Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Juni 2022 in die Schweiz ein, nach- dem das SEM einem von den deutschen Behörden gestellten Übernahme- Gesuch am 22. Dezember 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zustimmt hatte. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch. Am 21. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme und am 11. November 2022 eine Anhörung zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142. 31) statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei indische Staatsangehörige und stamme ursprünglich aus B._______, habe aber ab 1993 – mit Ausnahme eines Aufenthalts in Indien von 2005 bis 2011 während dem sie einen Schulabschluss erworben sowie ein Bachelor-Studium absolviert habe ‒ mit ihrer Familie in Abu Dhabi gelebt. Eine erste von ihren Eltern arrangierte Ehe sei unglücklich gewe- sen, weil dieser Ehemann sie geschlagen und vergewaltigt habe. Nach einem Suizidversuch habe sie sich schliesslich von diesem Mann scheiden lassen. Da ihr Ex-Mann wegen eines Streits um die Mitgift zu einer Geld- sowie einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, seien sie und ihre Ge- schwister im Jahr 2010 von dessen Angehörigen bedroht worden. In der Folge sei sie ein zweites Mal gegen ihren Willen mit einem indischen Staatsangehörigen vermählt worden. Dieser Ehemann habe jedoch kein Interesse an ihre gezeigt, weil er homosexuell sei, und habe sich schliess- lich verbal – das heisst nach Brauch – von ihr scheiden lassen. Mithilfe ihres Bruders habe sie durch Kontakte in Indien gegen Bestechung ein schriftliches Scheidungsdokument ausstellen lassen können. Wegen die- ses gefälschten Dokuments sei sie jedoch in den Fokus der indischen Behörden geraten; die indische Botschaft in Abu Dhabi habe sich zuerst geweigert, ihr einen neuen Reisepass auszustellen, und man habe ihr ge- sagt, dass sie wegen dieser Fälschung im Falle einer Wiedereinreise in Indien Probleme bekommen werde. Überdies würde sie bei einer allfälligen Rückreise als Muslima in unrechtmässiger Weise von den indischen Be- hörden behandelt werden. Moslems seien in Indien wegen der feindseligen
E-5634/2022 Seite 3 Haltung der derzeitigen Regierung generell in einer schwierigen Lage. Na- mentlich dürften Frauen und Mädchen keinen Hijab tragen und würden ver- gewaltigt. Ihre Eltern hätten in der Folge eine dritte Ehe für sie arrangiert. Sie sei aktuell mit einem verwitweten Inder aus Abu Dhabi verlobt. Da sie mit die- ser Eheschliessung nicht einverstanden sei, habe sie begonnen, auf einem Dating-Portal aktiv zu werden und habe dort einen in Deutschland leben- den afghanisch-pakistanischen Doppelbürger kennengelernt. Am (…) Ok- tober 2021 sei sie mit ihren Eltern wegen eines beruflichen Auftrags des Vaters nach Deutschland gereist, und habe dort den Afghanen/Pakistaner getroffen. Ihre Eltern seien jedoch gegen eine Heirat mit diesem Mann gewesen. Ihr Vater habe ihr bis zum Ablauf des Visums Zeit gegeben, um abzuklären, ob alle seine Aufenthaltspapiere in Deutschland in Ordnung seien, andernfalls sie mit ihren Eltern hätte nach Abu Dhabi zurückkehren sollen. Die Verfahrensakten ihres Freundes seien aufgrund der zahlreichen Pendenzen bei den deutschen Behörden liegengeblieben. Da sie nicht mit ihren Eltern nach Abu Dhabi habe zurückkehren wollen, habe sie sich nach Ablauf ihres Visums in Deutschland bei einer Freundin versteckt. Am (…) Januar 2022 hätten sie und ihr Freund in einem islamischen Zentrum eine Ehe nach Brauch geschlossen. Als sie ihrer Mutter hiervon erzählt habe, habe diese ihr gesagt, dass ihre Eltern sie nicht mehr akzeptieren könnten. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. Deshalb könne sie auch nicht nach Abu Dhabi zurückkehren. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst diversen Identitäts- und Ausbildungsdokumenten einen USB-Stick mit Videoaufnah- men betreffend die Situation der Muslime in Indien ein. C. C.a Am 25. November 2022 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiese- nen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 liess die Beschwerde- führerin darauf hinweisen, dass sie in Indien über kein soziales Beziehungsnetz und keine finanziellen Mittel verfüge und eine allfällige Wegweisung ihr Recht auf ein Eheleben mit ihrem Ehemann verletzen würde.
E-5634/2022 Seite 4 D. Mit Verfügung vom 29. November 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor- instanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; even- tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuord- nen; subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
7. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschwerde- führerin der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt und festgehalten, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5634/2022 Seite 5
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, der Bundesrat habe Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als sogenanntes "Safe Country" im Sinne Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG ein- gestuft und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die damit ver- bundene Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatli- che Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfol- gung gewährleistet sei, umzustossen. Allfällige in Abu Dhabi erlittene Nachteile hätten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, da sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Heimatstaat Indien Nachteile zu befürchten hätte. Des Weiteren liege grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden und kein relativer oder absoluter Malus vorliege. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung der Be- schwerdeführerin ersichtlich. Ihren Aussagen könne nicht entnommen wer- den, dass sie konkrete Nachteile durch die indischen Behörden erlitten
E-5634/2022 Seite 6 hätte oder dass diese ihr den nötigen Schutz nicht gewährleistet hätten. Bei von ihr vorgebrachten Drohungen habe es sich nicht um behördliche Massnahmen gehandelt, und es sei ihr zuzumuten, das Schutzsystem Indiens in Anspruch zu nehmen, zumal ihre Familie in der Vergangenheit bereits erfolgreich eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Einwände in der Stellungnahme vom 25. November 2022 vermöchten an dieser Einschät- zung nichts zu ändern. Es stehe der Beschwerdeführerin offen, sich mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat um ein Aufenthaltsrecht zu bemü- hen. Schon angesichts des Safe-Country-Status von Indien sei nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Frauen muslimischen Glaubens auszugehen.
E. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin ins- besondere darauf hin, als Muslimin, die einen Hijab (Kopftuch) trage, könne sie in Indien nicht auf staatlichen Schutz zählen. Unter der Regierung Modi sei der Hijab verboten, und Frauen die ihn trügen, würden aufgrund der zunehmenden antimuslimischen Stimmung in Indien Gefahr laufen, wegen ihrer religiösen Ausrichtung vergewaltigt zu werden und/oder sexueller Be- lästigung ausgesetzt zu sein. Zudem befürchte sie eine unrechtmässige Gefängnisstrafe wegen des unrechtmässig beschafften Scheidungsdoku- ments und habe auch Angst vor der Familie ihres ersten Ehemannes. Schliesslich habe sie bisher nur kurze Zeit in Indien gelebt und verfüge dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk, das sie bei der Wiedereinglie- derung unterstützen könnte.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-5634/2022 Seite 7 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, da sich ihren Vor- bringen keine stichhaltigen Hinweise auf ihr drohende asylrelevante Verfol- gungsmassnahmen entnehmen lassen. Die Ausführungen in der Be- schwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, im Heimatstaat in der Vergangenheit Nachteile wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit erlitten zu haben. Zudem sind, auch unter Berücksichtigung der nicht auszu- schliessenden Übergriffe gegen Personen muslimischen Glaubens in Indien, jedenfalls die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Muslimen – insbesondere muslimi- schen Frauen – nicht erfüllt. Das Tragen des Hijabs ist in Indien nicht ge- nerell verboten; das von der Beschwerdeführerin erwähnte Gerichtsverfah- ren betrifft nur die Frage eines Verbots an Schulen. Auch der von ihr vor- gebrachten Frucht vor einer Strafverfolgung wegen des gefälschten Schei- dungsdokuments sowie vor Behelligungen durch die Familie eines Ex-Ehe- mannes fehlt es klarerweise an der asylrechtlichen Relevanz. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle eines Strafverfahrens mit einem Malus zu rechnen hätte oder ihr bei Übergriffen durch Drittpersonen der Schutz durch die heimatlichen Behörden verweigert würde. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungs- gefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asyl- gesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter bean- tragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E-5634/2022 Seite 8
E. 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
E-5634/2022 Seite 9 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver- fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig.
E. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde- führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei- ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich- keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be- handlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folter- ausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschie- bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu- ation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.5 Da der angeblich nach Brauch angetraute aktuelle Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz wohnhaft ist, ist die Frage eines sich aus ihrer Beziehung ergebenden Aufenthaltsrechts nicht durch die Schweizer Behörden zu prüfen. Im Übrigen würde das Geltendmachen ei- nes allfälligen solchen Anspruchs nicht zwingend die Anwesenheit der Be- schwerdeführerin in der Schweiz voraussetzen. Der Vollständigkeit halber ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Mann, den sie am (…) Januar 2022 nach Brauch geheiratet haben will im Rahmen des Dublin-Zuständigkeits- verfahrens gegenüber den deutschen Asylbehörden offenbar mit keinem Wort erwähnte (vgl. SEM-act. A7/11 und A8/1; hierzu auch das SEM-Anhö- rungsprotokoll A26/18 ad F45 ff.) und ihn gegenüber dem SEM bei ihrer Personalienaufnahme ebenso wenig thematisierte (nicht einmal auf die Frage nach Angehörigen in Drittstaaten hin; vgl. SEM-act. A21/8 S. 4).
E. 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-5634/2022 Seite 10
E. 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.3.2 Zusammen der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Hei- mat- oder Herkunftsstaaten wurde Indien auch als Land bezeichnet, in wel- ches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Aus- weisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal- vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzu- stossen.
E. 8.3.3 Den Akten sind keine individuellen Wegweisungshindernisse zu ent- nehmen. Namentlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung ver- fügt und demnach kein Grund zur Annahme bestehe, sie werde im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten.
E. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reise- pass weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich- nen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5634/2022 Seite 11
E. 10 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegen- den Urteil gegenstandslos.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5634/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5634/2022 Urteil vom 14. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Indien, BAZ (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (sicherer Herkunftsstaat); Verfügung des SEM vom 29. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 15. Juni 2022 in die Schweiz ein, nachdem das SEM einem von den deutschen Behörden gestellten Übernahme-Gesuch am 22. Dezember 2021 gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zustimmt hatte. Gleichentags stellte sie ein Asylgesuch. Am 21. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme und am 11. November 2022 eine Anhörung zu ihren Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG (SR 142. 31) statt. B. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei indische Staatsangehörige und stamme ursprünglich aus B._______, habe aber ab 1993 - mit Ausnahme eines Aufenthalts in Indien von 2005 bis 2011 während dem sie einen Schulabschluss erworben sowie ein Bachelor-Studium absolviert habe mit ihrer Familie in Abu Dhabi gelebt. Eine erste von ihren Eltern arrangierte Ehe sei unglücklich gewesen, weil dieser Ehemann sie geschlagen und vergewaltigt habe. Nach einem Suizidversuch habe sie sich schliesslich von diesem Mann scheiden lassen. Da ihr Ex-Mann wegen eines Streits um die Mitgift zu einer Geld- sowie einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, seien sie und ihre Geschwister im Jahr 2010 von dessen Angehörigen bedroht worden. In der Folge sei sie ein zweites Mal gegen ihren Willen mit einem indischen Staatsangehörigen vermählt worden. Dieser Ehemann habe jedoch kein Interesse an ihre gezeigt, weil er homosexuell sei, und habe sich schliesslich verbal - das heisst nach Brauch - von ihr scheiden lassen. Mithilfe ihres Bruders habe sie durch Kontakte in Indien gegen Bestechung ein schriftliches Scheidungsdokument ausstellen lassen können. Wegen dieses gefälschten Dokuments sei sie jedoch in den Fokus der indischen Behörden geraten; die indische Botschaft in Abu Dhabi habe sich zuerst geweigert, ihr einen neuen Reisepass auszustellen, und man habe ihr gesagt, dass sie wegen dieser Fälschung im Falle einer Wiedereinreise in Indien Probleme bekommen werde. Überdies würde sie bei einer allfälligen Rückreise als Muslima in unrechtmässiger Weise von den indischen Behörden behandelt werden. Moslems seien in Indien wegen der feindseligen Haltung der derzeitigen Regierung generell in einer schwierigen Lage. Namentlich dürften Frauen und Mädchen keinen Hijab tragen und würden vergewaltigt. Ihre Eltern hätten in der Folge eine dritte Ehe für sie arrangiert. Sie sei aktuell mit einem verwitweten Inder aus Abu Dhabi verlobt. Da sie mit dieser Eheschliessung nicht einverstanden sei, habe sie begonnen, auf einem Dating-Portal aktiv zu werden und habe dort einen in Deutschland lebenden afghanisch-pakistanischen Doppelbürger kennengelernt. Am (...) Oktober 2021 sei sie mit ihren Eltern wegen eines beruflichen Auftrags des Vaters nach Deutschland gereist, und habe dort den Afghanen/Pakistaner getroffen. Ihre Eltern seien jedoch gegen eine Heirat mit diesem Mann gewesen. Ihr Vater habe ihr bis zum Ablauf des Visums Zeit gegeben, um abzuklären, ob alle seine Aufenthaltspapiere in Deutschland in Ordnung seien, andernfalls sie mit ihren Eltern hätte nach Abu Dhabi zurückkehren sollen. Die Verfahrensakten ihres Freundes seien aufgrund der zahlreichen Pendenzen bei den deutschen Behörden liegengeblieben. Da sie nicht mit ihren Eltern nach Abu Dhabi habe zurückkehren wollen, habe sie sich nach Ablauf ihres Visums in Deutschland bei einer Freundin versteckt. Am (...) Januar 2022 hätten sie und ihr Freund in einem islamischen Zentrum eine Ehe nach Brauch geschlossen. Als sie ihrer Mutter hiervon erzählt habe, habe diese ihr gesagt, dass ihre Eltern sie nicht mehr akzeptieren könnten. Seither habe sie keinen Kontakt mehr zu ihnen. Deshalb könne sie auch nicht nach Abu Dhabi zurückkehren. Zum Beleg ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin nebst diversen Identitäts- und Ausbildungsdokumenten einen USB-Stick mit Videoaufnahmen betreffend die Situation der Muslime in Indien ein. C. C.a Am 25. November 2022 unterbreitete die Vorinstanz der zugewiesenen Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. C.b In ihrer Stellungnahme vom 25. November 2022 liess die Beschwerde-führerin darauf hinweisen, dass sie in Indien über kein soziales Beziehungsnetz und keine finanziellen Mittel verfüge und eine allfällige Wegweisung ihr Recht auf ein Eheleben mit ihrem Ehemann verletzen würde. D. Mit Verfügung vom 29. November 2022 (eröffnet am gleichen Tag) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2022 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-instanz und beantragte, der Asylentscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren; even-tualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen; subeventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG). G. Mit Instruktionsverfügung vom 8. Dezember 2022 wurde der Beschwerdeführerin der Eingang ihrer Beschwerde bestätigt und festgehalten, sie dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung ihrer Verfügung stellte die Vorinstanz sich auf den Standpunkt, der Bundesrat habe Indien mit Beschluss vom 18. März 1991 als sogenanntes "Safe Country" im Sinne Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsyIG eingestuft und es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die damit verbundene Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich relevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, umzustossen. Allfällige in Abu Dhabi erlittene Nachteile hätten keine flüchtlingsrechtliche Relevanz, da sich den Akten nicht entnehmen lasse, dass die Beschwerdeführerin deswegen in ihrem Heimatstaat Indien Nachteile zu befürchten hätte. Des Weiteren liege grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vor, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienen würden und kein relativer oder absoluter Malus vorliege. Vorliegend seien keine Anhaltspunkte für eine flüchtlingsrechtliche relevante Verfolgung der Beschwerdeführerin ersichtlich. Ihren Aussagen könne nicht entnommen werden, dass sie konkrete Nachteile durch die indischen Behörden erlitten hätte oder dass diese ihr den nötigen Schutz nicht gewährleistet hätten. Bei von ihr vorgebrachten Drohungen habe es sich nicht um behördliche Massnahmen gehandelt, und es sei ihr zuzumuten, das Schutzsystem Indiens in Anspruch zu nehmen, zumal ihre Familie in der Vergangenheit bereits erfolgreich eine Strafanzeige eingereicht habe. Die Einwände in der Stellungnahme vom 25. November 2022 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es stehe der Beschwerdeführerin offen, sich mit ihrem Ehemann in einem anderen Staat um ein Aufenthaltsrecht zu bemühen. Schon angesichts des Safe-Country-Status von Indien sei nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für Frauen muslimischen Glaubens auszugehen. 4.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde wies die Beschwerdeführerin ins-besondere darauf hin, als Muslimin, die einen Hijab (Kopftuch) trage, könne sie in Indien nicht auf staatlichen Schutz zählen. Unter der Regierung Modi sei der Hijab verboten, und Frauen die ihn trügen, würden aufgrund der zunehmenden antimuslimischen Stimmung in Indien Gefahr laufen, wegen ihrer religiösen Ausrichtung vergewaltigt zu werden und/oder sexueller Belästigung ausgesetzt zu sein. Zudem befürchte sie eine unrechtmässige Gefängnisstrafe wegen des unrechtmässig beschafften Scheidungsdokuments und habe auch Angst vor der Familie ihres ersten Ehemannes. Schliesslich habe sie bisher nur kurze Zeit in Indien gelebt und verfüge dort über kein familiäres oder soziales Netzwerk, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint, da sich ihren Vorbringen keine stichhaltigen Hinweise auf ihr drohende asylrelevante Verfolgungsmassnahmen entnehmen lassen. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. 6.2 Die Beschwerdeführerin hat nicht geltend gemacht, im Heimatstaat in der Vergangenheit Nachteile wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit erlitten zu haben. Zudem sind, auch unter Berücksichtigung der nicht auszuschliessenden Übergriffe gegen Personen muslimischen Glaubens in Indien, jedenfalls die strengen Anforderungen der Rechtsprechung für die Annahme einer Kollektivverfolgung von Muslimen - insbesondere muslimischen Frauen - nicht erfüllt. Das Tragen des Hijabs ist in Indien nicht generell verboten; das von der Beschwerdeführerin erwähnte Gerichtsverfahren betrifft nur die Frage eines Verbots an Schulen. Auch der von ihr vorgebrachten Frucht vor einer Strafverfolgung wegen des gefälschten Scheidungsdokuments sowie vor Behelligungen durch die Familie eines Ex-Ehemannes fehlt es klarerweise an der asylrechtlichen Relevanz. Es besteht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aus Gründen im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle eines Strafverfahrens mit einem Malus zu rechnen hätte oder ihr bei Übergriffen durch Drittpersonen der Schutz durch die heimatlichen Behörden verweigert würde. Im Übrigen kann auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt. Gründe für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz sind den Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-führerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Indien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 8.2.5 Da der angeblich nach Brauch angetraute aktuelle Ehemann der Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz wohnhaft ist, ist die Frage eines sich aus ihrer Beziehung ergebenden Aufenthaltsrechts nicht durch die Schweizer Behörden zu prüfen. Im Übrigen würde das Geltendmachen eines allfälligen solchen Anspruchs nicht zwingend die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz voraussetzen. Der Vollständigkeit halber ist nach Durchsicht der Akten festzustellen, dass die Beschwerdeführerin diesen Mann, den sie am (...) Januar 2022 nach Brauch geheiratet haben will im Rahmen des Dublin-Zuständigkeitsverfahrens gegenüber den deutschen Asylbehörden offenbar mit keinem Wort erwähnte (vgl. SEM-act. A7/11 und A8/1; hierzu auch das SEM-Anhörungsprotokoll A26/18 ad F45 ff.) und ihn gegenüber dem SEM bei ihrer Personalienaufnahme ebenso wenig thematisierte (nicht einmal auf die Frage nach Angehörigen in Drittstaaten hin; vgl. SEM-act. A21/8 S. 4). 8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.2 Zusammen der Aufnahme in die Liste der verfolgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaaten wurde Indien auch als Land bezeichnet, in welches eine Rückkehr in der Regel zumutbar ist (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG, Art. 18 und Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Es obliegt der betroffenen Person, diese Legal-vermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen. 8.3.3 Den Akten sind keine individuellen Wegweisungshindernisse zu entnehmen. Namentlich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung sowie berufliche Erfahrung verfügt und demnach kein Grund zur Annahme bestehe, sie werde im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten. 8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich verfügt die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht erfüllt sind. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: