geltend gemachte Alter mit keinen Identitätspapieren belegen können. Auch der gambische Geburtsschein könne die persönlichen Daten nicht rechtsgenüglich beweisen. Er habe somit seine Minderjährigkeit nicht plausibel machen können, weshalb er als volljährige Person behandelt werde. Es würden ferner keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Malta in seinem Fall nicht an das Non-Refoulement-Prinzip halten würde. Gemäss Erkenntnissen des SEM würden Dublin-Rückkehrende nicht in Administrativhaft genommen. Die maltesischen Behörden hätten zudem ausdrücklich bestätigt, dass er nach einer Überstellung nicht in Administrativhaft genommen, sondern in einem offenen Zentrum platziert werde. Weiter habe er bislang keinen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation zu den Akten gereicht. Er sei während des ganzen Verfahrens in der Schweiz nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen und es sei nicht von einer spezifischen Verletzlichkeit auszugehen. Sollte sich trotzdem eine suizidale Tendenz bemerkbar machen, stehe es ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Malta zu Verfügung, was auch von dem maltesischen Behörden bestätigt worden sei. T. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Haft in Malta traumatisiert, weshalb er auch ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Er sei am (...) geboren und somit minderjährig, was er mit der eingereichten Geburtsurkunde nachgewiesen habe. Er gehöre damit einer besonders verletzlichen Gruppe an. Ferner habe er sich nach seinem Suizidversuch mehrmals an die Behörden gewandt, um eine Therapie zu erhalten, da er depressive Schübe habe und oft an Suizid denke. Eine Therapie sei ihm aber stets verwehrt worden. Die Lebensbedingungen für Asylsuchende seien in Malta prekär. Die Haftbedingungen seien katastrophal und für Minderjährige würden keine notwendigen Schutzstrukturen bestehen. U. Am 10. September 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. V. Am 11. September 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. W. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).
E. 5.1 Am 2. Dezember 2014 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die maltesischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Maltas implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas wird denn auch vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Maltas ist somit gegeben.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig, weshalb die Schweiz sein Asylverfahren durchführen müsse.
E. 6.2 Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Verfahren in der Schweiz mehrere Geburtsdaten angegeben hat. Die eingereichte gambische Geburtsurkunde bestätigt zwar das in der Beschwerdeschrift angegebene Geburtsdatum. Jedoch kann dieser insbesondere aufgrund der von Hand eingetragenen Daten nur ein äusserst geringer Beweiswert zugesprochen werden. Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen sodann die unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen in den verschiedenen Befragungen sowie die Bestätigung Maltas seiner Volljährigkeit. Ferner ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer gelang es demnach nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb weiter von seiner Volljährigkeit ausgegangen wird. Dieses Vorbringen vermag somit die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zu begründen.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist.
E. 7.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, der FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 eingehend zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer vermochte die geltend gemachte Traumatisierung und seine anhaltenden psychischen Probleme im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens nicht substanziiert darzulegen. So reichte er trotz expliziter Aufforderung des SEM keinen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation ein, was aber im Sinne der Mitwirkungspflicht erwartet werden durfte. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine derartigen Beweismittel eingereicht. Aus den Akten sind ferner - mit Ausnahme des Spitalaufenthalts nach dem (...) im (...) - keine namhaften gesundheitlichen Probleme ersichtlich, weshalb nicht von einer gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden kann, welche einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer kann somit als volljähriger, alleinstehender Mann ohne gravierende gesundheitliche Probleme nicht als besonders verletzliche Person angesehen werden. Die zusätzlichen Abklärungen des SEM bestätigen zudem den grundsätzlichen Zugang zu medizinischer Versorgung in Malta. Im Übrigen wurde vorliegend nicht rechtsgenüglich dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht, dass diese in seinem Fall zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten.
E. 7.4 Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall keine Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Malta hindeuten würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann zumindest implizit auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Titel der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit und nicht im Rahmen der humanitären Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu der (gesetzlichen) Situation in Malta für Asylsuchende und der Situation des Beschwerdeführers geäussert. Die Berufung auf die Bestimmungen des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) anstatt auf die humanitären Gründe, welche im Vergleich zum Wegweisungsvollzug restriktiver auszulegen sind, veranlasst das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das SEM hat vorliegend die spezifische Situation des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und abgeklärt, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch ein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann.
E. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 9 Somit bleibt Malta der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Malta ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
E. 12.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 13.1 Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5528/2015 Urteil vom 16. September 2015 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Gambia, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. August 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. November 2014 am Flughafen Z._______ um Asyl. Auf dem bei der Einreichung des Asylgesuchs auszufüllenden Personalienblatt gab er unter anderem an, er sei ein Staatsangehöriger Malis und sei am (...) geboren. B. Mit Verfügung vom 24. November 2014 wurde ihm gestützt auf Art. 22 AsylG (SR 142.31) die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert und ihm der Transitbereich des Flughafens Z._______ als Aufenthaltsort zugewiesen. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführs mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 8. November 2013 in Malta ein Asylgesuch eingereicht hatte. D. Das Schweizerische Rote Kreuz des Kantons Zürich machte per Email vom 26. November 2014 darauf aufmerksam, dass der Beschwerdeführer sie gebeten habe, den Schweizer Behörden mitzuteilen, dass sein richtiges Geburtsdatum der (...) sei, weshalb er als minderjähriger gelte. E. Am 28. November wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt und ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Maltas gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO) sowie zur Überstellung nach Malta gewährt. Aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltend gemachten Minderjährigkeit wurde während der Befragung eine Vertrauensperson beigezogen. Anlässlich dieser Befragung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei ein Staatsangehöriger Gambias und am (...) geboren. Er habe aus Angst verschiedene Geburtsdaten und Mali als Staatsangehörigkeit angegeben. Im Jahr 2013 habe er Gambia verlassen und sei über Mali und Libyen nach Malta gelangt, wo er illegal eingereist sei. Am 8. November 2013 sei er von den maltesischen Behörden registriert und anschliessend inhaftiert worden. Erst im Oktober 2014 habe er das Gefängnis verlassen können. In Malta sei sein Asylgesuch abgelehnt und er aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Er habe aber den maltesischen Behörden nicht gesagt, dass er minderjährig sei. Am 23. November 2014 sei er von Malta per Flugzeug direkt nach Z._______ gereist. Die maltesischen Behörden würden ihn sofort nach Gambia zurückschicken. Hinsichtlich seiner Asylvorbringen wird auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen. F. Am 28. November 2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Suizidversuches ins Spital Y._______ eingewiesen, von wo er am darauffolgenden Tag in die (Klinik) in X._______ überwiesen wurde. Am 1. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer zurück in den Transitbereich des Flughafens Z._______ gebracht. G. Das BFM richtete am 2. Dezember 2014 im Sinne der Dublin-III-VO ein Wiederaufnahmeersuchen des Beschwerdeführers an Malta. Gleichzeitig ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Information bezüglich einer allfälligen administrativen Inhaftierung des Beschwerdeführers, den Stand seines Asylgesuchs und machte sie auf dessen Suizidversuch und die unterschiedlichen Altersangaben aufmerksam. H. Am 4. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer in einer erneuten Befragung das rechtliche Gehör bezüglich seiner Identität respektive seines Alters gewährt. Dabei wurde er informiert, dass er aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im weiteren Asylverfahren als volljährig betrachtet werde. I. Am 6. Dezember 2014 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde aus Gambia (im Original) zu den Akten. Auf dieser ist als Geburtsdatum der (...) vermerkt. J. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise und wies ihn einem Kanton zu. K. Mit der fehlenden Antwort der maltesischen Behörden auf die offizielle Anfrage des BFM vom 2. Dezember 2014, anerkannte Malta am 17. Dezember 2014 implizit seine Zuständigkeit für die Weiterführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). L. Die maltesischen Behörden informierten das BFM am 31. Dezember 2014, dass der Beschwerdeführer in Malta zwischen dem 17. Oktober 2013 und dem 4. September 2014 in Administrativhaft gewesen und am 4. September 2014 in ein offenes Zentrum verlegt worden sei. Der Stand des Asylverfahrens sei nicht bekannt. M. Das SEM trat mit Verfügung vom 6. Januar 2015 - eröffnet am 26. Januar 2015 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Malta an. N. Die am 29. Januar 2015 gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-607/2015 vom 19. März 2015 gutgeheissen, die Verfügung wurde aufgehoben und die Sache aufgrund einer ungenügenden Abklärung der Überstellung nach Malta zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Das SEM wurde dabei angewiesen, weitere Abklärungen bezüglich der Unterbringung sowie des Zugangs zu psychologischer Betreuung bei den maltesischen Behörden einzuholen. O. Mit Schreiben vom 23. April 2015 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen. P. Per Email vom 24. April 2015 ersuchte das SEM bei den maltesischen Behörden um Informationen bezüglich des Geburtsdatums, einer allfälligen Inhaftierung bei einer Überstellung, der Unterbringung sowie des Zugangs zu psychologischer Betreuung. Q. Die maltesischen Behörden bestätigten am 27. April 2015, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nicht inhaftiert werde. Er habe in Malta den (...) als Geburtsdatum angegeben. R. Nach Nachfrage des SEM präzisierten die maltesischen Behörden am 3. August 2015, dass der Beschwerdeführer wohl in einem offenen Zentrum untergebracht werde, wo er Zugang zu medizinischer Versorgung habe. S. Das SEM trat mit Verfügung vom 18. August 2015 - eröffnet am 2. September 2015 - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Malta an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass er am 8. November 2013 in Malta ein Asylgesuch eingereicht habe. Die maltesischen Behörden hätten innerhalb der Frist zum Übernahmeersuchen des BFM keine Stellung genommen, womit die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 17. Dezember 2014 an Malta übergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, minderjährig zu sein. Jedoch habe er im Verfahren mehrere weitere Geburtsdaten angegeben, gemäss welchen er volljährig sei. Die maltesischen Behörden hätten ein Geburtsdatum bestätigt, gemäss welchem der Beschwerdeführer volljährig sei. Er habe das geltend gemachte Alter mit keinen Identitätspapieren belegen können. Auch der gambische Geburtsschein könne die persönlichen Daten nicht rechtsgenüglich beweisen. Er habe somit seine Minderjährigkeit nicht plausibel machen können, weshalb er als volljährige Person behandelt werde. Es würden ferner keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Malta in seinem Fall nicht an das Non-Refoulement-Prinzip halten würde. Gemäss Erkenntnissen des SEM würden Dublin-Rückkehrende nicht in Administrativhaft genommen. Die maltesischen Behörden hätten zudem ausdrücklich bestätigt, dass er nach einer Überstellung nicht in Administrativhaft genommen, sondern in einem offenen Zentrum platziert werde. Weiter habe er bislang keinen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation zu den Akten gereicht. Er sei während des ganzen Verfahrens in der Schweiz nie in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen und es sei nicht von einer spezifischen Verletzlichkeit auszugehen. Sollte sich trotzdem eine suizidale Tendenz bemerkbar machen, stehe es ihm frei, allenfalls medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die entsprechende Infrastruktur stehe auch in Malta zu Verfügung, was auch von dem maltesischen Behörden bestätigt worden sei. T. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 9. September 2015 gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte im Wesentlichen, die Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund der Haft in Malta traumatisiert, weshalb er auch ein falsches Geburtsdatum angegeben habe. Er sei am (...) geboren und somit minderjährig, was er mit der eingereichten Geburtsurkunde nachgewiesen habe. Er gehöre damit einer besonders verletzlichen Gruppe an. Ferner habe er sich nach seinem Suizidversuch mehrmals an die Behörden gewandt, um eine Therapie zu erhalten, da er depressive Schübe habe und oft an Suizid denke. Eine Therapie sei ihm aber stets verwehrt worden. Die Lebensbedingungen für Asylsuchende seien in Malta prekär. Die Haftbedingungen seien katastrophal und für Minderjährige würden keine notwendigen Schutzstrukturen bestehen. U. Am 10. September 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. V. Am 11. September 2015 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gereicht. W. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 14. September 2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 5. 5.1 Am 2. Dezember 2014 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die maltesischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Maltas implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Die grundsätzliche Zuständigkeit Maltas wird denn auch vom Beschwerdeführer weder im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in der Beschwerdeschrift bestritten. Die Zuständigkeit Maltas ist somit gegeben. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, er sei am (...) geboren und somit noch minderjährig, weshalb die Schweiz sein Asylverfahren durchführen müsse. 6.2 Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass der Beschwerdeführer in seinem bisherigen Verfahren in der Schweiz mehrere Geburtsdaten angegeben hat. Die eingereichte gambische Geburtsurkunde bestätigt zwar das in der Beschwerdeschrift angegebene Geburtsdatum. Jedoch kann dieser insbesondere aufgrund der von Hand eingetragenen Daten nur ein äusserst geringer Beweiswert zugesprochen werden. Gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen sodann die unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen in den verschiedenen Befragungen sowie die Bestätigung Maltas seiner Volljährigkeit. Ferner ist auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Dem Beschwerdeführer gelang es demnach nicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, weshalb weiter von seiner Volljährigkeit ausgegangen wird. Dieses Vorbringen vermag somit die Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zu begründen. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Malta würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechte-charta mit sich bringen würden, beziehungsweise es ist der Frage nachzugehen, ob für den Beschwerdeführer in einer individuellen Betrachtung eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK aufgezeigt ist. 7.2 Malta ist Signatarstaat der EMRK, der FK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2012/27 eingehend zur Situation der Asylsuchenden in Malta geäussert. Gemäss diesem Entscheid kann die Vermutung, Malta beachte die den betroffenen Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres aufrechterhalten werden. Dies bedeute indes noch nicht, dass die festgestellten Mängel in Malta für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung mit sich bringen würden. Jedoch sei im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person wegen Zugehörigkeit zu einer Kategorie mit spezifischer Verletzlichkeit im Falle einer Überstellung nach Malta Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (BVGE 2012/27 E. 7.4). 7.3 Der Beschwerdeführer vermochte die geltend gemachte Traumatisierung und seine anhaltenden psychischen Probleme im Verlaufe des vorliegenden Verfahrens nicht substanziiert darzulegen. So reichte er trotz expliziter Aufforderung des SEM keinen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation ein, was aber im Sinne der Mitwirkungspflicht erwartet werden durfte. Auch auf Beschwerdeebene wurden keine derartigen Beweismittel eingereicht. Aus den Akten sind ferner - mit Ausnahme des Spitalaufenthalts nach dem (...) im (...) - keine namhaften gesundheitlichen Probleme ersichtlich, weshalb nicht von einer gravierenden psychischen Krankheit ausgegangen werden kann, welche einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer kann somit als volljähriger, alleinstehender Mann ohne gravierende gesundheitliche Probleme nicht als besonders verletzliche Person angesehen werden. Die zusätzlichen Abklärungen des SEM bestätigen zudem den grundsätzlichen Zugang zu medizinischer Versorgung in Malta. Im Übrigen wurde vorliegend nicht rechtsgenüglich dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Malta seien derart schlecht, dass diese in seinem Fall zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Malta werde im vorliegenden Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten. 7.4 Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Einzelfall keine Hinweise vorliegen, die auf eine abweichende Einschätzung hinsichtlich der Zulässigkeit einer Überstellung nach Malta hindeuten würden. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sodann zumindest implizit auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E 641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung zwar unter dem Titel der Unzulässigkeit respektive der Unzumutbarkeit und nicht im Rahmen der humanitären Gründe im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu der (gesetzlichen) Situation in Malta für Asylsuchende und der Situation des Beschwerdeführers geäussert. Die Berufung auf die Bestimmungen des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 2-4 AuG) anstatt auf die humanitären Gründe, welche im Vergleich zum Wegweisungsvollzug restriktiver auszulegen sind, veranlasst das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Aufhebung der Verfügung und zur Rückweisung an die Vorinstanz. Das SEM hat vorliegend die spezifische Situation des Beschwerdeführers genügend beleuchtet und abgeklärt, weshalb weder eine Ermessensunterschreitung noch ein Ermessensmissbrauch festgestellt werden kann. 8.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
9. Somit bleibt Malta der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Malta ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Malta in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 12. 12.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 12.2 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 13. 13.1 Nach dem Gesagten sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind. Daher sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Anne Kneer Versand: