Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 3. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. August 2016 führte das SEM ihre Befragung zur Person (BzP) durch. Am (…) kam die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt (Beschwerdeführerin 2). Am 4. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.a In der BzP gab die Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Ver- lassen ihres Heimatstaats im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie habe im Jahr 2013 in einem Restaurant gearbeitet und dann – wie die an- deren Angestellten auch – eine Waffe nach Hause bekommen, um "für den Ernstfall vorbereitet" zu sein. Mitte 2014 seien zwar alle Gewehre ein- gesammelt worden; kurze Zeit später seien die Mitarbeitenden aber auf- gefordert worden, sich erneut zu bewaffnen. Daraufhin habe sie ihre Stelle aufgegeben und sei nach Äthiopien ausgereist. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und habe in Eritrea weder mit den Behörden noch mit Privaten Probleme gehabt; als verheiratete Frau sei sie auch nicht für den National- dienst aufgeboten worden. A.b Anlässlich der Anhörung, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Schule früh abbrechen müssen, weil ihre Eltern für sie eine Heirat arrangiert hätten. Nach den Flitterwochen habe sie sich aber vom Ehe- mann getrennt und sei nach C._______ gegangen, wo sie mithilfe einer Kirche eine Anstellung bei einer Frau gefunden und dann auch die Schule weiter besucht habe. Weil die Eltern erneut Anstrengungen unternommen hätten, sie zu verheiraten, habe sie im Jahr 2003 versucht, das Land illegal zu verlassen; dabei sei sie in der Einöde von D._______ festgenommen worden. Bei einem Fluchtversuch sei sie am (…) schwer verletzt worden. Ein halbes Jahr später sei sie mit Hilfe der Bürgschaft eines Onkels freige- kommen. In der Folge habe sie sich wegen ihrer schweren Verletzung etwa zwei Jahre lang in Spitalpflege begeben müssen. Danach habe sie etwa fünf Jahre lang ein Haus betreut, deren Eigentümer in E._______ gelebt hätten. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise von Anfang 2015 habe sie als Köchin in einem gehobenen Restaurant in C._______ gearbeitet, das der Regierung gehöre. Dort sei ihr eine Waffe ausgehändigt worden, und sie sei auch kurz an dieser ausgebildet worden. Später seien die Gewehre wieder eingesammelt worden, wobei kurz darauf eine erneute behördliche Aufforderung ergangen sei, sich wieder zu bewaffnen. In der Folge sei sie illegal aus Eritrea ausgereist.
E-2359/2020 Seite 3 B. Mit Verfügung vom 31. März 2020 – eröffnet am 2. April 2020 – lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerde- führerinnen sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme festzustellen, subeventualiter sei die Verfügung auf- zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Bericht des (…)spitals vom
20. April 2020 zu den Akten gereicht. D. Am 12. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht Logopädie vom 26. Februar 2020 und ein ebenfalls ihre Tochter betreffen- des Schreiben des heilpädagogischen Diensts F._______ vom 4. Februar 2020 nachreichen. E. Nachdem die Beschwerdeführerin einer Aufforderung der damaligen In- struktionsrichterin gefolgt war und fristgerecht einen Beleg ihrer prozessu- alen Bedürftigkeit nachgereicht hatte, hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvor- schusspflicht gut. Sie setzte MLaw Delgado als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz dazu ein, sich zur Be- schwerde vernehmen zu lassen. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 hielt das SEM an der an- gefochtenen Verfügung und an seinen Erwägungen fest. F.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht.
E-2359/2020 Seite 4 G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin den Bericht einer Spielgruppenleiterin zu den Akten reichen und das Nach- reichen eines aktuellen Arztberichts ankündigen. H. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge vom Präsidium der Abtei- lung V aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur wei- teren Behandlung zugeteilt. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2022 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, den angekündigten Arztbericht innert Frist zu den Akten zu reichen. I. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 ersuchte MLaw Delgado um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin infolge beruflicher Neu- orientierung (und um Erstreckung der den Beschwerdeführerinnen gesetz- ten Frist). In der Beilage wurden zwei Bestätigungsschreiben betreffend die soziale und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zu den Akten gereicht. J. Der Instruktionsrichter entliess MLaw Delgado mit Zwischenverfügung vom
21. Juni 2022 aus ihrem Amt und setzte MLaw El Uali Emmhammed Said als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen ein. Ausserdem erstreckte er die Frist zur Nachreichung des Arztberichts antragsgemäss. K. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 liessen die Beschwerdeführerinnen frist- gerecht einerseits mehrere Arztberichte zu den Akten reichen und äusser- ten sich andererseits (unter Einreichung mehrerer Arbeitszeugnisse und -bestätigungen sowie Referenzschreiben und eines Berichts der Kindergärtnerin der Tochter) zu ihrer aktuellen Lebenssituation. Am 4. Juli 2022 reichte der Rechtsbeistand seine Kostennote nach.
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Erwägungen (56 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeit- punkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Ände- rung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin:
E. 4.1.1 Bereits die protokollierten Angaben zu den Personalien (Geburtsjahr, Geburtsort, Datum der Heirat) seien widersprüchlich und würden den auf der eingereichten Identitätskarte vermerkten Angaben teilweise nicht ent- sprechen.
E. 4.1.2 Ihre Ausreise- respektive Asylgründe habe die Beschwerdeführerin völlig unterschiedlich geschildert. So habe sie in der BzP weder die in der Anhörung geschilderte halbjährige Haft wegen des missglückten Versuchs der illegalen Ausreise noch ihr Aufgreifen bei einer Razzia und ihre angeb- lich zwei Wochen später erfolgte Flucht erwähnt. In der Anhörung habe sie überdies zu Protokoll gegeben, sie habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, das sie zur Ausreise aus dem Heimatland gezwungen habe; in der BzP habe sie demgegenüber angegeben, sie sei nie in den Militär- dienst aufgeboten worden, weil sie verheiratet gewesen sei. Auch die mas- siven Gesundheitsbeschwerden ([…]verletzung) habe sie in der Summar- befragung nicht erwähnt. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Eritrea zu befürchten hätte, habe sie in der Anhörung eine wahrscheinliche Bestrafung wegen Landesverrats (im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise) erwähnt, überraschenderweise jedoch nicht den an- geblich drohenden Militärdienst.
E. 4.1.3 Die protokollierten Schilderungen ihrer Kernvorbringen (Haft, Mit- nahme anlässlich einer Razzia, Flucht, illegale Ausreise) seien zudem auffällig unsubstanziiert und würden kaum eine persönliche Färbung auf- weisen.
E. 4.2 Die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea sei flüchtlingsrechtlich ebenso wenig relevant wie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von den Eltern im Jahr 1997 gegen ihren Willen mit einem Mann verheiratet worden.
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E. 5.1 Die Beschwerdeführerin liess in ihrem Rechtsmittel ausführen, ihre protokollierten Asylvorbringen würden durchaus Realitätskennzeichen auf- weisen. Die wenigen aus den Protokollen ersichtlichen echten Aussagewi- dersprüche seien objektiv erklärbar. So sei sie im Zeitpunkt der BzP gerade aus einen einmonatigen Spitalaufenthalt entlassen und entsprechend ge- schwächt gewesen. Die summarische Befragung sei für sie damals "vom Verständnis her schwierig" gewesen. Bei der Anhörung sei es ihr zwar gesundheitlich wieder etwas besser gegangen; allerdings habe sie bei die- sem Termin ihre damals (…)jährige Tochter dabeigehabt, durch die sie während der gesamten Dauer der Anhörung so stark abgelenkt worden sei, dass sie sich nicht richtig habe konzentrieren können. Die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertretung (HWV) habe in ihrer Stellungnahme auf die Ablenkung durch das unruhige Kind und einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen (und eine ergänzende Befragung angeregt).
E. 5.2 Unter diesen Umständen könne nicht von einer korrekten und vollstän- digen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz ausgegangen werden; es stelle sich vielmehr die Frage, inwieweit das Anhörungsprotokoll und die darin enthaltenen Aussagen überhaupt als Grundlage für einen Asyl- entscheid dienen könnten.
E. 5.3 Hinzu komme, dass die Vorinstanz auch den beeinträchtigten Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung ungenü- gend abgeklärt habe. Obwohl zum Zeitpunkt der BzP bekannt gewesen sei, dass sie einen Monat lang im Spital gewesen sei, habe sich der Sach- bearbeiter auf die Frage beschränkt, ob sie nun wieder gesund sei, statt medizinische Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. In der Anhö- rung sei ihr zudem versichert worden, dass das SEM bei Bedarf selbst Arztberichte bei den kantonalen Behörden einholen würde. Nachdem dies unterlassen worden sei, könne der Beschwerdeführerin nun nicht vorge- halten werden, sie habe nicht von sich aus einen Arztbericht eingereicht.
E. 5.4 Die Beschwerdeführerin leide an einer disseminierten multiresistenten Tuberkulose und sei deswegen immer noch in regelmässiger Behandlung im (…)spital.
E. 5.5 Die Tatsache, dass im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise mehrmals auf eine "Akte 26" (statt 28) Bezug genommen worden sei, be- stätige den Anschein, dass dem Asylentscheid der Beschwerdeführerin ein unvollständiger und fehlerhafter Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei.
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E. 5.6 Was die angeblich widersprüchlichen Angaben zum Alter und zum Heiratsdatum anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde- führerin anlässlich ihrer Anhörung das Original ihrer Identitätskarte einge- reicht habe. Weil sie bei ihrer Einreise in die Schweiz schwerkrank gewe- sen sei, sei es beim Ausfüllen des Personalienblatts (mithilfe einer Dritt- person) zu Fehlern gekommen, diese habe sie in der BzP teilweise nicht berichtigen können, weil sie damals noch keine originalen Beweismittel für ihre Identität gehabt habe. Ihr genaues Heiratsdatum habe sie nicht mehr mit Sicherheit gewusst, was sie auch so angegeben habe; auch ihre dies- bezüglich protokollierten Aussagen würden Realitätskennzeichen aufwei- sen.
E. 5.7 Zu den ihr vorgehaltenen Widersprüchen betreffend ihre Haft in G._______, die Razzia mit anschliessendem Transfer nach H._______ be- ziehungsweiser ihre Flucht sowie das Militäraufgebot sei festzuhalten, dass sie in der BzP durchaus Probleme angesprochen habe. Aus den pro- tokollierten Aussagen gehe klar hervor, dass sie kurz vor ihrer Ausreise eine "Aufforderung" erhalten habe. Sie habe jene Angaben anlässlich der Anhörung bloss präzisiert; darin sei letztlich kein Aussagewiderspruch zu erkennen. In der BzP habe sie einfach die ihr gestellten Fragen beantwor- tet; weil sie vom SEM nicht nach dem Militärdienst, nach einer Razzia oder nach ihrer Haft gefragt worden sei, habe sie diese Sachverhaltselemente damals nicht erwähnt; insofern liege auch hier kein Widerspruch vor. In Be- zug auf die gesundheitlichen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass ihr Fuss bei der Einreise in die Schweiz derart geschwollen gewesen sei, dass sie nicht richtig habe laufen können. Weil ihre BzP nach einem ein- monatigen Spitalaufenthalt stattgefunden habe, sei sie davon ausgegan- gen, dass das SEM über diese Verletzung informiert gewesen sei. Die Be- schwerde-führerin habe in der Anhörung ihre Haftsituation und den zwei- wöchigen Aufenthalt in H._______ nach der Razzia entgegen der Feststel- lung des SEM substanziiert, realitäts- und erlebnisnah beschreiben kön- nen.
E. 5.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft habe darlegen können, dass sie von den eritreischen Behörden bereits einmal aufgrund einer illegalen Ausreise inhaftiert worden, später in eine Razzia geraten sei und danach aus H._______ habe flüchten können. Sie habe demnach zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea begründete Furcht gehabt, auch in Zukunft ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt zu werden. Ihre Flucht sei die einzige Chance gewesen, weitere Repressalien seitens der eritreischen Behörden abzuwenden.
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E. 5.9 Hinzu komme, dass sie wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea Nachfluchtgründe habe und bei einer Rückkehr nach Eritrea auch deswe- gen befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu sein.
E. 6.1 Die Beschwerdeführerin wurde in der BzP vom 8. August 2016 in ihrer Muttersprache befragt. Das Gespräch dauerte eine Stunde und vierzig Minuten (vgl. A9 S. 10). Sie gab zu Beginn und am Ende der Befragung an, die mitwirkende Dolmetscherin "gut" zu verstehen (vgl. a.a.O. S. 2 und S. 10). Im Protokoll wird unter anderem der folgende Dialog wiedergegeben: "F: Sie müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für Ihr Asylverfah- ren massgeblich sind, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung geltend machen. Wenn Ihnen solche gesundheitliche[n] Beeinträchtigungen bekannt sind, schildern Sie diese bitte jetzt. A: Alles in Ordnung. Gott- seidank. F: Gemäss unseren Unterlagen waren Sie im Spital. Sind sie wie- der gesund? A: Mir persönlich geht es gut. Ich habe zu wenig rote Blutkör- perchen, ich muss immer wieder zum Arzt und ich muss mich richtig ernäh- ren." (vgl. a.a.O. S. 9). Der Gesprächsnotiz sind – auch sonst – keine Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Einvernahmefähigkeit aus gesund- heitlichen Gründen (namentlich Schwächezustände oder Konzentrations- störungen) zu entnehmen. Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin am Ende der Befragung rückübersetzt, und sie bestätigte auf jeder Proto- kollseite mit ihrer Unterschrift, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. a.a.O. insbes. S. 10). Unter diesen Umständen hat sich das SEM bei der Beurteilung der Asylgründe zu Recht auch auf das Protokoll dieser BzP abgestützt. Die Vorinstanz hatte angesichts der soeben zitierten Aussagen auch keine Veranlassung, irgendwelche Instruktionsmassnahmen zur Verifizierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin einzuleiten; vielmehr wäre es damals Sache der Beschwerdeführerin gewesen, allfällige Prob- leme mit minimaler Konkretisierung unaufgefordert aktenkundig zu machen (zur Abgrenzung der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen und der Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person bei Gesundheits- beschwerden, vgl. BVGE 2009/50 E. 10).
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E. 6.2 Auf ihre Gesuchsgründe angesprochen, erwähnte die Beschwerdefüh- rerin in der BzP, dass ihr im Jahr 2013 im Restaurant, in dem sie gearbeitet habe, eine Waffe ausgehändigt worden sei; diese sei später eingezogen worden, wobei die Angestellten kurz darauf aufgefordert worden seien, sich wieder zu bewaffnen; nach dieser zweiten Aufforderung habe sie diese Stelle aufgegeben und sei nach Äthiopien ausgereist (vgl. A9 S. 8 f.). Im Anschluss an diese sogenannte freie Schilderung wird im Protokoll folgender Dialog beschrieben: "F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Be- hörden? A: Ich hatte keine Probleme. F: Wurden Sie jemals für den Natio- naldienst aufgeboten? A: Nein, da ich ja verheiratet war. F: Hatten Sie Probleme mit Privatpersonen? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Waren Sie persönlich politisch tätig? A: Nein. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat? A: Eigentlich nichts, aber ich möchte nicht zurück- kehren. F: Konnten Sie nun alle Asylgründe darlegen, die zu Ihrer Ausreise aus der Heimat und dem Asylgesuch in der Schweiz geführt haben? A: Ja, mehr habe ich nicht." (vgl. a.a.O. S. 9). Die standardisierte Anschlussfrage, ob es sonst noch Gründe, die noch nicht erwähnt worden seien, gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, verneinte die Beschwerdeführerin ebenfalls unmiss- verständlich (vgl. a.a.O.: "Keine").
E. 6.3 In der Anhörung vom 4. September 2017 erwähnte die Beschwerde- führerin hingegen einen gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2003, der zu einer halbjährigen Haft geführt habe, wobei sie bei einem Fluchtversuch so schwer (am […]) verletzt worden sei, dass sie sich nach der Haftentlas- sung zwei Jahre lang im Spital habe behandeln lassen müssen. Im Som- mer 2011 sei sie bei einer Rekrutierungsrazzia aufgegriffen und zwangs- weise nach H._______ in ein Ausbildungszentrum gebracht worden, von wo sie zwei Wochen spätergeflohen sei. Im (…) 2014 habe sie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, was ihr wegen ihrer Verletzung beziehungs- weise der daraus resultierenden Behinderung Angst gemacht habe; des- wegen sei sie daraufhin illegal ausgereist. Diese Sachverhaltselemente hatte die Beschwerdeführerin in der BzP nicht nur mit keinem Wort er- wähnt, sondern dort im Gegenteil unmissverständlich angegeben, kein Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und nie zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein.
E-2359/2020 Seite 11 Diese diametralen Widersprüche im zentralen Teil der Begründung des Asylgesuchs sprechen nach konstanter Praxis klar für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe (vgl. bereits Entscheidungen und Mittei- lungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und statt vieler die Urteile BVGer E-5788/2019 vom 12. Mai 2022 E. 8.1 oder E-1875/2019 vom 22. Februar 2022 E. 7.1).
E. 6.4 Hinzu kommt, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst nicht von Realitätskennzeichen geprägt sind (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 3 f..
E. 6.5.1 Die bei der Anhörung mitwirkende HWV erwähnte in ihrem Bericht, dass die Beschwerdeführerin sich während dieser Befragung um ihr (…)jähriges Kind habe kümmern müssen, das unruhig gewesen sei. Sie sei dadurch abgelenkt und in ihrer Konzentration beeinträchtigt gewesen, weshalb eine "erneute Befragung in Abwesenheit des Kindes" angeregt werde (vgl. Anhang zum Aktenstück A28). Bei Durchsicht dieses Protokolls ist zunächst festzustellen, dass die Be- schwerdeführerin – soweit erkennbar – nicht geltend gemacht hatte, sie könne sich wegen der äusseren Umstände nicht auf die Anhörung konzent- rieren. Dem Dokument sind auch keine konkreten Hinweise auf Umstände zu entnehmen, wie sie bei Asylsuchenden mit Konzentrationsstörungen üblicherweise festzustellen sind (wie etwa Rückfragen, Abschweifungen oder unmotiviertes Versiegen des Redeflusses).
E. 6.5.2 Im Protokoll vom 4. September 2017 sind mehrere Handlungen der mitwirkenden Personen transparent verbalisiert (vgl. A28 A5 ["GS übergibt ID"], A6 ["DM übersetzt ID der GS"], A26 ["GS unterbricht DM während Übersetzung"], A73 ["DM muss nachfragen"], A97 ["GS gestikuliert"], A108 ["GS wiederholt sich mehrmals, Anmerk. DM"], A111 ["GS wiederholt sich, Anmerk. DM"]). Es darf angenommen werden, dass relevante Störungen der Befragungssituation durch das Kind der Beschwerdeführerin ebenfalls analog dargestellt worden wären. Dies war jedoch nicht der Fall.
E. 6.5.3 Abgesehen davon bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht die Richtigkeit der in der Anhörung protokollierten Aus- sagen, sondern sie behauptet die Unrichtigkeit der Äusserungen, die im Protokoll der BzP festgehalten seien. Diese Kurzbefragung sei ebenfalls unter irregulären Umständen durchgeführt worden. Diese Rügen sind in- dessen, wie oben dargelegt, nicht berechtigt.
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E. 6.5.4 Unter diesen Umständen bestand und besteht keine Veranlassung, diese Anhörung zu wiederholen respektive eine ergänzende Befragung durchzuführen.
E. 6.6 Nach diesen Ausführungen und der Häufung klarer Unglaubhaftig- keitsindizien ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlands die Flücht- lingseigenschaft aufgewiesen hat.
E. 6.7 Die Frage, ob das SEM die Angaben zu den Personalien zu Recht als widersprüchlich bezeichnet habe, braucht nicht mehr beantwortet zu wer- den.
E. 6.8 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM korrekt und vollständig erhoben worden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Protokoll der Anhörung auf einer Seite des angefochtenen Asylent- scheids versehentlich mit einer falschen Aktennummer zitiert worden ist (vgl. Verfügung S. 4). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sa- che an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.
E. 6.9.1 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise hat die Vorinstanz zu Recht auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Vor- fluchtgründe keine Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss- liebige Person erscheinen lassen könnten.
E. 6.9.2 Unter diesen Umständen kann auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Umstände der Landesflucht verzichtet werden.
E. 6.10 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub- haft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt.
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E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8).
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder be- troffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
E-2359/2020 Seite 14 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Weg- weisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Be- zugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver- trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs- psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re- ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rück- kehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2).
E. 9.3 Das SEM bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die aktuelle Lageeinschätzung der schweizerischen Asylbe- hörden, gemäss welcher in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Un- zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsse. Den Akten seien auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, gesunde Frau, die in der Heimat Berufserfahrungen gesammelt und ihren Unterhalt selbst sichergestellt habe. In Eritrea würden mehrere Familienangehörige leben, welche ihr bei der Rückkehr behilflich sein könnten, und sie habe aus- serhalb des Heimatlandes weitere Verwandte, die sie im Notfall ebenfalls finanziell unterstützen könnten. Ihre Tochter sei in einem anpassungsfähi- gen Alter und auf die Mutter bezogen, weshalb der Durchführbarkeit des Vollzugs auch nichts entgegenstehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7).
E-2359/2020 Seite 15 In der Vernehmlassung wurde in diesem Zusammenhang auf die Möglich- keit der Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der laufenden Tuberkulosebehandlung verwiesen (vgl. Vernehmlassung S. 2).
E. 9.4 Auf Beschwerdeebene wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg- weisung von den Beschwerdeführerinnen bestritten.
E. 9.4.1 In ihrem Rechtsmittel vom 4. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführe- rinnen auf die unhaltbare Menschenrechtslage in Eritrea und die in diesem Land herrschende Behördenwillkür hinweisen. Die Beschwerdeführerin habe seit der Zwangsheirat keinen Kontakt mehr zu ihrer Ursprungsfamilie und verfüge nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatland. Der prekäre Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei vom SEM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht genü- gend berücksichtigt worden. Sie leide an einer Tuberkulose und sei des- halb auf eine enge und regelmässige medizinische Betreuung durch Fach- ärzte angewiesen. Eine Wegweisung sei bereits aus medizinsicher Sicht unzumutbar, zumal in Eritrea keine genügende Versorgungsmöglichkeit bestehe. Schliesslich spreche auch das Kindeswohl der in der Schweiz ge- borenen Tochter, die sich gut in der Schweiz integriert habe und Deutsch spreche, gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs.
E. 9.4.2 Mit den Eingaben vom 12. Mai 2020, 18. Oktober 2020, 17. Juni 2022 und insbesondere vom 30. Juni 2022 liessen die Beschwerdeführe- rinnen auf ihre weit fortgeschrittene Integration in der Schweiz hinweisen und entsprechende Beweismittel und medizinische Berichte ins Recht le- gen.
E. 9.5 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Fol- gendes fest:
E. 9.5.1 Die Beschwerdeführerin litt bei ihrer Einreise in die Schweiz an einer multiresistenten disseminierten (ausgestreuten) Tuberkulose-Erkrankung, die eine lange und komplexe medizinische Behandlung erforderlich machte (vgl. Bericht […]spital vom 20. April 2020, Beschwerdebeilage 4). Im letz- ten aktenkundigen Bericht des (…)spitals wird festgehalten, der anamnes- tische und klinische Therapieverlauf sei nach 18 Monaten sehr erfreulich; radiologisch seien im Bereich der Lunge und der Wirbelsäule keine Hin- weise auf eine aktive Tuberkulose feststellbar. Daneben sind im Bericht die folgenden weiteren Hauptdiagnosen erwähnt: Panzytopenie (Abnahme der Zahl der Blutbildungszellen), Magenperforation beim Schliessmuskel zum
E-2359/2020 Seite 16 Zwölffingerdarm mit ausgedehnter Bauchfellentzündung, Hepatopathie (Lebererkrankung) sowie angeborene Anomalien der Hohl- und einer Oberschenkelvene (vgl. Bericht […]spital vom 11. Januar 2021 S. 2). Den aktuellsten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Be- schwerdeführerin seit einer Wirbelsäulenversteifung im Jahr 2019 an akuten und starken Rückenschmerzen leide und unter anderem in gynäkologischer und schmerztherapeutischer Behandlung stehe. Der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nach dem langen Krankheitsverlauf stabilisiert; im Vordergrund stehe aktuell die Behandlung der ausgeprägten Schmerzproblematik, wobei aus ärztlicher Sicht eine Neurostimulation (Implantation einer Rückenmarksstimulation) empfohlen werde. Neu aufgetretene Oberbauchschmerzen seien – bisher ohne klaren Befund – gastroenterologisch untersucht worden (vgl. Berichte Dr. med. I._______ [Facharzt für Anästhesiologie] vom 29. Juni 2022 und (…)spital J._______ vom 2. Juni 2022 mit Aufgebot zur endoskopischen Untersu- chung).
E. 9.5.2 Zwei am 12. Mai 2020 eingereichten Berichten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 (Tochter) die Testergebnisse in den Be- reichen Kognition, Hand- und Körpermotorik allesamt unterhalb der Alters- norm lägen und auch im Bereich der Sprachentwicklung ein Entwicklungs- rückstand beobachtet worden sei. Die logopädische Diagnose laute Spracherwerbsstörung bei Mehrsprachigkeit (vgl. Abklärungsbericht Logo- pädie vom 26. Februar 2020 und Schreiben heilpädagogischer Dienst F._______ vom 4. Februar 2020).
E. 9.5.3 Den vielen bei den Akten liegenden Referenzschreiben und Arbeits- berichten ist zu entnehmen, dass die Integration der Beschwerdeführerin- nen in der Schweiz offenbar erfreulich weit fortgeschritten ist (vgl. Eingaben vom 17. und 30. Juni 2022).
E. 9.5.4 Führt eine fortgeschrittene Integration zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall bei der wegzuweisenden Person, ist dies zwar grundsätzlich nicht durch die Asylbehörden – bei der Prüfung der Zu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls durch den Aufenthaltskanton im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Namentlich bei Kindern kann aber, wie erwähnt, eine starke Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben (vgl. oben E. 9.2).
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E. 9.5.5 In diesem Zusammenhang ist dem Bericht der Klassenlehrerin der Tochter zu entnehmen, dass diese seit (…) den Kindergarten besucht. Das Kind sei zunächst sehr verschlossen und misstrauisch gewesen, habe aber schon bald Vertrauen gefasst und sei "regelrecht aufgeblüht". Es sei mit den Abläufen mittlerweile bestens vertraut und nehme aktiv und sehr inte- ressiert am Geschehen teil. Das Kind sei in der Klasse besonders gut inte- griert, und die anderen Kinder würden es sehr schätzen. Es habe im Kin- dergarten gute Freundinnen gefunden und geniesse das Zusammensein mit ihnen sehr. In der deutschen Sprache habe das Kind grosse Fortschritte gemacht; es erweitere seinen Wortschatz jeden Tag und die sprachliche Verständigung sei problemlos möglich (vgl. Kurzbericht Kindergarten vom
22. Juni 2022). Aus dem Inhalt dieses Berichts – wie auch aus den ver- schiedenen Referenzscheiben von Bekannten und Nachbarn – ist zu schliessen, dass die vor sechs Jahren in der Schweiz geborene Beschwer- deführerin 2 hier mittlerweile stark verwurzelt ist.
E. 9.6 Unter Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzel- falls qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegwei- sung der Beschwerdeführerinnen zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei- sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der ange- fochtenen Verfügung vom 31. März 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerde- führerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess- führung mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finan- ziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen.
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E. 11.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine
– praxisgemäss um die Hälfte reduzierte – Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 4. Juli 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von insgesamt 11 ½ Honorarstunden erscheint grundsätzlich angemessen; der Stundenansatz von Fr. 250.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergü- ten ist, ist somit – auf insgesamt Fr. 1465.‒ (inkl. Hälfte der Auslagen) fest- zulegen.
E. 11.3 Mit der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutge- heissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Instruktionsverfügung vom
21. Juni 2022 wurde ihrem Wunsch um Entlassung aus diesem Amt ent- sprochen und der aktuelle Rechtsvertreter von der gleichen Rechtsbera- tungsstelle als ihr Nachfolger eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwer- deführerinnen im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundes- verwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 VGKE). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand – unter Verwendung des tieferen Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 S. 3) – ein Gesamt- betrag von Fr. 890.– (inkl. hälftige Auslagen) durch das Gericht zu vergü- ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2359/2020 Seite 19
Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 31. März 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 1465.– auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 890.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2359/2020 Urteil vom 18. Oktober 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien 1.A._______, geboren am (...), 2.B._______, geboren am (...), Eritrea, beide amtlich verbeiständet durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: Beschwerdeführerin) stellte am 3. Juli 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 8. August 2016 führte das SEM ihre Befragung zur Person (BzP) durch. Am (...) kam die Tochter der Beschwerdeführerin in der Schweiz zur Welt (Beschwerdeführerin 2). Am 4. September 2017 wurde die Beschwerdeführerin vom SEM zu ihren Asylgründen angehört. A.a In der BzP gab die Beschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen ihres Heimatstaats im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Sie habe im Jahr 2013 in einem Restaurant gearbeitet und dann - wie die anderen Angestellten auch - eine Waffe nach Hause bekommen, um "für den Ernstfall vorbereitet" zu sein. Mitte 2014 seien zwar alle Gewehre eingesammelt worden; kurze Zeit später seien die Mitarbeitenden aber auf-gefordert worden, sich erneut zu bewaffnen. Daraufhin habe sie ihre Stelle aufgegeben und sei nach Äthiopien ausgereist. Sie sei nicht politisch tätig gewesen und habe in Eritrea weder mit den Behörden noch mit Privaten Probleme gehabt; als verheiratete Frau sei sie auch nicht für den Nationaldienst aufgeboten worden. A.b Anlässlich der Anhörung, führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe die Schule früh abbrechen müssen, weil ihre Eltern für sie eine Heirat arrangiert hätten. Nach den Flitterwochen habe sie sich aber vom Ehemann getrennt und sei nach C._______ gegangen, wo sie mithilfe einer Kirche eine Anstellung bei einer Frau gefunden und dann auch die Schule weiter besucht habe. Weil die Eltern erneut Anstrengungen unternommen hätten, sie zu verheiraten, habe sie im Jahr 2003 versucht, das Land illegal zu verlassen; dabei sei sie in der Einöde von D._______ festgenommen worden. Bei einem Fluchtversuch sei sie am (...) schwer verletzt worden. Ein halbes Jahr später sei sie mit Hilfe der Bürgschaft eines Onkels freigekommen. In der Folge habe sie sich wegen ihrer schweren Verletzung etwa zwei Jahre lang in Spitalpflege begeben müssen. Danach habe sie etwa fünf Jahre lang ein Haus betreut, deren Eigentümer in E._______ gelebt hätten. Die letzten drei Jahre vor der Ausreise von Anfang 2015 habe sie als Köchin in einem gehobenen Restaurant in C._______ gearbeitet, das der Regierung gehöre. Dort sei ihr eine Waffe ausgehändigt worden, und sie sei auch kurz an dieser ausgebildet worden. Später seien die Gewehre wieder eingesammelt worden, wobei kurz darauf eine erneute behördliche Aufforderung ergangen sei, sich wieder zu bewaffnen. In der Folge sei sie illegal aus Eritrea ausgereist. B. Mit Verfügung vom 31. März 2020 - eröffnet am 2. April 2020 - lehnte das SEM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerinnen sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 4. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung; eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung ihrer vorläufigen Aufnahme festzustellen, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Bericht des (...)spitals vom 20. April 2020 zu den Akten gereicht. D. Am 12. Mai 2020 liess die Beschwerdeführerin einen Abklärungsbericht Logopädie vom 26. Februar 2020 und ein ebenfalls ihre Tochter betreffendes Schreiben des heilpädagogischen Diensts F._______ vom 4. Februar 2020 nachreichen. E. Nachdem die Beschwerdeführerin einer Aufforderung der damaligen Instruktionsrichterin gefolgt war und fristgerecht einen Beleg ihrer prozessualen Bedürftigkeit nachgereicht hatte, hiess die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. Sie setzte MLaw Delgado als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein und lud die Vorinstanz dazu ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. F.a In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2020 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung und an seinen Erwägungen fest. F.b Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2020 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2020 liess die Beschwerdeführerin den Bericht einer Spielgruppenleiterin zu den Akten reichen und das Nachreichen eines aktuellen Arztberichts ankündigen. H. Das Beschwerdeverfahren wurde in der Folge vom Präsidium der Abteilung V aus organisatorischen Gründen dem vorsitzenden Richter zur weiteren Behandlung zugeteilt. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2022 forderte der neu zuständige Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin dazu auf, den angekündigten Arztbericht innert Frist zu den Akten zu reichen. I. Mit Eingabe vom 17. Juni 2022 ersuchte MLaw Delgado um Entlassung aus ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin infolge beruflicher Neu-orientierung (und um Erstreckung der den Beschwerdeführerinnen gesetzten Frist). In der Beilage wurden zwei Bestätigungsschreiben betreffend die soziale und wirtschaftliche Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz zu den Akten gereicht. J. Der Instruktionsrichter entliess MLaw Delgado mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2022 aus ihrem Amt und setzte MLaw El Uali Emmhammed Said als neuen amtlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerinnen ein. Ausserdem erstreckte er die Frist zur Nachreichung des Arztberichts antragsgemäss. K. Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 liessen die Beschwerdeführerinnen frist-gerecht einerseits mehrere Arztberichte zu den Akten reichen und äusserten sich andererseits (unter Einreichung mehrerer Arbeitszeugnisse und -bestätigungen sowie Referenzschreiben und eines Berichts der Kindergärtnerin der Tochter) zu ihrer aktuellen Lebenssituation. Am 4. Juli 2022 reichte der Rechtsbeistand seine Kostennote nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-schwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung im Asylpunkt im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin: 4.1.1 Bereits die protokollierten Angaben zu den Personalien (Geburtsjahr, Geburtsort, Datum der Heirat) seien widersprüchlich und würden den auf der eingereichten Identitätskarte vermerkten Angaben teilweise nicht entsprechen. 4.1.2 Ihre Ausreise- respektive Asylgründe habe die Beschwerdeführerin völlig unterschiedlich geschildert. So habe sie in der BzP weder die in der Anhörung geschilderte halbjährige Haft wegen des missglückten Versuchs der illegalen Ausreise noch ihr Aufgreifen bei einer Razzia und ihre angeblich zwei Wochen später erfolgte Flucht erwähnt. In der Anhörung habe sie überdies zu Protokoll gegeben, sie habe ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, das sie zur Ausreise aus dem Heimatland gezwungen habe; in der BzP habe sie demgegenüber angegeben, sie sei nie in den Militärdienst aufgeboten worden, weil sie verheiratet gewesen sei. Auch die massiven Gesundheitsbeschwerden ([...]verletzung) habe sie in der Summarbefragung nicht erwähnt. Auf die Frage, was sie bei einer Rückkehr nach Eritrea zu befürchten hätte, habe sie in der Anhörung eine wahrscheinliche Bestrafung wegen Landesverrats (im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise) erwähnt, überraschenderweise jedoch nicht den angeblich drohenden Militärdienst. 4.1.3 Die protokollierten Schilderungen ihrer Kernvorbringen (Haft, Mitnahme anlässlich einer Razzia, Flucht, illegale Ausreise) seien zudem auffällig unsubstanziiert und würden kaum eine persönliche Färbung aufweisen. 4.2 Die angebliche illegale Ausreise aus Eritrea sei flüchtlingsrechtlich ebenso wenig relevant wie das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei von den Eltern im Jahr 1997 gegen ihren Willen mit einem Mann verheiratet worden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin liess in ihrem Rechtsmittel ausführen, ihre protokollierten Asylvorbringen würden durchaus Realitätskennzeichen aufweisen. Die wenigen aus den Protokollen ersichtlichen echten Aussagewidersprüche seien objektiv erklärbar. So sei sie im Zeitpunkt der BzP gerade aus einen einmonatigen Spitalaufenthalt entlassen und entsprechend geschwächt gewesen. Die summarische Befragung sei für sie damals "vom Verständnis her schwierig" gewesen. Bei der Anhörung sei es ihr zwar gesundheitlich wieder etwas besser gegangen; allerdings habe sie bei diesem Termin ihre damals (...)jährige Tochter dabeigehabt, durch die sie während der gesamten Dauer der Anhörung so stark abgelenkt worden sei, dass sie sich nicht richtig habe konzentrieren können. Die der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertretung (HWV) habe in ihrer Stellungnahme auf die Ablenkung durch das unruhige Kind und einer Beeinträchtigung der Konzentrationsfähigkeit der Beschwerdeführerin hingewiesen (und eine ergänzende Befragung angeregt). 5.2 Unter diesen Umständen könne nicht von einer korrekten und vollständigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz ausgegangen werden; es stelle sich vielmehr die Frage, inwieweit das Anhörungsprotokoll und die darin enthaltenen Aussagen überhaupt als Grundlage für einen Asyl-entscheid dienen könnten. 5.3 Hinzu komme, dass die Vorinstanz auch den beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Verletzung ungenügend abgeklärt habe. Obwohl zum Zeitpunkt der BzP bekannt gewesen sei, dass sie einen Monat lang im Spital gewesen sei, habe sich der Sachbearbeiter auf die Frage beschränkt, ob sie nun wieder gesund sei, statt medizinische Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen. In der Anhörung sei ihr zudem versichert worden, dass das SEM bei Bedarf selbst Arztberichte bei den kantonalen Behörden einholen würde. Nachdem dies unterlassen worden sei, könne der Beschwerdeführerin nun nicht vorgehalten werden, sie habe nicht von sich aus einen Arztbericht eingereicht. 5.4 Die Beschwerdeführerin leide an einer disseminierten multiresistenten Tuberkulose und sei deswegen immer noch in regelmässiger Behandlung im (...)spital. 5.5 Die Tatsache, dass im angefochtenen Entscheid fälschlicherweise mehrmals auf eine "Akte 26" (statt 28) Bezug genommen worden sei, bestätige den Anschein, dass dem Asylentscheid der Beschwerdeführerin ein unvollständiger und fehlerhafter Sachverhalt zugrunde gelegt worden sei. 5.6 Was die angeblich widersprüchlichen Angaben zum Alter und zum Heiratsdatum anbelange, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung das Original ihrer Identitätskarte eingereicht habe. Weil sie bei ihrer Einreise in die Schweiz schwerkrank gewesen sei, sei es beim Ausfüllen des Personalienblatts (mithilfe einer Dritt-person) zu Fehlern gekommen, diese habe sie in der BzP teilweise nicht berichtigen können, weil sie damals noch keine originalen Beweismittel für ihre Identität gehabt habe. Ihr genaues Heiratsdatum habe sie nicht mehr mit Sicherheit gewusst, was sie auch so angegeben habe; auch ihre diesbezüglich protokollierten Aussagen würden Realitätskennzeichen aufweisen. 5.7 Zu den ihr vorgehaltenen Widersprüchen betreffend ihre Haft in G._______, die Razzia mit anschliessendem Transfer nach H._______ beziehungsweiser ihre Flucht sowie das Militäraufgebot sei festzuhalten, dass sie in der BzP durchaus Probleme angesprochen habe. Aus den protokollierten Aussagen gehe klar hervor, dass sie kurz vor ihrer Ausreise eine "Aufforderung" erhalten habe. Sie habe jene Angaben anlässlich der Anhörung bloss präzisiert; darin sei letztlich kein Aussagewiderspruch zu erkennen. In der BzP habe sie einfach die ihr gestellten Fragen beantwortet; weil sie vom SEM nicht nach dem Militärdienst, nach einer Razzia oder nach ihrer Haft gefragt worden sei, habe sie diese Sachverhaltselemente damals nicht erwähnt; insofern liege auch hier kein Widerspruch vor. In Bezug auf die gesundheitlichen Beschwerden sei darauf hinzuweisen, dass ihr Fuss bei der Einreise in die Schweiz derart geschwollen gewesen sei, dass sie nicht richtig habe laufen können. Weil ihre BzP nach einem einmonatigen Spitalaufenthalt stattgefunden habe, sei sie davon ausgegangen, dass das SEM über diese Verletzung informiert gewesen sei. Die Beschwerde-führerin habe in der Anhörung ihre Haftsituation und den zweiwöchigen Aufenthalt in H._______ nach der Razzia entgegen der Feststellung des SEM substanziiert, realitäts- und erlebnisnah beschreiben können. 5.8 Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin insgesamt glaubhaft habe darlegen können, dass sie von den eritreischen Behörden bereits einmal aufgrund einer illegalen Ausreise inhaftiert worden, später in eine Razzia geraten sei und danach aus H._______ habe flüchten können. Sie habe demnach zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus Eritrea begründete Furcht gehabt, auch in Zukunft ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt zu werden. Ihre Flucht sei die einzige Chance gewesen, weitere Repressalien seitens der eritreischen Behörden abzuwenden. 5.9 Hinzu komme, dass sie wegen ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea Nachfluchtgründe habe und bei einer Rückkehr nach Eritrea auch deswegen befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu sein. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin wurde in der BzP vom 8. August 2016 in ihrer Muttersprache befragt. Das Gespräch dauerte eine Stunde und vierzig Minuten (vgl. A9 S. 10). Sie gab zu Beginn und am Ende der Befragung an, die mitwirkende Dolmetscherin "gut" zu verstehen (vgl. a.a.O. S. 2 und S. 10). Im Protokoll wird unter anderem der folgende Dialog wiedergegeben: "F: Sie müssen gesundheitliche Beeinträchtigungen, die für Ihr Asylverfahren massgeblich sind, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung geltend machen. Wenn Ihnen solche gesundheitliche[n] Beeinträchtigungen bekannt sind, schildern Sie diese bitte jetzt. A: Alles in Ordnung. Gott-seidank. F: Gemäss unseren Unterlagen waren Sie im Spital. Sind sie wieder gesund? A: Mir persönlich geht es gut. Ich habe zu wenig rote Blutkörperchen, ich muss immer wieder zum Arzt und ich muss mich richtig ernähren." (vgl. a.a.O. S. 9). Der Gesprächsnotiz sind - auch sonst - keine Anhaltspunkte für eine beeinträchtigte Einvernahmefähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (namentlich Schwächezustände oder Konzentrationsstörungen) zu entnehmen. Das Protokoll wurde der Beschwerdeführerin am Ende der Befragung rückübersetzt, und sie bestätigte auf jeder Protokollseite mit ihrer Unterschrift, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit entspreche (vgl. a.a.O. insbes. S. 10). Unter diesen Umständen hat sich das SEM bei der Beurteilung der Asylgründe zu Recht auch auf das Protokoll dieser BzP abgestützt. Die Vorinstanz hatte angesichts der soeben zitierten Aussagen auch keine Veranlassung, irgendwelche Instruktionsmassnahmen zur Verifizierung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin einzuleiten; vielmehr wäre es damals Sache der Beschwerdeführerin gewesen, allfällige Probleme mit minimaler Konkretisierung unaufgefordert aktenkundig zu machen (zur Abgrenzung der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen und der Mitwirkungspflicht einer asylsuchenden Person bei Gesundheitsbeschwerden, vgl. BVGE 2009/50 E. 10). 6.2 Auf ihre Gesuchsgründe angesprochen, erwähnte die Beschwerdeführerin in der BzP, dass ihr im Jahr 2013 im Restaurant, in dem sie gearbeitet habe, eine Waffe ausgehändigt worden sei; diese sei später eingezogen worden, wobei die Angestellten kurz darauf aufgefordert worden seien, sich wieder zu bewaffnen; nach dieser zweiten Aufforderung habe sie diese Stelle aufgegeben und sei nach Äthiopien ausgereist (vgl. A9 S. 8 f.). Im Anschluss an diese sogenannte freie Schilderung wird im Protokoll folgender Dialog beschrieben: "F: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden? A: Ich hatte keine Probleme. F: Wurden Sie jemals für den Nationaldienst aufgeboten? A: Nein, da ich ja verheiratet war. F: Hatten Sie Probleme mit Privatpersonen? A: Nein, ich hatte keine Probleme. F: Waren Sie persönlich politisch tätig? A: Nein. F: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in die Heimat? A: Eigentlich nichts, aber ich möchte nicht zurückkehren. F: Konnten Sie nun alle Asylgründe darlegen, die zu Ihrer Ausreise aus der Heimat und dem Asylgesuch in der Schweiz geführt haben? A: Ja, mehr habe ich nicht." (vgl. a.a.O. S. 9). Die standardisierte Anschlussfrage, ob es sonst noch Gründe, die noch nicht erwähnt worden seien, gebe, die gegen eine allfällige Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, verneinte die Beschwerdeführerin ebenfalls unmiss-verständlich (vgl. a.a.O.: "Keine"). 6.3 In der Anhörung vom 4. September 2017 erwähnte die Beschwerdeführerin hingegen einen gescheiterten Ausreiseversuch im Jahr 2003, der zu einer halbjährigen Haft geführt habe, wobei sie bei einem Fluchtversuch so schwer (am [...]) verletzt worden sei, dass sie sich nach der Haftentlassung zwei Jahre lang im Spital habe behandeln lassen müssen. Im Sommer 2011 sei sie bei einer Rekrutierungsrazzia aufgegriffen und zwangsweise nach H._______ in ein Ausbildungszentrum gebracht worden, von wo sie zwei Wochen spätergeflohen sei. Im (...) 2014 habe sie ein Aufgebot zum Militärdienst erhalten, was ihr wegen ihrer Verletzung beziehungsweise der daraus resultierenden Behinderung Angst gemacht habe; deswegen sei sie daraufhin illegal ausgereist. Diese Sachverhaltselemente hatte die Beschwerdeführerin in der BzP nicht nur mit keinem Wort erwähnt, sondern dort im Gegenteil unmissverständlich angegeben, kein Probleme mit den Behörden gehabt zu haben und nie zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein. Diese diametralen Widersprüche im zentralen Teil der Begründung des Asylgesuchs sprechen nach konstanter Praxis klar für die Annahme der Unglaubhaftigkeit der Asylgründe (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 und statt vieler die Urteile BVGer E-5788/2019 vom 12. Mai 2022 E. 8.1 oder E-1875/2019 vom 22. Februar 2022 E. 7.1). 6.4 Hinzu kommt, dass die Kernvorbringen der Beschwerdeführerin nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts auch sonst nicht von Realitätskennzeichen geprägt sind (vgl. auch angefochtene Verfügung S. 3 f.. 6.5 6.5.1 Die bei der Anhörung mitwirkende HWV erwähnte in ihrem Bericht, dass die Beschwerdeführerin sich während dieser Befragung um ihr (...)jähriges Kind habe kümmern müssen, das unruhig gewesen sei. Sie sei dadurch abgelenkt und in ihrer Konzentration beeinträchtigt gewesen, weshalb eine "erneute Befragung in Abwesenheit des Kindes" angeregt werde (vgl. Anhang zum Aktenstück A28). Bei Durchsicht dieses Protokolls ist zunächst festzustellen, dass die Beschwerdeführerin - soweit erkennbar - nicht geltend gemacht hatte, sie könne sich wegen der äusseren Umstände nicht auf die Anhörung konzentrieren. Dem Dokument sind auch keine konkreten Hinweise auf Umstände zu entnehmen, wie sie bei Asylsuchenden mit Konzentrationsstörungen üblicherweise festzustellen sind (wie etwa Rückfragen, Abschweifungen oder unmotiviertes Versiegen des Redeflusses). 6.5.2 Im Protokoll vom 4. September 2017 sind mehrere Handlungen der mitwirkenden Personen transparent verbalisiert (vgl. A28 A5 ["GS übergibt ID"], A6 ["DM übersetzt ID der GS"], A26 ["GS unterbricht DM während Übersetzung"], A73 ["DM muss nachfragen"], A97 ["GS gestikuliert"], A108 ["GS wiederholt sich mehrmals, Anmerk. DM"], A111 ["GS wiederholt sich, Anmerk. DM"]). Es darf angenommen werden, dass relevante Störungen der Befragungssituation durch das Kind der Beschwerdeführerin ebenfalls analog dargestellt worden wären. Dies war jedoch nicht der Fall. 6.5.3 Abgesehen davon bestreitet die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel nicht die Richtigkeit der in der Anhörung protokollierten Aussagen, sondern sie behauptet die Unrichtigkeit der Äusserungen, die im Protokoll der BzP festgehalten seien. Diese Kurzbefragung sei ebenfalls unter irregulären Umständen durchgeführt worden. Diese Rügen sind indessen, wie oben dargelegt, nicht berechtigt. 6.5.4 Unter diesen Umständen bestand und besteht keine Veranlassung, diese Anhörung zu wiederholen respektive eine ergänzende Befragung durchzuführen. 6.6 Nach diesen Ausführungen und der Häufung klarer Unglaubhaftigkeitsindizien ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie im Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlands die Flüchtlingseigenschaft aufgewiesen hat. 6.7 Die Frage, ob das SEM die Angaben zu den Personalien zu Recht als widersprüchlich bezeichnet habe, braucht nicht mehr beantwortet zu werden. 6.8 Der rechtserhebliche Sachverhalt ist vom SEM korrekt und vollständig erhoben worden. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Protokoll der Anhörung auf einer Seite des angefochtenen Asylentscheids versehentlich mit einer falschen Aktennummer zitiert worden ist (vgl. Verfügung S. 4). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 6.9 6.9.1 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise hat die Vorinstanz zu Recht auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht (vgl. Referenzurteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Das SEM hat zudem zutreffend angeführt, dass angesichts der Unglaubhaftigkeit der behaupteten Vorfluchtgründe keine Anknüpfungspunkte ersichtlich sind, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritreischen Regimes als miss-liebige Person erscheinen lassen könnten. 6.9.2 Unter diesen Umständen kann auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Glaubhaftigkeit der behaupteten Umstände der Landesflucht verzichtet werden. 6.10 Nach dem Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das SEM hat das Asylgesuch somit zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E. 8). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug (auch) minderjährige Kinder betroffen, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit desselben der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen. Unter dem Aspekt des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) sind im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 5.6 und 2009/28 E. 9.3.2). 9.3 Das SEM bejahte die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Hinweis auf die aktuelle Lageeinschätzung der schweizerischen Asylbehörden, gemäss welcher in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden müsse. Den Akten seien auch keine individuellen Gründe zu entnehmen, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen und den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen. Die Beschwerdeführerin sei eine junge, gesunde Frau, die in der Heimat Berufserfahrungen gesammelt und ihren Unterhalt selbst sichergestellt habe. In Eritrea würden mehrere Familienangehörige leben, welche ihr bei der Rückkehr behilflich sein könnten, und sie habe ausserhalb des Heimatlandes weitere Verwandte, die sie im Notfall ebenfalls finanziell unterstützen könnten. Ihre Tochter sei in einem anpassungsfähigen Alter und auf die Mutter bezogen, weshalb der Durchführbarkeit des Vollzugs auch nichts entgegenstehe (vgl. angefochtene Verfügung S. 7). In der Vernehmlassung wurde in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Verlängerung der Ausreisefrist bis zum Abschluss der laufenden Tuberkulosebehandlung verwiesen (vgl. Vernehmlassung S. 2). 9.4 Auf Beschwerdeebene wird die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung von den Beschwerdeführerinnen bestritten. 9.4.1 In ihrem Rechtsmittel vom 4. Mai 2020 liessen die Beschwerdeführerinnen auf die unhaltbare Menschenrechtslage in Eritrea und die in diesem Land herrschende Behördenwillkür hinweisen. Die Beschwerdeführerin habe seit der Zwangsheirat keinen Kontakt mehr zu ihrer Ursprungsfamilie und verfüge nicht über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz in ihrem Heimatland. Der prekäre Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei vom SEM bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Vollzugs nicht genügend berücksichtigt worden. Sie leide an einer Tuberkulose und sei deshalb auf eine enge und regelmässige medizinische Betreuung durch Fachärzte angewiesen. Eine Wegweisung sei bereits aus medizinsicher Sicht unzumutbar, zumal in Eritrea keine genügende Versorgungsmöglichkeit bestehe. Schliesslich spreche auch das Kindeswohl der in der Schweiz geborenen Tochter, die sich gut in der Schweiz integriert habe und Deutsch spreche, gegen die Durchführbarkeit des Vollzugs. 9.4.2 Mit den Eingaben vom 12. Mai 2020, 18. Oktober 2020, 17. Juni 2022 und insbesondere vom 30. Juni 2022 liessen die Beschwerdeführerinnen auf ihre weit fortgeschrittene Integration in der Schweiz hinweisen und entsprechende Beweismittel und medizinische Berichte ins Recht legen. 9.5 Nach Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 9.5.1 Die Beschwerdeführerin litt bei ihrer Einreise in die Schweiz an einer multiresistenten disseminierten (ausgestreuten) Tuberkulose-Erkrankung, die eine lange und komplexe medizinische Behandlung erforderlich machte (vgl. Bericht [...]spital vom 20. April 2020, Beschwerdebeilage 4). Im letzten aktenkundigen Bericht des (...)spitals wird festgehalten, der anamnestische und klinische Therapieverlauf sei nach 18 Monaten sehr erfreulich; radiologisch seien im Bereich der Lunge und der Wirbelsäule keine Hinweise auf eine aktive Tuberkulose feststellbar. Daneben sind im Bericht die folgenden weiteren Hauptdiagnosen erwähnt: Panzytopenie (Abnahme der Zahl der Blutbildungszellen), Magenperforation beim Schliessmuskel zum Zwölffingerdarm mit ausgedehnter Bauchfellentzündung, Hepatopathie (Lebererkrankung) sowie angeborene Anomalien der Hohl- und einer Oberschenkelvene (vgl. Bericht [...]spital vom 11. Januar 2021 S. 2). Den aktuellsten medizinischen Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit einer Wirbelsäulenversteifung im Jahr 2019 an akuten und starken Rückenschmerzen leide und unter anderem in gynäkologischer und schmerztherapeutischer Behandlung stehe. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich nach dem langen Krankheitsverlauf stabilisiert; im Vordergrund stehe aktuell die Behandlung der ausgeprägten Schmerzproblematik, wobei aus ärztlicher Sicht eine Neurostimulation (Implantation einer Rückenmarksstimulation) empfohlen werde. Neu aufgetretene Oberbauchschmerzen seien - bisher ohne klaren Befund - gastroenterologisch untersucht worden (vgl. Berichte Dr. med. I._______ [Facharzt für Anästhesiologie] vom 29. Juni 2022 und (...)spital J._______ vom 2. Juni 2022 mit Aufgebot zur endoskopischen Untersuchung). 9.5.2 Zwei am 12. Mai 2020 eingereichten Berichten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin 2 (Tochter) die Testergebnisse in den Bereichen Kognition, Hand- und Körpermotorik allesamt unterhalb der Altersnorm lägen und auch im Bereich der Sprachentwicklung ein Entwicklungsrückstand beobachtet worden sei. Die logopädische Diagnose laute Spracherwerbsstörung bei Mehrsprachigkeit (vgl. Abklärungsbericht Logopädie vom 26. Februar 2020 und Schreiben heilpädagogischer Dienst F._______ vom 4. Februar 2020). 9.5.3 Den vielen bei den Akten liegenden Referenzschreiben und Arbeitsberichten ist zu entnehmen, dass die Integration der Beschwerdeführerinnen in der Schweiz offenbar erfreulich weit fortgeschritten ist (vgl. Eingaben vom 17. und 30. Juni 2022). 9.5.4 Führt eine fortgeschrittene Integration zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall bei der wegzuweisenden Person, ist dies zwar grundsätzlich nicht durch die Asylbehörden - bei der Prüfung der Zu-mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zu berücksichtigen, sondern gegebenenfalls durch den Aufenthaltskanton im Rahmen eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG. Namentlich bei Kindern kann aber, wie erwähnt, eine starke Verwurzelung in der Schweiz eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben (vgl. oben E. 9.2). 9.5.5 In diesem Zusammenhang ist dem Bericht der Klassenlehrerin der Tochter zu entnehmen, dass diese seit (...) den Kindergarten besucht. Das Kind sei zunächst sehr verschlossen und misstrauisch gewesen, habe aber schon bald Vertrauen gefasst und sei "regelrecht aufgeblüht". Es sei mit den Abläufen mittlerweile bestens vertraut und nehme aktiv und sehr interessiert am Geschehen teil. Das Kind sei in der Klasse besonders gut integriert, und die anderen Kinder würden es sehr schätzen. Es habe im Kindergarten gute Freundinnen gefunden und geniesse das Zusammensein mit ihnen sehr. In der deutschen Sprache habe das Kind grosse Fortschritte gemacht; es erweitere seinen Wortschatz jeden Tag und die sprachliche Verständigung sei problemlos möglich (vgl. Kurzbericht Kindergarten vom 22. Juni 2022). Aus dem Inhalt dieses Berichts - wie auch aus den verschiedenen Referenzscheiben von Bekannten und Nachbarn - ist zu schliessen, dass die vor sechs Jahren in der Schweiz geborene Beschwerdeführerin 2 hier mittlerweile stark verwurzelt ist. 9.6 Unter Würdigung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls qualifiziert das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen zum heutigen Zeitpunkt als unzumutbar. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 11. 11.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären ein Teil der Verfahrenskosten praxisgemäss den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine relevante Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist jedoch von einer Kostenauflage abzusehen. 11.2 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine - praxisgemäss um die Hälfte reduzierte - Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 4. Juli 2022 ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand von insgesamt 11 ½ Honorarstunden erscheint grundsätzlich angemessen; der Stundenansatz von Fr. 250.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die reduzierte Parteientschädigung, die durch das SEM zu vergüten ist, ist somit - auf insgesamt Fr. 1465. (inkl. Hälfte der Auslagen) festzulegen. 11.3 Mit der Zwischenverfügung vom 26. Mai 2020 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre damalige Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Juni 2022 wurde ihrem Wunsch um Entlassung aus diesem Amt entsprochen und der aktuelle Rechtsvertreter von der gleichen Rechtsberatungsstelle als ihr Nachfolger eingesetzt. Dieser hat, soweit die Beschwerdeführerinnen im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme der notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundes-verwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand - unter Verwendung des tieferen Stundenansatzes von Fr. 150.- (vgl. Instruktionsverfügung vom 26. Mai 2020 S. 3) - ein Gesamt-betrag von Fr. 890.- (inkl. hälftige Auslagen) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 31. März 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1465.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 890.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: