Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine albanische Staatsangehörige, flog am (..) Dezember 2022 von B._______ nach C._______, reiste legal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. B. Mit Vollmacht vom 27. Dezember 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Re- gion C._______ ihr Mandat an. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung der Be- schwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen zu den Akten: - eine medizinische Dokumentation der ORS Pflege C._______ vom 21. De- zember 2022; - ein Endbericht der Medics Labor AG vom 20. Dezember 2022; - eine Blutdruckmessliste (4. Januar 2023 bis 24. Januar 2023) der ORS; - eine Blutzuckermessliste (9. Januar 2023 bis 20. Januar 2023) der ORS; - ein Schreiben der zuständigen Ärztin des BAZ C._______, Dr. med. D._______, an die Universitätsklinik für Onkologie C._______ betreffend Ter- minvereinbarung für die Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022; - eine Medikamentenliste.
D. D.a Am 30. Januar 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Die Beschwerdeführerin machte bezüglich ihrer Biographie im We- sentlichen geltend, sie habe seit 27 Jahren in der Ortschaft E._______ ge- lebt, welche sich ungefähr dreissig Fahrminuten von B._______ entfernt befinde. Zuletzt habe sie dort mit ihrem Ehemann gelebt, eine Tochter und ein Sohn lebten ebenfalls in Albanien und eine Tochter wohne seit ungefähr neun Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Sie habe in einer (…) und zuletzt in der Schweiz illegal (…) und als (…) gearbeitet. Ihr Ehemann er- halte aufgrund einer schweren (…), welche er sich während seiner Arbeits- tätigkeit zugezogen habe, eine Invalidenrente.
D-953/2023 Seite 3 D.c Zu ihren Asylgründen befragt, machte die Beschwerdeführerin zusam- menfassend geltend, ausschliesslich wegen medizinischer Probleme res- pektive fehlender Behandlungsmöglichkeit in Albanien in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben. Sie leide unter (…) und (…). Im April 2022 sei ein (…) Tumor bei ihr festgestellt worden. In der Folge habe sie sich den Tumor am (…) August 2022 im Spital in E._______ operativ entfernen lassen. Danach sei ihr eine Biopsie vorgeschlagen worden, welcher sie sich unterzogen habe. In der Folge habe ihr der zuständige Arzt respektive die zuständige Ärztin in Albanien mitgeteilt, dass ihre Erkrankung erneut ausbrechen könne und ihr eine weiterführende Behandlung vorgeschla- gen, welche in Albanien jedoch nicht erhältlich sei. In Italien habe sie wei- tere Untersuchungen auf eigene Kosten durchführen lassen. Ungefähr im November 2022 sei sie von ihrer Familie in die Türkei geschickt worden, um die Spezialtherapie anzufangen. Aus finanziellen Gründen habe sie diese äusserst teure Behandlung schliesslich abbrechen müssen. In den Akten befinden sich folgende Beweismittel: - albanischer Reisepass der Beschwerdeführerin; - Aufgebote des (…) für die Sprechstunde in der medizinischen Onkologie und zur Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung und Sprechstunde in der (…)chirurgie vom 1. Februar 2023; - ein Aufgebot des (…) zur Sprechstunde in der medizinischen Onkologie vom
23. Januar 2023; - eine weitere medizinische Dokumentation der ORS; - eine Medikamentenliste; - je ein Arztbericht eines türkischen Arztes vom 28. November 2022 und vom
2. Dezember 2022; - ein ärztlicher Bericht des Regionalspitals E._______ vom 19. September 2022 inklusive diesbezüglicher Laborergebnisse vom 2. September 2022; - je ein Arztbericht der (…) B._______ und des Regionalspitals E._______ vom (…) August 2022; - ein weiteres ärztliches Dokument vom (…) September 2022.
E. Am 7. Februar 2023 sowie am 9. Februar 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf und reichte ein Schreiben
D-953/2023 Seite 4 der Krankenkasse der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Sie habe das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und in ihren Heimatstaat respektive ihren Her- kunftsstaat oder in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde der Kan- ton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unent- geltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses. Der Beschwerde liegen neben Kopien der vorinstanzlichen Verfügung und der Vollmacht vom 27. Dezember 2022 eine E-Mailnachricht des Arztes Dr. F._______ vom 10. Februar 2023 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 wurde das Gesuch um un- entgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf einen Kosten- vorschuss verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 2. März 2023 nahm die Vorinstanz Stellung zur Be- schwerde. J. Mit Eingabe vom 29. März 2023 replizierte die Beschwerdeführerin und
D-953/2023 Seite 5 reichte einen Arztbericht des (…) vom 2. März 2023 zu den Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal- tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge- setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge- biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor- liegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgül- tig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun- desgericht [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungs- gericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Be- schwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
D-953/2023 Seite 6
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Das SEM hat hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbe- züglich volle Kognition zukommt.
E. 4 Vorliegend wurden das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Weg- weisung nicht angefochten und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend ist Streitgegenstand lediglich die Frage, ob Vollzugshin- dernisse dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung).
E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft bei Vorhandensein voller Kognition die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – ein- schliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen- digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu- klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschrän- ken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, wel- che die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentli- chen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und ak- tenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheb- lichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle ent- scheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachver- haltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid
D-953/2023 Seite 7 rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.).
E. 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.1.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs begründete die Vorinstanz ih- ren Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine zwangsweise Rückwei- sung nur unter äusserst ungewöhnlichen Umständen gegen Art. 3 der Kon- vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verstosse; die von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht ge- gen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie unter (…) sowie an einem metastasierenden bösartigen Melanom, vorwiegend im (…) Bereich, leide und Medikamente gegen Schmerzen, (…) und (…) einnehme. Zudem habe sie eine (…) Therapie angefangen und für die Medikation von ihrer schweizerischen Krankenkasse eine Kos- tengutsprache erhalten. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie nachweislich krank sei und eine medizinische Behandlung benötige, je- doch befinde sie sich weder in Todesnähe noch sei in ihrem Fall bei einer Rückkehr von einer raschen, unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auszugehen. Entgegen ihrer Aussagen existierten die entsprechenden Medikamente für ihre Tumorleiden in Albanien. Ihre Medikation im BAZ basiere ausserdem gemäss der medizinischen Doku- mentation der ORS-Pflege auf den Schmerzmitteln (…) sowie den Medika- menten zur Behandlung des (…), zur Vorbeugung von (…), von (…), von (…) und zur Behandlung des (…). Vorliegend stelle der Vollzug ihrer Weg- weisung keine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK dar, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebens- erwartung in ihrem Heimatland oder den Tod zur Folge hätten.
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E. 6.1.2 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung generell zumutbar und es würden individuelle begünstigende Faktoren vorliegen. Sie verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit im Heimatland, über ein umfangreiches sowie tragfähiges Beziehungsnetz und eine breit abgestützte finanzielle Grundlage aufgrund ihrer berufstätigen – zum Teil im Ausland arbeitenden
– Familienangehörigen, welche auch ihre bisherige medizinische Behand- lung sowie ihre Reise in die Schweiz bezahlt hätten. Sodann sei keine me- dizinische Notlage ersichtlich, da die Gesundheitsversorgung in Albanien grundsätzlich gewährleistet und unentgeltlich sei. Der Grossteil der gängi- gen Medikamente zur Behandlung der verbreitetsten Krankheitsbilder sei in staatlichen Spitälern und privaten Apotheken verfügbar. Zwar könne es aus diversen Gründen dazu kommen, dass temporär einzelne Medika- mente nicht zur Verfügung stünden, jedoch würde grundsätzlich in der Uni- versitätsklinik in B._______ ein Grossteil der gängigen Krankheitsbilder be- handelt. Das (…) in B._______ sowie auch die dort ansässige Privatklinik (…) würden über eine onkologische Abteilung mit bildgebender Diagnostik verfügen. Da sie in der Nähe von B._______ lebe und die Spitäler für sie gut erreichbar seien, sei entsprechend davon auszugehen, dass sie ihre medizinischen Probleme in Albanien behandeln lassen könne. Für allfällige Kostenübernahmen für gewisse Behandlungen könne sie auf die Unter- stützung ihrer Familienangehörigen zählen, zumal ihr diese bereits eine Therapie in der Türkei finanziert hätten. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen darzulegen, dass es in Albanien keine Behandlung für ihre Beschwerden gebe.
E. 6.1.3 Schliesslich erweise sich eine abschliessende Diagnose ihres Ge- sundheitszustandes nicht als erforderlich, da von hinreichender medizini- scher Versorgung in Albanien auszugehen sei; man habe ihr bereits in Al- banien eine Diagnose gestellt und sie dort behandelt. Deshalb könne er- wartet werden, dass sie bei ihrer Rückkehr dieselbe adäquate Behandlung erhalten werde. Der Umstand, dass ihr in Albanien nicht dieselbe Behand- lung wie in der Schweiz garantiert werden könne, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr. Krebsleiden seien in Albanien behandelbar und es liege in der Kompetenz der dortigen Fachärzte festzustellen, welche Behandlung und welche Medikation in ihrem Fall angebracht seien. Eine menschenwürdige Existenz in Albanien sei auch bei ihrem Krankheitsbild gewährleistet.
E. 6.1.4 Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation auf ein (internes) medizini- sches Consulting vom 9. März 2020, worin die Behandelbarkeit einer (…) krebs Erkrankung (inklusive Erhältlichkeit der dazu notwendigen
D-953/2023 Seite 9 Medikamente) einer 32-jährigen Frau in Albanien bejaht wurde (vgl. SEM- Akte A14/9). Sodann führte sie – nach dem Hinweis der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach die beiden Krank- heitsbilder nicht vergleichbar seien (vgl. SEM-Akte A16/27) – aus, dass (…) auch Tumore seien und diese wie der (…) Krebs zu den Krebserkrankun- gen gehörten. Deshalb sei das medizinische Consulting bezüglich des (…) Krebses exemplarisch zu verstehen, da darin aufgezeigt werde, dass Krebserkrankungen in Albanien behandelbar und entsprechende Onkolo- gie-Abteilungen vorhanden seien. Bezüglich der Erhältlichkeit der benötig- ten Medikamente (…) (mit dem Wirkstoff […]) und (…) (mit dem Wirkstoff […]), führte die Vorinstanz aus, dass Quellen zufolge ein Medikament mit dem Wirkstoff (…) in Albanien vorhanden sei, jedoch für eine Spitalbehand- lung verschrieben, mitgebracht und selber bezahlt werden müsse. Ob das andere Medikament vorhanden sei, bleibe nicht nachgewiesen. Eine men- schenwürdige Existenz sei mit ihrer Erkrankung und unter Berücksichti- gung ihrer individuellen Umstände auch in Albanien gewährleistet. Schliesslich gehe aus der Notiz der Pflege ORS vom 3. Februar 2023 unter Anderem hervor, dass sie sich wohl fühle, weshalb insgesamt nicht von einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage auszugehen sei.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde auf die Recht- sprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und führte bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aus, dass gemäss dem Urteil Paposhvili gegen Belgien Art. 3 EMRK verletzt sein könne, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass eine schwer- kranke Person in ihrem Heimatstaat aufgrund Fehlens ausreichender Be- handlungsmöglichkeiten mit dem realen Risiko einer raschen Gesundheits- verschlechterung konfrontiert würde oder eine erheblich verminderte Le- bensdauer zu erwarten hätte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sie bei einer Wegweisung nach Albanien der Gefahr ausgesetzt, zu sterben, da die einzige Therapie, mit welcher sie längerfristig überleben könne so- wie die dazu notwendigen Medikamente in ihrem Heimatland entweder nicht vorhanden oder ihr nicht zugänglich seien. Der fachärztlichen Ein- schätzung zufolge sei in ihrem Fall die (bereits begonnene) (…) Therapie mit den Medikamenten (…) und (…) die einzige Aussicht auf ein längerfris- tiges Leben. Die alternative Therapie mit (…) sei ebenso äusserst teuer und helfe lediglich kurzfristig, da Tumore gegen diese Medikamente resis- tent und die Patienten in der Folge sterben würden. Ferner sei nicht belegt, ob dieser Wirkstoff in Albanien tatsächlich erhältlich sei. Ausserdem gehe aus dem Arztbericht hervor, dass die vorhandene (…) an der Wirbelsäule entfernt und die durch die (…) Therapie hervorgerufenen (…) ärztlich
D-953/2023 Seite 10 kontrolliert werden müsse. Eine Wegweisung erweise sich unter diesen Umständen aus fachärztlicher Sicht als grobfahrlässig. Der von der Vor- instanz vertretenen Ansicht, wonach das Medikament (…) in Albanien vor- handen sei und für eine Spitalbehandlung verschrieben, mitgebracht und privat erworben sowie eigenständig bezahlt werden müsse, könne ebenso wenig gefolgt werden, wie dem Argument, dass das Medikament durch die Beschwerdeführerin finanzierbar sei. In der Verfügung sei nicht ausgeführt worden, wie es in ihrem Fall möglich sei, mit ihrer Teilzeittätigkeit als (…) und der Invalidenrente ihres Ehemannes diese (kostspielige) Therapie fi- nanzieren zu können. Zudem sei auch laut der Vorinstanz das Medikament (…) in Albanien nicht erhältlich. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Rückführung weder ein intensives Leiden noch eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte, stehe in diametralem Widerspruch zur fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. F._______ vom 10. Februar 2023, wonach im Fall eines Wegweisungsvollzugs von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung be- inhalte einen real risk im Sinne von Art. 3 EMRK und erweise sich vorlie- gend aufgrund der fehlenden notwendigen medizinischen Behandlung in Albanien und der damit einhergehenden raschen sowie lebensgefährden- den Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes als unzulässig oder zu- mindest als unzumutbar.
E. 6.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Medikament (…) mit dem Wirkstoff (…) in Albanien erhältlich sei. Der Umstand, dass die medizini- sche Spezialbehandlung in Albanien nicht derjenigen in der Schweiz ent- spreche, vermöge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Es lägen ausserdem keine konkreten Hinweise vor, dass eine Rückführung nach Albanien sowie eine dortige Behandlung zu einer ra- schen, akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands im Sinne der Rechtsprechung führen würden. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimatland einer angemessenen Be- handlung unterziehen könne und für Finanzierungsfragen auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Weiter argumentierte die Vorinstanz, dass vorliegend zuverlässig festgestellt werden könne, dass die medizinische Versorgung in Albanien gewährleistet und Art. 3 EMRK nicht verletzt sei. Der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen würde bedeuten, dass jede asylsu- chende Person allein aufgrund von schwerwiegenden medizinischen Prob- lemen in die Schweiz kommen könnte, um sich im Rahmen des
D-953/2023 Seite 11 Asylverfahrens in medizinische Behandlung zu begeben, um so ein Blei- berecht in der Schweiz erwirken zu können. Insgesamt könne im vorliegen- den Fall eine unmittelbare medizinische Notlage ausgeschlossen werden. Schliesslich werde auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu be- antragen, hingewiesen.
E. 6.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin ins Feld, dass sich die Vor- instanz in ihrer Stellungnahme inhaltlich nicht mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt, sondern lediglich den Inhalt ihrer Verfügung wieder- gegeben und asylpolitische Argumente vorgebracht habe. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um eine politische, sondern um die rechtliche Frage der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs. Der neu eingereichte Arztbericht vom 24. März 2023 untermauere schliesslich ihre in der Beschwerde ausgeführte medizinische Situation.
E. 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]).
E. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Überein- kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2 Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe vorgebracht hat (vgl. Sachverhalt Bst. D.c sowie E. 3.1 hiervor), ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und
D-953/2023 Seite 12 Art. 5 AsylG sind vorliegend nicht anwendbar. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heu- tigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.3.1 Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar- stellen. Dieser Umstand setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit ei- nem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwie- derbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili ge- gen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 m.w.H., bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff., vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6).
E. 7.3.2 Die medizinische Sachlage präsentiert sich vorliegend wie folgt: Im April 2022 hat die Beschwerdeführerin eine Schwellung an ihrem Körper bemerkt und das Geschwulst am (…) August 2022 nach verschiedenen medizinischen Abklärungen in Albanien im Spital in E._______ operativ entfernen lassen. Danach hat sie sich einer Biopsie unterzogen sowie eine weitere in Italien durchführen lassen. Die behandelnde Ärztin in Albanien hat ihr in der Folge eine Behandlung im Ausland empfohlen, da eine ent- sprechende Therapie in Albanien nicht angeboten werde. Dieser Empfeh- lung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen und hat in der Folge wei- tere Untersuchungen in der Türkei durchführen lassen, dort eine Therapie angefangen und diese (aus finanziellen Gründen) wieder abgebrochen. Dem türkischen Arztbericht vom 2. Dezember 2022 zufolge handelt es sich dabei um eine Immuntherapie mit (…) (vgl. SEM-Akte A13/11, F44-50; SEM-Akte A16/27 [Beweismittel zur Stellungnahme zum Entscheident- wurf]). Dem Bericht der ORS-Pflege vom 21. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass ein malignes (…) im fortgeschrittenen Stadium festge- stellt wurde und eine diesbezügliche Überweisung an das (…) (Onkologie) erfolgt ist (vgl. Beilagen zu SEM-Akte A16/27 [Entwurf zur Stellung- nahme]). Weiter hielt der für die Beschwerdeführerin zuständige Arzt des (…) Spitals in seiner E-Mailnachricht vom 10. Februar 2023 zusammenfas- send fest, dass ein metastasierendes (…) vorliege, das mittels einer Im- muntherapie mit den Medikamenten (…) behandelt werden könne, da ein- zig mit dieser Therapie Chancen auf eine langfristige Kontrolle oder sogar
D-953/2023 Seite 13 auf Heilung ihrer Krankheit bestehen würden. Eine alternative, ebenso teure Therapie mit einer Kombination aus (…) würde nur kurzfristig helfen, entwickle sich doch in der Regel bald eine Resistenz gegen die Tumore und die Patientin würde dann sterben. Eine Chemotherapie sei bei (…) hingegen praktisch wirkungslos, sichere das Überleben der betroffenen Personen lediglich um einige Monate und stelle entsprechend keine The- rapiealternative dar. Die (bereits begonnene) Immuntherapie sei die ein- zige Chance auf ein langfristiges Überleben. Aufgrund der Metastase in (…) (die voraussichtlich operativ entfernt werden müsse) und einer akuten (…) (mit engmaschiger Kontrolle) wäre der Wegweisungsvollzug aus me- dizinischer Sicht in ihrem Fall grobfahrlässig (vgl. Beilage 4 der Be- schwerde vom 17. Februar 2023). Weiter stellte der Arzt in seinem Bericht vom 24. März 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin metastasierende maligne (…) im Stadium IV (letztes Stadium) aufweise und die Metastase an der (…) zurzeit nicht operativ, sondern mittels einer (…) Therapie be- handelt werde. Obwohl die Schmerzen dadurch etwas gelindert würden, sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf starke opiathaltige Schmerzmittel angewiesen. Da sich die (…) (eine Nebenwirkung der Immuntherapie) sta- bilisiert habe, werde die Therapie weitergeführt. Sodann führte der Arzt weiter aus, dass die Immuntherapie mit (…) verschiedenen Studien zufolge die einzige Therapie sei, welche die Erkrankung heilen könne, da ein kom- plettes Verschwinden der Tumorerkrankungen beobachtet worden sei und nach fünf Jahren noch die Hälfte der erkrankten Personen leben würden. Die vorliegend angewandte doppelte Immuntherapie (mit zwei Medikamen- ten) umfasse insgesamt vier Zyklen, von welchen bereits zwei durchgeführt worden seien. Sofern nach zwei Jahren Therapie keine Tumore mehr fest- gestellt würden, könne je nach Einzelfall die Behandlung beendet werden.
E. 7.4.1 Grundsätzlich geht die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtspre- chung von einer ausreichenden Gesundheitsversorgung in Albanien aus. Das dortige, seit 1995 bestehende Krankenversicherungssystem funktio- niert in Form eines Krankenversicherungsinstituts (ISKSH) und wurde spä- ter auf Gesetzesebene in einen Obligatorischen Krankenversicherungs- fonds (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore/FSS – Health Insurance Fonds / HIF) überführt. Daneben können sich albanische Staatsangehörige seit 1992 auch privat krankenversichern lassen. Das Gesundheitssystem in Al- banien ist hinsichtlich Versorgungsangebot dreistufig aufgebaut. In Tirana bietet die Universitätsklinik Mutter Teresa (Qendra Spitalore Universitare Tiranë Nënë Tereza; QSUT) das umfassendste Versorgungsangebot auf tertiärer Versorgungsstufe; dieser sind vier weitere Kliniken angegliedert:
D-953/2023 Seite 14 das ehemalige Militärspital (Traumatologie, Orthopädie), zwei Geburtskli- niken und eine Klinik für Lungenkrankheiten. Auch werden Rückkehrende aus dem Ausland nach denselben Regeln behandelt, wie in Albanien le- bende Patienten. Rückkehrende, die eine medizinische Behandlung benö- tigen, müssen einen Hausarzt konsultieren, der anschliessend den Status des Patienten oder Patientin überprüft und nötigenfalls erneut registriert, eine (Gesundheits-)Kartenummer vergibt und eine «Heimkehrer-(Gesund- heits-)Karte» ausstellt. Dafür muss die rückkehrende Person einen Identi- tätsausweis vorweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jewei- ligen Empfehlungen des Hausarztes können Heimkehrende alle öffentli- chen Gesundheitseinrichtungen aufsuchen. Gesundheitskosten für Patien- ten mit Krankenversicherungskarte werden nach einer Verschreibung durch den Arzt eines Gesundheitszentrums im Normalfall vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E- 6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.3 ff. m.w.H.). Die rückerstattungs- fähigen Arzneimittel sind auf der Medikamentenliste der Website der obli- gatorischen Krankenversicherungskasse (Fondi i Sigurimit të Detyrueshëm të Kujdesit Shëndetësor) sowie auf den Medikamentenlisten der Kranken- hausapotheken und offenen Apothekennetzwerken abrufbar (vgl. <https://fsdksh.gov.al/wp-content/uploads/2023/04/VKM-Nr.196_ 07042023125835.pdf>; <https://fsdksh.gov.al/wp-content/uploads/2019 /10/LISTA-I.pdf>; <https://fsdksh.gov.al/wp-content/uploads/2019/10/ LISTA-II.pdf>, alle zuletzt abgerufen am 18. September 2023).
E. 7.4.2 Zur Erhältlichkeit der der Beschwerdeführerin verschriebenen Medi- kamente führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass zwar das Vorhandensein des Medikaments (…) (mit dem Wirkstoff […]) in Albanien nicht nachgewiesen, das Medikament mit dem Wirkstoff (…) hingegen erhältlich sei. Hierzu verwies sie auf die Internetseite com- pendium.ch sowie auf die Datenbank von medCol.
E. 7.5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass anhand der aktuellen Aktenlage nicht ersichtlich ist, wie sich die kon- krete Therapie der Beschwerdeführerin gestaltet. Insbesondere verbleibt unklar, wie lange die begonnene Therapie noch dauern wird, in welcher Regelmässigkeit sie stattfindet respektive bereits stattgefunden hat und ob die noch ausstehenden Behandlungszyklen zwischenzeitlich durchgeführt wurden respektive wie sich der genaue zeitliche Therapieplan dazu ausge- staltet. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, während welchem Zeitraum die beiden ersten Zyklen durchgeführt wurden. Sodann verbleibt anhand
D-953/2023 Seite 15 der vorliegenden Arztberichte die Frage unbeantwortet, welche (direkten) Konsequenzen ein Unterbruch der Therapie zur Folge hätte und welche kurzzeitigen sowie langzeitigen Auswirkungen ein solcher Unterbruch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte. Sodann kann den Arztberichten nicht entnommen werden, wie lange die Beschwerdeführerin die entsprechenden oder allenfalls andere Medikamente einzunehmen hat. Das von der Vorinstanz beigezogene medizinische Consulting vom März 2020 erweist sich in diesem Sinne ungeeignet, zumal sich der dortige Sachverhalt grundsätzlich anders gestaltet und vorliegend von einem we- sentlich komplexeren Krankheitsbild auszugehen ist (eine 32-jähre Frau mit einer (…)krebserkrankung [vgl. SEM-Akte A14/3]).
E. 7.5.2 In Bezug auf die verschriebenen Medikamente ist ferner festzustel- len, dass die von der Vorinstanz zitierte Internetseite (vgl. E. 7.4.2 hiervor) öffentlich nicht einsehbar ist und in den vorinstanzlichen Akten keine dies- bezüglichen Dokumente respektive Ausdrucke vorliegen, welche Auf- schluss über die Erhältlichkeit von (…) in Albanien geben würden. Ferner belegt die zitierte Internetseite compendium.ch nicht, ob das Medikament in Albanien tatsächlich zur Verfügung steht, zumal dieser Internetseite ein- zig die Wirkstoffe, Indikationen und Preise von Medikamenten, nicht jedoch deren Verfügbarkeit im Ausland, entnommen werden können. Es ist viel- mehr festzustellen, dass das betreffende Medikament respektive der Wirk- stoff (…) weder auf der am 1. Mai 2023 aktualisierten Liste der erstattungs- fähigen Medikamente des albanischen Ministeriums für Gesundheit und Soziales noch den Medikamentenlisten der Krankenhausapotheken und offenen Apothekennetzwerken aufgeführt ist. Inwiefern der Beschwerde- führerin die Möglichkeit offensteht, die in der Schweiz begonnene Therapie in ihrem Heimatland weiterzuführen, bleibt bei der vorliegenden Aktenlage deshalb unklar.
E. 7.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vor- instanz den aktuellen medizinischen Sachverhalt inklusive den weiterge- henden Therapieverlauf der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt hat.
E. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
D-953/2023 Seite 16 durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen ange- bracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
E. 8.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfest- stellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfü- gung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich ent- scheidet.
E. 8.3 Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 wird im Wegwei- sungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfü- gung) aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sach- verhalts und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge- wiesen. Diese wird zuerst den medizinischen Sachverhalt im Sinne der vo- rangehenden Erwägungen detailliert festzustellen und insbesondere abzu- klären haben, wie sich die konkrete Therapie der Beschwerdeführerin ge- staltet und welche kurz- sowie langzeitigen Auswirkungen ein allfälliger Un- terbruch der Therapie auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführe- rin hätte (vgl. E. 7.5.1 hiervor). Ferner wird abzuklären sein, ob eine dop- pelte Immuntherapie sowie die erforderlichen Medikamente in Albanien tat- sächlich erhältlich und die Therapie inklusive der Medikamente der Be- schwerdeführerin auch faktisch zugänglich sind. Allenfalls hat die Vor- instanz detailliert zu begründen, ob die Beschwerdeführerin trotz fehlender Möglichkeit, die (doppelte) Immuntherapie in Albanien weiterzuführen, eine alternative Behandlung aufnehmen könnte (vgl. E. 7.5.2 hiervor), dies unter Beachtung der oben aufgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 7.3.1 hiervor).
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu entrichten, da es sich bei ihrer Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leis- tungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
D-953/2023 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
- Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachver- haltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-953/2023 Urteil vom 20. September 2023 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richterin Susanne Bolz-Reimann, Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch Marc Richard, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023. Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), eine albanische Staatsangehörige, flog am (..) Dezember 2022 von B._______ nach C._______, reiste legal in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. B. Mit Vollmacht vom 27. Dezember 2022 zeigte die der Beschwerdeführerin zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. C. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen zu den Akten:
- eine medizinische Dokumentation der ORS Pflege C._______ vom 21. Dezember 2022;
- ein Endbericht der Medics Labor AG vom 20. Dezember 2022;
- eine Blutdruckmessliste (4. Januar 2023 bis 24. Januar 2023) der ORS;
- eine Blutzuckermessliste (9. Januar 2023 bis 20. Januar 2023) der ORS;
- ein Schreiben der zuständigen Ärztin des BAZ C._______, Dr. med. D._______, an die Universitätsklinik für Onkologie C._______ betreffend Terminvereinbarung für die Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2022;
- eine Medikamentenliste. D. D.a Am 30. Januar 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. D.b Die Beschwerdeführerin machte bezüglich ihrer Biographie im Wesentlichen geltend, sie habe seit 27 Jahren in der Ortschaft E._______ gelebt, welche sich ungefähr dreissig Fahrminuten von B._______ entfernt befinde. Zuletzt habe sie dort mit ihrem Ehemann gelebt, eine Tochter und ein Sohn lebten ebenfalls in Albanien und eine Tochter wohne seit ungefähr neun Jahren mit ihrer Familie in der Schweiz. Sie habe in einer (...) und zuletzt in der Schweiz illegal (...) und als (...) gearbeitet. Ihr Ehemann erhalte aufgrund einer schweren (...), welche er sich während seiner Arbeitstätigkeit zugezogen habe, eine Invalidenrente. D.c Zu ihren Asylgründen befragt, machte die Beschwerdeführerin zusammenfassend geltend, ausschliesslich wegen medizinischer Probleme respektive fehlender Behandlungsmöglichkeit in Albanien in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt zu haben. Sie leide unter (...) und (...). Im April 2022 sei ein (...) Tumor bei ihr festgestellt worden. In der Folge habe sie sich den Tumor am (...) August 2022 im Spital in E._______ operativ entfernen lassen. Danach sei ihr eine Biopsie vorgeschlagen worden, welcher sie sich unterzogen habe. In der Folge habe ihr der zuständige Arzt respektive die zuständige Ärztin in Albanien mitgeteilt, dass ihre Erkrankung erneut ausbrechen könne und ihr eine weiterführende Behandlung vorgeschlagen, welche in Albanien jedoch nicht erhältlich sei. In Italien habe sie weitere Untersuchungen auf eigene Kosten durchführen lassen. Ungefähr im November 2022 sei sie von ihrer Familie in die Türkei geschickt worden, um die Spezialtherapie anzufangen. Aus finanziellen Gründen habe sie diese äusserst teure Behandlung schliesslich abbrechen müssen. In den Akten befinden sich folgende Beweismittel:
- albanischer Reisepass der Beschwerdeführerin;
- Aufgebote des (...) für die Sprechstunde in der medizinischen Onkologie und zur Magnetresonanztomographie (MRI)-Untersuchung und Sprechstunde in der (...)chirurgie vom 1. Februar 2023;
- ein Aufgebot des (...) zur Sprechstunde in der medizinischen Onkologie vom 23. Januar 2023;
- eine weitere medizinische Dokumentation der ORS;
- eine Medikamentenliste;
- je ein Arztbericht eines türkischen Arztes vom 28. November 2022 und vom 2. Dezember 2022;
- ein ärztlicher Bericht des Regionalspitals E._______ vom 19. September 2022 inklusive diesbezüglicher Laborergebnisse vom 2. September 2022;
- je ein Arztbericht der (...) B._______ und des Regionalspitals E._______ vom (...) August 2022;
- ein weiteres ärztliches Dokument vom (...) September 2022. E. Am 7. Februar 2023 sowie am 9. Februar 2023 nahm die Rechtsvertretung Stellung zum vorinstanzlichen Entscheidentwurf und reichte ein Schreiben der Krankenkasse der Beschwerdeführerin vom 26. Januar 2023 zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 10. Februar 2023 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Sie habe das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und in ihren Heimatstaat respektive ihren Herkunftsstaat oder in ein Land, das sich ausserhalb des Schengen-Raumes befinde und in dem sie aufgenommen werde, auszureisen, ansonsten die Wegweisung unter Zwang vollzogen werden könne. Weiter wurde der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihr die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. G. Die Beschwerdeführerin focht mit Eingabe vom 17. Februar 2023 (Datum Poststempel) die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei sie wegen Unzumutbarkeit vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde liegen neben Kopien der vorinstanzlichen Verfügung und der Vollmacht vom 27. Dezember 2022 eine E-Mailnachricht des Arztes Dr. F._______ vom 10. Februar 2023 bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Februar 2023 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen und es wurde auf einen Kostenvorschuss verzichtet. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. I. Mit Eingabe vom 2. März 2023 nahm die Vorinstanz Stellung zur Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 29. März 2023 replizierte die Beschwerdeführerin und reichte einen Arztbericht des (...) vom 2. März 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf ihre Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Das SEM hat hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
4. Vorliegend wurden das Nichteintreten auf das Asylgesuch sowie die Wegweisung nicht angefochten und sind deshalb in Rechtskraft erwachsen. Dementsprechend ist Streitgegenstand lediglich die Frage, ob Vollzugshindernisse dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung). 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft bei Vorhandensein voller Kognition die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 6. 6.1 6.1.1 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs begründete die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass eine zwangsweise Rückweisung nur unter äusserst ungewöhnlichen Umständen gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verstosse; die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden nicht gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen. Den Akten sei zu entnehmen, dass sie unter (...) sowie an einem metastasierenden bösartigen Melanom, vorwiegend im (...) Bereich, leide und Medikamente gegen Schmerzen, (...) und (...) einnehme. Zudem habe sie eine (...) Therapie angefangen und für die Medikation von ihrer schweizerischen Krankenkasse eine Kostengutsprache erhalten. Den Arztberichten sei zu entnehmen, dass sie nachweislich krank sei und eine medizinische Behandlung benötige, jedoch befinde sie sich weder in Todesnähe noch sei in ihrem Fall bei einer Rückkehr von einer raschen, unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands auszugehen. Entgegen ihrer Aussagen existierten die entsprechenden Medikamente für ihre Tumorleiden in Albanien. Ihre Medikation im BAZ basiere ausserdem gemäss der medizinischen Dokumentation der ORS-Pflege auf den Schmerzmitteln (...) sowie den Medikamenten zur Behandlung des (...), zur Vorbeugung von (...), von (...), von (...) und zur Behandlung des (...). Vorliegend stelle der Vollzug ihrer Wegweisung keine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK dar, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung in ihrem Heimatland oder den Tod zur Folge hätten. 6.1.2 Ferner sei der Vollzug der Wegweisung generell zumutbar und es würden individuelle begünstigende Faktoren vorliegen. Sie verfüge über eine gesicherte Wohnmöglichkeit im Heimatland, über ein umfangreiches sowie tragfähiges Beziehungsnetz und eine breit abgestützte finanzielle Grundlage aufgrund ihrer berufstätigen - zum Teil im Ausland arbeitenden - Familienangehörigen, welche auch ihre bisherige medizinische Behandlung sowie ihre Reise in die Schweiz bezahlt hätten. Sodann sei keine medizinische Notlage ersichtlich, da die Gesundheitsversorgung in Albanien grundsätzlich gewährleistet und unentgeltlich sei. Der Grossteil der gängigen Medikamente zur Behandlung der verbreitetsten Krankheitsbilder sei in staatlichen Spitälern und privaten Apotheken verfügbar. Zwar könne es aus diversen Gründen dazu kommen, dass temporär einzelne Medikamente nicht zur Verfügung stünden, jedoch würde grundsätzlich in der Universitätsklinik in B._______ ein Grossteil der gängigen Krankheitsbilder behandelt. Das (...) in B._______ sowie auch die dort ansässige Privatklinik (...) würden über eine onkologische Abteilung mit bildgebender Diagnostik verfügen. Da sie in der Nähe von B._______ lebe und die Spitäler für sie gut erreichbar seien, sei entsprechend davon auszugehen, dass sie ihre medizinischen Probleme in Albanien behandeln lassen könne. Für allfällige Kostenübernahmen für gewisse Behandlungen könne sie auf die Unterstützung ihrer Familienangehörigen zählen, zumal ihr diese bereits eine Therapie in der Türkei finanziert hätten. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen darzulegen, dass es in Albanien keine Behandlung für ihre Beschwerden gebe. 6.1.3 Schliesslich erweise sich eine abschliessende Diagnose ihres Gesundheitszustandes nicht als erforderlich, da von hinreichender medizinischer Versorgung in Albanien auszugehen sei; man habe ihr bereits in Albanien eine Diagnose gestellt und sie dort behandelt. Deshalb könne erwartet werden, dass sie bei ihrer Rückkehr dieselbe adäquate Behandlung erhalten werde. Der Umstand, dass ihr in Albanien nicht dieselbe Behandlung wie in der Schweiz garantiert werden könne, spreche nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr. Krebsleiden seien in Albanien behandelbar und es liege in der Kompetenz der dortigen Fachärzte festzustellen, welche Behandlung und welche Medikation in ihrem Fall angebracht seien. Eine menschenwürdige Existenz in Albanien sei auch bei ihrem Krankheitsbild gewährleistet. 6.1.4 Die Vorinstanz stützte ihre Argumentation auf ein (internes) medizinisches Consulting vom 9. März 2020, worin die Behandelbarkeit einer (...) krebs Erkrankung (inklusive Erhältlichkeit der dazu notwendigen Medikamente) einer 32-jährigen Frau in Albanien bejaht wurde (vgl. SEM-Akte A14/9). Sodann führte sie - nach dem Hinweis der Rechtsvertretung in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf, wonach die beiden Krankheitsbilder nicht vergleichbar seien (vgl. SEM-Akte A16/27) - aus, dass (...) auch Tumore seien und diese wie der (...) Krebs zu den Krebserkrankungen gehörten. Deshalb sei das medizinische Consulting bezüglich des (...) Krebses exemplarisch zu verstehen, da darin aufgezeigt werde, dass Krebserkrankungen in Albanien behandelbar und entsprechende Onkologie-Abteilungen vorhanden seien. Bezüglich der Erhältlichkeit der benötigten Medikamente (...) (mit dem Wirkstoff [...]) und (...) (mit dem Wirkstoff [...]), führte die Vorinstanz aus, dass Quellen zufolge ein Medikament mit dem Wirkstoff (...) in Albanien vorhanden sei, jedoch für eine Spitalbehandlung verschrieben, mitgebracht und selber bezahlt werden müsse. Ob das andere Medikament vorhanden sei, bleibe nicht nachgewiesen. Eine menschenwürdige Existenz sei mit ihrer Erkrankung und unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände auch in Albanien gewährleistet. Schliesslich gehe aus der Notiz der Pflege ORS vom 3. Februar 2023 unter Anderem hervor, dass sie sich wohl fühle, weshalb insgesamt nicht von einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage auszugehen sei. 6.2 Die Beschwerdeführerin verwies in ihrer Beschwerde auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und führte bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aus, dass gemäss dem Urteil Paposhvili gegen Belgien Art. 3 EMRK verletzt sein könne, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen würden, dass eine schwerkranke Person in ihrem Heimatstaat aufgrund Fehlens ausreichender Behandlungsmöglichkeiten mit dem realen Risiko einer raschen Gesundheitsverschlechterung konfrontiert würde oder eine erheblich verminderte Lebensdauer zu erwarten hätte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei sie bei einer Wegweisung nach Albanien der Gefahr ausgesetzt, zu sterben, da die einzige Therapie, mit welcher sie längerfristig überleben könne sowie die dazu notwendigen Medikamente in ihrem Heimatland entweder nicht vorhanden oder ihr nicht zugänglich seien. Der fachärztlichen Einschätzung zufolge sei in ihrem Fall die (bereits begonnene) (...) Therapie mit den Medikamenten (...) und (...) die einzige Aussicht auf ein längerfristiges Leben. Die alternative Therapie mit (...) sei ebenso äusserst teuer und helfe lediglich kurzfristig, da Tumore gegen diese Medikamente resistent und die Patienten in der Folge sterben würden. Ferner sei nicht belegt, ob dieser Wirkstoff in Albanien tatsächlich erhältlich sei. Ausserdem gehe aus dem Arztbericht hervor, dass die vorhandene (...) an der Wirbelsäule entfernt und die durch die (...) Therapie hervorgerufenen (...) ärztlich kontrolliert werden müsse. Eine Wegweisung erweise sich unter diesen Umständen aus fachärztlicher Sicht als grobfahrlässig. Der von der Vor-instanz vertretenen Ansicht, wonach das Medikament (...) in Albanien vorhanden sei und für eine Spitalbehandlung verschrieben, mitgebracht und privat erworben sowie eigenständig bezahlt werden müsse, könne ebenso wenig gefolgt werden, wie dem Argument, dass das Medikament durch die Beschwerdeführerin finanzierbar sei. In der Verfügung sei nicht ausgeführt worden, wie es in ihrem Fall möglich sei, mit ihrer Teilzeittätigkeit als (...) und der Invalidenrente ihres Ehemannes diese (kostspielige) Therapie finanzieren zu können. Zudem sei auch laut der Vorinstanz das Medikament (...) in Albanien nicht erhältlich. Die Einschätzung der Vorinstanz, dass eine Rückführung weder ein intensives Leiden noch eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte, stehe in diametralem Widerspruch zur fachärztlichen Einschätzung des behandelnden Arztes Dr. F._______ vom 10. Februar 2023, wonach im Fall eines Wegweisungsvollzugs von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen sei. Der Vollzug der Wegweisung beinhalte einen real risk im Sinne von Art. 3 EMRK und erweise sich vorliegend aufgrund der fehlenden notwendigen medizinischen Behandlung in Albanien und der damit einhergehenden raschen sowie lebensgefährdenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes als unzulässig oder zumindest als unzumutbar. 6.3 Die Vorinstanz argumentierte in ihrer Vernehmlassung, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin das Medikament (...) mit dem Wirkstoff (...) in Albanien erhältlich sei. Der Umstand, dass die medizinische Spezialbehandlung in Albanien nicht derjenigen in der Schweiz entspreche, vermöge die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu begründen. Es lägen ausserdem keine konkreten Hinweise vor, dass eine Rückführung nach Albanien sowie eine dortige Behandlung zu einer raschen, akuten und lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands im Sinne der Rechtsprechung führen würden. Es sei davon auszugehen, dass sie sich in ihrem Heimatland einer angemessenen Behandlung unterziehen könne und für Finanzierungsfragen auf ein stabiles familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Weiter argumentierte die Vorinstanz, dass vorliegend zuverlässig festgestellt werden könne, dass die medizinische Versorgung in Albanien gewährleistet und Art. 3 EMRK nicht verletzt sei. Der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen würde bedeuten, dass jede asylsuchende Person allein aufgrund von schwerwiegenden medizinischen Problemen in die Schweiz kommen könnte, um sich im Rahmen des Asylverfahrens in medizinische Behandlung zu begeben, um so ein Bleiberecht in der Schweiz erwirken zu können. Insgesamt könne im vorliegenden Fall eine unmittelbare medizinische Notlage ausgeschlossen werden. Schliesslich werde auf die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, hingewiesen. 6.4 In der Replik führte die Beschwerdeführerin ins Feld, dass sich die Vor-instanz in ihrer Stellungnahme inhaltlich nicht mit dem vorliegenden Fall auseinandergesetzt, sondern lediglich den Inhalt ihrer Verfügung wiedergegeben und asylpolitische Argumente vorgebracht habe. Vorliegend handle es sich jedoch nicht um eine politische, sondern um die rechtliche Frage der Zulässigkeit respektive der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der neu eingereichte Arztbericht vom 24. März 2023 untermauere schliesslich ihre in der Beschwerde ausgeführte medizinische Situation. 7. 7.1 7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK; SR 0.142.30]). 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) sowie der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2 Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Asylgründe vorgebracht hat (vgl. Sachverhalt Bst. D.c sowie E. 3.1 hiervor), ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG sind vorliegend nicht anwendbar. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.3 7.3.1 Die zwangsweise Wegweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dieser Umstand setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person mangels angemessener medizinischer Behandlung im Heimatstaat mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, § 183 m.w.H., bestätigt im Urteil Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/25, § 124 ff., vgl. auch BVGE 2017 VI/7 E. 6). 7.3.2 Die medizinische Sachlage präsentiert sich vorliegend wie folgt: Im April 2022 hat die Beschwerdeführerin eine Schwellung an ihrem Körper bemerkt und das Geschwulst am (...) August 2022 nach verschiedenen medizinischen Abklärungen in Albanien im Spital in E._______ operativ entfernen lassen. Danach hat sie sich einer Biopsie unterzogen sowie eine weitere in Italien durchführen lassen. Die behandelnde Ärztin in Albanien hat ihr in der Folge eine Behandlung im Ausland empfohlen, da eine entsprechende Therapie in Albanien nicht angeboten werde. Dieser Empfehlung ist die Beschwerdeführerin nachgekommen und hat in der Folge weitere Untersuchungen in der Türkei durchführen lassen, dort eine Therapie angefangen und diese (aus finanziellen Gründen) wieder abgebrochen. Dem türkischen Arztbericht vom 2. Dezember 2022 zufolge handelt es sich dabei um eine Immuntherapie mit (...) (vgl. SEM-Akte A13/11, F44-50; SEM-Akte A16/27 [Beweismittel zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf]). Dem Bericht der ORS-Pflege vom 21. Dezember 2022 ist weiter zu entnehmen, dass ein malignes (...) im fortgeschrittenen Stadium festgestellt wurde und eine diesbezügliche Überweisung an das (...) (Onkologie) erfolgt ist (vgl. Beilagen zu SEM-Akte A16/27 [Entwurf zur Stellungnahme]). Weiter hielt der für die Beschwerdeführerin zuständige Arzt des (...) Spitals in seiner E-Mailnachricht vom 10. Februar 2023 zusammenfassend fest, dass ein metastasierendes (...) vorliege, das mittels einer Immuntherapie mit den Medikamenten (...) behandelt werden könne, da einzig mit dieser Therapie Chancen auf eine langfristige Kontrolle oder sogar auf Heilung ihrer Krankheit bestehen würden. Eine alternative, ebenso teure Therapie mit einer Kombination aus (...) würde nur kurzfristig helfen, entwickle sich doch in der Regel bald eine Resistenz gegen die Tumore und die Patientin würde dann sterben. Eine Chemotherapie sei bei (...) hingegen praktisch wirkungslos, sichere das Überleben der betroffenen Personen lediglich um einige Monate und stelle entsprechend keine Therapiealternative dar. Die (bereits begonnene) Immuntherapie sei die einzige Chance auf ein langfristiges Überleben. Aufgrund der Metastase in (...) (die voraussichtlich operativ entfernt werden müsse) und einer akuten (...) (mit engmaschiger Kontrolle) wäre der Wegweisungsvollzug aus medizinischer Sicht in ihrem Fall grobfahrlässig (vgl. Beilage 4 der Beschwerde vom 17. Februar 2023). Weiter stellte der Arzt in seinem Bericht vom 24. März 2023 fest, dass die Beschwerdeführerin metastasierende maligne (...) im Stadium IV (letztes Stadium) aufweise und die Metastase an der (...) zurzeit nicht operativ, sondern mittels einer (...) Therapie behandelt werde. Obwohl die Schmerzen dadurch etwas gelindert würden, sei die Beschwerdeführerin weiterhin auf starke opiathaltige Schmerzmittel angewiesen. Da sich die (...) (eine Nebenwirkung der Immuntherapie) stabilisiert habe, werde die Therapie weitergeführt. Sodann führte der Arzt weiter aus, dass die Immuntherapie mit (...) verschiedenen Studien zufolge die einzige Therapie sei, welche die Erkrankung heilen könne, da ein komplettes Verschwinden der Tumorerkrankungen beobachtet worden sei und nach fünf Jahren noch die Hälfte der erkrankten Personen leben würden. Die vorliegend angewandte doppelte Immuntherapie (mit zwei Medikamenten) umfasse insgesamt vier Zyklen, von welchen bereits zwei durchgeführt worden seien. Sofern nach zwei Jahren Therapie keine Tumore mehr festgestellt würden, könne je nach Einzelfall die Behandlung beendet werden. 7.4 7.4.1 Grundsätzlich geht die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung von einer ausreichenden Gesundheitsversorgung in Albanien aus. Das dortige, seit 1995 bestehende Krankenversicherungssystem funktioniert in Form eines Krankenversicherungsinstituts (ISKSH) und wurde später auf Gesetzesebene in einen Obligatorischen Krankenversicherungsfonds (Fondi i Sigurimeve Shëndetësore/FSS - Health Insurance Fonds / HIF) überführt. Daneben können sich albanische Staatsangehörige seit 1992 auch privat krankenversichern lassen. Das Gesundheitssystem in Albanien ist hinsichtlich Versorgungsangebot dreistufig aufgebaut. In Tirana bietet die Universitätsklinik Mutter Teresa (Qendra Spitalore Universitare Tiranë Nënë Tereza; QSUT) das umfassendste Versorgungsangebot auf tertiärer Versorgungsstufe; dieser sind vier weitere Kliniken angegliedert: das ehemalige Militärspital (Traumatologie, Orthopädie), zwei Geburtskliniken und eine Klinik für Lungenkrankheiten. Auch werden Rückkehrende aus dem Ausland nach denselben Regeln behandelt, wie in Albanien lebende Patienten. Rückkehrende, die eine medizinische Behandlung benötigen, müssen einen Hausarzt konsultieren, der anschliessend den Status des Patienten oder Patientin überprüft und nötigenfalls erneut registriert, eine (Gesundheits-)Kartenummer vergibt und eine «Heimkehrer-(Gesundheits-)Karte» ausstellt. Dafür muss die rückkehrende Person einen Identitätsausweis vorweisen. Mit diesem Gesundheitsdokument und den jeweiligen Empfehlungen des Hausarztes können Heimkehrende alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen aufsuchen. Gesundheitskosten für Patienten mit Krankenversicherungskarte werden nach einer Verschreibung durch den Arzt eines Gesundheitszentrums im Normalfall vom staatlichen Gesundheitssystem übernommen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-6319/2018 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.3 ff. m.w.H.). Die rückerstattungsfähigen Arzneimittel sind auf der Medikamentenliste der Website der obligatorischen Krankenversicherungskasse (Fondi i Sigurimit të Detyrueshëm të Kujdesit Shëndetësor) sowie auf den Medikamentenlisten der Krankenhausapotheken und offenen Apothekennetzwerken abrufbar (vgl. ; ; , alle zuletzt abgerufen am 18. September 2023). 7.4.2 Zur Erhältlichkeit der der Beschwerdeführerin verschriebenen Medikamente führte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aus, dass zwar das Vorhandensein des Medikaments (...) (mit dem Wirkstoff [...]) in Albanien nicht nachgewiesen, das Medikament mit dem Wirkstoff (...) hingegen erhältlich sei. Hierzu verwies sie auf die Internetseite compendium.ch sowie auf die Datenbank von medCol. 7.5 7.5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zur Einschätzung, dass anhand der aktuellen Aktenlage nicht ersichtlich ist, wie sich die konkrete Therapie der Beschwerdeführerin gestaltet. Insbesondere verbleibt unklar, wie lange die begonnene Therapie noch dauern wird, in welcher Regelmässigkeit sie stattfindet respektive bereits stattgefunden hat und ob die noch ausstehenden Behandlungszyklen zwischenzeitlich durchgeführt wurden respektive wie sich der genaue zeitliche Therapieplan dazu ausgestaltet. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, während welchem Zeitraum die beiden ersten Zyklen durchgeführt wurden. Sodann verbleibt anhand der vorliegenden Arztberichte die Frage unbeantwortet, welche (direkten) Konsequenzen ein Unterbruch der Therapie zur Folge hätte und welche kurzzeitigen sowie langzeitigen Auswirkungen ein solcher Unterbruch auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte. Sodann kann den Arztberichten nicht entnommen werden, wie lange die Beschwerdeführerin die entsprechenden oder allenfalls andere Medikamente einzunehmen hat. Das von der Vorinstanz beigezogene medizinische Consulting vom März 2020 erweist sich in diesem Sinne ungeeignet, zumal sich der dortige Sachverhalt grundsätzlich anders gestaltet und vorliegend von einem wesentlich komplexeren Krankheitsbild auszugehen ist (eine 32-jähre Frau mit einer (...)krebserkrankung [vgl. SEM-Akte A14/3]). 7.5.2 In Bezug auf die verschriebenen Medikamente ist ferner festzustellen, dass die von der Vorinstanz zitierte Internetseite (vgl. E. 7.4.2 hiervor) öffentlich nicht einsehbar ist und in den vorinstanzlichen Akten keine diesbezüglichen Dokumente respektive Ausdrucke vorliegen, welche Aufschluss über die Erhältlichkeit von (...) in Albanien geben würden. Ferner belegt die zitierte Internetseite compendium.ch nicht, ob das Medikament in Albanien tatsächlich zur Verfügung steht, zumal dieser Internetseite einzig die Wirkstoffe, Indikationen und Preise von Medikamenten, nicht jedoch deren Verfügbarkeit im Ausland, entnommen werden können. Es ist vielmehr festzustellen, dass das betreffende Medikament respektive der Wirkstoff (...) weder auf der am 1. Mai 2023 aktualisierten Liste der erstattungsfähigen Medikamente des albanischen Ministeriums für Gesundheit und Soziales noch den Medikamentenlisten der Krankenhausapotheken und offenen Apothekennetzwerken aufgeführt ist. Inwiefern der Beschwerdeführerin die Möglichkeit offensteht, die in der Schweiz begonnene Therapie in ihrem Heimatland weiterzuführen, bleibt bei der vorliegenden Aktenlage deshalb unklar. 7.6 Nach dem Gesagten kommt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz den aktuellen medizinischen Sachverhalt inklusive den weitergehenden Therapieverlauf der Beschwerdeführerin ungenügend abgeklärt hat. 8. 8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 8.2 Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und es rechtfertigt sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. 8.3 Die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2023 wird im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese wird zuerst den medizinischen Sachverhalt im Sinne der vorangehenden Erwägungen detailliert festzustellen und insbesondere abzuklären haben, wie sich die konkrete Therapie der Beschwerdeführerin gestaltet und welche kurz- sowie langzeitigen Auswirkungen ein allfälliger Unterbruch der Therapie auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hätte (vgl. E. 7.5.1 hiervor). Ferner wird abzuklären sein, ob eine doppelte Immuntherapie sowie die erforderlichen Medikamente in Albanien tatsächlich erhältlich und die Therapie inklusive der Medikamente der Beschwerdeführerin auch faktisch zugänglich sind. Allenfalls hat die Vorinstanz detailliert zu begründen, ob die Beschwerdeführerin trotz fehlender Möglichkeit, die (doppelte) Immuntherapie in Albanien weiterzuführen, eine alternative Behandlung aufnehmen könnte (vgl. E. 7.5.2 hiervor), dies unter Beachtung der oben aufgeführten Rechtsprechung (vgl. E. 7.3.1 hiervor). 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zu entrichten, da es sich bei ihrer Rechtsvertretung um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2. Die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 10. Februar 2023 werden aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: