Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 30. Januar 2026 summarisch zu seiner Person und am 19. März 2026 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, senegalesischer Staatsangehöriger, ethnischer Peul zu sein und bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt zu haben. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei muslimischen Glaubens und deswegen von Christen verfolgt worden. Seine Moschee sei mehrmals angegriffen worden und bei einem Vorfall dieser Art sei er von den Angreifern geschlagen worden. Zudem sei er einmal auf dem Nachhauseweg von Banditen überfallen, geschlagen, misshandelt und bedroht worden. An die Polizei habe er sich nie gewandt. Schliesslich habe er mit finanzieller Hilfe seines Onkels mütterlicherseits aus dem Senegal ausreisen können. C. C.a Am 13. Februar 2026 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 19. Februar 2026 ein entsprechendes Gutachten durch C._______ erstellt. C.b Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Altersanpassung gewährt. Der Beschwerdeführer nahm gleichentags dazu Stellung. D. Am 26. März 2026 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Der Beschwerdeführer nahm am darauffolgenden Tag Stellung. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2026 verfügte das SEM die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 (Ziff. 1) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Anpassung der Daten im ZEMIS die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2). Gleichzeitig lehnte es unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 3) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab (Ziff. 4), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 5) sowie den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 6) an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (Ziff. 7). F. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualititer sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 9. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht en Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Angefochten wird lediglich der Vollzug der Wegweisung. Mur dieser bildet den Verfahrensgegenstand. Was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung aus der Schweiz betrifft, ist die vorinstanzliche Verfügung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf den ZEMIS-Eintrag läuft die Beschwerdefrist noch.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe den genauen Herkunftsort des Beschwerdeführers nie rechtsgenüglich abgeklärt und sich mit einer phonetisch erfassten Ortsbezeichnung begnügt, ohne ergänzende Fragen zu stellen. Ohne Kenntnis des genauen Herkunftsorts sei das SEM nicht in der Lage, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Weiter habe die Vorinstanz die Annahme eines Beziehungsnetzes im Herkunftsland nicht hinreichend begründet und habe die Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere in Bezug auf den Tod seiner Eltern und seines Bruders - aus einer eurozentrischen Perspektive interpretiert. Schliesslich habe die Vorinstanz auch seinen soziokulturellen Hintergrund und seinen Bildungsstand weder bei der Anhörung - insbesondere dadurch, dass viele offene und allgemeine Fragen gestellt worden seien - noch bei der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt.
E. 5.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine mangelhafte Abklärung des Herkunftsorts und somit keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorliegt. Der Wegweisungsvollzug nach Senegal wird grundsätzlich in das gesamte Staatsgebiet als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. E. 6), weshalb eine über die phonetisch erfasste Ortsbezeichnung hinausgehende Abklärung nicht erforderlich war. Was das Beziehungsnetz betrifft, geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, weshalb die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anzweifelt und weshalb sie vom Vorhandensein eines solchen Netzwerks ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des soziokulturellen Hintergrunds erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang mangelhaft sein soll. Dass offene Fragen gestellt wurden, entspricht der üblichen Anhörungspraxis, welche dem Beschwerdeführer gerade unabhängig von seinem Bildungsstand ermöglichen soll, seine Erlebnisse frei und uneingeschränkt zu schildern.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.3.2 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als «Safe Country» im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (Urteil des BVGer E-7925/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer D-763/2026 vom 4. Februar 2026 E. 7.3.2). Diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden. Solche Hinweise liegen vorliegend nicht vor. In individueller Hinsicht stehen die befürchteten Schwierigkeiten hinsichtlich Unterkunft, Grundversorgung und wirtschaftlicher Eingliederung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, weshalb ihm zugemutet werden kann, eine Arbeitstätigkeit zu finden und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das geltend gemachte fehlende familiäre Netzwerk steht dem Wegweisungsvollzug - selbst bei Wahrunterstellung - ebenfalls nicht entgegen, da der Beschwerdeführer volljährig ist und in der Lage sein wird, in Senegal eigene soziale Beziehungen aufzubauen. Zudem sind auch die allgemeinen Ausführungen zur aktuellen Lage in Senegal nicht geeignet, die obengenannte Regelvermutung umzustossen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Senegal in eine existentielle Notlage geraten wird.
E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen ist.
E. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2498/2026 Urteil vom 15. April 2026 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, vertreten durch MLaw Emma Conti, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2026 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Er wurde am 30. Januar 2026 summarisch zu seiner Person und am 19. März 2026 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, senegalesischer Staatsangehöriger, ethnischer Peul zu sein und bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt zu haben. Zu seinen Asylgründen brachte er im Wesentlichen vor, er sei muslimischen Glaubens und deswegen von Christen verfolgt worden. Seine Moschee sei mehrmals angegriffen worden und bei einem Vorfall dieser Art sei er von den Angreifern geschlagen worden. Zudem sei er einmal auf dem Nachhauseweg von Banditen überfallen, geschlagen, misshandelt und bedroht worden. An die Polizei habe er sich nie gewandt. Schliesslich habe er mit finanzieller Hilfe seines Onkels mütterlicherseits aus dem Senegal ausreisen können. C. C.a Am 13. Februar 2026 wurde eine rechtsmedizinische Untersuchung des Beschwerdeführers durchgeführt und am 19. Februar 2026 ein entsprechendes Gutachten durch C._______ erstellt. C.b Mit Schreiben vom 24. Februar 2026 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Altersgutachten und zur beabsichtigten Altersanpassung gewährt. Der Beschwerdeführer nahm gleichentags dazu Stellung. D. Am 26. März 2026 händigte das SEM dem Beschwerdeführer den Entscheidentwurf zur Stellungnahme aus. Der Beschwerdeführer nahm am darauffolgenden Tag Stellung. E. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. März 2026 verfügte das SEM die Anpassung des Geburtsdatums im ZEMIS auf den 1. Januar 2007 (Ziff. 1) und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen die Anpassung der Daten im ZEMIS die aufschiebende Wirkung (Ziff. 2). Gleichzeitig lehnte es unter Verneinung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 3) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab (Ziff. 4), ordnete die Wegweisung aus der Schweiz (Ziff. 5) sowie den Vollzug der Wegweisung (Ziff. 6) an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug (Ziff. 7). F. Mit Eingabe vom 8. April 2026 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Dispositivziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualititer sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Am 9. April 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht en Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Angefochten wird lediglich der Vollzug der Wegweisung. Mur dieser bildet den Verfahrensgegenstand. Was die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung aus der Schweiz betrifft, ist die vorinstanzliche Verfügung mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf den ZEMIS-Eintrag läuft die Beschwerdefrist noch.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich vorliegend nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe den genauen Herkunftsort des Beschwerdeführers nie rechtsgenüglich abgeklärt und sich mit einer phonetisch erfassten Ortsbezeichnung begnügt, ohne ergänzende Fragen zu stellen. Ohne Kenntnis des genauen Herkunftsorts sei das SEM nicht in der Lage, die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beurteilen. Weiter habe die Vorinstanz die Annahme eines Beziehungsnetzes im Herkunftsland nicht hinreichend begründet und habe die Aussagen des Beschwerdeführers - insbesondere in Bezug auf den Tod seiner Eltern und seines Bruders - aus einer eurozentrischen Perspektive interpretiert. Schliesslich habe die Vorinstanz auch seinen soziokulturellen Hintergrund und seinen Bildungsstand weder bei der Anhörung - insbesondere dadurch, dass viele offene und allgemeine Fragen gestellt worden seien - noch bei der Würdigung seiner Aussagen berücksichtigt. 5.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine mangelhafte Abklärung des Herkunftsorts und somit keine unvollständige Sachverhaltsabklärung vorliegt. Der Wegweisungsvollzug nach Senegal wird grundsätzlich in das gesamte Staatsgebiet als zulässig, zumutbar und möglich erachtet (vgl. E. 6), weshalb eine über die phonetisch erfasste Ortsbezeichnung hinausgehende Abklärung nicht erforderlich war. Was das Beziehungsnetz betrifft, geht aus der angefochtenen Verfügung hinreichend hervor, weshalb die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers anzweifelt und weshalb sie vom Vorhandensein eines solchen Netzwerks ausgeht. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des soziokulturellen Hintergrunds erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz in diesem Zusammenhang mangelhaft sein soll. Dass offene Fragen gestellt wurden, entspricht der üblichen Anhörungspraxis, welche dem Beschwerdeführer gerade unabhängig von seinem Bildungsstand ermöglichen soll, seine Erlebnisse frei und uneingeschränkt zu schildern. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet und es besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernissen sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz festgestellt und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet - die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.2 Mit der Bezeichnung des Bundesrats von Senegal als «Safe Country» im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt eine Rückkehr abgewiesener Asylsuchender in diesen Staat grundsätzlich als zumutbar (Art. 83 Abs. 5 AIG). Es herrscht dort keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Senegal ausgegangen wird (Urteil des BVGer E-7925/2025 vom 17. Oktober 2025 E. 8.3.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil des BVGer D-763/2026 vom 4. Februar 2026 E. 7.3.2). Diese Regelvermutung kann aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise widerlegt werden. Solche Hinweise liegen vorliegend nicht vor. In individueller Hinsicht stehen die befürchteten Schwierigkeiten hinsichtlich Unterkunft, Grundversorgung und wirtschaftlicher Eingliederung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der Beschwerdeführer ist jung und gesund, weshalb ihm zugemutet werden kann, eine Arbeitstätigkeit zu finden und sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Das geltend gemachte fehlende familiäre Netzwerk steht dem Wegweisungsvollzug - selbst bei Wahrunterstellung - ebenfalls nicht entgegen, da der Beschwerdeführer volljährig ist und in der Lage sein wird, in Senegal eigene soziale Beziehungen aufzubauen. Zudem sind auch die allgemeinen Ausführungen zur aktuellen Lage in Senegal nicht geeignet, die obengenannte Regelvermutung umzustossen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Senegal in eine existentielle Notlage geraten wird. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - unabhängig von einer allfälligen Fürsorgeabhängigkeit - abzuweisen ist. 8.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: