Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5760/2019 law/bah Urteil vom 6. November 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Alexis Heymann, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Oktober 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin, eine albanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______, ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 25. September 2019 verliess und gleichentags in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 1. Oktober 2019 die Personalien der Beschwerdeführerin aufnahm und sie am 16. Oktober 2019 in Anwesenheit des ihr zugewiesenen Rechtsvertreters zu ihren Asylgründen anhörte, dass der Rechtsvertreter während der Anhörung zweimal darauf hinwies, er habe bereits beim Vorgespräch den Eindruck gehabt, die Beschwerdeführerin sei «irgendwie eingeschüchtert» beziehungsweise mit ihr sei «irgendetwas nicht in Ordnung», weshalb er beantrage, dass sie mit einer ärztlichen Person ein Gespräch führen könne beziehungsweise einer psychologischen Begutachtung unterzogen werde (vgl. SEM-act. 14/11 F50 und F85), dass der Rechtsvertreter am 17. Oktober 2019 schriftlich den Antrag stellte, seine Mandantin sei in das erweiterte Verfahren zu versetzen und einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, da sie verängstigt gewesen sei und ihr in Albanien «irgendetwas widerfahren sein müsse» (vgl. SEM-act. 15/1), dass das SEM dem Rechtsvertreter am 23. Oktober 2019 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete und dieser am folgenden Tag seine Stellungnahme übermittelte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Oktober 2019 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 3 AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte sowie deren Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe neben wirtschaftlichen Gründen geltend gemacht, sie werde in Albanien als alleinstehende Frau diskriminiert, sei sehr gutmütig gewesen und könne nie in ihrem Leben ein weisses Kleid tragen, dass sie auf Nachfrage nicht willens oder in der Lage gewesen sei, ihre Probleme näher zu erläutern, dass sie auf Nachfrage des Rechtsvertreters, ob sie ihre Asylgründe schriftlich zu Papier bringen wolle, erwidert habe, sie möchte ihre Vergangenheit abschliessen und befürchte, dass diese Gedanken zurückkehrten, falls sie die Geschehnisse der Vergangenheit zu Papier bringe, dass aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich sei, dass sie in der Schweiz Schutz vor Verfolgung benötige, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass ihr in der Anhörung genügend Gelegenheit geboten worden sei, ihre Asylgründe darzulegen, und sie keine aktuelle oder künftige Verfolgung geltend mache, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt habe erstellt werden können und dem Untersuchungsgrundsatz genügend nachgekommen worden sei, dass, wenn es offene Fragen gebe, dies dem Umstand geschuldet sei, dass sie keine Auskünfte habe erteilen wollen oder können, weshalb sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, zumal sie auf Nachfrage geantwortet habe, sie könne auch nicht erklären, weshalb sie ihre Gründe nicht nennen könne, dass sie die ihr gestellten Fragen verstanden und adäquat beantwortet habe und aus ihrem Verhalten, sich nicht klar zu den Asylgründen zu äussern, niemandem direkt in die Augen zu schauen und eher leise zu sprechen, nicht abgeleitet werden könne, sie sei nicht in der Lage gewesen, die Anhörung zu bestreiten, dass nicht ersichtlich sei, weshalb das SEM die Beschwerdeführerin einer psychiatrischen Begutachtung unterziehen lassen sollte, dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 1. November 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen, das SEM sei zu verpflichten, die Beschwerdeführerin einer vollumfänglichen psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen, dass in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt wird, das SEM sei vom Rechtsvertreter zu verschiedenen Zeitpunkten auf den möglichen psychischen Zustand der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht worden, dass dem SEM spätestens bei der Anhörung hätte bewusstwerden müssen, dass sie nicht gesund sei und möglicherweise ein Grund bestehe, weshalb sie ihre Asylgründe kaum habe vorbringen können, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin genauer geprüft werden müsse, ob ihre Aussagen wirklich ihrem Willen entsprächen und ob sie die Tragweite ihrer Vorbringen verstehe, dass verschiedene Aussagen im Rahmen der Anhörung in der Summe die Vermutung aufkommen liessen, die Beschwerdeführerin sei urteilsunfähig, dass es auffällig sei, dass sie von Paranoia gesprochen und gesagt habe, mit ihr sei etwas nicht in Ordnung, dass sie bei der Anhörung mehrmals eine metaphorische Ausdrucksweise gewählt habe, als sie gesagt habe, sie könne nie in ihrem Leben ein weisses Kleid anhaben, dass sie auf die Frage, wie es ihr in der Schweiz gehe, geantwortet habe, sie wisse nicht, ob sie es verdient habe, in der Schweiz gut empfangen zu werden, weshalb die Vermutung, es liege eine Persönlichkeitsstörung vor, berechtigt sei, dass genügend Hinweise auf einen schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgelegen hätten, weshalb das SEM eine psychiatrische Begutachtung hätte durchführen müssen, dass es für das SEM ein Leichtes gewesen wäre, mit der Betreuung in der Unterkunft das Verhalten der Beschwerdeführerin seit dem Eintritt in das Bundesasylzentrum in Erfahrung zu bringen, was möglicherweise die Befürchtungen des Rechtsvertreters bestätigt hätte, dass das SEM mit der Formulierung, die Beschwerdeführerin sei nicht willens oder in der Lage gewesen, ihre Probleme in Albanien zu erläutern, impliziere, dass sie aus medizinischen Gründen nicht in der Lage - und damit meine das SEM, psychisch unfähig - sei, ihre Asylgründe vorzubringen, dass der Sachverhalt in medizinischer Hinsicht somit nicht abgeklärt worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 105 AsylG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass jedoch strittig ist, ob sie aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihr eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war, dass die Legitimation zur Beschwerde daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen ist, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich - wie nachstehend aufgezeigt - vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2), dass die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs Gewähr dafür bieten sollen, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2), dass aufgrund der im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Anmerkungen des Rechtsvertreters (vgl. SEM-act. 14/11 F50 und F85), seiner schriftlichen Eingaben vom 17. und 24. Oktober 2019 (vgl. SEM-act. 15/1 und 18/1), der Beobachtungen des Befragers und des Rechtsvertreters während der Anhörung und der protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin einerseits Zweifel an ihrer Urteilsfähigkeit entstehen, anderseits Hinweise auf eine mögliche Traumatisierung der Beschwerdeführerin vorliegen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhält, die Beschwerdeführerin habe (möglicherweise) keine Auskünfte erteilen können, dass, falls die Beschwerdeführerin aufgrund einer psychischen Erkrankung keine Auskünfte erteilen konnte, nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden könnte, dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage - wie bereits vorstehend erwogen - erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerdeführerin die ihr gestellten Fragen sachbezogen beantwortete beziehungsweise beantworten konnte, dass es ernstzunehmende Hinweise dafür gibt, dass es ihr im vorliegend interessierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit mangeln könnte, vernunftgemäss zu handeln, beziehungsweise sie aufgrund einer Traumatisierung nicht in der Lage gewesen sein könnte, das ihr in der Heimat Widerfahrene zu schildern, dass das SEM vor der Entscheidfindung verpflichtet gewesen wäre, den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit beziehungsweise des Vorliegens eines Traumas abzuklären, dass die Frage der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin beziehungsweise diejenige nach dem Vorliegen eines Traumas die Feststellung des Sachverhaltes beschlägt, dass ohne die Gewissheit darüber, ob sie urteilsfähig und/oder traumatisiert ist oder nicht, keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen kann, da ihre Aussagen nicht ohne diesbezügliche Berücksichtigung zur Feststellung des Sachverhaltes herangezogen werden können, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt demnach nicht genügend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht genügend nachgekommen ist, dass eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene nicht in Frage kommt, weil das SEM weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen haben wird, die den Umfang des Beschwerdeverfahrens klarerweise übersteigen werden, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass das SEM die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage ihrer Urteilsfähigkeit und/oder einer allenfalls vorliegenden Traumatisierung einer psychiatrischen Begutachtung - vorzugsweise durch eine Psychiaterin - zu unterziehen haben wird, dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: