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D-7135/2023

D-7135/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Mit Verfügung vom 31. August 2023 stellte das SEM fest, der Gesuch- steller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom

13. August 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Mit Urteil D-5320/2023 vom 1. Dezember 2023 wies das Bundesver- waltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom

2. Oktober 2023 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an die Vorinstanz, wobei er geltend machte, es würden neue Beweismittel vorliegen, welche bestä- tigen würden, dass er in seinem Heimatland von kriminellen Gruppierun- gen getötet werden könnte. Das SEM überwies diese Eingabe am 21. De- zember 2023 mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht; bei den aufgeführten Internetlinks handle es sich offensichtlich um Beweis- mittel, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts be- standen hätten. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an das Bundesverwal- tungsgericht, mit welcher er im Wesentlichen um Berücksichtigung der in der Eingabe vom 16. Dezember 2023 angeführten Beweismittel ersuchte. E. Am 4. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut mit einer als Wie- dererwägungsgesuch betitelten Eingabe ans SEM, mit welcher er ein neues Beweismittel einreichte beziehungsweise auf einen weiteren Inter- netlink aufmerksam machte. Die Eingabe ging nach Überstellung durch die Vorinstanz am 9. Januar 2024 beim Gericht ein.

D-7135/2023 Seite 3 F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller – handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter – ans Bundesverwaltungs- gericht und ersuchte um Gutheissung des Revisionsbegehrens, Zuerken- nung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie in pro- zessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unent- geltlicher Rechtspflege für die Verfahrenskosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingaben vom 16. und 29. Dezember 2023 sowie vom 4. und 22.Januar 2024 würden als Revisionsgesuch entgegengenommen und der Wegweisungsvollzug bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisun- gen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten. Gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsteller Frist zur Revisionsverbesserung. H. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 ergänzte der Gesuchsteller seine Ein- gaben im Sinne einer Revisionsverbesserung.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be- schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes- verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.

E. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge- such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur- teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.

D-7135/2023 Seite 4 ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi- sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel- tend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6–9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund versehentliches Nichtbe- rücksichtigen in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffin- den entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beige- bracht werden konnten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt aus- serdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

E. 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund versehentliches Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3 Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

E. 3.1.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Albanien: Organisiertes Ver- brechen, Justiz und Korruption» vom 14. Dezember 2021 sei unberück- sichtigt geblieben, obwohl er als bekannt vorauszusetzen wäre. Aus dem Bericht werde ersichtlich, dass der albanische Polizeiapparat korrupt sei, was den Gesuchsteller bei einer Rückkehr in hohe Gefahr bringe, da der Schutz vor dem organisierten Verbrechen nicht gewährleistet sei.

E. 3.1.3 Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Eine Revision scheidet aus, wenn einer be- stimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Ge- richt diese für nicht ausschlaggebend hält. Ferner muss die Tatsache

D-7135/2023 Seite 5 erheblich sein. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zu- treffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde. Im Urteil vom 1. Dezember 2023 wurde festgehalten, es handle sich um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, welche in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschie- den werde (Art. 111 Bst. e AsylG) weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen sei (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Weiter wurde im Urteil dargestellt, es handle sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Vorbringen die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich be- deutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, nicht umzustossen. Insbe- sondere habe er nicht aufzeigen können, dass die albanischen Behörden gerade in seinem Fall nicht gewillt oder fähig wären, ihm Schutz zu bieten. Er habe sich nie an die zuständige Polizei oder Staatsanwaltschaft gewen- det, weshalb es keine Hinweise dafür gebe, dass diese ihm die notwendige Schutzgewährung verweigert hätten. Der Bericht der SFH vermag an die- ser Einschätzung nichts zu ändern, da dieser lediglich allgemeine Aussa- gen enthält und sich nicht mit der individuellen Lage des Gesuchstellers auseinandersetzt. Der Bericht vermag sodann die oben genannte Regel- vermutung nicht umzustossen. Ausserdem kann nicht nur, weil der Bericht im summarisch begründeten Urteil keine Erwähnung fand, automatisch da- von ausgegangen werden, dieser sei nicht bekannt gewesen und im Rah- men der allgemeinen Abklärungen nicht berücksichtigt worden. Auch be- treffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im summarisch be- gründeten Urteil ausgeführt, weshalb keine Gründe – weder aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat noch indi- vidueller Art – vorliegen würden, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Daraus erhellt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.

E. 3.2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An- gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu- chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei- dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin- gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt

D-7135/2023 Seite 6 demgemäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen be- reits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum an- deren verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vo- rangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. MO- SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwal- tungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweis- mittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbe- standliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Wür- digung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Er- gebnis zu führen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b; OBERHOLZER, a.a.O., Art. 123 N 12).

E. 3.2.2 In seiner Eingabe führt der Gesuchsteller aus, das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2023 habe ihn alarmiert, weshalb er begonnen habe, nach Informationen zu suchen, die seine Aussagen stützen. Glücklicherweise habe er Berichte über laufende Ermittlungen und Festnahmen in Albanien gefunden, die von französischen und belgischen Behörden durchgeführt würden. Diese würden deutlich die Korruption in- nerhalb der albanischen Polizei und ihre Verwicklung in kriminelle Machen- schaften zeigen. Es erscheint aufgrund dieser Begründung fraglich, ob die neuen Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im früheren Ver- fahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da es auch diesen Beweismitteln – wie dem Bericht der SFH – an der Erheblichkeit mangelt. Offensichtlich will der Gesuchsteller mit dem Verweis auf diese Verfahren darlegen, dass er in Albanien keinen Schutz erhalten könnte auf- grund der grassierenden Korruption. Jedoch lässt sich auch mit diesen Be- richten die Regelvermutung, welche für Albanien als ein verfolgungssiche- rer Staat gilt und wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung dort nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaat- licher Verfolgung gewährleistet ist, nicht umstossen. Die erwähnten Verfah- ren lassen nicht den Schluss zu, dass jede Person, die einmal von

D-7135/2023 Seite 7 Mitgliedern der organisierten Kriminalität bedroht wurde, als verfolgt zu gel- ten hat. So ist erneut festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller nie um po- lizeilichen Schutz bemüht hat und in seinem konkreten Fall keine Hinweise dafür vorliegen, er hätte diesen nicht erhalten. Ausserdem zeigen die von ihm genannten Quellen gerade auf, dass gegen die Korruption in Albanien vorgegangen wird und Albanien hierbei internationale Unterstützung erhält. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als er- heblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Mangels revisions- rechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermö- gen sie somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen.

E. 3.3 Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Be- schwerdeurteils D-5320/2023 vom 1. Dezember 2023 rechtfertigen wür- den. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen.

E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Revisionsgesuch jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos be- zeichnet werden kann und sich aus den Akten ergibt, dass der Gesuchstel- ler bedürftig ist, ist das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 5 Mit vorliegendem Urteil fällt der mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 gewährte und am 30. Januar 2024 bestätigte provisorische Vollzugsstopp dahin.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7135/2023 Seite 8

Dispositiv
  1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig- rationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7135/2023 Urteil vom 19. März 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch lic. iur. Urs Bertschinger, Rhyner Lippuner Bertschinger, Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5320/2023 vom 1. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 31. August 2023 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 13. August 2021 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. A.b Mit Urteil D-5320/2023 vom 1. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 2. Oktober 2023 ab. B. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an die Vorinstanz, wobei er geltend machte, es würden neue Beweismittel vorliegen, welche bestätigen würden, dass er in seinem Heimatland von kriminellen Gruppierungen getötet werden könnte. Das SEM überwies diese Eingabe am 21. Dezember 2023 mangels Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht; bei den aufgeführten Internetlinks handle es sich offensichtlich um Beweismittel, welche bereits vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bestanden hätten. C. Mit superprovisorischer Massnahme vom 22. Dezember 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 126 BGG per sofort einstweilen aus. D. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 gelangte der Gesuchsteller mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht, mit welcher er im Wesentlichen um Berücksichtigung der in der Eingabe vom 16. Dezember 2023 angeführten Beweismittel ersuchte. E. Am 4. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller erneut mit einer als Wiedererwägungsgesuch betitelten Eingabe ans SEM, mit welcher er ein neues Beweismittel einreichte beziehungsweise auf einen weiteren Internetlink aufmerksam machte. Die Eingabe ging nach Überstellung durch die Vorinstanz am 9. Januar 2024 beim Gericht ein. F. Mit Eingabe vom 22. Januar 2024 gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch seinen neu mandatierten Rechtsvertreter - ans Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um Gutheissung des Revisionsbegehrens, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl sowie in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie unentgeltlicher Rechtspflege für die Verfahrenskosten. G. Mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Eingaben vom 16. und 29. Dezember 2023 sowie vom 4. und 22.Januar 2024 würden als Revisionsgesuch entgegengenommen und der Wegweisungsvollzug bleibe bis zum Ergehen anderslautender Anweisungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aufrechterhalten. Gleichzeitig setzte sie dem Gesuchsteller Frist zur Revisionsverbesserung. H. Mit Eingabe vom 14. Februar 2024 ergänzte der Gesuchsteller seine Eingaben im Sinne einer Revisionsverbesserung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Gesuch gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. André Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 348 Rz. 5.36). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 125 BGG sowie Art. 46 VGG; vgl. auch BVGE 2021 VI/4 E. 6-9.1). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun (vgl. Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG). 2.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund versehentliches Nichtberücksichtigen in den Akten liegender erheblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) sowie das nachträgliche Erfahren erheblicher Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 3.1.1 Gemäss Art. 121 Bst. d BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 3.1.2 Der Gesuchsteller führt in seinem Revisionsgesuch aus, der Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) «Albanien: Organisiertes Verbrechen, Justiz und Korruption» vom 14. Dezember 2021 sei unberücksichtigt geblieben, obwohl er als bekannt vorauszusetzen wäre. Aus dem Bericht werde ersichtlich, dass der albanische Polizeiapparat korrupt sei, was den Gesuchsteller bei einer Rückkehr in hohe Gefahr bringe, da der Schutz vor dem organisierten Verbrechen nicht gewährleistet sei. 3.1.3 Ein Übersehen einer aktenkundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat. Eine Revision scheidet aus, wenn einer bestimmten Tatsache bewusst keine Rechnung getragen wird, weil das Gericht diese für nicht ausschlaggebend hält. Ferner muss die Tatsache erheblich sein. Erheblichkeit setzt voraus, dass die Tatsache geeignet ist, die tatbeständlichen Grundlagen des Entscheids zu ändern, was bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis führen würde. Im Urteil vom 1. Dezember 2023 wurde festgehalten, es handle sich um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, welche in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden werde (Art. 111 Bst. e AsylG) weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen sei (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Weiter wurde im Urteil dargestellt, es handle sich bei Albanien um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und der Beschwerdeführer vermöge mit seinen Vorbringen die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, nicht umzustossen. Insbesondere habe er nicht aufzeigen können, dass die albanischen Behörden gerade in seinem Fall nicht gewillt oder fähig wären, ihm Schutz zu bieten. Er habe sich nie an die zuständige Polizei oder Staatsanwaltschaft gewendet, weshalb es keine Hinweise dafür gebe, dass diese ihm die notwendige Schutzgewährung verweigert hätten. Der Bericht der SFH vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da dieser lediglich allgemeine Aussagen enthält und sich nicht mit der individuellen Lage des Gesuchstellers auseinandersetzt. Der Bericht vermag sodann die oben genannte Regelvermutung nicht umzustossen. Ausserdem kann nicht nur, weil der Bericht im summarisch begründeten Urteil keine Erwähnung fand, automatisch davon ausgegangen werden, dieser sei nicht bekannt gewesen und im Rahmen der allgemeinen Abklärungen nicht berücksichtigt worden. Auch betreffend Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im summarisch begründeten Urteil ausgeführt, weshalb keine Gründe - weder aufgrund der allgemeinen Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat noch individueller Art - vorliegen würden, die den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen liessen. Daraus erhellt, dass das Bundesverwaltungsgericht keine in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. 3.2 3.2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dieser Revisionsgrund setzt demgemäss zum einen voraus, dass sich die betreffenden Tatsachen bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; zum anderen verlangt er, dass die gesuchstellende Person diese während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zum Zeitpunkt, in dem das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht beibringen konnte. Auch hinsichtlich aufgefundener Beweismittel gilt das Kriterium, wonach die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf, diese im früheren Verfahren beizubringen. Solche Beweismittel sind folglich dann beachtlich, wenn sie entweder die neu erfahrenen, erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar schon im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.48). Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich sein, das heisst geeignet sein, die tatbestandliche Grundlage des Entscheids zu ändern und bei zutreffender Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 5.51, m.H.; BGE 122 II 17 E. 3; 120 IV 248 E. 2b; Oberholzer, a.a.O., Art. 123 N 12). 3.2.2 In seiner Eingabe führt der Gesuchsteller aus, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2023 habe ihn alarmiert, weshalb er begonnen habe, nach Informationen zu suchen, die seine Aussagen stützen. Glücklicherweise habe er Berichte über laufende Ermittlungen und Festnahmen in Albanien gefunden, die von französischen und belgischen Behörden durchgeführt würden. Diese würden deutlich die Korruption innerhalb der albanischen Polizei und ihre Verwicklung in kriminelle Machenschaften zeigen. Es erscheint aufgrund dieser Begründung fraglich, ob die neuen Beweismittel bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können. Diese Frage kann vorliegend jedoch offengelassen werden, da es auch diesen Beweismitteln - wie dem Bericht der SFH - an der Erheblichkeit mangelt. Offensichtlich will der Gesuchsteller mit dem Verweis auf diese Verfahren darlegen, dass er in Albanien keinen Schutz erhalten könnte aufgrund der grassierenden Korruption. Jedoch lässt sich auch mit diesen Berichten die Regelvermutung, welche für Albanien als ein verfolgungssicherer Staat gilt und wonach eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung dort nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, nicht umstossen. Die erwähnten Verfahren lassen nicht den Schluss zu, dass jede Person, die einmal von Mitgliedern der organisierten Kriminalität bedroht wurde, als verfolgt zu gelten hat. So ist erneut festzuhalten, dass sich der Gesuchsteller nie um polizeilichen Schutz bemüht hat und in seinem konkreten Fall keine Hinweise dafür vorliegen, er hätte diesen nicht erhalten. Ausserdem zeigen die von ihm genannten Quellen gerade auf, dass gegen die Korruption in Albanien vorgegangen wird und Albanien hierbei internationale Unterstützung erhält. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch kein Wegweisungshindernis zu begründen. 3.3 Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-5320/2023 vom 1. Dezember 2023 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch ist demzufolge abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 750.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da das Revisionsgesuch jedoch nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und sich aus den Akten ergibt, dass der Gesuchsteller bedürftig ist, ist das mit dem Revisionsgesuch gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5. Mit vorliegendem Urteil fällt der mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 gewährte und am 30. Januar 2024 bestätigte provisorische Vollzugsstopp dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel