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E-2826/2024

E-2826/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-08 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) (beschleunigtes Verfahren)

Sachverhalt

A. Der damals (…) jährige Beschwerdeführer stellte am 7. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 17. April 2024 fanden eine Befragung zur Person (BzP) sowie eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei arabischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Seit 2020 habe er zusammen mit seiner Familie ‒ seinen Eltern und fünf Geschwistern ‒ in C._______ gelebt (Region Afrin, Gouver- nement Aleppo). Die Schule habe er im Jahr (…) etwa fünf Monate lang besucht. Er habe Syrien aufgrund des Kriegs und der Anschläge verlassen. Sein Vater habe ihn hierhergeschickt, damit die Familie im Anschluss an das Asylverfahren des Sohnes im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz nachreisen könne. Sein (Beschwerdeführer) Bruder sei krank und sie würden ihn in der Schweiz behandeln lassen wollen. Sein Vater sei ein Mitglied des syrisch-arabischen Stammesverbands und habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weil er an Demonstrationen teilgenom- men habe und deshalb von der syrischen Regierung gesucht werde. Sie hätten immer wieder umziehen müssen, damit der Vater nicht erwischt werde. Er habe befürchtet, von Leuten, die seinen Vater verfolgen würden, in Haft genommen zu werden, um diesen dazu zu zwingen, sich zu stellen. lm Jahr 2022 habe er Syrien zusammen mit seinem Onkel und seinem Cousin (N […]) verlassen. Über die Türkei und Italien seien sie in die Schweiz gelangt. B.b Der Beschwerdeführer reichte nebst mehreren Identitätsdokumenten (syrischer Reisepass, Familienregisterauszug inklusive beglaubigter Über- setzung, Identitätskarten der Eltern in Kopie) eine Bevollmächtigung seines Onkels betreffend seine Obhut in Kopie sowie eine vom "Büro des Zivilen Friedens" ausgestellte Bescheinigung der Mitgliedschaft seines Vaters im syrisch-arabischen Stammesverband zu den Akten. C. C.a Am 24. April 2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zuge- stellt.

E-2826/2024 Seite 3 C.b In der Stellungnahme vom 25. April 2024 teilte der Rechtsvertreter mit, dass eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seiner Beiständin nicht möglich gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob eine Koordination mit dem Asylverfahren seines Onkels zur Beurteilung einer allfälligen Re- flexverfolgung angezeigt wäre. lm Weiteren werde auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf verzichtet. D. Mit Verfügung vom 26. April 2024 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zuguns- ten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2024 an das Bundesver- waltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs der- selben seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwalt Dominik Züsli als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas- sung eingeladen. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 beantragte der Rechtsbeistand des Be- schwerdeführers den Beizug des Anhörungsprotokolls seines Onkels zur Entscheidfindung.

E-2826/2024 Seite 4 H. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom

7. Juni 2024 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ebenfalls vollumfänglich an seinen Anträgen und den Argumenten in der Beschwerdeeingabe festhielt.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.4 Strittig ist vorliegend, ob die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers von der Vorinstanz hinreichend abgeklärt wurde, mithin, ob er in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit ver- fahrensrechtlich prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist da- her zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsge- richt andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob

E-2826/2024 Seite 5 das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerde- führers ausgegangen ist. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil BVGer D-5760/2019 vom 6. November 2019 S. 5).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, soweit der Be- schwerdeführer sich auf die unsichere Sicherheitslage im Rahmen des sy- rischen Bürgerkriegs berufe, handle es sich nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Übrigen seien den Akten keine konkreten Hin- weise dafür zu entnehmen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seiner Heimat künftig ernsthafte Nachteile aufgrund der Verfolgung sei- nes Vaters drohen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend ge- macht, dass ihm selber in diesem Zusammenhang etwas zugestossen sei. Zudem habe er keine konkrete Verfolgungssituation seiner Familie zu nen- nen vermocht und es sei unklar geblieben, ob sein Vater aktuell in Gefahr sei. Gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse spreche auch der Umstand, dass seine Familie sich in Syrien frei habe bewegen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in den Fokus der dortigen Behörden geraten und verfolgt werden sollte, zumal seine Familie nach wie vor am gleichen Ort lebe. Schliesslich seien weder seinen Verfahrensakten noch dem Dossier seines Onkels stichhal- tige Hinweise für eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Onkels zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhal- ten.

E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dem Aktenverzeichnis sei kein Hinweis auf einen Beizug des Dossiers des Onkels zur Entscheidfin- dung zu entnehmen. Überdies sei dessen Verfahren noch gar nicht spruch- reif. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung beruhe auf der Frage, ob sein Vater in Syrien verfolgt werde. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung selber zum Ausdruck gebracht, es sei unklar ge- blieben, ob eine Gefährdung des Vaters gegeben sei. Demnach sei der Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt worden. Ferner habe die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit des im Zeitpunkt der Anhörung (…)jährigen Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgung seines Vaters

E-2826/2024 Seite 6 nicht geprüft. Anhörungen von unbegleiteten Minderjährigen sollten ge- mäss dem SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr innert nützlicher Frist durch- geführt werden, um ein Verblassen der Erinnerungen zu verhindern. Vor- liegend sei die Befragung des Beschwerdeführers aber erst 588 Tage nach Einreichen des Asylgesuchs erfolgt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine frühere Befragung nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei angesichts der langen Dauer des Asylver- fahrens und aufgrund persönlicher Umstände nicht im Stande gewesen, seine Asylgründe auf eine Weise zu schildern, die eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts erlaubt hätte. Im Weiteren sei der Argumen- tation der Vorinstanz, dem Anhörungsprotokoll des Onkels seien keine Hin- weise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen, zu wi- dersprechen: Sein Onkel sei gar nicht explizit hierzu gefragt worden. Dem Protokoll dessen Befragung sei aber zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich vor der syrischen Regierung fürchte, sowie dass sie von der Shabiha-Miliz kontaktiert worden seien und wegen ihrer Wei- gerung, sich den Regierungstruppen anzuschliessen, mit dem Tod bedroht und ihre Häuser abgebrannt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Onkel Aussagen zur Gefährdungssituation des Vaters des Beschwer- deführers machen könne, die geeignet wären, eine Reflexverfolgung zu belegen. Das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf recht- liches Gehör verletzt, weil es ihn daran gehindert habe, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen und den Sachverhalt auch nicht durch andere Mittel geklärt habe. Es sei nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung nicht möglich, sondern die Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt sei. Diese sei ge- halten, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und im Falle derer Verneinung geeignete Abklärungen zur Feststellung der Asylgründe zu treffen, namentlich mittels Befragung des Onkels als Auskunftsperson.

E. 3.2.2 Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Den Befragungsprotokollen liessen sich Anhaltspunkte für eine anhaltende Verfolgung seines Vaters entnehmen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei Reflexverfolgung im syrischen Bürgerkrieg eine spezifische Strategie und mit besonders rücksichtsloser Verfolgung verbunden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei inhaftiert und gefoltert worden und sein Vater werde verfolgt. Das SEM habe eine Reflexverfol- gung aufgrund des Vaters nicht geprüft und die Prüfung der Asylgründe des Onkels sei noch nicht abgeschlossen. Es würden demnach glaubhafte Hin- weise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der politischen Anschauung seines Vaters und seines Onkels vorliegen.

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E. 3.3 In der Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz, es sei nicht ein- leuchtend, weshalb der Beizug der Akten des Onkels aus dem Aktenver- zeichnis hervorgehen sollte. Das Anhörungsprotokoll sei im Dossier des Beschwerdeführers abgelegt. Dass die Urteilsfähigkeit ab einem Alter von 14 Jahren vorausgesetzt werde, bedeute nicht, dass sie allen jüngeren Personen fehle. Vielmehr erfolge eine einzelfallspezifische Beurteilung. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Urteilsfähigkeit bejaht worden. Er sei in der Lage gewesen, seine Vorbringen frei darzulegen. Überdies habe die vormalige Rechtsvertretung auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf verzichtet und während des erstinstanzlichen Verfahrens keine formellen oder materiellen Einwände geltend gemacht. Ein Zusammenhang der Asyl- vorbringen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Onkels sei ge- prüft worden. Die Vorbringen des Onkels seien jedoch eigenständig und würden keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb von ei- ner Koordination der Verfahren dieser beiden Personen abgesehen wor- den sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Untersuchungspflicht sei darauf hinzuwiesen, dass eine Reflexverfolgung wegen des Profils des Vaters nur in zweiter Linie geltend gemacht worden sei. Es genüge jedoch nicht, dass eine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung mit hypothe- tischen Szenarien begründet werde, ohne dass objektive, konkrete Hin- weise für eine gezielte Gefahr vorliegen würden. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, keine Vor- verfolgung erlitten zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gerade der Beschwerdeführer einer Gefährdung ausgesetzt sein sollte, die übrigen Familienmitglieder, einschliesslich des Vaters, aber nach wie vor im Hei- matstaat leben würden.

E. 3.4 In der Replik wurde moniert, dass den Akten aus dem Dossier des On- kels vorliegend eine gewisse Entscheidrelevanz zukomme, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Beizug derselben gehörig zu protokollieren. Dem Aktenverzeichnis seien auch keine Hinweise auf eine Prüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, obwohl es sich auch hierbei um einen entscheidwesentlichen Aspekt handle. Falls keine entsprechenden Akten bestünden, sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Prüfung nicht stattgefunden habe. Auch wenn seine Urteils- fähigkeit bejaht würde, ändere dies nichts an der verspäteten Anhörung. Das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung hierzu nicht geäussert. Die Darstellung, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine Asyl- gründe darzulegen, widerspreche den Aussagen des Onkels, wonach der Vater des Beschwerdeführers stärker als er selbst verfolgt gewesen sei und er hierzu Aussagen machen könne. Es wäre auch zu klären gewesen, ob

E-2826/2024 Seite 8 der im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz erst (…)jährige Beschwer- deführer fähig gewesen sei, das in Syrien Erlebte aufzunehmen und wie- derzugeben. Die frühere Rechtsvertretung habe am 24. April 2024 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereicht, worin die Frage einer Koordination mit dem Verfahren des Onkels aufgeworfen worden sei. Auf- grund der Planung des SEM sei eine vorgängige Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seiner Beiständin nicht möglich gewesen. Dies sei der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden, wobei auch auf den unge- nügend abgeklärten Sachverhalt und den Umstand hingewiesen worden sei, dass der Onkel zu dessen Erstellung beitragen könnte. Die Darstellung in der Vernehmlassung, es sei von der ehemaligen Rechtsvertretung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden, sei demnach faktenwidrig. Eine Gehörsverletzung sei ferner auch darin zu erblicken, dass das SEM an seinem Entscheidentwurf festgehalten und dem Be- schwerdeführer keine Nachfrist zur Besprechung desselben gewährt habe, obwohl es Kenntnis davon gehabt habe, dass eine Einhaltung der einge- räumten kurzen Frist angesichts der erforderlichen externen Anreise des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Da für unbegleitete Min- derjährige spezielle Unterkünfte notwendig seien, habe das Vorgehen der Vorinstanz zur Folge, dass deren Rechte nicht genügend gewahrt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre eine Koordination mit dem Verfahren des Onkels erforderlich gewesen, weil dieser Aussagen zur Gefährdung des Beschwerdeführers beziehungsweise von dessen Va- ter machen könne. Dass eine Reflexverfolgung nicht genügend begründet sei, sei eine Folge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Falls ein materieller Ent- scheid ins Auge gefasst werde, sei der Onkel zur Gefährdung des Vaters des Beschwerdeführers zu befragen. Der Onkel habe darlegen können, dass die Familie im Heimatstaat bisher keine asylrelevante Verfolgung er- litten habe, weil sie in ein durch die Kurden kontrolliertes Gebiet geflüchtet sei. Würde dieses Gebiet durch die syrische Armee eingenommen, wäre eine asylrelevante Verfolgung gegeben.

E. 4 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurtei- len sind:

E. 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersu- chungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren

E-2826/2024 Seite 9 bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsu- chenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht unein- geschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu- chenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungs- grundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asyl- suchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise ab- zunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausge- hende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mittei- lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbrin- gen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmitte- linstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER / RAMONA PEDRETTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],

2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6).

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E. 4.3.1 Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, in- folge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizu- führen (Art. 18 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, ge- mäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern kon- kret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.1, 134 II 235 E. 4.3.2). Bei der Beurteilung der Urteilsfä- higkeit im Rahmen des Asylverfahrens geht es darum, festzustellen, ob die betroffene Person in der Lage ist, die Bedeutung und den Zweck des Asyl- verfahrens zu erfassen und die Gründe und Befürchtungen darzulegen, die sie zum Verlassen ihres Herkunftslandes bewegt haben. Diese Beurteilung muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und gemäss den hierfür geltenden Gesetzesbestimmungen erfolgen (vgl. SEM Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel C9, S. 11).

E. 4.3.2 Praxisgemäss besteht bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr die Vermutung der Urteilsfähigkeit. Bei Kindern im Alter von elf und zwölf Jah- ren geht das SEM davon aus, sie würden sich hinsichtlich der Urteilsfähig- keit je nach persönlicher Reife in einem variablen Bereich befinden (vgl. SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, a.a.O.). Beim Beschwerdeführer, der bei Einreichung des Asylgesuchs (…)- und bei Erlass des Asylent- scheids (…)jährig war, kann demnach nicht ohne Weiteres von der beste- henden Urteilsfähigkeit ausgegangen werden, sondern es ist diesbezüglich eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung jedoch in keiner Weise mit der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinander- gesetzt. In der Vernehmlassung führte es diesbezüglich bloss aus, die Ur- teilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bejaht worden, weil er während der Befragung in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen frei darzulegen.

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E. 4.3.3 Die vorinstanzlichen Akten geben keinen Aufschluss darüber, ob das SEM Abklärungen oder eine vertiefte Prüfung betreffend die Urteilsfähig- keit des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Anhand der diesbezüglich knappen Begründung in der Vernehmlassung der Vorinstanz lässt sich auch nicht hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen sie zum Schluss gekommen ist, dass diese bejaht werden könne.

E. 4.4.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsu- chenden wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getra- gen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Ver- treters oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsicht- lich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Al- ter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der min- derjährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichti- gen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohl- fühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, welche der minderjährigen Per- son ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung de- ren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll sie ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rollen erklären. Ausserdem ist es not- wendig, dass die befragende Person das Verhalten der minderjährigen Person während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Schliesslich hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in der ersten Phase soll- ten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 und Urteil des BVGer E-7447/2015 vom

E. 4.4.2 Diesen formellen Anforderungen hat das SEM in der Befragung zur Person und bei der Anhörung des Beschwerdeführers, beide durchgeführt am 17. April 2024, nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wurde zwar einleitend erwähnt, was das Ziel der Befragung sei und das Team der Be- fragung vorgestellt. Allerdings wurde diese Einleitung nicht in einer alters- gerechten Sprache durchgeführt. Darüber hinaus sind, mit Ausnahme

E-2826/2024 Seite 12 eines Hinweises an den Beschwerdeführer, er solle mitteilen, falls er etwas nicht verstanden habe, sowie einer kurzen Frage zu seinem Befinden (Pro- tokoll BzP, S. 2 Bst. b und h) keine Bemühungen der befragenden Person erkennbar, ein Klima des Vertrauens herzustellen. So wäre es der Schaf- fung einer einladenden Atmosphäre beispielsweise dienlich gewesen, den Ablauf der Anhörung zu erläutern und den Beschwerdeführer im Zusam- menhang mit der Wahrheitspflicht darauf hinzuweisen, dass es sein könne, dass er nicht alle Fragen beantworten könne und dass es zu bestimmten Fragen nicht notwendigerweise nur eine Antwort gebe (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7700/2015 vom 22. August 2016 E. 6.3.3). Nonverbale Kommu- nikation wurde im Protokoll nicht vermerkt. Ferner waren die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen, insbesondere in der Befragung zur Person, seinem Alter wenig angepasst. Diese Feststellung wird dadurch gestützt, dass die anwesende Rechtsvertretung ausdrücklich anmerkte, die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen seien zu kompliziert, als dass er diese beantworten könne (vgl. Akten SEM A26/11 S. 7). Zumal die Be- fragung verhältnismässig kurz ausgefallen ist, erscheint unter diesen Um- ständen fraglich, ob deren Bedingungen es dem Beschwerdeführer erlaub- ten, seine Asylgründe umfassend darzulegen.

E. 4.4.3 Dass die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren im Rah- men der ihr gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme keine entsprechen- den Rügen vorbrachte, vermag an deren Begründetheit nichts zu ändern. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass eine Besprechung mit dem zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Bundesasylzentrum wohnhaften Be- schwerdeführer und seiner Rechtsbeiständin innert der eintägigen Frist zur Stellungnahme nicht möglich war. Ob in dieser Fristansetzung eine Ge- hörsverletzung zu erblicken ist, kann indessen offengelassen werden, da die vorinstanzliche Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist.

E. 4.4.4 Eine Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers mit dem- jenigen seines Onkels oder die Befragung des Onkels war nicht zwingend erforderlich, da sie ihre Asylgesuche mit unterschiedlichen Vorbringen be- gründeten, der Beschwerdeführer trotz des verwandtschaftlichen Verhält- nisses mangels Erziehungsberechtigung des Onkels als unbegleiteter Min- derjähriger gilt und der Vollzug der Wegweisung in beiden Verfahren nicht angeordnet wurde. Eine Befragung des Onkels zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers kann sich aber dann als sachgerecht erweisen, wenn sich Hinweise dafür ergeben, dass dies der vollständigen Sachver- haltsfeststellung dienlich sein könnte.

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E. 4.5 Die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers er- weisen sich als unbegründet: Dass der Zeitablauf zwischen der Asylgesuchseinreichung und der Befra- gung den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Asylvorbringen umfassend vorzubringen, wurde nicht substanziiert dargetan. In der ange- fochtenen Verfügung wurde der Beizug des Dossiers des Onkels vermerkt und das Protokoll von dessen Anhörung wurde in die Akten des Beschwer- deführers aufgenommen (vgl. Akten SEM A15/21). Der Beizug dieser Akten wurde damit hinreichend transparent gemacht. Überdies wurde das Dos- sier des Onkels vom SEM auch inhaltlich gewürdigt; in der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass sich aus diesem keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Profils seines Onkels ergeben würden (vgl. Entscheid SEM vom 26. April 2024 S. 4).

E. 4.6 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft betrachtet den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Begrün- dungspflicht (sowie insoweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör) verletzt hat.

E. 5 November 2018 E. 5.3).

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge- richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge- stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh- ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz- lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er- scheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde.

E. 5.2 Vorliegend wurde die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Verfahrens- behandlung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Eine Heilung der fest- gestellten Mängel der angefochtenen Verfügung fällt nicht in Betracht, zu- mal zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes zusätzliche Ab- klärungen notwendig sein dürften (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den reformatorischen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers.

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E. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung vom 26. April 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom

17. Juni 2024 ausgewiesene zeitliche Aufwand ist angemessen. Die pau- schal geltend gemachten Fr. 40.– für "Portospesen", "Fotokopien" und "Telefonspesen" sind jedoch nicht zu entschädigen, zumal alle Eingaben digital zu den Akten gereicht worden sind, womit weder Porti noch Kosten für Fotokopien angefallen sein dürften. Die von der Vorinstanz auszurich- tende Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 2700.– festgelegt.

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanz- lichen Verfügung beantragt worden ist.
  2. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2700.– auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2826/2024 Urteil vom 8. Januar 2025 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, verbeiständet durch MLaw Dominik Züsli, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der damals (...) jährige Beschwerdeführer stellte am 7. September 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. Am 17. April 2024 fanden eine Befragung zur Person (BzP) sowie eine vertiefte Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. B.a Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei arabischer Ethnie und in B._______ geboren und aufgewachsen. Seit 2020 habe er zusammen mit seiner Familie seinen Eltern und fünf Geschwistern in C._______ gelebt (Region Afrin, Gouvernement Aleppo). Die Schule habe er im Jahr (...) etwa fünf Monate lang besucht. Er habe Syrien aufgrund des Kriegs und der Anschläge verlassen. Sein Vater habe ihn hierhergeschickt, damit die Familie im Anschluss an das Asylverfahren des Sohnes im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz nachreisen könne. Sein (Beschwerdeführer) Bruder sei krank und sie würden ihn in der Schweiz behandeln lassen wollen. Sein Vater sei ein Mitglied des syrisch-arabischen Stammesverbands und habe Probleme mit den syrischen Behörden gehabt, weil er an Demonstrationen teilgenommen habe und deshalb von der syrischen Regierung gesucht werde. Sie hätten immer wieder umziehen müssen, damit der Vater nicht erwischt werde. Er habe befürchtet, von Leuten, die seinen Vater verfolgen würden, in Haft genommen zu werden, um diesen dazu zu zwingen, sich zu stellen. lm Jahr 2022 habe er Syrien zusammen mit seinem Onkel und seinem Cousin (N [...]) verlassen. Über die Türkei und Italien seien sie in die Schweiz gelangt. B.b Der Beschwerdeführer reichte nebst mehreren Identitätsdokumenten (syrischer Reisepass, Familienregisterauszug inklusive beglaubigter Übersetzung, Identitätskarten der Eltern in Kopie) eine Bevollmächtigung seines Onkels betreffend seine Obhut in Kopie sowie eine vom "Büro des Zivilen Friedens" ausgestellte Bescheinigung der Mitgliedschaft seines Vaters im syrisch-arabischen Stammesverband zu den Akten. C. C.a Am 24. April 2024 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme zugestellt. C.b In der Stellungnahme vom 25. April 2024 teilte der Rechtsvertreter mit, dass eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seiner Beiständin nicht möglich gewesen sei. Es stelle sich die Frage, ob eine Koordination mit dem Asylverfahren seines Onkels zur Beurteilung einer allfälligen Reflexverfolgung angezeigt wäre. lm Weiteren werde auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf verzichtet. D. Mit Verfügung vom 26. April 2024 (am gleichen Tag eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. E. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. Mai 2024 an das Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs derselben seien aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2024 die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 102m AsylG gut, setzte antragsgemäss Rechtsanwalt Dominik Züsli als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2024 beantragte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers den Beizug des Anhörungsprotokolls seines Onkels zur Entscheidfindung. H. Innert erstreckter Frist hielt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2024 vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. I. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 12. Juni 2024) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er ebenfalls vollumfänglich an seinen Anträgen und den Argumenten in der Beschwerdeeingabe festhielt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Strittig ist vorliegend, ob die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers von der Vorinstanz hinreichend abgeklärt wurde, mithin, ob er in Bezug auf das von ihm eingereichte Asylgesuch überhaupt handlungs- und damit verfahrensrechtlich prozessfähig war. Die Legitimation zur Beschwerde ist daher zur Prüfung dieser Frage zu bejahen, da das Bundesverwaltungsgericht andernfalls gar keine Gelegenheit hätte, in der Sache zu prüfen, ob das SEM allenfalls zu Unrecht von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist. Deshalb ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. Urteil BVGer D-5760/2019 vom 6. November 2019 S. 5).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, soweit der Beschwerdeführer sich auf die unsichere Sicherheitslage im Rahmen des syrischen Bürgerkriegs berufe, handle es sich nicht um Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Im Übrigen seien den Akten keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seiner Heimat künftig ernsthafte Nachteile aufgrund der Verfolgung seines Vaters drohen würden. Der Beschwerdeführer habe nicht geltend gemacht, dass ihm selber in diesem Zusammenhang etwas zugestossen sei. Zudem habe er keine konkrete Verfolgungssituation seiner Familie zu nennen vermocht und es sei unklar geblieben, ob sein Vater aktuell in Gefahr sei. Gegen ein konkretes Verfolgungsinteresse spreche auch der Umstand, dass seine Familie sich in Syrien frei habe bewegen können. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien in den Fokus der dortigen Behörden geraten und verfolgt werden sollte, zumal seine Familie nach wie vor am gleichen Ort lebe. Schliesslich seien weder seinen Verfahrensakten noch dem Dossier seines Onkels stichhaltige Hinweise für eine drohende Reflexverfolgung aufgrund der Tätigkeiten des Onkels zu entnehmen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde gerügt, dem Aktenverzeichnis sei kein Hinweis auf einen Beizug des Dossiers des Onkels zur Entscheidfindung zu entnehmen. Überdies sei dessen Verfahren noch gar nicht spruchreif. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung beruhe auf der Frage, ob sein Vater in Syrien verfolgt werde. Das SEM habe in der angefochtenen Verfügung selber zum Ausdruck gebracht, es sei unklar geblieben, ob eine Gefährdung des Vaters gegeben sei. Demnach sei der Sachverhalt diesbezüglich nicht hinreichend abgeklärt worden. Ferner habe die Vorinstanz die Urteilsfähigkeit des im Zeitpunkt der Anhörung (...)jährigen Beschwerdeführers in Bezug auf die Verfolgung seines Vaters nicht geprüft. Anhörungen von unbegleiteten Minderjährigen sollten gemäss dem SEM-Handbuch Asyl und Rückkehr innert nützlicher Frist durchgeführt werden, um ein Verblassen der Erinnerungen zu verhindern. Vorliegend sei die Befragung des Beschwerdeführers aber erst 588 Tage nach Einreichen des Asylgesuchs erfolgt. Den Akten sei nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen eine frühere Befragung nicht möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführer sei angesichts der langen Dauer des Asylverfahrens und aufgrund persönlicher Umstände nicht im Stande gewesen, seine Asylgründe auf eine Weise zu schildern, die eine rechtsgenügliche Feststellung des Sachverhalts erlaubt hätte. Im Weiteren sei der Argumentation der Vorinstanz, dem Anhörungsprotokoll des Onkels seien keine Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers zu entnehmen, zu widersprechen: Sein Onkel sei gar nicht explizit hierzu gefragt worden. Dem Protokoll dessen Befragung sei aber zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers sich vor der syrischen Regierung fürchte, sowie dass sie von der Shabiha-Miliz kontaktiert worden seien und wegen ihrer Weigerung, sich den Regierungstruppen anzuschliessen, mit dem Tod bedroht und ihre Häuser abgebrannt worden seien. Es sei davon auszugehen, dass der Onkel Aussagen zur Gefährdungssituation des Vaters des Beschwerdeführers machen könne, die geeignet wären, eine Reflexverfolgung zu belegen. Das SEM habe den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, weil es ihn daran gehindert habe, seine Fluchtgründe ausführlich darzulegen und den Sachverhalt auch nicht durch andere Mittel geklärt habe. Es sei nicht von einer leicht herstellbaren Entscheidungsreife auszugehen, weshalb eine Heilung der Gehörsverletzung nicht möglich, sondern die Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt sei. Diese sei gehalten, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen und im Falle derer Verneinung geeignete Abklärungen zur Feststellung der Asylgründe zu treffen, namentlich mittels Befragung des Onkels als Auskunftsperson. 3.2.2 Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Den Befragungsprotokollen liessen sich Anhaltspunkte für eine anhaltende Verfolgung seines Vaters entnehmen. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei Reflexverfolgung im syrischen Bürgerkrieg eine spezifische Strategie und mit besonders rücksichtsloser Verfolgung verbunden. Der Onkel des Beschwerdeführers sei inhaftiert und gefoltert worden und sein Vater werde verfolgt. Das SEM habe eine Reflexverfolgung aufgrund des Vaters nicht geprüft und die Prüfung der Asylgründe des Onkels sei noch nicht abgeschlossen. Es würden demnach glaubhafte Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers wegen der politischen Anschauung seines Vaters und seines Onkels vorliegen. 3.3 In der Vernehmlassung argumentierte die Vorinstanz, es sei nicht einleuchtend, weshalb der Beizug der Akten des Onkels aus dem Aktenverzeichnis hervorgehen sollte. Das Anhörungsprotokoll sei im Dossier des Beschwerdeführers abgelegt. Dass die Urteilsfähigkeit ab einem Alter von 14 Jahren vorausgesetzt werde, bedeute nicht, dass sie allen jüngeren Personen fehle. Vielmehr erfolge eine einzelfallspezifische Beurteilung. Im Falle des Beschwerdeführers sei die Urteilsfähigkeit bejaht worden. Er sei in der Lage gewesen, seine Vorbringen frei darzulegen. Überdies habe die vormalige Rechtsvertretung auf eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf verzichtet und während des erstinstanzlichen Verfahrens keine formellen oder materiellen Einwände geltend gemacht. Ein Zusammenhang der Asylvorbringen des Beschwerdeführers mit denjenigen seines Onkels sei geprüft worden. Die Vorbringen des Onkels seien jedoch eigenständig und würden keinen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, weshalb von einer Koordination der Verfahren dieser beiden Personen abgesehen worden sei. Hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Untersuchungspflicht sei darauf hinzuwiesen, dass eine Reflexverfolgung wegen des Profils des Vaters nur in zweiter Linie geltend gemacht worden sei. Es genüge jedoch nicht, dass eine subjektive Furcht vor zukünftiger Verfolgung mit hypothetischen Szenarien begründet werde, ohne dass objektive, konkrete Hinweise für eine gezielte Gefahr vorliegen würden. Solche seien vorliegend nicht ersichtlich, zumal der Beschwerdeführer angegeben habe, keine Vorverfolgung erlitten zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb gerade der Beschwerdeführer einer Gefährdung ausgesetzt sein sollte, die übrigen Familienmitglieder, einschliesslich des Vaters, aber nach wie vor im Heimatstaat leben würden. 3.4 In der Replik wurde moniert, dass den Akten aus dem Dossier des Onkels vorliegend eine gewisse Entscheidrelevanz zukomme, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, den Beizug derselben gehörig zu protokollieren. Dem Aktenverzeichnis seien auch keine Hinweise auf eine Prüfung der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, obwohl es sich auch hierbei um einen entscheidwesentlichen Aspekt handle. Falls keine entsprechenden Akten bestünden, sei davon auszugehen, dass eine entsprechende Prüfung nicht stattgefunden habe. Auch wenn seine Urteilsfähigkeit bejaht würde, ändere dies nichts an der verspäteten Anhörung. Das SEM habe sich in seiner Vernehmlassung hierzu nicht geäussert. Die Darstellung, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, seine Asylgründe darzulegen, widerspreche den Aussagen des Onkels, wonach der Vater des Beschwerdeführers stärker als er selbst verfolgt gewesen sei und er hierzu Aussagen machen könne. Es wäre auch zu klären gewesen, ob der im Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz erst (...)jährige Beschwerdeführer fähig gewesen sei, das in Syrien Erlebte aufzunehmen und wiederzugeben. Die frühere Rechtsvertretung habe am 24. April 2024 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingereicht, worin die Frage einer Koordination mit dem Verfahren des Onkels aufgeworfen worden sei. Aufgrund der Planung des SEM sei eine vorgängige Besprechung mit dem Beschwerdeführer und seiner Beiständin nicht möglich gewesen. Dies sei der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht worden, wobei auch auf den ungenügend abgeklärten Sachverhalt und den Umstand hingewiesen worden sei, dass der Onkel zu dessen Erstellung beitragen könnte. Die Darstellung in der Vernehmlassung, es sei von der ehemaligen Rechtsvertretung keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden, sei demnach faktenwidrig. Eine Gehörsverletzung sei ferner auch darin zu erblicken, dass das SEM an seinem Entscheidentwurf festgehalten und dem Beschwerdeführer keine Nachfrist zur Besprechung desselben gewährt habe, obwohl es Kenntnis davon gehabt habe, dass eine Einhaltung der eingeräumten kurzen Frist angesichts der erforderlichen externen Anreise des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen sei. Da für unbegleitete Minderjährige spezielle Unterkünfte notwendig seien, habe das Vorgehen der Vorinstanz zur Folge, dass deren Rechte nicht genügend gewahrt werden könnten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz wäre eine Koordination mit dem Verfahren des Onkels erforderlich gewesen, weil dieser Aussagen zur Gefährdung des Beschwerdeführers beziehungsweise von dessen Vater machen könne. Dass eine Reflexverfolgung nicht genügend begründet sei, sei eine Folge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Falls ein materieller Entscheid ins Auge gefasst werde, sei der Onkel zur Gefährdung des Vaters des Beschwerdeführers zu befragen. Der Onkel habe darlegen können, dass die Familie im Heimatstaat bisher keine asylrelevante Verfolgung erlitten habe, weil sie in ein durch die Kurden kontrolliertes Gebiet geflüchtet sei. Würde dieses Gebiet durch die syrische Armee eingenommen, wäre eine asylrelevante Verfolgung gegeben. 4. In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind: 4.1 Im Verwaltungs- und namentlich im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidungsfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Die verfügende Behörde kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid abstützte (vgl. Lorenz Kneubühler / Ramona Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 35 Rz. 7 ff.; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; BVGE 2013/34 E. 4.1, 2008/47 E. 3.2 und 2007/30 E. 5.6). 4.3 4.3.1 Urteilsfähig ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Wer nicht urteilsfähig ist, vermag unter Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen durch seine Handlungen keine rechtliche Wirkung herbeizuführen (Art. 18 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält einerseits ein intellektuelles Element, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu erkennen, und andererseits ein Willens- beziehungsweise Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss dieser vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln. Urteilsfähigkeit ist relativ: Sie ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern konkret bezogen auf eine bestimmte Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur und Wichtigkeit (vgl. BGE 144 III 264 E. 6.1.1, 134 II 235 E. 4.3.2). Bei der Beurteilung der Urteilsfähigkeit im Rahmen des Asylverfahrens geht es darum, festzustellen, ob die betroffene Person in der Lage ist, die Bedeutung und den Zweck des Asylverfahrens zu erfassen und die Gründe und Befürchtungen darzulegen, die sie zum Verlassen ihres Herkunftslandes bewegt haben. Diese Beurteilung muss unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls und gemäss den hierfür geltenden Gesetzesbestimmungen erfolgen (vgl. SEM Handbuch Asyl und Rückkehr Artikel C9, S. 11). 4.3.2 Praxisgemäss besteht bei Minderjährigen ab dem 14. Lebensjahr die Vermutung der Urteilsfähigkeit. Bei Kindern im Alter von elf und zwölf Jahren geht das SEM davon aus, sie würden sich hinsichtlich der Urteilsfähigkeit je nach persönlicher Reife in einem variablen Bereich befinden (vgl. SEM Handbuch Asyl und Rückkehr, a.a.O.). Beim Beschwerdeführer, der bei Einreichung des Asylgesuchs (...)- und bei Erlass des Asylentscheids (...)jährig war, kann demnach nicht ohne Weiteres von der bestehenden Urteilsfähigkeit ausgegangen werden, sondern es ist diesbezüglich eine Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erforderlich. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung jedoch in keiner Weise mit der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. In der Vernehmlassung führte es diesbezüglich bloss aus, die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei bejaht worden, weil er während der Befragung in der Lage gewesen sei, seine Vorbringen frei darzulegen. 4.3.3 Die vorinstanzlichen Akten geben keinen Aufschluss darüber, ob das SEM Abklärungen oder eine vertiefte Prüfung betreffend die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Anhand der diesbezüglich knappen Begründung in der Vernehmlassung der Vorinstanz lässt sich auch nicht hinreichend nachvollziehen, aus welchen Gründen sie zum Schluss gekommen ist, dass diese bejaht werden könne. 4.4 4.4.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden wird im Asylverfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen muss und die Behörde hinsichtlich der Minderjährigkeit gewisse Durchführungsmodalitäten zu beachten hat (Art. 17 Abs. 2 AsylG und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Dabei sind insbesondere das Alter, der Reifegrad und gegebenenfalls besondere Verletzlichkeiten der minderjährigen Person sowie die Komplexität der Vorbringen zu berücksichtigen. Es sind geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich das Kind wohlfühlt. Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung auf eine den Minderjährigen gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein vertrauensvolles Klima zu richten, welche der minderjährigen Person ermöglichen soll, vom Erlebten zu berichten. Zu diesem Zweck soll die Vorinstanz der minderjährigen Person bereits zu Beginn der Anhörung deren Ziel in einer altersgerechten Sprache sowie die darauf anwendbaren Regeln erläutern. Ferner soll sie ihr alle Personen, die an der Anhörung mitwirken, vorstellen sowie deren Rollen erklären. Ausserdem ist es notwendig, dass die befragende Person das Verhalten der minderjährigen Person während der Anhörung beobachtet und jede Form der nonverbalen Kommunikation vermerkt. Schliesslich hat sie sich um eine wohlwollende und neutrale Haltung zu bemühen. Insbesondere in der ersten Phase sollten die Fragen sodann offen formuliert werden, um einen freien Bericht zu fördern (vgl. BVGE 2014/30 E. 2.3 und Urteil des BVGer E-7447/2015 vom 5. November 2018 E. 5.3). 4.4.2 Diesen formellen Anforderungen hat das SEM in der Befragung zur Person und bei der Anhörung des Beschwerdeführers, beide durchgeführt am 17. April 2024, nicht ausreichend Rechnung getragen. Es wurde zwar einleitend erwähnt, was das Ziel der Befragung sei und das Team der Befragung vorgestellt. Allerdings wurde diese Einleitung nicht in einer altersgerechten Sprache durchgeführt. Darüber hinaus sind, mit Ausnahme eines Hinweises an den Beschwerdeführer, er solle mitteilen, falls er etwas nicht verstanden habe, sowie einer kurzen Frage zu seinem Befinden (Protokoll BzP, S. 2 Bst. b und h) keine Bemühungen der befragenden Person erkennbar, ein Klima des Vertrauens herzustellen. So wäre es der Schaffung einer einladenden Atmosphäre beispielsweise dienlich gewesen, den Ablauf der Anhörung zu erläutern und den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Wahrheitspflicht darauf hinzuweisen, dass es sein könne, dass er nicht alle Fragen beantworten könne und dass es zu bestimmten Fragen nicht notwendigerweise nur eine Antwort gebe (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7700/2015 vom 22. August 2016 E. 6.3.3). Nonverbale Kommunikation wurde im Protokoll nicht vermerkt. Ferner waren die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen, insbesondere in der Befragung zur Person, seinem Alter wenig angepasst. Diese Feststellung wird dadurch gestützt, dass die anwesende Rechtsvertretung ausdrücklich anmerkte, die dem Beschwerdeführer gestellten Fragen seien zu kompliziert, als dass er diese beantworten könne (vgl. Akten SEM A26/11 S. 7). Zumal die Befragung verhältnismässig kurz ausgefallen ist, erscheint unter diesen Umständen fraglich, ob deren Bedingungen es dem Beschwerdeführer erlaubten, seine Asylgründe umfassend darzulegen. 4.4.3 Dass die Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren im Rahmen der ihr gewährten Gelegenheit zur Stellungnahme keine entsprechenden Rügen vorbrachte, vermag an deren Begründetheit nichts zu ändern. Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass eine Besprechung mit dem zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr im Bundesasylzentrum wohnhaften Beschwerdeführer und seiner Rechtsbeiständin innert der eintägigen Frist zur Stellungnahme nicht möglich war. Ob in dieser Fristansetzung eine Gehörsverletzung zu erblicken ist, kann indessen offengelassen werden, da die vorinstanzliche Verfügung bereits aus anderen Gründen aufzuheben ist. 4.4.4 Eine Koordination des Verfahrens des Beschwerdeführers mit demjenigen seines Onkels oder die Befragung des Onkels war nicht zwingend erforderlich, da sie ihre Asylgesuche mit unterschiedlichen Vorbringen begründeten, der Beschwerdeführer trotz des verwandtschaftlichen Verhältnisses mangels Erziehungsberechtigung des Onkels als unbegleiteter Minderjähriger gilt und der Vollzug der Wegweisung in beiden Verfahren nicht angeordnet wurde. Eine Befragung des Onkels zur Verfolgungssituation des Beschwerdeführers kann sich aber dann als sachgerecht erweisen, wenn sich Hinweise dafür ergeben, dass dies der vollständigen Sachverhaltsfeststellung dienlich sein könnte. 4.5 Die weiteren verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet: Dass der Zeitablauf zwischen der Asylgesuchseinreichung und der Befragung den Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seine Asylvorbringen umfassend vorzubringen, wurde nicht substanziiert dargetan. In der angefochtenen Verfügung wurde der Beizug des Dossiers des Onkels vermerkt und das Protokoll von dessen Anhörung wurde in die Akten des Beschwerdeführers aufgenommen (vgl. Akten SEM A15/21). Der Beizug dieser Akten wurde damit hinreichend transparent gemacht. Überdies wurde das Dossier des Onkels vom SEM auch inhaltlich gewürdigt; in der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, dass sich aus diesem keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen des Profils seines Onkels ergeben würden (vgl. Entscheid SEM vom 26. April 2024 S. 4). 4.6 Nach dem Ausgeführten steht fest, dass die Vorinstanz gesamthaft betrachtet den Sachverhalt unvollständig festgestellt und ihre Begründungspflicht (sowie insoweit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör) verletzt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Das Gericht kann und soll aber die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwaltungsbehörde erheben, zumal die Partei bei einem solchen Vorgehen eine Instanz verlieren würde. 5.2 Vorliegend wurde die Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt, was einen schwerwiegenden Mangel darstellt, der eine vernünftige Verfahrensbehandlung der Rechtsmittelinstanz verunmöglicht. Eine Heilung der festgestellten Mängel der angefochtenen Verfügung fällt nicht in Betracht, zumal zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhaltes zusätzliche Abklärungen notwendig sein dürften (vgl. BVGE 2009/53 E. 7.3). Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den reformatorischen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. Die Verfügung vom 26. April 2024 ist aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an das SEM zurückzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

8. Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der Kostennote vom 17. Juni 2024 ausgewiesene zeitliche Aufwand ist angemessen. Die pauschal geltend gemachten Fr. 40.- für "Portospesen", "Fotokopien" und "Telefonspesen" sind jedoch nicht zu entschädigen, zumal alle Eingaben digital zu den Akten gereicht worden sind, womit weder Porti noch Kosten für Fotokopien angefallen sein dürften. Die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 2700.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden ist.

2. Die Verfügung des SEM vom 26. April 2024 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2700.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: