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E-3538/2021

E-3538/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-12 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte mit schriftlicher Eingabe vom 4. Mai 2021 aus dem Flughafengefängnis D._______, wo er seit dem 13. April 2021 in Ausschaffungshaft sass, ein Asylgesuch, worauf er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Ostschweiz zugewiesen wurde. Am 18. Mai 2021 fand eine Personalienaufnahme im BAZ statt. Am 10. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinen Asylgründen angehört, und am 30. Juni 2021 fand eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG [SR 142.31] statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei albanischer Staatsangehöriger griechisch-orthodoxen Glaubens. Im (...) 2010 sei er in die Schweiz gereist und habe hier mit seiner früheren Ehefrau zusammengelebt. Im (...) sei die Scheidung dieser Ehe erfolgt. Nachdem er im Jahr 2014 in eine Serie von Einbruchdiebstählen, an welchen sein Bruder beteiligt gewesen sei, verwickelt worden sei, sei er für die Kantonspolizei E._______ sowie ab 2016 auch für die deutsche Polizei in F._______ als Informant und V-Mann tätig gewesen. Unter anderem habe die deutsche Polizei im (...) dank seiner Unterstützung zwei albanische Drogenhändler verhaften können. Einer dieser Männer, G._______, habe nach seiner Freilassung im Jahr (...) von ihm eine Geldsumme für die Drogenlieferung verlangt, welche bei dieser Festnahme konfisziert worden sei. G._______ habe deshalb zusammen mit einem Komplizen am (...) seinen in Albanien lebenden Bruder tätlich angegriffen. Dieser habe wegen des Vorfalls eine Anzeige bei der Polizei eingereicht, welche aber nichts weiter unternommen habe, weil der Vater von G._______ Mitglied der (...) sei. Anfang (...) sei er (Beschwerdeführer) auch selber von diesem Mann telefonisch bedroht worden. Er befürchte, dass die albanischen Kriminellen herausgefunden hätten, dass er Informant der Schweizer Polizei gewesen sei - insbesondere aufgrund (...) - und dass sie ihn deshalb im Falle einer Rückkehr nach Albanien verfolgen würden. Er könne keine Unterstützung von der albanischen Polizei erwarten, da die meisten Behördenmitglieder und Polizisten selber "Mafia" seien. Ausserdem hätte er in Albanien keine wirtschaftliche Lebensgrundlage mehr. Im Übrigen sei er in der Schweiz seit 2014 wegen gesundheitlicher Probleme in psychiatrischer Behandlung. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: (...) Ärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste Spital E._______ vom 27. Oktober 2020, 5. November 2020, 8. April 2021 und 25. Mai 2021 Arztbericht von Dr. med. H._______, I._______ vom 2. Juli 2021 drei Verfahrensdokumente der Staatsanwaltschaft respektive Kriminal- polizei von J._______ zwei Fotografien seines Bruders zur Dokumentation der von diesem erlittenen Gesichtsverletzung Ausdrucke von Whatsapp-Chatverlaufen mit einem schweizerischen sowie einem deutschen Polizeibeamten diverse Fotografien von albanischen und rumänischen Kriminellen Fotografie eines Tarnausweis des Beschwerdeführers Fotoaufnahme von einem Banküberfall Kopie des Reisepasses eines albanischen Kriminellen Unterstützungsschreiben der Ex-Ehefrau vom 4. Januar 2021 Bestätigungsschreiben der Freundin vom 20. Februar 2021 C. Am 7. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM ein Ent-scheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung gleichen Datums reichte er eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Angelegenheit zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen wurden, nebst einer Verfügung betreffend die Ernennung einer Beiständin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._______ vom (...) 2021, Kopien der vorinstanzlichen Akten, ein öffentlicher Bericht des SEM über die medizinische Grundversorgung in Albanien vom 26. September 2018, sowie Kopien eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ vom 1. April 2021 und eines Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons E._______ vom 16. April 2021 eingereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Die Gesuche des Beschwerdeführers um "Editierung" der vorinstanzlichen Akten sowie Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen: Die Akten des SEM wurden ihm - soweit dem Akteneinsichtsrecht unterliegend bereits von der Vorinstanz zusammen mit der angefochtenen Verfügung und zusätzlich (auf ein an sie gerichtetes Akteneinsichtsgesuch vom 20. Juli 2021 hin) ein zweites Mal mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 offengelegt. Überdies weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere rechtliche oder sachverhaltliche Schwierigkeiten auf, welche Anlass für die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sein könnten (Art. 53 VwVG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte oder die Befürchtung solchen ausgesetzt zu sein, seien flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzunfähig sei. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Albanien in die Liste der verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass im Falle asylrelevanter, nicht-staatlicher Verfolgung die Betroffenen von den albanischen Polizeibehörden Schutz erhalten könnten. Diese Regelvermutung könne zwar aufgrund konkreter und substanzieller Hinweise umgestossen werden. Insgesamt würden sich aus den Akten jedoch wenig konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien tatsächlich von Kriminellen bedroht würde. Seine Befürchtung, dass seine Rolle als Informant der Schweizer Polizei bekannt geworden sei, basiere auf einer reinen, nicht substanziierten Vermutung. Seine Aussagen zu der Bedrohung durch G._______ seien vage und wenig aussagekräftig. Es werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in gewissem Ausmass mit der Schweizer Polizei kooperiert habe und Kontakte zu albanischen Kriminellen gepflegt habe, sowie dass sein Bruder in Albanien deswegen Probleme gehabt habe. Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass die albanischen Behörden ihm ihren Schutz verweigert hätten oder keine effektive Schutzfähigkeit hätten. Dem Beschwerdeführer sei des demnach nicht gelungen, die sich aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Juli 2021 vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. In Bezug auf die Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen führte die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so-wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Vorliegend würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, diese Regelvermutung zu widerlegen. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer in Albanien über ein soziales Beziehungsnetz und der Wiedereingliederung dürfte auch seine gute Schulausbildung sowie berufliche Erfahrung entgegenkommen. Betreffend die in den eingereichten Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in seinem Heimatstaat verfügbar sei.

E. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeiinformant in der Schweiz sowie das Fehlen der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der albanischen Polizeibehörden. Im Weiteren wies er auf seine Zugehörigkeit zur griechische-orthodoxen Minderheit sowie die schlechte wirtschaftliche Situation in Albanien hin. Eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme sei in seinem Heimatstaat nur eingeschränkt möglich und er könnte eine solche gar nicht bezahlen. Schliesslich seien auch seine familiäre Verbundenheit mit der Schweiz sowie seine weitreichende Tätigkeit für die Kantonspolizei E._______ sowie seine Probleme mit dieser sowie den Migrationsbehörden zu berücksichtigen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern:

E. 6.3.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit albanischen Kriminellen können schon deshalb nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden, weil ein Verfolgungsmotiv im Sinne dieser Bestimmung nicht gegeben ist. Überdies ergeben sich aus seinen Darlegungen weder stichhaltige Hinweise auf eine aktuell begründete Verfolgungsfurcht noch auf einen fehlenden Schutzwillen der albanischen Sicherheitskräfte. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Albaniens in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen. Den von ihm geschilderten Problemen mit Angehörigen der Kantonspolizei sowie den kantonalen Migrationsbehörden kommt im vorliegenden Verfahren, in dem ausschliesslich eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu prüfen ist, keine Relevanz zu. Dies gilt auch für die beiden Schreiben der Ex-Ehefrau sowie einer Freundin, in welchen die Frage seiner Integration respektive Kontakte zu einem Schweizer Polizeibeamten thematisiert werden. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.

E. 6.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. auch nachfolgende E. 8.2.6. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 8.2.5 Eine Verletzung von Art. 6 EMRK kann im vorliegenden Asylverfahren grundsätzlich nicht gerügt werden, da dieses nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Konventionsbestimmung fällt (vgl. Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer [Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Rz 22 zu Art. 6; vgl. auch BVGE 2014/28 E. 11.5.1).

E. 8.2.6 Auch mit Art. 8 EMRK haben sich die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht zu befassen, da ein allfälliger sich aus diese Bestimmung ergebender Anspruch im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits geprüft und vom Bundesgericht letztinstanzlich verneint worden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 12a und 14a).

E. 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Albanien sprechen.

E. 8.3.2 Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine psychischen und physischen Krankheiten im Heimatland adäquat wird behandeln lassen können, zumal er vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in Tirana gehabt hat und dort für seine gesundheitlichen Probleme entsprechende medizinische Einrichtungen vorhanden sind (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4 S. 15 ff.). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist zu anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Zudem sind auch in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur griechisch-orthodoxen Minderheit sowie den geltend gemachten wirtschaftlichen Problemen keine Wegweisungshindernisse zu erblicken, zumal seine Ausführungen darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3538/2021 Urteil vom 12. August 2021 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, c/o B._______, Stadtverwaltung C._______, Soziale Dienste / Gesetzlicher Betreuungsdienst, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Juli 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte mit schriftlicher Eingabe vom 4. Mai 2021 aus dem Flughafengefängnis D._______, wo er seit dem 13. April 2021 in Ausschaffungshaft sass, ein Asylgesuch, worauf er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region Ostschweiz zugewiesen wurde. Am 18. Mai 2021 fand eine Personalienaufnahme im BAZ statt. Am 10. Juni 2021 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seinen Asylgründen angehört, und am 30. Juni 2021 fand eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 AsylG [SR 142.31] statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei albanischer Staatsangehöriger griechisch-orthodoxen Glaubens. Im (...) 2010 sei er in die Schweiz gereist und habe hier mit seiner früheren Ehefrau zusammengelebt. Im (...) sei die Scheidung dieser Ehe erfolgt. Nachdem er im Jahr 2014 in eine Serie von Einbruchdiebstählen, an welchen sein Bruder beteiligt gewesen sei, verwickelt worden sei, sei er für die Kantonspolizei E._______ sowie ab 2016 auch für die deutsche Polizei in F._______ als Informant und V-Mann tätig gewesen. Unter anderem habe die deutsche Polizei im (...) dank seiner Unterstützung zwei albanische Drogenhändler verhaften können. Einer dieser Männer, G._______, habe nach seiner Freilassung im Jahr (...) von ihm eine Geldsumme für die Drogenlieferung verlangt, welche bei dieser Festnahme konfisziert worden sei. G._______ habe deshalb zusammen mit einem Komplizen am (...) seinen in Albanien lebenden Bruder tätlich angegriffen. Dieser habe wegen des Vorfalls eine Anzeige bei der Polizei eingereicht, welche aber nichts weiter unternommen habe, weil der Vater von G._______ Mitglied der (...) sei. Anfang (...) sei er (Beschwerdeführer) auch selber von diesem Mann telefonisch bedroht worden. Er befürchte, dass die albanischen Kriminellen herausgefunden hätten, dass er Informant der Schweizer Polizei gewesen sei - insbesondere aufgrund (...) - und dass sie ihn deshalb im Falle einer Rückkehr nach Albanien verfolgen würden. Er könne keine Unterstützung von der albanischen Polizei erwarten, da die meisten Behördenmitglieder und Polizisten selber "Mafia" seien. Ausserdem hätte er in Albanien keine wirtschaftliche Lebensgrundlage mehr. Im Übrigen sei er in der Schweiz seit 2014 wegen gesundheitlicher Probleme in psychiatrischer Behandlung. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel ein: (...) Ärztliche Berichte der Psychiatrischen Dienste Spital E._______ vom 27. Oktober 2020, 5. November 2020, 8. April 2021 und 25. Mai 2021 Arztbericht von Dr. med. H._______, I._______ vom 2. Juli 2021 drei Verfahrensdokumente der Staatsanwaltschaft respektive Kriminal- polizei von J._______ zwei Fotografien seines Bruders zur Dokumentation der von diesem erlittenen Gesichtsverletzung Ausdrucke von Whatsapp-Chatverlaufen mit einem schweizerischen sowie einem deutschen Polizeibeamten diverse Fotografien von albanischen und rumänischen Kriminellen Fotografie eines Tarnausweis des Beschwerdeführers Fotoaufnahme von einem Banküberfall Kopie des Reisepasses eines albanischen Kriminellen Unterstützungsschreiben der Ex-Ehefrau vom 4. Januar 2021 Bestätigungsschreiben der Freundin vom 20. Februar 2021 C. Am 7. August 2021 wurde dem Beschwerdeführer vom SEM ein Ent-scheidentwurf zur Stellungnahme zugestellt. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertretung gleichen Datums reichte er eine Stellungnahme ein. D. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 7. August 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter die Angelegenheit zwecks vollständiger Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E.b Zur Stützung seiner Vorbringen wurden, nebst einer Verfügung betreffend die Ernennung einer Beiständin durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._______ vom (...) 2021, Kopien der vorinstanzlichen Akten, ein öffentlicher Bericht des SEM über die medizinische Grundversorgung in Albanien vom 26. September 2018, sowie Kopien eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft C._______ vom 1. April 2021 und eines Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons E._______ vom 16. April 2021 eingereicht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Die Gesuche des Beschwerdeführers um "Editierung" der vorinstanzlichen Akten sowie Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung sind abzuweisen: Die Akten des SEM wurden ihm - soweit dem Akteneinsichtsrecht unterliegend bereits von der Vorinstanz zusammen mit der angefochtenen Verfügung und zusätzlich (auf ein an sie gerichtetes Akteneinsichtsgesuch vom 20. Juli 2021 hin) ein zweites Mal mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2021 offengelegt. Überdies weist die Beschwerdesache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch besondere rechtliche oder sachverhaltliche Schwierigkeiten auf, welche Anlass für die Einräumung einer Frist zur Beschwerdeergänzung sein könnten (Art. 53 VwVG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, Übergriffe durch Dritte oder die Befürchtung solchen ausgesetzt zu sein, seien flüchtlingsrechtlich nur dann relevant, wenn der Heimatstaat nicht schutzwillig oder schutzunfähig sei. Der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Albanien in die Liste der verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG aufgenommen. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass im Falle asylrelevanter, nicht-staatlicher Verfolgung die Betroffenen von den albanischen Polizeibehörden Schutz erhalten könnten. Diese Regelvermutung könne zwar aufgrund konkreter und substanzieller Hinweise umgestossen werden. Insgesamt würden sich aus den Akten jedoch wenig konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Albanien tatsächlich von Kriminellen bedroht würde. Seine Befürchtung, dass seine Rolle als Informant der Schweizer Polizei bekannt geworden sei, basiere auf einer reinen, nicht substanziierten Vermutung. Seine Aussagen zu der Bedrohung durch G._______ seien vage und wenig aussagekräftig. Es werde nicht bezweifelt, dass der Beschwerdeführer in gewissem Ausmass mit der Schweizer Polizei kooperiert habe und Kontakte zu albanischen Kriminellen gepflegt habe, sowie dass sein Bruder in Albanien deswegen Probleme gehabt habe. Es bestünden jedoch keine Hinweise darauf, dass die albanischen Behörden ihm ihren Schutz verweigert hätten oder keine effektive Schutzfähigkeit hätten. Dem Beschwerdeführer sei des demnach nicht gelungen, die sich aus Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen. Seine Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 7. Juli 2021 vermöchten keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. In Bezug auf die Frage des Vorliegens von Wegweisungshindernissen führte die Vorinstanz aus, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 Albanien per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist (Art. 83 Abs. 5 AIG [SR 142.20] und Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung so-wie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Vorliegend würden sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, die geeignet wären, diese Regelvermutung zu widerlegen. Namentlich verfüge der Beschwerdeführer in Albanien über ein soziales Beziehungsnetz und der Wiedereingliederung dürfte auch seine gute Schulausbildung sowie berufliche Erfahrung entgegenkommen. Betreffend die in den eingereichten Arztberichten diagnostizierten psychischen Probleme des Beschwerdeführers könne davon ausgegangen werden, dass eine adäquate psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung in seinem Heimatstaat verfügbar sei. 5.2 Zur Begründung seiner Beschwerde verwies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Gefährdung aufgrund seiner Tätigkeit als Polizeiinformant in der Schweiz sowie das Fehlen der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der albanischen Polizeibehörden. Im Weiteren wies er auf seine Zugehörigkeit zur griechische-orthodoxen Minderheit sowie die schlechte wirtschaftliche Situation in Albanien hin. Eine Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme sei in seinem Heimatstaat nur eingeschränkt möglich und er könnte eine solche gar nicht bezahlen. Schliesslich seien auch seine familiäre Verbundenheit mit der Schweiz sowie seine weitreichende Tätigkeit für die Kantonspolizei E._______ sowie seine Probleme mit dieser sowie den Migrationsbehörden zu berücksichtigen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.3 Nach Auffassung des Gerichts hat die Vorinstanz den Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht die asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen an dieser Sichtweise nichts zu ändern: 6.3.1 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit albanischen Kriminellen können schon deshalb nicht als Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG qualifiziert werden, weil ein Verfolgungsmotiv im Sinne dieser Bestimmung nicht gegeben ist. Überdies ergeben sich aus seinen Darlegungen weder stichhaltige Hinweise auf eine aktuell begründete Verfolgungsfurcht noch auf einen fehlenden Schutzwillen der albanischen Sicherheitskräfte. Demnach hat das SEM zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die sich aus der Aufnahme Albaniens in die Liste verfolgungssicherer Staaten gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG ergebende Regelvermutung umzustossen. Den von ihm geschilderten Problemen mit Angehörigen der Kantonspolizei sowie den kantonalen Migrationsbehörden kommt im vorliegenden Verfahren, in dem ausschliesslich eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers im Heimatstaat zu prüfen ist, keine Relevanz zu. Dies gilt auch für die beiden Schreiben der Ex-Ehefrau sowie einer Freundin, in welchen die Frage seiner Integration respektive Kontakte zu einem Schweizer Polizeibeamten thematisiert werden. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 6.3.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. auch nachfolgende E. 8.2.6. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Eine Verletzung von Art. 6 EMRK kann im vorliegenden Asylverfahren grundsätzlich nicht gerügt werden, da dieses nicht in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Konventionsbestimmung fällt (vgl. Meyer-Ladewig / Nettesheim / von Raumer [Hrsg.], EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Rz 22 zu Art. 6; vgl. auch BVGE 2014/28 E. 11.5.1). 8.2.6 Auch mit Art. 8 EMRK haben sich die Asylbehörden im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorliegend nicht zu befassen, da ein allfälliger sich aus diese Bestimmung ergebender Anspruch im Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers bereits geprüft und vom Bundesgericht letztinstanzlich verneint worden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_397/2020 vom 26. August 2020 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 12a und 14a). 8.2.7 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass weder die herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Albanien sprechen. 8.3.2 Namentlich kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine psychischen und physischen Krankheiten im Heimatland adäquat wird behandeln lassen können, zumal er vor der Ausreise seinen letzten Wohnsitz in Tirana gehabt hat und dort für seine gesundheitlichen Probleme entsprechende medizinische Einrichtungen vorhanden sind (vgl. hierzu: Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4 S. 15 ff.). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist zu anzumerken, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. Zudem sind auch in der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur griechisch-orthodoxen Minderheit sowie den geltend gemachten wirtschaftlichen Problemen keine Wegweisungshindernisse zu erblicken, zumal seine Ausführungen darauf schliessen lassen, dass er in seinem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: