Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 4. November 2019 gemeinsam in der Schweiz um Asyl. Am 11. November 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 9. Januar 2020 und die ergänzende Anhörung am 24. Februar 2020 statt. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2020 zu ihren Asylgründen angehört. Mit Zwischenverfügungen vom 27. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten sie im Wesentlichen aus, sie seien albanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Bezirk D._______, Albanien, und der Beschwerdeführer aus E._______ im Bezirk F._______, Albanien. Nachdem der Beschwerdeführer 1998 jemanden erschossen habe, sei er in den Kosovo geflohen, wo er zehn Jahre lang gelebt habe. Nach seiner Rückkehr nach Albanien sei er 2009 wegen vorsätzlicher Tötung zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe seine Schwester gekannt und diese bei Besuchen im Gefängnis begleitet. So hätten sich die Beschwerdeführer kennengelernt und seien ein Paar geworden. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers 2013 seien beide aufgrund der drohenden Blutrache von Seiten der Familie des Getöteten im August 2013 nach Schweden gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten und die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen sei. Weil das Gesuch abgelehnt worden sei, sei die Familie in den Kosovo gereist. Sie hätten sich dort nicht sicher gefühlt und seien deshalb 2016 nach Frankreich gegangen. Der Schwager des Beschwerdeführers sei von der Opferfamilie angegriffen worden, um Informationen über dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Nachdem das Asylgesuch in Frankreich ebenfalls abgelehnt worden sei, seien sie Mitte 2019 nach Albanien zurückgekehrt und hätten in einer Wohnung in G._______ gelebt. Zehn Tage nach der Ankunft hätten sie die Anwesenheit unbekannter Personen festgestellt. Eine Anzeige bei der Polizei sei erfolglos geblieben. Sie hätten Angst bekommen und seien nach H._______, Albanien, gezogen. Wenige Tage später habe jemand Feuer an der Haustüre der Wohnung in G._______ gelegt. Bereits während der Haftzeit habe der Beschwerdeführer mehrfach unter Vermittlung von Verwandten, Dorfältesten und Behördenmitgliedern versucht, Friedensverhandlungen mit der Opferfamilie in die Wege zu leiten, welche jeweils abgelehnt worden seien. Zuletzt habe ein staatlich anerkannter Vermittler vergeblich im (...) 2019 in Begleitung von anderen wichtigen Persönlichkeiten versucht, das Gespräch mit der Opferfamilie zu suchen. Am 31. Oktober 2019 seien die Beschwerdeführer mit der gemeinsamen Tochter in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer reichten ihre Pässe, die Geburtsurkunden und die Familienbüchlein sowie den Pass und die Geburtsurkunde der Tochter - alle im Original - ein. Die Beschwerdeführerin reichte zudem ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Dokumente betreffend (...) Brüder, die in I._______ den Flüchtlingsstatus erhalten hätten Urteil des Regionalgerichts von J._______ vom 7. April 2009 (inklusive Übersetzung, Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und Besitz von Schusswaffen) Befehl zur vorzeitigen Haftentlassung des Gerichts K._______ vom 5. Juni 2013 (inklusive Übersetzung) Auszug aus dem albanischen Vorstrafenregister vom 4. Februar 2016 (inklusive Übersetzung) Bericht der Polizei vom 5. Mai 2017 betreffend bewaffneten Angriffs gegen den Schwager, Einstellung des Verfahrens (inklusive Übersetzung) Erklärung des Schwagers vor Versöhnungsorganisation und Bericht zu den vergeblichen Vermittlungsversuchen (inklusive Übersetzung) Anzeige bei der Polizei G._______ vom 29. September 2019 bezüglich der Präsenz von unbekannten Personen im Quartier (inklusive Übersetzung) Polizeibericht vom 4. Oktober 2019 betreffend den Brandanschlag auf das Haus in G._______ (inklusive Übersetzung) Unterlagen vom 4. Oktober 2019 hinsichtlich der Übermittlung von Akten an die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf das Haus in G._______ (inklusive Übersetzung) 5 Zeitungsauschnitte zu Fällen von Blutrache in Albanien (ohne persönlichen Bezug) Fotos des Cousins mit Verletzungen und Kopie des Passes zwei Gutachten des Versöhnungskomitees von Herrn L._______ vom 3. März 2020 und vom 15. Mai 2020 mit der Bestätigung von sechs erfolglosen Versöhnungsversuchen im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 (inklusive Übersetzung) diverse Dokumente hinsichtlich der Einsetzung des Versöhnungskomitees (inklusive Übersetzung) zwei Schreiben des Anwalts in Albanien vom 25. Januar 2021 betreffend Aufforderung der Staatsanwaltschaft und der Polizeibehörde von G._______, Auskünfte über den Stand der Ermittlungen im Zusammenhang mit den vorgenommenen Anzeigen zu erteilen (inklusive Übersetzung) mehrere Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand, namentlich die Vornahme eines operativen Eingriffs (...), ein kardiologisches Leiden, die psychische Betreuung B. Am 27. August 2020 stellte das SEM eine Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Tirana, Albanien. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung in Albanien vom 6. Oktober 2020 und zu den erhaltenen Schreiben der Polizei sowie des Staatsanwaltes in J._______, Albanien, vom 22. September 2020. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 25. Februar 2021 dazu Stellung. C. Mit separaten Entscheiden vom 31. März 2021 (eröffnet am 1. April 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisungen aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit und die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. D. Mit Eingaben vom 3. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragen die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus Kosten- und Effizienzgründen, die Aufhebung der Verfügungen (Ziffern 1-3 der Dispositive), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Der Beschwerde lagen die Honorarnote und die Vollmacht bei.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführer stellen Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-2084/2021 und E-2085/2021, dem hiermit aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Vorbringen entsprochen wird.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Der Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Gehörsverletzung im Entscheid über die Kostenverteilung berücksichtigt werden solle, ist nicht näher begründet und wird hiermit abgewiesen. Es ist zwar ein bedauerlicher Umstand, dass jeweils die zweiten Seiten der vorinstanzlichen Verfügungen fehlten und diese den Beschwerdeführern nachgereicht werden mussten. Sie erwähnten in der Beschwerde jedoch selber, die Gehörsverletzung sei damit geheilt. Im Übrigen handelte es sich bei den fehlenden Seiten jeweils um die Zusammenfassung der Sachverhalte, welche sich auch aus den Protokollen ergeben und den Beschwerdeführern zugänglich waren.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG).
E. 5.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen zum Schluss, die Verfolgung durch die Familie des Getöteten gründe in der Rache. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mangle es bei privaten Familienfehden am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation. Es liege keine Verfolgungsabsicht nach einem der unter Art. 3 AsylG in abschliessender Weise aufgeführten Gründe vor. In Betracht käme allenfalls der Aspekt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Vorliegend würden sich die Drohungen allerdings gegen den Beschwerdeführer als Individuum richten und nicht als Mitglied seiner Familie und demnach komme der Gruppenaspekt nicht zum Tragen. Es handle sich vielmehr um eine Situation einer klassischen Vergeltungsandrohung gegen den Urheber einer vorangegangenen Tat. Somit könne grundsätzlich die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Drohung ausgeschlossen werden. Die eingereichten Unterlagen und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs aufgeworfenen Fragen seien nicht in der Lage, die vorangegangenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft anderweitig zu beeinflussen. Sie würden hingegen bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Die Bedrohung durch Familienmitglieder der vom Beschwerdeführer getöteten Person sei asylrechtlich nicht relevant und das Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
E. 5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführer aus, dass ihnen in formeller Hinsicht die Asylentscheide erst mit E-Mails der Vorinstanz vom 26. April 2021 vollständig eröffnet worden seien. In den ursprünglich zugestellten Asylentscheiden habe jeweils die zweite Seite der Verfügungen gefehlt. Diese seien erst nach dem dritten Akteneinsichtsgesuch nachgereicht worden. Im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Beschwerderecht der Beschwerdeführer erscheine das Verhalten der Vorinstanz problematisch. Die Beschwerdefrist sei aus Sicht der Rechtsvertretung erst mit der Zustellung der vollständigen Entscheide ausgelöst worden. Diese Frage spiele vorliegend jedoch keine Rolle, da die Beschwerde in jedem Fall fristgerecht erhoben worden sei. Durch das Nachreichen der fehlenden Seiten sei auch die Gehörsverletzung geheilt worden. Die Beschwerdeführer bitten das Gericht jedoch, die Gehörsverletzung im Entscheid über die Kostenverteilung zu berücksichtigen, soweit die Beschwerde abgewiesen werden sollte. Es sei eine Beschwerdeschrift für beide Beschwerdeführer eingereicht worden, da die Fälle auf dem gleichen Sachverhalt beruhten und sich rechtlich die gleichen Fragen stellten. In diesem Sinne würden die Beschwerdeführer aus Kosten- und Effizienzgründen die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren beantragen. Unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen durch die Familie des Getöteten und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Dieser Entscheid sei beachtlich, gelte Albanien laut Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als verfolgungssicherer Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat. Es stelle sich folglich die Frage, warum der funktionierende Rechtsstaat Albanien gerade dem Beschwerdeführer den Schutz verweigere, wenn alle anderen Bürgerinnen und Bürger laut Schweizer Behörden in Albanien Schutz erhielten. Es sei nicht nur zu prüfen, ob sich die privaten Verfolger auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv stützten, sondern auch, ob die Schutzunwilligkeit des albanischen Staates durch ein solches begründet sei. Die Blutrache sei gemäss albanischem Gesetz verboten. Der albanische Staat unternehme jedoch nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert seien, zu beschützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Auch die Präventivmassnahmen seien ungenügend. Die Tatsache, dass die betroffenen Personen isoliert leben würden, um sich selbst zu schützen, beweise, dass effektiver und genügender Schutz durch den Staat fehle. Polizei und Richterschaft blieben entweder passiv, um sich keiner Gefahr auszusetzen oder seien selber in Blutfehden involviert. Eine Einmischung in Familienfehden sei für Polizistinnen und Polizisten sehr gefährlich, weshalb die Polizei selten etwas gegen Blutfehden unternehme. Es handle sich um ein Kollektiv von Personen, das sich durch ihre Opfereigenschaft mit einem gemeinsamen sozialen Merkmal auszeichne. Sie würden sozial gemieden, ausgegrenzt und in absolute Isolation gezwungen. Die Eigenschaft als Opfer von Blutrache biete Anknüpfungspunkt und Anlass für eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung betreffend die Schutzwilligkeit des albanischen Staates, wodurch für die Betroffenen eine Gefahr für Leib und Leben und ein unerträglicher psychischer Druck infolge der jahrelangen Isolation entstehe. Die Diskriminierung erfolge aufgrund eines «Anders-Seins» - nämlich der Opfereigenschaft in einer Blutrache - und nicht aufgrund einer vorangegangenen Tat. Der fehlende Schutzwille des albanischen Staates sei Ausdruck des geächteten gesellschaftlichen Status der betroffenen Personen. Betroffene beziehungsweise Opfer von Blutrache müssten als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifiziert werden. Das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei folglich zu bejahen. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Angehörigen würden seit mehr als zwanzig Jahren versuchen, eine Konfliktlösung mit der Opferfamilie des Getöteten zu erreichen. Diese verweigere jegliche Versöhnung und beharre darauf, den Tod zu sühnen. Von den albanischen Behörden würde der Schutz verweigert werden. Die Polizei stelle sich auf den Standpunkt, dass sie gegen die Verfolgungsmassnahmen nichts ausrichten könne und unterlasse jegliche Hilfeleistung. Der albanische Staat sei gegenüber den Beschwerdeführern als Opfer von Blutrache schutzunwillig. Alle nahen männlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten das Heimatland verlassen müssen. (...) Brüder seien in I._______ und M._______ als Flüchtlinge anerkannt worden. Es sei stossend, wenn den Beschwerdeführern nicht der gleiche Schutz zuteilwerde. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Brandanschlag auf das Wohnhaus zeige, dass auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter im Visier der Familie des Getöteten seien. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft demzufolge bereits in eigener Person und es sei ihnen Asyl zu gewähren.
E. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen.
E. 6.2 Das Verfolgungsmotiv «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet. Die Beschwerdeführer versuchen, von Blutrache bedrohte Personen als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, indem diese Eigenschaft Anknüpfungspunkt und Anlass für eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung durch den albanischen Staat biete. Albanien zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der AsylV 1). Insofern gilt die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Es besteht damit keine systematische Verweigerung des Schutzes der von Blutrache bedrohten Personen durch die albanischen Behörden. So wurde auch in zahlreichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates bei von Blutrache bedrohten Personen bejaht (Urteile des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 und E-4687/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1). Gemäss vorinstanzlicher Verfügung gelang es den Beschwerdeführern jedoch, diese Regelvermutung umzustossen, indem sie ausnahmsweise hätten glaubhaft machen können die albanischen Behörden würden ihnen den nötigen Schutz nicht gewähren. In der Tat ist kein Staat in der Lage, die Sicherheit der Bürger und Bürgerinnen im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführern vorliegend die nötige Hilfe von den albanischen Behörden nicht zukam, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen ist oder der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkommt. Ferner sind weder den Akten noch den eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass der albanische Staat in diskriminierender Weise allen von Blutrache bedrohten Personen die Hilfe verweigert. Das Vorhandensein des flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» ist folglich zu verneinen. Dass in den Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers in anderen Staaten aufgrund der drohenden Blutrache die Flüchtlingseigenschaft bejaht wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer können daraus nichts für ihre Asylgesuche in der Schweiz ableiten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohenden konkreten Gefahr einer - zwar nicht flüchtlingsrechtlich, aber menschenrechtlich - durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise bei den Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat.
E. 6.3 Den Beschwerdeführern ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
E. 6.4 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.5 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
E. 6.6 Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen vom 31. März 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug - wie bereits in E. 2.2 erwähnt - erübrigen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2084/2021, E-2085/2021 Urteil vom 22. Juni 2021 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Anja Hasler. Parteien
1. A._______, geboren am (...), (E-2084/2021 / N [...]), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...), und deren Kind C._______, geboren am (...), (E-2085/2021 / N [...]), alle Albanien, alle vertreten durch Laura Aeberli, Advokatur Aeberli, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. März 2021 / N (...), N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer ersuchten am 4. November 2019 gemeinsam in der Schweiz um Asyl. Am 11. November 2019 fanden die Personalienaufnahmen statt. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand am 9. Januar 2020 und die ergänzende Anhörung am 24. Februar 2020 statt. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Februar 2020 zu ihren Asylgründen angehört. Mit Zwischenverfügungen vom 27. Februar 2020 wurden die Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Zur Begründung ihrer Asylgesuche führten sie im Wesentlichen aus, sie seien albanische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin stamme aus dem Bezirk D._______, Albanien, und der Beschwerdeführer aus E._______ im Bezirk F._______, Albanien. Nachdem der Beschwerdeführer 1998 jemanden erschossen habe, sei er in den Kosovo geflohen, wo er zehn Jahre lang gelebt habe. Nach seiner Rückkehr nach Albanien sei er 2009 wegen vorsätzlicher Tötung zu acht Jahren Gefängnis verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe seine Schwester gekannt und diese bei Besuchen im Gefängnis begleitet. So hätten sich die Beschwerdeführer kennengelernt und seien ein Paar geworden. Nach der Freilassung des Beschwerdeführers 2013 seien beide aufgrund der drohenden Blutrache von Seiten der Familie des Getöteten im August 2013 nach Schweden gereist, wo sie ein Asylgesuch gestellt hätten und die gemeinsame Tochter zur Welt gekommen sei. Weil das Gesuch abgelehnt worden sei, sei die Familie in den Kosovo gereist. Sie hätten sich dort nicht sicher gefühlt und seien deshalb 2016 nach Frankreich gegangen. Der Schwager des Beschwerdeführers sei von der Opferfamilie angegriffen worden, um Informationen über dessen Aufenthaltsort zu erhalten. Nachdem das Asylgesuch in Frankreich ebenfalls abgelehnt worden sei, seien sie Mitte 2019 nach Albanien zurückgekehrt und hätten in einer Wohnung in G._______ gelebt. Zehn Tage nach der Ankunft hätten sie die Anwesenheit unbekannter Personen festgestellt. Eine Anzeige bei der Polizei sei erfolglos geblieben. Sie hätten Angst bekommen und seien nach H._______, Albanien, gezogen. Wenige Tage später habe jemand Feuer an der Haustüre der Wohnung in G._______ gelegt. Bereits während der Haftzeit habe der Beschwerdeführer mehrfach unter Vermittlung von Verwandten, Dorfältesten und Behördenmitgliedern versucht, Friedensverhandlungen mit der Opferfamilie in die Wege zu leiten, welche jeweils abgelehnt worden seien. Zuletzt habe ein staatlich anerkannter Vermittler vergeblich im (...) 2019 in Begleitung von anderen wichtigen Persönlichkeiten versucht, das Gespräch mit der Opferfamilie zu suchen. Am 31. Oktober 2019 seien die Beschwerdeführer mit der gemeinsamen Tochter in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer reichten ihre Pässe, die Geburtsurkunden und die Familienbüchlein sowie den Pass und die Geburtsurkunde der Tochter - alle im Original - ein. Die Beschwerdeführerin reichte zudem ihre Identitätskarte im Original zu den Akten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: Dokumente betreffend (...) Brüder, die in I._______ den Flüchtlingsstatus erhalten hätten Urteil des Regionalgerichts von J._______ vom 7. April 2009 (inklusive Übersetzung, Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und Besitz von Schusswaffen) Befehl zur vorzeitigen Haftentlassung des Gerichts K._______ vom 5. Juni 2013 (inklusive Übersetzung) Auszug aus dem albanischen Vorstrafenregister vom 4. Februar 2016 (inklusive Übersetzung) Bericht der Polizei vom 5. Mai 2017 betreffend bewaffneten Angriffs gegen den Schwager, Einstellung des Verfahrens (inklusive Übersetzung) Erklärung des Schwagers vor Versöhnungsorganisation und Bericht zu den vergeblichen Vermittlungsversuchen (inklusive Übersetzung) Anzeige bei der Polizei G._______ vom 29. September 2019 bezüglich der Präsenz von unbekannten Personen im Quartier (inklusive Übersetzung) Polizeibericht vom 4. Oktober 2019 betreffend den Brandanschlag auf das Haus in G._______ (inklusive Übersetzung) Unterlagen vom 4. Oktober 2019 hinsichtlich der Übermittlung von Akten an die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem Brandanschlag auf das Haus in G._______ (inklusive Übersetzung) 5 Zeitungsauschnitte zu Fällen von Blutrache in Albanien (ohne persönlichen Bezug) Fotos des Cousins mit Verletzungen und Kopie des Passes zwei Gutachten des Versöhnungskomitees von Herrn L._______ vom 3. März 2020 und vom 15. Mai 2020 mit der Bestätigung von sechs erfolglosen Versöhnungsversuchen im Zeitraum zwischen 2008 und 2013 (inklusive Übersetzung) diverse Dokumente hinsichtlich der Einsetzung des Versöhnungskomitees (inklusive Übersetzung) zwei Schreiben des Anwalts in Albanien vom 25. Januar 2021 betreffend Aufforderung der Staatsanwaltschaft und der Polizeibehörde von G._______, Auskünfte über den Stand der Ermittlungen im Zusammenhang mit den vorgenommenen Anzeigen zu erteilen (inklusive Übersetzung) mehrere Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand, namentlich die Vornahme eines operativen Eingriffs (...), ein kardiologisches Leiden, die psychische Betreuung B. Am 27. August 2020 stellte das SEM eine Anfrage an die Schweizerische Botschaft in Tirana, Albanien. Mit Schreiben vom 13. Januar 2021 gewährte das SEM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur Botschaftsabklärung in Albanien vom 6. Oktober 2020 und zu den erhaltenen Schreiben der Polizei sowie des Staatsanwaltes in J._______, Albanien, vom 22. September 2020. Die Beschwerdeführer nahmen mit Schreiben vom 25. Februar 2021 dazu Stellung. C. Mit separaten Entscheiden vom 31. März 2021 (eröffnet am 1. April 2021) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisungen aus der Schweiz. Es stellte fest, der Beschwerdeführer sei wegen Unzulässigkeit und die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. D. Mit Eingaben vom 3. Mai 2021 erhoben die Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragen die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren aus Kosten- und Effizienzgründen, die Aufhebung der Verfügungen (Ziffern 1-3 der Dispositive), die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin ersucht. Der Beschwerde lagen die Honorarnote und die Vollmacht bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Die Beschwerdeführer stellen Antrag auf Vereinigung der Beschwerdeverfahren E-2084/2021 und E-2085/2021, dem hiermit aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Vorbringen entsprochen wird. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten der vorläufigen Aufnahme aufgeschoben und bildet deshalb nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Der Antrag der Beschwerdeführer, wonach die Gehörsverletzung im Entscheid über die Kostenverteilung berücksichtigt werden solle, ist nicht näher begründet und wird hiermit abgewiesen. Es ist zwar ein bedauerlicher Umstand, dass jeweils die zweiten Seiten der vorinstanzlichen Verfügungen fehlten und diese den Beschwerdeführern nachgereicht werden mussten. Sie erwähnten in der Beschwerde jedoch selber, die Gehörsverletzung sei damit geheilt. Im Übrigen handelte es sich bei den fehlenden Seiten jeweils um die Zusammenfassung der Sachverhalte, welche sich auch aus den Protokollen ergeben und den Beschwerdeführern zugänglich waren. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 und Art. 3 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in den angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen zum Schluss, die Verfolgung durch die Familie des Getöteten gründe in der Rache. Nach konstanter bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung mangle es bei privaten Familienfehden am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation. Es liege keine Verfolgungsabsicht nach einem der unter Art. 3 AsylG in abschliessender Weise aufgeführten Gründe vor. In Betracht käme allenfalls der Aspekt der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Vorliegend würden sich die Drohungen allerdings gegen den Beschwerdeführer als Individuum richten und nicht als Mitglied seiner Familie und demnach komme der Gruppenaspekt nicht zum Tragen. Es handle sich vielmehr um eine Situation einer klassischen Vergeltungsandrohung gegen den Urheber einer vorangegangenen Tat. Somit könne grundsätzlich die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Drohung ausgeschlossen werden. Die eingereichten Unterlagen und die im Rahmen des rechtlichen Gehörs aufgeworfenen Fragen seien nicht in der Lage, die vorangegangenen Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft anderweitig zu beeinflussen. Sie würden hingegen bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt werden. Die Bedrohung durch Familienmitglieder der vom Beschwerdeführer getöteten Person sei asylrechtlich nicht relevant und das Vorbringen halte den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 5.2 Auf Beschwerdeebene führen die Beschwerdeführer aus, dass ihnen in formeller Hinsicht die Asylentscheide erst mit E-Mails der Vorinstanz vom 26. April 2021 vollständig eröffnet worden seien. In den ursprünglich zugestellten Asylentscheiden habe jeweils die zweite Seite der Verfügungen gefehlt. Diese seien erst nach dem dritten Akteneinsichtsgesuch nachgereicht worden. Im Hinblick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Beschwerderecht der Beschwerdeführer erscheine das Verhalten der Vorinstanz problematisch. Die Beschwerdefrist sei aus Sicht der Rechtsvertretung erst mit der Zustellung der vollständigen Entscheide ausgelöst worden. Diese Frage spiele vorliegend jedoch keine Rolle, da die Beschwerde in jedem Fall fristgerecht erhoben worden sei. Durch das Nachreichen der fehlenden Seiten sei auch die Gehörsverletzung geheilt worden. Die Beschwerdeführer bitten das Gericht jedoch, die Gehörsverletzung im Entscheid über die Kostenverteilung zu berücksichtigen, soweit die Beschwerde abgewiesen werden sollte. Es sei eine Beschwerdeschrift für beide Beschwerdeführer eingereicht worden, da die Fälle auf dem gleichen Sachverhalt beruhten und sich rechtlich die gleichen Fragen stellten. In diesem Sinne würden die Beschwerdeführer aus Kosten- und Effizienzgründen die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren beantragen. Unbestritten sei, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat Verfolgungsmassnahmen durch die Familie des Getöteten und damit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Dieser Entscheid sei beachtlich, gelte Albanien laut Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Anhang 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als verfolgungssicherer Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat. Es stelle sich folglich die Frage, warum der funktionierende Rechtsstaat Albanien gerade dem Beschwerdeführer den Schutz verweigere, wenn alle anderen Bürgerinnen und Bürger laut Schweizer Behörden in Albanien Schutz erhielten. Es sei nicht nur zu prüfen, ob sich die privaten Verfolger auf ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv stützten, sondern auch, ob die Schutzunwilligkeit des albanischen Staates durch ein solches begründet sei. Die Blutrache sei gemäss albanischem Gesetz verboten. Der albanische Staat unternehme jedoch nicht genug, um Personen, die in Blutfehden involviert seien, zu beschützen und Täter strafrechtlich zu verfolgen. Auch die Präventivmassnahmen seien ungenügend. Die Tatsache, dass die betroffenen Personen isoliert leben würden, um sich selbst zu schützen, beweise, dass effektiver und genügender Schutz durch den Staat fehle. Polizei und Richterschaft blieben entweder passiv, um sich keiner Gefahr auszusetzen oder seien selber in Blutfehden involviert. Eine Einmischung in Familienfehden sei für Polizistinnen und Polizisten sehr gefährlich, weshalb die Polizei selten etwas gegen Blutfehden unternehme. Es handle sich um ein Kollektiv von Personen, das sich durch ihre Opfereigenschaft mit einem gemeinsamen sozialen Merkmal auszeichne. Sie würden sozial gemieden, ausgegrenzt und in absolute Isolation gezwungen. Die Eigenschaft als Opfer von Blutrache biete Anknüpfungspunkt und Anlass für eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung betreffend die Schutzwilligkeit des albanischen Staates, wodurch für die Betroffenen eine Gefahr für Leib und Leben und ein unerträglicher psychischer Druck infolge der jahrelangen Isolation entstehe. Die Diskriminierung erfolge aufgrund eines «Anders-Seins» - nämlich der Opfereigenschaft in einer Blutrache - und nicht aufgrund einer vorangegangenen Tat. Der fehlende Schutzwille des albanischen Staates sei Ausdruck des geächteten gesellschaftlichen Status der betroffenen Personen. Betroffene beziehungsweise Opfer von Blutrache müssten als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG qualifiziert werden. Das Verfolgungsmotiv der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei folglich zu bejahen. Der Beschwerdeführer beziehungsweise seine Angehörigen würden seit mehr als zwanzig Jahren versuchen, eine Konfliktlösung mit der Opferfamilie des Getöteten zu erreichen. Diese verweigere jegliche Versöhnung und beharre darauf, den Tod zu sühnen. Von den albanischen Behörden würde der Schutz verweigert werden. Die Polizei stelle sich auf den Standpunkt, dass sie gegen die Verfolgungsmassnahmen nichts ausrichten könne und unterlasse jegliche Hilfeleistung. Der albanische Staat sei gegenüber den Beschwerdeführern als Opfer von Blutrache schutzunwillig. Alle nahen männlichen Familienmitglieder des Beschwerdeführers hätten das Heimatland verlassen müssen. (...) Brüder seien in I._______ und M._______ als Flüchtlinge anerkannt worden. Es sei stossend, wenn den Beschwerdeführern nicht der gleiche Schutz zuteilwerde. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Der Brandanschlag auf das Wohnhaus zeige, dass auch die Beschwerdeführerin und die gemeinsame Tochter im Visier der Familie des Getöteten seien. Sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft demzufolge bereits in eigener Person und es sei ihnen Asyl zu gewähren. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. 6.2 Das Verfolgungsmotiv «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» bezieht sich auf Personen, die ein Kollektiv bilden, das sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnet, welches Anknüpfungspunkt und Anlass für sachlich nicht gerechtfertigte Verfolgungsmassnahmen bildet. Die Beschwerdeführer versuchen, von Blutrache bedrohte Personen als bestimmte soziale Gruppe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu qualifizieren, indem diese Eigenschaft Anknüpfungspunkt und Anlass für eine sachlich nicht gerechtfertigte Diskriminierung durch den albanischen Staat biete. Albanien zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. dazu Anhang 2 der AsylV 1). Insofern gilt die Regelvermutung, dass eine flüchtlingsrechtlich bedeutsame staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der behördliche Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Es handelt sich dabei um eine relative Verfolgungssicherheit, weshalb im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise diese Regelvermutung umgestossen werden kann. Es besteht damit keine systematische Verweigerung des Schutzes der von Blutrache bedrohten Personen durch die albanischen Behörden. So wurde auch in zahlreichen bundesverwaltungsgerichtlichen Urteilen die Schutzfähigkeit und -willigkeit des albanischen Staates bei von Blutrache bedrohten Personen bejaht (Urteile des BVGer E-4982/2020 vom 15. Januar 2021 E. 5.1 und E-4687/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 4.1). Gemäss vorinstanzlicher Verfügung gelang es den Beschwerdeführern jedoch, diese Regelvermutung umzustossen, indem sie ausnahmsweise hätten glaubhaft machen können die albanischen Behörden würden ihnen den nötigen Schutz nicht gewähren. In der Tat ist kein Staat in der Lage, die Sicherheit der Bürger und Bürgerinnen im Falle von Übergriffen durch Drittpersonen vollumfänglich zu gewährleisten. Aus dem Umstand, dass den Beschwerdeführern vorliegend die nötige Hilfe von den albanischen Behörden nicht zukam, kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Ersuchen um staatlichen Schutz von vornherein ein nutzloses Unterfangen ist oder der albanische Staat seiner Schutzpflicht grundsätzlich nicht nachkommt. Ferner sind weder den Akten noch den eingereichten Beweismitteln Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen, dass der albanische Staat in diskriminierender Weise allen von Blutrache bedrohten Personen die Hilfe verweigert. Das Vorhandensein des flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs der «Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe» ist folglich zu verneinen. Dass in den Asylverfahren der Brüder des Beschwerdeführers in anderen Staaten aufgrund der drohenden Blutrache die Flüchtlingseigenschaft bejaht wurde, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerdeführer können daraus nichts für ihre Asylgesuche in der Schweiz ableiten. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz der den Beschwerdeführern bei einer Rückkehr in den Heimatstaat drohenden konkreten Gefahr einer - zwar nicht flüchtlingsrechtlich, aber menschenrechtlich - durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise bei den Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen hat. 6.3 Den Beschwerdeführern ist es unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe im Einzelnen einzugehen, weil sie an der vorgenommenen Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht abgelehnt. 6.4 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.5 Die Beschwerdeführer verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisungen wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9). 6.6 Die Vorinstanz hat in ihren Verfügungen vom 31. März 2021 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet, weshalb sich weitere Ausführungen zum Wegweisungsvollzug - wie bereits in E. 2.2 erwähnt - erübrigen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen sind (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Anja Hasler Versand: