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D-6088/2020

D-6088/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. November 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Summarbefragung (BzP) vom 3. Dezember 2018 machte er im Wesentlichen geltend, sein Name sei B._______, er sei am 17. März 2006 in Washington beziehungsweise Las Vegas geboren worden und sei in C._______ (Äthiopien) aufgewachsen. Er sei der Sohn von D._______ und E._______, dem ehemaligen Präsidentenpaar (...). In C._______ (Äthiopien) habe er als Arzt gearbeitet und sich mit F._______ einen Haushalt geteilt. Weil er sich mit seinen äthiopischen Landsleuten nicht verstanden habe, habe er sich entschieden, Äthiopien zu verlassen und sich nach Europa zu begeben. B. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer für den 18. Mai 2020 zu einer Bundesanhörung vor. Der Beschwerdeführer blieb diesem Termin unentschuldigt fern. Mit eingeschriebener Sendung vom 25. Mai 2020 teilte ihm die Vorinstanz mit, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zudem setzte sie ihm eine Frist an, sich zum unentschuldigten Nichterscheinen zu äussern. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. C. Am 7. Oktober 2020 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters zum neu angesetzten Anhörungstermin. Weil der Beschwerdeführer nach der Mittagspause der Fortsetzung der Anhörung erneut unentschuldigt fernblieb, musste die Anhörung vorzeitig abgebrochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte in der Folge unterschriftlich, dass die vom Dolmetscher übersetzten Aussagen des Beschwerdeführers wortgetreu protokolliert worden seien. In der Anhörung vom 7. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, sein Name sei A._______, er sei in C._______ geboren und habe zeitlebens dort gewohnt. In Äthiopien sei er in Auseinandersetzungen rivalisierender Clans geraten und mehrmals von unbekannten Personen mit Stöcken geschlagen worden. Es habe ihn aber kein bestimmtes Ereignis zur Flucht bewogen. Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland habe er nicht. D. Aufgrund offensichtlicher Falschanagaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt und in der BzP änderte das SEM mit Mutationsformular für Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 21. Oktober 2020 seine registrierte Hauptidentität von B._______ auf A._______. Im Weiteren wäre der Beschwerdeführer gemäss seinen Altersangaben auf dem Personalienblatt und in der BzP bei der Asylgesuchstellung in der Schweiz erst zwölf Jahre alt gewesen. Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch augenscheinlich um eine erwachsene Person (Bartwuchs, Stirnglatze, Stirnfalten) gehandelt hat, änderte das SEM im ZEMIS zudem sein Geburtsdatum von (...). E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 2. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 3 bis 7). In den Ziffern 1 und 2 des Dispositivs wurde festgehalten, die Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS werde von B._______, Staat unbekannt auf A._______, Äthiopien, und das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2000 abgeändert und es werde ein Bestreitungsvermerk angebracht. Im Weiteren wurde in Ziffer 8 des Dispositivs verfügt, dass eine Fristverlängerung zur Einreichung eines Arztberichtes abgelehnt werde. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Im Zeitraum von Juli 2020 bis Februar 2021 ist der Beschwerdeführer in der Schweiz im Zusammenhang mit diversen Delikten ([...]) mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten und von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons (...) angegangen worden.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auf Unangemessenheit (Art. 49).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde lediglich die Dispositiv-Ziffern 3 bis 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Asyl und Wegweisungsvollzug, Nichtgewährung Fristverlängerung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts) angefochten. Die Ziffern 1 bis 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung der Hauptidentität und des Geburtsdatums im ZEMIS) sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 In der Beschwerde wird vorab in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers bestünden Zweifel an dessen Urteilsfähigkeit. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlage die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise. Die Vorinstanz hätte die Urteilsfähigkeit und die daraus abgeleitete Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen prüfen müssen. Durch das Unterlassen einer Abklärung liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor.

E. 4.2 Urteilsfähig ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Nach herrschender Lehre und ständiger Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar (vgl. Urteil des BVGer D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (Urteil des BVGer D-2486/2018 E. 4.4). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten. Das Einreichen eines Asylgesuches stellt ein (relativ) höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB dar (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich. Daraus ergibt sich, dass sich eine urteilsunfähige Person im Asylverfahren vertreten lassen kann. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist Grundlage der Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und damit der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit einer asylsuchenden Person. Die Prozessfähigkeit ist von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen.

E. 4.3 Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid die Urteils- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen eines unklaren psychiatrischen Leidens nicht fähig sei, alleine zu reisen und sich in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, weshalb er sich durch das Fernbleiben von der Anhörung nicht einer Mitwirkungspflichtverletzung schuldig gemacht habe. Indessen gebe es angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 7. Oktober 2020 keine Hinweise darauf, dass er orientierungslos oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen des Sachbearbeiters zu folgen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer an einer Fortführung der Befragung schlicht kein Interesse gezeigt, obwohl er mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Im Weiteren wiesen auch seine zwischen BzP und Anhörung divergierenden Aussagen nicht auf eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers hin. So sei sich dieser in der Anhörung seiner Falschangaben in der BzP durchaus bewusst gewesen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen wäre, über seine Fluchtgründe zu sprechen. Insgesamt werde aus den Befragungsprotokollen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung und Tragweite eines Asylverfahrens sehr wohl habe erfassen können. Aufgrund der festgestellten Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei folglich auch von seiner Mitwirkungspflichtsverletzung auszugehen.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt vorliegend die Auffassung der Vor-instanz, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht von einer fehlenden Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Aus den Protokollen der Summarbefragung und der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer alle Fragen verstanden und ihrem Sinn entsprechend geantwortet hat. Der Befrager war weder gezwungen, Fragen zu wiederholen, noch sie zu erklären. Im Weiteren war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, die Reise von Äthiopien in die Schweiz zu organisieren und in die Tat umzusetzen. Es sind dem Protokollverlauf keine Anzeichen zu entnehmen, dass er zu klarem Denken grundsätzlich nicht fähig wäre. Seine offensichtlichen Falschangaben auf dem Personalienblatt und in der BzP ([...] F._______) sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - vielmehr als Ausdruck seiner Gleichgültigkeit gegenüber seiner Mitwirkungspflicht aufzufassen, denn als Ausdruck eines psychisch instabilen Zustands. So ist sich der Beschwerdeführer in der Anhörung seiner falschen Identitätsangaben in der BzP denn auch durchaus bewusst gewesen (vgl. SEM-act. A43, F78). Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. G._______ vom 19. August 2020 wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Erkrankung des (...) diagnostiziert. Folglich sind gewisse Verhaltensweisen des Beschwerdeführers möglicherweise auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen. Indessen ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass diese psychischen Probleme des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen auch aus heutiger Sicht derart gravierend gewesen wären, dass sie sein Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten in massgeblicher Weise hätten beeinträchtigen können. Der Beschwerdeführer hat denn auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine weiteren Arztberichte eingereicht, obwohl dies aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre. Bei dieser Sachlage war das SEM - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - nicht gehalten, weitere ärztliche Berichte abzuwarten. Das Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen. Folglich können die zu beurteilenden Befragungen ohne weiteres als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden.

E. 5 Wie in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestätigen sich bei einer Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der BzP, dass er sich mit seinen äthiopischen Landsleuten nicht verstanden habe und deswegen aus Äthiopien ausgereist sei, liess er in der Anhörung verlauten, er sei in Äthiopien in Auseinandersetzungen rivalisierender Clans geraten und mehrmals von unbekannten Personen mit Stöcken geschlagen worden. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen seine Vorbringen nicht glaubhaft. Bezeichnenderweise fielen denn auch seine Angaben zu den tätlichen Übergriffen auffallend unbestimmt aus. Mithin wird ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehalten, dass sich seine diesbezüglichen Angaben in den Befragungen in stereotypen Aussagen ohne genügende Realkennzeichen erschöpfen würden, was darauf schliessen lässt, dass er die geltend gemachten Behelligungen nicht selber erlebt hat. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Äthiopien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste. Die Vor-instanz durfte aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3).

E. 7.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft und seinen Ausreisegründen aus Äthiopien gemacht und es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Asyl-behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen versucht. Es ist deshalb vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/10 E.8.2). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). Gemäss dem sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. G._______, datiert vom 19. August 2020, besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Erkrankung des (...), jedoch ohne (...) oder (...). Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von engen personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt. Bekanntermassen existieren aber in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Psychopharmaka sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, <http://addisstandard.com/analysis-ailing-state-health-care-ethiopias-state-run-hospitals-takes-blame/>, zuletzt besucht im April 2021). Die mutmasslichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig gemacht, vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen, als dass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte). So ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen und sofern nötig - der Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet ist. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz.

E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6088/2020 Urteil vom 27. April 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Milad Al-Rafu, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 22. November 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. In der Summarbefragung (BzP) vom 3. Dezember 2018 machte er im Wesentlichen geltend, sein Name sei B._______, er sei am 17. März 2006 in Washington beziehungsweise Las Vegas geboren worden und sei in C._______ (Äthiopien) aufgewachsen. Er sei der Sohn von D._______ und E._______, dem ehemaligen Präsidentenpaar (...). In C._______ (Äthiopien) habe er als Arzt gearbeitet und sich mit F._______ einen Haushalt geteilt. Weil er sich mit seinen äthiopischen Landsleuten nicht verstanden habe, habe er sich entschieden, Äthiopien zu verlassen und sich nach Europa zu begeben. B. Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer für den 18. Mai 2020 zu einer Bundesanhörung vor. Der Beschwerdeführer blieb diesem Termin unentschuldigt fern. Mit eingeschriebener Sendung vom 25. Mai 2020 teilte ihm die Vorinstanz mit, aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass er seine Mitwirkungspflicht grob verletzt habe. Zudem setzte sie ihm eine Frist an, sich zum unentschuldigten Nichterscheinen zu äussern. Mit Schreiben vom 4. Juni 2020 nahm der Beschwerdeführer dazu Stellung. C. Am 7. Oktober 2020 erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seines Rechtsvertreters zum neu angesetzten Anhörungstermin. Weil der Beschwerdeführer nach der Mittagspause der Fortsetzung der Anhörung erneut unentschuldigt fernblieb, musste die Anhörung vorzeitig abgebrochen werden. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestätigte in der Folge unterschriftlich, dass die vom Dolmetscher übersetzten Aussagen des Beschwerdeführers wortgetreu protokolliert worden seien. In der Anhörung vom 7. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, sein Name sei A._______, er sei in C._______ geboren und habe zeitlebens dort gewohnt. In Äthiopien sei er in Auseinandersetzungen rivalisierender Clans geraten und mehrmals von unbekannten Personen mit Stöcken geschlagen worden. Es habe ihn aber kein bestimmtes Ereignis zur Flucht bewogen. Angst vor einer Rückkehr in sein Heimatland habe er nicht. D. Aufgrund offensichtlicher Falschanagaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt und in der BzP änderte das SEM mit Mutationsformular für Personendaten im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) am 21. Oktober 2020 seine registrierte Hauptidentität von B._______ auf A._______. Im Weiteren wäre der Beschwerdeführer gemäss seinen Altersangaben auf dem Personalienblatt und in der BzP bei der Asylgesuchstellung in der Schweiz erst zwölf Jahre alt gewesen. Da es sich beim Beschwerdeführer jedoch augenscheinlich um eine erwachsene Person (Bartwuchs, Stirnglatze, Stirnfalten) gehandelt hat, änderte das SEM im ZEMIS zudem sein Geburtsdatum von (...). E. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2020 - eröffnet am 2. November 2020 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an (Dispositiv-Ziffern 3 bis 7). In den Ziffern 1 und 2 des Dispositivs wurde festgehalten, die Hauptidentität des Beschwerdeführers im ZEMIS werde von B._______, Staat unbekannt auf A._______, Äthiopien, und das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2000 abgeändert und es werde ein Bestreitungsvermerk angebracht. Im Weiteren wurde in Ziffer 8 des Dispositivs verfügt, dass eine Fristverlängerung zur Einreichung eines Arztberichtes abgelehnt werde. F. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie der unterzeichnende Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. G. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Im Zeitraum von Juli 2020 bis Februar 2021 ist der Beschwerdeführer in der Schweiz im Zusammenhang mit diversen Delikten ([...]) mehrmals polizeilich in Erscheinung getreten und von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons (...) angegangen worden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts zudem auf Unangemessenheit (Art. 49). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2.3 Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde lediglich die Dispositiv-Ziffern 3 bis 8 der vorinstanzlichen Verfügung (Asyl und Wegweisungsvollzug, Nichtgewährung Fristverlängerung zur Einreichung eines ärztlichen Berichts) angefochten. Die Ziffern 1 bis 2 der vorinstanzlichen Verfügung (Änderung der Hauptidentität und des Geburtsdatums im ZEMIS) sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerde wird vorab in formeller Hinsicht im Wesentlichen geltend gemacht, aufgrund des psychischen Zustands des Beschwerdeführers bestünden Zweifel an dessen Urteilsfähigkeit. Die Frage der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers beschlage die Feststellung des Sachverhaltes in umfassender Weise. Die Vorinstanz hätte die Urteilsfähigkeit und die daraus abgeleitete Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers von Amtes wegen prüfen müssen. Durch das Unterlassen einer Abklärung liege eine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. 4.2 Urteilsfähig ist eine Person, der nicht infolge ihres Kindesalters oder von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, oder anderer Ursachen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Nach herrschender Lehre und ständiger Praxis ist aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, ob die fragliche Person im konkreten Fall, das heisst je nach Natur, Schwierigkeit und Tragweite der fraglichen Rechtshandlung, als urteilsfähig angesehen werden kann oder nicht. Dabei ist grundsätzlich vom Bestehen der Urteilsfähigkeit auszugehen, denn nach allgemeiner Lebenserfahrung stellt sich das Vorliegen der Urteilsunfähigkeit als die Ausnahme dar (vgl. Urteil des BVGer D-2486/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3). Die Urteilsfähigkeit in Bezug auf die Durchführung eines Asylverfahrens setzt voraus, dass die asylsuchende Person in der Lage ist, bezüglich der in einem Asylverfahren erforderlichen Mitwirkung vernunftgemäss zu handeln und namentlich ihre Verfolgungssituation nachvollziehbar zu schildern (Urteil des BVGer D-2486/2018 E. 4.4). Bei der Erstellung des Sachverhalts im Rahmen des Asylverfahrens geht es in erster Linie darum, eigene Erlebnisse wiederzugeben und diesbezüglich klärende Fragen der befragenden Person zu beantworten. Das Einreichen eines Asylgesuches stellt ein (relativ) höchstpersönliches Recht im Sinne von Art. 19c Abs. 1 ZGB dar (BVGE 2011/39 E. 4.3.2). Relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung zugänglich. Daraus ergibt sich, dass sich eine urteilsunfähige Person im Asylverfahren vertreten lassen kann. Das Vorliegen der Urteilsfähigkeit ist Grundlage der Handlungsfähigkeit (Art. 13 ZGB) und damit der verfahrensrechtlichen Prozessfähigkeit einer asylsuchenden Person. Die Prozessfähigkeit ist von der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen. 4.3 Die Vorinstanz bejahte in ihrem Entscheid die Urteils- und Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers. Zwar habe die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer wegen eines unklaren psychiatrischen Leidens nicht fähig sei, alleine zu reisen und sich in einer fremden Umgebung zurecht zu finden, weshalb er sich durch das Fernbleiben von der Anhörung nicht einer Mitwirkungspflichtverletzung schuldig gemacht habe. Indessen gebe es angesichts des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers in der Anhörung vom 7. Oktober 2020 keine Hinweise darauf, dass er orientierungslos oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Fragen des Sachbearbeiters zu folgen. Vielmehr habe der Beschwerdeführer an einer Fortführung der Befragung schlicht kein Interesse gezeigt, obwohl er mehrmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden sei. Im Weiteren wiesen auch seine zwischen BzP und Anhörung divergierenden Aussagen nicht auf eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers hin. So sei sich dieser in der Anhörung seiner Falschangaben in der BzP durchaus bewusst gewesen. Auch sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht im Stande gewesen wäre, über seine Fluchtgründe zu sprechen. Insgesamt werde aus den Befragungsprotokollen ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung und Tragweite eines Asylverfahrens sehr wohl habe erfassen können. Aufgrund der festgestellten Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers sei folglich auch von seiner Mitwirkungspflichtsverletzung auszugehen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt vorliegend die Auffassung der Vor-instanz, dass beim Beschwerdeführer offensichtlich nicht von einer fehlenden Urteilsfähigkeit ausgegangen werden kann. Aus den Protokollen der Summarbefragung und der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer alle Fragen verstanden und ihrem Sinn entsprechend geantwortet hat. Der Befrager war weder gezwungen, Fragen zu wiederholen, noch sie zu erklären. Im Weiteren war der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in der Lage, die Reise von Äthiopien in die Schweiz zu organisieren und in die Tat umzusetzen. Es sind dem Protokollverlauf keine Anzeichen zu entnehmen, dass er zu klarem Denken grundsätzlich nicht fähig wäre. Seine offensichtlichen Falschangaben auf dem Personalienblatt und in der BzP ([...] F._______) sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - vielmehr als Ausdruck seiner Gleichgültigkeit gegenüber seiner Mitwirkungspflicht aufzufassen, denn als Ausdruck eines psychisch instabilen Zustands. So ist sich der Beschwerdeführer in der Anhörung seiner falschen Identitätsangaben in der BzP denn auch durchaus bewusst gewesen (vgl. SEM-act. A43, F78). Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. G._______ vom 19. August 2020 wurde beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Erkrankung des (...) diagnostiziert. Folglich sind gewisse Verhaltensweisen des Beschwerdeführers möglicherweise auf seinen psychischen Zustand zurückzuführen. Indessen ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass diese psychischen Probleme des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen auch aus heutiger Sicht derart gravierend gewesen wären, dass sie sein Erinnerungsvermögen und sein Aussageverhalten in massgeblicher Weise hätten beeinträchtigen können. Der Beschwerdeführer hat denn auch im weiteren Verlauf des Verfahrens keine weiteren Arztberichte eingereicht, obwohl dies aufgrund seiner Mitwirkungspflicht zu erwarten gewesen wäre. Bei dieser Sachlage war das SEM - entgegen der Auffassung in der Beschwerde - nicht gehalten, weitere ärztliche Berichte abzuwarten. Das Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen. Folglich können die zu beurteilenden Befragungen ohne weiteres als Grundlage zum Entscheid über das Asylgesuch verwendet werden. 5. Wie in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. Namentlich bestätigen sich bei einer Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen. Im Gegensatz zu seinen Aussagen in der BzP, dass er sich mit seinen äthiopischen Landsleuten nicht verstanden habe und deswegen aus Äthiopien ausgereist sei, liess er in der Anhörung verlauten, er sei in Äthiopien in Auseinandersetzungen rivalisierender Clans geraten und mehrmals von unbekannten Personen mit Stöcken geschlagen worden. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen seine Vorbringen nicht glaubhaft. Bezeichnenderweise fielen denn auch seine Angaben zu den tätlichen Übergriffen auffallend unbestimmt aus. Mithin wird ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehalten, dass sich seine diesbezüglichen Angaben in den Befragungen in stereotypen Aussagen ohne genügende Realkennzeichen erschöpfen würden, was darauf schliessen lässt, dass er die geltend gemachten Behelligungen nicht selber erlebt hat. Das SEM hat im Ergebnis somit hinreichend und nachvollziehbar sowie zutreffend begründet, dass sich aufgrund des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers das ausgeprägte Bild einer konstruierten Verfolgungssituation ergibt. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Äthiopien aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG haben müsste. Die Vor-instanz durfte aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen davon absehen, die vom Beschwerdeführer genannten Gesuchsgründe auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu überprüfen (vgl. Art. 7 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.4 Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies gelingt ihm nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). 7.3.3 In individueller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG) findet, die auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). In der angefochtenen Verfügung wurde zu Recht ausgeführt, der Beschwerdeführer habe unglaubhafte Angaben zu seiner Herkunft und seinen Ausreisegründen aus Äthiopien gemacht und es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu äussern. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe der Asyl-behörden, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn die asylsuchende Person - wie vorliegend - ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht nicht nachkommt und die Behörden zu täuschen versucht. Es ist deshalb vermutungsweise davon auszugehen, dass einer Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers entgegenstehen (vgl. BVGE 2015/10 E.8.2). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, je m.w.H.). Gemäss dem sich bei den Akten befindlichen ärztlichen Kurzbericht von Dr. med. G._______, datiert vom 19. August 2020, besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine Erkrankung des (...), jedoch ohne (...) oder (...). Das äthiopische Gesundheitssystem ist zwar von engen personellen wie auch finanziellen Ressourcen geprägt und namentlich die psychiatrischen Behandlungsstrukturen sind in personeller Hinsicht knapp versorgt. Bekanntermassen existieren aber in Addis Abeba mehrere stationäre und ambulante psychiatrische Einrichtungen. Einige Psychopharmaka sind in Äthiopien grundsätzlich verfügbar, wobei es sich nicht um die in Europa erhältlichen Medikamente handelt, sondern um Generika (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Äthiopien: Psychiatrische Versorgung, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 5. September 2013 sowie Bericht in der äthiopischen Zeitung Addis Standard vom 25. Juli 2017: Analysis: The Ailing State Of Health Care In Ethiopia's State-run Hospitals: Who Takes The Blame?, , zuletzt besucht im April 2021). Die mutmasslichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, soweit aktenkundig gemacht, vermögen die von der Rechtsprechung geforderte hohe Schwelle nicht zu erreichen, als dass sich der Wegweisungsvollzug als unzumutbar erweisen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, m.H. auf die Praxis des Europäischen Gerichthofs für Menschenrechte). So ist keine medizinische Notlage ersichtlich, die dem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde. Es kann davon ausgegangen werden, dass - wenn auch unter erschwerten Bedingungen und sofern nötig - der Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in seinem Heimatland gewährleistet ist. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, zur Überbrückung medizinische Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 1. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) in Anspruch zu nehmen, beispielsweise in Form der Mitnahme eines Medikamentenvorrats aus der Schweiz. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9.Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: