Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 in Richtung Sudan. In B._______ habe sie sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. A.b Am 19. Juli 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 25. Juli 2016 wurde sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 28. Juni 2016 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (EU) zuständig ist, statt. Die Vorinstanz beendete am 30. August 2016 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren auf. A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. September 2016 und am 2. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als eritreische Staatsangehörige im Sudan geboren. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sie mit ihren Eltern und Geschwistern nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Familie habe sich in C._______, Zoba D._______, niedergelassen und auf den eigenen (...) betrieben. Die Schule habe sie bis zur (...) oder (...) Klasse besucht respektive während der (...) Klasse abgebrochen. Danach sei sie verheiratet worden. Im Jahr (...) habe sie E._______ geheiratet. Mit ihm habe sie (...) Töchter. Zuletzt habe sie in C._______ einen (...) betrieben. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei als (...) tätig gewesen. Er habe (...) verkauft, welches zur Herstellung des (...) benötigt werde. Da er dies nahe der Grenze zum Sudan verkauft und ein (...), sei er von den Behörden der Schleppertätigkeit bezichtigt worden. Als sie im siebten Monat schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verhaftet worden. Danach habe sie jeden Morgen eine Aufforderung der Polizei erhalten. Sie habe zur Polizei gehen müssen, um Fragen zu beantworten. Zwei Monate lang sei sie in F._______ inhaftiert gewesen. In der Folge sei sie von den Behörden während (...) Jahren wiederholt zu ihrem Ehemann befragt worden. Sie wisse bis heute nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie habe bei der Ausreise keine Ausweispapiere auf sich getragen. Eine Kopie der Identitätskarte habe sie nach ihrer Einreise in die Schweiz erhalten. Das Original befinde sich in B._______. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte in Kopie, ein Taufschein einer Tochter in Kopie sowie im Original und ihre Heiratsurkunde im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 27. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und gab eine Kopie einer Karte des eritreisch-sudanesischen Grenzgebietes zu den Akten. F. In ihrer Replik vom 28. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. G. Am 25. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. H. Mit Eingabe vom 17. September 2018 gab die Beschwerdeführerin zwei Fotos einer Demonstration in Genf am 31. August 2018 zu den Akten.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
E. 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
E. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin zum Schluss, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. Ihre Staatsangehörigkeit sei demnach als unbekannt zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, wo ihre Eltern in Eritrea geboren worden seien. Ferner habe sie keine Angaben zum Aufenthaltsstatus ihrer Eltern im Sudan machen können. Sodann habe sie nicht gewusst, an welchem Ort sich ihre Familie unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Sudan niedergelassen habe. Sie wisse nur noch, dass sie die letzten (...) Jahre in C._______, Zoba D._______, wohnhaft gewesen sei. Sie habe keine konkreten und anschaulichen Angaben zu ihrem langjährigen Wohnort C._______ machen können. So habe sie zu Protokoll gegeben, C._______ sei früher ein Dorf mit wenigen Leuten gewesen. Heute sei es immer noch ein Dorf, in dem es jedoch «mehr Sachen gebe». Überdies würden ihre Aussagen zur Bezeichnung der Schulstufen in Eritrea nicht zutreffen. Des Weiteren seien ihre Angaben zur Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte nicht korrekt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin erfolge die Ausstellung einer ID auf freiwilliger Basis, was indes nicht mit den Informationen des SEM übereinstimme. Ausserdem habe sie angegeben, sie habe lediglich ihre Heiratsurkunde vorweisen müssen, was ebenfalls nicht mit den Informationen des SEM vereinbar sei. Schliesslich habe sie weder Angaben zu in Eritrea bekannten Persönlichkeiten noch zur Geschichte Eritreas machen können. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Heiratsurkunde im Original stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar, da diese leicht zu fälschen oder käuflich zu erwerben sei. Auch die zu den Akten gegebenen Taufscheine der Töchter stellten keine rechtsgenüglichen Belege für den Nachweis der von ihr behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit dar. Zur eingereichten Identitätskarte sei festzustellen, dass diese dem SEM - entgegen anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin - lediglich in Kopie und nicht im Original vorliege. Im Übrigen würde auch die Beibringung des Originals keinen Beweis für die eritreische Staatsangehörigkeit liefern, da die entsprechenden Papiere keinen hohen Sicherheitsstandard aufweisen und zudem leicht käuflich erwerbbar seien. Schliesslich stelle auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Verweis auf eine asylsuchende Person in der Schweiz, welche ihr leiblicher Bruder sein soll, keinen Beweis für ihre eritreische Staatsangehörigkeit dar. Zum einen habe sie die geltend gemachte Verwandtschaft nicht belegt. Zum anderen habe die von ihr genannte Person auch keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, so dass auch deren Staatsangehörigkeit nicht feststehe.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM stütze sich bezüglich der Herkunftsbeurteilung vollumfänglich auf die eigenen Abklärungen im Rahmen der Anhörung. Auf die Einholung eines Lingua-Gutachtens sei ohne Begründung verzichtet worden. Gemäss BVGE 2015/10 könnten sich zwar im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen. Das SEM habe jedoch nicht alle diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Aus den vorinstanzlichen Akten sei nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin die Fragen des SEM zur Herkunft hätte beantworten und weshalb sie die zutreffenden Antworten hätten kennen müssen. Auch habe es das SEM unterlassen, die erwarteten, zutreffenden Antworten mit Informationen zu belegen. Schliesslich habe das SEM es unterlassen, ihr das rechtliche Gehör zu seinen Einschätzungen zu gewähren.
E. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb eine geringe Schulbildung anführe, um vertieften Fragen zur Sache sowie zum Länderwissen aus dem Weg zu gehen und somit die Abklärung ihrer wahren Herkunft zu erschweren. Sodann gehe aus den beiden Anhörungsprotokollen deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin zu komplexen Fragestellungen durchaus sehr differenzierte, eigenständige und reflektierte Überlegungen zu machen imstande sei. Die Schilderungen ihres Wohnortes C._______ seien demgegenüber vage, wenig anschaulich und liessen kein plastisches Bild des Ortes entstehen. Ferner habe das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung wohl nicht zu allen, jedoch zu einer Auswahl der wesentlichen Punkte das rechtliche Gehör gewährt. Bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem Bruder sei ergänzend zu den Ausführungen in der Verfügung anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht zuerst ihren in der Schweiz lebenden Bruder erwähnte, sondern eine entfernte Verwandte. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass Personen, welche behaupten, Geschwister zu sein, sich nach der Wiedervereinigung im Ausland nicht über ihre Erlebnisse austauschen würden.
E. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe anlässlich der Anhörung ausgesagt, sie sei sich nicht sicher, wie lange sie die Schule besucht habe. Sodann seien auch Personen, welche über keine hohe Schuldbildung verfügten, durchaus in der Lage, differenzierte, eigenständige und reflektierte Überlegungen zu machen. Es erstaune auch nicht, dass sie als jung verheiratete Frau aus einer ländlichen Gegend ohne nennenswerte Schuldbildung nur wenig über die Geschichte ihres Landes wisse. In diesem Zusammenhang hätte das SEM darlegen müssen, ob davon ausgegangen werden kann, dass alle Frauen in einer vergleichbaren Situation über das verlangte Wissen verfügten. Sie sei an keiner Stelle darauf hingewiesen worden, sie solle ihren Heimatort genau beschreiben, weil ihre geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werde. Schliesslich sei zur Identitätskarte festzuhalten, dass sie nicht wisse, wie ihre vorherige Rechtsvertretung das Dokument eingereicht habe.
E. 6.1 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden. Vorliegend verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung einer externen Analyse und klärte die Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung ab. In BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich ein solches Vorgehen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem (vorliegend eritreischem) Kontext (so etwa Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3).
E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem - in der Schweiz als Flüchtling anerkannten - Bruder G._______ nicht belegt hat. Aufgrund des Beizugs dessen Asyldossiers ergibt sich indes, dass dessen Angaben und diejenigen der Beschwerdeführerin bezüglich der Namen der Eltern und Geschwister, deren ungefährem Alter, der Geburtsreihenfolge und deren Aufenthaltsort sowie dem Namen der von ihnen besuchten Schule übereinstimmen (vgl. SEM-Akten A11/7 S. 5, A31/25 F35 ff. und F56; Dossier G._______, N (...), A11/1-7 S. 4 f., A32/21 F28 und F38 f.). Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen von G._______ als glaubhaft erachtet und ihn als Flüchtling anerkannt hat, mithin auch von dessen eritreischer Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Vorhalt der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nicht, die Staatsangehörigkeit von G._______ stehe nicht fest, da dieser keine Identitätspapiere eingereicht habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Geburtsorte ihrer Eltern in Eritrea nicht nennen konnte, so sind die vorliegend übereinstimmend genannten Angaben der Beschwerdeführerin und G._______ als hinreichende Indizien dafür zu werten, dass die beiden vermutlich Geschwister sind und die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sein könnte. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durchaus hinreichend substantiierte Angaben zu ihrem Wohnort C._______ machte. So führte sie aus, es gäbe dort mehrere Kirchen, (...), Schulen und die Dorfbewohner würden von der Landwirtschaft leben. Zudem nannte sie einen Strassennamen, die Namen von Schulen (vgl. SEM-Akten A31/25 F25 f. und F47) und von mehreren umliegenden Ortschaften (vgl. SEM-Akten A31/25 F78, A43/19 F82 f. und F87). Ferner gab sie zu Protokoll, es gäbe in C._______ (...) Kirchen und nannte deren Namen (vgl. SEM-Akten A43/19 F30). Weiter scheint die Schilderung der Route von C._______ nach H._______ plausibel (vgl. SEM-Akten A31/25 F127 ff.). Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin zu gewissen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten geben konnte, namentlich zur Geschichte Eritreas und zu bekannten Persönlichkeiten. Gemäss ihren Angaben lebte sie rund (...) Jahre in ihrem Dorf. Dort besuchte sie während (...) bis (...) Jahren die Schule und wurde im Jahr (...) verheiratet. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur während weniger Jahre die Schule besuchte. Insoweit kann ihr nicht vorgehalten werden, sie hätte nur unpräzise Kenntnisse zum eritreischen Schulsystem. Diesbezüglich hat auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen tiefen Bildungsstand verfügt (vgl. SEM-Akten A43/19). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Vorhalt, die Beschwerdeführerin gebe einzig eine geringe Schulbildung an, um die Abklärung ihrer Herkunft zu erschweren, nicht haltbar. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Anhörungsprotokollen, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Fragen auf Anhieb verstanden hat, insbesondere jene zu den Schulstufen (vgl. SEM-Akten A31/25 F20 ff., F106 ff., F134 ff. und F168 ff.; A43/19 F20 ff., F55 ff. und F68 ff.). Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus C._______ kann jedenfalls aufgrund ihrer Schilderungen nicht per se ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht derart haltlos sind, dass ihre Herkunft aus Eritrea offensichtlich ausgeschlossen werden könnte.
E. 6.3 Bei dieser Sachlage wäre das SEM gehalten gewesen, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Einholung einer Lingua-Analyse ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.1). Hingegen macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, nicht eingehalten. Zwar hat die Vorinstanz in den Anhörungen der Beschwerdeführerin verschiedene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der Fragen reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Eritrea stammt. Ausserdem hat die Vorinstanz auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit geboten, sich im Einzelnen zu den vom SEM für falsch beziehungsweise unsubstantiiert erachteten Aussagen zu äussern. Der kurze Hinweis darauf, dass das SEM Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit habe (vgl. SEM-Akten A 43/19 F153 f.), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Anforderungen (E. 6.1) jedenfalls nicht.
E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
E. 7 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 8 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Januar 2018 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
E. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die Verfügung vom 19. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-982/2018 Urteil vom 17. März 2020 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Vanessa Koenig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2018. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea gemäss eigenen Angaben im Mai 2015 in Richtung Sudan. In B._______ habe sie sich etwa ein Jahr lang aufgehalten. A.b Am 19. Juli 2016 reiste die Beschwerdeführerin in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 20. Juli 2016 teilte ihr die Vorinstanz mit, sie sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen worden. Am 25. Juli 2016 wurde sie zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragt (MIDES Personalienaufnahme). Am 28. Juni 2016 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (EU) zuständig ist, statt. Die Vorinstanz beendete am 30. August 2016 das Dublin-Verfahren und nahm das nationale Verfahren auf. A.c Die Vorinstanz hörte die Beschwerdeführerin am 14. September 2016 und am 2. November 2017 einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei gab die Beschwerdeführerin an, sie sei als eritreische Staatsangehörige im Sudan geboren. Nach der Unabhängigkeit Eritreas sei sie mit ihren Eltern und Geschwistern nach Eritrea zurückgekehrt. Ihre Familie habe sich in C._______, Zoba D._______, niedergelassen und auf den eigenen (...) betrieben. Die Schule habe sie bis zur (...) oder (...) Klasse besucht respektive während der (...) Klasse abgebrochen. Danach sei sie verheiratet worden. Im Jahr (...) habe sie E._______ geheiratet. Mit ihm habe sie (...) Töchter. Zuletzt habe sie in C._______ einen (...) betrieben. Zu ihren Asylgründen führte sie aus, ihr Ehemann sei als (...) tätig gewesen. Er habe (...) verkauft, welches zur Herstellung des (...) benötigt werde. Da er dies nahe der Grenze zum Sudan verkauft und ein (...), sei er von den Behörden der Schleppertätigkeit bezichtigt worden. Als sie im siebten Monat schwanger gewesen sei, sei ihr Ehemann verhaftet worden. Danach habe sie jeden Morgen eine Aufforderung der Polizei erhalten. Sie habe zur Polizei gehen müssen, um Fragen zu beantworten. Zwei Monate lang sei sie in F._______ inhaftiert gewesen. In der Folge sei sie von den Behörden während (...) Jahren wiederholt zu ihrem Ehemann befragt worden. Sie wisse bis heute nicht, wo sich ihr Ehemann aufhalte. Sie habe bei der Ausreise keine Ausweispapiere auf sich getragen. Eine Kopie der Identitätskarte habe sie nach ihrer Einreise in die Schweiz erhalten. Das Original befinde sich in B._______. Als Beweismittel gab die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte in Kopie, ein Taufschein einer Tochter in Kopie sowie im Original und ihre Heiratsurkunde im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2018 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 15. Februar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die Verfügung vom 19. Januar 2018 sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. Subeventualiter sei der Fall an die Vorinstanz zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen. Prozessual sei ihr die unentgeltliche Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die amtliche Verbeiständung zu gewähren. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Verbeiständung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. In der Vernehmlassung vom 27. April 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und gab eine Kopie einer Karte des eritreisch-sudanesischen Grenzgebietes zu den Akten. F. In ihrer Replik vom 28. Mai 2018 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. G. Am 25. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein. H. Mit Eingabe vom 17. September 2018 gab die Beschwerdeführerin zwei Fotos einer Demonstration in Genf am 31. August 2018 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes. Dabei handelt es sich um formelle Rügen, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und erhebliche Beweise beizubringen, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). 4.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführerin zum Schluss, es sei ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. Ihre Staatsangehörigkeit sei demnach als unbekannt zu erachten. Die Beschwerdeführerin habe nicht angeben können, wo ihre Eltern in Eritrea geboren worden seien. Ferner habe sie keine Angaben zum Aufenthaltsstatus ihrer Eltern im Sudan machen können. Sodann habe sie nicht gewusst, an welchem Ort sich ihre Familie unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Sudan niedergelassen habe. Sie wisse nur noch, dass sie die letzten (...) Jahre in C._______, Zoba D._______, wohnhaft gewesen sei. Sie habe keine konkreten und anschaulichen Angaben zu ihrem langjährigen Wohnort C._______ machen können. So habe sie zu Protokoll gegeben, C._______ sei früher ein Dorf mit wenigen Leuten gewesen. Heute sei es immer noch ein Dorf, in dem es jedoch «mehr Sachen gebe». Überdies würden ihre Aussagen zur Bezeichnung der Schulstufen in Eritrea nicht zutreffen. Des Weiteren seien ihre Angaben zur Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte nicht korrekt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin erfolge die Ausstellung einer ID auf freiwilliger Basis, was indes nicht mit den Informationen des SEM übereinstimme. Ausserdem habe sie angegeben, sie habe lediglich ihre Heiratsurkunde vorweisen müssen, was ebenfalls nicht mit den Informationen des SEM vereinbar sei. Schliesslich habe sie weder Angaben zu in Eritrea bekannten Persönlichkeiten noch zur Geschichte Eritreas machen können. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus Eritrea glaubhaft zu machen. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Die Heiratsurkunde im Original stelle kein rechtsgenügliches Identitätspapier dar, da diese leicht zu fälschen oder käuflich zu erwerben sei. Auch die zu den Akten gegebenen Taufscheine der Töchter stellten keine rechtsgenüglichen Belege für den Nachweis der von ihr behaupteten eritreischen Staatsangehörigkeit dar. Zur eingereichten Identitätskarte sei festzustellen, dass diese dem SEM - entgegen anderslautenden Angaben der Beschwerdeführerin - lediglich in Kopie und nicht im Original vorliege. Im Übrigen würde auch die Beibringung des Originals keinen Beweis für die eritreische Staatsangehörigkeit liefern, da die entsprechenden Papiere keinen hohen Sicherheitsstandard aufweisen und zudem leicht käuflich erwerbbar seien. Schliesslich stelle auch der von der Beschwerdeführerin gemachte Verweis auf eine asylsuchende Person in der Schweiz, welche ihr leiblicher Bruder sein soll, keinen Beweis für ihre eritreische Staatsangehörigkeit dar. Zum einen habe sie die geltend gemachte Verwandtschaft nicht belegt. Zum anderen habe die von ihr genannte Person auch keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, so dass auch deren Staatsangehörigkeit nicht feststehe. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht die Beschwerdeführerin geltend, das SEM stütze sich bezüglich der Herkunftsbeurteilung vollumfänglich auf die eigenen Abklärungen im Rahmen der Anhörung. Auf die Einholung eines Lingua-Gutachtens sei ohne Begründung verzichtet worden. Gemäss BVGE 2015/10 könnten sich zwar im Rahmen der Anhörung durchgeführte Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen. Das SEM habe jedoch nicht alle diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Aus den vorinstanzlichen Akten sei nicht erkennbar, wie die Beschwerdeführerin die Fragen des SEM zur Herkunft hätte beantworten und weshalb sie die zutreffenden Antworten hätten kennen müssen. Auch habe es das SEM unterlassen, die erwarteten, zutreffenden Antworten mit Informationen zu belegen. Schliesslich habe das SEM es unterlassen, ihr das rechtliche Gehör zu seinen Einschätzungen zu gewähren. 5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und führt ergänzend aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur deshalb eine geringe Schulbildung anführe, um vertieften Fragen zur Sache sowie zum Länderwissen aus dem Weg zu gehen und somit die Abklärung ihrer wahren Herkunft zu erschweren. Sodann gehe aus den beiden Anhörungsprotokollen deutlich hervor, dass die Beschwerdeführerin zu komplexen Fragestellungen durchaus sehr differenzierte, eigenständige und reflektierte Überlegungen zu machen imstande sei. Die Schilderungen ihres Wohnortes C._______ seien demgegenüber vage, wenig anschaulich und liessen kein plastisches Bild des Ortes entstehen. Ferner habe das SEM der Beschwerdeführerin anlässlich der ergänzenden Anhörung wohl nicht zu allen, jedoch zu einer Auswahl der wesentlichen Punkte das rechtliche Gehör gewährt. Bezüglich des Verwandtschaftsverhältnisses zu ihrem Bruder sei ergänzend zu den Ausführungen in der Verfügung anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in der Anhörung nicht zuerst ihren in der Schweiz lebenden Bruder erwähnte, sondern eine entfernte Verwandte. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass Personen, welche behaupten, Geschwister zu sein, sich nach der Wiedervereinigung im Ausland nicht über ihre Erlebnisse austauschen würden. 5.4 In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe anlässlich der Anhörung ausgesagt, sie sei sich nicht sicher, wie lange sie die Schule besucht habe. Sodann seien auch Personen, welche über keine hohe Schuldbildung verfügten, durchaus in der Lage, differenzierte, eigenständige und reflektierte Überlegungen zu machen. Es erstaune auch nicht, dass sie als jung verheiratete Frau aus einer ländlichen Gegend ohne nennenswerte Schuldbildung nur wenig über die Geschichte ihres Landes wisse. In diesem Zusammenhang hätte das SEM darlegen müssen, ob davon ausgegangen werden kann, dass alle Frauen in einer vergleichbaren Situation über das verlangte Wissen verfügten. Sie sei an keiner Stelle darauf hingewiesen worden, sie solle ihren Heimatort genau beschreiben, weil ihre geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werde. Schliesslich sei zur Identitätskarte festzuhalten, dass sie nicht wisse, wie ihre vorherige Rechtsvertretung das Dokument eingereicht habe. 6. 6.1 Bestehen Zweifel an der Herkunft einer asylsuchenden Person, so führt das SEM in der Regel eine unabhängige Herkunftsanalyse (Lingua-Analyse) durch. Dabei werden neben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen üblicherweise auch die sprachlichen Fähigkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Teilweise wird auch eine Evaluation des Alltagswissens durchgeführt, bei welcher die sprachlichen Kenntnisse nicht analysiert werden. Vorliegend verzichtete die Vorinstanz auf die Einholung einer externen Analyse und klärte die Herkunft durch spezifische Fragen im Rahmen der Anhörung ab. In BVGE 2015/10, der sich auf die geltend gemachte Herkunft Tibet bezieht, hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, dass sich ein solches Vorgehen grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben eignen könne, sofern gewisse Mindeststandards die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht betreffend eingehalten sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur für Abklärungen der Herkunft im Zusammenhang mit asylsuchenden Personen tibetischer Ethnie, sondern auch in anderem (vorliegend eritreischem) Kontext (so etwa Urteile des BVGer E-7427/2018 vom 11. Juli 2019 E. 9.1, E-433/2016 vom 12. April 2018 E. 4.2 und E-8078/2016 vom 3. April 2017 E. 3.2). Sind die in BVGE 2015/10 dargelegten Mindeststandards betreffend die Gewährung des rechtlichen Gehörs respektive die Untersuchungspflicht der Vorinstanz im Rahmen der Herkunftsabklärung nicht erfüllt, ist der vorinstanzliche Entscheid in der Regel aufzuheben und die Sache zur korrekten Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person - aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit - offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). 6.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin das Verwandtschaftsverhältnis zu ihrem - in der Schweiz als Flüchtling anerkannten - Bruder G._______ nicht belegt hat. Aufgrund des Beizugs dessen Asyldossiers ergibt sich indes, dass dessen Angaben und diejenigen der Beschwerdeführerin bezüglich der Namen der Eltern und Geschwister, deren ungefährem Alter, der Geburtsreihenfolge und deren Aufenthaltsort sowie dem Namen der von ihnen besuchten Schule übereinstimmen (vgl. SEM-Akten A11/7 S. 5, A31/25 F35 ff. und F56; Dossier G._______, N (...), A11/1-7 S. 4 f., A32/21 F28 und F38 f.). Sodann ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Vorinstanz die Asylvorbringen von G._______ als glaubhaft erachtet und ihn als Flüchtling anerkannt hat, mithin auch von dessen eritreischer Staatsangehörigkeit ausgegangen ist. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Vorhalt der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin nicht, die Staatsangehörigkeit von G._______ stehe nicht fest, da dieser keine Identitätspapiere eingereicht habe. Auch wenn die Beschwerdeführerin die Geburtsorte ihrer Eltern in Eritrea nicht nennen konnte, so sind die vorliegend übereinstimmend genannten Angaben der Beschwerdeführerin und G._______ als hinreichende Indizien dafür zu werten, dass die beiden vermutlich Geschwister sind und die Beschwerdeführerin eritreische Staatsangehörige sein könnte. Sodann ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durchaus hinreichend substantiierte Angaben zu ihrem Wohnort C._______ machte. So führte sie aus, es gäbe dort mehrere Kirchen, (...), Schulen und die Dorfbewohner würden von der Landwirtschaft leben. Zudem nannte sie einen Strassennamen, die Namen von Schulen (vgl. SEM-Akten A31/25 F25 f. und F47) und von mehreren umliegenden Ortschaften (vgl. SEM-Akten A31/25 F78, A43/19 F82 f. und F87). Ferner gab sie zu Protokoll, es gäbe in C._______ (...) Kirchen und nannte deren Namen (vgl. SEM-Akten A43/19 F30). Weiter scheint die Schilderung der Route von C._______ nach H._______ plausibel (vgl. SEM-Akten A31/25 F127 ff.). Weiter trifft es zwar zu, dass die Beschwerdeführerin zu gewissen länderspezifischen Fragen nur unpräzise Antworten geben konnte, namentlich zur Geschichte Eritreas und zu bekannten Persönlichkeiten. Gemäss ihren Angaben lebte sie rund (...) Jahre in ihrem Dorf. Dort besuchte sie während (...) bis (...) Jahren die Schule und wurde im Jahr (...) verheiratet. Vor diesem zeitlichen Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nur während weniger Jahre die Schule besuchte. Insoweit kann ihr nicht vorgehalten werden, sie hätte nur unpräzise Kenntnisse zum eritreischen Schulsystem. Diesbezüglich hat auch die zur Durchführung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über einen tiefen Bildungsstand verfügt (vgl. SEM-Akten A43/19). Vor diesem Hintergrund ist der vorinstanzliche Vorhalt, die Beschwerdeführerin gebe einzig eine geringe Schulbildung an, um die Abklärung ihrer Herkunft zu erschweren, nicht haltbar. In diesem Zusammenhang ergibt sich aus den Anhörungsprotokollen, dass die Beschwerdeführerin nicht alle Fragen auf Anhieb verstanden hat, insbesondere jene zu den Schulstufen (vgl. SEM-Akten A31/25 F20 ff., F106 ff., F134 ff. und F168 ff.; A43/19 F20 ff., F55 ff. und F68 ff.). Die Herkunft der Beschwerdeführerin aus C._______ kann jedenfalls aufgrund ihrer Schilderungen nicht per se ausgeschlossen werden. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt nicht derart haltlos sind, dass ihre Herkunft aus Eritrea offensichtlich ausgeschlossen werden könnte. 6.3 Bei dieser Sachlage wäre das SEM gehalten gewesen, zumindest eine fachliche Abklärung der Herkunft der Beschwerdeführerin durchzuführen. Der Verzicht der Vorinstanz auf die Einholung einer Lingua-Analyse ist für sich genommen nicht zu beanstanden (vgl. E. 6.1). Hingegen macht die Beschwerdeführerin zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Fall des Verzichts auf eine Lingua-Analyse formuliert hat, nicht eingehalten. Zwar hat die Vorinstanz in den Anhörungen der Beschwerdeführerin verschiedene länderspezifische Fragen gestellt. Die Zahl und Ausrichtung der Fragen reichen jedoch nicht aus, um verlässlich ausschliessen zu können, dass die Beschwerdeführerin nicht aus Eritrea stammt. Ausserdem hat die Vorinstanz auch die sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Vorgaben nicht eingehalten. Insbesondere wurde der Beschwerdeführerin nicht die Gelegenheit geboten, sich im Einzelnen zu den vom SEM für falsch beziehungsweise unsubstantiiert erachteten Aussagen zu äussern. Der kurze Hinweis darauf, dass das SEM Zweifel an der geltend gemachten eritreischen Staatsangehörigkeit habe (vgl. SEM-Akten A 43/19 F153 f.), genügt den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten, aus dem rechtlichen Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Anforderungen (E. 6.1) jedenfalls nicht. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz - neben der Gehörsverletzung - auch den Sachverhalt zumindest mit Bezug zu der von ihr angezweifelten Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht vollständig abgeklärt und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
7. Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (Weissenberger/Hirzel, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die Verfügung vom 19. Januar 2018 ist aufzuheben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 16. April 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. 9.2 Obsiegende oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Verfügung vom 19. Januar 2018 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Nathalie Schmidlin Versand: