Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, an welcher sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. A.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es begründete dies mit der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfah- rens gemäss Art- 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), verfügte die Wegweisung in die Niederlande und beauf- tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. A.c Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. A.d Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2016 stellte das Bundesver- waltungsgericht (unter anderem) fest, gestützt auf die Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Schutz vor Ver- folgung sucht, sondern vielmehr ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz anstrebe, weil ihr Ehemann, C._______, hier lebe; es stehe ein Institutsmissbrauch in Frage. Gleichzeitig wies es das SEM auf die Möglichkeit hin, die angefochtene Verfügung aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. A.e Mit Verfügung vom 22. August 2016 hob das SEM ihre Verfügung vom
15. Juli 2016 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.f Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 trat das SEM (erneut) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, diesmal gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 31a Abs. 3 AsylG, wies sie aus der Schweiz in die Niederlande weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug. A.g Eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 31. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2016 gut, hob
E-1875/2019 Seite 3 die Verfügung vom 19. Oktober 2016 auf und wies das SEM an, vor einem neuerlichen Entscheid eine Anhörung durchzuführen. B. Am 25. Januar 2017 führte das SEM eine Anhörung mit der Beschwerde- führerin durch und befragte sie in diesem Rahmen vertieft zu ihren Asyl- gründen. C. Am 6. Februar 2018 gebar die Beschwerdeführerin das Kind B._______. Ihr Ehemann und Vater des Kindes, C._______, ist syrischer Staatsange- höriger und wurde mit Verfügung des SEM vom 25. Juni 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Mit Verfügung vom 18. März 2019 (Asylentscheid) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei- sung. E. Mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin (für sich und deren Kind) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die im Rechtsbegehren bezeichneten Akten zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und hiernach eine an- gemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzuset- zen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Be- schwerdeführerin und die Tochter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbar- keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrecht- licher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses.
E-1875/2019 Seite 4 F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 informierte der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Orientierungskopie darüber, dass er namens C._______ beim SEM ein Ge- such um Familiennachzug eingereicht habe. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerde- führerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Einsicht in die bezeichneten Aktenstücke sowie den Antrag auf Anset- zung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 4. März 2020 hiess das SEM das Gesuch von C._______ um Familiennachzug beziehungsweise Einbezug der Be- schwerdeführerinnen in dessen vorläufige Aufnahme gut, hob die Disposi- tivziffern 4 und 5 des Asylentscheids vom 18. März 2019 wiedererwä- gungsweise auf, verfügte den Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die vorläufige Aufnahme von C._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. J. Mit Eingabe vom 11. März 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vom
18. April 2019 vernehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2020 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund des nunmehr durch das SEM gewährten Einbezugs in die vorläufige Aufnahme von C._______ Ge- legenheit ein, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob sie an ihrer Be- schwerde festhalten oder sie zurückziehen möchten. Gleichzeitig stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung des SEM vom 11. März 2020 zur Kenntnisnahme zu.
E-1875/2019 Seite 5 L. Mit Eingabe vom 20. März 2020 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an der Beschwerde festhalten, so- weit diese nicht gegenstandslos geworden ist.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än- derung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht (mehr) zu prüfen, nachdem die Vo- rinstanz mit Verfügung vom 4. März 2021 die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und den Einbezug der Beschwer- deführerinnen in die vorläufige Aufnahme von C._______ verfügt hat.
E. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 E-1875/2019 Seite 6
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin mache eine Verfolgung durch ihre Familie in Jor- danien geltend. Bei einer Rückkehr drohe ihr die Tötung, da sie einen Mann kurdischer Ethnie geheiratet und durch ihre unerlaubte Ausreise die Ehre der Familie beschmutzt habe. Diese familiären Probleme habe sie an der Erstbefragung nicht erwähnt, sondern damals vielmehr ausgesagt, sie hätte eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen und sei nur wegen ihrem hier lebenden Ehemann in die Schweiz gekommen. Indem sie diese fami- liären Probleme an der Anhörung nachgeschoben habe, bestünden bereits aus diesem Umstand erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vor- bringens. Ausserdem seien ihre inhaltlichen Ausführungen insgesamt un- stimmig, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen.
E. 4.2 Dem halten die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde im Wesent- lichen Folgendes entgegen: Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der BzP die familiären Probleme in ihrer Heimat nicht erwähnt habe, bedeute nicht, sie habe wegen der Heirat mit ihrem kurdischen Ehemann keine Probleme gehabt. Vielmehr habe sie ausdrücklich festgehalten, sie stelle in der Schweiz nur ein Asylgesuch, weil ihr Mann hier lebe. Dies be- deute vielmehr, dass sie ein Asylgesuch auch in einem anderen Land ge- stellt hätte, wenn sich ihr Ehemann sich in einem anderen Land befunden hätte. Zudem habe sie nie gesagt, sie habe keine familiären Probleme und ihr sei auch keine solche Frage gestellt worden. Ausserdem habe die be- treffende Befragung offensichtlich die Frage der Anwendung des Dublin- Abkommens zum Thema gehabt, weshalb keine Befragung, nicht einmal eine summarische, zu den Asylgründen hätte erfolgen sollen. Weiter miss- achte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und verlange einen überhöhten Beweismassstab. Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Anhörung vom 25. Januar 2017 noch während des hängigen Dublin-Ver- fahrens durchgeführt und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, namentlich zum laufenden Strafverfahren gegen den Bruder wegen versuchter Tötung und den veränderten Umständen aufgrund der Geburt der Tochter. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich eine weitere Anhörung durchführen müssen. Ausserdem monieren die Beschwerdeführerinnen die lange Verfahrensdauer; zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung seien neun Monate und danach bis zum Asylentscheid über zwei Jahre vergangen.
E-1875/2019 Seite 7
E. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Untersuchungs- grundsatzes beziehungsweise eine unvollständige und unrichtige Abklä- rung des rechtserheblichen Sachverhalts.
E. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen be- schafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berück- sichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwal- tungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sach- verhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs- recht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 5.3 Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, machen die Beschwerdeführerinnen formelle Fehler seitens der Vorinstanz geltend, welche ausschliesslich die Thematik des Wegweisungsvollzugs beschla- gen. Eine Auseinandersetzung mit dieser formellen Rüge erübrigt sich vor- liegend und auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzuge- hen, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2020 die Be- schwerdeführerinnen in die vorläufige Aufnahme von C._______ einbezo- gen hat, der Wegweisungsvollzug mithin nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet.
E. 5.4 Auf das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch ist ebenfalls nicht mehr einzugehen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 abgewiesen hat.
E. 5.5 E-1875/2019 Seite 8
E. 5.5.1 Es bleibt somit die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsat- zes zu beurteilen. Diese erweist sich als unbegründet. Die Anhörung vom
25. Januar 2017 ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die Anhörung zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden ist, als das Dublin- Verfahren noch nicht formell abgeschlossen worden war. Die Beendigung des Dublin-Verfahrens beziehungsweise die Zuständigkeit zur Durchfüh- rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz wurde erst mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2017 festgestellt, mithin erst nach der Anhörung vom 25. Januar 2017. Es trifft zwar zu, dass dieses Vorgehen mit Blick auf einen (zeitlich) ordnungsgemässen Verfahrensablauf nicht nachvollziehbar ist, da die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen logisch erst nach der Feststellung der (nationalen) Zuständigkeit erfolgt. Entschei- dend ist vorliegend aber, dass der Beschwerdeführerin daraus im Ergebnis kein konkreter Nachteil entstanden ist und in der Beschwerde im Übrigen auch nicht aufgezeigt wird. Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhö- rung zu ihren Asylgründen befragt und ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu ausführlich zu äussern, was sie denn auch getan hat (vgl. SEM- Akten, A40/13, Frage 40). Der Umstand, dass sie im Rahmen der Anhö- rung zu den Asylgründen auch zur einer allfälligen Zuständigkeit von und Wegweisung in die Niederlande befragt wurde (vgl. SEM-Akte, A40/13, Fragen 66 und 67) – was formell dem Dublin-Verfahren zuzuordnen ist – stellt demgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde.
E. 5.5.2 Gleiches gilt für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine weitere, umfassende Anhörung durchzuführen. Insbesondere wiege schwer, so die Beschwerdeführerin, dass die Vor- instanz keine weiteren Fragen betreffend das Verfahren gegen den Bruder wegen eines versuchten Tötungsdelikts gestellt habe. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz zum entsprechenden Vorbringen an der Anhörung keine weiteren Fragen gestellt hat. Die Beschwerdeführerin führte dieses Vorbringen an der Anhörung jedoch nicht weiter aus und legte auch keine weiteren Details dar, wie beispielweise den konkreten Tatvorwurf und die Hintergründe des behaupteten Strafverfahrens gegen den Bruder. Die Be- schwerdeführerin hatte im Nachgang an die Anhörung bis zum heutigen Zeitpunkt zudem hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihr oblie- genden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit, dieses Vor- bringen zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Dies hat sie nicht getan. Es bestand demnach keine Veranlassung, aus diesem Grund eine weitere Anhörung durchzuführen. Eine solche ergän- zende Anhörung drängte sich auch aufgrund der Geburt der Tochter im
E-1875/2019 Seite 9 Februar 2018 nicht auf. Die Vorinstanz hatte Kenntnis über die Geburt der Tochter sowie deren syrische Staatsangehörigkeit und hat diese eingetre- tene Veränderung der familiären Verhältnisse in der Schweiz in der ange- fochtenen Verfolgung unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs hinrei- chend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, welche Abklärungen sie hierzu hätte tätigen sollen und dies wird in der Beschwere auch nicht weiter sub- stantiiert. Demgemäss ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführe- rinnen auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weitere Anhörung durchgeführt hat.
E. 5.5.3 Auch aus der Verfahrensdauer können die Beschwerdeführerinnen, die vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsver- zögerungsbeschwerde eingereicht haben, schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung neun Monate und danach bis zum Asylentscheid weitere zwei Jahr zugewartet habe, ist unbegründet.
E. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verlet- zung des formellen Rechts – soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind – als unbegründet. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-1875/2019 Seite 10 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist sodann in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaub- haftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist.
E. 7.2 Die Asylvorbingen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf familiäre Probleme in ihrer Heimat aufgrund der Heirat ihres Ehemanns. Die Vor- instanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass diese Asylvorbringen erst- mals anlässlich der Zweitbefragung beziehungsweise Anhörung vorge- bracht wurden und als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Eine Gesuch- stellerin hat zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs ab- schliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussa- gen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abwei- chen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatz- weise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die hiergegen vorgetragenen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführe- rin wurde anlässlich der BzP ausdrücklich nach den Gründen ihres Asylge- suchs gefragt, wobei sie damals keine Gründe vorgetragen hatte (vgl. SEM-Akte, A6/11, Ziffer 7 S. 7). Dabei erklärte sie gar, sie habe eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen, und habe dies nur getan, weil ihr Mann hier lebe (vgl. SEM-Akte, A6/11, Ziffer 7.01 S. 7). Auch sind die gestellten Fra- gen zu den Asylgründen an der BzP nicht zu beanstanden, an deren An- schluss die Beschwerdeführerin bestätigte, alle Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates dargelegt zu haben (a.a.O.). Hinzu kommt, dass sie nach ihrer Einreise in der Schweiz mehr als zwei Monate mit der Einrei- chung eines Asylgesuchs zugewartet hat. Daran ändert auch nicht, dass anlässlich der BzP die Anwendung des Dublin-Verfahrens im Raum stand und die Beschwerdeführerin auch zu einer allfälligen Zuständigkeit der Nie- derlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens be- fragt wurde (vgl. SEM-Akte, A6/11 Ziffer 8.01 S. 8). Schliesslich vermag auch die Erklärung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung be- ziehungsweise Zweitbefragung – es sei an der BzP nicht zugelassen wor- den, dass sie ihre Gründe erwähne und sie habe ausserdem nicht über ihre
E-1875/2019 Seite 11 Probleme sprechen wollen, damit sie keine Probleme mit der Familie be- komme (vgl. SEM-Akten, A40/13, F40 und F44) – nicht zu überzeugen. Ihre anlässlich der Anhörung vorgetragenen Asylvorbringen wurden demge- mäss nachgeschoben, womit diesen Vorbringen und insbesondere der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist.
Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren, ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, mit denen sie kon- krete Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen zutref- fend als unsubstantiiert, widersprüchlich und stereotyp aufgezeigt hat, na- mentlich zum angeblichen Strafverfahren gegen den Bruder, der Kenntnis über die kurdische Ethnie des Ehemanns und dem Leben im und die Flucht aus dem Haus der Familie.
E. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abge- lehnt.
E. 8 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar
– angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde- führerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwi- schenverfügung vom 27. Februar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Pro- zessführung gutheissen. Es sind somit grundsätzlich keine Verfahrenskos- ten aufzuerlegen. Aufgrund der aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin wurde sie mit Zwischenverfügung
E-1875/2019 Seite 12 vom 20. Januar 2020 aufgefordert, dem Gericht eine Fürsorgeabhängig- keitsbestätigung beziehungsweise das Formular «Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege» einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 bestä- tigte die Beschwerdeführerin, nicht erwerbstätig zu sein. Ihr Ehemann habe seit 1. Dezember 2021 eine Anstellung als Umzugsmitarbeiter (auf Abruf), nachdem er zuvor über sechs Monate arbeitslos gewesen ist und von der Arbeitslosenkasse unterstützt wurde. Gemäss diesen Angaben und unter Berücksichtigung der monatlichen Auslagen sowie dem monatlichen Grundbedarf ist nach wie vor von der prozessualen Mittellosigkeit der Be- schwerdeführerin auszugehen, weshalb die Zwischenverfügung vom
27. Februar 2020 nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-1875/2019 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos gewor- den ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zu- ständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1875/2019 Urteil vom 22. Februar 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Matthias Neumann. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Jordanien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin A._______ suchte am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Am 3. Mai 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt, an welcher sie summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde. A.b Mit Verfügung vom 15. Juli 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Es begründete dies mit der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl-und Wegweisungsverfahrens gemäss Art- 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), verfügte die Wegweisung in die Niederlande und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. A.c Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. A.d Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2016 stellte das Bundesverwaltungsgericht (unter anderem) fest, gestützt auf die Akten könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin Schutz vor Verfolgung sucht, sondern vielmehr ein ausländerrechtliches Aufenthaltsrecht in der Schweiz anstrebe, weil ihr Ehemann, C._______, hier lebe; es stehe ein Institutsmissbrauch in Frage. Gleichzeitig wies es das SEM auf die Möglichkeit hin, die angefochtene Verfügung aufzuheben und durch eine neue Verfügung zu ersetzen. A.e Mit Verfügung vom 22. August 2016 hob das SEM ihre Verfügung vom 15. Juli 2016 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. A.f Mit Verfügung vom 19. Oktober 2016 trat das SEM (erneut) nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, diesmal gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a und Art. 31a Abs. 3 AsylG, wies sie aus der Schweiz in die Niederlande weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug. A.g Eine hiergegen eingereichte Beschwerde vom 31. Oktober 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. November 2016 gut, hob die Verfügung vom 19. Oktober 2016 auf und wies das SEM an, vor einem neuerlichen Entscheid eine Anhörung durchzuführen. B. Am 25. Januar 2017 führte das SEM eine Anhörung mit der Beschwerdeführerin durch und befragte sie in diesem Rahmen vertieft zu ihren Asylgründen. C. Am 6. Februar 2018 gebar die Beschwerdeführerin das Kind B._______. Ihr Ehemann und Vater des Kindes, C._______, ist syrischer Staatsangehöriger und wurde mit Verfügung des SEM vom 25. Juni 2014 in der Schweiz vorläufig aufgenommen. D. Mit Verfügung vom 18. März 2019 (Asylentscheid) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihr Kind erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnten ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 18. April 2019 reichte die Beschwerdeführerin (für sich und deren Kind) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in die im Rechtsbegehren bezeichneten Akten zu gewähren, eventualiter sei das rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren und hiernach eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Weiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien die Beschwerdeführerin und die Tochter wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 informierte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage einer Orientierungskopie darüber, dass er namens C._______ beim SEM ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe. G. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und verfügte, die Beschwerdeführerinnen könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um Einsicht in die bezeichneten Aktenstücke sowie den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab und lud das SEM zur Vernehmlassung ein. I. Mit Verfügung vom 4. März 2020 hiess das SEM das Gesuch von C._______ um Familiennachzug beziehungsweise Einbezug der Beschwerdeführerinnen in dessen vorläufige Aufnahme gut, hob die Dispositivziffern 4 und 5 des Asylentscheids vom 18. März 2019 wiedererwägungsweise auf, verfügte den Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die vorläufige Aufnahme von C._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. J. Mit Eingabe vom 11. März 2020 liess sich das SEM zur Beschwerde vom 18. April 2019 vernehmen. K. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2020 räumte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen vor dem Hintergrund des nunmehr durch das SEM gewährten Einbezugs in die vorläufige Aufnahme von C._______ Gelegenheit ein, innert angesetzter Frist mitzuteilen, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten oder sie zurückziehen möchten. Gleichzeitig stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung des SEM vom 11. März 2020 zur Kenntnisnahme zu. L. Mit Eingabe vom 20. März 2020 teilten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie an der Beschwerde festhalten, soweit diese nicht gegenstandslos geworden ist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen sind als Verfügungsadressatinnen zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden nur noch die Frage nach der Flüchtlingseigenschaft, der Asylpunkt und die Wegweisung. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht (mehr) zu prüfen, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2021 die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und den Einbezug der Beschwerdeführerinnen in die vorläufige Aufnahme von C._______ verfügt hat. 2.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Die Beschwerdeführerin mache eine Verfolgung durch ihre Familie in Jordanien geltend. Bei einer Rückkehr drohe ihr die Tötung, da sie einen Mann kurdischer Ethnie geheiratet und durch ihre unerlaubte Ausreise die Ehre der Familie beschmutzt habe. Diese familiären Probleme habe sie an der Erstbefragung nicht erwähnt, sondern damals vielmehr ausgesagt, sie hätte eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen und sei nur wegen ihrem hier lebenden Ehemann in die Schweiz gekommen. Indem sie diese familiären Probleme an der Anhörung nachgeschoben habe, bestünden bereits aus diesem Umstand erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens. Ausserdem seien ihre inhaltlichen Ausführungen insgesamt unstimmig, unsubstantiiert und widersprüchlich ausgefallen. 4.2 Dem halten die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes entgegen: Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin an der BzP die familiären Probleme in ihrer Heimat nicht erwähnt habe, bedeute nicht, sie habe wegen der Heirat mit ihrem kurdischen Ehemann keine Probleme gehabt. Vielmehr habe sie ausdrücklich festgehalten, sie stelle in der Schweiz nur ein Asylgesuch, weil ihr Mann hier lebe. Dies bedeute vielmehr, dass sie ein Asylgesuch auch in einem anderen Land gestellt hätte, wenn sich ihr Ehemann sich in einem anderen Land befunden hätte. Zudem habe sie nie gesagt, sie habe keine familiären Probleme und ihr sei auch keine solche Frage gestellt worden. Ausserdem habe die betreffende Befragung offensichtlich die Frage der Anwendung des Dublin-Abkommens zum Thema gehabt, weshalb keine Befragung, nicht einmal eine summarische, zu den Asylgründen hätte erfolgen sollen. Weiter missachte die Vorinstanz die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG und verlange einen überhöhten Beweismassstab. Weiter habe die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie die Anhörung vom 25. Januar 2017 noch während des hängigen Dublin-Verfahrens durchgeführt und auch keine weiteren Abklärungen vorgenommen habe, namentlich zum laufenden Strafverfahren gegen den Bruder wegen versuchter Tötung und den veränderten Umständen aufgrund der Geburt der Tochter. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich eine weitere Anhörung durchführen müssen. Ausserdem monieren die Beschwerdeführerinnen die lange Verfahrensdauer; zwischen der Einreichung des Asylgesuchs und der Anhörung seien neun Monate und danach bis zum Asylentscheid über zwei Jahre vergangen. 5. 5.1 Auf Beschwerdeebene werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5.2 Der Untersuchungsgrundsatz verlangt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sorgt, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen beschafft, die rechtlich relevanten Umstände abklärt und ordnungsgemäss darüber Beweis führt. Eine Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, oder wenn Beweise unzutreffend gewürdigt wurden. Unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 5.3 Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs betrifft, machen die Beschwerdeführerinnen formelle Fehler seitens der Vorinstanz geltend, welche ausschliesslich die Thematik des Wegweisungsvollzugs beschlagen. Eine Auseinandersetzung mit dieser formellen Rüge erübrigt sich vorliegend und auf die entsprechenden Ausführungen ist nicht weiter einzugehen, nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. März 2020 die Beschwerdeführerinnen in die vorläufige Aufnahme von C._______ einbezogen hat, der Wegweisungsvollzug mithin nicht mehr Verfahrensgegenstand bildet. 5.4 Auf das in der Beschwerde gestellte Akteneinsichtsgesuch ist ebenfalls nicht mehr einzugehen, nachdem das Bundesverwaltungsgericht dieses mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 abgewiesen hat. 5.5 5.5.1 Es bleibt somit die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu beurteilen. Diese erweist sich als unbegründet. Die Anhörung vom 25. Januar 2017 ist insgesamt nicht zu beanstanden. Es trifft zwar zu, dass die Anhörung zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden ist, als das Dublin-Verfahren noch nicht formell abgeschlossen worden war. Die Beendigung des Dublin-Verfahrens beziehungsweise die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in der Schweiz wurde erst mit Verfügung der Vorinstanz vom 3. April 2017 festgestellt, mithin erst nach der Anhörung vom 25. Januar 2017. Es trifft zwar zu, dass dieses Vorgehen mit Blick auf einen (zeitlich) ordnungsgemässen Verfahrensablauf nicht nachvollziehbar ist, da die vertiefte Anhörung zu den Asylgründen logisch erst nach der Feststellung der (nationalen) Zuständigkeit erfolgt. Entscheidend ist vorliegend aber, dass der Beschwerdeführerin daraus im Ergebnis kein konkreter Nachteil entstanden ist und in der Beschwerde im Übrigen auch nicht aufgezeigt wird. Die Beschwerdeführerin wurde an der Anhörung zu ihren Asylgründen befragt und ihr wurde Gelegenheit gegeben, sich hierzu ausführlich zu äussern, was sie denn auch getan hat (vgl. SEM-Akten, A40/13, Frage 40). Der Umstand, dass sie im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auch zur einer allfälligen Zuständigkeit von und Wegweisung in die Niederlande befragt wurde (vgl. SEM-Akte, A40/13, Fragen 66 und 67) - was formell dem Dublin-Verfahren zuzuordnen ist - stellt demgemäss keine Verletzung der Abklärungspflicht dar, welche eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigen würde. 5.5.2 Gleiches gilt für den Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine weitere, umfassende Anhörung durchzuführen. Insbesondere wiege schwer, so die Beschwerdeführerin, dass die Vor-instanz keine weiteren Fragen betreffend das Verfahren gegen den Bruder wegen eines versuchten Tötungsdelikts gestellt habe. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz zum entsprechenden Vorbringen an der Anhörung keine weiteren Fragen gestellt hat. Die Beschwerdeführerin führte dieses Vorbringen an der Anhörung jedoch nicht weiter aus und legte auch keine weiteren Details dar, wie beispielweise den konkreten Tatvorwurf und die Hintergründe des behaupteten Strafverfahrens gegen den Bruder. Die Beschwerdeführerin hatte im Nachgang an die Anhörung bis zum heutigen Zeitpunkt zudem hinreichend Gelegenheit und im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) auch die Obliegenheit, dieses Vorbringen zu substantiieren und entsprechende Beweismittel einzureichen. Dies hat sie nicht getan. Es bestand demnach keine Veranlassung, aus diesem Grund eine weitere Anhörung durchzuführen. Eine solche ergänzende Anhörung drängte sich auch aufgrund der Geburt der Tochter im Februar 2018 nicht auf. Die Vorinstanz hatte Kenntnis über die Geburt der Tochter sowie deren syrische Staatsangehörigkeit und hat diese eingetretene Veränderung der familiären Verhältnisse in der Schweiz in der angefochtenen Verfolgung unter dem Aspekt des Wegweisungsvollzugs hinreichend berücksichtigt. Es ist nicht ersichtlich, welche Abklärungen sie hierzu hätte tätigen sollen und dies wird in der Beschwere auch nicht weiter substantiiert. Demgemäss ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen auch aus diesem Grund nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz keine weitere Anhörung durchgeführt hat. 5.5.3 Auch aus der Verfahrensdauer können die Beschwerdeführerinnen, die vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht haben, schliesslich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, indem sie seit Einreichung des Asylgesuchs bis zur Durchführung der Anhörung neun Monate und danach bis zum Asylentscheid weitere zwei Jahr zugewartet habe, ist unbegründet. 5.6 Zusammenfassend erweisen sich die verschiedenen Rügen der Verletzung des formellen Rechts - soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind - als unbegründet. Das Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demzufolge abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist sodann in materieller Hinsicht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. 7.2 Die Asylvorbingen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf familiäre Probleme in ihrer Heimat aufgrund der Heirat ihres Ehemanns. Die Vor-instanz ist zu Recht zum Schluss gelangt, dass diese Asylvorbringen erstmals anlässlich der Zweitbefragung beziehungsweise Anhörung vorgebracht wurden und als nachgeschoben zu qualifizieren sind. Eine Gesuchstellerin hat zwar nicht die Pflicht, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend in der Erstbefragung darzulegen. Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, lassen sich jedoch nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklären (so bereits grundlegend EMARK 1993/3 E. 3 S. 13). Die hiergegen vorgetragenen Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin wurde anlässlich der BzP ausdrücklich nach den Gründen ihres Asylgesuchs gefragt, wobei sie damals keine Gründe vorgetragen hatte (vgl. SEM-Akte, A6/11, Ziffer 7 S. 7). Dabei erklärte sie gar, sie habe eigentlich kein Asylgesuch stellen wollen, und habe dies nur getan, weil ihr Mann hier lebe (vgl. SEM-Akte, A6/11, Ziffer 7.01 S. 7). Auch sind die gestellten Fragen zu den Asylgründen an der BzP nicht zu beanstanden, an deren Anschluss die Beschwerdeführerin bestätigte, alle Gründe für das Verlassen ihres Heimatstaates dargelegt zu haben (a.a.O.). Hinzu kommt, dass sie nach ihrer Einreise in der Schweiz mehr als zwei Monate mit der Einreichung eines Asylgesuchs zugewartet hat. Daran ändert auch nicht, dass anlässlich der BzP die Anwendung des Dublin-Verfahrens im Raum stand und die Beschwerdeführerin auch zu einer allfälligen Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens befragt wurde (vgl. SEM-Akte, A6/11 Ziffer 8.01 S. 8). Schliesslich vermag auch die Erklärung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung beziehungsweise Zweitbefragung - es sei an der BzP nicht zugelassen worden, dass sie ihre Gründe erwähne und sie habe ausserdem nicht über ihre Probleme sprechen wollen, damit sie keine Probleme mit der Familie bekomme (vgl. SEM-Akten, A40/13, F40 und F44) - nicht zu überzeugen. Ihre anlässlich der Anhörung vorgetragenen Asylvorbringen wurden demgemäss nachgeschoben, womit diesen Vorbringen und insbesondere der Glaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte der Boden entzogen ist. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die weiteren, ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, mit denen sie konkrete Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen zutreffend als unsubstantiiert, widersprüchlich und stereotyp aufgezeigt hat, namentlich zum angeblichen Strafverfahren gegen den Bruder, der Kenntnis über die kurdische Ethnie des Ehemanns und dem Leben im und die Flucht aus dem Haus der Familie. 7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht haben, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutheissen. Es sind somit grundsätzlich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Aufgrund der aktenkundig gewordenen Erwerbstätigkeit des Ehemanns der Beschwerdeführerin wurde sie mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2020 aufgefordert, dem Gericht eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beziehungsweise das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» einzureichen. Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 bestätigte die Beschwerdeführerin, nicht erwerbstätig zu sein. Ihr Ehemann habe seit 1. Dezember 2021 eine Anstellung als Umzugsmitarbeiter (auf Abruf), nachdem er zuvor über sechs Monate arbeitslos gewesen ist und von der Arbeitslosenkasse unterstützt wurde. Gemäss diesen Angaben und unter Berücksichtigung der monatlichen Auslagen sowie dem monatlichen Grundbedarf ist nach wie vor von der prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb die Zwischenverfügung vom 27. Februar 2020 nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Matthias Neumann Versand: