Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. November 2025 fand eine Kurzbefragung und am
10. Dezember 2025 das Dublin-Gespräch statt. B. Am 4. Dezember 2025 erklärte sich die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Am 14. Januar 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei senegalesischer Staatsan- gehöriger der Ethnie der Wolof und muslimischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren, in C._______ aufgewachsen und habe dort nach dem Besuch einer franko-arabischen Schule bis zu seiner Ausreise als (…) ge- arbeitet. Im Jahr (…) sei er via Spanien nach Norwegen gereist, wo er um Asyl ersucht und rund anderthalb Jahre gelebt habe. In dieser Zeit sei er durch den Kontakt zu einem Arbeitskollegen zur Erkenntnis gelangt, homo- sexuell zu sein. Nach seiner Rückkehr in den Senegal im Jahr (…) habe er Ende (…) eine heimliche Beziehung zu einer Transfrau aufgenommen. Im Februar (…) sei er anlässlich einer Geburtstagsfeier in D._______ von der Polizei festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden. Zwar sei er ent- lassen worden, nachdem er den Vorwurf der Homosexualität bestritten habe und seine Familie anwaltliche Hilfe organisiert habe, doch sei seine sexuelle Orientierung dadurch seiner Familie bekannt geworden. In der Folge sei er aus dem Elternhaus verstossen worden, habe Probleme am Arbeitsplatz bekommen und sei gesellschaftlicher Stigmatisierung ausge- setzt gewesen. Am (…) sei seine Partnerin verstorben, wobei die Um- stände ihres Todes und ihre heimliche Beisetzung ihn zusätzlich verängs- tigt hätten. Aus Furcht vor Verhaftung oder Tötung habe er den Senegal Anfang (…) unter Nutzung eines Künstlervisums auf dem Luftweg legal verlassen und sei via Spanien in die Schweiz gelangt. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 lud die Vorinstanz den Beschwerde- führer ein, sich zum in Aussicht gestellten Asylentscheid zu äussern, wel- cher Einladung er mit Schreiben vom 22. Januar 2026 Folge leistete. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete
D-763/2026 Seite 3 deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 teilte die vormalige Rechtsvertretung mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstel- lung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechts- verbeiständung. G. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsge- richt den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le- gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist – mit nachfolgenden Vorbehalt (vgl. E. 4) – einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
D-763/2026 Seite 4 aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summa- risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu ertei- len, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen auf- schiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG).
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schluss- folgerung ist nicht zu beanstanden. Die lediglich wenige Zeilen umfassen- den, appellatorischen und somit inhaltlich unsubstantiierten Beschwerde- vorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten.
D-763/2026 Seite 5
E. 5.3.2 Hinsichtlich behaupteten Homosexualität und der damit verbundenen inneren Findungsphase teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers an der Oberfläche bleiben und den an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht genügen. Wer eine identitätsprägende Eigenschaft wie die sexuelle Orientierung in einem repressiven Umfeld entdeckt und lebt, müsste in der Lage sein, diesen Prozess mit einer gewissen emotionalen Tiefe und De- tailreiche zu schildern. Der Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch auch auf mehrfache und explizite Nachfrage hin auf knappe, fast schablo- nenhafte Aussagen. Seine Erklärung, er sei in Norwegen durch die Arbeit in einem Restaurant und die Freundschaft zu einem homosexuellen Kolle- gen zur Erkenntnis gelangt, homosexuell zu sein (vgl. SEM-act. 23/16 F51), lässt jegliche Auseinandersetzung mit den eigenen Gefühlen, inne- ren Konflikten oder dem gesellschaftlichen Druck, insbesondere im Hin- blick auf seine senegalesische Sozialisation, vermissen. Die Aussage, es habe in Norwegen angefangen und zurück im Senegal habe er begonnen, Gefühle für Männer zu entwickeln (vgl. SEM-act. 23/16 F53 f.), beschreibt lediglich einen äusseren Ablauf, ohne die psychologische Dimension die- ses Prozesses greifbar zu machen. Solche vagen Allgemeinplätze sind be- liebig reproduzierbar und weisen keine autobiographischen Realkennzei- chen auf.
E. 5.3.3 Auch die Schilderungen zum gelebten Alltag und der Beziehung zu seiner verstorbenen Partnerin vermögen die Glaubhaftigkeitsvorbehalte nicht zu zerstreuen. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, eine drei- jährige Beziehung zu einer Transfrau geführt zu haben (vgl. SEM- act. 23/16 F60 f.), doch blieben seine Ausführungen hierzu – selbst nach Aufforderung, detaillierter zu berichten – inhaltlich leer. Die pauschale An- gabe, man habe «alles gemeinsam erlebt» und sei «gemeinsam in Unter- suchungshaft» gewesen (vgl. SEM-act. 23/16 F62), vermag eine konkrete, lebensechte Darstellung einer partnerschaftlichen Beziehung unter den er- schwerten Bedingungen der Illegalität nicht ansatzweise zu ersetzen. Gra- vierender wiegt jedoch der offensichtliche Widerspruch in der Darstellung der sozialen Interaktion. Einerseits betonte der Beschwerdeführer, dass man im Senegal die Homosexualität zwingend verbergen müsse und «kei- nen Versuch wagen» könne, sich Männern anzunähern (vgl. SEM- act. 23/16 F55, 57). Im selben Atemzug gab er jedoch zu Protokoll, er habe im Rahmen seiner Arbeit im Handel täglich männliche Freunde gehabt und versucht, sich Männern anzunähern, wenn er gespürt habe, dass ein guter Kontakt bestand und der andere ebenfalls homosexuell sei (vgl. SEM- act. 23/16 F55). Diese Aussagen sind sachlogisch unvereinbar. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in einem vermeintlichen Klima der Angst und strikten Geheimhaltung, wie er es selbst skizziert, derart ri- sikobehaftete Annäherungsversuche im täglichen Kontakt unternehmen
D-763/2026 Seite 6 konnte. Dieses widersprüchliche Verhalten deutet darauf hin, dass die ge- schilderten Szenarien konstruiert sind und nicht auf tatsächlichem Erleben beruhen.
E. 5.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, na- mentlich der Hausdurchsuchung im Februar (…) und der anschliessenden Inhaftierung, erweisen sich die Vorbringen als realitätsfremd und in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab an, die Polizei habe einen Tipp erhalten, dass eine homosexuelle Hochzeit gefeiert werde, und daraufhin die Feier gestürmt (vgl. SEM-act. 23/16 F95 f.). Dennoch will er bereits nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden sein, lediglich weil er seine Homosexualität in Abrede gestellt und seine Familie einen Anwalt enga- giert haben will, während andere Anwesende bis zu drei Monate in Haft blieben (vgl. SEM-act. 23/16 F67 f., 70). Angesichts der vom Beschwerde- führer behaupteten Aggressivität der Behörden und der gesellschaftlichen Stigmatisierung erscheint es gänzlich unplausibel, dass die Polizei ihn bei einem derart konkreten Tatverdacht aufgrund eines blossen verbalen De- mentis wieder auf freien Fuss setzt. Dies gilt umso mehr, als er angab, die Telefone seien durchsucht worden (vgl. SEM-act. 23/16 F70). Dass ausge- rechnet bei ihm keine belastenden Indizien gefunden worden sein sollen, obwohl er behauptet, sich über WhatsApp-Gruppen vernetzt und täglich Kontakte gepflegt zu haben (vgl. SEM-act. 23/16 F60), ist nicht schlüssig erklärbar.
E. 5.3.5 Sofern in der Vernehmlassung zum Entscheidentwurf geltend ge- macht wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht Widersprüche bezüglich der Wohnsituation konstruiert, vermag dieser Einwand nicht durchzudringen. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer auf die explizite Frage, mit wem er in C._______ zuletzt im gleichen Haushalt gelebt habe, unmissver- ständlich an, dass er im Haus seiner Eltern gewohnt habe (vgl. SEM- act. 23/16 F10). Erst als er später mit den Problemen in der Familie kon- frontiert wurde, passte er seine Aussage an und behauptete, von seinen Eltern verjagt worden zu sein (vgl. SEM-act. 23/16 F44, 85). Die vom Be- schwerdeführer geschilderte Chronologie, wonach er zunächst im Ge- schäft und dann acht Monate in einem Zimmer gelebt haben will, steht im unauflösbaren Widerspruch zur spontanen und unbefangenen Erstaus- sage zu Beginn der Anhörung (vgl. SEM-act. 23/16 F10). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine asylsuchende Person auf die einfache Frage nach der letzten Wohnsituation die entscheidende Phase der Isolation und Fluchtvorbereitung (acht Monate) unterschlägt und statt- dessen angibt, bei den Eltern gewohnt zu haben – jenen Eltern, die ihn angeblich verstossen und mit dem Tod bedroht haben sollen (vgl. SEM- act. 23/16 F44, 85). Die nachträgliche Korrektur wirkt konstruiert, um die Dramaturgie der Verfolgung aufrechtzuerhalten. Ebenso stereotyp bleiben
D-763/2026 Seite 7 die Schilderungen der familiären Reaktion (vgl. SEM-act. 23/16 F90 f.), welche über allgemeine gesellschaftliche Zuschreibungen nicht hinausge- hen.
E. 5.3.6 Kritisch zu würdigen sind ferner die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt (vgl. SEM-act. 1/2), auf welchem der Beschwer- deführer angab, verheiratet und geschieden zu sein. Dieses dokumentierte Verhalten steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers in der Anhörung (vgl. SEM-act. 23/16 F84). Die Vornahme zweier sich ergänzender Markierungen deutet auf eine bewusste Angabe hin, die erst widerrufen wurde, als sie dem nunmehr geltend gemachten Asylgrund ent- gegenstand.
E. 5.3.7 Schliesslich spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach den angeblichen Ereignissen gegen eine subjektiv empfundene, existenzi- elle Bedrohung. Er verblieb nach der angeblichen Entdeckung seiner Ho- mosexualität und der Inhaftierung im Februar (…) noch bis Januar (…) im Land (vgl. SEM-act. 23/16 F32). Zwar machte er geltend, er habe Geld für die Ausreise sammeln müssen (vgl. SEM-act. 23/16 F18), doch erklärt dies nicht, weshalb er – trotz angeblicher Verfolgung durch Familie, Umfeld und Verlust der Existenzgrundlage – noch fast ein Jahr lang in seiner Heimat- region verbleiben konnte. Ein solches Zuwarten lässt sich mit dem geltend gemachten hohen Verfolgungsdruck nicht vereinbaren.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen – selbst bei Wahrunterstellung der beschwerdeführerischen Vorbringen sowie gemäss übriger Akten- lage – keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungs- gefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in den Senegal ernst- hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folg- lich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so ver- fügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll- zug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-763/2026 Seite 8
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht- mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde- führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssitua- tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zu- sammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit: Der Be- schwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann (vgl. SEM-act. 23/16 F4 f.). Er verfügt über einschlägige Berufserfahrung
D-763/2026 Seite 9 im (…) und führte ein eigenes Geschäft, welches gemäss seinen eigenen Angaben bis zuletzt gut lief (vgl. SEM-act. 23/16 F17). Entgegen allfälliger Befürchtungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer auch seine Kernfamilie vor der Aus- reise finanziell gut situiert waren (vgl. SEM-act. 23/16 F18 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich im Senegal erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zu- dem verfügt er im Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungs- netz (vgl. SEM-act. 23/16 F21), welches seine Reintegration massgeblich erleichtern dürfte. Entgegen der als unglaubhaft qualifizierten Schutzbe- hauptungen dürfte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zudem erneut im elterlichen Haushalt Aufnahme finden (vgl. SEM-act. 23/16 F10). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Senegal in keine existenzbedrohende Notlage gera- ten dürfte.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung so- wohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG nicht zu ent- sprechen.
D-763/2026 Seite 10
E. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-763/2026 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- lichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-763/2026 Urteil vom 4. Februar 2026 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Senegal, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 23. Januar 2026. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. November 2025 fand eine Kurzbefragung und am 10. Dezember 2025 das Dublin-Gespräch statt. B. Am 4. Dezember 2025 erklärte sich die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig. Am 14. Januar 2026 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt. Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei senegalesischer Staatsangehöriger der Ethnie der Wolof und muslimischen Glaubens. Er sei in B._______ geboren, in C._______ aufgewachsen und habe dort nach dem Besuch einer franko-arabischen Schule bis zu seiner Ausreise als (...) gearbeitet. Im Jahr (...) sei er via Spanien nach Norwegen gereist, wo er um Asyl ersucht und rund anderthalb Jahre gelebt habe. In dieser Zeit sei er durch den Kontakt zu einem Arbeitskollegen zur Erkenntnis gelangt, homosexuell zu sein. Nach seiner Rückkehr in den Senegal im Jahr (...) habe er Ende (...) eine heimliche Beziehung zu einer Transfrau aufgenommen. Im Februar (...) sei er anlässlich einer Geburtstagsfeier in D._______ von der Polizei festgenommen und für drei Tage inhaftiert worden. Zwar sei er entlassen worden, nachdem er den Vorwurf der Homosexualität bestritten habe und seine Familie anwaltliche Hilfe organisiert habe, doch sei seine sexuelle Orientierung dadurch seiner Familie bekannt geworden. In der Folge sei er aus dem Elternhaus verstossen worden, habe Probleme am Arbeitsplatz bekommen und sei gesellschaftlicher Stigmatisierung ausgesetzt gewesen. Am (...) sei seine Partnerin verstorben, wobei die Umstände ihres Todes und ihre heimliche Beisetzung ihn zusätzlich verängstigt hätten. Aus Furcht vor Verhaftung oder Tötung habe er den Senegal Anfang (...) unter Nutzung eines Künstlervisums auf dem Luftweg legal verlassen und sei via Spanien in die Schweiz gelangt. C. Mit Schreiben vom 22. Januar 2026 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer ein, sich zum in Aussicht gestellten Asylentscheid zu äussern, welcher Einladung er mit Schreiben vom 22. Januar 2026 Folge leistete. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 teilte die vormalige Rechtsvertretung mit, dass sie ihr Mandat niedergelegt habe. F. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht sowie die amtliche Rechtsverbeiständung. G. Mit Schreiben vom 2. Februar 2026 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit nachfolgenden Vorbehalt (vgl. E. 4) - einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Auf den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist nicht einzutreten. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Mangels ausdrücklichen Entzugs dieser Wirkung durch die Vorinstanz (Art. 55 Abs. 2 VwVG) darf der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ohnehin in der Schweiz abwarten (vgl. Art. 42 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 5.3.1 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 4 ff.). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die lediglich wenige Zeilen umfassenden, appellatorischen und somit inhaltlich unsubstantiierten Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten. 5.3.2 Hinsichtlich behaupteten Homosexualität und der damit verbundenen inneren Findungsphase teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers an der Oberfläche bleiben und den an sie gestellten Anforderungen hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit nicht genügen. Wer eine identitätsprägende Eigenschaft wie die sexuelle Orientierung in einem repressiven Umfeld entdeckt und lebt, müsste in der Lage sein, diesen Prozess mit einer gewissen emotionalen Tiefe und Detailreiche zu schildern. Der Beschwerdeführer beschränkte sich jedoch auch auf mehrfache und explizite Nachfrage hin auf knappe, fast schablonenhafte Aussagen. Seine Erklärung, er sei in Norwegen durch die Arbeit in einem Restaurant und die Freundschaft zu einem homosexuellen Kollegen zur Erkenntnis gelangt, homosexuell zu sein (vgl. SEM-act. 23/16 F51), lässt jegliche Auseinandersetzung mit den eigenen Gefühlen, inneren Konflikten oder dem gesellschaftlichen Druck, insbesondere im Hinblick auf seine senegalesische Sozialisation, vermissen. Die Aussage, es habe in Norwegen angefangen und zurück im Senegal habe er begonnen, Gefühle für Männer zu entwickeln (vgl. SEM-act. 23/16 F53 f.), beschreibt lediglich einen äusseren Ablauf, ohne die psychologische Dimension dieses Prozesses greifbar zu machen. Solche vagen Allgemeinplätze sind beliebig reproduzierbar und weisen keine autobiographischen Realkennzeichen auf. 5.3.3 Auch die Schilderungen zum gelebten Alltag und der Beziehung zu seiner verstorbenen Partnerin vermögen die Glaubhaftigkeitsvorbehalte nicht zu zerstreuen. Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, eine dreijährige Beziehung zu einer Transfrau geführt zu haben (vgl. SEM-act. 23/16 F60 f.), doch blieben seine Ausführungen hierzu - selbst nach Aufforderung, detaillierter zu berichten - inhaltlich leer. Die pauschale Angabe, man habe «alles gemeinsam erlebt» und sei «gemeinsam in Untersuchungshaft» gewesen (vgl. SEM-act. 23/16 F62), vermag eine konkrete, lebensechte Darstellung einer partnerschaftlichen Beziehung unter den erschwerten Bedingungen der Illegalität nicht ansatzweise zu ersetzen. Gravierender wiegt jedoch der offensichtliche Widerspruch in der Darstellung der sozialen Interaktion. Einerseits betonte der Beschwerdeführer, dass man im Senegal die Homosexualität zwingend verbergen müsse und «keinen Versuch wagen» könne, sich Männern anzunähern (vgl. SEM-act. 23/16 F55, 57). Im selben Atemzug gab er jedoch zu Protokoll, er habe im Rahmen seiner Arbeit im Handel täglich männliche Freunde gehabt und versucht, sich Männern anzunähern, wenn er gespürt habe, dass ein guter Kontakt bestand und der andere ebenfalls homosexuell sei (vgl. SEM-act. 23/16 F55). Diese Aussagen sind sachlogisch unvereinbar. Es ist nicht nachvollziehbar, wie der Beschwerdeführer in einem vermeintlichen Klima der Angst und strikten Geheimhaltung, wie er es selbst skizziert, derart risikobehaftete Annäherungsversuche im täglichen Kontakt unternehmen konnte. Dieses widersprüchliche Verhalten deutet darauf hin, dass die geschilderten Szenarien konstruiert sind und nicht auf tatsächlichem Erleben beruhen. 5.3.4 Bezüglich der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen, namentlich der Hausdurchsuchung im Februar (...) und der anschliessenden Inhaftierung, erweisen sich die Vorbringen als realitätsfremd und in sich widersprüchlich. Der Beschwerdeführer gab an, die Polizei habe einen Tipp erhalten, dass eine homosexuelle Hochzeit gefeiert werde, und daraufhin die Feier gestürmt (vgl. SEM-act. 23/16 F95 f.). Dennoch will er bereits nach drei Tagen aus der Haft entlassen worden sein, lediglich weil er seine Homosexualität in Abrede gestellt und seine Familie einen Anwalt engagiert haben will, während andere Anwesende bis zu drei Monate in Haft blieben (vgl. SEM-act. 23/16 F67 f., 70). Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Aggressivität der Behörden und der gesellschaftlichen Stigmatisierung erscheint es gänzlich unplausibel, dass die Polizei ihn bei einem derart konkreten Tatverdacht aufgrund eines blossen verbalen Dementis wieder auf freien Fuss setzt. Dies gilt umso mehr, als er angab, die Telefone seien durchsucht worden (vgl. SEM-act. 23/16 F70). Dass ausgerechnet bei ihm keine belastenden Indizien gefunden worden sein sollen, obwohl er behauptet, sich über WhatsApp-Gruppen vernetzt und täglich Kontakte gepflegt zu haben (vgl. SEM-act. 23/16 F60), ist nicht schlüssig erklärbar. 5.3.5 Sofern in der Vernehmlassung zum Entscheidentwurf geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe zu Unrecht Widersprüche bezüglich der Wohnsituation konstruiert, vermag dieser Einwand nicht durchzudringen. In der Anhörung gab der Beschwerdeführer auf die explizite Frage, mit wem er in C._______ zuletzt im gleichen Haushalt gelebt habe, unmissverständlich an, dass er im Haus seiner Eltern gewohnt habe (vgl. SEM-act. 23/16 F10). Erst als er später mit den Problemen in der Familie konfrontiert wurde, passte er seine Aussage an und behauptete, von seinen Eltern verjagt worden zu sein (vgl. SEM-act. 23/16 F44, 85). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Chronologie, wonach er zunächst im Geschäft und dann acht Monate in einem Zimmer gelebt haben will, steht im unauflösbaren Widerspruch zur spontanen und unbefangenen Erstaussage zu Beginn der Anhörung (vgl. SEM-act. 23/16 F10). Es widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine asylsuchende Person auf die einfache Frage nach der letzten Wohnsituation die entscheidende Phase der Isolation und Fluchtvorbereitung (acht Monate) unterschlägt und stattdessen angibt, bei den Eltern gewohnt zu haben - jenen Eltern, die ihn angeblich verstossen und mit dem Tod bedroht haben sollen (vgl. SEM-act. 23/16 F44, 85). Die nachträgliche Korrektur wirkt konstruiert, um die Dramaturgie der Verfolgung aufrechtzuerhalten. Ebenso stereotyp bleiben die Schilderungen der familiären Reaktion (vgl. SEM-act. 23/16 F90 f.), welche über allgemeine gesellschaftliche Zuschreibungen nicht hinausgehen. 5.3.6 Kritisch zu würdigen sind ferner die Angaben des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt (vgl. SEM-act. 1/2), auf welchem der Beschwerdeführer angab, verheiratet und geschieden zu sein. Dieses dokumentierte Verhalten steht im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung (vgl. SEM-act. 23/16 F84). Die Vornahme zweier sich ergänzender Markierungen deutet auf eine bewusste Angabe hin, die erst widerrufen wurde, als sie dem nunmehr geltend gemachten Asylgrund entgegenstand. 5.3.7 Schliesslich spricht auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach den angeblichen Ereignissen gegen eine subjektiv empfundene, existenzielle Bedrohung. Er verblieb nach der angeblichen Entdeckung seiner Homosexualität und der Inhaftierung im Februar (...) noch bis Januar (...) im Land (vgl. SEM-act. 23/16 F32). Zwar machte er geltend, er habe Geld für die Ausreise sammeln müssen (vgl. SEM-act. 23/16 F18), doch erklärt dies nicht, weshalb er - trotz angeblicher Verfolgung durch Familie, Umfeld und Verlust der Existenzgrundlage - noch fast ein Jahr lang in seiner Heimatregion verbleiben konnte. Ein solches Zuwarten lässt sich mit dem geltend gemachten hohen Verfolgungsdruck nicht vereinbaren. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen - selbst bei Wahrunterstellung der beschwerdeführerischen Vorbringen sowie gemäss übriger Aktenlage - keine konkreten Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in den Senegal ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-den Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Weder die allgemeine Lage im Senegal noch individuelle Gründe wirtschaftlicher oder sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 8). Auch die individuellen Umstände sprechen nicht gegen die Zumutbarkeit: Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann (vgl. SEM-act. 23/16 F4 f.). Er verfügt über einschlägige Berufserfahrung im (...) und führte ein eigenes Geschäft, welches gemäss seinen eigenen Angaben bis zuletzt gut lief (vgl. SEM-act. 23/16 F17). Entgegen allfälliger Befürchtungen hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenz ist festzuhalten, dass sowohl der Beschwerdeführer auch seine Kernfamilie vor der Ausreise finanziell gut situiert waren (vgl. SEM-act. 23/16 F18 f.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich im Senegal erneut eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Zudem verfügt er im Heimatland über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz (vgl. SEM-act. 23/16 F21), welches seine Reintegration massgeblich erleichtern dürfte. Entgegen der als unglaubhaft qualifizierten Schutzbehauptungen dürfte der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zudem erneut im elterlichen Haushalt Aufnahme finden (vgl. SEM-act. 23/16 F10). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Senegal in keine existenzbedrohende Notlage geraten dürfte. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da seine Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Aus demselben Grund ist auch dem Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m AsylG nicht zu entsprechen. 9.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer Versand: