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D-6148/2023

D-6148/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-05-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso ihr Ehemann, B._______ (ebenfalls N […]), ihre Schwie- germutter, C._______ (N […]), sowie ihre Kinder D._______ (N […]), E._______ (N […]) und F._______ (ebenfalls N […]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 31. Mai 2022 wurde sie zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde sie in das erweiterte Ver- fahren zugeteilt. A.b Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei albanische Staatsangehörige und in G._______ wohnhaft gewesen. Ihr Ehemann sei im (…)handel tätig gewesen und habe vor einigen Jahren zusammen mit ihrem älteren Sohn (D._______) einen Vertrag mit einer (…) Firma abgeschlossen. Danach sei eine Ladung (…) nach Albanien geliefert worden. Ihr Ehemann habe je- doch Schwierigkeiten mit dem albanischen Zoll gehabt. Im Oktober 2019 habe ihre Familie ein anonymes Schreiben erhalten, in dem gestanden sei, dass es ein Fehler gewesen sei, sich in das Geschäft mit (…) einzumi- schen. Diesem Schreiben hätten sie nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt. Einige Tage später habe ihr Ehemann einen Telefonanruf erhalten. Dabei sei er beschimpft und aufgefordert worden, sich nicht in das Geschäft mit (…) einzumischen. In der Folge sei er wiederholt am Arbeitsplatz mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst, dass ihrem älteren Sohn etwas zustossen könnte, habe er ihn nicht mehr im (…)geschäft arbeiten lassen. Eines Ta- ges sei er von drei bewaffneten Männern angegriffen und geschlagen wor- den. Er habe auch bemerkt, dass er verfolgt worden sei. Ihre Tochter sei an der Universität von Männern aufgesucht worden. Deshalb habe sie sich nur noch für Prüfungen an die Universität begeben. Der jüngere Sohn sei auf der Strasse von diesen Männern geschlagen worden. Nach den Dro- hungen habe sie psychische Probleme bekommen. Ihr Ehemann habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, doch es habe sich nie jemand von der Polizei bei ihnen gemeldet. Ende April 2022 habe ihr Ehemann Anzeige bei der albanischen Polizei erstattet. Seine Aussagen seien jedoch nicht kor- rekt protokolliert worden. Beim Verlassen des Kommissariats sei ihm gera- ten worden, das Land zu verlassen. Da er das (…)geschäft nicht weiterge- führt habe, habe sie ein (…)geschäft eröffnet. Am 1. Mai 2022 sei ihr Ehe- mann von bewaffneten Männern angesprochen worden. Diese seien über die Anzeige bei der Polizei informiert gewesen. Sie hätten damit gedroht, die ganze Familie umzubringen. An jenem Tag hätten sie und ihr Ehemann beschlossen, das Land zu verlassen. Sie hätten jedoch nur drei Flugtickets

D-6148/2023 Seite 3 für den 4. Mai 2022 gehabt. Deshalb seien der Ehemann und die beiden Söhne bereits am 3. Mai 2022 auf dem Landweg ausgereist. Am 4. Mai 2022 seien Männer bei ihr zu Hause erschienen. Diese hätten sich als Mit- arbeiter des (…) ausgegeben. Sie seien in die Wohnung eingedrungen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Männer hätten sie angegriffen und vergewaltigt. Ihren Ehemann und ihre Söhne habe sie aus Scham nicht über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt. Am 4. Mai 2022 habe sie zusam- men mit ihrer Tochter und ihrer Schwiegermutter das Heimatland verlassen und sei auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Sie habe vermutet, dass die geschilderten Probleme von Leuten verursacht worden seien, welche ebenfalls im (…)geschäft tätig gewesen seien und gute Beziehungen zu den albanischen Behörden gehabt hätten. Bei einer Rückkehr nach Alba- nien befürchte sie, dass sie und ihre Familie umgebracht werden könnten. A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerde- führerin folgende medizinische Unterlagen ein: Austrittsbericht der (…) vom 25. August 2022 betreffend die stationäre Behandlung vom 23. Mai 2022 bis 24. Juni 2022 (Diagnosen: Posttrau- matische Belastungsstörung [PTBS] und (…) Episode) Bericht des (…) vom 6. Mai 2022 betreffend Notfallanamnese nach Selbstvorstellung (Diagnosen: Verdacht auf Hand(…) rechts, Differen- tialdiagnose [DD] nach Bissverletzung) Austrittsbericht der (…) vom 26. Juni 2023 betreffend die stationäre Be- handlung vom 31. Mai 2023 bis 20. Juni 2023 (Hauptdiagnosen: PTBS und […] Störung, bei […] Episode) B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingsei- genschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes, der erwachsenen Kinder und der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs- vollzug an.

D-6148/2023 Seite 4 C. Die Beschwerdeführerin und ihre vorerwähnten Familienmitglieder erhoben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bundesver- waltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Fest- stellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie sube- ventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrens- rechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordinierung des Beschwerdeverfah- rens mit denjenigen ihrer fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Ver- fahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis der (…) vom 25. Oktober 2023 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 hiess der Instruktions- richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um amtliche Verbeiständung gut, verzich- tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde der Be- schwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen ihrer vor- erwähnten Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruch- körper behandelt werde, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingela- den. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an sei- nem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lagen eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend B._______ samt

D-6148/2023 Seite 5 Übersetzung sowie ein Aufnahmebericht der (…) vom 15. Dezember 2022 bei.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.

E. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor- instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal der Beschwer- deführerin im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wur- den.

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwer- den der vorerwähnten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig ent- schieden.

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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen.

E. 4 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz- lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu- gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei- bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg- lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Alba- nien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfol- gung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewähr- leistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Anhörungen geltend gemacht, die Verfolgung, welche die Familie in Albanien erlitten habe, sei aus politischen Gründen erfolgt. Aus seinen Angaben liessen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, wonach diese politisch motiviert gewe- sen wäre. Die Beschwerdeführerin selber habe geltend gemacht, vermutet zu haben, sie und ihre Familie hätten Probleme mit Leuten erhalten, welche ebenfalls im (…)geschäft tätig gewesen seien. Aufgrund der Akten lägen

D-6148/2023 Seite 7 keine Hinweise vor, dass sie und ihre Familie in Albanien aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Bei den geltend gemachten Verfolgungs- gründen handle es sich um kriminelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit der von ihrem Ehemann bei der Polizei erstatteten Anzeige könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Die vage Aussage der Beschwerdeführerin, sie vermute, die ihre Familie ver- folgenden Leutehätten gute Beziehungen zu den albanischen Behörden gehabt, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf ihre Angaben seien keine Hinweise vorhan- den, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihr der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihr und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren. Es wäre ihr daher auch möglich und zumutbar gewesen, sich wegen der geltend gemachten Ver- gewaltigung an die albanischen Behörden zu wenden und diese um Abklä- rungen respektive um Schutz zu ersuchen. Eine Vergewaltigung stelle auch in Albanien eine strafbare Handlung dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und ge- ahndet würde. Auch ihr Ehemann habe die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft. Es wäre jedoch auch ihm möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im ei- genen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, sie könnten nach ihrer Rück- kehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garan- tie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Ver- folgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien ihre Vorbringen flüchtlings- rechtlich nicht relevant. Schliesslich würden sich aus den Akten und Aussagen der anderen Fami- lienmitglieder ebenfalls keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Ver- folgung ergeben.

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E. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin unter Wiederho- lung ihrer bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Mit dem sexu- ellen Übergriff liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, wobei das Verfolgungsmotiv in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bestehe, hier des weiblichen Geschlechts. Die brutale Vergewaltigung durch meh- rere Unbekannte in ihren eigenen vier Wänden stelle einen ernsthaften Nachteil massivster Intensität dar. Es handle sich um geschlechtsspezifi- sche Gewalt, also eine Gewaltform, die einzig auf ihrem Geschlecht be- ruhe, und zum Ziel haben sollte, sie und ihre Familie zu zermürben. Hinzu komme der ab dem Jahr 2019 andauernde, von der Verfolgung der ver- schiedenen Familienmitglieder ausgehende Druck sowie der offensichtlich fehlende Schutzwille und wohl auch die fehlende Schutzfähigkeit der Be- hörden. Bereits vor dem Vorfall sei die Polizei mehrfach avisiert worden. Diese sei mithin in Kenntnis der Bedrohungslage gewesen, aber in der Ver- gangenheit nie aktiv geworden. Die Vergewaltigung sei überdies wenige Tage, nachdem ihr Ehemann persönlich bei der Polizei um Verfolgung der Vortaten ersucht habe, erfolgt. Die Polizei sei nicht aktiv geworden. Damit fehle es offensichtlich am Schutzwillen und eventuell auch an der Schutz- fähigkeit der Polizei. Diesbezüglich wird auf verschiedene Quellen hinge- wiesen, wonach im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik ver- bandelten (kriminellen) Organisationen diverse Einschränkungen bestün- den. Zudem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit. Bei einer Rückkehr nach Albanien liefe sie erneut Gefahr, psychischer und physischer, mithin auch geschlechtsspezi- fischer Gewalt ausgesetzt zu werden. Des Weiteren müsste mit einer mas- siven Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands gerechnet wer- den, da die psychischen Leiden sich am Ort des Geschehens und bei Wie- derauftreten der Bedrohungslage extrem aggravieren dürften.

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung, die sich sowohl auf die Beschwerdeführerin als auch auf ihren Ehemann und den Sohn F._______ bezieht, hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könne die geltend gemachte Verfolgung mangels eines flüchtlingsrechtli- chen Verfolgungsmotivs keine flüchtlingsrechtliche Intensität erreichen. Des Weiteren verwies das SEM auf die vorinstanzlichen Entscheide, wo- nach es für die Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann möglich und zu- mutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihnen möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen.

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E. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, es liege eine ge- schlechtsspezifische Verfolgung vor. Dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asylrecht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt werden Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs ein – vermutlich jahrelanges – Ver- fahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland keine zumutbare Alternative dar. Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der Anzeige durch ihren Ehemann liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Dro- hung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element – die vorgehaltene Waffe – elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des alba- nischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen ver- möge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu überzeu- gen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass sie und ihre Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor diesem Hin- tergrund vermöge die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Drohung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue als auch verfälschende Entgegen- nahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie die äusserst ober- flächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe.

E. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelver- mutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung

D-6148/2023 Seite 10 gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

E. 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Soweit sie daran festhält, mit dem se- xuellen Übergriff liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, wobei das (flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungsmotiv in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, nämlich derjenigen des weiblichen Ge- schlechts, bestehe, ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Zufügung körper- licher und sexueller Gewalt durch Dritte entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. Novem- ber 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zu- grunde, wenn diese in diskriminierender Weise an das Merkmal des weib- lichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingsei- genschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassli- che) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in ei- ner Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Ge- walt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1). Auf das vorliegende Verfah- ren bezogen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Verfolgungs- vorbringen allgemein aus den beruflichen Aktivitäten ihres Ehemannes ab- leitet, wobei die unter einem Vorwand in die Wohnung eingedrungene Tä- terschaft der geltend gemachten Misshandlung vom 4. Mai 2022 konkret nach ihrem Ehemann gefragt und gesucht habe. Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend allein aus der geltend gemachten Vergewaltigung be- ziehungsweise der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht kein flücht- lingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen. Glei- ches gilt in Bezug auf die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdefüh- rerin. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen 6.6 im ihn be- treffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6151/2023 zu verwei- sen.

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E. 6.3 Sodann ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vor- liegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Be- hörden auszugehen. Diesbezüglich ist vorweg erneut auf die entsprechen- den Erwägungen im Urteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2 ff.) zu verweisen. Auch in Bezug auf ihre Person vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Einwänden betref- fend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätigkeit und fehlen- der Schutz von Privatpersonen bei Bedrohung durch das organisierte Ver- brechen, wozu sie auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizeri- schen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Dezember 2021 («Albanien: Organi- siertes Verbrechen, Justiz und Korruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt bezüglich der geltend ge- machten Untätigkeit der Polizei und deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch ihren Ehemann sowie der Ausführungen im Zusammen- hang mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai

2022. Auch diesbezüglich ist auf das vorzitierte Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts D-6151/2023 zu verweisen. Wie ihrem Ehemann (vgl. Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2) wäre es auch der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, alle Schutz- möglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3), anstatt noch am Tag des Vor- falls vom 4. Mai 2022 den Flug in die Schweiz anzutreten.

E. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer

D-6148/2023 Seite 12 solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerde- führerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine An- wendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimat- staat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende men- schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in

D-6148/2023 Seite 13 Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist auch nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Be- handlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage mit ihrer Fa- milie nach dem Besuch ihrer (…) in H._______ und in I._______ im Feb- ruar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist. Soweit die Be- schwerdeführerin in einer (erneuten) solchen Behandlung eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, CEDAW), namentlich von Art. 2 Bst. e erblickt, verkennt sie, dass die Normen des CEDAW zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeu- tung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), Art. 2 Bst. e CEDAW sich jedoch in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit dem (pau- schalen) Vorbringen bezüglich Diskriminierung nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.2.4 m.w.H.). Mithin vermag die Beschwerdeführerin vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ih- ren Gunsten ableiten.

E. 8.3.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwer- kranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizini- scher Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert wür- den, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ih- res Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einem Vollzug der Wegweisung nach Albanien abgesehen werden müsste.

E. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

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E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsu- chender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Ge- walt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der be- troffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziier- ten Gegenargumenten umzustossen.

E. 8.4.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Sie verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Insbe- sondere erklärte sie, dass ihre ältere Schwester, ihr Bruder sowie viele Ver- wandte in Albanien leben würden. Zudem besitzt sie mit ihrer Familie ein eigenes Haus, womit ihre Wohnmöglichkeit gesichert ist.

E. 8.4.4 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, ein Wegweisungs- vollzug der physisch und psychisch stark angeschlagenen Beschwerdefüh- rerin wäre unzumutbar, zumal sich ihr gesundheitlicher Zustand mit der Rückführung nach Albanien und der neuen Konfrontation der Bedrohungs- lage sowie des Ortes, an dem die Vergewaltigung stattgefunden habe, ag- gravieren dürfte.

E. 8.4.4.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 AIG, geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige me- dizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu- stands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).

D-6148/2023 Seite 15 Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom

E. 8.4.5 Es sind somit keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge- sundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Albanien in eine existen- zielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträch-

D-6148/2023 Seite 16 tigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in gene- reller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Im Übrigen kann die Be- schwerdeführerin die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren drei Kindern und ihrer Schwiegermutter antreten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Da- tums abgewiesen werden.

E. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (…) gültigen hei- matlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit da- rauf einzutreten ist.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Oktober 2023, Ziff. III/2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen wer- den. Die vorliegenden Akten lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. So ist dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeug- nis der (…) vom 25. Oktober 2023 lediglich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem (…) Oktober 2023 bis auf Weiteres wegen Krankheit in stationärer Behandlung befinde. Der der Replik beigelegte Aufnahmebericht (…) datiert vom 15. Dezember 2022. Gemäss diesem sind die Symptome am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung und nach akuter Belastungsreaktion zu erklären. Eine PTBS könne nicht ein- deutig bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dieses würde weiter beobachtet. Zunächst seien dazu regelmässige stützende therapeu- tische Gespräche in etwa zwei- bis dreiwöchigen Intervallen und eine wei- tere Stabilisierung und Ressourcenaktivierung geplant. Auch aus den pau- schalen Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteingabe geht nicht hervor, inwiefern sie sich aktuell in ei- ner medizinischen Notlage befinden würde beziehungsweise auf eine Be- handlung oder Medikamente angewiesen wäre, die in Albanien nicht er- hältlich wären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische Dienstleistungen in öf- fentlichen Einrichtungen haben. (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, «Albanien: Behandlung von Hepatitis B», 14. März 2017, S. 2 f., https://www.fluechtlingshilfe.ch > Publikationen > Herkunftsländerberichte > Albanien, abgerufen am 22. Februar 2024). Das Bundesverwaltungsge- richt geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Albanien ge- gebenenfalls die Möglichkeit hat, eine adäquate medizinische beziehungs- weise psychotherapeutische Behandlung zu erhalten, und bei einer Rück- kehr nicht in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringli- chen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist zu anzumerken, dass ihr im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverord- nung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) die Möglichkeit offen- steht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän- dung gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen.

E. 10.2 Für die Bemessung des Honorars der amtlichen Rechtsvertretung wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stun- denansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 6.72 Stun- den und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.–. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 26.70 geltend und stellte Mehrwertsteuern in Rechnung,

D-6148/2023 Seite 17 ausmachend insgesamt Fr. 1'476.24. Dieser Aufwand erscheint angemes- sen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik. Dieser lässt sich aufgrund der Akten abschätzen und wird angesichts der weitgehenden inhaltlichen Überschneidungen mit den entsprechenden Eingaben in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder auf Fr. 200.– festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (aufgerundet) Fr. 1’677.– (einschliesslich Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6148/2023 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'677.– zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerinin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6148/2023 Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 5. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach, ebenso ihr Ehemann, B._______ (ebenfalls N [...]), ihre Schwiegermutter, C._______ (N [...]), sowie ihre Kinder D._______ (N [...]), E._______ (N [...]) und F._______ (ebenfalls N [...]). Am 10. Mai 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. Am 31. Mai 2022 wurde sie zu den Asylgründen angehört. Am 27. Juni 2022 wurde sie in das erweiterte Verfahren zugeteilt. A.b Sie brachte im Wesentlichen vor, sie sei albanische Staatsangehörige und in G._______ wohnhaft gewesen. Ihr Ehemann sei im (...)handel tätig gewesen und habe vor einigen Jahren zusammen mit ihrem älteren Sohn (D._______) einen Vertrag mit einer (...) Firma abgeschlossen. Danach sei eine Ladung (...) nach Albanien geliefert worden. Ihr Ehemann habe jedoch Schwierigkeiten mit dem albanischen Zoll gehabt. Im Oktober 2019 habe ihre Familie ein anonymes Schreiben erhalten, in dem gestanden sei, dass es ein Fehler gewesen sei, sich in das Geschäft mit (...) einzumischen. Diesem Schreiben hätten sie nicht viel Aufmerksamkeit geschenkt. Einige Tage später habe ihr Ehemann einen Telefonanruf erhalten. Dabei sei er beschimpft und aufgefordert worden, sich nicht in das Geschäft mit (...) einzumischen. In der Folge sei er wiederholt am Arbeitsplatz mit dem Tod bedroht worden. Aus Angst, dass ihrem älteren Sohn etwas zustossen könnte, habe er ihn nicht mehr im (...)geschäft arbeiten lassen. Eines Tages sei er von drei bewaffneten Männern angegriffen und geschlagen worden. Er habe auch bemerkt, dass er verfolgt worden sei. Ihre Tochter sei an der Universität von Männern aufgesucht worden. Deshalb habe sie sich nur noch für Prüfungen an die Universität begeben. Der jüngere Sohn sei auf der Strasse von diesen Männern geschlagen worden. Nach den Drohungen habe sie psychische Probleme bekommen. Ihr Ehemann habe sich mehrmals an die Polizei gewandt, doch es habe sich nie jemand von der Polizei bei ihnen gemeldet. Ende April 2022 habe ihr Ehemann Anzeige bei der albanischen Polizei erstattet. Seine Aussagen seien jedoch nicht korrekt protokolliert worden. Beim Verlassen des Kommissariats sei ihm geraten worden, das Land zu verlassen. Da er das (...)geschäft nicht weitergeführt habe, habe sie ein (...)geschäft eröffnet. Am 1. Mai 2022 sei ihr Ehemann von bewaffneten Männern angesprochen worden. Diese seien über die Anzeige bei der Polizei informiert gewesen. Sie hätten damit gedroht, die ganze Familie umzubringen. An jenem Tag hätten sie und ihr Ehemann beschlossen, das Land zu verlassen. Sie hätten jedoch nur drei Flugtickets für den 4. Mai 2022 gehabt. Deshalb seien der Ehemann und die beiden Söhne bereits am 3. Mai 2022 auf dem Landweg ausgereist. Am 4. Mai 2022 seien Männer bei ihr zu Hause erschienen. Diese hätten sich als Mitarbeiter des (...) ausgegeben. Sie seien in die Wohnung eingedrungen und hätten nach ihrem Ehemann gefragt. Die Männer hätten sie angegriffen und vergewaltigt. Ihren Ehemann und ihre Söhne habe sie aus Scham nicht über diesen Vorfall in Kenntnis gesetzt. Am 4. Mai 2022 habe sie zusammen mit ihrer Tochter und ihrer Schwiegermutter das Heimatland verlassen und sei auf dem Luftweg in die Schweiz gereist. Sie habe vermutet, dass die geschilderten Probleme von Leuten verursacht worden seien, welche ebenfalls im (...)geschäft tätig gewesen seien und gute Beziehungen zu den albanischen Behörden gehabt hätten. Bei einer Rückkehr nach Albanien befürchte sie, dass sie und ihre Familie umgebracht werden könnten. A.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin folgende medizinische Unterlagen ein: Austrittsbericht der (...) vom 25. August 2022 betreffend die stationäre Behandlung vom 23. Mai 2022 bis 24. Juni 2022 (Diagnosen: Posttraumatische Belastungsstörung [PTBS] und (...) Episode) Bericht des (...) vom 6. Mai 2022 betreffend Notfallanamnese nach Selbstvorstellung (Diagnosen: Verdacht auf Hand(...) rechts, Differentialdiagnose [DD] nach Bissverletzung) Austrittsbericht der (...) vom 26. Juni 2023 betreffend die stationäre Behandlung vom 31. Mai 2023 bis 20. Juni 2023 (Hauptdiagnosen: PTBS und [...] Störung, bei [...] Episode) B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Mit separaten Verfügungen vom selben Datum verneinte das SEM auch die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes, der erwachsenen Kinder und der Schwiegermutter der Beschwerdeführerin, wies deren Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Die Beschwerdeführerin und ihre vorerwähnten Familienmitglieder erhoben mit jeweils separaten Eingaben vom 9. November 2023 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzlichen Verfügungen. Sie beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Koordinierung des Beschwerdeverfahrens mit denjenigen ihrer fünf Familienmitglieder. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis der (...) vom 25. Oktober 2023 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 hiess der Instruktions-richter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Zudem wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass das Verfahren mit denjenigen ihrer vorerwähnten Familienmitglieder koordiniert und durch den gleichen Spruchkörper behandelt werde, und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 28. November 2023 hielt das SEM an seinem Standpunkt fest. F. Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Beschwerdeführerin mit Replik vom 11. Januar 2024 zur Vernehmlassung des SEM Stellung. Der Replik lagen eine Kopie einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Gerichtskreises G._______ vom 7. Mai 2022 betreffend B._______ samt Übersetzung sowie ein Aufnahmebericht der (...) vom 15. Dezember 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten. 1.3 Soweit die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vor-instanzliche Verfahren beantragt wird, ist darauf mangels Vorliegens eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten, zumal der Beschwerdeführerin im besagten Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt wurden. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht koordiniert das vorliegende Verfahren mit den gleichzeitig vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Beschwerden der vorerwähnten Familienmitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt Bstn. C. und D.). Die Akten aller sechs Asylverfahren werden jeweils auch für das konnexe Verfahren berücksichtigt. Zudem werden alle sechs Fälle durch denselben Spruchkörper beurteilt und gleichzeitig entschieden.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Rückweisung der Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts, begründet indessen diese formelle Rüge nicht. Der Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an das SEM ist daher abzuweisen. 4. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, bei Albanien handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich, die geeignet wären, die diesbezügliche gesetzliche Regelvermutung umzustossen, wonach asylrelevante Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Die Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe anlässlich seiner Anhörungen geltend gemacht, die Verfolgung, welche die Familie in Albanien erlitten habe, sei aus politischen Gründen erfolgt. Aus seinen Angaben liessen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, wonach diese politisch motiviert gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin selber habe geltend gemacht, vermutet zu haben, sie und ihre Familie hätten Probleme mit Leuten erhalten, welche ebenfalls im (...)geschäft tätig gewesen seien. Aufgrund der Akten lägen keine Hinweise vor, dass sie und ihre Familie in Albanien aus politischen Gründen verfolgt worden seien. Bei den geltend gemachten Verfolgungsgründen handle es sich um kriminelle Machenschaften von Personen, die aus rein finanziellen Motiven heraus handeln würden, und somit nicht um Verfolgungsgründe und Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG. Deshalb seien die Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aus den Vorbringen im Zusammenhang mit der von ihrem Ehemann bei der Polizei erstatteten Anzeige könne nicht geschlossen werden, dass der albanische Staat grundsätzlich nicht schutzfähig oder schutzwillig sei. Die vage Aussage der Beschwerdeführerin, sie vermute, die ihre Familie verfolgenden Leutehätten gute Beziehungen zu den albanischen Behörden gehabt, vermöge den Schutzwillen der albanischen Behörden nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf ihre Angaben seien keine Hinweise vorhanden, dass es sich bei der Täterschaft um einflussreiche Personen handle, aufgrund derer ihr der albanische Staat nicht helfen würde. Es lägen somit auch keine Hinweise vor, dass die Behörden in Albanien nicht willens und in der Lage gewesen wären, ihr und der Familie Schutz vor Übergriffen durch diese unbekannten Personen zu gewähren. Es wäre ihr daher auch möglich und zumutbar gewesen, sich wegen der geltend gemachten Vergewaltigung an die albanischen Behörden zu wenden und diese um Abklärungen respektive um Schutz zu ersuchen. Eine Vergewaltigung stelle auch in Albanien eine strafbare Handlung dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würde. Auch ihr Ehemann habe die ihm zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mittel in Albanien nicht ausgeschöpft. Es wäre jedoch auch ihm möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz zu wenden. Sodann gebe es keinen Grund anzunehmen, sie könnten nach ihrer Rückkehr in ihren Heimatstaat den Schutz der albanischen Behörden nicht in Anspruch nehmen. Ferner sei von einem Staat nicht eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung bedrohten Personen zu verlangen, weil es keinem Staat gelingen könne, die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und überall zu garantieren. Auch deshalb seien ihre Vorbringen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Schliesslich würden sich aus den Akten und Aussagen der anderen Familienmitglieder ebenfalls keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtliche Verfolgung ergeben. 5.2 In der Beschwerdeschrift hielt die Beschwerdeführerin unter Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen an deren Asylrelevanz fest. Mit dem sexuellen Übergriff liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, wobei das Verfolgungsmotiv in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe bestehe, hier des weiblichen Geschlechts. Die brutale Vergewaltigung durch mehrere Unbekannte in ihren eigenen vier Wänden stelle einen ernsthaften Nachteil massivster Intensität dar. Es handle sich um geschlechtsspezifische Gewalt, also eine Gewaltform, die einzig auf ihrem Geschlecht beruhe, und zum Ziel haben sollte, sie und ihre Familie zu zermürben. Hinzu komme der ab dem Jahr 2019 andauernde, von der Verfolgung der verschiedenen Familienmitglieder ausgehende Druck sowie der offensichtlich fehlende Schutzwille und wohl auch die fehlende Schutzfähigkeit der Behörden. Bereits vor dem Vorfall sei die Polizei mehrfach avisiert worden. Diese sei mithin in Kenntnis der Bedrohungslage gewesen, aber in der Vergangenheit nie aktiv geworden. Die Vergewaltigung sei überdies wenige Tage, nachdem ihr Ehemann persönlich bei der Polizei um Verfolgung der Vortaten ersucht habe, erfolgt. Die Polizei sei nicht aktiv geworden. Damit fehle es offensichtlich am Schutzwillen und eventuell auch an der Schutzfähigkeit der Polizei. Diesbezüglich wird auf verschiedene Quellen hingewiesen, wonach im Zusammenhang mit einflussreichen, mit der Politik verbandelten (kriminellen) Organisationen diverse Einschränkungen bestünden. Zudem sei Korruption bei der albanischen Polizei weit verbreitet und führe oft zu deren Untätigkeit. Bei einer Rückkehr nach Albanien liefe sie erneut Gefahr, psychischer und physischer, mithin auch geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu werden. Des Weiteren müsste mit einer massiven Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands gerechnet werden, da die psychischen Leiden sich am Ort des Geschehens und bei Wiederauftreten der Bedrohungslage extrem aggravieren dürften. 5.3 In ihrer Vernehmlassung, die sich sowohl auf die Beschwerdeführerin als auch auf ihren Ehemann und den Sohn F._______ bezieht, hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. Wie in der Beschwerde ausgeführt, könne die geltend gemachte Verfolgung mangels eines flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivs keine flüchtlingsrechtliche Intensität erreichen. Des Weiteren verwies das SEM auf die vorinstanzlichen Entscheide, wonach es für die Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann möglich und zumutbar sei, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden. Zudem wäre es ihnen möglich, sich mit einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative weiteren möglichen lokalen Behelligungen zu entziehen. 5.4 In der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, es liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor. Dem Einwand der Vorinstanz, dass mangels flüchtlingsrechtlichen Motivs keine dem Asylrecht entsprechende Intensität vorliegen könne, könne nicht gefolgt werden Des Weiteren hätte das Beschreiten des Beschwerdewegs ein - vermutlich jahrelanges - Verfahren nach sich gezogen, wobei die Familie den Übergriffen weiterhin schutzlos ausgesetzt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund stelle das Ausschöpfen aller Schutzmöglichkeiten im Herkunftsland keine zumutbare Alternative dar. Gemäss der zu den Akten gereichten Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022 bezüglich der Anzeige durch ihren Ehemann liege weder eine Einschüchterung im Sinne von Art. 84 des albanischen Strafgesetzbuches noch eine andere Straftat vor, weil aufgrund der Drohung nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Leben oder die Gesundheit des Geschädigten ernsthaft in Gefahr seien. Indes sei das von der Polizei bewusst weggelassene Element - die vorgehaltene Waffe - elementar für den Tatbestand der Einschüchterung. Dies hinterlasse den Eindruck, dass die konstitutiven Elemente absichtlich unerwähnt geblieben seien, damit es an der Tatbestandsmässigkeit fehle. Weiter falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weitere einschlägige Bestimmungen des albanischen Strafgesetzbuches nicht geprüft worden seien. Im Übrigen vermöge die Begründung der Staatsanwaltschaft in keiner Weise zu überzeugen. Ihr Schluss, die Drohung sei nicht ernsthaft, lasse unberücksichtigt, dass sie und ihre Familie unzählige Bedrohungen über sich hätten ergehen lassen müssen, die sich immer weiter intensiviert hätten. Vor diesem Hintergrund vermöge die Annahme der Staatsanwaltschaft, die Drohung sei nicht ernsthaft genug beziehungsweise würde nicht ausgeführt, nicht zu überzeugen. Die sowohl ungenaue als auch verfälschende Entgegennahme respektive Redaktion der Strafanzeige sowie die äusserst oberflächliche Prüfung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft zeigten, dass es den Strafverfolgungsbehörden im vorliegenden Fall am Schutzwillen fehlen würde beziehungsweise gefehlt habe. 6. 6.1 Bei Albanien handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 6.2 Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Vorbringen die vorgenannte Regelvermutung nicht umzustossen. Soweit sie daran festhält, mit dem sexuellen Übergriff liege eine geschlechtsspezifische Verfolgung vor, wobei das (flüchtlingsrechtlich relevante) Verfolgungsmotiv in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, nämlich derjenigen des weiblichen Geschlechts, bestehe, ist dazu Folgendes festzuhalten: Die Zufügung körperlicher und sexueller Gewalt durch Dritte entfaltet nur dann asylrechtliche Relevanz, wenn der betroffenen Person im Heimatstaat adäquater Schutz, insbesondere wegen ihres Geschlechts, verweigert wird (vgl. BVGE 2011/51 E. 7.1 ff. m.w.H.; Urteil des BVGer D-5356/2020 vom 28. November 2022 m.w.H.). Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden drohen, liegt dann ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv zugrunde, wenn diese in diskriminierender Weise an das Merkmal des weiblichen Geschlechts anknüpfen. Das für die Entstehung der Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgungsmotiv ist gegeben, wenn das (mutmassliche) Ausbleiben adäquaten staatlichen Schutzes vor ihren Verfolgern in einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet liegt. Dies ist etwa der Fall, wenn Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen können (vgl. Urteil des BVGer E-2470/2020 vom 26. Januar 2021 E. 6.3 m.H.a. E-2108/2011 vom 1. Mai 2013 E. 6.3 ff. und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.2 f. und E. 8.8.1). Auf das vorliegende Verfahren bezogen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Verfolgungsvorbringen allgemein aus den beruflichen Aktivitäten ihres Ehemannes ableitet, wobei die unter einem Vorwand in die Wohnung eingedrungene Täterschaft der geltend gemachten Misshandlung vom 4. Mai 2022 konkret nach ihrem Ehemann gefragt und gesucht habe. Vor diesem Hintergrund lässt sich vorliegend allein aus der geltend gemachten Vergewaltigung beziehungsweise der Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht kein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen. Gleiches gilt in Bezug auf die Vorbringen des Ehemannes der Beschwerdeführerin. Diesbezüglich ist auf die entsprechenden Erwägungen 6.6 im ihn betreffenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6151/2023 zu verweisen. 6.3 Sodann ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin vorliegend von der Schutzfähigkeit und vom Schutzwillen der albanischen Behörden auszugehen. Diesbezüglich ist vorweg erneut auf die entsprechen-den Erwägungen im Urteil des Ehemannes der Beschwerdeführerin (vgl. Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2 ff.) zu verweisen. Auch in Bezug auf ihre Person vermag die Beschwerdeführerin aus ihren Einwänden betreffend Korruption bei der albanischen Polizei, deren Untätigkeit und fehlender Schutz von Privatpersonen bei Bedrohung durch das organisierte Verbrechen, wozu sie auf eine Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 14. Dezember 2021 («Albanien: Organisiertes Verbrechen, Justiz und Korruption») und den Human Rights Report Albanien 2022 des Aussenministeriums der Vereinigten Staaten hinweist, nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt bezüglich der geltend gemachten Untätigkeit der Polizei und deren Verhalten bei der Erstattung der Anzeige durch ihren Ehemann sowie der Ausführungen im Zusammenhang mit der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Mai 2022. Auch diesbezüglich ist auf das vorzitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6151/2023 zu verweisen. Wie ihrem Ehemann (vgl. Urteil des BVGer D-6151/2023 E. 6.2) wäre es auch der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, alle Schutzmöglichkeiten im eigenen Land auszuschöpfen und sich an eine höhere Instanz als die Polizei zu wenden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer E-4445/2021 vom 14. Oktober 2021 E. 7.3), anstatt noch am Tag des Vorfalls vom 4. Mai 2022 den Flug in die Schweiz anzutreten. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat Albanien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.3.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine in Albanien drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV und von Art. 3 FoK ersichtlich. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Albanien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Namentlich ist auch nicht von einem realen Risiko einer (erneuten) verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen. Dies umso mehr, als die Beschwerdeführerin trotz der angeblich seit Herbst 2019 bestehenden und sich intensivierenden Bedrohungslage mit ihrer Familie nach dem Besuch ihrer (...) in H._______ und in I._______ im Februar/März 2022 freiwillig nach Albanien zurückgekehrt ist. Soweit die Beschwerdeführerin in einer (erneuten) solchen Behandlung eine Verletzung des Übereinkommens vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (SR 0.108, CEDAW), namentlich von Art. 2 Bst. e erblickt, verkennt sie, dass die Normen des CEDAW zwar für die völkerrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung sind (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), Art. 2 Bst. e CEDAW sich jedoch in erster Linie an die gesetzgeberischen, politischen und gesellschaftlichen Institutionen der Mitgliedstaaten richtet. Demnach hat sich mit dem (pauschalen) Vorbringen bezüglich Diskriminierung nicht das Gericht, sondern die Legislative, die Politik und die Gesellschaft auseinanderzusetzen (vgl. Urteil des BVGer E-1659/2020 vom 5. Januar 2022 E. 7.2.4 m.w.H.). Mithin vermag die Beschwerdeführerin vorliegend aus dem CEDAW nichts zu ihren Gunsten ableiten. 8.3.5 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizini-scher Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht. Sie sind jedoch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus völkerrechtlichen Gründen von einem Vollzug der Wegweisung nach Albanien abgesehen werden müsste. 8.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Mit der vom Bundesrat als bezeichnetes «Safe Country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender nach Albanien grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Albanien ausgegangen wird. Es obliegt der betroffenen Person, diese Regelvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.4.3 Auch individuelle Gründe wirtschaftlicher und sozialer Natur lassen nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin in ihrer Heimat schliessen. Sie verfügt dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Insbesondere erklärte sie, dass ihre ältere Schwester, ihr Bruder sowie viele Verwandte in Albanien leben würden. Zudem besitzt sie mit ihrer Familie ein eigenes Haus, womit ihre Wohnmöglichkeit gesichert ist. 8.4.4 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, ein Wegweisungsvollzug der physisch und psychisch stark angeschlagenen Beschwerdeführerin wäre unzumutbar, zumal sich ihr gesundheitlicher Zustand mit der Rückführung nach Albanien und der neuen Konfrontation der Bedrohungslage sowie des Ortes, an dem die Vergewaltigung stattgefunden habe, aggravieren dürfte. 8.4.4.1 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Aus gesundheitlichen Gründen kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 AIG, geschlossen werden, wenn eine dringend notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die fehlende Möglichkeit der (Weiter-)Behandlung bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende Behandlung grundsätzlich möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). Die Vorinstanz hat sich eingehend mit den gesundheitlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt (vgl. Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2023, Ziff. III/2). Darauf kann an dieser Stelle verwiesen werden. Die vorliegenden Akten lassen nicht auf eine medizinische Notlage schliessen. So ist dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Zeugnis der (...) vom 25. Oktober 2023 lediglich zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem (...) Oktober 2023 bis auf Weiteres wegen Krankheit in stationärer Behandlung befinde. Der der Replik beigelegte Aufnahmebericht (...) datiert vom 15. Dezember 2022. Gemäss diesem sind die Symptome am ehesten im Rahmen einer Anpassungsstörung und nach akuter Belastungsreaktion zu erklären. Eine PTBS könne nicht eindeutig bewiesen, aber auch nicht ausgeschlossen werden. Dieses würde weiter beobachtet. Zunächst seien dazu regelmässige stützende therapeutische Gespräche in etwa zwei- bis dreiwöchigen Intervallen und eine weitere Stabilisierung und Ressourcenaktivierung geplant. Auch aus den pauschalen Ausführungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteingabe geht nicht hervor, inwiefern sie sich aktuell in einer medizinischen Notlage befinden würde beziehungsweise auf eine Behandlung oder Medikamente angewiesen wäre, die in Albanien nicht erhältlich wären. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich alle Personen mit Wohnsitz in Albanien ein Anrecht auf medizinische Dienstleistungen in öffentlichen Einrichtungen haben. (vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse, «Albanien: Behandlung von Hepatitis B», 14. März 2017, S. 2 f., https://www.fluechtlingshilfe.ch > Publikationen > Herkunftsländerberichte > Albanien, abgerufen am 22. Februar 2024). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin in Albanien gegebenenfalls die Möglichkeit hat, eine adäquate medizinische beziehungsweise psychotherapeutische Behandlung zu erhalten, und bei einer Rückkehr nicht in Gefahr geriete, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden. Schliesslich ist zu anzumerken, dass ihr im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) die Möglichkeit offensteht, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen. 8.4.5 Es sind somit keine hinreichenden Anhaltpunkte ersichtlich, wonach die Beschwerdeführerin aus Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur bei einer Wegweisung nach Albanien in eine existenzielle Notlage oder in eine Situation einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG gelangen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich nach dem Gesagten sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin die Rückreise in ihr Heimatland gemeinsam mit ihrem Ehemann, ihren drei Kindern und ihrer Schwiegermutter antreten, deren Beschwerden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums abgewiesen werden. 8.5 Die Beschwerdeführerin verfügt über einen bis zum (...) gültigen heimatlichen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der Tatsache, dass mit Zwischenverfügung vom 16. November 2023 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen wurden und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist von der Kostenauferlegung abzusehen. 10.2 Für die Bemessung des Honorars der amtlichen Rechtsvertretung wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE), und die Rechtsvertreterin wurde vom Gericht in der erwähnten Zwischenverfügung über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert. Die Rechtsvertreterin reichte am 9. November 2023 eine Kostennote ein. Sie bezifferte den zeitlichen Aufwand mit 6.72 Stunden und beantragte einen Stundenansatz von Fr. 200.-. Zudem machte sie Auslagen von Fr. 26.70 geltend und stellte Mehrwertsteuern in Rechnung, ausmachend insgesamt Fr. 1'476.24. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Hinzu kommt der Aufwand für die Replik. Dieser lässt sich aufgrund der Akten abschätzen und wird angesichts der weitgehenden inhaltlichen Überschneidungen mit den entsprechenden Eingaben in den Verfahren der übrigen Familienmitglieder auf Fr. 200.- festgesetzt (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag). Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf insgesamt (aufgerundet) Fr. 1'677.- (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Sonja Comte, Rechtsanwältin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'677.- zugesprochen. Gelangt die Beschwerdeführerinin später zu hinreichenden Mitteln, so hat sie diesen Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Daniel Widmer