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D-4581/2024

D-4581/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b In der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juli 2024 machte der Be- schwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er habe von 2009 bis 2015 in der Gemeindeverwaltung F._______, im Bezirk G._______, als Verwal- tungsbeamter und von (…) 2019 bis (…) 2020 für H._______ in I._______, Kosovo, gearbeitet. Seit (…) 2021 (bis zu seiner Ausreise) sei er als Füh- rungsperson bei der (…) angestellt gewesen. Während seiner Tätigkeit bei der Gemeindeverwaltung habe er einen Plan für die Raumplanung des Bezirks G._______ entwickelt. Bei dieser Arbeit sei herausgekommen, dass gewisse Bauzonen gar nicht bebaut und in ge- wissen Zonen in ländlichen Gebieten keine Mehrfamilien- beziehungs- wiese Hochhäuser hätten erstellt werden dürfen. Die betroffenen Eigentü- mer hätten sich beschwert und ihn dafür verantwortlich gemacht, womit die Schwierigkeiten begonnen hätten. Als bei den lokalen Wahlen im Jahr 2019 ein Kandidat der sozialistischen Partei gewählt worden sei, habe er eine Zusammenarbeit als unmöglich erachtet, weshalb er seine Stelle gekündigt habe und nach I._______ ge- gangen sei. Etwa drei oder vier Monate nach der Amtsübernahme durch den neuen Bürgermeister sei eine Anzeige gegen ihn und acht weitere Per- sonen wegen angeblichen Machtmissbrauchs und anderer Unregelmäs- sigkeiten erstattet worden. Da es keine Hinweise auf eine Straftat gegeben habe, sei das Verfahren eingestellt worden. Kurz nachdem er im (…) 2021 seine Tätigkeit beim (…) aufgenommen habe, seien seine Vorgesetzten darüber informiert worden, dass er die Nummer zwei der demokratischen Partei in G._______ und ungeeignet für diese Stelle sei. Er vermute, dass es Anhänger der sozialistischen Partei gewesen seien, die ihn angeschwärzt hätten, um zu veranlassen, dass ihm gekündigt werde. Am (…) 2024 habe er auf seinem Handy eine Drohnachricht erhalten. Dies sei für ihn sehr belastend gewesen, weshalb er aus Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas zustossen könne, seine Ausreise geplant habe. Er habe Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Da er aufgrund seiner Erfahrung kein grosses Vertrauen in die Staatsstruktur habe und es

D-4581/2024 Seite 3 bestimmt Schwierigkeiten gegeben hätte, wenn der Absender der Droh- nachricht von seiner Anzeige erfahren hätte, sei er trotz Anzeige ausge- reist. Wenn er beabsichtigt hätte, im Land zu bleiben, hätte er keine An- zeige erstattet. Die demokratische Partei sei in G._______ nicht (mehr) vertreten. Aus die- sem Grund sei es für ihn als Anhänger dieser Partei äusserst schwierig, eine Anstellung zu finden und ein normales Leben zu führen. A.c Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Anstellung als Lehrerin/Inspekteurin in einem Kulturzentrum für Kinder im Jahr 2019 – als die sozialistische Partei an die Macht gekommen sei – ebenfalls gekündigt, da sie Probleme befürchtet habe. Es sei ihr seither als Mitglied der demokratischen Partei nur ein Jahr befristet möglich gewesen, ihren Beruf als Lehrerin auszuüben. A.d Auf die Anhörung der Kinder (Beschwerdeführende 3–5) wurde auf- grund ihres noch jungen Alters verzichtet und stattdessen den Eltern (Be- schwerdeführende 1 und 2) im Rahmen von deren Anhörungen das recht- liche Gehör bezüglich eigener Asylgründe und allfälliger Hindernisse, wel- che gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, gewährt. Dabei gaben sie an, dass die Kinder keine eigenen Asylgründe hätten, aber die Familie zusammengehöre und die Kinder bei allfälligen Vorfällen die Konsequenzen mittragen müssten. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 – eröffnet am selben Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ver- pflichtete sie, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz wegen Verlet- zung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise zwecks Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeur- teilung zurückzuweisen, eventualiter seien sie als Flüchtlinge beziehungs- weise als Ausländer vorläufig aufzunehmen.

D-4581/2024 Seite 4 In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten. E. Die Beschwerdeführenden leisteten am 30. Juli 2024 den Kostenvor- schuss. F. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden unauf- gefordert eine Beschwerdeergänzung sowie Beweismittel beim Bundes- verwaltungsgericht ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-4581/2024 Seite 5 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie eventualiter die vor- läufige Aufnahme als Flüchtlinge beziehungsweise Ausländer. Aus der Be- gründung der Beschwerde geht hervor, dass sie Vorfluchtgründe wegen politisch motivierter Verfolgung geltend machen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich ihre Beschwerde nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet. Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren rechtlich vertre- ten, jedoch nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine professionelle Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 3 AsylG. Da es sodann an konkreten Hinweisen fehlt, dass sie den Beschwerdege- genstand im Rahmen der ihnen zustehenden Dispositionsmaxime bewusst hätten einschränken wollen, ist im Folgenden davon auszugehen, dass sie sinngemäss auch die Ablehnung ihrer Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz anfechten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung ei- nes Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-4581/2024 Seite 6 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «safe country» durch den schweizerischen Bundesrat begründet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3).

E. 5.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid führt das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden keine flüchtlings- rechtlich relevante Verfolgung darstellen. Die angetroffenen Schwierigkei- ten beziehungsweise Drohungen seien nicht politisch motiviert gewesen. Bei den Urhebern der geschilderten Behelligungen handle es sich um In- haber von Baufirmen und von Projekten betroffene Eigentümer. Es sei nicht ersichtlich, dass das politische Engagement für die Demokratische Partei Albaniens (Partia Demokratike e Shqipërisë [DP]) eine (massgebliche) Rolle an den erlittenen Nachteilen gespielt habe. Ferner bestünden keine Hinweise, dass der albanische Staat seinen Schutz verweigere oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen habe. Im Gegenteil, die albanische Justiz habe am (…) 2024 – wenige Tage nach der Drohnachricht – die An- zeige entgegengenommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die alba- nische Justiz das Verfahren verschleppen oder den Beschwerdeführer

D-4581/2024 Seite 7 sowie seine Familie nicht schützen würde. Die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG werde nicht umgestossen, die vorgebrachten Gründe seien nicht massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

E. 5.2 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Be- schwerdeführer 1 habe geltend gemacht, als Mitglied der Demokratischen Partei in Albanien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Einem aktu- ellen Bericht des albanischen Nachrichtenportals CNA vom (,,,) 2024 (Bei- lage 3 der Beschwerde) könne entnommen werden, dass gegen den sozi- alistischen Bürgermeister von G._______ eine Untersuchung wegen Kor- ruption und Geldwäscherei laufe. Es handle sich um denselben Bürger- meister, welcher den Beschwerdeführer angezeigt habe. Das SEM habe keine Fragen zur politischen Verfolgung gestellt. Ferner habe es die Geld- wäschereiproblematik der Stadt G._______ ausser Acht gelassen. In die- ser Konstellation hätte der Beschwerdeführer 1 und seine Familie keinen Schutz von den albanischen Behörden erhalten, wenn sie in Albanien ge- blieben wären. Das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt indem es wich- tige Vorbringen nicht geprüft und nicht angemessen in der Entscheidungs- findung berücksichtigt habe. Zudem habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festge- stellt. Der Beschwerdeführer 1 habe vorgebracht, es handle sich beim Kreis der Verdächtigen der Drohnachricht um Personen, die mit der Partei und dem Staat liiert seien, und nicht – wie das SEM ausführt – um nicht- staatliche Akteure. Ferner sei bekannt, dass in nördlichen Gebieten Alba- niens Selbstjustiz praktiziert werde. Eine grosse Anzahl von Opfern werde aus politischen Motiven angegriffen.

E. 5.3 In der Eingabe vom 19. Juli 2024 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Mafia kooperiere in Albanien mit dem Chef der Po- lizei sowie den Personen an der politischen Macht, die wiederum die Mafia benützten, um die Gegner der herrschenden Macht einzuschüchtern oder hinzurichten. Es gebe zahlreiche Beispiele, dass Personen getötet worden seien, obwohl diese unter dem Schutz der Justiz gestanden hätten, was verdeutliche, dass die Polizei und Justiz die albanischen Bürger nicht ef- fektiv schützen könnten. Würde das Strafverfahren aufgrund der Droh- nachricht öffentlich werden, sei anzunehmen, dass der Beschwerdefüh- rer 1 von einer kriminellen Gruppe aufgegriffen würde. Im Norden von Al- banien, insbesondere G._______, gebe es Selbstjustiz und eine grosse

D-4581/2024 Seite 8 Anzahl von Opfern. Eine Wegweisung nach Albanien stelle eine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführenden dar. Ferner reichten die Beschwerdeführenden eine «Notfallanfrage» an die DP für die Beschwerdeführenden in Kopie (inklusive Übersetzung) vom 26. Juli 2024 zu den Akten. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden, sofern es das Gesetz erlaube, eine Anhörung durch das Bundesverwal- tungsgericht.

E. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rügen gilt es vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten.

E. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Namentlich die Rüge, das SEM habe die politi- sche Dimension des Falles nicht genügend untersucht, geht ins Leere. So ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass das SEM insbesondere das politische Engagement des Beschwerdeführers 1 erfragte und der Be- schwerdeführer sich dazu äussern konnte (vgl. SEM-act.1337508 A31/14 F36). Zwar ist es zutreffend, dass das SEM keine gezielten Fragen zur Geldwäschereiproblematik in G._______ gestellt hat. Die Beschwerdefüh- renden hätten in ihren Anhörungen aber Gelegenheit gehabt, von dieser Problematik zu berichten. Sie haben dies jedoch unterlassen und auch nicht vorgebracht, im Besitz von vertraulichen Informationen zu sein, wel- che die Machenschaften von lokalen Politikern im Bereich der Geldwä- scherei aufzeigen könnten. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben zu werten, zumal sie auf Beschwerdestufe auch keine solchen vertraulichen Informationen, welche die Machenschaften im Bereich der Geldwäscherei belegen könnten, einreichen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt haben soll. Ferner geht ebenfalls das Vorbringen der unrichtigen Sachverhaltsfeststel- lung fehl. Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, es seien staatliche Ak- teure («In erster Linie handelt es sich um Personen, die mit der Partei und dem Staat l[i]iert sind» [SEM-act. 1337508 A31/14 F39 f.]), die ihm die Drohnachricht geschickt hätten. Jene würden nicht (nur) – wie das SEM erwägt – aus dem Kreis der Inhaber von Baufirmen und von Projekten

D-4581/2024 Seite 9 betroffenen Eigentümern stammen (vgl. Verfügung vom 12. Juli 2024 S. 5). Zwar ist es korrekt, dass der Beschwerdeführer 1 den Kreis der verdäch- tigten Personen einerseits auf staatliche Akteure, andererseits auf nicht- staatliche Akteure (wie betroffene Eigentümer und Inhaber von Baufirmen) ziehen. Dies ist vorliegend jedoch letztlich unerheblich, zumal aufgrund der einzelnen Drohnachricht vom (…) 2024 ohnehin nicht vom Bestehen einer objektiv begründeten Furcht auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es Mutmassungen des Beschwerdeführers sind, um wen es sich beim Absender der Drohnachricht handelt. Der Beschwer- deführer 1 hat das von ihm eingeleitete Strafverfahren in Albanien nicht abgewartet, welches klarere Hinweise auf die Urheberschaft der Droh- nachricht hätte liefern können. Es ist somit nicht erkennbar, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Entspre- chend erübrigt sich eine Anhörung der Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden ihrer Verwunderung Ausdruck ge- ben, dass die Vorladung zum Ausreisegespräch vom 9. Juli 2024 datiere und damit bereits vor der Ablehnung ihrer Asylgesuche, stellt das Bundes- verwaltungsgericht fest, dass die Vorladung den Beschwerdeführenden am

12. Juli 2024 – und damit am Tag der Eröffnung der SEM-Verfügung – zu- gestellt wurde. Aus dem blossen Umstand, dass die Vorladung offenbar vorzeitig ausgefertigt wurde, ist den Beschwerdeführenden weder ein Rechtsnachteil entstanden noch ergibt sich daraus Verfahrensfehler.

E. 7.1 In Bezug auf die Verfolgungsvorbringen ist in materieller Hinsicht fest- zuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Regelver- mutung, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, umzustossen (vgl. etwa Urteil des BVGer D- 3978/2024 vom 1. Juli 2024 E. 7.3). Dabei ist auf die zutreffenden Ausfüh- rungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung vom 12. Juli 2024, S. 6). So kann vorliegend namentlich aus der angeblichen Drohnachricht vom (…) 2024 nicht bereits auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht, ei- nen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, ge- schlossen werden, zumal die Beschwerdeführenden keine weiteren Behel- ligungen in ihrem Herkunftsland geltend gemacht werden (vgl. SEM-act. 1337508 A31/4 F37). Daran vermag auch die eingereichte «Not- fallanfrage» der Demokratischen Partei vom 26. Juli 2024 nichts zu ändern. Darin wird geltend gemacht, die «kriminellen Elemente» um den Bürger- meister von G._______ seien verärgert worden. So erschliesst es sich dem

D-4581/2024 Seite 10 Bundesverwaltungsgericht nicht, warum der Bürgermeister von G._______ und sein Umfeld hinter der Drohnachricht vom (…) 2024 stecken sollten. Zwar hat jener gegen den Beschwerdeführer 1 Strafanzeige im (…) 2020 erhoben, letzteren seither aber nicht erneut behelligt (vgl. SEM- act. 1337508 A31/4 F37). Warum der Bürgermeister und sein Umfeld den Beschwerdeführer 1 nun nach über vier Jahren erneut behelligen sollten, ist nicht ersichtlich zumal der Bürgermeister nun selbst in Strafverfahren verwickelt ist, wie dem eingereichten Bericht der CNA zu entnehmen ist.

E. 7.2 Vorliegend handelt es sich – wenn denn überhaupt um eine lokale Be- helligung, welcher sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen an- deren Landesteil entziehen könnte. Entsprechend gehen die unsubstanti- ierten und unspezifischen Ausführungen zur Selbstjustiz im nördlichen Teil von Albanien ins Leere.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht sodann keine flüchtlingsrechtlich re- levante Verfolgung geltend. So mag ihre Kündigung als Lehrerin/Inspekto- rin und anschliessende Einstellung einer unqualifizierten Person an ihrer Stelle frustrierend und ärgerlich sein, damit ist aber die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/2 E. 3.3.1.1) nicht erreicht. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Kinder (Be- schwerdeführende 3-5) einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten.

E. 7.4 Ferner ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden vor- liegend von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6152/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3). Auch die Vorbringen betreffend ei- ner Nähe der Polizei zum organisierten Verbrechen vermag nicht zu über- zeugen, zumal im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen der Drohnachricht erstatten konnte und der zuständige Staatsan- walt ein Strafverfahren eröffnete (vgl. SEM Beweismittelverzeichnis ID- 004). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die albani- schen Behörden das Strafverfahren nicht weiterführen würden.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderun- gen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuch abgelehnt.

D-4581/2024 Seite 11

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerde- führenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung

D-4581/2024 Seite 12 nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran- kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Hei- matstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig.

E. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kam- mer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführun- gen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der be- troffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziier- ten Gegenargumenten umzustossen (vgl. etwa BVGer D-3978/2024 E. 10.3.2).

D-4581/2024 Seite 13

E. 9.3.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrer Hei- mat schliessen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine junge, gesunde Familie, die Eltern verfügen über eine akademische Aus- bildung, über mehrjährige Berufserfahrung und haben in Albanien ein sozi- ales Netz. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohl scheint der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die drei Kinder sind jung und erst seit Kurzem in der Schweiz. Zudem sind in den Akten keine gesundheitlichen Be- schwerden ersichtlich.

E. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über albanische Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu be- schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4581/2024 Seite 14

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah- lung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4581/2024 Spalter Urteil vom 6. September 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien

1. A._______, geboren am (...),

2. B._______, geboren am (...),

3. C._______, geboren am (...),

4. D._______, geboren am (...),

5. E._______, geboren am (...), alle Albanien, alle vertreten durch Nilvet Bajra, International Consulting Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 10. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach. A.b In der Anhörung zu den Asylgründen vom 5. Juli 2024 machte der Beschwerdeführer 1 im Wesentlichen geltend, er habe von 2009 bis 2015 in der Gemeindeverwaltung F._______, im Bezirk G._______, als Verwaltungsbeamter und von (...) 2019 bis (...) 2020 für H._______ in I._______, Kosovo, gearbeitet. Seit (...) 2021 (bis zu seiner Ausreise) sei er als Führungsperson bei der (...) angestellt gewesen. Während seiner Tätigkeit bei der Gemeindeverwaltung habe er einen Plan für die Raumplanung des Bezirks G._______ entwickelt. Bei dieser Arbeit sei herausgekommen, dass gewisse Bauzonen gar nicht bebaut und in gewissen Zonen in ländlichen Gebieten keine Mehrfamilien- beziehungswiese Hochhäuser hätten erstellt werden dürfen. Die betroffenen Eigentümer hätten sich beschwert und ihn dafür verantwortlich gemacht, womit die Schwierigkeiten begonnen hätten. Als bei den lokalen Wahlen im Jahr 2019 ein Kandidat der sozialistischen Partei gewählt worden sei, habe er eine Zusammenarbeit als unmöglich erachtet, weshalb er seine Stelle gekündigt habe und nach I._______ gegangen sei. Etwa drei oder vier Monate nach der Amtsübernahme durch den neuen Bürgermeister sei eine Anzeige gegen ihn und acht weitere Personen wegen angeblichen Machtmissbrauchs und anderer Unregelmässigkeiten erstattet worden. Da es keine Hinweise auf eine Straftat gegeben habe, sei das Verfahren eingestellt worden. Kurz nachdem er im (...) 2021 seine Tätigkeit beim (...) aufgenommen habe, seien seine Vorgesetzten darüber informiert worden, dass er die Nummer zwei der demokratischen Partei in G._______ und ungeeignet für diese Stelle sei. Er vermute, dass es Anhänger der sozialistischen Partei gewesen seien, die ihn angeschwärzt hätten, um zu veranlassen, dass ihm gekündigt werde. Am (...) 2024 habe er auf seinem Handy eine Drohnachricht erhalten. Dies sei für ihn sehr belastend gewesen, weshalb er aus Angst, dass ihm oder seiner Familie etwas zustossen könne, seine Ausreise geplant habe. Er habe Anzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Da er aufgrund seiner Erfahrung kein grosses Vertrauen in die Staatsstruktur habe und es bestimmt Schwierigkeiten gegeben hätte, wenn der Absender der Drohnachricht von seiner Anzeige erfahren hätte, sei er trotz Anzeige ausgereist. Wenn er beabsichtigt hätte, im Land zu bleiben, hätte er keine Anzeige erstattet. Die demokratische Partei sei in G._______ nicht (mehr) vertreten. Aus diesem Grund sei es für ihn als Anhänger dieser Partei äusserst schwierig, eine Anstellung zu finden und ein normales Leben zu führen. A.c Die Beschwerdeführerin 2 machte im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Anstellung als Lehrerin/Inspekteurin in einem Kulturzentrum für Kinder im Jahr 2019 - als die sozialistische Partei an die Macht gekommen sei - ebenfalls gekündigt, da sie Probleme befürchtet habe. Es sei ihr seither als Mitglied der demokratischen Partei nur ein Jahr befristet möglich gewesen, ihren Beruf als Lehrerin auszuüben. A.d Auf die Anhörung der Kinder (Beschwerdeführende 3-5) wurde aufgrund ihres noch jungen Alters verzichtet und stattdessen den Eltern (Beschwerdeführende 1 und 2) im Rahmen von deren Anhörungen das rechtliche Gehör bezüglich eigener Asylgründe und allfälliger Hindernisse, welche gegen eine Rückkehr in den Heimatstaat sprechen könnten, gewährt. Dabei gaben sie an, dass die Kinder keine eigenen Asylgründe hätten, aber die Familie zusammengehöre und die Kinder bei allfälligen Vorfällen die Konsequenzen mittragen müssten. B. Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 - eröffnet am selben Tag - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und verpflichtete sie, die Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 19. Juli 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise zwecks Feststellung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhalts zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter seien sie als Flüchtlinge beziehungsweise als Ausländer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2024 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu leisten. E. Die Beschwerdeführenden leisteten am 30. Juli 2024 den Kostenvorschuss. F. Mit Eingabe vom 29. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden unaufgefordert eine Beschwerdeergänzung sowie Beweismittel beim Bundesverwaltungsgericht ein. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerdeführenden beantragen die Aufhebung der Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sowie eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge beziehungsweise Ausländer. Aus der Begründung der Beschwerde geht hervor, dass sie Vorfluchtgründe wegen politisch motivierter Verfolgung geltend machen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob sich ihre Beschwerde nur gegen die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung und die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet. Die Beschwerdeführenden sind im vorliegenden Verfahren rechtlich vertreten, jedoch nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt oder eine professionelle Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102m Abs. 3 AsylG. Da es sodann an konkreten Hinweisen fehlt, dass sie den Beschwerdegegenstand im Rahmen der ihnen zustehenden Dispositionsmaxime bewusst hätten einschränken wollen, ist im Folgenden davon auszugehen, dass sie sinngemäss auch die Ablehnung ihrer Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz anfechten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «safe country» durch den schweizerischen Bundesrat begründet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nicht-staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, wobei die Beweislast (für den Beweis des Gegenteils) der asylsuchenden Person obliegt (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3). 5. 5.1 In seinem ablehnenden Asylentscheid führt das SEM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstellen. Die angetroffenen Schwierigkeiten beziehungsweise Drohungen seien nicht politisch motiviert gewesen. Bei den Urhebern der geschilderten Behelligungen handle es sich um Inhaber von Baufirmen und von Projekten betroffene Eigentümer. Es sei nicht ersichtlich, dass das politische Engagement für die Demokratische Partei Albaniens (Partia Demokratike e Shqipërisë [DP]) eine (massgebliche) Rolle an den erlittenen Nachteilen gespielt habe. Ferner bestünden keine Hinweise, dass der albanische Staat seinen Schutz verweigere oder keine effektive Handlungsfähigkeit besessen habe. Im Gegenteil, die albanische Justiz habe am (...) 2024 - wenige Tage nach der Drohnachricht - die Anzeige entgegengenommen. Es sei nicht davon auszugehen, dass die albanische Justiz das Verfahren verschleppen oder den Beschwerdeführer sowie seine Familie nicht schützen würde. Die Regelvermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG werde nicht umgestossen, die vorgebrachten Gründe seien nicht massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 5.2 In der Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beziehungsweise eine unrichtige und unvollständige Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer 1 habe geltend gemacht, als Mitglied der Demokratischen Partei in Albanien ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Einem aktuellen Bericht des albanischen Nachrichtenportals CNA vom (,,,) 2024 (Beilage 3 der Beschwerde) könne entnommen werden, dass gegen den sozialistischen Bürgermeister von G._______ eine Untersuchung wegen Korruption und Geldwäscherei laufe. Es handle sich um denselben Bürgermeister, welcher den Beschwerdeführer angezeigt habe. Das SEM habe keine Fragen zur politischen Verfolgung gestellt. Ferner habe es die Geldwäschereiproblematik der Stadt G._______ ausser Acht gelassen. In dieser Konstellation hätte der Beschwerdeführer 1 und seine Familie keinen Schutz von den albanischen Behörden erhalten, wenn sie in Albanien geblieben wären. Das SEM habe das rechtliche Gehör verletzt indem es wichtige Vorbringen nicht geprüft und nicht angemessen in der Entscheidungsfindung berücksichtigt habe. Zudem habe das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig festgestellt. Der Beschwerdeführer 1 habe vorgebracht, es handle sich beim Kreis der Verdächtigen der Drohnachricht um Personen, die mit der Partei und dem Staat liiert seien, und nicht - wie das SEM ausführt - um nicht-staatliche Akteure. Ferner sei bekannt, dass in nördlichen Gebieten Albaniens Selbstjustiz praktiziert werde. Eine grosse Anzahl von Opfern werde aus politischen Motiven angegriffen. 5.3 In der Eingabe vom 19. Juli 2024 führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die Mafia kooperiere in Albanien mit dem Chef der Polizei sowie den Personen an der politischen Macht, die wiederum die Mafia benützten, um die Gegner der herrschenden Macht einzuschüchtern oder hinzurichten. Es gebe zahlreiche Beispiele, dass Personen getötet worden seien, obwohl diese unter dem Schutz der Justiz gestanden hätten, was verdeutliche, dass die Polizei und Justiz die albanischen Bürger nicht effektiv schützen könnten. Würde das Strafverfahren aufgrund der Drohnachricht öffentlich werden, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer 1 von einer kriminellen Gruppe aufgegriffen würde. Im Norden von Albanien, insbesondere G._______, gebe es Selbstjustiz und eine grosse Anzahl von Opfern. Eine Wegweisung nach Albanien stelle eine Gefahr für das Leben der Beschwerdeführenden dar. Ferner reichten die Beschwerdeführenden eine «Notfallanfrage» an die DP für die Beschwerdeführenden in Kopie (inklusive Übersetzung) vom 26. Juli 2024 zu den Akten. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführenden, sofern es das Gesetz erlaube, eine Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht geltend, das SEM habe den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und das rechtliche Gehör verletzt. Diese Rügen gilt es vorab zu prüfen, da sie zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnten. 6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt hat. Namentlich die Rüge, das SEM habe die politische Dimension des Falles nicht genügend untersucht, geht ins Leere. So ist dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass das SEM insbesondere das politische Engagement des Beschwerdeführers 1 erfragte und der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte (vgl. SEM-act.1337508 A31/14 F36). Zwar ist es zutreffend, dass das SEM keine gezielten Fragen zur Geldwäschereiproblematik in G._______ gestellt hat. Die Beschwerdeführenden hätten in ihren Anhörungen aber Gelegenheit gehabt, von dieser Problematik zu berichten. Sie haben dies jedoch unterlassen und auch nicht vorgebracht, im Besitz von vertraulichen Informationen zu sein, welche die Machenschaften von lokalen Politikern im Bereich der Geldwäscherei aufzeigen könnten. Dieses Vorbringen ist als nachgeschoben zu werten, zumal sie auf Beschwerdestufe auch keine solchen vertraulichen Informationen, welche die Machenschaften im Bereich der Geldwäscherei belegen könnten, einreichen. Entsprechend ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt haben soll. Ferner geht ebenfalls das Vorbringen der unrichtigen Sachverhaltsfeststellung fehl. Der Beschwerdeführer 1 machte geltend, es seien staatliche Akteure («In erster Linie handelt es sich um Personen, die mit der Partei und dem Staat l[i]iert sind» [SEM-act. 1337508 A31/14 F39 f.]), die ihm die Drohnachricht geschickt hätten. Jene würden nicht (nur) - wie das SEM erwägt - aus dem Kreis der Inhaber von Baufirmen und von Projekten betroffenen Eigentümern stammen (vgl. Verfügung vom 12. Juli 2024 S. 5). Zwar ist es korrekt, dass der Beschwerdeführer 1 den Kreis der verdächtigten Personen einerseits auf staatliche Akteure, andererseits auf nicht-staatliche Akteure (wie betroffene Eigentümer und Inhaber von Baufirmen) ziehen. Dies ist vorliegend jedoch letztlich unerheblich, zumal aufgrund der einzelnen Drohnachricht vom (...) 2024 ohnehin nicht vom Bestehen einer objektiv begründeten Furcht auszugehen ist. Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass es Mutmassungen des Beschwerdeführers sind, um wen es sich beim Absender der Drohnachricht handelt. Der Beschwerdeführer 1 hat das von ihm eingeleitete Strafverfahren in Albanien nicht abgewartet, welches klarere Hinweise auf die Urheberschaft der Drohnachricht hätte liefern können. Es ist somit nicht erkennbar, dass das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt hätte. Entsprechend erübrigt sich eine Anhörung der Beschwerdeführenden durch das Bundesverwaltungsgericht und der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.3 Soweit die Beschwerdeführenden ihrer Verwunderung Ausdruck geben, dass die Vorladung zum Ausreisegespräch vom 9. Juli 2024 datiere und damit bereits vor der Ablehnung ihrer Asylgesuche, stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorladung den Beschwerdeführenden am 12. Juli 2024 - und damit am Tag der Eröffnung der SEM-Verfügung - zugestellt wurde. Aus dem blossen Umstand, dass die Vorladung offenbar vorzeitig ausgefertigt wurde, ist den Beschwerdeführenden weder ein Rechtsnachteil entstanden noch ergibt sich daraus Verfahrensfehler. 7. 7.1 In Bezug auf die Verfolgungsvorbringen ist in materieller Hinsicht festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Regelvermutung, dass Albanien als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt, umzustossen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-3978/2024 vom 1. Juli 2024 E. 7.3). Dabei ist auf die zutreffenden Ausführungen des SEM zu verweisen (vgl. Verfügung vom 12. Juli 2024, S. 6). So kann vorliegend namentlich aus der angeblichen Drohnachricht vom (...) 2024 nicht bereits auf das Bestehen einer objektiv begründeten Furcht, einen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu erleiden, geschlossen werden, zumal die Beschwerdeführenden keine weiteren Behelligungen in ihrem Herkunftsland geltend gemacht werden (vgl. SEM-act. 1337508 A31/4 F37). Daran vermag auch die eingereichte «Notfallanfrage» der Demokratischen Partei vom 26. Juli 2024 nichts zu ändern. Darin wird geltend gemacht, die «kriminellen Elemente» um den Bürgermeister von G._______ seien verärgert worden. So erschliesst es sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, warum der Bürgermeister von G._______ und sein Umfeld hinter der Drohnachricht vom (...) 2024 stecken sollten. Zwar hat jener gegen den Beschwerdeführer 1 Strafanzeige im (...) 2020 erhoben, letzteren seither aber nicht erneut behelligt (vgl. SEM-act. 1337508 A31/4 F37). Warum der Bürgermeister und sein Umfeld den Beschwerdeführer 1 nun nach über vier Jahren erneut behelligen sollten, ist nicht ersichtlich zumal der Bürgermeister nun selbst in Strafverfahren verwickelt ist, wie dem eingereichten Bericht der CNA zu entnehmen ist. 7.2 Vorliegend handelt es sich - wenn denn überhaupt um eine lokale Behelligung, welcher sich der Beschwerdeführer durch Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen könnte. Entsprechend gehen die unsubstantiierten und unspezifischen Ausführungen zur Selbstjustiz im nördlichen Teil von Albanien ins Leere. 7.3 Die Beschwerdeführerin 2 macht sodann keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung geltend. So mag ihre Kündigung als Lehrerin/Inspektorin und anschliessende Einstellung einer unqualifizierten Person an ihrer Stelle frustrierend und ärgerlich sein, damit ist aber die von Art. 3 Abs. 2 AsylG geforderte Intensität eines unerträglichen psychischen Drucks im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2010/2 E. 3.3.1.1) nicht erreicht. Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass die Kinder (Beschwerdeführende 3-5) einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein könnten. 7.4 Ferner ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden vorliegend von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen (vgl. dazu etwa Urteil des BVGer D-6152/2023 vom 2. Mai 2024 E. 6.3). Auch die Vorbringen betreffend einer Nähe der Polizei zum organisierten Verbrechen vermag nicht zu überzeugen, zumal im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer Strafanzeige wegen der Drohnachricht erstatten konnte und der zuständige Staatsanwalt ein Strafverfahren eröffnete (vgl. SEM Beweismittelverzeichnis ID-004). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die albanischen Behörden das Strafverfahren nicht weiterführen würden. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in ihren Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihnen das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 9.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen (vgl. etwa BVGer D-3978/2024 E. 10.3.2). 9.3.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden in ihrer Heimat schliessen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um eine junge, gesunde Familie, die Eltern verfügen über eine akademische Ausbildung, über mehrjährige Berufserfahrung und haben in Albanien ein soziales Netz. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohl scheint der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. Die drei Kinder sind jung und erst seit Kurzem in der Schweiz. Zudem sind in den Akten keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich. 9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Die Beschwerdeführenden verfügen über albanische Reisepässe und es obliegt ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allenfalls weitere für eine Rückkehr notwendige Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler Versand: