Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme, am 5. August 2019 die Erstbefragung und am 28. August 2019 die Anhörung statt. Hierbei machte sie geltend, sie sei albanische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus B._______. Nach ihrem Schulabschluss sei sie nach Tirana gezogen, wo sie gearbeitet und an der Universität Politikwissenschaften studiert habe. Bei den von Dezember 2018 bis Januar 2019 andauernden Studentenprotesten habe sie eine führende Rolle eingenommen. In dieser Zeit habe sie sich öffentlich in den Medien für die Rechte der Studierenden eingesetzt und die Regierung - namentlich den Ministerpräsidenten - scharf kritisiert, womit sie zu einer bekannten Person geworden sei. Bei den Protesten sei es zu verschiedenen Vorfällen gekommen. So seien ihr private Personen gefolgt, die Fragen gestellt, sie angefeindet und zur Vorsicht gemahnt hätten. Teils sei die Polizei gewaltsam gegen Protestierende vorgegangen. Nach Beendigung der Demonstrationen im Januar 2019 habe sie sich aus Sicherheitsüberlegungen - sie habe sich verfolgt gefühlt - jeweils auf dem Heimweg von der Arbeit begleiten lassen. Eines Abends (...) sei sie jedoch alleine nach Hause zurückgekehrt, als sie auf der Strasse von einem Motorrad erfasst und verletzt worden sei. Der Motorradfahrer sei ebenfalls verunfallt, habe sich aber sofort vom Unfallort entfernt. Ihre Verletzungen habe sie in einem öffentlichen Spital verarzten lassen und dort anwesende Polizisten über den Vorfall informiert. Am nächsten Tag habe sie auf einem lokalen Polizeiposten Anzeige erstattet. Der Fall sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, woraufhin verschiedene Gutachten erstellt worden seien. Sie habe jedoch nichts mehr von der Polizei gehört. Als sie zum Entfernen der Fäden erneut in jenes Spital gegangen sei, habe ihr der behandelnde Arzt gesagt, der Staat untersage ihm eine weitere Behandlung ihrer Person. In einem anderen öffentlichen Spital sei ihr mitgeteilt worden, dass man keine Mittel habe beziehungsweise nicht in der Lage sei, sie zu behandeln, weshalb sie sich schliesslich auf eigene Kosten in einer privaten Klinik habe behandeln lassen. Sie habe diverse anonyme Drohanrufe mit der Aufforderung erhalten, sie solle ihre Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen. Im (...) habe sie zusammen mit weiteren Studierenden ein Statut zur Gründung eines Vereins zur Verteidigung von Studierendenrechten verfasst. Die Gründung sei mit Verfügung des Bezirksgerichts C._______ am (...) abgelehnt worden. Einerseits sei die Ablehnung rechtswidrig gewesen, andererseits sei ihr die Verfügung nicht korrekt eröffnet worden, womit ihr deren Anfechtung verunmöglicht worden sei. Nach ihrer Rückkehr von einem dreitägigen Aufenthalt in Italien im Juni 2019 habe sie festgestellt, dass ihr Name nicht mehr auf der Studierendenliste stehe. Weil ihre Vereinsgründung abgelehnt worden sei und sie Angst vor einem erneuten Übergriff gehabt habe, habe sie schliesslich Albanien legal mit dem Flugzeug verlassen. B. Am 4. September 2019 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 5. September 2019. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Zuweisung der Sache in das erweiterte Asylverfahren ab und stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 9. September 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2019 (zugestellt am 20. September 2019) stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Eingabe vom 13. September 2019 eine Beschwerdebegründung sowie eine handschriftliche Unterschrift fehle und forderte die Beschwerdeführerin auf eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 13. September 2019 (recte: 6. September 2019) vollumfänglich aufzuheben und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Schliesslich trifft zwar zu, dass anlässlich der Rückübersetzung insbesondere im Befragungsprotokoll vom 5. August 2019 Änderungen vorgenommen wurden. Diese wurden jedoch alle nachvollziehbar kenntlich gemacht und von der Beschwerdeführerin visiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, den Dolmetscher «sehr gut» verstanden zu haben (SEM-Akten A14 S. 1 f. F1 f.). Auch in den anderen Befragungen hat sie den Dolmetscher «gut» verstanden und es wurden ihr die jeweiligen Befragungsprotokolle in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt (SEM-Akten A11 S. 2 und 5, A14 S. 22, A18 S. 1 f. F1 und F3 und S. 13). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher sind mithin unbegründet. Albanien zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt der Beschwerdeführerin weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. So hätte sie das Vorgehen der Polizei an den Demonstrationen sowie das Nachstellen von Privatpersonen zur Anzeige bringen können. Gründe, weshalb ihr dies nicht hätte möglich sein sollen, sind keine ersichtlich. Sodann kann aufgrund des dokumentierten Verkehrsunfalls weder auf fehlenden staatlichen Schutz noch auf staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Dass die Behörden die Anzeige der Beschwerdeführerin entgegengenommen haben, zeigt der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Polizeirapport selbst. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, der Fall sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und es seien verschiedene Gutachten erstellt worden. Dass der Motorradfahrer, der Fahrerflucht begangen hat, von den Behörden bis heute nicht hat gefasst werden können, liegt in der Natur der Sache. Dass er die Beschwerdeführerin jedoch absichtlich auf dem Fussgängerstreifen mit dem Spiegel touchierte und diese Handlung dem albanischen Staat zuzurechnen sein sollte, scheint weit hergeholt. Solches ist den eingereichten Beweismitteln auch nicht zu entnehmen. Zusammengefasst hat der albanische Staat die Anzeige der Beschwerdeführerin aufgenommen und das ihm mögliche unternommen, um die Situation abzuklären. Dass die Bilder der Kameras nicht Eingang in die Untersuchungen gefunden haben sollen, erweist sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin als reine Vermutung. Es gelang der Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb sie die anonymen Drohanrufe nicht der Polizei gemeldet hat (z. B. SEM-Akten A18 S. 7 F48 und A14 S. 19 F140). Dass die ersten beiden Spitäler sie nicht behandelt haben sollen, ist eine durch nichts belegte Behauptung (z. B. SEM-Akten A18 S. 3 f. F7 ff. und S. 7 f. F49-52). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in Italien zurückkehrte, um in Albanien ihr Studium wiederaufzunehmen und sich erneut zu exponieren, untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung in Albanien gehabt haben kann. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die Verfügung, mit der die Vereinsgründung vom Bezirksgericht C._______ abgelehnt wurde und die Art deren Eröffnung, keine asylbeachtliche Verfolgung gegen die Person der Beschwerdeführerin erkennen lässt. Es wurde nie ein Gerichtsverfahren gegen sie persönlich eröffnet (SEM-Akten A18 S. 9 F60) und sie konnte Albanien legal mit dem Flugzeug verlassen (SEM-Akten A11 S. 4).
E. 4.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Weiterer Abklärungsbedarf - und damit einhergehend eine Zuweisung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG) - ist nach dem Gesagten vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das entsprechende Gesuch der damaligen Rechtsvertretung zu Recht abgelehnt hat. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
E. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Albanien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei ihr um eine junge, gesunde und gebildete Frau mit Arbeitserfahrung vor Ort handelt, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar.
E. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4687/2019 Urteil vom 7. Oktober 2019 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 6. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Am 8. Juli 2019 bevollmächtigte sie die ihr zugewiesene Rechtsvertretung. Am 10. Juli 2019 fand die Personalienaufnahme, am 5. August 2019 die Erstbefragung und am 28. August 2019 die Anhörung statt. Hierbei machte sie geltend, sie sei albanische Staatsangehörige albanischer Ethnie aus B._______. Nach ihrem Schulabschluss sei sie nach Tirana gezogen, wo sie gearbeitet und an der Universität Politikwissenschaften studiert habe. Bei den von Dezember 2018 bis Januar 2019 andauernden Studentenprotesten habe sie eine führende Rolle eingenommen. In dieser Zeit habe sie sich öffentlich in den Medien für die Rechte der Studierenden eingesetzt und die Regierung - namentlich den Ministerpräsidenten - scharf kritisiert, womit sie zu einer bekannten Person geworden sei. Bei den Protesten sei es zu verschiedenen Vorfällen gekommen. So seien ihr private Personen gefolgt, die Fragen gestellt, sie angefeindet und zur Vorsicht gemahnt hätten. Teils sei die Polizei gewaltsam gegen Protestierende vorgegangen. Nach Beendigung der Demonstrationen im Januar 2019 habe sie sich aus Sicherheitsüberlegungen - sie habe sich verfolgt gefühlt - jeweils auf dem Heimweg von der Arbeit begleiten lassen. Eines Abends (...) sei sie jedoch alleine nach Hause zurückgekehrt, als sie auf der Strasse von einem Motorrad erfasst und verletzt worden sei. Der Motorradfahrer sei ebenfalls verunfallt, habe sich aber sofort vom Unfallort entfernt. Ihre Verletzungen habe sie in einem öffentlichen Spital verarzten lassen und dort anwesende Polizisten über den Vorfall informiert. Am nächsten Tag habe sie auf einem lokalen Polizeiposten Anzeige erstattet. Der Fall sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden, woraufhin verschiedene Gutachten erstellt worden seien. Sie habe jedoch nichts mehr von der Polizei gehört. Als sie zum Entfernen der Fäden erneut in jenes Spital gegangen sei, habe ihr der behandelnde Arzt gesagt, der Staat untersage ihm eine weitere Behandlung ihrer Person. In einem anderen öffentlichen Spital sei ihr mitgeteilt worden, dass man keine Mittel habe beziehungsweise nicht in der Lage sei, sie zu behandeln, weshalb sie sich schliesslich auf eigene Kosten in einer privaten Klinik habe behandeln lassen. Sie habe diverse anonyme Drohanrufe mit der Aufforderung erhalten, sie solle ihre Anzeige bei der Polizei zurückzuziehen. Im (...) habe sie zusammen mit weiteren Studierenden ein Statut zur Gründung eines Vereins zur Verteidigung von Studierendenrechten verfasst. Die Gründung sei mit Verfügung des Bezirksgerichts C._______ am (...) abgelehnt worden. Einerseits sei die Ablehnung rechtswidrig gewesen, andererseits sei ihr die Verfügung nicht korrekt eröffnet worden, womit ihr deren Anfechtung verunmöglicht worden sei. Nach ihrer Rückkehr von einem dreitägigen Aufenthalt in Italien im Juni 2019 habe sie festgestellt, dass ihr Name nicht mehr auf der Studierendenliste stehe. Weil ihre Vereinsgründung abgelehnt worden sei und sie Angst vor einem erneuten Übergriff gehabt habe, habe sie schliesslich Albanien legal mit dem Flugzeug verlassen. B. Am 4. September 2019 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit Schreiben vom 5. September 2019. C. Mit Verfügung vom 6. September 2019 lehnte das SEM das Gesuch um Zuweisung der Sache in das erweiterte Asylverfahren ab und stellte fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Schreiben vom 9. September 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, sie habe das Mandat niedergelegt. E. Mit Eingabe vom 13. September 2019 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung festzustellen, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie eine angemessene Frist zur Beschwerdeverbesserung zu gewähren. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. September 2019 (zugestellt am 20. September 2019) stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Eingabe vom 13. September 2019 eine Beschwerdebegründung sowie eine handschriftliche Unterschrift fehle und forderte die Beschwerdeführerin auf eine Beschwerdeverbesserung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 20. September 2019 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerdeverbesserung ein und beantragte, es sei die Verfügung des SEM vom 13. September 2019 (recte: 6. September 2019) vollumfänglich aufzuheben und in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid zur vollständigen Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sowie die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Gründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4. 4.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu gelangen. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung ist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem Argument auseinanderzusetzen hat. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Der Sachverhalt ist ausreichend abgeklärt; es liegt keine Gehörsverletzung vor. Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Schliesslich trifft zwar zu, dass anlässlich der Rückübersetzung insbesondere im Befragungsprotokoll vom 5. August 2019 Änderungen vorgenommen wurden. Diese wurden jedoch alle nachvollziehbar kenntlich gemacht und von der Beschwerdeführerin visiert. Zudem hat die Beschwerdeführerin sowohl mündlich als auch schriftlich bestätigt, den Dolmetscher «sehr gut» verstanden zu haben (SEM-Akten A14 S. 1 f. F1 f.). Auch in den anderen Befragungen hat sie den Dolmetscher «gut» verstanden und es wurden ihr die jeweiligen Befragungsprotokolle in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt (SEM-Akten A11 S. 2 und 5, A14 S. 22, A18 S. 1 f. F1 und F3 und S. 13). Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verständigungsprobleme zwischen der Beschwerdeführerin und dem Dolmetscher sind mithin unbegründet. Albanien zählt zu den verfolgungssicheren Staaten (sog. Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Insofern gilt die Regelvermutung, dass in Albanien keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, womit sich weitere Abklärungen grundsätzlich erübrigen (Art. 40 AsylG i. V. m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Es gelingt der Beschwerdeführerin weder in den Befragungen noch auf Beschwerdeebene diese Regelvermutung umzustossen. So hätte sie das Vorgehen der Polizei an den Demonstrationen sowie das Nachstellen von Privatpersonen zur Anzeige bringen können. Gründe, weshalb ihr dies nicht hätte möglich sein sollen, sind keine ersichtlich. Sodann kann aufgrund des dokumentierten Verkehrsunfalls weder auf fehlenden staatlichen Schutz noch auf staatliche Verfolgung der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Dass die Behörden die Anzeige der Beschwerdeführerin entgegengenommen haben, zeigt der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Polizeirapport selbst. Zudem führt die Beschwerdeführerin aus, der Fall sei an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet und es seien verschiedene Gutachten erstellt worden. Dass der Motorradfahrer, der Fahrerflucht begangen hat, von den Behörden bis heute nicht hat gefasst werden können, liegt in der Natur der Sache. Dass er die Beschwerdeführerin jedoch absichtlich auf dem Fussgängerstreifen mit dem Spiegel touchierte und diese Handlung dem albanischen Staat zuzurechnen sein sollte, scheint weit hergeholt. Solches ist den eingereichten Beweismitteln auch nicht zu entnehmen. Zusammengefasst hat der albanische Staat die Anzeige der Beschwerdeführerin aufgenommen und das ihm mögliche unternommen, um die Situation abzuklären. Dass die Bilder der Kameras nicht Eingang in die Untersuchungen gefunden haben sollen, erweist sich aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin als reine Vermutung. Es gelang der Beschwerdeführerin auch nicht überzeugend zu erklären, weshalb sie die anonymen Drohanrufe nicht der Polizei gemeldet hat (z. B. SEM-Akten A18 S. 7 F48 und A14 S. 19 F140). Dass die ersten beiden Spitäler sie nicht behandelt haben sollen, ist eine durch nichts belegte Behauptung (z. B. SEM-Akten A18 S. 3 f. F7 ff. und S. 7 f. F49-52). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Aufenthalt in Italien zurückkehrte, um in Albanien ihr Studium wiederaufzunehmen und sich erneut zu exponieren, untermauert die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung in Albanien gehabt haben kann. Schliesslich ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die Verfügung, mit der die Vereinsgründung vom Bezirksgericht C._______ abgelehnt wurde und die Art deren Eröffnung, keine asylbeachtliche Verfolgung gegen die Person der Beschwerdeführerin erkennen lässt. Es wurde nie ein Gerichtsverfahren gegen sie persönlich eröffnet (SEM-Akten A18 S. 9 F60) und sie konnte Albanien legal mit dem Flugzeug verlassen (SEM-Akten A11 S. 4). 4.2 Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Es ist somit festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Weiterer Abklärungsbedarf - und damit einhergehend eine Zuweisung des Asylgesuchs in das erweiterte Verfahren (Art. 26d AsylG) - ist nach dem Gesagten vorliegend nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz das entsprechende Gesuch der damaligen Rechtsvertretung zu Recht abgelehnt hat. Die Feststellung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK SR 0.105], Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung nach Albanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Albanien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass es sich bei ihr um eine junge, gesunde und gebildete Frau mit Arbeitserfahrung vor Ort handelt, die über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich somit sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Nach dem Gesagten gibt es keinen Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 8. 8.1 Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: