Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 1993 in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil des Kantonsgerichts B._______ vom (...) wurde er (...) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 widerrief der Migrationsdienst des Kantons C._______ die Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Diese Verfügung wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Urteil vom (...) 2019 rechtskräftig bestätigt. D. Am 11. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin beim SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er (...) zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ein Sohn respektive Bruder (...) namens D._______ habe in den Jahren 2008 und 2009 in den sozialen Medien deswegen Morddrohungen ausgesprochen. Er habe erfahren, dass sich diese Person kürzlich im Kosovo nach ihm erkundigt habe. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb, Opfer einer Blutrache zu werden. Der Beschwerdeführer reichte Auszüge aus der Plattform Netlog, Bilder der Opfer, ein Protokoll einer Besprechung mit dem kosovarischen Konsul vom (...) 2019, eine schriftliche Erklärung des Gemeindepräsidenten von E._______ vom (...) 2019, einen Artikel aus dem Bund, einen Vollzugsbericht vom (...) 2020, einen Bericht des psychologischen Dienstes der Vollzugsanstalt vom (...) 2020, eine Terminbestätigung (...) vom (...) 2020 und eine Erklärung zweier Taxifahrer vom (...) 2020 ein. E. Am 24. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. F. Am 15. Juli 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. G. Mit Verfügung vom 25. August 2020 (Eröffnung am 26. August 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Der Beschwerde lagen zwei Berichte der Republik, ein Auszug aus dem Strafurteil des Kreisgerichts F._______ vom (...) und ein Schreiben der Ehefrau vom 28. August 2020 bei. I. Am 4. September 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Kosovo ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sei. Dabei handle es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Solche Hinweise seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung sei nicht mehr aktuell. Den eingereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Drohungen in den sozialen Medien in den Jahren 2008 und 2009 erfolgt seien. Es sei davon auszugehen, dass diese Äusserungen in Anbetracht der zeitlichen Nähe zum Vorfall noch unter dem Einfluss entsprechender Eindrücke entstanden seien. Weitere Drohungen aus den letzten mehr als zehn Jahren seien nicht aktenkundig, weshalb eine aktuelle konkrete Bedrohung eher unrealistisch erscheine. In der Anhörung habe er erwähnt, zwei Taxifahrer aus dem Heimatort hätten ihm zugetragen, dass sich D._______ nach ihm erkundigt habe. In der entsprechenden Erklärung werde zwar allgemein ausgeführt, dass er im Kosovo gefährdet sei, während jedoch nicht erwähnt werde, dass die zwei Personen Kontakt mit D._______ gehabt hätten. Doch selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass entsprechende Erkundigungen tatsächlich stattgefunden hätten, so ergebe sich daraus noch keine konkrete Drohung. Angesichts der traditionellen Gegebenheiten im albanischsprachigen Raum, namentlich der Regeln des Kanun, komme dem Aspekt der Wiedergutmachung eine massgebliche Rolle zu. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Familie der Opfer mittlerweile mindestens Fr. (...) geleistet habe und weiterhin seinen Ratenzahlungen nachkomme. Bereits der Umstand, dass die Opferfamilie diese Zahlungen entgegennehme, lasse auf eine Übereinkunft zwischen den Familien schliessen. Würden solche Zahlungen akzeptiert, seien nach den traditionellen Regeln andere Vergeltungsmassnahmen ausgeschlossen. Die Annahme der finanziellen Wiedergutmachung lasse auch darauf schliessen, dass die Opferfamilie die Verurteilung als Gerechtigkeitsaspekt wahrgenommen habe. In diesem Sinne habe sich auch der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch wie auch der Anhörung geäussert, auch wenn er in der letzteren noch angegeben habe, er denke nicht, dass D._______ sich damit habe befrieden lassen. Bezeichnend sei auch, dass die Drohungen noch vor dem erstinstanzlichen Strafurteil ausgesprochen worden seien und danach keine weiteren gefolgt seien. Der Einwand, wonach diese Schlussfolgerung nicht auf im Kosovo verbliebene Verwandte, namentlich D._______ anzuwenden sei, werde durch nichts Konkretes untermauert. Die eingereichte Mitschrift des Gesprächs mit dem Konsul des Kosovo äussere sich allgemein dahingehend, dass der Kanun im Kosovo nach wie vor ausgeübt werde und die Polizei nichts dagegen unternehmen könne, dass es keine privaten Organisationen gebe, die sich für eine Versöhnung einsetzen würden und dass Personen, welche eine andere Person getötet hätten, grundsätzlich mit Blutrache zu rechnen hätten. Diese grundsätzlichen Feststellungen könne das SEM bestätigen. Dabei werde aber ausser Acht gelassen, dass selbst die Regeln des Kanun die Befriedung durch Wiedergutmachung vorsehen würden. Ähnlich seien die Aussagen des Dorfvorstehers zu bewerten. Auch dieser lege in sehr allgemeiner Form die Grundsätze des albanischen Gewohnheitsrechts dar, ohne wiederum die Wiedergutmachungsmassnahmen zu erwähnen. Ferner handle es sich beim Dorfvorsteher um einen Bekannten des Beschwerdeführers aus Jugendjahren und die Erklärung sei auf seinen Wunsch erstellt worden. Dies deute auf einen erheblichen Gefälligkeitscharakter hin. Schliesslich sei die Furcht vor Blutrache erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons C._______ geltend gemacht worden. Dem Vollzugsbericht vom (...) 2020 sei zu entnehmen, dass er in den Gesprächen zuerst dargelegt habe, es sei zu keinen weiteren Drohungen gekommen und er habe keine Angst. Diese Aussage sei dann aber im späteren Verlauf wieder zurückgenommen worden, was damit erklärt worden sei, er habe dies früher so ausgesagt, um die Gewährung von Vollzugslockerungen und Hafturlauben nicht zu gefährden. Es mute stark opportunistisch an, das Argument der Bedrohung zuerst mit dem Zweck zu verheimlichen, Vorteile im Strafvollzug nicht zu gefährden, um dann ebendieses Argument im Rahmen einer sich immer weiter konkretisierenden Wegweisungsprüfung in prominenter Weise vorzutragen. Vielmehr lasse dieses Verhalten darauf schliessen, dass sich die Gefährdung im Laufe der Zeit gelegt habe. Es passe ferner auch nicht ins Bild einer aktuellen Bedrohung, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers in letzter Zeit in den Kosovo begeben habe, um dort Bekannte zu besuchen. Eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung sei daher zu verneinen. Ferner fehle es ohnehin an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. Angesichts der klaren Aktenlage erübrige es sich, dem Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung nachzukommen.
E. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Blutrache nicht ende und über Jahrzehnte fortbestehen könne. Die Vergeltung könne somit über längere Zeit gewissermassen pendent bleiben. Eine Fehde könne nur durch eine Schlichtung beendet werden. Vorliegend seien die Schlichtungsversuche aber gescheitert und es habe lediglich ein temporärer "Waffenstillstand" erzielt werden können. Die Opferfamilie habe zwar die Wiedergutmachungszahlungen angenommen. Es handle sich aber nur um einen Bruchteil der gesamthaft zugesprochenen Genugtuungssumme von insgesamt (...). Der Beschwerdeführer befürchte nicht, von den in der Schweiz lebenden Angehörigen der Opferfamilie angegriffen zu werden. Dieser Teil der Familie habe sich dem schweizerischen Rechtssystem unterworfen und akzeptiere, dass er mit einer Gefängnisstrafe für das Unrecht bestraft worden sei. Die Annahme der Genugtuung sei somit als Bekenntnis zum Schweizer Rechtssystem und nicht als Versöhnungsbereitschaft im Sinne des traditionellen Regel- und Wertesystems zu verstehen. Er befürchte namentlich von D._______ Rachehandlungen. Dieser sei im Zeitpunkt der Tat selbst in Haft gewesen und gemäss Kenntnisstand des Beschwerdeführers in den Kosovo weggewiesen worden. Dort warte er nun auf die Rückkehr des Beschwerdeführers und werde die erste Gelegenheit nutzen, um Rache zu üben. Das Abstützen auf den Kanun könnte dabei auch lediglich als Rechtfertigung für einen Rachemord dienen. Auch wenn die Drohung über zehn Jahre zurückliege, sei davon auszugehen, dass sie nach wie vor Bestand habe und ebenso ernst gemeint sei, wie am Tage, an welchem sie ausgesprochen worden sei. Über die Entlassung und die befürchtete Blutrache sei ferner in den Schweizer Lokalmedien berichtet worden, was die Suchbemühungen durch Angehörige der Opferfamilie erleichtere. D._______ habe bereits begonnen, sich im Kosovo nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. Das SEM wäre gehalten gewesen, die Aktualität der Gefährdung mittels Botschaftsabklärung zu eruieren. Ein entsprechender Antrag sei unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz habe dadurch den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.
E. 6.1 Dem SEM kann keine ungenügende Sachverhaltsabklärung respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Vorliegend ist der Sachverhalt aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und der Anhörung als hinreichend erstellt zu erachten. Namentlich zu einer Botschaftsabklärung bestand folglich kein Anlass. Es trifft ferner nicht zu, dass der entsprechende Antrag vom SEM nicht behandelt worden wäre. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass es sich angesichts der klaren Aktenlage erübrige, dem Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung nachzukommen (vgl. Ziff. II. 2. S. 7 der angefochtenen Verfügung).
E. 6.2 In materieller Hinsicht hat das SEM zu Recht festgehalten, dass es der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehle (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.3). Die Flüchtlingseigenschaft ist folglich bereits deshalb zu verneinen.
E. 6.3 Darüber hinaus erweist sich auch die Feststellung des SEM als korrekt, dass die Verfolgungsgefahr ohnehin nicht mehr aktuell ist. Dabei kann auf die Erwägungen des SEM wie auch diejenigen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2019 verwiesen werden. Der Umstand, dass die Drohungen vor über zehn Jahren ausgesprochen wurden, die Familie der Opfer die Genugtuungszahlungen entgegengenommen hat respektive entgegennimmt und sich der Bruder des Beschwerdeführers offenbar problemlos im Kosovo haben aufhalten können (vgl. act. A34 D36 f.), während ein anderer Bruder - soweit aus den Akten ersichtlich - bis vor seinem Tode vor einigen Jahren unbehelligt im Kosovo gelebt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 8), spricht gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Ferner wurde die Gefährdung wegen Blutrache im Rahmen des Widerrufsverfahrens der Niederlassungsbewilligung erst sehr spät ins Verfahren eingebracht, was ebenfalls dafür spricht, dass sie nicht mehr aktuell ist. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst geltend machte, die Gefahr bestehe nicht mehr, auch wenn er auf diese Aussage später zurückgekommen ist (vgl. Vollzugsbericht vom (...) 2020 [Beilage 6 des Asylgesuchs]).
E. 6.4 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Unter Hinweis auf Erwägung 6.3 ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK wurden bereits im kantonalen Wegweisungsverfahren geprüft und verneint. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Kosovo als Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG gelte, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Konkrete Hinweise, welche diese Regelvermutung umzustossen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei ferner die Straffälligkeit einzubeziehen, welche das öffentliche Interesse an einem Vollzug zusätzlich akzentuiere. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich bei guter Gesundheit, klage aber über leichtere Herzprobleme, einen erhöhten Cholesterolwert, Arthrose am rechten Arm sowie eine akute Belastungsreaktion, hervorgerufen durch Ängste im Zusammenhang mit einer allfälligen Wegweisung. Das kosovarische Gesundheitssystem könne die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers jedoch behandeln. Ferner könne den Angstzuständen noch in der Schweiz durch entsprechende Vorbereitungshandlungen entgegengewirkt werden. Er habe berufliche Erfahrung als (...) und verfüge im Kosovo über Verwandte, zu welchen er allerdings seit längerem keinen Kontakt mehr pflege. Angesichts der Bedeutung der familiären Verbindungen in den albanischen Gesellschaften seien diese Verwandten dennoch als unterstützendes Moment zu werten. Eine finanzielle Unterstützung könne ferner von seiner Ehefrau erwartet werden. Es könne der Ehefrau darüber hinaus zugemutet werden, ihm in den Kosovo zu folgen. Ferner bestehe die Möglichkeit von Besuchen. Schliesslich könne auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ verwiesen werden, wonach er in der Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert sei und ein strafrechtliches Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden könne.
E. 8.6 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer enorm unter der drohenden Wegweisung leide. Er könne nicht mehr schlafen, habe Herzrasen und Schmerzen in der Brust, weshalb er sich kürzlich zu einer ärztlichen Untersuchung angemeldet habe. Die Einreichung eines Arztberichtes sei abzuwarten. Seine Kernfamilie und alle Geschwister würden in der Schweiz leben. Einzig der älteste Bruder habe noch im Kosovo gelebt, sei aber vor einigen Jahren verstorben. Zahlreiche Cousins und entfernte Verwandte würden ebenfalls in der Schweiz leben. Mit seinen Angehörigen im Kosovo habe er seit etwa 20 Jahren keinen Kontakt mehr, weshalb er über kein unterstützendes soziales Netz im Heimatstaat verfüge.
E. 8.7 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht für zumutbar befunden. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht umzustossen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die medizinische (inklusive psychiatrische) Grundversorgung im Kosovo grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-2991/2018 vom 12. November 2018 E. 8.4.2). Der in Aussicht gestellte Arztbericht ist folglich nicht abzuwarten. Weitere Gründe, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, sind nicht ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug für zumutbar zu erachten ist.
E. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8.10 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass fraglich erscheint, ob das SEM überhaupt gehalten gewesen war, die Wegweisung und den Vollzug zu prüfen, zumal insbesondere die Vollzugshindernisse bereits im kantonalen Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft worden sind, oder ob sich das SEM darauf hätte beschränken müssen, lediglich die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu prüfen. Eine Klärung dieser Frage kann an dieser Stelle jedoch unterbleiben.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4407/2020 Urteil vom 10. September 2020 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Annina Mullis, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. August 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste im Jahre 1993 in die Schweiz und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. B. Mit Urteil des Kantonsgerichts B._______ vom (...) wurde er (...) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. C. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2017 widerrief der Migrationsdienst des Kantons C._______ die Niederlassungsbewilligung und ordnete die Wegweisung an. Diese Verfügung wurde vom kantonalen Verwaltungsgericht mit Urteil vom (...) 2019 rechtskräftig bestätigt. D. Am 11. April 2020 ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin beim SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Der Beschwerdeführer begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er (...) zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Ein Sohn respektive Bruder (...) namens D._______ habe in den Jahren 2008 und 2009 in den sozialen Medien deswegen Morddrohungen ausgesprochen. Er habe erfahren, dass sich diese Person kürzlich im Kosovo nach ihm erkundigt habe. Bei einer Rückkehr drohe ihm deshalb, Opfer einer Blutrache zu werden. Der Beschwerdeführer reichte Auszüge aus der Plattform Netlog, Bilder der Opfer, ein Protokoll einer Besprechung mit dem kosovarischen Konsul vom (...) 2019, eine schriftliche Erklärung des Gemeindepräsidenten von E._______ vom (...) 2019, einen Artikel aus dem Bund, einen Vollzugsbericht vom (...) 2020, einen Bericht des psychologischen Dienstes der Vollzugsanstalt vom (...) 2020, eine Terminbestätigung (...) vom (...) 2020 und eine Erklärung zweier Taxifahrer vom (...) 2020 ein. E. Am 24. Juni 2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug entlassen. F. Am 15. Juli 2020 wurde er zu seinen Asylgründen angehört. G. Mit Verfügung vom 25. August 2020 (Eröffnung am 26. August 2020) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 2. September 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um einen superprovisorischen Vollzugsstopp. Der Beschwerde lagen zwei Berichte der Republik, ein Auszug aus dem Strafurteil des Kreisgerichts F._______ vom (...) und ein Schreiben der Ehefrau vom 28. August 2020 bei. I. Am 4. September 2020 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG [SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass der Kosovo ein verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG sei. Dabei handle es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne. Solche Hinweise seien vorliegend aber nicht ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohung sei nicht mehr aktuell. Den eingereichten Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Drohungen in den sozialen Medien in den Jahren 2008 und 2009 erfolgt seien. Es sei davon auszugehen, dass diese Äusserungen in Anbetracht der zeitlichen Nähe zum Vorfall noch unter dem Einfluss entsprechender Eindrücke entstanden seien. Weitere Drohungen aus den letzten mehr als zehn Jahren seien nicht aktenkundig, weshalb eine aktuelle konkrete Bedrohung eher unrealistisch erscheine. In der Anhörung habe er erwähnt, zwei Taxifahrer aus dem Heimatort hätten ihm zugetragen, dass sich D._______ nach ihm erkundigt habe. In der entsprechenden Erklärung werde zwar allgemein ausgeführt, dass er im Kosovo gefährdet sei, während jedoch nicht erwähnt werde, dass die zwei Personen Kontakt mit D._______ gehabt hätten. Doch selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, dass entsprechende Erkundigungen tatsächlich stattgefunden hätten, so ergebe sich daraus noch keine konkrete Drohung. Angesichts der traditionellen Gegebenheiten im albanischsprachigen Raum, namentlich der Regeln des Kanun, komme dem Aspekt der Wiedergutmachung eine massgebliche Rolle zu. Den Akten sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Familie der Opfer mittlerweile mindestens Fr. (...) geleistet habe und weiterhin seinen Ratenzahlungen nachkomme. Bereits der Umstand, dass die Opferfamilie diese Zahlungen entgegennehme, lasse auf eine Übereinkunft zwischen den Familien schliessen. Würden solche Zahlungen akzeptiert, seien nach den traditionellen Regeln andere Vergeltungsmassnahmen ausgeschlossen. Die Annahme der finanziellen Wiedergutmachung lasse auch darauf schliessen, dass die Opferfamilie die Verurteilung als Gerechtigkeitsaspekt wahrgenommen habe. In diesem Sinne habe sich auch der Beschwerdeführer in seinem Asylgesuch wie auch der Anhörung geäussert, auch wenn er in der letzteren noch angegeben habe, er denke nicht, dass D._______ sich damit habe befrieden lassen. Bezeichnend sei auch, dass die Drohungen noch vor dem erstinstanzlichen Strafurteil ausgesprochen worden seien und danach keine weiteren gefolgt seien. Der Einwand, wonach diese Schlussfolgerung nicht auf im Kosovo verbliebene Verwandte, namentlich D._______ anzuwenden sei, werde durch nichts Konkretes untermauert. Die eingereichte Mitschrift des Gesprächs mit dem Konsul des Kosovo äussere sich allgemein dahingehend, dass der Kanun im Kosovo nach wie vor ausgeübt werde und die Polizei nichts dagegen unternehmen könne, dass es keine privaten Organisationen gebe, die sich für eine Versöhnung einsetzen würden und dass Personen, welche eine andere Person getötet hätten, grundsätzlich mit Blutrache zu rechnen hätten. Diese grundsätzlichen Feststellungen könne das SEM bestätigen. Dabei werde aber ausser Acht gelassen, dass selbst die Regeln des Kanun die Befriedung durch Wiedergutmachung vorsehen würden. Ähnlich seien die Aussagen des Dorfvorstehers zu bewerten. Auch dieser lege in sehr allgemeiner Form die Grundsätze des albanischen Gewohnheitsrechts dar, ohne wiederum die Wiedergutmachungsmassnahmen zu erwähnen. Ferner handle es sich beim Dorfvorsteher um einen Bekannten des Beschwerdeführers aus Jugendjahren und die Erklärung sei auf seinen Wunsch erstellt worden. Dies deute auf einen erheblichen Gefälligkeitscharakter hin. Schliesslich sei die Furcht vor Blutrache erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht des Kantons C._______ geltend gemacht worden. Dem Vollzugsbericht vom (...) 2020 sei zu entnehmen, dass er in den Gesprächen zuerst dargelegt habe, es sei zu keinen weiteren Drohungen gekommen und er habe keine Angst. Diese Aussage sei dann aber im späteren Verlauf wieder zurückgenommen worden, was damit erklärt worden sei, er habe dies früher so ausgesagt, um die Gewährung von Vollzugslockerungen und Hafturlauben nicht zu gefährden. Es mute stark opportunistisch an, das Argument der Bedrohung zuerst mit dem Zweck zu verheimlichen, Vorteile im Strafvollzug nicht zu gefährden, um dann ebendieses Argument im Rahmen einer sich immer weiter konkretisierenden Wegweisungsprüfung in prominenter Weise vorzutragen. Vielmehr lasse dieses Verhalten darauf schliessen, dass sich die Gefährdung im Laufe der Zeit gelegt habe. Es passe ferner auch nicht ins Bild einer aktuellen Bedrohung, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers in letzter Zeit in den Kosovo begeben habe, um dort Bekannte zu besuchen. Eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung sei daher zu verneinen. Ferner fehle es ohnehin an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv. Angesichts der klaren Aktenlage erübrige es sich, dem Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung nachzukommen. 5.2 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegnet, dass die Blutrache nicht ende und über Jahrzehnte fortbestehen könne. Die Vergeltung könne somit über längere Zeit gewissermassen pendent bleiben. Eine Fehde könne nur durch eine Schlichtung beendet werden. Vorliegend seien die Schlichtungsversuche aber gescheitert und es habe lediglich ein temporärer "Waffenstillstand" erzielt werden können. Die Opferfamilie habe zwar die Wiedergutmachungszahlungen angenommen. Es handle sich aber nur um einen Bruchteil der gesamthaft zugesprochenen Genugtuungssumme von insgesamt (...). Der Beschwerdeführer befürchte nicht, von den in der Schweiz lebenden Angehörigen der Opferfamilie angegriffen zu werden. Dieser Teil der Familie habe sich dem schweizerischen Rechtssystem unterworfen und akzeptiere, dass er mit einer Gefängnisstrafe für das Unrecht bestraft worden sei. Die Annahme der Genugtuung sei somit als Bekenntnis zum Schweizer Rechtssystem und nicht als Versöhnungsbereitschaft im Sinne des traditionellen Regel- und Wertesystems zu verstehen. Er befürchte namentlich von D._______ Rachehandlungen. Dieser sei im Zeitpunkt der Tat selbst in Haft gewesen und gemäss Kenntnisstand des Beschwerdeführers in den Kosovo weggewiesen worden. Dort warte er nun auf die Rückkehr des Beschwerdeführers und werde die erste Gelegenheit nutzen, um Rache zu üben. Das Abstützen auf den Kanun könnte dabei auch lediglich als Rechtfertigung für einen Rachemord dienen. Auch wenn die Drohung über zehn Jahre zurückliege, sei davon auszugehen, dass sie nach wie vor Bestand habe und ebenso ernst gemeint sei, wie am Tage, an welchem sie ausgesprochen worden sei. Über die Entlassung und die befürchtete Blutrache sei ferner in den Schweizer Lokalmedien berichtet worden, was die Suchbemühungen durch Angehörige der Opferfamilie erleichtere. D._______ habe bereits begonnen, sich im Kosovo nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. Das SEM wäre gehalten gewesen, die Aktualität der Gefährdung mittels Botschaftsabklärung zu eruieren. Ein entsprechender Antrag sei unbeantwortet geblieben. Die Vorinstanz habe dadurch den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 6. 6.1 Dem SEM kann keine ungenügende Sachverhaltsabklärung respektive eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). Vorliegend ist der Sachverhalt aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente und der Anhörung als hinreichend erstellt zu erachten. Namentlich zu einer Botschaftsabklärung bestand folglich kein Anlass. Es trifft ferner nicht zu, dass der entsprechende Antrag vom SEM nicht behandelt worden wäre. Vielmehr erwog die Vorinstanz, dass es sich angesichts der klaren Aktenlage erübrige, dem Antrag auf Vornahme einer Botschaftsabklärung nachzukommen (vgl. Ziff. II. 2. S. 7 der angefochtenen Verfügung). 6.2 In materieller Hinsicht hat das SEM zu Recht festgehalten, dass es der geltend gemachten Furcht vor einer Verfolgung an einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv fehle (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1054/2018 vom 20. März 2020 E. 6.3). Die Flüchtlingseigenschaft ist folglich bereits deshalb zu verneinen. 6.3 Darüber hinaus erweist sich auch die Feststellung des SEM als korrekt, dass die Verfolgungsgefahr ohnehin nicht mehr aktuell ist. Dabei kann auf die Erwägungen des SEM wie auch diejenigen im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ vom (...) 2019 verwiesen werden. Der Umstand, dass die Drohungen vor über zehn Jahren ausgesprochen wurden, die Familie der Opfer die Genugtuungszahlungen entgegengenommen hat respektive entgegennimmt und sich der Bruder des Beschwerdeführers offenbar problemlos im Kosovo haben aufhalten können (vgl. act. A34 D36 f.), während ein anderer Bruder - soweit aus den Akten ersichtlich - bis vor seinem Tode vor einigen Jahren unbehelligt im Kosovo gelebt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 8), spricht gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr. Ferner wurde die Gefährdung wegen Blutrache im Rahmen des Widerrufsverfahrens der Niederlassungsbewilligung erst sehr spät ins Verfahren eingebracht, was ebenfalls dafür spricht, dass sie nicht mehr aktuell ist. Diese Annahme wird dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit selbst geltend machte, die Gefahr bestehe nicht mehr, auch wenn er auf diese Aussage später zurückgekommen ist (vgl. Vollzugsbericht vom (...) 2020 [Beilage 6 des Asylgesuchs]). 6.4 Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft somit zu Recht verneint. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Unter Hinweis auf Erwägung 6.3 ergeben sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Ansprüche gestützt auf Art. 8 EMRK wurden bereits im kantonalen Wegweisungsverfahren geprüft und verneint. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 Das SEM begründete die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs damit, dass der Kosovo als Staat gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG gelte, in welchen die Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Konkrete Hinweise, welche diese Regelvermutung umzustossen vermöchten, seien nicht ersichtlich. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sei ferner die Straffälligkeit einzubeziehen, welche das öffentliche Interesse an einem Vollzug zusätzlich akzentuiere. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich bei guter Gesundheit, klage aber über leichtere Herzprobleme, einen erhöhten Cholesterolwert, Arthrose am rechten Arm sowie eine akute Belastungsreaktion, hervorgerufen durch Ängste im Zusammenhang mit einer allfälligen Wegweisung. Das kosovarische Gesundheitssystem könne die medizinischen Leiden des Beschwerdeführers jedoch behandeln. Ferner könne den Angstzuständen noch in der Schweiz durch entsprechende Vorbereitungshandlungen entgegengewirkt werden. Er habe berufliche Erfahrung als (...) und verfüge im Kosovo über Verwandte, zu welchen er allerdings seit längerem keinen Kontakt mehr pflege. Angesichts der Bedeutung der familiären Verbindungen in den albanischen Gesellschaften seien diese Verwandten dennoch als unterstützendes Moment zu werten. Eine finanzielle Unterstützung könne ferner von seiner Ehefrau erwartet werden. Es könne der Ehefrau darüber hinaus zugemutet werden, ihm in den Kosovo zu folgen. Ferner bestehe die Möglichkeit von Besuchen. Schliesslich könne auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons C._______ verwiesen werden, wonach er in der Schweiz nicht überdurchschnittlich integriert sei und ein strafrechtliches Rückfallrisiko nicht ausgeschlossen werden könne. 8.6 In der Beschwerdeschrift wurde eingewendet, dass der Beschwerdeführer enorm unter der drohenden Wegweisung leide. Er könne nicht mehr schlafen, habe Herzrasen und Schmerzen in der Brust, weshalb er sich kürzlich zu einer ärztlichen Untersuchung angemeldet habe. Die Einreichung eines Arztberichtes sei abzuwarten. Seine Kernfamilie und alle Geschwister würden in der Schweiz leben. Einzig der älteste Bruder habe noch im Kosovo gelebt, sei aber vor einigen Jahren verstorben. Zahlreiche Cousins und entfernte Verwandte würden ebenfalls in der Schweiz leben. Mit seinen Angehörigen im Kosovo habe er seit etwa 20 Jahren keinen Kontakt mehr, weshalb er über kein unterstützendes soziales Netz im Heimatstaat verfüge. 8.7 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung im Ergebnis zu Recht für zumutbar befunden. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). Diese Vermutung vermag der Beschwerdeführer nicht umzustossen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme ist festzuhalten, dass die medizinische (inklusive psychiatrische) Grundversorgung im Kosovo grundsätzlich gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-2991/2018 vom 12. November 2018 E. 8.4.2). Der in Aussicht gestellte Arztbericht ist folglich nicht abzuwarten. Weitere Gründe, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte, sind nicht ersichtlich, weshalb der Wegweisungsvollzug für zumutbar zu erachten ist. 8.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 8.10 An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass fraglich erscheint, ob das SEM überhaupt gehalten gewesen war, die Wegweisung und den Vollzug zu prüfen, zumal insbesondere die Vollzugshindernisse bereits im kantonalen Verfahren betreffend den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geprüft worden sind, oder ob sich das SEM darauf hätte beschränken müssen, lediglich die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl zu prüfen. Eine Klärung dieser Frage kann an dieser Stelle jedoch unterbleiben.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: