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F-1388/2017

F-1388/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-24 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1985) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde in der Schweiz geboren. Im Jahre 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. B. Ab seinem 16. Altersjahr trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er zwischen 2001 und 2011 u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten und 14 Tagen, Geldstrafen von 310 Tagessätzen sowie diversen Bussen verurteilt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [MI-act.] S. 16-18, 137-143, 214, 216-219, 249 f., 300-307, 327-332, 333-337, 339-370; zu den insgesamt acht Verurteilungen eingehend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2012.1051 vom 27. März 2013 E. A [MI-act. S. 499 f.]). C. Aufgrund dieser Verfehlungen widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 2. April 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (MI-act. S. 388-396). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Verfügung des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 28. September 2012 [MI-act. S. 420-432] und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2013 [MI-act. S. 479-501]). Schliesslich wies auch das Bundesgericht die diesbezügliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (vgl. Urteil 2C_486/2013 vom 4. November 2013). D. Der Beschwerdeführer gab derweil weiterhin zu Klagen Anlass, indem er erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstiess (vgl. Strafbefehle vom 31. Januar 2013, 2. April 2013 ,17. Februar 2014 und 2. April 2014 [MI-act. S. 475 f., 502 f., 578 f. und 580 f.]). Zudem verurteilte ihn das Bezirksgericht Baden am 6. Januar 2016 wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (MI-act. S. 587-594). E. Nachdem das Amt für Migration und Integration dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess die Vorinstanz am 1. Februar 2017 ein ab dem 11. April 2017 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7 S. 65-68 und 9 S. 72-74). F. Dagegen liess der Beschwerdeführer zwei verschiedene Beschwerden erheben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 2). Die Aufforderung des Instruktionsrichters, das Bundesverwaltungsgericht über die Vertretungsbefugnisse aufzuklären (BVGer act. 3), führte sodann zum vollumfänglichen Rückzug der einen Beschwerde (BVGer act. 4 und 5). G. In der hier weiterhin interessierenden Beschwerde vom 6. März 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. das Absehen von der Auferlegung eines Einreiseverbots, eventualiter dessen Befristung auf maximal zwei Jahre. Zudem ersucht er um Zusprechen einer Parteientschädigung (BVGer act. 2). H. Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (BVGer act. 8; MI-act. S. 614). In der Folge konnte er nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft werden (MI-act. S. 642). I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). J. Mit Replik vom 15. Juni 2017 ersucht der Beschwerdeführer um Gutheissung der Beschwerde (BVGer act. 10). K. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Das Bundesverwaltungsgericht zog am 4. Mai 2018 die kantonalen Akten betreffend den Beschwerdeführer bei (BVGer act. 12). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht Baden am 6. Januar 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. Bst. D). Hinzu kommen frühere strafrechtliche Verurteilungen, namentlich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung (vgl. Bst. B). Mit diesem Verhalten verstiess der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und schuf dadurch die Voraussetzungen für den Erlass eines längeren Einreiseverbots. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vorliegt, die das Verhängen eines über fünf Jahre andauernden Einreiseverbots zulässt.

E. 4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insbesondere mit der genannten Verurteilung wegen gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln. Hinzu kämen die weiteren strafrechtlichen Verfehlungen, sowie der Umstand, dass die Delikte an Intensität erheblich zugenommen hätten und mitunter selbst während laufender Probezeiten oder Strafuntersuchungen begangen worden seien. Bei den begangenen Delikten handle es sich überdies um gravierende Verstösse gegen die Rechtsordnung, habe der Beschwerdeführer doch mit seinem Verhalten hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben) verletzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige daher klarerweise auf, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und sein Leben deliktfrei in den Griff zu bekommen. Vor diesem Hintergrund bestehe aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko. Eine Fernhaltemassnahme von neun Jahren erscheine unter diesen Umständen gesamthaft als verhältnismässig (vgl. SEM act. 9 S. 72-74).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt seinerseits im Wesentlichen vor, sein Fehlverhalten in der Vergangenheit sei zwar nicht zu beschönigen, aus seinem Verhalten könne indessen weder auf Raffinesse noch Kaltblütigkeit oder eine besonders verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Hinsichtlich des durch das Bezirksgericht Baden abgeurteilten gewerbsmässigen Drogenhandels sei zu berücksichtigen, dass er mit Marihuana und damit nicht mit "harten Drogen" gehandelt habe. Der zu beurteilende Sachverhalt beruhe überdies auf Vorfällen, die auf Februar bzw. März 2013 zurückgingen. Seither habe der Beschwerdeführer ein rechtskonformes Leben geführt. Überdies habe er sich im Rahmen des Strafvollzugs klaglos verhalten, weswegen er denn auch bedingt entlassen worden sei. Da das Einreiseverbot auf das gesamte Schengen-Gebiet ausgedehnt worden sei, sei es sodann unverhältnismässig bzw. nicht gerechtfertigt, beabsichtige er doch, seine in Deutschland lebende Partnerin zu heiraten und mit ihr dort ein neues Leben zu beginnen. Hinzu komme, dass er in der Schweiz geboren und sich hier zeit seines Lebens aufgehalten habe. Mit Ausnahme einer Tante lebten sodann sämtliche Verwandten in der Schweiz, wobei seine Eltern über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügten. Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er trotz mangelnder beruflicher Ausbildung stets eine Festanstellung innegehabt und zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfebeiträge bezogen habe. Entsprechend erweise sich die verfügte Fernhaltung für die Dauer von neun Jahren als unverhältnismässig (BVGer act. 2).

E. 4.3 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Über deren Vorliegen ist nach Massgabe aller Umstände des konkreten Falls zu befinden. Sie ist nicht leichthin anzunehmen und kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Drogenhandel), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Zur Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung bedarf es einer längerfristigen Bewährung der straffälligen Person. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Schliesslich ist die vom Strafrecht divergierende Zielsetzung des Ausländerrechts zu beachten: Während der Strafvollzug auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung trägt, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; zum Ganzen vgl. auch Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.2 und 5.3 je m.H.).

E. 4.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten begründet nur schon aufgrund des Strafmasses ein grosses Interesse an der Anordnung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. Januar 2016 [MI-act. S. 587-600]; zur verhängten Strafe als Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.4; Urteil des BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.3). Das Fernhalteinteresse erhöht sich zudem wegen der Deliktsart, ist doch der Handel mit illegalen Substanzen gestützt auf die obigen Erwägungen im Bereich der besonders schweren Kriminalität anzusiedeln. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei ausschliesslich mit Marihuana und somit nicht mit sogenannten "harten Drogen" handelte, vermag an diesem Ergebnis namentlich aufgrund der gehandelten Menge von 18 Kilogramm sowie den dadurch umgesetzten Fr. 90'000. bzw. des damit erzielten Reingewinns von Fr. 18'000. nichts zu verändern. Eine deutliche Erhöhung der öffentlichen Fernhalteinteressen gebietet sich des Weiteren mit Blick auf die sich über mehr als zehn Jahre erstreckende deliktische Entwicklung des Beschwerdeführers, delinquierte dieser doch, seitdem er im Alter von 16 Jahren erstmals straffällig geworden war, in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter, wobei seine Straftaten immer schwerer wurden und in der ebengenannten Verurteilung durch das Bezirksgericht Baden mündeten. Durch seine vom Bezirksgericht Laufenburg mit Urteil vom 12. April 2010 geahndete fahrlässige schwere Körperverletzung missachtete er ein elementares Rechtsgut. Indem er darüber hinaus wiederholt Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging, verletzte er zudem mehrfach zumindest in abstrakt gefährdender Weise das Rechtsgut von Leib und Leben. Entsprechend ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit seinen Straftaten wiederholt hochwertige Rechtsgüter gefährdet, nicht zu beanstanden. Erschwerend kommt hinzu, dass ihn selbst seine Vorstrafen, strafrechtliche Probezeiten sowie das seit April 2012 laufende ausländerrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung nicht von seinem Tun abhalten konnten (vgl. Bst. B-D). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer denn auch nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, sein Verhalten zeitige insgesamt weder eine grosse kriminelle Energie, noch habe er in gravierender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen. Insgesamt kann vielmehr kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht.

E. 4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann eine längerfristige Bewährung zu verneinen, erweist sich doch der Zeitraum seit der Haftentlassung im April 2017 bis heute angesichts der Schwere des strafrechtlichen Verhaltens sowie der wiederholten Delinquenz eindeutig als zu kurz, als dass bereits heute davon ausgegangen werden könnte, es gehe von ihm keine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus (vgl. Urteile des BVGer F-7593/2015 vom 24. November 2017 E. 5.6 sowie F-3527/2015 vom 24. März 2017 E. 5.2). Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer während dieser Zeit unter dem Druck der laufenden strafrechtlichen Probezeit bzw. des vorliegenden Verfahrens stand (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2 sowie 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.2). Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass das Bezirksgericht Baden gegenüber dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 eine unbedingte Strafe aussprach, für eine - zumindest in diesem Zeitpunkt - bestehende Rückfallgefahr (vgl. Art. 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]).

E. 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer derzeit keine positive Prognose gestellt werden kann, womit von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren verfügt.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten und gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.1).

E. 5.2 Wie oben festgehalten, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 4.4 und 4.5). Aus generalpräventiven Gründen sollen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zudem durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.2). Aus diesen Gründen ist ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben.

E. 5.3 Hinsichtlich der privaten Interessen beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie darauf, seit Geburt in der Schweiz gelebt und hier seine nächsten Familienangehörigen zu haben. Hierzulande sei es ihm gelungen, sich selbst ohne Berufsausbildung wirtschaftlich zu integrieren. Folglich habe er auch nie Sozialhilfe bezogen. Zu seinem Heimatland habe er demgegenüber keinen Bezug. In Anbetracht dessen erscheine die Fernhaltemassnahme insgesamt als unverhältnismässig (BVGer act. 2).

E. 5.4 Bei der Prüfung der privaten Interessen ist dem Beschwerdeführer vorweg entgegenzuhalten, dass die Frage eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann (BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Da der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen musste, scheitern denn auch sowohl dessen Wohnsitznahme als auch dessen Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hier lebenden Familienmitgliedern und Freunden bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Seine Vorbringen, es sei ihm aus dem einen oder anderen Grund nicht zuzumuten, auf Dauer in Bosnien und Herzegowina bzw. ausserhalb der Schweiz zu leben, gehen insoweit an der Sache vorbei (vgl. Urteil BVGer F-3527/2015 vom 24. März 2017 E. 6.4 m.H.).

E. 5.5 Vorliegend fragt sich lediglich, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Da Einreiseverbote bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne einer Ausnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG gesuchsweise für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden können, liegt die Erschwernis in der hier diskutierten Sache nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme. Vielmehr besteht die Einschränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken. In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer - im Prinzip - weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Freunden und Verwandten in der Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Den Beteiligten steht es ausserdem offen, den Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten oder sich ausserhalb des Schengen-Gebiets, z.B. in Bosnien und Herzegowina, zu treffen.

E. 5.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Partnerin sei an dieser Stelle betont, dass den Betroffenen angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers sowie des rechtskräftigen Widerrufs seines Aufenthaltsrechts (vgl. Urteil des BGer 2C_486/2013 vom 4. November 2013) bereits im Zeitpunkt ihres Kennenlernens klar hätte sein müssen, dass sich persönliche Kontakte auf dem ganzen Schengener Gebiet zumindest mittel- oder kurzfristig erschweren würden (vgl. Urteil des BVGer F-4191/2017 vom 18. Juni 2018 E. 5.3.2 m.H.). Die beabsichtigte Heirat lässt sich im Übrigen ebenso gut von Bosnien und Herzegowina bzw. Deutschland aus in die Wege leiten.

E. 5.7 Insbesondere zur Befristung der angeordneten Fernhaltemassnahme ist abschliessend der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz gelebt und hier somit seine prägenden Kindes- und Jugendjahre verbracht hat. Von einer erfolgreichen Integration kann vor allem aufgrund seines im Jugendalter einsetzenden und sich in der Folge über mehr als ein Jahrzehnt fortsetzenden bzw. gar zuspitzenden deliktischen Verhaltens dennoch nicht ausgegangen werden, zeugt ein solches Verhalten doch von einer grossen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung (vgl. Art. 4 AuG i.V.m. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 4 Bst. d VIntA erscheint die wirtschaftliche Integration des nicht ausgelernten Beschwerdeführers ebenfalls nicht als besonders gelungen.

E. 5.8 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag indes das grosse öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und daher eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dafür spricht auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen (wiederholte Straffälligkeit eines hier aufgewachsenen Ausländers, die sich in der Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe wegen Straftaten in einem äusserst sensitiven Bereich [qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt bzw. Gewalt gegen Leib und Leben] potenziert) Befristungen der Fernhaltemassnahme im Bereich der hier behandelten Dauer jeweils bestätigte (vgl. Urteile des BVGer F-5121/2015 vom 25. Juli 2017; F-4842/2016 vom 20. April 2017 sowie F-4166/2015 vom 12. August 2016). Die vorinstanzliche Verhängung eines neunjährigen Einreiseverbots ist folglich rechtens.

E. 6 Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist angesichts des Dargelegten ebenso wenig zu beanstanden. Eine solche Ausschreibung erfolgt namentlich wegen abgeurteilter Straftaten von einer gewissen Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] Abl. L 381/4 vom 28.12.2006), einer Voraussetzung, die im vorliegenden Fall ohne Weiteres erfüllt ist. Trotz dieser Ausschreibung bleibt es einzelnen Schengen-Staaten (insbesondere Deutschland wegen der angeblich geplanten Hochzeit) unbenommen, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen eine territorial beschränkte Einreise zu genehmigen oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

E. 7 Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 19. April 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück) - das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1388/2017 Urteil vom 24. Juli 2018 Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Jonas Weinhold. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Thomas Plüss, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1985) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und wurde in der Schweiz geboren. Im Jahre 2003 erhielt er die Niederlassungsbewilligung. B. Ab seinem 16. Altersjahr trat der Beschwerdeführer wiederholt strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er zwischen 2001 und 2011 u.a. wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu Freiheitsstrafen von insgesamt 13 Monaten und 14 Tagen, Geldstrafen von 310 Tagessätzen sowie diversen Bussen verurteilt wurde (Akten des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau [MI-act.] S. 16-18, 137-143, 214, 216-219, 249 f., 300-307, 327-332, 333-337, 339-370; zu den insgesamt acht Verurteilungen eingehend Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2012.1051 vom 27. März 2013 E. A [MI-act. S. 499 f.]). C. Aufgrund dieser Verfehlungen widerrief das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau am 2. April 2012 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies diesen aus der Schweiz weg (MI-act. S. 388-396). Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Verfügung des Rechtsdiensts des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 28. September 2012 [MI-act. S. 420-432] und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 27. März 2013 [MI-act. S. 479-501]). Schliesslich wies auch das Bundesgericht die diesbezügliche Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab (vgl. Urteil 2C_486/2013 vom 4. November 2013). D. Der Beschwerdeführer gab derweil weiterhin zu Klagen Anlass, indem er erneut gegen das Strassenverkehrsgesetz verstiess (vgl. Strafbefehle vom 31. Januar 2013, 2. April 2013 ,17. Februar 2014 und 2. April 2014 [MI-act. S. 475 f., 502 f., 578 f. und 580 f.]). Zudem verurteilte ihn das Bezirksgericht Baden am 6. Januar 2016 wegen einer qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (MI-act. S. 587-594). E. Nachdem das Amt für Migration und Integration dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2017 das rechtliche Gehör gewährt hatte, erliess die Vorinstanz am 1. Februar 2017 ein ab dem 11. April 2017 gültiges Einreiseverbot für die Dauer von neun Jahren. Zugleich ordnete sie die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS II) an. Einer Beschwerde entzog sie gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 7 S. 65-68 und 9 S. 72-74). F. Dagegen liess der Beschwerdeführer zwei verschiedene Beschwerden erheben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1 und 2). Die Aufforderung des Instruktionsrichters, das Bundesverwaltungsgericht über die Vertretungsbefugnisse aufzuklären (BVGer act. 3), führte sodann zum vollumfänglichen Rückzug der einen Beschwerde (BVGer act. 4 und 5). G. In der hier weiterhin interessierenden Beschwerde vom 6. März 2017 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. das Absehen von der Auferlegung eines Einreiseverbots, eventualiter dessen Befristung auf maximal zwei Jahre. Zudem ersucht er um Zusprechen einer Parteientschädigung (BVGer act. 2). H. Der Beschwerdeführer wurde am 8. April 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen, unter Ansetzung einer Probezeit von einem Jahr (BVGer act. 8; MI-act. S. 614). In der Folge konnte er nach Bosnien und Herzegowina ausgeschafft werden (MI-act. S. 642). I. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (BVGer act. 8). J. Mit Replik vom 15. Juni 2017 ersucht der Beschwerdeführer um Gutheissung der Beschwerde (BVGer act. 10). K. Die Vorinstanz liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. L. Das Bundesverwaltungsgericht zog am 4. Mai 2018 die kantonalen Akten betreffend den Beschwerdeführer bei (BVGer act. 12). M. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Vom SEM erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Gestützt auf Art. 67 Abs. 2 Bst. a des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) kann gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen haben oder diese gefährden, ein Einreiseverbot verfügt werden. Dieses wird grundsätzlich für eine Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Sofern von der betroffenen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, ist die Anordnung eines länger als fünf Jahre dauernden Einreiseverbots zulässig (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde durch das Bezirksgericht Baden am 6. Januar 2016 wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt (vgl. Bst. D). Hinzu kommen frühere strafrechtliche Verurteilungen, namentlich wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls sowie fahrlässiger schwerer Körperverletzung (vgl. Bst. B). Mit diesem Verhalten verstiess der Beschwerdeführer zweifellos gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG und schuf dadurch die Voraussetzungen für den Erlass eines längeren Einreiseverbots. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG vorliegt, die das Verhängen eines über fünf Jahre andauernden Einreiseverbots zulässt. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet das gegen den Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot insbesondere mit der genannten Verurteilung wegen gewerbsmässigen Handels mit Betäubungsmitteln. Hinzu kämen die weiteren strafrechtlichen Verfehlungen, sowie der Umstand, dass die Delikte an Intensität erheblich zugenommen hätten und mitunter selbst während laufender Probezeiten oder Strafuntersuchungen begangen worden seien. Bei den begangenen Delikten handle es sich überdies um gravierende Verstösse gegen die Rechtsordnung, habe der Beschwerdeführer doch mit seinem Verhalten hochrangige Rechtsgüter (Leib und Leben) verletzt. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige daher klarerweise auf, dass er weder gewillt noch fähig sei, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten und sein Leben deliktfrei in den Griff zu bekommen. Vor diesem Hintergrund bestehe aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko. Eine Fernhaltemassnahme von neun Jahren erscheine unter diesen Umständen gesamthaft als verhältnismässig (vgl. SEM act. 9 S. 72-74). 4.2 Der Beschwerdeführer bringt seinerseits im Wesentlichen vor, sein Fehlverhalten in der Vergangenheit sei zwar nicht zu beschönigen, aus seinem Verhalten könne indessen weder auf Raffinesse noch Kaltblütigkeit oder eine besonders verwerfliche Gesinnung geschlossen werden. Hinsichtlich des durch das Bezirksgericht Baden abgeurteilten gewerbsmässigen Drogenhandels sei zu berücksichtigen, dass er mit Marihuana und damit nicht mit "harten Drogen" gehandelt habe. Der zu beurteilende Sachverhalt beruhe überdies auf Vorfällen, die auf Februar bzw. März 2013 zurückgingen. Seither habe der Beschwerdeführer ein rechtskonformes Leben geführt. Überdies habe er sich im Rahmen des Strafvollzugs klaglos verhalten, weswegen er denn auch bedingt entlassen worden sei. Da das Einreiseverbot auf das gesamte Schengen-Gebiet ausgedehnt worden sei, sei es sodann unverhältnismässig bzw. nicht gerechtfertigt, beabsichtige er doch, seine in Deutschland lebende Partnerin zu heiraten und mit ihr dort ein neues Leben zu beginnen. Hinzu komme, dass er in der Schweiz geboren und sich hier zeit seines Lebens aufgehalten habe. Mit Ausnahme einer Tante lebten sodann sämtliche Verwandten in der Schweiz, wobei seine Eltern über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügten. Schliesslich dürfe nicht ausser Acht gelassen werden, dass er trotz mangelnder beruflicher Ausbildung stets eine Festanstellung innegehabt und zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfebeiträge bezogen habe. Entsprechend erweise sich die verfügte Fernhaltung für die Dauer von neun Jahren als unverhältnismässig (BVGer act. 2). 4.3 Die Annahme einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt eine qualifizierte Gefährdungslage voraus. Über deren Vorliegen ist nach Massgabe aller Umstände des konkreten Falls zu befinden. Sie ist nicht leichthin anzunehmen und kann sich aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität oder Gesundheit), aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Drogenhandel), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose ergeben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe das Potential haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu begründen (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Zur Verneinung des Vorliegens einer schwerwiegenden Gefährdung bedarf es einer längerfristigen Bewährung der straffälligen Person. Dabei ist für die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Begehungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist vielmehr, wie lange sich die betroffene Person nach ihrer Entlassung aus der Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2014/20 E. 5.4 m.H.). Schliesslich ist die vom Strafrecht divergierende Zielsetzung des Ausländerrechts zu beachten: Während der Strafvollzug auch dem Resozialisierungsgedanken Rechnung trägt, steht für die Migrationsbehörden das Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Vordergrund. Daraus ergibt sich im Ausländerrecht ein strengerer Beurteilungsmassstab (vgl. BGE 137 II 233 E. 5.2.2 m.H.; zum Ganzen vgl. auch Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 5.2 und 5.3 je m.H.). 4.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten begründet nur schon aufgrund des Strafmasses ein grosses Interesse an der Anordnung eines Einreiseverbots (vgl. Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 6. Januar 2016 [MI-act. S. 587-600]; zur verhängten Strafe als Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens vgl. BGE 129 II 215 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.4; Urteil des BGer 2C_749/2015 vom 10. September 2015 E. 2.3). Das Fernhalteinteresse erhöht sich zudem wegen der Deliktsart, ist doch der Handel mit illegalen Substanzen gestützt auf die obigen Erwägungen im Bereich der besonders schweren Kriminalität anzusiedeln. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei ausschliesslich mit Marihuana und somit nicht mit sogenannten "harten Drogen" handelte, vermag an diesem Ergebnis namentlich aufgrund der gehandelten Menge von 18 Kilogramm sowie den dadurch umgesetzten Fr. 90'000. bzw. des damit erzielten Reingewinns von Fr. 18'000. nichts zu verändern. Eine deutliche Erhöhung der öffentlichen Fernhalteinteressen gebietet sich des Weiteren mit Blick auf die sich über mehr als zehn Jahre erstreckende deliktische Entwicklung des Beschwerdeführers, delinquierte dieser doch, seitdem er im Alter von 16 Jahren erstmals straffällig geworden war, in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter, wobei seine Straftaten immer schwerer wurden und in der ebengenannten Verurteilung durch das Bezirksgericht Baden mündeten. Durch seine vom Bezirksgericht Laufenburg mit Urteil vom 12. April 2010 geahndete fahrlässige schwere Körperverletzung missachtete er ein elementares Rechtsgut. Indem er darüber hinaus wiederholt Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz beging, verletzte er zudem mehrfach zumindest in abstrakt gefährdender Weise das Rechtsgut von Leib und Leben. Entsprechend ist die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe mit seinen Straftaten wiederholt hochwertige Rechtsgüter gefährdet, nicht zu beanstanden. Erschwerend kommt hinzu, dass ihn selbst seine Vorstrafen, strafrechtliche Probezeiten sowie das seit April 2012 laufende ausländerrechtliche Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung nicht von seinem Tun abhalten konnten (vgl. Bst. B-D). Nach dem Gesagten kann dem Beschwerdeführer denn auch nicht gefolgt werden, wenn er dafürhält, sein Verhalten zeitige insgesamt weder eine grosse kriminelle Energie, noch habe er in gravierender Weise gegen die hiesige Rechtsordnung verstossen. Insgesamt kann vielmehr kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. 4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist sodann eine längerfristige Bewährung zu verneinen, erweist sich doch der Zeitraum seit der Haftentlassung im April 2017 bis heute angesichts der Schwere des strafrechtlichen Verhaltens sowie der wiederholten Delinquenz eindeutig als zu kurz, als dass bereits heute davon ausgegangen werden könnte, es gehe von ihm keine weitere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mehr aus (vgl. Urteile des BVGer F-7593/2015 vom 24. November 2017 E. 5.6 sowie F-3527/2015 vom 24. März 2017 E. 5.2). Dies muss umso mehr gelten, als der Beschwerdeführer während dieser Zeit unter dem Druck der laufenden strafrechtlichen Probezeit bzw. des vorliegenden Verfahrens stand (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_530/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.2 sowie 2C_904/2013 vom 20. Juni 2014 E. 4.2). Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass das Bezirksgericht Baden gegenüber dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2016 eine unbedingte Strafe aussprach, für eine - zumindest in diesem Zeitpunkt - bestehende Rückfallgefahr (vgl. Art. 43 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). 4.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer derzeit keine positive Prognose gestellt werden kann, womit von ihm nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG ausgeht. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ein Einreiseverbot für die Dauer von über fünf Jahren verfügt. 5. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob das auf neun Jahre befristete Einreiseverbot in rechtskonformer Anwendung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Dabei steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits vorzunehmen. Die Stellung der verletzten und gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (Art. 96 AuG; ferner statt vieler BVGE 2014/20 E. 8.1 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.1). 5.2 Wie oben festgehalten, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus (vgl. E. 4.4 und 4.5). Aus generalpräventiven Gründen sollen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zudem durch eine konsequente Massnahmenpraxis geschützt werden (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.; Urteil des BVGer F-194/2017 vom 18. April 2018 E. 6.2). Aus diesen Gründen ist ein grosses öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers gegeben. 5.3 Hinsichtlich der privaten Interessen beruft sich der Beschwerdeführer in erster Linie darauf, seit Geburt in der Schweiz gelebt und hier seine nächsten Familienangehörigen zu haben. Hierzulande sei es ihm gelungen, sich selbst ohne Berufsausbildung wirtschaftlich zu integrieren. Folglich habe er auch nie Sozialhilfe bezogen. Zu seinem Heimatland habe er demgegenüber keinen Bezug. In Anbetracht dessen erscheine die Fernhaltemassnahme insgesamt als unverhältnismässig (BVGer act. 2). 5.4 Bei der Prüfung der privaten Interessen ist dem Beschwerdeführer vorweg entgegenzuhalten, dass die Frage eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein kann (BVGE 2013/4 E. 7.4.1 m.H.). Da der Beschwerdeführer die Schweiz nach dem rechtskräftigen Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen musste, scheitern denn auch sowohl dessen Wohnsitznahme als auch dessen Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen hier lebenden Familienmitgliedern und Freunden bereits am fehlenden Aufenthaltsrecht. Seine Vorbringen, es sei ihm aus dem einen oder anderen Grund nicht zuzumuten, auf Dauer in Bosnien und Herzegowina bzw. ausserhalb der Schweiz zu leben, gehen insoweit an der Sache vorbei (vgl. Urteil BVGer F-3527/2015 vom 24. März 2017 E. 6.4 m.H.). 5.5 Vorliegend fragt sich lediglich, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Da Einreiseverbote bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne einer Ausnahme gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG gesuchsweise für kurze, klar begrenzte Zeit suspendiert werden können, liegt die Erschwernis in der hier diskutierten Sache nicht in einem absoluten Verbot von Einreisen während der Geltungsdauer der Fernhaltemassnahme. Vielmehr besteht die Einschränkung in der Notwendigkeit, im Vorfeld eines Besuchsaufenthalts in der Schweiz eine vorübergehende Aufhebung des Einreiseverbots zu erwirken. In diesem Rahmen hat der Beschwerdeführer - im Prinzip - weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Freunden und Verwandten in der Schweiz zu pflegen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.3.4). Den Beteiligten steht es ausserdem offen, den Kontakt mit modernen Kommunikationsmitteln aufrecht zu erhalten oder sich ausserhalb des Schengen-Gebiets, z.B. in Bosnien und Herzegowina, zu treffen. 5.6 Hinsichtlich der geltend gemachten Beziehung zu seiner in Deutschland lebenden Partnerin sei an dieser Stelle betont, dass den Betroffenen angesichts der zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers sowie des rechtskräftigen Widerrufs seines Aufenthaltsrechts (vgl. Urteil des BGer 2C_486/2013 vom 4. November 2013) bereits im Zeitpunkt ihres Kennenlernens klar hätte sein müssen, dass sich persönliche Kontakte auf dem ganzen Schengener Gebiet zumindest mittel- oder kurzfristig erschweren würden (vgl. Urteil des BVGer F-4191/2017 vom 18. Juni 2018 E. 5.3.2 m.H.). Die beabsichtigte Heirat lässt sich im Übrigen ebenso gut von Bosnien und Herzegowina bzw. Deutschland aus in die Wege leiten. 5.7 Insbesondere zur Befristung der angeordneten Fernhaltemassnahme ist abschliessend der Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt in der Schweiz gelebt und hier somit seine prägenden Kindes- und Jugendjahre verbracht hat. Von einer erfolgreichen Integration kann vor allem aufgrund seines im Jugendalter einsetzenden und sich in der Folge über mehr als ein Jahrzehnt fortsetzenden bzw. gar zuspitzenden deliktischen Verhaltens dennoch nicht ausgegangen werden, zeugt ein solches Verhalten doch von einer grossen Missachtung der hiesigen Rechtsordnung (vgl. Art. 4 AuG i.V.m. Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Mit Blick auf den Wortlaut von Art. 4 Bst. d VIntA erscheint die wirtschaftliche Integration des nicht ausgelernten Beschwerdeführers ebenfalls nicht als besonders gelungen. 5.8 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag indes das grosse öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und daher eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Dafür spricht auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen (wiederholte Straffälligkeit eines hier aufgewachsenen Ausländers, die sich in der Verurteilung zu einer beträchtlichen Freiheitsstrafe wegen Straftaten in einem äusserst sensitiven Bereich [qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt bzw. Gewalt gegen Leib und Leben] potenziert) Befristungen der Fernhaltemassnahme im Bereich der hier behandelten Dauer jeweils bestätigte (vgl. Urteile des BVGer F-5121/2015 vom 25. Juli 2017; F-4842/2016 vom 20. April 2017 sowie F-4166/2015 vom 12. August 2016). Die vorinstanzliche Verhängung eines neunjährigen Einreiseverbots ist folglich rechtens. 6. Die Ausschreibung des Beschwerdeführers im SIS II ist angesichts des Dargelegten ebenso wenig zu beanstanden. Eine solche Ausschreibung erfolgt namentlich wegen abgeurteilter Straftaten von einer gewissen Schwere (vgl. Art. 24 Ziff. 2 Bst. a der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS II] Abl. L 381/4 vom 28.12.2006), einer Voraussetzung, die im vorliegenden Fall ohne Weiteres erfüllt ist. Trotz dieser Ausschreibung bleibt es einzelnen Schengen-Staaten (insbesondere Deutschland wegen der angeblich geplanten Hochzeit) unbenommen, dem Betroffenen aus wichtigen Gründen eine territorial beschränkte Einreise zu genehmigen oder ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

7. Insgesamt erweist sich die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000. werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den am 19. April 2017 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)

- das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau (Ref-Nr. [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Kayser Jonas Weinhold Versand: