Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.
E. 2 Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1093/2020 Urteil vom 4. März 2020 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Serbien, amtlich verbeiständet durch MLaw Makbule Dügünyurdu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2020. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) 2019 verliess, gleichentags in die Schweiz einreiste und am 14. November 2019 um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 21. November 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und am 25. November 2019 ein sogenanntes Dublin-Gespräch mit ihm durchführte, bei welchem er unter anderem erklärte, dass er zwischen 1995 und 2007 bereits mehrere Asylverfahren in der Schweiz durchlaufen habe, dass das SEM am 8. Januar 2020 in Anwesenheit der ihm zugewiesenen Rechtsvertreterin eine Anhörung des Beschwerdeführers durchführte, dass die Rechtsvertretung mit Eingaben vom 17. Januar 2020, 20. Januar 2020 und 30. Januar 2020 mehrere Unterlagen betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten physischen Gesundheitsprobleme zu den Akten reichte, dass ferner das SEM mit Verfügung vom 9. Januar 2020 den Leistungserbringer Betreuung zur Erstellung eines Arztberichts aufforderte, dass das SEM am 5. Februar 2020 eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin durchführte, dass der Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung mehrere in Serbien ausgestellte Dokumente betreffend seine psychiatrischen Probleme und die von den serbischen Behörden deswegen getroffenen Massnahmen einreichte (Urteile des Grundgerichts B._______ vom (...) 2014 und (...) 2014, Geburtsurkunde mit Vermerk, Bericht der psychiatrischen Klinik C._______ vom (...) 2018), dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Rahmen beider Anhörungen ausdrücklich eine psychiatrische Begutachtung beantragte und darauf hinwies, dass die Urteilsfähigkeit ihres Klienten nicht feststehe (vgl. Akten SEM [...]-18/14 F100 und [...]-31/10 F43), dass in der Folge zwei weitere Arztberichte des Spitals D._______ vom 7. Februar 2020 und 11. Februar 2020 zu den Akten gereicht wurden, dass das SEM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 11. Februar 2020 einen Entscheidentwurf zur Stellungnahme unterbreitete, dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 12. Februar 2020 um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme um einige Stunden ersuchte, mit der Begründung, dass die Besprechung des Entscheidentwurfs mit dem Beschwerdeführer sich als schwierig gestalte, dass dieses Gesuch vom SEM mit E-Mail vom 12. Februar 2020 abgewiesen wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2020 - eröffnet am gleichen Tag - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass sich den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen sowie den von ihm eingereichten Beweismitteln keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevanten Nachteile entnehmen liessen und seine Vorbringen daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten vermöchten, dass in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat über ein soziales Beziehungsnetz verfüge und seine finanzielle Situation als gesichert erachtet werden könne, dass eine medizinische Versorgung in Serbien gewährleistet und somit eine angemessene Behandlung der gesundheitlichen Probleme im Heimatstaat möglich sei, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und die von ihm eingereichten Dokumente zwar darauf schliessen lassen würden, dass er in der Vergangenheit psychiatrische Probleme gehabt habe, dass die Entlassung aus der psychiatrischen Klinik C._______ aber darauf schliessen lasse, dass sich sein Zustand gebessert habe und eine allenfalls in Zukunft notwendige psychiatrische Behandlung im Serbien verfügbar wäre, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 24. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, dieser sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass das SEM anzuweisen sei, eine vollumfänglich psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen, dass eventualiter die Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben seien und er wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 25. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass jedoch strittig ist, ob er aufgrund fehlender Urteilsfähigkeit in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war, dass die Legitimation zur Beschwerde daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen ist, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (vgl. Urteil BVGer D-5760/2019 vom 6. November 2019 S. 5), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich - wie nachstehend aufgezeigt wird - vorliegend um eine solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten ist (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass in der Beschwerde im Wesentlichen geltend gemacht wird, das SEM habe die Untersuchungspflicht verletzt, weil der rechtserhebliche Sachverhalt hinsichtlich der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich erstellt worden sei, dass namentlich aufgrund seiner psychischen Erkrankung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an seiner Urteilsfähigkeit bestehe und das SEM verpflichtet gewesen wäre, diese Frage vor der Entscheidfindung abzuklären, dass im Übrigen die Abweisung des Gesuchs vom 12. Februar 2020 um kurze Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls ungerechtfertigt und überspitzt formalistisch gewesen sei, dass ihm damit das Recht zur Stellungnahme zum Entscheidentwurf genommen worden sei, weshalb in diesem Vorgehen der Vorinstanz, ebenso wie in der nicht rechtzeitigen Zustellung aller entscheidrelevanten Verfahrensakten (trotz eines von seiner Rechtsvertretung gestellten Gesuchs um umfassende Akteneinsicht), eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken sei, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass die behördliche Untersuchungspflicht durch die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte Mitwirkungspflicht eingeschränkt wird, wobei die Gesuchsteller insbesondere ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2), dass die daraus resultierenden Anforderungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs Gewähr dafür bieten sollen, dass die asylsuchende Person ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asylbehörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbesondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sachverhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2, 2007/30 E. 5.5.1 und 5.5.2), dass aufgrund der im Anhörungsprotokoll festgehaltenen Anmerkungen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vgl. SEM-act. [...]-18/14 F100 und [...]-31/10 F43) und seiner protokollierten Aussagen anlässlich der Befragungen Zweifel an seiner Urteilsfähigkeit entstehen, dass namentlich die Befragungsprotokolle den Eindruck vermitteln, er sei nicht in der Lage gewesen, die Gründe für sein Asylgesuch schlüssig darzulegen und auch seine Angaben zu seinen gesundheitlichen Problemen und persönlichen Lebensumständen wenig kohärent erscheinen, dass die Zweifel an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers dadurch erhärtet werden, dass er gemäss Aktenlage im Jahr 2008 zwangsweise in die psychiatrische Klinik "C._______" eingeliefert und ihm in der Folge ein Vormund bestellt wurde, dass sich darüber hinaus den eingereichten serbischen Gerichtsdokumenten entnehmen lässt, dass dem Beschwerdeführer mit Urteil des Grund-gerichts B._______ vom (...) wegen anhaltender paranoider Schizophrenie die Handlungsfähigkeit abgesprochen wurde, dass ihm gemäss einem Vermerk in der eingereichten Geburtsurkunde die Handlungsfähigkeit durch das Grundgericht B._______ mit Urteil vom (...) 2015 zwar wieder teilweise zugestanden wurde, dass jedoch unklar bleibt, mit welcher Begründung und in welchem Umfang er wieder als handlungsfähig erachtet wurde, dass nach dem Gesagten aufgrund der vorliegenden Aktenlage erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer die ihm in den Befragungen gestellten Fragen sachbezogen beantwortete beziehungsweise beantworten konnte, dass es somit ernstzunehmende Hinweise dafür gibt, dass es ihm im vorliegend interessierenden Kontext des Asylverfahrens an der Fähigkeit mangeln könnte, vernunftgemäss zu handeln, dass das SEM zwar das Erstellen eines medizinischen Berichts über physische (urologische) Gesundheitsprobleme in Auftrag gab, dass es vor der Entscheidfindung aber auch verpflichtet gewesen wäre, den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers - insbesondere auch hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit - abzuklären (wie dies von der zugewiesenen Rechtsvertretung wiederholt beantragt worden war), dass die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers die Feststellung des Sachverhalts beschlägt, dass ohne die Gewissheit darüber, ob er urteilsfähig ist oder nicht, keine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung ergehen kann, da seine Aussagen nicht ohne eine Klärung dieser Frage zur Feststellung des Sachverhalts herangezogen werden können, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt demnach nicht genügend erstellt und seiner Abklärungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. BVGer D-5760/2019, a.a.O. S. 8), dass eine Heilung dieses Verfahrensmangels auf Beschwerdeebene nicht in Frage kommt, weil das SEM weitere Sachverhaltsabklärungen zu tätigen haben wird, die den Umfang des Beschwerdeverfahrens übersteigen, dass die Beschwerde daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen ist, dass das SEM den Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage seiner Urteilsfähigkeit einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen haben wird, dass unter diesen Umständen die Frage, ob die Vorinstanz durch ihre Verfahrensführung auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat, offengelassen werden kann, dass hingegen festzustellen ist, dass das SEM eine Zuteilung in das erweiterte Verfahren vorzunehmen haben wird, respektive diese bereits anlässlich der erfolgten Anordnung weiterer Abklärungen (Durchführung einer ergänzenden Anhörung, Einholen eines urologischen Berichts) hätte vornehmen müssen (Art. 26d AsylG), dass der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, ebenfalls gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, weil es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain