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E-7925/2025

E-7925/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu- folge letztmals im Mai 2015. Im Juli 2015 sei sie aus dem Libanon nach Frankreich gereist und habe dort im September 2017 ein Asylgesuch ge- stellt. Nach der Abweisung dieses Gesuchs habe sie sich illegal in Frank- reich aufgehalten; der letzte Kontakt mit den französischen Behörden habe im Oktober 2019 stattgefunden. Am 22. Mai 2025 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 26. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ih- rer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Eltern hätten sie im Senegal zwangsverheiratet. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen und habe diese Ehe nie gewollt. Zu Beginn sei die Beziehung relativ gut gewesen, ab 2013 sei ihr Mann ihr gegenüber aber mehrfach handgreiflich und ausfällig geworden und habe sie verge- waltigt. Diese Vergewaltigungen hätten sie stark belastet, weil ihr das schon einmal widerfahren sei, als sie noch klein gewesen sei. Sie habe sich einmal nach Gambia abgesetzt, sei dort aber von ihrem Mann gefun- den und zur Rückkehr bewogen worden. Ihre Eltern hätten ihre Probleme leichtfertig abgetan und sie einmal gezwungen, wieder zu ihrem Mann zu- rückzukehren. Im Jahr 2015 habe ihr Mann sie aus Eifersucht verprügelt und ihr mit dem Tod gedroht. Nachbarn seien eingeschritten und sie habe ihre Verletzungen im Krankenhaus behandeln lassen. Anschliessend habe sie entschlossen, Senegal zu verlassen. Der Bruder ihres Mannes habe bei der Gendarmerie gearbeitet, weshalb sie sich nicht an die senegalesi- schen Behörden gewandt habe. Ihr Mann sei später ebenfalls nach Frank- reich gereist und habe sie dort telefonisch kontaktiert. Sie hätten sich dort jedoch nie persönlich getroffen. In Frankreich sei sie von einer spirituellen Gruppierung verfolgt worden. Deren Mitglieder hätten sie angegriffen, sie mit lauten Geräuschen aufgeschreckt und sie und ihre Mitbewohnerin ver- giftet. Ihre Familie im Senegal sei auf dieselbe Weise behelligt worden. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Foto ihres vom (…) 2015 bis zum (…) 2020 gültigen senegalesischen Reisepasses und ein medizini-sches Attest vom 15. Ja- nuar 2015 betreffend Verletzungen der Beschwerdeführerin aufgrund häuslicher Gewalt zu den Akten.

E-7925/2025 Seite 3 C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 Stel- lung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht ein- verstanden. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 – eröffnet am selben Tag – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asyl- gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Weg- weisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsver- tretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2025 Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Asylgewährung unter Anerken- nung ihrer Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vor- läufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde der Beschwerdeführerin am

16. Oktober 2025 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundes- verwaltungsgericht am selben Tag digital vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).

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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu- ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei- ten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

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E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent- lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver- fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der man- gelnden asylrechtlichen Relevanz sowohl der geltend gemachten häusli- chen und sexuellen Gewalt durch ihren Mann als auch der Befürchtungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten einer spirituellen Gruppierung. Bei Senegal handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat, womit grund- sätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der senegalesi- schen Behörden bei Übergriffen und Belästigungen durch Drittpersonen auszugehen sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdefüh- rerin keinen Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur finde.

E. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels liess die Beschwerdeführerin aus- führen, es hätten sich im Rahmen der Besprechung des negativen Asylent- scheids Hinweise dafür ergeben, dass sie Opfer von organisiertem Men- schenhandel geworden sei. Ihre Freundin habe ihr nach ihrem Spitalau- fenthalt in Senegal im Jahr 2015 den Kontakt zu einer in Senegal wohnhaf- ten libanesischen Familie vermittelt. Sie habe für diese zwei Monate lang gegen Bezahlung als Haushälterin und Kinderbetreuerin gearbeitet und sie anschliessend in den Libanon und nach Frankreich begleitet. Die Familie habe ihre Ausreise organisiert und ihr nach Ankunft im Libanon den Pass weggenommen und sie im Haus eingesperrt. In Frankreich habe sie eben- falls ohne Lohn für diese Familie arbeiten müssen. Nach rund einem Monat sei ihr die Flucht aus der Wohnung gelungen. Sie habe sich nicht bereits während des Asylverfahrens zu diesem Thema äussern können. Das SEM sei bereits über diese Hinweise auf ein Delikt im Zusammenhang mit Men- schenhandel hingewiesen worden, habe aber auf den Beschwerdeweg verwiesen. Das SEM sei zur vollständigen Feststellung des rechtserhebli- chen Sachverhalts verpflichtet, den Hinweisen nachzugehen, wonach es sich bei ihr um ein Menschenhandelsopfer handeln könnte und abzuklären, inwieweit dies für die Beurteilung ihres Asylgesuchs von Relevanz sein könnte. Sofern der Sachverhalt nicht vervollständigt werde sei ihr – unter Berücksichtigung der Tatsache, dass betroffene Personen oft erst später über ihre traumatisierenden Erlebnisse berichten könnten – unter Anerken- nung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.

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E. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausfüh- rungen in der Beschwerde vermögen den Argumenten des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffen- den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest:

E. 6.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund der – auf Beschwerdeebene erstmals geäusserten – Menschenhandelsthematik an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, sie sei Opfer von organisiertem Menschenhandel geworden. Dieser Sachverhaltsaspekt erscheint einer- seits nachgeschoben, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beschwer- deführerin anlässlich der Anhörung vom 26. September 2025 in einem rei- nen Frauenteam – bei der unter anderem sexuelle Übergriffe zur Sprache kamen – "aus Scham und Furcht" (vgl. Beschwerde S. 3) nicht über eine Situation wirtschaftlicher Ausbeutung hätte berichten können (vgl. auch SEM-act. 29 F163: "F163: Konnten Sie mit dieser Anhörungsrunde frei sprechen? A: Ja, ich konnte frei sprechen […]"). Andererseits lässt sich dieses neue Vorbringen auch nicht mit ihrem Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vereinbaren. Dort hatte sie unter anderem zu Protokoll gegeben, das Geld, welches sie beim Ehepaar, dessen Kinder sie im Libanon gehütet habe, auf ein Bankkonto eingezahlt zu haben (vgl. a.a.O. F94).

E. 6.3.1 Bei Senegal handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverord- nung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung ei- nes Landes als sogenanntes "Safe Country" beinhaltet die Regelvermu- tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5).

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E. 6.3.2 Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den überzeugenden Ausführungen des SEM zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der se- negalesischen Behörden bei Problemen mit Drittpersonen etwas entge- genzusetzen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang insbesondere zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin bereits in der Ver- gangenheit zuzumuten gewesen wäre, aufgrund der häuslichen Gewalt die Behörden einzuschalten. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche, wo- nach ihre Familie sie nicht bei der Einreichung einer Anzeige unterstützt und der Bruder ihres Mannes bei der Gendarmerie gearbeitet habe, ver- mögen weder die grundsätzlich bestehende Schutzinfrastruktur noch ihren individuellen Zugang dazu infrage zu stellen. Vor diesem Hintergrund be- steht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle zukünftiger Probleme mit ihrem Mann oder anderen Drittpersonen keinen staatlichen Schutz erhalten sollte. Diesbezüglich ist ausserdem festzustel- len, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung teilt, wonach ihre Befürchtungen im Zusammenhang mit der Verfolgung durch eine nicht näher bestimmte spirituelle Gruppierung in Frankreich we- der konkret noch nachvollziehbar sind.

E. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländer- rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht ange- ordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungs- vollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigen- schaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beach- tung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie- genden Verfahren keine Anwendung findet.

E. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunfts- staat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 ge- gen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Be- handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK er- sichtlich.

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als "Safe Country" im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allge- meiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-4393/2024 vom 22. Juli 2024 E. 7.4.2).

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E. 8.3.2 Es finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin hat den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 7 ff.) – auf die in diesem Zusammenhang vollum- fänglich verwiesen werden kann – in ihrem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt (vgl. Beschwerde S. 5).

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – ange- messen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abge- schlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu be- zeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu des- sen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss- erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer- deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.– werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-7925/2025 Urteil vom 17. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge letztmals im Mai 2015. Im Juli 2015 sei sie aus dem Libanon nach Frankreich gereist und habe dort im September 2017 ein Asylgesuch gestellt. Nach der Abweisung dieses Gesuchs habe sie sich illegal in Frankreich aufgehalten; der letzte Kontakt mit den französischen Behörden habe im Oktober 2019 stattgefunden. Am 22. Mai 2025 sei sie in die Schweiz eingereist, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte. B. B.a Am 26. September 2025 wurde die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung zu ihren Asylgründen angehört. Dabei machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend: B.b Ihre Eltern hätten sie im Senegal zwangsverheiratet. Sie sei damit nicht einverstanden gewesen und habe diese Ehe nie gewollt. Zu Beginn sei die Beziehung relativ gut gewesen, ab 2013 sei ihr Mann ihr gegenüber aber mehrfach handgreiflich und ausfällig geworden und habe sie vergewaltigt. Diese Vergewaltigungen hätten sie stark belastet, weil ihr das schon einmal widerfahren sei, als sie noch klein gewesen sei. Sie habe sich einmal nach Gambia abgesetzt, sei dort aber von ihrem Mann gefunden und zur Rückkehr bewogen worden. Ihre Eltern hätten ihre Probleme leichtfertig abgetan und sie einmal gezwungen, wieder zu ihrem Mann zurückzukehren. Im Jahr 2015 habe ihr Mann sie aus Eifersucht verprügelt und ihr mit dem Tod gedroht. Nachbarn seien eingeschritten und sie habe ihre Verletzungen im Krankenhaus behandeln lassen. Anschliessend habe sie entschlossen, Senegal zu verlassen. Der Bruder ihres Mannes habe bei der Gendarmerie gearbeitet, weshalb sie sich nicht an die senegalesischen Behörden gewandt habe. Ihr Mann sei später ebenfalls nach Frankreich gereist und habe sie dort telefonisch kontaktiert. Sie hätten sich dort jedoch nie persönlich getroffen. In Frankreich sei sie von einer spirituellen Gruppierung verfolgt worden. Deren Mitglieder hätten sie angegriffen, sie mit lauten Geräuschen aufgeschreckt und sie und ihre Mitbewohnerin vergiftet. Ihre Familie im Senegal sei auf dieselbe Weise behelligt worden. B.c Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ein Foto ihres vom (...) 2015 bis zum (...) 2020 gültigen senegalesischen Reisepasses und ein medizini-sches Attest vom 15. Januar 2015 betreffend Verletzungen der Beschwerdeführerin aufgrund häuslicher Gewalt zu den Akten. C. C.a Die Vorinstanz unterbreitete der zugewiesenen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 3. Oktober 2025 den Entwurf des ablehnenden Asylentscheids zur Stellungnahme. C.b Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 Stellung zum Entscheidentwurf nehmen und erklärte sich mit diesem nicht einverstanden. D. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 - eröffnet am selben Tag - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, wies ihr Asyl-gesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. E. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. Oktober 2025 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, eventualiter die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Der Eingang ihres Rechtsmittels wurde der Beschwerdeführerin am 16. Oktober 2025 bestätigt. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag digital vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist sie, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesent-lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete den ablehnenden Asylentscheid mit der mangelnden asylrechtlichen Relevanz sowohl der geltend gemachten häuslichen und sexuellen Gewalt durch ihren Mann als auch der Befürchtungen im Zusammenhang mit den Aktivitäten einer spirituellen Gruppierung. Bei Senegal handle es sich um einen verfolgungssicheren Staat, womit grundsätzlich von der Schutzfähigkeit und dem Schutzwillen der senegalesischen Behörden bei Übergriffen und Belästigungen durch Drittpersonen auszugehen sei. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin keinen Zugang zur staatlichen Schutzinfrastruktur finde. 5.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels liess die Beschwerdeführerin ausführen, es hätten sich im Rahmen der Besprechung des negativen Asylentscheids Hinweise dafür ergeben, dass sie Opfer von organisiertem Menschenhandel geworden sei. Ihre Freundin habe ihr nach ihrem Spitalaufenthalt in Senegal im Jahr 2015 den Kontakt zu einer in Senegal wohnhaften libanesischen Familie vermittelt. Sie habe für diese zwei Monate lang gegen Bezahlung als Haushälterin und Kinderbetreuerin gearbeitet und sie anschliessend in den Libanon und nach Frankreich begleitet. Die Familie habe ihre Ausreise organisiert und ihr nach Ankunft im Libanon den Pass weggenommen und sie im Haus eingesperrt. In Frankreich habe sie ebenfalls ohne Lohn für diese Familie arbeiten müssen. Nach rund einem Monat sei ihr die Flucht aus der Wohnung gelungen. Sie habe sich nicht bereits während des Asylverfahrens zu diesem Thema äussern können. Das SEM sei bereits über diese Hinweise auf ein Delikt im Zusammenhang mit Menschenhandel hingewiesen worden, habe aber auf den Beschwerdeweg verwiesen. Das SEM sei zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet, den Hinweisen nachzugehen, wonach es sich bei ihr um ein Menschenhandelsopfer handeln könnte und abzuklären, inwieweit dies für die Beurteilung ihres Asylgesuchs von Relevanz sein könnte. Sofern der Sachverhalt nicht vervollständigt werde sei ihr - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass betroffene Personen oft erst später über ihre traumatisierenden Erlebnisse berichten könnten - unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen den Argumenten des SEM letztlich nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Somit kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend hält das Bundesverwaltungsgericht Folgendes fest: 6.2 Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufgrund der - auf Beschwerdeebene erstmals geäusserten - Menschenhandelsthematik an die Vorinstanz zurückzu-weisen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ergeben sich keine konkreten Hinweise für die Annahme, sie sei Opfer von organisiertem Menschenhandel geworden. Dieser Sachverhaltsaspekt erscheint einerseits nachgeschoben, zumal nicht nachvollziehbar ist, wieso die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 26. September 2025 in einem reinen Frauenteam - bei der unter anderem sexuelle Übergriffe zur Sprache kamen - "aus Scham und Furcht" (vgl. Beschwerde S. 3) nicht über eine Situation wirtschaftlicher Ausbeutung hätte berichten können (vgl. auch SEM-act. 29 F163: "F163: Konnten Sie mit dieser Anhörungsrunde frei sprechen? A: Ja, ich konnte frei sprechen [...]"). Andererseits lässt sich dieses neue Vorbringen auch nicht mit ihrem Aussagen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vereinbaren. Dort hatte sie unter anderem zu Protokoll gegeben, das Geld, welches sie beim Ehepaar, dessen Kinder sie im Libanon gehütet habe, auf ein Bankkonto eingezahlt zu haben (vgl. a.a.O. F94). 6.3 6.3.1 Bei Senegal handelt es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Bezeichnung eines Landes als sogenanntes "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgunggewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb diese Regelvermutung im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5). 6.3.2 Es ist der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den überzeugenden Ausführungen des SEM zur Schutzfähigkeit und zum Schutzwillen der senegalesischen Behörden bei Problemen mit Drittpersonen etwas entgegenzusetzen. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang insbesondere zu Recht ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin bereits in der Vergangenheit zuzumuten gewesen wäre, aufgrund der häuslichen Gewalt die Behörden einzuschalten. Ihre diesbezüglichen Erklärungsversuche, wonach ihre Familie sie nicht bei der Einreichung einer Anzeige unterstützt und der Bruder ihres Mannes bei der Gendarmerie gearbeitet habe, vermögen weder die grundsätzlich bestehende Schutzinfrastruktur noch ihren individuellen Zugang dazu infrage zu stellen. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Falle zukünftiger Probleme mit ihrem Mann oder anderen Drittpersonen keinen staatlichen Schutz erhalten sollte. Diesbezüglich ist ausserdem festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzliche Einschätzung teilt, wonach ihre Befürchtungen im Zusammenhang mit der Verfolgung durch eine nicht näher bestimmte spirituelle Gruppierung in Frankreich weder konkret noch nachvollziehbar sind. 6.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.

7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimatstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.2 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. 8.2.3 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als "Safe Country" im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumut-barkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (vgl. Urteil des BVGer D-4393/2024 vom 22. Juli 2024 E. 7.4.2). 8.3.2 Es finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Die Beschwerdeführerin hat den diesbezüglichen Erwägungen des SEM (vgl. Verfügung S. 7 ff.) - auf die in diesem Zusammenhang vollumfänglich verwiesen werden kann - in ihrem Rechtsmittel denn auch nichts entgegengesetzt (vgl. Beschwerde S. 5). 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigenReisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtigsowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, da dieBegehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu dessen Gewährung fehlt. Das Gesuch um Verzicht auf eine Kostenvorschuss-erhebung ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: