opencaselaw.ch

D-5320/2023

D-5320/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-01 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Am 13. August 2021 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte, seinen Führerschein sowie seine Geburtsurkunde im Original ein. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 ver- tieft zu seinen Asylgründen an. Dabei macht er geltend, er sei albanischer Staatsbürger aus (…). Er habe als Teamleiter für das Unternehmen (…) gearbeitet, welches zur Bekämp- fung von Drogen- und Menschenhandel Zollimporte auf Unregelmässigkei- ten prüft und solche den zuständigen Behörden zwecks Nachkontrolle mel- det. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe er (…) zum Fund von (…) Kilogramm Kokain und im (…) zum Fund von (…) Kilogramm Kokain ver- holfen (…). Ebenfalls habe er im (…) zum Fund von (…) britischen Pfund und im (…) zum Fund von (…) Kilogramm Heroin beigetragen. Am (…) sei er bei einer Fahrradtour von drei bewaffneten Personen angehalten und in ein Auto gezwungen worden. Sie hätten ihm drei Möglichkeiten gegeben; er könne entweder den durch ihn entstandenen Verlust ersetzen, er könne fortan mit ihnen zusammenarbeiten oder sie würden ihn töten. Sie hätten ihn davor gewarnt, zur Polizei zu gehen, da sie darüber informiert würden. Danach hätten sie ihn gehen lassen und gesagt, sie würden sich in den nächsten Tagen wieder bei ihm melden. Sein Bruder, der selbst Polizist sei, habe ihm geraten, keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Poli- zei zu erstatten, sondern umgehend das Land zu verlassen. Am (…) sei er (der Beschwerdeführer) noch zur Arbeit gegangen und habe am (…) Alba- nien mit dem Flugzeug verlassen. A.d Am 2. November 2021 wurde das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.e Am 27. Juli 2022 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, durch seine Arbeit habe er dem organisierten Verbrechen einen Schaden verursacht, der über Hun- derte von Millionen Euros hinausgehe, und werde deshalb mit Sicherheit getötet. Die Kosten für einen Auftragsmord in Albanien seien etwa 10'000 Euro. Sein Bruder sei bereits seit langer Zeit Polizeibeamter und wisse

D-5320/2023 Seite 3 darum, dass das Polizeiwesen in Albanien stark inkriminiert und korrupt sei. Er habe ihm gesagt, dass es keine Möglichkeit gebe, das Ganze auf dem behördlichen Weg zu lösen. Er habe ihn sogar dazu gedrängt, nicht lange zuzuwarten, sondern sofort auszureisen. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet, da er befürchte, die albanische Mafia könnte sich an seiner noch in Albanien lebenden Familie rächen. Eine Anzeige bei der Polizei wäre für ihn ein unentschuldbares Risiko. Es gebe viele Fälle, in denen die Polizei Betroffenen keinen Schutz bieten könne oder gar selber in verbrecherische Machenschaften verwickelt sei. Oft werde von solchen Fällen in den Medien berichtet und er habe dem SEM deshalb auch einige Artikel weitergeleitet. Er selbst habe im Zusam- menhang mit seiner früheren Arbeit oft Situationen gesehen, wo eindeutige Verdachtsfälle von den zuständigen Behörden ignoriert worden seien. Im- mer wieder würden albanische Politiker und Behördenmitglieder aufgrund von Verbindungen zum organisierten Verbrechen verurteilt. Der Staatsap- parat in Albanien sei bis zur höchste Ebene inkriminiert und biete daher keinen Schutz. A.f Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfah- rens zahlreiche Beweismittel ein, darunter verschiedene Ausbildungsdip- lome, mehrere Dokumente in Bezug auf seine Anstellung bei (…), Doku- mente und Fotodokumentationen zu den entdeckten Drogen- und Bargeld- funden, zahlreiche Medienberichte und Links über Korruption, Schmuggel und Geldwäscherei innerhalb der albanischen Staatsanwaltschaft und Jus- tiz. A.g Mit Eingabe vom 29. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer nach dem Verfahrensstand. B. Mit Verfügung vom 31. August 2023 (Eröffnung am 1. September 2023) stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Anerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter

D-5320/2023 Seite 4 beantragte er, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtli- chen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 lehnte die Instruktionsrich- terin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss und um Beiordnung eines amtlichen Rechts- beistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kos- tenvorschusses auf.

Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2023 einbezahlt. E. Mit Eingabe datiert vom 13. November 2023 (eingegangen am 1. Dezem- ber 2023) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte weitere Links zu den Akten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsge- richt vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsge- richt zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge- setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

D-5320/2023 Seite 5

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Ver- letzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz die Be- gründungspflicht verletzt habe. Dabei macht er geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfü- gung die Dokumente und Videos, welche der Beschwerdeführer vor und nach seinen Anhörungen eingereicht habe, nicht gewürdigt. Darüber hin- aus habe die Vorinstanz die Links, die er erst auf Beschwerdeebene ein- reichte, noch nicht berücksichtigen können.

E. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechts- stellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffe- nen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung ange- messen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor- derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss- lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider- legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.3 Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner hinreichend begründe- ten Verfügung keine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte

D-5320/2023 Seite 6 Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Das SEM hat dem Be- schwerdeführer in den Anhörungen vom 28. Oktober 2021 und vom 27. Juli 2022 Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. In der Verfügung vom 31. August 2023 nimmt das SEM explizit Bezug auf die Aussagen aus den Gesprächen. Da das SEM keine Vorbehalte an die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringt, ist eine ausführliche Würdigung der einzelnen Beweismittel nicht nötig, um den rechtsrelevanten Sachverhalt zu erstellen. Der rechtserheb- liche Sachverhalt wurde sodann vollständig dargestellt und einer rechtli- chen Würdigung unterzogen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungs- pflicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch prob- lemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Insofern er aber mit der Feststellung des SEM, Albanien sei schutzfähig und schutzwillig, nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht das rechtliche Gehör, sondern stellt eine materielle Kritik an der angefochtenen Verfü- gung dar.

E. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe die Links, welche er erst auf der Beschwerdeebene eingereicht hat, noch nicht be- rücksichtigt, ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer oblegen hat, die für sein Asylgesuch relevanten Unterlagen der Vorinstanz zur Verfü- gung zu stellen.

E. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegrün- det. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für

D-5320/2023 Seite 7 gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli- chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Es handle sich bei der Bedrohung um solche von Drittpersonen, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen albani- schen Polizei- und Justizbehörden falle. Albanien zähle zu den verfol- gungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Artikel 6a Absatz 2 Buch- stabe a AsylG, sodass davon auszugehen sei, dass Betroffene von nicht- staatlicher Verfolgung von den zuständigen albanischen Behörden Schutz erhalten würden. Im vorliegenden Fall bestünden keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat dem Beschwerdeführer den Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen hätte, da er die Behör- den zu keinem Zeitpunkt kontaktiert habe. Somit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um im Heimatstaat Schutz zu erhalten. Auch hätten seine Ausfüh- rungen nicht zu erklären vermocht, weshalb er sich nicht an die Behörden gewendet habe. Somit seien keine Hinweise ersichtlich, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den erforderlichen Schutz nicht gewährt hät- ten, wenn sie darüber informiert worden wären. Folglich sei die Regelver- mutung nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a AsylG nicht umgestossen worden und die vorgebrachten Gründe nicht massgebend für die Anerken- nung der Flüchtingseigenschaft.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer hält der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen entgegen, dass er in Albanien aufgrund der dort weit verbreiteten Kor- ruption und den Verbindungen des organisierten Verbrechens mit der Poli- tik und den Strafverfolgungsbehörden keinen staatlichen Schutz erhalten würde. So habe er mit seinem Bruder über die Situation gesprochen, der nicht nur ein einfacher albanischer Bürger, sondern Polizist mit (…) Jahren Arbeitserfahrung sei. Dieser habe ihm aufgrund seiner Expertise von einer Anzeige abgeraten, da es sehr gefährlich sei. Indem er mit seinem Bruder darüber gesprochen habe, habe er die Hilfe bei den albanischen Behörden aufgesucht, da sein Bruder Polizist sei. Hätte er den Vorfall den Behörden gemeldet, wäre sein Leben in Gefahr gewesen, da seine Erpresser ihm unter Todesdrohung gesagt hätten, dass sie es erfahren würden, wenn er Anzeige erstattete. Albanien sei zwar grundsätzlich ein sicheres Land,

D-5320/2023 Seite 8 allerdings gelte dies nicht im Zusammenhang mit dem Drogenhandel. Im- mer wieder würden Polizeibeamte bei Drogenrazzien ermordet. Auch ehe- malige Polizisten, Geschäftsleute oder ehemalige Abgeordnete seien er- mordet worden. Ein Auftragsmord in Albanien koste 5’000-10'000 Euro. Wenn dies mit dem Schaden verglichen werde, den er den kriminellen Or- ganisationen durch seine legale Arbeit zugeführt habe, werde deutlich, dass er stark gefährdet sei und nicht nach Albanien zurückkehren könne. So habe niemand seinen Namen in Albanien vergessen und die staatlichen Behörden seien in seinem Fall nicht schutzfähig und nicht schutzwillig.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der ange- fochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen.

E. 7.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes "Safe Country" beinhaltet die Regelvermu- tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzli- chen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die vor- genannte Regelvermutung nicht umzustossen. So konnte er nicht aufzei- gen, dass die albanischen Behörden gerade in seinem Fall nicht gewillt oder fähig wären, ihm Schutz zu bieten. Zwar legte er glaubhaft dar, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei (…) eine zentrale Rolle in der Entdeckung teils enormer Mengen an Drogen und Bargeld einnahm und daher durch vermeintliche Mitglieder des organisierten Verbrechens er- presst wurde. Da er sich allerdings nie an die zuständige Polizei oder Staatsanwaltschaft gewendet hat, gibt es keine Hinweise dafür, dass diese ihm die notwendige Schutzgewährung verweigert hätten. Der Einwand, er hätte sich nicht an die Polizei wenden können, da er damit sein Leben ris- kiert hätte, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr spricht bereits seine

D-5320/2023 Seite 9 Tätigkeit für die albanischen Behörden dafür, dass diese Willens sind, ge- gen das organisierte Verbrechen vorzugehen. Auch weist die bei der Er- pressung geäusserte Warnung, er solle sich nicht an die Polizei wenden, darauf hin, dass diese sehr wohl tätig und gegen die beschuldigten Perso- nen vorgehen würde. Wäre die Polizei in dem Masse wie vom Beschwer- deführer geltend gemacht vom organisierten Verbrechen unterwandert, dass entsprechende Straftaten nicht verhindert oder verfolgt würden, wäre es nicht nötig gewesen, dem Beschwerdeführer so eindringlich davon ab- zuraten. Daran vermögen auch die als Beweismittel eingereichten Berichte zur angeblichen Verstrickung der albanischen Sicherheits- und Justizbe- hörden mit dem organisierten Verbrechen nichts zu ändern. Im Gegenteil weist die vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafrechtliche Verur- teilung verschiedener Personen im Justizvollzug und teils hoher Amtsträ- ger der Regierung aufgrund Korruption oder Bestechung darauf hin, dass die albanischen Behörden sehr wohl willens und fähig sind, gegen das or- ganisierte Verbrechen und seine Verbündeten vorzugehen.

E. 7.4 Da er mit seinen Einbringungen die Regelvermutung der Schutzfähig- keit und der Schutzwilligkeit des albanischen Staates nicht umzustossen vermochte, hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei

D-5320/2023 Seite 10 der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der ange- fochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flücht- lingseigenschaft keine Anwendung findet und – angesichts der festgestell- ten Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates – keine ander- weitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs- vollzuges. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Albanien über ein Familiennetz sowie über eine sehr gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, lassen sich weder seinen Aussagen noch den Akten entnehmen und werden in der Be- schwerde auch nicht geltend gemacht. Sodann ist der Beschwerdeführer (…) legal und unter Verwendung eines bis (…) gültigen Reisepasses aus- gereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 82 Abs. 2 AIG).

E. 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

D-5320/2023 Seite 11 [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Oktober 2023 in gleicher Höhe einge- gangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver- wendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5320/2023 Seite 12

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5320/2023 Urteil vom 1. Dezember 2023 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Gregory Aloisi. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2023. Sachverhalt: A. A.a Am 13. August 2021 suchte der Beschwerdeführer in der Schweiz um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer reichte seinen Reisepass, seine Identitätskarte, seinen Führerschein sowie seine Geburtsurkunde im Original ein. A.c Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 21. Oktober 2021 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei macht er geltend, er sei albanischer Staatsbürger aus (...). Er habe als Teamleiter für das Unternehmen (...) gearbeitet, welches zur Bekämpfung von Drogen- und Menschenhandel Zollimporte auf Unregelmässigkeiten prüft und solche den zuständigen Behörden zwecks Nachkontrolle meldet. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit habe er (...) zum Fund von (...) Kilogramm Kokain und im (...) zum Fund von (...) Kilogramm Kokain verholfen (...). Ebenfalls habe er im (...) zum Fund von (...) britischen Pfund und im (...) zum Fund von (...) Kilogramm Heroin beigetragen. Am (...) sei er bei einer Fahrradtour von drei bewaffneten Personen angehalten und in ein Auto gezwungen worden. Sie hätten ihm drei Möglichkeiten gegeben; er könne entweder den durch ihn entstandenen Verlust ersetzen, er könne fortan mit ihnen zusammenarbeiten oder sie würden ihn töten. Sie hätten ihn davor gewarnt, zur Polizei zu gehen, da sie darüber informiert würden. Danach hätten sie ihn gehen lassen und gesagt, sie würden sich in den nächsten Tagen wieder bei ihm melden. Sein Bruder, der selbst Polizist sei, habe ihm geraten, keine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft oder der Polizei zu erstatten, sondern umgehend das Land zu verlassen. Am (...) sei er (der Beschwerdeführer) noch zur Arbeit gegangen und habe am (...) Albanien mit dem Flugzeug verlassen. A.d Am 2. November 2021 wurde das Gesuch dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.e Am 27. Juli 2022 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, durch seine Arbeit habe er dem organisierten Verbrechen einen Schaden verursacht, der über Hunderte von Millionen Euros hinausgehe, und werde deshalb mit Sicherheit getötet. Die Kosten für einen Auftragsmord in Albanien seien etwa 10'000 Euro. Sein Bruder sei bereits seit langer Zeit Polizeibeamter und wisse darum, dass das Polizeiwesen in Albanien stark inkriminiert und korrupt sei. Er habe ihm gesagt, dass es keine Möglichkeit gebe, das Ganze auf dem behördlichen Weg zu lösen. Er habe ihn sogar dazu gedrängt, nicht lange zuzuwarten, sondern sofort auszureisen. Er (der Beschwerdeführer) habe bei der Polizei keine Anzeige erstattet, da er befürchte, die albanische Mafia könnte sich an seiner noch in Albanien lebenden Familie rächen. Eine Anzeige bei der Polizei wäre für ihn ein unentschuldbares Risiko. Es gebe viele Fälle, in denen die Polizei Betroffenen keinen Schutz bieten könne oder gar selber in verbrecherische Machenschaften verwickelt sei. Oft werde von solchen Fällen in den Medien berichtet und er habe dem SEM deshalb auch einige Artikel weitergeleitet. Er selbst habe im Zusammenhang mit seiner früheren Arbeit oft Situationen gesehen, wo eindeutige Verdachtsfälle von den zuständigen Behörden ignoriert worden seien. Immer wieder würden albanische Politiker und Behördenmitglieder aufgrund von Verbindungen zum organisierten Verbrechen verurteilt. Der Staatsapparat in Albanien sei bis zur höchste Ebene inkriminiert und biete daher keinen Schutz. A.f Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Beweismittel ein, darunter verschiedene Ausbildungsdiplome, mehrere Dokumente in Bezug auf seine Anstellung bei (...), Dokumente und Fotodokumentationen zu den entdeckten Drogen- und Bargeldfunden, zahlreiche Medienberichte und Links über Korruption, Schmuggel und Geldwäscherei innerhalb der albanischen Staatsanwaltschaft und Justiz. A.g Mit Eingabe vom 29. August 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. B. Mit Verfügung vom 31. August 2023 (Eröffnung am 1. September 2023) stellte das SEM fest, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter beantragte er, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2023 lehnte die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf Kostenvorschuss und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2023 einbezahlt. E. Mit Eingabe datiert vom 13. November 2023 (eingegangen am 1. Dezember 2023) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und reichte weitere Links zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde-führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe. Dabei macht er geltend, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung die Dokumente und Videos, welche der Beschwerdeführer vor und nach seinen Anhörungen eingereicht habe, nicht gewürdigt. Darüber hinaus habe die Vorinstanz die Links, die er erst auf Beschwerdeebene einreichte, noch nicht berücksichtigen können. 4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.3 Es ist nicht ersichtlich, dass das SEM in seiner hinreichend begründeten Verfügung keine Würdigung des konkreten Einzelfalles vorgenommen oder vom Beschwerdeführer als relevant vorgebrachte Sachverhaltselemente nicht berücksichtigt hätte. Das SEM hat dem Beschwerdeführer in den Anhörungen vom 28. Oktober 2021 und vom 27. Juli 2022 Gelegenheit gegeben, seine Asylgründe ausführlich darzulegen. In der Verfügung vom 31. August 2023 nimmt das SEM explizit Bezug auf die Aussagen aus den Gesprächen. Da das SEM keine Vorbehalte an die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers zum Ausdruck bringt, ist eine ausführliche Würdigung der einzelnen Beweismittel nicht nötig, um den rechtsrelevanten Sachverhalt zu erstellen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde sodann vollständig dargestellt und einer rechtlichen Würdigung unterzogen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nachgekommen. Dem Beschwerdeführer war es denn auch problemlos möglich, die vorinstanzliche Verfügung sachgerecht anzufechten. Insofern er aber mit der Feststellung des SEM, Albanien sei schutzfähig und schutzwillig, nicht einverstanden ist, betrifft dies nicht das rechtliche Gehör, sondern stellt eine materielle Kritik an der angefochtenen Verfügung dar. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das SEM habe die Links, welche er erst auf der Beschwerdeebene eingereicht hat, noch nicht berücksichtigt, ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer oblegen hat, die für sein Asylgesuch relevanten Unterlagen der Vorinstanz zur Verfügung zu stellen. 4.5 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz der geltend gemachten Vorbringen. Es handle sich bei der Bedrohung um solche von Drittpersonen, welche in den Zuständigkeitsbereich der schutzwilligen und schutzfähigen albanischen Polizei- und Justizbehörden falle. Albanien zähle zu den verfolgungssicheren Staaten (Safe Countries) nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a AsylG, sodass davon auszugehen sei, dass Betroffene von nicht-staatlicher Verfolgung von den zuständigen albanischen Behörden Schutz erhalten würden. Im vorliegenden Fall bestünden keine Hinweise darauf, dass der albanische Staat dem Beschwerdeführer den Schutz verweigert oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen hätte, da er die Behörden zu keinem Zeitpunkt kontaktiert habe. Somit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen habe, um im Heimatstaat Schutz zu erhalten. Auch hätten seine Ausführungen nicht zu erklären vermocht, weshalb er sich nicht an die Behörden gewendet habe. Somit seien keine Hinweise ersichtlich, dass die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den erforderlichen Schutz nicht gewährt hätten, wenn sie darüber informiert worden wären. Folglich sei die Regelvermutung nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a AsylG nicht umgestossen worden und die vorgebrachten Gründe nicht massgebend für die Anerkennung der Flüchtingseigenschaft. 6.2 Der Beschwerdeführer hält der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen entgegen, dass er in Albanien aufgrund der dort weit verbreiteten Korruption und den Verbindungen des organisierten Verbrechens mit der Politik und den Strafverfolgungsbehörden keinen staatlichen Schutz erhalten würde. So habe er mit seinem Bruder über die Situation gesprochen, der nicht nur ein einfacher albanischer Bürger, sondern Polizist mit (...) Jahren Arbeitserfahrung sei. Dieser habe ihm aufgrund seiner Expertise von einer Anzeige abgeraten, da es sehr gefährlich sei. Indem er mit seinem Bruder darüber gesprochen habe, habe er die Hilfe bei den albanischen Behörden aufgesucht, da sein Bruder Polizist sei. Hätte er den Vorfall den Behörden gemeldet, wäre sein Leben in Gefahr gewesen, da seine Erpresser ihm unter Todesdrohung gesagt hätten, dass sie es erfahren würden, wenn er Anzeige erstattete. Albanien sei zwar grundsätzlich ein sicheres Land, allerdings gelte dies nicht im Zusammenhang mit dem Drogenhandel. Immer wieder würden Polizeibeamte bei Drogenrazzien ermordet. Auch ehemalige Polizisten, Geschäftsleute oder ehemalige Abgeordnete seien ermordet worden. Ein Auftragsmord in Albanien koste 5'000-10'000 Euro. Wenn dies mit dem Schaden verglichen werde, den er den kriminellen Organisationen durch seine legale Arbeit zugeführt habe, werde deutlich, dass er stark gefährdet sei und nicht nach Albanien zurückkehren könne. So habe niemand seinen Namen in Albanien vergessen und die staatlichen Behörden seien in seinem Fall nicht schutzfähig und nicht schutzwillig. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht die flüchtlingsrechtliche Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers verneint hat. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen der vorinstanzlichen Einschätzung in der angefochtenen Verfügung nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. 7.2 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 7.3 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren und den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. So konnte er nicht aufzeigen, dass die albanischen Behörden gerade in seinem Fall nicht gewillt oder fähig wären, ihm Schutz zu bieten. Zwar legte er glaubhaft dar, dass er im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei (...) eine zentrale Rolle in der Entdeckung teils enormer Mengen an Drogen und Bargeld einnahm und daher durch vermeintliche Mitglieder des organisierten Verbrechens erpresst wurde. Da er sich allerdings nie an die zuständige Polizei oder Staatsanwaltschaft gewendet hat, gibt es keine Hinweise dafür, dass diese ihm die notwendige Schutzgewährung verweigert hätten. Der Einwand, er hätte sich nicht an die Polizei wenden können, da er damit sein Leben riskiert hätte, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr spricht bereits seine Tätigkeit für die albanischen Behörden dafür, dass diese Willens sind, gegen das organisierte Verbrechen vorzugehen. Auch weist die bei der Erpressung geäusserte Warnung, er solle sich nicht an die Polizei wenden, darauf hin, dass diese sehr wohl tätig und gegen die beschuldigten Personen vorgehen würde. Wäre die Polizei in dem Masse wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht vom organisierten Verbrechen unterwandert, dass entsprechende Straftaten nicht verhindert oder verfolgt würden, wäre es nicht nötig gewesen, dem Beschwerdeführer so eindringlich davon abzuraten. Daran vermögen auch die als Beweismittel eingereichten Berichte zur angeblichen Verstrickung der albanischen Sicherheits- und Justizbehörden mit dem organisierten Verbrechen nichts zu ändern. Im Gegenteil weist die vom Beschwerdeführer geltend gemachten strafrechtliche Verurteilung verschiedener Personen im Justizvollzug und teils hoher Amtsträger der Regierung aufgrund Korruption oder Bestechung darauf hin, dass die albanischen Behörden sehr wohl willens und fähig sind, gegen das organisierte Verbrechen und seine Verbündeten vorzugehen. 7.4 Da er mit seinen Einbringungen die Regelvermutung der Schutzfähigkeit und der Schutzwilligkeit des albanischen Staates nicht umzustossen vermochte, hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und - angesichts der festgestellten Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind, die gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Bundesrat hat Albanien als Staat erklärt, in den die Rückkehr in der Regel zumutbar ist. Vorliegend sprechen weder die aktuelle politische Lage in Albanien noch andere, individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Das SEM hat diesbezüglich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Albanien über ein Familiennetz sowie über eine sehr gute Ausbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Konkrete Hinweise darauf, dass er bei einer Rückkehr in eine medizinische Notlage oder eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, lassen sich weder seinen Aussagen noch den Akten entnehmen und werden in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Sodann ist der Beschwerdeführer (...) legal und unter Verwendung eines bis (...) gültigen Reisepasses ausgereist, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 82 Abs. 2 AIG). 9.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. Oktober 2023 in gleicher Höhe eingegangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Gregory Aloisi