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F-1036/2020

F-1036/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-05-31 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein 1991 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Juli 1999 mit seiner Familie in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Im Jahr 2001 wurden er und seine Familienangehörigen vorläufig aufgenommen. Am 18. November 2017 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige. In der Folge erhielt er am 27. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei der Ehegattin. Das Paar hat mittlerweile zwei gemeinsame Kinder (geb. 2012 und 2019). B. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seines Aufenthalts hierzulande wiederholt straffällig und erwirkte zwischen Dezember 2011 und November 2018 folgende Verurteilungen: Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2011: bedingte Geldstrafe von 280 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 200.- bei einer Probezeit von zwei Jahren wegen Raubs, Diebstahls, Nötigung, Hausfriedensbruchs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung) sowie mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. September 2015: Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen Beschimpfung. Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017: Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon bedingt vollziehbar 6 Monate, Probezeit 2 Jahre sowie Geldstrafe von 80 Tagessätzen (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. September 2015 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Mai 2016) wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fälschung von Ausweisen. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 19. April 2017: Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 200.- wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Diebstahls. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. November 2018: Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. C. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 - damals noch als vorläufig Aufgenommener - vom SEM verwarnt (Akten des Kantons Zürich [kant.pag.] 206). D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2018 mit, es bewillige sein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte das Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017 in Rechtskraft erwachsen oder die ausgesprochene Strafe in vergleichbarem Rahmen sein (kant. pag. 366). E. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und seiner Sozialhilfeabhängigkeit verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. März 2019 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/48 ff.). Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. April 2019 wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 12. September 2019 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (bestätigt durch Urteil des BGer 2C_902/2019 vom 14. November 2019 [SEM act. 1/26 ff.]). F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 1. Februar 2020 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM act. 8). G. Der Beschwerdeführer beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht den Verzicht auf die Verhängung eines Einreiseverbots; eventualiter sei die Dauer des Verbots auf ein Jahr festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung ab (BVGer act. 6). I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer liess sich replikweise nicht mehr vernehmen, woraufhin ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2020 mitgeteilt wurde, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde (BVGer act. 13). J. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 25. Januar 2021 nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht teilte ihm mit, es könne keine konkreten und verbindlichen Angaben zu einem voraussichtlichen Urteilstermin abgeben, bemühe sich aber um einen raschmöglichen Entscheid (BVGer act. 14 und act. 15). K. Mit schriftlicher Eingabe vom 27. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beanstandete unter anderem die lange Verfahrensdauer (BVGer act. 16). Das Gericht nahm dazu mit Schreiben vom 30. April 2021 Stellung (BVGer act. 17). L. Auf den weiteren Akteninhalt - darunter die beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Verbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 3.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Um-stände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leicht-hin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwer-tigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2).

E. 3.4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann das SEM ferner Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben. Entgegen dem Wortlaut fällt dieser Fernhaltegrund erst dann in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2020 im Wesentlichen auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Innerhalb der letzten acht Jahre habe er sechs Verurteilungen erwirkt. Mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017 sei er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, versuchten Hausfriedensbuchs, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Zudem sei er wegen verschiedener weiterer Delikte mit Geldstrafen von insgesamt 410 Tagessätzen bestraft worden. Darüber hinaus habe er Schulden in der Höhe von rund Fr. 70'000.- angehäuft. Er und seine Angehörigen seien überdies mit Sozialhilfe unterstützt worden, wovon ihm ein Betrag von ca. Fr. 50'000.- angelastet werde. Insgesamt sei von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG auszugehen.

E. 4.2 Dies stellt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in Abrede. Zur Begründung führt er dort im Wesentlichen aus, das SEM bejahe das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung; auch das Migrationsamt des Kantons Zürich sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe. Sowohl das SEM als auch das Migrationsamt hätten jedoch verschuldensrelevante Umstände ausser Acht gelassen, so insbesondere seine (reduzierte) geistige Gesundheit. In diesem Sinne zitierte er aus einem vom Kanton Zug zuhanden des SEM verfassten Integrationsberichts vom 30. August 2017. Er machte im Wesentlichen geltend, die Tatsache, dass voneinander unabhängige Fachpersonen der Ansicht gewesen seien, dass er eine Berufsausbildung nur in einem geschützten, von der IV betreuten Bereich absolvieren könne, weise darauf hin, dass bei ihm schon seit seiner Jugend in kognitiver Hinsicht erkennbare Einschränkungen bestünden, welche bezüglich seiner Erwerbsfähigkeit eine Rolle spielen würden. Damit erkläre sich, weshalb er bei seinen Versuchen, einer geregelten Arbeit nachzugehen, immer wieder gescheitert sei. Es sei offensichtlich, dass dieses Misslingen die unmittelbare Ursache für die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls gewesen sei. Zu den kognitiven Einschränkungen scheine eine posttraumatische Belastungsstörung zu kommen, wie sich aus der eigenhändig verfassten Rekursschrift vom 15. April 2019 ergebe. Die dortigen Worte des Beschwerdeführers würden auf ein psychisches Trauma hinweisen, als dessen Ursache die Flucht in die Schweiz in Frage komme. Die psychische Situation sei bezüglich der erfolgten Verurteilungen als verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wie der Rekursschrift entnommen werden könne, bekunde der Beschwerdeführer glaubhaft den Willen, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Er sei bis anhin nicht behandelt worden, obwohl in seiner Jugend festgestellt worden sei, dass bei ihm erwerbsfähigkeitsrelevante kognitive Einschränkungen bestehen würden. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Annahme, dass eine Behandlung sein Leben stabilisieren und ihn von weiterer Delinquenz abhalten würde.

E. 4.3 Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auf die Kritik des Beschwerdeführers am Entscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 4). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch verkennt er, sofern er sein strafrechtliches Verschulden durch allfällige kognitive Einschränkungen und eine angebliche posttraumatische Belastungsstörung zu relativieren versucht, dass schuldmildernde Umstände bereits durch die strafurteilende Behörde berücksichtigt wurden und an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen sind (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1).

E. 4.4 Das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. B) stellt ohne Zweifel einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dazu kommt, dass er seine finanziellen Verpflichtungen nicht wahrgenommen und Schulden in der Höhe von rund Fr. 70'000.- angehäuft hat (vgl. dazu Ausführungen in der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 3b [SEM act. 2/58]). Im Hinblick auf seine wiederholte und jahrelange Straffälligkeit ist zudem auch von einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Nicht glaubhaft erscheint in dieser Hinsicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sich aus der Rekursschrift ergebe, wolle er sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, was ihn von weiterer Delinquenz abhalten werde (Beschwerde Ziff. 15 f. S. 8). Er hat keinerlei Belege dafür eingereicht, dass es ihm mit dieser Behauptung ernst wäre. Bis heute hat er - soweit aus den Akten ersichtlich - keine psychiatrischen oder psychologischen Hilfeleistungen in Anspruch genommen. Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbotes gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt.

E. 5 Weiter hat die Vorinstanz das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzufolge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche - gemäss Satz 2 - lediglich dann überschritten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, in der Schweiz wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das deliktische Verhalten richtete sich unter anderem auch gegen hochwertige Rechtsgüter. Er liess sich zudem weder durch die erwirkten Sanktionen noch von laufenden Probezeiten beeindrucken und delinquierte selbst während laufendem Strafverfahren weiter. Keine Wirkung erzielte überdies die schriftliche Verwarnung der Vorinstanz, seine vorläufige Aufnahme werde überprüft (Sachverhalt Bst. C). Die als notorisch einzustufende Delinquenz lässt zweifellos auf eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung schliessen. Nicht zu seinen Gunsten spricht ferner, dass seine Delinquenz im Verlaufe der Jahre intensiver wurde und er insbesondere anlässlich der Taten, welche vom Strafgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 22. März 2017 abgeurteilt wurden, eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Das Strafgericht stellte damals bezüglich des schwerwiegendsten Delikts (gewerbsmässiger Diebstahl) fest, das Verschulden sei erheblich. Er habe innert kurzer Zeit eine Vielzahl von Diebstählen verübt und dabei Sachen im Gesamtwert von Fr. 29'000.- erbeutet, wofür er ziemliche kriminelle Energie aufgewendet habe. Zu Gute könne man ihm halten, dass er keine Gewalt gegenüber Sachen und Personen angewendet habe; allerdings habe er zweifellos einen höheren Deliktsbetrag angestrebt, sei es ihm doch jeweils darum gegangen, möglichst viel Stehlenswertes zu entwenden; er habe die Diebstähle hauptsächlich wegen seiner finanziell engen Verhältnisse begangen (kant. pag. 403). Schliesslich konnten weder die damals ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 6 Monate bedingt vollziehbar) noch ein Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018 bezüglich Gutheissung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt (vgl. Sachverhalt Bst. D) den Beschwerdeführer davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Mit Strafbefehl vom 8. November 2018 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen im Zeitraum vom Januar 2018 bis 28. März 2018) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt (kant. act. 521-523). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Fernhaltegründe einer Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat, sondern darüber hinaus die von ihm ausgehende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwer wiegt. Diese Ausführungen weichen zwar von der Begründung der Vorinstanz ab, welche ausdrücklich von einer «schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG» spricht. Im Rahmen der Motivsubstitution kann jedoch eine Beschwerde auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54 m.H.). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 darauf hingewiesen, in casu seien die qualifizierten Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt (E. 2.3.3 ebenda). Die Regelmaximaldauer für ein Einreiseverbot von fünf Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung.

E. 6 Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz haben der Beschwerdeführer und seine Familie Sozialhilfe bezogen, wovon ihm ein Betrag von Fr. 50'000.- angelastet werden kann (Verfügung vom 22. Januar 2020), was einem erheblichen Betrag entspricht (Urteil des BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 m.w.H.). In Anbetracht des Umstands, dass seine hier lebende Ehefrau weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt wird (BVGer act. 5, Beilage 2) und er keine Garantien Dritter vorzeigen kann, ist bei einem erneuten, wenn auch vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz nicht auszuschliessen, dass er wiederum vom Gemeinwesen unterstützt werden müsste. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG ebenfalls erfüllt (vgl. E. 2).

E. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.).

E. 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).

E. 7.3 Nachfolgend fragt sich lediglich, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält (Urteile des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.4 und 5.5 sowie F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 und 7.4). Einwände im Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo - die Familie des Beschwerdeführers stamme aus der Umgebung von Pristina (Beschwerde Ziff. 18 S. 9) - wurden bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgehandelt und sind an dieser Stelle nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 4e und 5a ff.).

E. 7.4 In Bezug auf seine privaten Interessen verweist der Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz lebende Familie (Ehefrau und zwei Kinder, Eltern, Bruder und eine Tante mit ihrer Familie). Das Einreiseverbot stehe der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK entgegen. Da sich das Einreiseverbot auf das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten beziehe, seien auch die Beziehungen zu den in Deutschland und Italien lebenden Verwandten vom Einreiseverbot betroffen (Beschwerde Ziff. 19 S. 9). In seinen Schreiben vom 25. Januar 2021 und 27. April 2021 wies er zudem darauf hin, dass es ihm schlecht gehe, weil er seine Frau und die beiden Kinder nicht sehen könne (BVGer act. 14 und act. 15).

E. 7.5 Dem Beschwerdeführer sollte es grundsätzlich möglich sein, das Familienleben trotz Einreiseverbot in eingeschränktem Rahmen aufrechtzuerhalten. So können bei Vorliegen wichtiger Gründe Einreiseverbote gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden. Demnach liegt die Erschwernis während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Vielmehr besteht die Einschränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken (zur zusätzlichen Visumspflicht für den Inhaber eines serbischen Reisepasses, welcher von der serbischen Koordinationsdirektion «Koordinaciona uprava» ausgestellt wurde [kant. act. 372] vgl. zudem www.sem.admin.ch > Einreise, Aufenthalt & Arbeit > Kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige > Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit > Serbien > Randnote V13). In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen in der Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Den Beteiligten steht es ausserdem offen, sich ausserhalb des Schengen-Gebiets zu treffen. Die Familie kann den Beschwerdeführer überdies auch im Kosovo (bzw. in Serbien) besuchen und den Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Nichtdestotrotz verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass durch die vorliegende Fernhaltemassnahme das Familienleben zusätzlich beeinträchtigt wird.

E. 7.6 Weiter ist der Integration des Beschwerdeführers Bedeutung beizumessen. Dabei ist zu bemerken, dass er als knapp achtjähriger in die Schweiz einreiste und während rund 20 Jahren hier über ein Bleiberecht verfügte. Damit verbrachte er die prägenden Jahre seiner Adoleszenz bzw. als junger Erwachsener hierzulande. Enge Bindungen zur Schweiz können ihm deshalb grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Angesichts seines langjährigen deliktischen Verhaltens ist jedoch eine erfolgreiche Integration zu verneinen (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Kommt hinzu, dass auch die wirtschaftliche Integration nicht als gelungen zu betrachten ist (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG). Er hat mehrfach gezeigt, dass er nicht gewillt ist, seine Situation zu verbessern. Hilfeleistungen in Bezug auf die Unterstützung bei der Stellensuche bzw. Berufsbildung hat er wiederholt nicht angenommen (vgl. Schreiben des Amts für Migration des Kantons Zug vom 30. August 2017 [kant. pag. 91 ff.]). Das Migrationsamt des Kantons Zürich bezeichnete die Integration des Beschwerdeführers als vollumgänglich gescheitert (vgl. kant. pag. 569).

E. 7.7 Nichts ableiten lässt sich schliesslich aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen. Weder ist den Akten ein medizinischer Bericht zu entnehmen noch wurde ein solches Dokument im vorliegenden Verfahren eingereicht. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die medizinische Versorgung (inklusive psychiatrische Grundversorgung) auch im Kosovo gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 8.7).

E. 7.8 Eine wertende Gewichtung und Abwägung der sich entgegenstehen-den Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot unter dem Ge-sichtspunkt der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit nicht bean-standet werden kann. Mit Blick auf die von ihm ausgehende qualifizierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Vorinstanz mit der Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre den Beeinträchtigungen des Familienlebens, denen der Beschwerdeführer und seine Familie während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme ausgesetzt sind, ausreichend Rechnung getragen.

E. 8 Weiter liegen keine Gründe vor, welche die weitere Ausschreibung des Ein-reiseverbots im SIS II als eine unverhältnismässige Massnahme erschei-nen lassen (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]).

E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-zufolge abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1036/2020 Urteil vom 31. Mai 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Susanne Genner, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, vertreten durch Dr. iur. Roland Kokotek Burger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein 1991 geborener serbischer Staatsangehöriger, reiste am 26. Juli 1999 mit seiner Familie in die Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte. Im Jahr 2001 wurden er und seine Familienangehörigen vorläufig aufgenommen. Am 18. November 2017 heiratete er eine Schweizer Staatsangehörige. In der Folge erhielt er am 27. Februar 2018 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich zum Verbleib bei der Ehegattin. Das Paar hat mittlerweile zwei gemeinsame Kinder (geb. 2012 und 2019). B. Der Beschwerdeführer wurde anlässlich seines Aufenthalts hierzulande wiederholt straffällig und erwirkte zwischen Dezember 2011 und November 2018 folgende Verurteilungen: Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Dezember 2011: bedingte Geldstrafe von 280 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 200.- bei einer Probezeit von zwei Jahren wegen Raubs, Diebstahls, Nötigung, Hausfriedensbruchs, versuchter Erpressung (Gewaltanwendung) sowie mehrfachen versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. September 2015: Geldstrafe von 10 Tagessätzen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Mai 2016: bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen Beschimpfung. Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017: Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon bedingt vollziehbar 6 Monate, Probezeit 2 Jahre sowie Geldstrafe von 80 Tagessätzen (als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. September 2015 und dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 23. Mai 2016) wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, versuchten Hausfriedensbruchs, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fälschung von Ausweisen. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 19. April 2017: Geldstrafe von 20 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 200.- wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage sowie Diebstahls. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. November 2018: Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz. C. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde der Beschwerdeführer am 16. Januar 2013 - damals noch als vorläufig Aufgenommener - vom SEM verwarnt (Akten des Kantons Zürich [kant.pag.] 206). D. Das Migrationsamt des Kantons Zürich teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Februar 2018 mit, es bewillige sein Gesuch um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, sollte das Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017 in Rechtskraft erwachsen oder die ausgesprochene Strafe in vergleichbarem Rahmen sein (kant. pag. 366). E. Aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit, seiner Schuldenwirtschaft und seiner Sozialhilfeabhängigkeit verlängerte das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 20. März 2019 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht und wies ihn aus der Schweiz weg (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 2/48 ff.). Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 17. April 2019 wegen offensichtlicher Unbegründetheit nicht ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 12. September 2019 ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (bestätigt durch Urteil des BGer 2C_902/2019 vom 14. November 2019 [SEM act. 1/26 ff.]). F. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 erliess die Vorinstanz gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 1. Februar 2020 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren und entzog einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung der Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem (SIS II) an (SEM act. 8). G. Der Beschwerdeführer beantragte mit Rechtsmitteleingabe vom 21. Februar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht den Verzicht auf die Verhängung eines Einreiseverbots; eventualiter sei die Dauer des Verbots auf ein Jahr festzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). H. Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung ab (BVGer act. 6). I. In ihrer Vernehmlassung vom 18. Juni 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 10). Der Beschwerdeführer liess sich replikweise nicht mehr vernehmen, woraufhin ihm mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2020 mitgeteilt wurde, dass von Amtes wegen kein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt werde (BVGer act. 13). J. Der Beschwerdeführer erkundigte sich mit Schreiben vom 25. Januar 2021 nach dem Stand des Verfahrens. Das Gericht teilte ihm mit, es könne keine konkreten und verbindlichen Angaben zu einem voraussichtlichen Urteilstermin abgeben, bemühe sich aber um einen raschmöglichen Entscheid (BVGer act. 14 und act. 15). K. Mit schriftlicher Eingabe vom 27. April 2021 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Bundesverwaltungsgericht und beanstandete unter anderem die lange Verfahrensdauer (BVGer act. 16). Das Gericht nahm dazu mit Schreiben vom 30. April 2021 Stellung (BVGer act. 17). L. Auf den weiteren Akteninhalt - darunter die beigezogenen Akten des Migrationsamts des Kantons Zürich - wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz, die gestützt auf Art. 67 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) ein Einreiseverbot zum Gegenstand haben (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG und Art. 112 Abs. 1 AIG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgeblich ist grundsätzlich die Sachlage im Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das Einreiseverbot kann gestützt auf Art. 67 Abs. 2 AIG gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG). Das Verbot wird nach Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer angeordnet werden, wenn der Betroffene eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG). Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einreiseverbots abgesehen oder ein solches vollständig oder vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AIG). 3.2 Das Einreiseverbot stellt keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten dar, sondern dient der Abwendung einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft], BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809). In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 77a Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 3.3 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-nung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AIG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefahr, über die nach Massgabe aller Um-stände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefahr darf nicht leicht-hin angenommen werden. Sie kann sich beispielsweise aus der Hochwer-tigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüber-schreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zu-nehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potenzial haben, eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (BGE 139 II 121 E. 6.3; BVGE 2014/20 E. 5.2). 3.4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG kann das SEM ferner Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die Sozialhilfekosten verursacht haben. Entgegen dem Wortlaut fällt dieser Fernhaltegrund erst dann in Betracht, wenn zusätzlich die Gefahr besteht, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstehen. Voraussetzung für die Annahme einer solchen Gefahr ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die betroffene Person im Bedarfsfall nicht unverzüglich auf finanzielle Mittel zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BVGer F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 3.2 m.w.H.). 4. 4.1 Die Vorinstanz verwies in ihrer Verfügung vom 22. Januar 2020 im Wesentlichen auf die wiederholte Straffälligkeit des Beschwerdeführers. Innerhalb der letzten acht Jahre habe er sechs Verurteilungen erwirkt. Mit Urteil des Strafgerichts Zug vom 22. März 2017 sei er wegen mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, versuchten Hausfriedensbuchs, mehrfachen Hausfriedensbruchs, gewerbsmässigen Diebstahls sowie Fälschung von Ausweisen zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt worden. Zudem sei er wegen verschiedener weiterer Delikte mit Geldstrafen von insgesamt 410 Tagessätzen bestraft worden. Darüber hinaus habe er Schulden in der Höhe von rund Fr. 70'000.- angehäuft. Er und seine Angehörigen seien überdies mit Sozialhilfe unterstützt worden, wovon ihm ein Betrag von ca. Fr. 50'000.- angelastet werde. Insgesamt sei von einer schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG auszugehen. 4.2 Dies stellt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in Abrede. Zur Begründung führt er dort im Wesentlichen aus, das SEM bejahe das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung; auch das Migrationsamt des Kantons Zürich sei zum Schluss gekommen, dass aufgrund der wiederholten Straffälligkeit ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Wegweisung bestehe. Sowohl das SEM als auch das Migrationsamt hätten jedoch verschuldensrelevante Umstände ausser Acht gelassen, so insbesondere seine (reduzierte) geistige Gesundheit. In diesem Sinne zitierte er aus einem vom Kanton Zug zuhanden des SEM verfassten Integrationsberichts vom 30. August 2017. Er machte im Wesentlichen geltend, die Tatsache, dass voneinander unabhängige Fachpersonen der Ansicht gewesen seien, dass er eine Berufsausbildung nur in einem geschützten, von der IV betreuten Bereich absolvieren könne, weise darauf hin, dass bei ihm schon seit seiner Jugend in kognitiver Hinsicht erkennbare Einschränkungen bestünden, welche bezüglich seiner Erwerbsfähigkeit eine Rolle spielen würden. Damit erkläre sich, weshalb er bei seinen Versuchen, einer geregelten Arbeit nachzugehen, immer wieder gescheitert sei. Es sei offensichtlich, dass dieses Misslingen die unmittelbare Ursache für die Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls gewesen sei. Zu den kognitiven Einschränkungen scheine eine posttraumatische Belastungsstörung zu kommen, wie sich aus der eigenhändig verfassten Rekursschrift vom 15. April 2019 ergebe. Die dortigen Worte des Beschwerdeführers würden auf ein psychisches Trauma hinweisen, als dessen Ursache die Flucht in die Schweiz in Frage komme. Die psychische Situation sei bezüglich der erfolgten Verurteilungen als verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Wie der Rekursschrift entnommen werden könne, bekunde der Beschwerdeführer glaubhaft den Willen, sich einer psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. Er sei bis anhin nicht behandelt worden, obwohl in seiner Jugend festgestellt worden sei, dass bei ihm erwerbsfähigkeitsrelevante kognitive Einschränkungen bestehen würden. Vor diesem Hintergrund rechtfertige sich die Annahme, dass eine Behandlung sein Leben stabilisieren und ihn von weiterer Delinquenz abhalten würde. 4.3 Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auf die Kritik des Beschwerdeführers am Entscheid des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (vgl. Beschwerde Ziff. 8 S. 4). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auch verkennt er, sofern er sein strafrechtliches Verschulden durch allfällige kognitive Einschränkungen und eine angebliche posttraumatische Belastungsstörung zu relativieren versucht, dass schuldmildernde Umstände bereits durch die strafurteilende Behörde berücksichtigt wurden und an dieser Stelle nicht mehr zu prüfen sind (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_867/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.1). 4.4 Das delinquente Verhalten des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. B) stellt ohne Zweifel einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dazu kommt, dass er seine finanziellen Verpflichtungen nicht wahrgenommen und Schulden in der Höhe von rund Fr. 70'000.- angehäuft hat (vgl. dazu Ausführungen in der Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 3b [SEM act. 2/58]). Im Hinblick auf seine wiederholte und jahrelange Straffälligkeit ist zudem auch von einer zukünftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen. Nicht glaubhaft erscheint in dieser Hinsicht das Vorbringen des Beschwerdeführers, wie sich aus der Rekursschrift ergebe, wolle er sich einer psychiatrischen Behandlung unterziehen, was ihn von weiterer Delinquenz abhalten werde (Beschwerde Ziff. 15 f. S. 8). Er hat keinerlei Belege dafür eingereicht, dass es ihm mit dieser Behauptung ernst wäre. Bis heute hat er - soweit aus den Akten ersichtlich - keine psychiatrischen oder psychologischen Hilfeleistungen in Anspruch genommen. Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen für den Erlass eines Einreiseverbotes gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG erfüllt.

5. Weiter hat die Vorinstanz das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf fünf Jahre befristet. Die Dauer der Massnahme liegt demzufolge an der obersten Grenze der in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AIG genannten Regelhöchstdauer, welche - gemäss Satz 2 - lediglich dann überschritten werden darf, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Beschwerdeführer ist, wie bereits erwähnt, in der Schweiz wiederholt und über einen längeren Zeitraum hinweg strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das deliktische Verhalten richtete sich unter anderem auch gegen hochwertige Rechtsgüter. Er liess sich zudem weder durch die erwirkten Sanktionen noch von laufenden Probezeiten beeindrucken und delinquierte selbst während laufendem Strafverfahren weiter. Keine Wirkung erzielte überdies die schriftliche Verwarnung der Vorinstanz, seine vorläufige Aufnahme werde überprüft (Sachverhalt Bst. C). Die als notorisch einzustufende Delinquenz lässt zweifellos auf eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung schliessen. Nicht zu seinen Gunsten spricht ferner, dass seine Delinquenz im Verlaufe der Jahre intensiver wurde und er insbesondere anlässlich der Taten, welche vom Strafgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 22. März 2017 abgeurteilt wurden, eine hohe kriminelle Energie an den Tag legte. Das Strafgericht stellte damals bezüglich des schwerwiegendsten Delikts (gewerbsmässiger Diebstahl) fest, das Verschulden sei erheblich. Er habe innert kurzer Zeit eine Vielzahl von Diebstählen verübt und dabei Sachen im Gesamtwert von Fr. 29'000.- erbeutet, wofür er ziemliche kriminelle Energie aufgewendet habe. Zu Gute könne man ihm halten, dass er keine Gewalt gegenüber Sachen und Personen angewendet habe; allerdings habe er zweifellos einen höheren Deliktsbetrag angestrebt, sei es ihm doch jeweils darum gegangen, möglichst viel Stehlenswertes zu entwenden; er habe die Diebstähle hauptsächlich wegen seiner finanziell engen Verhältnisse begangen (kant. pag. 403). Schliesslich konnten weder die damals ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten (davon 6 Monate bedingt vollziehbar) noch ein Schreiben des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2018 bezüglich Gutheissung des Gesuchs um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung unter Vorbehalt (vgl. Sachverhalt Bst. D) den Beschwerdeführer davon abhalten, erneut straffällig zu werden. Mit Strafbefehl vom 8. November 2018 wurde er wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (begangen im Zeitraum vom Januar 2018 bis 28. März 2018) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt (kant. act. 521-523). Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur die Fernhaltegründe einer Verletzung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG gesetzt hat, sondern darüber hinaus die von ihm ausgehende Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AIG schwer wiegt. Diese Ausführungen weichen zwar von der Begründung der Vorinstanz ab, welche ausdrücklich von einer «schwer wiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AIG» spricht. Im Rahmen der Motivsubstitution kann jedoch eine Beschwerde auch mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. dazu Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54 m.H.). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2020 darauf hingewiesen, in casu seien die qualifizierten Voraussetzungen gemäss Art. 67 Abs. 3 AIG aller Wahrscheinlichkeit nach erfüllt (E. 2.3.3 ebenda). Die Regelmaximaldauer für ein Einreiseverbot von fünf Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung.

6. Gemäss den unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz haben der Beschwerdeführer und seine Familie Sozialhilfe bezogen, wovon ihm ein Betrag von Fr. 50'000.- angelastet werden kann (Verfügung vom 22. Januar 2020), was einem erheblichen Betrag entspricht (Urteil des BGer 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3 m.w.H.). In Anbetracht des Umstands, dass seine hier lebende Ehefrau weiterhin von der Sozialhilfe unterstützt wird (BVGer act. 5, Beilage 2) und er keine Garantien Dritter vorzeigen kann, ist bei einem erneuten, wenn auch vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz nicht auszuschliessen, dass er wiederum vom Gemeinwesen unterstützt werden müsste. In diesem Sinne sind die Voraussetzungen für die Verhängung eines Einreiseverbots gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. b AIG ebenfalls erfüllt (vgl. E. 2). 7. 7.1 Zu prüfen bleibt, ob die Fernhaltemassnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es innerhalb des zulässigen zeitlichen Rahmens zu befristen ist, legt Art. 67 Abs. 2 AIG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde (BGE 139 II 121 E. 6.5.1; 108 Ib 196 E. 4a). Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten privaten und öffentlichen Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AIG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 555 ff.). 7.2 Die vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung spricht für ein grosses öffentliches Fernhalteinteresse. Das Hauptaugenmerk der Fernhaltemassnahme liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in der Schweiz und im Schengen-Raum entgegenwirken und ihn überdies anhalten, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist ebenfalls das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 7.3 Nachfolgend fragt sich lediglich, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält (Urteile des BVGer F-1388/2017 vom 24. Juli 2018 E. 5.4 und 5.5 sowie F-5290/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3 und 7.4). Einwände im Zusammenhang mit der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo - die Familie des Beschwerdeführers stamme aus der Umgebung von Pristina (Beschwerde Ziff. 18 S. 9) - wurden bereits im Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgehandelt und sind an dieser Stelle nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. Verfügung des Migrationsamts des Kantons Zürich vom 20. März 2019 E. 4e und 5a ff.). 7.4 In Bezug auf seine privaten Interessen verweist der Beschwerdeführer auf seine in der Schweiz lebende Familie (Ehefrau und zwei Kinder, Eltern, Bruder und eine Tante mit ihrer Familie). Das Einreiseverbot stehe der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK entgegen. Da sich das Einreiseverbot auf das gesamte Gebiet der Schengen-Staaten beziehe, seien auch die Beziehungen zu den in Deutschland und Italien lebenden Verwandten vom Einreiseverbot betroffen (Beschwerde Ziff. 19 S. 9). In seinen Schreiben vom 25. Januar 2021 und 27. April 2021 wies er zudem darauf hin, dass es ihm schlecht gehe, weil er seine Frau und die beiden Kinder nicht sehen könne (BVGer act. 14 und act. 15). 7.5 Dem Beschwerdeführer sollte es grundsätzlich möglich sein, das Familienleben trotz Einreiseverbot in eingeschränktem Rahmen aufrechtzuerhalten. So können bei Vorliegen wichtiger Gründe Einreiseverbote gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AIG auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden. Demnach liegt die Erschwernis während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen. Vielmehr besteht die Einschränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken (zur zusätzlichen Visumspflicht für den Inhaber eines serbischen Reisepasses, welcher von der serbischen Koordinationsdirektion «Koordinaciona uprava» ausgestellt wurde [kant. act. 372] vgl. zudem www.sem.admin.ch > Einreise, Aufenthalt & Arbeit > Kurzfristiger Aufenthalt > Drittstaatsangehörige > Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit > Serbien > Randnote V13). In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen in der Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Den Beteiligten steht es ausserdem offen, sich ausserhalb des Schengen-Gebiets zu treffen. Die Familie kann den Beschwerdeführer überdies auch im Kosovo (bzw. in Serbien) besuchen und den Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten. Nichtdestotrotz verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass durch die vorliegende Fernhaltemassnahme das Familienleben zusätzlich beeinträchtigt wird. 7.6 Weiter ist der Integration des Beschwerdeführers Bedeutung beizumessen. Dabei ist zu bemerken, dass er als knapp achtjähriger in die Schweiz einreiste und während rund 20 Jahren hier über ein Bleiberecht verfügte. Damit verbrachte er die prägenden Jahre seiner Adoleszenz bzw. als junger Erwachsener hierzulande. Enge Bindungen zur Schweiz können ihm deshalb grundsätzlich nicht abgesprochen werden. Angesichts seines langjährigen deliktischen Verhaltens ist jedoch eine erfolgreiche Integration zu verneinen (vgl. Art. 58a Abs. 1 Bst. a und b AIG). Kommt hinzu, dass auch die wirtschaftliche Integration nicht als gelungen zu betrachten ist (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG). Er hat mehrfach gezeigt, dass er nicht gewillt ist, seine Situation zu verbessern. Hilfeleistungen in Bezug auf die Unterstützung bei der Stellensuche bzw. Berufsbildung hat er wiederholt nicht angenommen (vgl. Schreiben des Amts für Migration des Kantons Zug vom 30. August 2017 [kant. pag. 91 ff.]). Das Migrationsamt des Kantons Zürich bezeichnete die Integration des Beschwerdeführers als vollumgänglich gescheitert (vgl. kant. pag. 569). 7.7 Nichts ableiten lässt sich schliesslich aus den vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Problemen. Weder ist den Akten ein medizinischer Bericht zu entnehmen noch wurde ein solches Dokument im vorliegenden Verfahren eingereicht. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die medizinische Versorgung (inklusive psychiatrische Grundversorgung) auch im Kosovo gewährleistet ist (vgl. Urteil des BVGer D-4407/2020 vom 10. September 2020 E. 8.7). 7.8 Eine wertende Gewichtung und Abwägung der sich entgegenstehen-den Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot unter dem Ge-sichtspunkt der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit nicht bean-standet werden kann. Mit Blick auf die von ihm ausgehende qualifizierte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Vorinstanz mit der Befristung des Einreiseverbots auf fünf Jahre den Beeinträchtigungen des Familienlebens, denen der Beschwerdeführer und seine Familie während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme ausgesetzt sind, ausreichend Rechnung getragen.

8. Weiter liegen keine Gründe vor, welche die weitere Ausschreibung des Ein-reiseverbots im SIS II als eine unverhältnismässige Massnahme erschei-nen lassen (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]).

9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist dem-zufolge abzuweisen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reg-lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Partei-entschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'100.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und vom in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss in Abzug gebracht.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])

- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: