Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 trat das SEM auf das Asyl- gesuch nicht ein. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 hiess das Bundesamt für Migration (BFM) das Wiederwägungsgesuch der Beschwerdeführerin (und ihrer Fa- milie) gut und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Am 18. August 2017 kehrte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie frei- willig nach Indien zurück. D. Am 11. Juli 2025 suchte die Beschwerdeführerin erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Juli 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 19. August 2025 eine ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eine muslimische «(…)», in B._______ (Indien) geboren und als Kleinkind mit ihrer Mutter in das Geneva Camp in C._______ (Bangladesch) gezogen. Ihr Versuch, nach ihrer Rückkehr nach Indien im August (…) eine offizielle Identitätskarte zu erlangen, sei gescheitert. Die indischen Behörden hätten ihre Dokumente aus dem Geneva Camp nicht anerkannt, ihre eigens für die Rückreise nach Indien beschafften Papiere als Fälschungen deklariert und sie zur Rück- kehr nach Bangladesch gezwungen. Zurück im Geneva Camp sei es zu ständigen Konflikten mit ihrem Ehemann gekommen, dem sie vorgeworfen habe, die Familie nicht in der Schweiz gehalten zu haben. Im August (…) sei der Ehemann schliesslich zusammen mit dem gemeinsamen Sohn spurlos verschwunden, seither bestehe kein Kontakt mehr. Kurz darauf sei in Bangladesch ein landesweiter Konflikt mit gewaltsamen Protesten aus- gebrochen, der sich am (…) auch auf das Geneva Camp ausgeweitet habe. Im Gedränge seien hunderte Menschen getötet und auch sie selbst sei verletzt worden. Als nunmehr alleinstehende Frau habe sie mit ihrer Tochter bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden. Dieser habe nach rund einem Jahr erklärt, nicht dauerhaft für sie sorgen zu können und eine Rückkehr in die Schweiz für sicherer erachtet. Da ein sicheres Leben in Bangladesch unmöglich und eine Rückkehr nach Indien aufgrund der reli- giösen Konflikte zwischen Hindus und Muslimen ausgeschlossen sei, habe
D-6995/2025 Seite 3 sie mit finanzieller Hilfe des Bekannten zusammen mit ihrer Tochter am (…) Bangladesch verlassen, um in der Schweiz erneut ein Asylgesuch zu stel- len. E. Mit Schreiben vom 3. September 2025 lud die Vorinstanz die Beschwerde- führerin ein, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, welcher Einladung sie mit Schreiben vom 4. September 2025 Folge leistete. F. Mit Verfügung vom 5. September 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ord- nete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Voll- zug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Schreiben vom 12. September 2025 erklärte die vormalige Rechtsver- tretung der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit un- datierter Vollmacht mandatierte die Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertretung. H. Mit Eingabe vom 12. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Ver- fügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit bezie- hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kosten- vorschussverzicht. Der Beschwerde lagen diverse ärztliche Kurzberichte, Befundberichte so- wie die medizinische Dokumentation betreffend die Beschwerdeführerin bei. I. Mit Schreiben vom 15. September 2025 bestätigte das Bundesverwal- tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
D-6995/2025 Seite 4
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei- ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufge- zeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Tochter der Beschwer- deführerin, D._______ (D-6999/2025), koordiniert behandelt.
E. 5 Die Beschwerdeführerin moniert im Rahmen der Beschwerdebegründung, sie habe keine Einsicht in den Bericht der schweizerischen Vertretung in Indien vom 23. Februar 2026 erhalten und sich dazu nicht äussern können. Dabei verkennt sie, dass sie dazu anlässlich ihrer Anhörung (vgl. SEM-act. 18/11 F48 ff.) ausführlich befragt wurde und sich äussern konnte. Im Übri- gen nahm die vormalige Rechtsvertreterin am 13. August 2025 Einsicht in die Akten (vgl. SEM-act. 17/1). Auch von Amtes wegen lassen sich weder eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 VwVG, noch andere Anhaltspunkte erkennen, welche auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen liessen. Folglich ist das
D-6995/2025 Seite 5 Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. Allein der unsubstanziierte Hinweis, es würden in den kommenden Tagen einzelne Beweise nachgereicht (vgl. Beschwerde S. 10), bietet sodann keinen Anlass, solche nachzufordern.
E. 6 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.26.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Indien aufgrund ihres muslimischen Glaubens verfolgt zu werden, und dabei auf die zunehmenden Spannungen zwischen Hindus und Moslems verweist (vgl. SEM-act. 18/11 F77), steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Selbst wenn von einer subjektiven Furcht ausgegangen würde, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Ihre Ausführungen bleiben allgemein und beschreiben eine angespannte gesellschaftliche Lage, ohne konkrete, gegen sie persönlich gerichtete oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Nachteile von bestimmter Intensität aufzuzeigen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hoch und vorliegend nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-5634/2022 vom 14. Dezember 2022). Überdies gilt Indien seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 AsylV 1, SR 142.311). Von dieser Einschätzung ist er auch im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Die Beweislast obliegt dabei der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3; Urteil BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H). Die Beschwerdeführerin hat weder stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten, noch sind solche anderweitig ersichtlich. 6.2.4 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre Rückkehr nach Indien sei nicht freiwillig erfolgt, sondern auf Anweisung ihres Ehemannes als Familienoberhaupt (vgl. SEM-act. 13/19 F4, 12), verfängt dieses Argument nicht. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Ausreiseentscheidung seit mehreren Jahren in der Schweiz und genoss hier den Status der vorläufigen Aufnahme. Es wäre ihr unbenommen gewesen, sich bei den zuständigen Schweizer Behörden gegen den Willen ihres Mannes zu stellen und um Schutz für sich und ihre Kinder zu ersuchen, sollte sie die Ausreise als eine für sie unzumutbare oder gefährliche Anweisung empfunden haben. Stattdessen hat sie die Schweiz gemeinsam mit ihrer Familie verlassen. Die Berufung auf patriarchale Strukturen vermag die Mitwirkung an der Ausreise und die damit verbundene Inkaufnahme einer Rückkehr nach Indien nicht in einer Weise zu relativieren, die eine begründete Verfolgungsfurcht plausibel erscheinen liesse. 6.2.5 Hinsichtlich der Rüge, ihre Ausführungen zum Leben im Geneva Camp seien nicht gewürdigt worden, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die von ihr genannten Details wie die Namen der Strassen oder die Beschreibung der allgemeinen Anlage (vgl. SEM-act. 13/19 F23 f.), stellen objektiv überprüfbare Informationen dar, die aus öffentlich zugänglichen Quellen bezogen werden können. Ihren Schilderungen fehlt es an der für eine glaubhafte Aussage typischen, individuell erlebten und emotional verankerten Dichte. Die Beschreibung beschränkt sich auf Allgemeinplätze und vermittelt keine überzeugenden, persönlichen Erlebnisse, die über Allgemeinwissen hinausgehen und einen langjährigen Aufenthalt belegen würden. 6.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene rügt, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei aufgrund einer inadäquaten Übersetzung und der unangenehmen Befragungssituation vorinstanzlich zu Unrecht bemängelt worden, überzeugt dies nicht. Die Protokolle beider Anhörungen belegen, dass die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu Beginn der Anhörung jeweils explizit bestätigte, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. SEM-act. 13/19 F3; SEM-act. 18/11 F1). Hätte sie tatsächlich Verständigungsprobleme gehabt, wäre es ihre prozessuale Pflicht gewesen, dies umgehend zu beanstanden. Indem sie die Anhörungen widerspruchslos durchführte und erst im Nachgang die Qualität der Verdolmetschung bemängelt, ist dieser Einwand als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 6.2.7 Die von der Vorinstanz mit einem Bestreitvermerk erfolgte Eintragung der Hauptidentität der Beschwerdeführerin mit der Staatsangehörigkeit Indien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde auf Beschwerdeebene nicht angefochten. Selbst wenn dieser Eintrag Anfechtungsgegenstand wäre, hat die Vorinstanz indessen in einer umfassenden Beweiswürdigung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin indische Staatsangehörige ist und ihre Behauptung, eine staatenlose «(...)» aus dem Geneva Camp zu sein, unter einem erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt steht. Die vorliegenden Beweismittel stützen diese Schlussfolgerung. So wurde der Beschwerdeführerin am (...) durch die indische Botschaft ein «Emergency Certificate» ausgestellt, ein Dokument, das ausschliesslich an indische Staatsangehörige zur Ermöglichung einer Rückreise ausgehändigt wird. Des Weiteren wurde sie als Inhaberin einer «Indian Election ID Card» identifiziert, deren Besitz das indische Wahlrecht und somit die Staatsangehörigkeit voraussetzt. Ihre Erklärung, diese Karte diene lediglich dem Erhalt von vergünstigtem Essen (vgl. SEM-act. 13/19 F51), ist unbehelflich. Diese Beweismittel werden durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Indien untermauert, welche den Wohnsitz der Familie in E._______ verifizierte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, alle Dokumente seien gefälscht und Zeugenaussagen durch ihren Ehemann mittels Bestechung manipuliert worden, entbehrt jeder Plausibilität. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ihr Ehemann, der nach ihren eigenen Angaben ausschliesslich im Geneva Camp gelebt haben soll (vgl. SEM-act. 13/19 F14, 18, 47, 49 f.), aus der Schweiz ein derart komplexes Täuschungsmanöver hätte steuern können. Da die indische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin somit als erstellt gilt, wird ihrer gesamten nachfolgenden Erzählung die Grundlage entzogen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vor- bringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtli- cher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5–9). Die vorinstanzli- che Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichen- den Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5 f.).
E. 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Indien aufgrund ihres muslimischen Glau- bens verfolgt zu werden, und dabei auf die zunehmenden Spannungen zwischen Hindus und Moslems verweist (vgl. SEM-act. 18/11 F77), steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten.
D-6995/2025 Seite 6 Selbst wenn von einer subjektiven Furcht ausgegangen würde, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine objektiv begrün- dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Ihre Aus- führungen bleiben allgemein und beschreiben eine angespannte gesell- schaftliche Lage, ohne konkrete, gegen sie persönlich gerichtete oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Nachteile von bestimmter Inten- sität aufzuzeigen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtspre- chung sind die Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hoch und vorliegend nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-5634/2022 vom 14. Dezember 2022). Überdies gilt Indien seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssi- cherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 AsylV 1, SR 142.311). Von dieser Einschätzung ist er auch im Rahmen der peri- odischen Prüfung bisher nicht abgewichen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Be- zeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermu- tung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge- währleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicher- heit, welche im Einzelfall die Regelvermutung aufgrund konkreter und sub- stanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Die Beweislast obliegt dabei der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3; Urteil BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H). Die Beschwerde- führerin hat weder stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche diese Vermu- tung umzustossen vermöchten, noch sind solche anderweitig ersichtlich.
E. 6.2.4 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre Rückkehr nach Indien sei nicht freiwillig erfolgt, sondern auf Anweisung ihres Ehe- mannes als Familienoberhaupt (vgl. SEM-act. 13/19 F4, 12), verfängt die- ses Argument nicht. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Ausreiseentscheidung seit mehreren Jahren in der Schweiz und ge- noss hier den Status der vorläufigen Aufnahme. Es wäre ihr unbenommen gewesen, sich bei den zuständigen Schweizer Behörden gegen den Willen ihres Mannes zu stellen und um Schutz für sich und ihre Kinder zu ersu- chen, sollte sie die Ausreise als eine für sie unzumutbare oder gefährliche Anweisung empfunden haben. Stattdessen hat sie die Schweiz gemein- sam mit ihrer Familie verlassen. Die Berufung auf patriarchale Strukturen vermag die Mitwirkung an der Ausreise und die damit verbundene Inkauf- nahme einer Rückkehr nach Indien nicht in einer Weise zu relativieren, die eine begründete Verfolgungsfurcht plausibel erscheinen liesse.
E. 6.2.5 Hinsichtlich der Rüge, ihre Ausführungen zum Leben im Geneva Camp seien nicht gewürdigt worden, kann der Beschwerdeführerin nicht
D-6995/2025 Seite 7 gefolgt werden. Die von ihr genannten Details wie die Namen der Strassen oder die Beschreibung der allgemeinen Anlage (vgl. SEM-act. 13/19 F23 f.), stellen objektiv überprüfbare Informationen dar, die aus öffentlich zugänglichen Quellen bezogen werden können. Ihren Schilderungen fehlt es an der für eine glaubhafte Aussage typischen, individuell erlebten und emotional verankerten Dichte. Die Beschreibung beschränkt sich auf All- gemeinplätze und vermittelt keine überzeugenden, persönlichen Erleb- nisse, die über Allgemeinwissen hinausgehen und einen langjährigen Auf- enthalt belegen würden.
E. 6.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene rügt, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei aufgrund einer inadäquaten Überset- zung und der unangenehmen Befragungssituation vorinstanzlich zu Un- recht bemängelt worden, überzeugt dies nicht. Die Protokolle beider Anhö- rungen belegen, dass die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu Beginn der Anhörung jeweils explizit bestätigte, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. SEM-act. 13/19 F3; SEM-act. 18/11 F1). Hätte sie tatsächlich Verständigungsprobleme gehabt, wäre es ihre prozessuale Pflicht gewesen, dies umgehend zu beanstanden. Indem sie die Anhörungen widerspruchslos durchführte und erst im Nachgang die Qualität der Verdolmetschung bemängelt, ist dieser Einwand als nachge- schoben zu qualifizieren. Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuwei- sen.
E. 6.2.7 Die von der Vorinstanz mit einem Bestreitvermerk erfolgte Eintragung der Hauptidentität der Beschwerdeführerin mit der Staatsangehörigkeit In- dien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde auf Be- schwerdeebene nicht angefochten. Selbst wenn dieser Eintrag Anfech- tungsgegenstand wäre, hat die Vorinstanz indessen in einer umfassenden Beweiswürdigung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin indische Staats- angehörige ist und ihre Behauptung, eine staatenlose «(…)» aus dem Ge- neva Camp zu sein, unter einem erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt steht. Die vorliegenden Beweismittel stützen diese Schlussfolgerung. So wurde der Beschwerdeführerin am (…) durch die indische Botschaft ein «Emergency Certificate» ausgestellt, ein Dokument, das ausschliesslich an indische Staatsangehörige zur Ermöglichung einer Rückreise ausge- händigt wird. Des Weiteren wurde sie als Inhaberin einer «Indian Election ID Card» identifiziert, deren Besitz das indische Wahlrecht und somit die Staatsangehörigkeit voraussetzt. Ihre Erklärung, diese Karte diene ledig- lich dem Erhalt von vergünstigtem Essen (vgl. SEM-act. 13/19 F51), ist un- behelflich. Diese Beweismittel werden durch die Abklärungen der Schwei- zer Vertretung in Indien untermauert, welche den Wohnsitz der Familie in
D-6995/2025 Seite 8 E._______ verifizierte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behaup- tung, alle Dokumente seien gefälscht und Zeugenaussagen durch ihren Ehemann mittels Bestechung manipuliert worden, entbehrt jeder Plausibi- lität. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ihr Ehemann, der nach ihren eigenen Angaben ausschliesslich im Geneva Camp gelebt haben soll (vgl. SEM- act. 13/19 F14, 18, 47, 49 f.), aus der Schweiz ein derart komplexes Täu- schungsmanöver hätte steuern können. Da die indische Staatsangehörig- keit der Beschwerdeführerin somit als erstellt gilt, wird ihrer gesamten nachfolgenden Erzählung die Grundlage entzogen.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich ihre behauptete Herkunft als staatenlose «(…)», die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Be- schwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Indien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folg- lich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 7 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An- spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vor-
D-6995/2025 Seite 9 liegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerde- führerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Be- schwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli- che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbote- nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Men- schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 Weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rück- kehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. ange- fochtene Verfügung S. 9 ff.). Diese hat korrekt festgehalten, dass die Be- schwerdeführerin als indische Staatsangehörige über ein soziales Bezie- hungsnetz verfügen dürfte und in der Vergangenheit bewiesen hat, dass sie fähig ist, an verschiedenen Orten in Indien für den Lebensunterhalt von sich und ihrer Tochter aufzukommen (vgl. SEM-act. 18/11 F36 ff.). Die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Furcht vor Verfolgung als Muslimin, «(…)» und alleinstehende Frau basiert auf allgemeinen, teils stark veralte- ten Quellen und vermag keine individuelle, konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu substanziieren. Die in der Beschwerde zitierten Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch datieren aus den Jahren 2017 oder gar 2009 und sind zur Beurteilung der aktuellen Lage nur bedingt aussagekräftig. Zudem werden Quellen teilweise irrefüh- rend verwendet; so bezieht sich der zitierte Human Rights Watch Bericht vom 23. Juli 2025 (recte: 2023) explizit auf die Ausweisung von Rohingya- Flüchtlingen und nicht auf indische Staatsbürgerinnen, weshalb er für die Situation der Beschwerdeführerin nicht relevant ist. Zwar ist die Lage für
D-6995/2025 Seite 10 religiöse Minderheiten in Indien angespannt, doch begründet dies für die über 200 Millionen Muslime des Landes keine landesweite, existenzielle Gefährdung, die eine Rückkehr per se als unzumutbar erscheinen liesse. Die Furcht der Beschwerdeführerin, bei der Einreise als mit gefälschten Ausweisen verhaftet zu werden, ist angesichts der festgestellten indischen Staatsangehörigkeit nicht nachvollziehbar.
E. 8.4.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine not- wendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beein- trächtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin verweist auf (…) und diverse (…) wie (…), (…) und (…). Die in den Akten dokumentierten Leiden weisen zwar einen Behandlungsbedarf aus, indessen ist weder eine akut vitale Gefähr- dung noch eine Situation ausgewiesen oder anderweitig ersichtlich, die bei der Rückkehr zu einem raschen und lebensbedrohlichen Gesundheitsab- fall führen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind die not- wendigen Behandlungen für (…) sowie für (…) in Indien weithin verfügbar. Das dortige Gesundheitssystem verfügt über zahlreiche staatliche und pri- vate Einrichtungen, die eine adäquate Versorgung sicherstellen. Dass eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be- handlung möglich ist, begründet die Unzumutbarkeit noch nicht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizi- pierter Beweiswürdigung schliessen, dass weitergehende medizinische Abklärungen den Ausgang nicht zu beeinflussen vermöchten, und darauf verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil BVGer F-3957/2022 vom 14. November 2022 E. 6.4). Einem allfälligen spezifischen Bedarf kann zudem mit medizinischer Rückkehrhilfe Rech- nung getragen werden.
E. 8.4.3 Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekte ihrer Integration und derjenigen ihrer Tochter in der Schweiz ändern nichts an der Zumutbarkeit des Vollzugs. Eine gelungene Integration begründet nach ständiger Praxis für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rückkehr, insbe- sondere wenn der Aufenthalt wie vorliegend auf einem vorläufigen Status basierte. Massgeblich bleiben die Verhältnisse im Heimatstaat. Schliess- lich hat die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelnden Mitwirkung zu tragen. Indem sie mit offensichtlich unglaubhaften Angaben ihre wahre Biographie und somit ihr tatsächlich vorhandenes Beziehungsnetz in In- dien verschleierte, hat sie es den Behörden verunmöglicht, alle für die Zu- mutbarkeit relevanten Umstände von Amtes wegen vollständig zu prüfen.
D-6995/2025 Seite 11 Es ist nicht Sache der Asylbehörden, bei widersprüchlichen und nachweis- lich falschen Angaben der asylsuchenden Person nach möglichen Voll- zugshindernissen zu forschen. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Indien damit sowohl hinsichtlich der allgemeinen Lage als auch in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdefüh- rerin als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 10.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen.
E. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren ge- mäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Ge- such ist abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
D-6995/2025 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6995/2025 Urteil vom 29. September 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Ronny Fischer. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren);Verfügung des SEM vom 5. September 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 13. Februar 2006 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2007 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein. B. Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 hiess das Bundesamt für Migration (BFM) das Wiederwägungsgesuch der Beschwerdeführerin (und ihrer Familie) gut und ordnete die vorläufige Aufnahme an. C. Am 18. August 2017 kehrte die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie freiwillig nach Indien zurück. D. Am 11. Juli 2025 suchte die Beschwerdeführerin erneut in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. Juli 2025 fand die Anhörung zu den Asylgründen und am 19. August 2025 eine ergänzende Anhörung statt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei eine muslimische «(...)», in B._______ (Indien) geboren und als Kleinkind mit ihrer Mutter in das Geneva Camp in C._______ (Bangladesch) gezogen. Ihr Versuch, nach ihrer Rückkehr nach Indien im August (...) eine offizielle Identitätskarte zu erlangen, sei gescheitert. Die indischen Behörden hätten ihre Dokumente aus dem Geneva Camp nicht anerkannt, ihre eigens für die Rückreise nach Indien beschafften Papiere als Fälschungen deklariert und sie zur Rückkehr nach Bangladesch gezwungen. Zurück im Geneva Camp sei es zu ständigen Konflikten mit ihrem Ehemann gekommen, dem sie vorgeworfen habe, die Familie nicht in der Schweiz gehalten zu haben. Im August (...) sei der Ehemann schliesslich zusammen mit dem gemeinsamen Sohn spurlos verschwunden, seither bestehe kein Kontakt mehr. Kurz darauf sei in Bangladesch ein landesweiter Konflikt mit gewaltsamen Protesten ausgebrochen, der sich am (...) auch auf das Geneva Camp ausgeweitet habe. Im Gedränge seien hunderte Menschen getötet und auch sie selbst sei verletzt worden. Als nunmehr alleinstehende Frau habe sie mit ihrer Tochter bei einem Bekannten Unterschlupf gefunden. Dieser habe nach rund einem Jahr erklärt, nicht dauerhaft für sie sorgen zu können und eine Rückkehr in die Schweiz für sicherer erachtet. Da ein sicheres Leben in Bangladesch unmöglich und eine Rückkehr nach Indien aufgrund der religiösen Konflikte zwischen Hindus und Muslimen ausgeschlossen sei, habe sie mit finanzieller Hilfe des Bekannten zusammen mit ihrer Tochter am (...) Bangladesch verlassen, um in der Schweiz erneut ein Asylgesuch zu stellen. E. Mit Schreiben vom 3. September 2025 lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ein, zum Entscheidentwurf Stellung zu nehmen, welcher Einladung sie mit Schreiben vom 4. September 2025 Folge leistete. F. Mit Verfügung vom 5. September 2025 (gleichentags zugestellt) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete deren Vollzug an, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte die editionspflichtigen Akten aus. G. Mit Schreiben vom 12. September 2025 erklärte die vormalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, sie habe ihr Mandat niedergelegt. Mit undatierter Vollmacht mandatierte die Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertretung. H. Mit Eingabe vom 12. September 2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. Der Beschwerde lagen diverse ärztliche Kurzberichte, Befundberichte sowie die medizinische Dokumentation betreffend die Beschwerdeführerin bei. I. Mit Schreiben vom 15. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Das vorliegende Verfahren wird mit demjenigen der Tochter der Beschwerdeführerin, D._______ (D-6999/2025), koordiniert behandelt.
5. Die Beschwerdeführerin moniert im Rahmen der Beschwerdebegründung, sie habe keine Einsicht in den Bericht der schweizerischen Vertretung in Indien vom 23. Februar 2026 erhalten und sich dazu nicht äussern können. Dabei verkennt sie, dass sie dazu anlässlich ihrer Anhörung (vgl. SEM-act. 18/11 F48 ff.) ausführlich befragt wurde und sich äussern konnte. Im Übrigen nahm die vormalige Rechtsvertreterin am 13. August 2025 Einsicht in die Akten (vgl. SEM-act. 17/1). Auch von Amtes wegen lassen sich weder eine Verletzung von Verfahrensrechten, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 VwVG, noch andere Anhaltspunkte erkennen, welche auf eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts schliessen liessen. Folglich ist das Eventualbegehren um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz abzuweisen. Allein der unsubstanziierte Hinweis, es würden in den kommenden Tagen einzelne Beweise nachgereicht (vgl. Beschwerde S. 10), bietet sodann keinen Anlass, solche nachzufordern.
6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.26.2.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6.2.2 Nach eingehender Prüfung der Akten ist festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfüllen. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist den Erwägungen der Vorinstanz zu folgen; auf diese kann verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 5-9). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdevorbringen sind nicht ansatzweise geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen, vermögen sie dieser doch nichts Stichhaltiges entgegenzuhalten (vgl. Beschwerde S. 5 f.). 6.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe begründete Furcht, bei einer Rückkehr nach Indien aufgrund ihres muslimischen Glaubens verfolgt zu werden, und dabei auf die zunehmenden Spannungen zwischen Hindus und Moslems verweist (vgl. SEM-act. 18/11 F77), steht ihr Vorbringen im Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten. Selbst wenn von einer subjektiven Furcht ausgegangen würde, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet, eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Ihre Ausführungen bleiben allgemein und beschreiben eine angespannte gesellschaftliche Lage, ohne konkrete, gegen sie persönlich gerichtete oder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Nachteile von bestimmter Intensität aufzuzeigen. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung sind die Anforderungen an die Annahme einer Kollektivverfolgung sehr hoch und vorliegend nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BVGer E-5634/2022 vom 14. Dezember 2022). Überdies gilt Indien seit dem Beschluss des Bundesrates vom 5. Oktober 1993 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. Anhang 2 AsylV 1, SR 142.311). Von dieser Einschätzung ist er auch im Rahmen der periodischen Prüfung bisher nicht abgewichen (Art. 6a Abs. 3 AsylG). Die Bezeichnung eines Staates als «Safe Country» beinhaltet die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall die Regelvermutung aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Die Beweislast obliegt dabei der asylsuchenden Person (vgl. BVGE 2013/10 E. 7.4.3; Urteil BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 m.w.H). Die Beschwerdeführerin hat weder stichhaltigen Gründe vorgebracht, welche diese Vermutung umzustossen vermöchten, noch sind solche anderweitig ersichtlich. 6.2.4 Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, ihre Rückkehr nach Indien sei nicht freiwillig erfolgt, sondern auf Anweisung ihres Ehemannes als Familienoberhaupt (vgl. SEM-act. 13/19 F4, 12), verfängt dieses Argument nicht. Die Beschwerdeführerin befand sich zum Zeitpunkt der Ausreiseentscheidung seit mehreren Jahren in der Schweiz und genoss hier den Status der vorläufigen Aufnahme. Es wäre ihr unbenommen gewesen, sich bei den zuständigen Schweizer Behörden gegen den Willen ihres Mannes zu stellen und um Schutz für sich und ihre Kinder zu ersuchen, sollte sie die Ausreise als eine für sie unzumutbare oder gefährliche Anweisung empfunden haben. Stattdessen hat sie die Schweiz gemeinsam mit ihrer Familie verlassen. Die Berufung auf patriarchale Strukturen vermag die Mitwirkung an der Ausreise und die damit verbundene Inkaufnahme einer Rückkehr nach Indien nicht in einer Weise zu relativieren, die eine begründete Verfolgungsfurcht plausibel erscheinen liesse. 6.2.5 Hinsichtlich der Rüge, ihre Ausführungen zum Leben im Geneva Camp seien nicht gewürdigt worden, kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die von ihr genannten Details wie die Namen der Strassen oder die Beschreibung der allgemeinen Anlage (vgl. SEM-act. 13/19 F23 f.), stellen objektiv überprüfbare Informationen dar, die aus öffentlich zugänglichen Quellen bezogen werden können. Ihren Schilderungen fehlt es an der für eine glaubhafte Aussage typischen, individuell erlebten und emotional verankerten Dichte. Die Beschreibung beschränkt sich auf Allgemeinplätze und vermittelt keine überzeugenden, persönlichen Erlebnisse, die über Allgemeinwissen hinausgehen und einen langjährigen Aufenthalt belegen würden. 6.2.6 Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene rügt, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sei aufgrund einer inadäquaten Übersetzung und der unangenehmen Befragungssituation vorinstanzlich zu Unrecht bemängelt worden, überzeugt dies nicht. Die Protokolle beider Anhörungen belegen, dass die Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung zu Beginn der Anhörung jeweils explizit bestätigte, die dolmetschende Person gut zu verstehen (vgl. SEM-act. 13/19 F3; SEM-act. 18/11 F1). Hätte sie tatsächlich Verständigungsprobleme gehabt, wäre es ihre prozessuale Pflicht gewesen, dies umgehend zu beanstanden. Indem sie die Anhörungen widerspruchslos durchführte und erst im Nachgang die Qualität der Verdolmetschung bemängelt, ist dieser Einwand als nachgeschoben zu qualifizieren. Die Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen. 6.2.7 Die von der Vorinstanz mit einem Bestreitvermerk erfolgte Eintragung der Hauptidentität der Beschwerdeführerin mit der Staatsangehörigkeit Indien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wurde auf Beschwerdeebene nicht angefochten. Selbst wenn dieser Eintrag Anfechtungsgegenstand wäre, hat die Vorinstanz indessen in einer umfassenden Beweiswürdigung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin indische Staatsangehörige ist und ihre Behauptung, eine staatenlose «(...)» aus dem Geneva Camp zu sein, unter einem erheblichen Glaubhaftigkeitsvorbehalt steht. Die vorliegenden Beweismittel stützen diese Schlussfolgerung. So wurde der Beschwerdeführerin am (...) durch die indische Botschaft ein «Emergency Certificate» ausgestellt, ein Dokument, das ausschliesslich an indische Staatsangehörige zur Ermöglichung einer Rückreise ausgehändigt wird. Des Weiteren wurde sie als Inhaberin einer «Indian Election ID Card» identifiziert, deren Besitz das indische Wahlrecht und somit die Staatsangehörigkeit voraussetzt. Ihre Erklärung, diese Karte diene lediglich dem Erhalt von vergünstigtem Essen (vgl. SEM-act. 13/19 F51), ist unbehelflich. Diese Beweismittel werden durch die Abklärungen der Schweizer Vertretung in Indien untermauert, welche den Wohnsitz der Familie in E._______ verifizierte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, alle Dokumente seien gefälscht und Zeugenaussagen durch ihren Ehemann mittels Bestechung manipuliert worden, entbehrt jeder Plausibilität. Es ist nicht nachvollziehbar, wie ihr Ehemann, der nach ihren eigenen Angaben ausschliesslich im Geneva Camp gelebt haben soll (vgl. SEM-act. 13/19 F14, 18, 47, 49 f.), aus der Schweiz ein derart komplexes Täuschungsmanöver hätte steuern können. Da die indische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin somit als erstellt gilt, wird ihrer gesamten nachfolgenden Erzählung die Grundlage entzogen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, namentlich ihre behauptete Herkunft als staatenlose «(...)», die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Sodann liegen keine konkreten Hinweise darauf vor, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Indien ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
7. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.48.4.1 Weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Fall einer Rückkehr schliessen. In diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 9 ff.). Diese hat korrekt festgehalten, dass die Beschwerdeführerin als indische Staatsangehörige über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte und in der Vergangenheit bewiesen hat, dass sie fähig ist, an verschiedenen Orten in Indien für den Lebensunterhalt von sich und ihrer Tochter aufzukommen (vgl. SEM-act. 18/11 F36 ff.). Die auf Beschwerdeebene neu vorgebrachte Furcht vor Verfolgung als Muslimin, «(...)» und alleinstehende Frau basiert auf allgemeinen, teils stark veralteten Quellen und vermag keine individuelle, konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu substanziieren. Die in der Beschwerde zitierten Berichte von Amnesty International und Human Rights Watch datieren aus den Jahren 2017 oder gar 2009 und sind zur Beurteilung der aktuellen Lage nur bedingt aussagekräftig. Zudem werden Quellen teilweise irreführend verwendet; so bezieht sich der zitierte Human Rights Watch Bericht vom 23. Juli 2025 (recte: 2023) explizit auf die Ausweisung von Rohingya-Flüchtlingen und nicht auf indische Staatsbürgerinnen, weshalb er für die Situation der Beschwerdeführerin nicht relevant ist. Zwar ist die Lage für religiöse Minderheiten in Indien angespannt, doch begründet dies für die über 200 Millionen Muslime des Landes keine landesweite, existenzielle Gefährdung, die eine Rückkehr per se als unzumutbar erscheinen liesse. Die Furcht der Beschwerdeführerin, bei der Einreise als mit gefälschten Ausweisen verhaftet zu werden, ist angesichts der festgestellten indischen Staatsangehörigkeit nicht nachvollziehbar. 8.4.2 Auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen ist nach konstanter Praxis dann zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führen würde (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.1). Die Beschwerdeführerin verweist auf (...) und diverse (...) wie (...), (...) und (...). Die in den Akten dokumentierten Leiden weisen zwar einen Behandlungsbedarf aus, indessen ist weder eine akut vitale Gefährdung noch eine Situation ausgewiesen oder anderweitig ersichtlich, die bei der Rückkehr zu einem raschen und lebensbedrohlichen Gesundheitsabfall führen würde. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind die notwendigen Behandlungen für (...) sowie für (...) in Indien weithin verfügbar. Das dortige Gesundheitssystem verfügt über zahlreiche staatliche und private Einrichtungen, die eine adäquate Versorgung sicherstellen. Dass eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, begründet die Unzumutbarkeit noch nicht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3). Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung schliessen, dass weitergehende medizinische Abklärungen den Ausgang nicht zu beeinflussen vermöchten, und darauf verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Urteil BVGer F-3957/2022 vom 14. November 2022 E. 6.4). Einem allfälligen spezifischen Bedarf kann zudem mit medizinischer Rückkehrhilfe Rechnung getragen werden. 8.4.3 Auch die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Aspekte ihrer Integration und derjenigen ihrer Tochter in der Schweiz ändern nichts an der Zumutbarkeit des Vollzugs. Eine gelungene Integration begründet nach ständiger Praxis für sich allein keine Unzumutbarkeit der Rückkehr, insbesondere wenn der Aufenthalt wie vorliegend auf einem vorläufigen Status basierte. Massgeblich bleiben die Verhältnisse im Heimatstaat. Schliesslich hat die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelnden Mitwirkung zu tragen. Indem sie mit offensichtlich unglaubhaften Angaben ihre wahre Biographie und somit ihr tatsächlich vorhandenes Beziehungsnetz in Indien verschleierte, hat sie es den Behörden verunmöglicht, alle für die Zumutbarkeit relevanten Umstände von Amtes wegen vollständig zu prüfen. Es ist nicht Sache der Asylbehörden, bei widersprüchlichen und nachweislich falschen Angaben der asylsuchenden Person nach möglichen Vollzugshindernissen zu forschen. Zusammenfassend erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Indien damit sowohl hinsichtlich der allgemeinen Lage als auch in Bezug auf die individuelle Situation der Beschwerdeführerin als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. 10.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da ihre Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu gelten haben, ist eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Das Gesuch ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Ronny Fischer