Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde am 20. November 2013 zur Person befragt und am 25. Juli 2014 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe viele Probleme mit ihrem Mann gehabt. Er habe sie vergewaltigt, sexuell und mental missbraucht und einmal auf der Strasse tätlich angegriffen. Die Polizei habe sie nicht unterstützt, als sie Anzeige erstattet habe. Häusliche Gewalt sei in Albanien alltäglich. Sie habe ihn wegen Bedrohung angezeigt. Beim Gerichtstermin habe er sie erneut mit dem Tod bedroht. Das Gericht habe entschieden, er dürfe nicht mehr in ihre Nähe kommen. (...). Sie habe diese Probleme nicht mehr ertragen können und sei deshalb ausgereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein: ihren albanischen Pass (...), den Gerichtsbeschluss (Fernhalteverfügung) des B._______ vom (...), ein von ihr verfasstes Schreiben zu ihrer Situation vom (...), (...), einen Memorystick mit einem Fernsehbericht (...), eine Kopie des Austrittsberichts der C._______ vom (...), eine Kopie des Austrittsberichts der D._______ vom (...) sowie eine Kopie eines Abklärungsberichts der C._______ vom (...) ein. A.b Mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. B. Am 24. April 2015 sandte die Beschwerdeführerin einen als Stellungnahme zum Asylentscheid bezeichneten Brief an das SEM (Eingang: 27. April 2015; unter Beilage eines undatierten Schreibens ihrer Tochter), worin sie bat, ihr Dossier sei erneut zu prüfen. Das SEM übermittelte die Eingabe als mögliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2015 liess sie den Entscheid vom 21. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, eine neue Verfügung mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist zu erlassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, Asyl zu erteilen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdeschrift (S. 8) wird die Nachreichung eines Schreibens in Aussicht gestellt, das sich mit einer angeblich kürzlich erfolgten, zweiwöchigen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin befassen dürfte. Am 12. Mai 2015 ging beim Gericht ein (...) Kurzaustrittsbericht der C._______ ein, mit welchem ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Akutpsychiatrie vom (...) bestätigt wird.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4 Zunächst ist auf die formelle Rüge betreffend Beschwerdefrist einzugehen, da diese geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdefrist sei zu Unrecht auf fünf Arbeitstage verkürzt worden, was gegen Art. 13 EMRK verstosse. Albanien gelte zwar als verfolgungssicherer Staat ("safe country"), es komme aber immer wieder vor, dass auch in solchen Ländern Menschen verfolgt würden und Schutz benötigten. Das SEM habe in casu für die Behandlung des Asylgesuches insgesamt 18 Monate benötigt. Nach der vertieften Anhörung seien neun Monate verstrichen, ehe der Entscheid gefällt worden sei. Eine solche Verfahrensdauer sei inakzeptabel, wenn die Beschwerdeführerin im Heimatland offenkundig nicht verfolgt werde und keine weiteren Abklärungen nötig seien. Die Sache hätte diesfalls in kürzester Zeit abgeschlossen werden können, und es sei kein Grund ersichtlich, welcher dem entgegenstehen würde. Die kurze Beschwerdefrist im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AsylG sei nicht gerechtfertigt. Zudem könne der angefochtenen Verfügung keine Begründung bezüglich des Vorliegens einer Fallkonstellation gemäss Art. 40 AsylG entnommen werden. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdefrist auf 30 Tage zu verlängern. Die Vorinstanz habe für die abschlägige Begründung 18 Monate in Anspruch genommen, zudem seien die Akten umfangreich. Eine wirksame Beschwerde zu erheben sei innert der Frist von fünf Arbeitstagen nicht möglich.
E. 4.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Art. 108 Abs. 2 AsylG sieht seit dem 29. September 2012 (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) vor, dass für Verfügungen des SEM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gilt. Bei solchen Verfügungen handelt es sich - wie vorliegend - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus Ländern, die vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden sind und welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden. Dass Albanien ein solches Land ist, wird nicht bestritten. Der Verzicht auf die Einholung zusätzlicher Informationen rechtfertigt sich in solchen Fällen dadurch, dass bei der Anhörung nach Art. 29 AsylG offenkundig geworden ist, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen konnte und ihrer Wegweisung sowie dem Vollzug nichts entgegensteht (Art. 40 AsylG). Vorliegend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Dass zwischen der Anhörung und der Entscheidfällung neun Monate verstrichen sind, ist namentlich vor dem Hintergrund der gesetzlichen erstinstanzlichen Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG, welche Bestimmung fälschlicher von Verfahrensfristen spricht, ist zwar unschön, erweist sich aber nicht als willkürlich und steht der Anwendung von Art. 40 AsylG nicht entgegen. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die lange Verfahrensdauer nicht auf die Notwendigkeit beziehungsweise Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuführen war, sondern vermutungsweise auf die hohe Arbeitslast des SEM. Immerhin ist festzustellen, dass am 20. Oktober 2014 eine von der damaligen Rechtsvertreterin eingereichte Mitteilung samt einem psychiatrischen Abklärungsbericht vom September 20124 und zwei früheren Austrittsberichten eingereicht wurden, welche Unterlagen von der Vorinstanz auch in Betracht gezogen werden mussten. Wenngleich in solchen Fällen ein schneller Abschluss des Verfahrens wünschenswert ist, besteht kein Grund, weshalb Art. 108 Abs. 2 AsylG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde ist sodann nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdeerhebung und Abfassung einer vollständigen Beschwerdeschrift innert Frist möglich war, zumal in den drei Wochen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung bis zum heutigen Tag keine Beschwerdeergänzung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG eingereicht wurde. Somit stand die fünftägige Beschwerdefrist einer sachgerechten Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung nicht im Wege, und die Beschwerdeführerin erlitt keinen Rechtsnachteil. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde war das SEM auch nicht gehalten, die Anwendung von Art. 40 AsylG näher zu begründen. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat gilt und dass in casu keine weiteren Abklärungen nötig waren. Die Begründungspflicht wurde nicht verletzt.
E. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen, weshalb der Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung unter Gewährung einer Beschwerdefrist von 30 Tagen neu zu erlassen, abzuweisen ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe ihres Ehemannes seien auch in Albanien strafbare Handlungen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. Die Problematik der häuslichen Gewalt sei in Albanien von nichtstaatlichen Organisationen erkannt worden und es gebe ein Gewaltschutzgesetz, welches ein Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine Schutzanordnung für Opfer häuslicher Gewalt vorsehe. Auch wenn das Gesetz nicht immer effektiv umgesetzt werde, komme doch der albanische Staat in Fällen häuslicher Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei einmal polizeilich von zu Hause abgeführt und auf dem Polizeiposten einvernommen worden. Zudem sei eine richterliche Schutzanordnung ergangen. Den albanischen Behörden könne nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Fall nicht an die Hand genommen und seien untätig geblieben. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Anzeigeerstattung und der Schutzanordnung ausgereist sei, so dass in der kurzen Zeitspanne kaum weiterreichende gerichtliche Entscheidungen hätten erwartet werden können. Es sei ihr nach einer Rückkehr zuzumuten, sich bei Bedarf wieder an die zuständigen Behörden zu wenden und allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Gemäss ihren Aussagen habe sie dort eine Anwältin, die sie dabei unterstützten könne. Die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur sei subjektiv zumutbar und der tatsächliche Zugang zu den Behörden sei gewährleistet. Der albanische Staat biete somit hinreichenden Schutz vor häuslicher Gewalt. Der Ratschlag des Kommissars, als Frau müsse die Beschwerdeführerin eine solche Situation ertragen können, sei als unbedarfte Äusserung einer Einzelperson zu werten und ändere nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da der Sachverhalt, welchen sie stützen, grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Immerhin würden die eingereichten Bild- und Tonträger beweisen, dass die Problematik der häuslichen Gewalt in Albanien eine gewisse Aktualität aufweise und von allgemeinem Interesse sei. Albanien gelte als verfolgungssicherer Staat. Die Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und vor nichtstaatlicher Verfolgung Schutz gewährleistet werde, habe nicht umgestossen werden können.
E. 6.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zwar einmal von zu Hause abgeführt, jedoch nie festgehalten worden, ausserdem habe das Frauenhaus, welches sie aufgesucht habe, nicht ihre Interessen vertreten. Es sei nach der Anzeige wegen Vergewaltigung lediglich ein Kontaktverbot ausgesprochen worden. Somit stehe fest, dass der albanische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen sei. Aufgrund des Sachverhaltes genüge die Anordnung eines Kontaktverbotes nicht, um Sicherheit zu gewähren. Insbesondere die Drohung vor Gericht hätte weiterreichende Schutzmassnahmen zur Folge haben müssen. Das SEM vergesse, dass es sich beim Kommissar um eine zentrale Figur im Strafverfahren gehandelt habe. Auch habe es sich bei dessen Äusserung nicht um eine unbedarfte Bemerkung, sondern um die Grundhaltung des Beamten gehandelt. Dieselbe Einstellung habe offensichtlich auch die Kontaktperson des Frauenhauses gehabt. Weiter berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass das Gewaltschutzgesetz vorliegend nicht effektiv umgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde von den albanischen Behörden nicht vor ihrem Ehemann geschützt. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. In ihrem Schreiben vom 24. April 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, Albanien könne ihre Sicherheit nicht garantieren. Sie habe mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen, weil sie keinen Ausweg gesehen habe. Sie sei psychisch am Ende und ihr Ex-Mann sei auf der Suche nach ihr. Bei einer Rückkehr würden auch ihre beiden Kinder leiden. Die Tochter schrieb in ihrem Brief, Frauen würden in Albanien schlecht behandelt. Sie wolle nicht, dass ihre Mutter zurückkehre, sondern dass sie frei und glücklich leben könne.
E. 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Albanien als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die albanischen Behörden grundsätzlich als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Albanien habe bezüglich der Problematik der häuslichen Gewalt eine positive Entwicklung begonnen. Es wies auf das Gewaltschutzgesetz hin, welches jedoch nicht immer effektiv umgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin monierte, in casu sei genau dies der Fall gewesen und die Behörden hätten sie nicht vor den Übergriffen ihres Mannes geschützt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wandte sich eigenen Angaben zufolge erstmals am (...) an die Polizei, als sie ihren Mann nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz auf der Strasse getroffen und er sie tätlich angegriffen habe (vgl. SEM-Akten A14/16 S. 6 und 11). Als sie etwa zehn Tage später ihre Sachen beim Ehemann habe abholen wollen, habe er sie beschimpft und bedroht, so dass ihre Schwester die Polizei gerufen habe (vgl. A14/16 S. 6). Die Polizei habe ihren Mann mitgenommen und einvernommen. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (...) wurde verfügt, dass der Ehemann sie nicht mehr bedrohen und belästigen solle, und es wurde ein Kontaktverbot verhängt (vgl. A3, Beweismittel 1). Es ist daher - unbesehen der angeblichen Bemerkung eines Kommissars, sie müsse solche Situationen als Frau erdulden, und der wenig überzeugend geltend gemachten identischen Einstellung einer Kontaktperson eines Frauenhauses in E._______ - festzustellen, dass die albanischen Behörden in ihrem Fall nicht untätig geblieben sind und sie innert kurzer Zeit eine erste gerichtliche Schutzverfügung hat erwirken können. Die heimatlichen Behörden sind daher sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Darüber hinaus ist auf das bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Tirana (Councelling Center for abused Women and Girls; CCWG) hinzuweisen, welches der Beschwerdeführerin Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen gegen ihren Mann im Zusammenhang mit der erlittenen häuslichen Gewalt und vergangenen oder allenfalls zukünftigen Drohungen bieten kann.
E. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht verneint hat, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling ist, und folgerichtig ihr Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.2.2 Eine Rückkehr nach Albanien erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde - als zumutbar.
E. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei psychisch schwer angeschlagen und auf medizinische Hilfe angewiesen. Aufgrund ihres verschlechterten Zustandes habe sie stationär behandelt werden müssen. Es erscheine ungewiss, ob sie in Albanien Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten würde. Gemäss den Akten leidet sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einem chronischen Unterbauchschmerz infolge sexuellen Missbrauchs. Im neuesten Attest, dem Austrittsbericht der C._______ vom (...), lautet die Diagnose auf mittelschwere depressive Episode, weitgehend reaktiv durch psychosoziale Konfliktsituation (ICD-10: F32.1). Die Nachbehandlung werde medikamentös und durch Fortsetzung einer ambulanten Behandlung durch eine Fachpsychologin erfolgen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung psychischer Probleme in Albanien sowohl stationär als auch ambulant grundsätzlich möglich. Es existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die notwendige medikamentöse und/oder therapeutische Behandlung in Albanien wird erhalten können. Allfällige finanzielle Hürden, welche den Zugang zur Behandlung erschweren würden, können durch eine medizinische Rückkehrhilfe abgefangen werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin in Albanien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung als (...). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten, sondern vielmehr in der Lage sein werde, sich - allenfalls mit einer anfänglichen Rückkehrhilfe - eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bezüglich der erwähnten Möglichkeit medizinischer und materieller Rückkehrhilfe ist zudem den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar bereits um solche bemüht hat, das SEM grundsätzlich Bereitschaft zu einer entsprechenden Leistung signalisiert hat und die Beschwerdeführerin sich trotz aller Schwierigkeiten eine Zukunft in Albanien vorstellen kann (vgl. SEM-Akten V1 bis V3). Diese kooperative Haltung ist zu begrüssen und wird sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung positiv auswirken.
E. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen albanischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG sind daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
E. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie in den Genuss einer finanziellen staatlichen Rückkehrhilfe kommen dürfte, macht eine Kostenauflage wenig Sinn, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG darauf zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2692/2015 Urteil vom 12. Mai 2015 Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien A._______, geboren (...), Albanien, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. April 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 28. Oktober 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde am 20. November 2013 zur Person befragt und am 25. Juli 2014 zu den Asylgründen angehört. Zur Begründung brachte sie vor, sie habe viele Probleme mit ihrem Mann gehabt. Er habe sie vergewaltigt, sexuell und mental missbraucht und einmal auf der Strasse tätlich angegriffen. Die Polizei habe sie nicht unterstützt, als sie Anzeige erstattet habe. Häusliche Gewalt sei in Albanien alltäglich. Sie habe ihn wegen Bedrohung angezeigt. Beim Gerichtstermin habe er sie erneut mit dem Tod bedroht. Das Gericht habe entschieden, er dürfe nicht mehr in ihre Nähe kommen. (...). Sie habe diese Probleme nicht mehr ertragen können und sei deshalb ausgereist. Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin ein: ihren albanischen Pass (...), den Gerichtsbeschluss (Fernhalteverfügung) des B._______ vom (...), ein von ihr verfasstes Schreiben zu ihrer Situation vom (...), (...), einen Memorystick mit einem Fernsehbericht (...), eine Kopie des Austrittsberichts der C._______ vom (...), eine Kopie des Austrittsberichts der D._______ vom (...) sowie eine Kopie eines Abklärungsberichts der C._______ vom (...) ein. A.b Mit Verfügung vom 21. April 2015 - eröffnet am 22. April 2015 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. B. Am 24. April 2015 sandte die Beschwerdeführerin einen als Stellungnahme zum Asylentscheid bezeichneten Brief an das SEM (Eingang: 27. April 2015; unter Beilage eines undatierten Schreibens ihrer Tochter), worin sie bat, ihr Dossier sei erneut zu prüfen. Das SEM übermittelte die Eingabe als mögliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. April 2015 liess sie den Entscheid vom 21. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, eine neue Verfügung mit einer 30-tägigen Beschwerdefrist zu erlassen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, Asyl zu erteilen oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdeschrift (S. 8) wird die Nachreichung eines Schreibens in Aussicht gestellt, das sich mit einer angeblich kürzlich erfolgten, zweiwöchigen stationären Behandlung der Beschwerdeführerin befassen dürfte. Am 12. Mai 2015 ging beim Gericht ein (...) Kurzaustrittsbericht der C._______ ein, mit welchem ein Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Akutpsychiatrie vom (...) bestätigt wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
4. Zunächst ist auf die formelle Rüge betreffend Beschwerdefrist einzugehen, da diese geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschwerdefrist sei zu Unrecht auf fünf Arbeitstage verkürzt worden, was gegen Art. 13 EMRK verstosse. Albanien gelte zwar als verfolgungssicherer Staat ("safe country"), es komme aber immer wieder vor, dass auch in solchen Ländern Menschen verfolgt würden und Schutz benötigten. Das SEM habe in casu für die Behandlung des Asylgesuches insgesamt 18 Monate benötigt. Nach der vertieften Anhörung seien neun Monate verstrichen, ehe der Entscheid gefällt worden sei. Eine solche Verfahrensdauer sei inakzeptabel, wenn die Beschwerdeführerin im Heimatland offenkundig nicht verfolgt werde und keine weiteren Abklärungen nötig seien. Die Sache hätte diesfalls in kürzester Zeit abgeschlossen werden können, und es sei kein Grund ersichtlich, welcher dem entgegenstehen würde. Die kurze Beschwerdefrist im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AsylG sei nicht gerechtfertigt. Zudem könne der angefochtenen Verfügung keine Begründung bezüglich des Vorliegens einer Fallkonstellation gemäss Art. 40 AsylG entnommen werden. Die Verfügung sei deshalb aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Beschwerdefrist auf 30 Tage zu verlängern. Die Vorinstanz habe für die abschlägige Begründung 18 Monate in Anspruch genommen, zudem seien die Akten umfangreich. Eine wirksame Beschwerde zu erheben sei innert der Frist von fünf Arbeitstagen nicht möglich. 4.2 Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Art. 108 Abs. 2 AsylG sieht seit dem 29. September 2012 (vgl. AS 2012 5359, BBl 2012 8261) vor, dass für Verfügungen des SEM nach Art. 40 in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG eine Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gilt. Bei solchen Verfügungen handelt es sich - wie vorliegend - um materielle negative Entscheide betreffend Asylsuchende aus Ländern, die vom schweizerischen Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet worden sind und welche ohne weitere Abklärungen erlassen werden. Dass Albanien ein solches Land ist, wird nicht bestritten. Der Verzicht auf die Einholung zusätzlicher Informationen rechtfertigt sich in solchen Fällen dadurch, dass bei der Anhörung nach Art. 29 AsylG offenkundig geworden ist, dass die asylsuchende Person ihre Flüchtlingseigenschaft weder beweisen noch glaubhaft machen konnte und ihrer Wegweisung sowie dem Vollzug nichts entgegensteht (Art. 40 AsylG). Vorliegend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen spruchreif war. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Dass zwischen der Anhörung und der Entscheidfällung neun Monate verstrichen sind, ist namentlich vor dem Hintergrund der gesetzlichen erstinstanzlichen Behandlungsfristen von Art. 37 Abs. 2 AsylG, welche Bestimmung fälschlicher von Verfahrensfristen spricht, ist zwar unschön, erweist sich aber nicht als willkürlich und steht der Anwendung von Art. 40 AsylG nicht entgegen. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die lange Verfahrensdauer nicht auf die Notwendigkeit beziehungsweise Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuführen war, sondern vermutungsweise auf die hohe Arbeitslast des SEM. Immerhin ist festzustellen, dass am 20. Oktober 2014 eine von der damaligen Rechtsvertreterin eingereichte Mitteilung samt einem psychiatrischen Abklärungsbericht vom September 20124 und zwei früheren Austrittsberichten eingereicht wurden, welche Unterlagen von der Vorinstanz auch in Betracht gezogen werden mussten. Wenngleich in solchen Fällen ein schneller Abschluss des Verfahrens wünschenswert ist, besteht kein Grund, weshalb Art. 108 Abs. 2 AsylG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sein sollte. Eine Verletzung des Rechts auf wirksame Beschwerde ist sodann nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Beschwerdeführerin die Beschwerdeerhebung und Abfassung einer vollständigen Beschwerdeschrift innert Frist möglich war, zumal in den drei Wochen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung bis zum heutigen Tag keine Beschwerdeergänzung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 VwVG eingereicht wurde. Somit stand die fünftägige Beschwerdefrist einer sachgerechten Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung nicht im Wege, und die Beschwerdeführerin erlitt keinen Rechtsnachteil. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde war das SEM auch nicht gehalten, die Anwendung von Art. 40 AsylG näher zu begründen. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat gilt und dass in casu keine weiteren Abklärungen nötig waren. Die Begründungspflicht wurde nicht verletzt. 4.3 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen, weshalb der Antrag, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, die Verfügung unter Gewährung einer Beschwerdefrist von 30 Tagen neu zu erlassen, abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Übergriffe ihres Ehemannes seien auch in Albanien strafbare Handlungen, welche von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten geahndet würden. Die Problematik der häuslichen Gewalt sei in Albanien von nichtstaatlichen Organisationen erkannt worden und es gebe ein Gewaltschutzgesetz, welches ein Netzwerk verschiedener Behörden sowie eine Schutzanordnung für Opfer häuslicher Gewalt vorsehe. Auch wenn das Gesetz nicht immer effektiv umgesetzt werde, komme doch der albanische Staat in Fällen häuslicher Gewalt seiner Schutzpflicht im Rahmen seiner Möglichkeiten nach. Der Ehemann der Beschwerdeführerin sei einmal polizeilich von zu Hause abgeführt und auf dem Polizeiposten einvernommen worden. Zudem sei eine richterliche Schutzanordnung ergangen. Den albanischen Behörden könne nicht vorgeworfen werden, sie hätten den Fall nicht an die Hand genommen und seien untätig geblieben. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der Anzeigeerstattung und der Schutzanordnung ausgereist sei, so dass in der kurzen Zeitspanne kaum weiterreichende gerichtliche Entscheidungen hätten erwartet werden können. Es sei ihr nach einer Rückkehr zuzumuten, sich bei Bedarf wieder an die zuständigen Behörden zu wenden und allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erwirken. Gemäss ihren Aussagen habe sie dort eine Anwältin, die sie dabei unterstützten könne. Die Inanspruchnahme der staatlichen Schutzinfrastruktur sei subjektiv zumutbar und der tatsächliche Zugang zu den Behörden sei gewährleistet. Der albanische Staat biete somit hinreichenden Schutz vor häuslicher Gewalt. Der Ratschlag des Kommissars, als Frau müsse die Beschwerdeführerin eine solche Situation ertragen können, sei als unbedarfte Äusserung einer Einzelperson zu werten und ändere nichts an der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates. Die eingereichten Beweismittel vermöchten an diesen Erwägungen nichts zu ändern, da der Sachverhalt, welchen sie stützen, grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Immerhin würden die eingereichten Bild- und Tonträger beweisen, dass die Problematik der häuslichen Gewalt in Albanien eine gewisse Aktualität aufweise und von allgemeinem Interesse sei. Albanien gelte als verfolgungssicherer Staat. Die Regelvermutung, dass keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und vor nichtstaatlicher Verfolgung Schutz gewährleistet werde, habe nicht umgestossen werden können. 6.2 In der Beschwerde wurde ausgeführt, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei zwar einmal von zu Hause abgeführt, jedoch nie festgehalten worden, ausserdem habe das Frauenhaus, welches sie aufgesucht habe, nicht ihre Interessen vertreten. Es sei nach der Anzeige wegen Vergewaltigung lediglich ein Kontaktverbot ausgesprochen worden. Somit stehe fest, dass der albanische Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen sei. Aufgrund des Sachverhaltes genüge die Anordnung eines Kontaktverbotes nicht, um Sicherheit zu gewähren. Insbesondere die Drohung vor Gericht hätte weiterreichende Schutzmassnahmen zur Folge haben müssen. Das SEM vergesse, dass es sich beim Kommissar um eine zentrale Figur im Strafverfahren gehandelt habe. Auch habe es sich bei dessen Äusserung nicht um eine unbedarfte Bemerkung, sondern um die Grundhaltung des Beamten gehandelt. Dieselbe Einstellung habe offensichtlich auch die Kontaktperson des Frauenhauses gehabt. Weiter berücksichtige die Vorinstanz nicht, dass das Gewaltschutzgesetz vorliegend nicht effektiv umgesetzt worden sei. Die Beschwerdeführerin werde von den albanischen Behörden nicht vor ihrem Ehemann geschützt. Sie erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. In ihrem Schreiben vom 24. April 2015 führte die Beschwerdeführerin aus, Albanien könne ihre Sicherheit nicht garantieren. Sie habe mehrmals versucht, sich das Leben zu nehmen, weil sie keinen Ausweg gesehen habe. Sie sei psychisch am Ende und ihr Ex-Mann sei auf der Suche nach ihr. Bei einer Rückkehr würden auch ihre beiden Kinder leiden. Die Tochter schrieb in ihrem Brief, Frauen würden in Albanien schlecht behandelt. Sie wolle nicht, dass ihre Mutter zurückkehre, sondern dass sie frei und glücklich leben könne. 6.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, sie habe in Albanien aktuell eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG. Es kann daher vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, handelt es sich bei den geschilderten Vorfällen um private Übergriffe. Der Bundesrat hat Albanien als sicheren Heimatstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, was bedeutet, dass grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht und die albanischen Behörden grundsätzlich als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen sind. Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, in Albanien habe bezüglich der Problematik der häuslichen Gewalt eine positive Entwicklung begonnen. Es wies auf das Gewaltschutzgesetz hin, welches jedoch nicht immer effektiv umgesetzt werde. Die Beschwerdeführerin monierte, in casu sei genau dies der Fall gewesen und die Behörden hätten sie nicht vor den Übergriffen ihres Mannes geschützt. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wandte sich eigenen Angaben zufolge erstmals am (...) an die Polizei, als sie ihren Mann nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz auf der Strasse getroffen und er sie tätlich angegriffen habe (vgl. SEM-Akten A14/16 S. 6 und 11). Als sie etwa zehn Tage später ihre Sachen beim Ehemann habe abholen wollen, habe er sie beschimpft und bedroht, so dass ihre Schwester die Polizei gerufen habe (vgl. A14/16 S. 6). Die Polizei habe ihren Mann mitgenommen und einvernommen. Anlässlich der Gerichtsverhandlung vom (...) wurde verfügt, dass der Ehemann sie nicht mehr bedrohen und belästigen solle, und es wurde ein Kontaktverbot verhängt (vgl. A3, Beweismittel 1). Es ist daher - unbesehen der angeblichen Bemerkung eines Kommissars, sie müsse solche Situationen als Frau erdulden, und der wenig überzeugend geltend gemachten identischen Einstellung einer Kontaktperson eines Frauenhauses in E._______ - festzustellen, dass die albanischen Behörden in ihrem Fall nicht untätig geblieben sind und sie innert kurzer Zeit eine erste gerichtliche Schutzverfügung hat erwirken können. Die heimatlichen Behörden sind daher sowohl grundsätzlich als auch im vorliegenden Fall als schutzbereit und schutzfähig zu bezeichnen. Darüber hinaus ist auf das bereits von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung erwähnte Beratungszentrum für gewaltbetroffene Frauen und Kinder in Tirana (Councelling Center for abused Women and Girls; CCWG) hinzuweisen, welches der Beschwerdeführerin Hilfe bei einem allfälligen Vorgehen gegen ihren Mann im Zusammenhang mit der erlittenen häuslichen Gewalt und vergangenen oder allenfalls zukünftigen Drohungen bieten kann. 6.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht verneint hat, dass die Beschwerdeführerin Flüchtling ist, und folgerichtig ihr Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.1 Der Vollzug ist unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Ihre Rückkehr nach Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Rückkehr nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Eine Rückkehr nach Albanien erweist sich unter Berücksichtigung der politischen Lage, der Menschenrechtssituation und der allgemeinen Lebensumstände - es besteht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, welche eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden bewirken würde - als zumutbar. 8.2.3 Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei psychisch schwer angeschlagen und auf medizinische Hilfe angewiesen. Aufgrund ihres verschlechterten Zustandes habe sie stationär behandelt werden müssen. Es erscheine ungewiss, ob sie in Albanien Zugang zu medizinischer Hilfe erhalten würde. Gemäss den Akten leidet sie an einer rezidivierenden depressiven Störung, einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einem chronischen Unterbauchschmerz infolge sexuellen Missbrauchs. Im neuesten Attest, dem Austrittsbericht der C._______ vom (...), lautet die Diagnose auf mittelschwere depressive Episode, weitgehend reaktiv durch psychosoziale Konfliktsituation (ICD-10: F32.1). Die Nachbehandlung werde medikamentös und durch Fortsetzung einer ambulanten Behandlung durch eine Fachpsychologin erfolgen. Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Der Umstand allein, dass die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, bewirkt noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzuges. Hiervon ist erst auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die Behandlung psychischer Probleme in Albanien sowohl stationär als auch ambulant grundsätzlich möglich. Es existieren psychiatrische Einrichtungen und es stehen Psychopharmaka zur Verfügung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gegebenenfalls die notwendige medikamentöse und/oder therapeutische Behandlung in Albanien wird erhalten können. Allfällige finanzielle Hürden, welche den Zugang zur Behandlung erschweren würden, können durch eine medizinische Rückkehrhilfe abgefangen werden. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen, weshalb nicht vom Vorliegen einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin in Albanien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und Arbeitserfahrung als (...). Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht in eine wirtschaftliche Notlage geraten, sondern vielmehr in der Lage sein werde, sich - allenfalls mit einer anfänglichen Rückkehrhilfe - eine eigene wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Bezüglich der erwähnten Möglichkeit medizinischer und materieller Rückkehrhilfe ist zudem den Akten zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin sich offenbar bereits um solche bemüht hat, das SEM grundsätzlich Bereitschaft zu einer entsprechenden Leistung signalisiert hat und die Beschwerdeführerin sich trotz aller Schwierigkeiten eine Zukunft in Albanien vorstellen kann (vgl. SEM-Akten V1 bis V3). Diese kooperative Haltung ist zu begrüssen und wird sich auf die wirtschaftliche und soziale Wiedereingliederung positiv auswirken. 8.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.3 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen gültigen albanischen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.4 Zusammenfassend hat das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG sind daher ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sie in den Genuss einer finanziellen staatlichen Rückkehrhilfe kommen dürfte, macht eine Kostenauflage wenig Sinn, weshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG darauf zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Sarah Straub