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F-3527/2015

F-3527/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2017-03-24 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986) ist türkischer Staatsangehöriger. Im Sommer 1999 gelangte er im Familiennachzug zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei älteren Geschwistern zum in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) aufenthaltsberechtigten Vater. Er wurde daraufhin in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. In den Jahren 2000, 2002 und 2003 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Jugendstrafrechts wegen Delikten wie Körperverletzung, Tätlichkeit, Raufhandel, Drohung und Widerhandlung gegen das SVG zur Verantwortung gezogen (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft [BL-act.] 25-51, 783, 771, 765). Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 12. November 2009 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung, begangen am 9. September 2009, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren (BL-act. 167). Am 17. Februar 2010 erging ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher, teilweise grober Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 Monat als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2009 verurteilt wurde (BL-act. 187). Am 13. April 2010 ermahnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung im Falle einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen - sich inskünftig an die Gesetze und die geltende Ordnung zu halten (BL-act. 179). Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und Entführung, sowie der versuchten Nötigung, begangen im November 2010, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 1 ½ Jahre unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Gleichzeitig wurden früher ausgesprochene, bedingt vollziehbare Strafen, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, für vollziehbar erklärt (BL-act. 297). C. Der Beschwerdeführer, der am 24. November 2010 festgenommen worden war und sich danach in Untersuchungshaft und Sicherheitshaft befunden hatte, wurde als Folge der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an seine Freiheitsstrafe per 17. Februar 2012, dem Datum es Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, aus der Sicherheitshaft entlassen (BL-act. 255). D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (BL-act. 495). Diese Verfügung bestätigte zunächst mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (BL-act. 863) und anschliessend mit Urteil vom 11. September 2013 das Kantonsgericht Basel-Landschaft (BL-act. 1089). Mit Urteil 2C_1166/2013 vom 9. Oktober 2014 wies schliesslich das Schweizerische Bundesgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab (BL-act. 1217). E. Am 30. Oktober 2014 setzte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 16. Dezember 2014 (BL-act. 1235). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 fristgerecht nach (BL-act. 1237). F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrationsbehörde (BL-act. 1245, 1247) verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 26. März 2015 ein Einreiseverbot von acht Jahren Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7/141). G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeakten [Rek-act.] 1). Er beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken, subeventualiter auf 2 Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und leitete den Schriftenwechsel ein. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Rek-act. 4). I. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). J. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (Rek-act. 7). K. Mit Replik vom 16. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 15). L. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein vom 12. November 2015 datiertes Unterstützungsschreiben des Gemeindepräsidenten und Leiters Asylwesen der Gemeinde Meltingen ins Recht (Rek-act. 16). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3 In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt der Begründungspflicht geltend.

E. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung - abgesehen von der Auflistung der gegen ihn ergangenen Urteile und der Rechtsmittelbelehrung - insgesamt nur sechs Sätze umfasst. Bereits in quantitativer Hinsicht sei eine solche kurze Begründung bei einem derart schweren Grundrechtseingriff ungenügend. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehme bzw. zu diesem Punkt lediglich implizit Stellung nehme, indem sie auf die Möglichkeit der Suspension nach Art. 67 Abs. 5 AuG hinweise und im Übrigen ausführe, dass er, der Beschwerdeführer, während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen habe, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Damit habe sie in unheilbarer Weise die Begründungspflicht verletzt.

E. 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus dem Umfang der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Sodann trifft es zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt. Es ist indessen festzustellen, dass die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung bereits wiederholt und umfassend gewürdigt wurden, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014, dass der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin mit Eingabe vom 26. März 2015 nichts Wesentliches bzw. Neues gegen die Fernhaltemassnahme vortragen konnte und dass schliesslich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung klar zu erkennen gibt, sie mache sich den Standpunkt der mit der Niederlassungsbewilligung befassten Instanzen zu eigen. Unter den dargestellten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen.

E. 3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist.

E. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Übersiedlung in die Schweiz im Alter von 14 Jahren erstmals straffällig. In der Folge delinquierte er in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter, wobei seine Straftaten immer schwerer wurden. Schliesslich erwirkte er am 17. Februar 2012 eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Entführung und versuchter Nötigung, begangen im November 2010 im Alter von 24 Jahren (vgl. Sachverhalt Bst. B). In Anbetracht der sich über 10 Jahre erstreckenden deliktischen Entwicklung, die durch zunehmend schwerere, sich gegen höchstwertige Rechtsgüter richtende Straftaten geprägt war, sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder von Vorstrafen, erstandener Untersuchungshaft und Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Ermahnungen von seinem Tun abhalten liess, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Dass sich diese Gefahrenprognose auch auf Straftaten stützt, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet ist, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2014 vom 26.11.2014 E. 5.3 m.H.). Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach der am 17. Dezember 2012 erfolgten Entlassung aus der Sicherheitshaft im Wesentlichen wohlverhielt. Es anerkennt auch seine Bemühung, sich beruflich wieder zu integrieren. Allerdings wird dadurch die Gefahrenprognose nicht entscheidend zu seinen Gunsten beeinflusst. Zum einen lässt die gute Führung während des engmaschig betreuten und überwachten Straf- bzw. Massnahmenvollzugs keine verlässlichen Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zum anderen erscheint die seit der Entlassung vergangene Zeit angesichts des schwer belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers als zu kurz, als dass von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als bei Gewaltdelikten, derer sich der Beschwerdeführer schuldig machte, selbst ein geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 3.2.2), der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung unter dem Druck eines Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung stand und über die Entwicklung seiner Lebensumstände nach der Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2014 wenig und vor allem nichts Konkretes bekannt ist. Das Unterstützungsschreiben des Gemeindepräsidenten und Leiters Asylwesen der Gemeinde Meltingen ist diesbezüglich wenig ergiebig.

E. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung. Leicht zu seinen Gunsten spricht immerhin, dass die letzten Straftaten des Beschwerdeführers rund sechs Jahre zurückliegen und er sich seither - soweit bekannt - wohlverhalten hat.

E. 6.3 Zur Illustration seines privaten Interesses wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Er beruft sich auf seinen langen Aufenthalt in der Schweiz, wohin er im Alter von 13 Jahren übersiedelt sei und wo er seine prägenden Jungendjahre verbracht habe, sowie die damit einhergehende Integration. Im Gegensatz dazu habe er zur Türkei, seinem Heimatland, das er lediglich aus vereinzelten früheren Besuchen kenne, praktisch keinen Bezug mehr. In der Schweiz lebten auch seine Geschwister, seine Eltern und seine Verlobte, eine Schweizer Bürgerin. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seine schwer kranke Mutter stets gepflegt und eine intensive Beziehung zu ihr aufgebaut habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe er, obwohl alle Beteiligten volljährig seien, eine "Kernfamilie" in der Schweiz. Die angefochtene Massnahme müsse sich daher an Art. 8 EMRK messen lassen; sie sei nicht verhältnismässig.

E. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23.11.2009 E. 7.3 m.H.). Dem Beschwerdeführer ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Einwand verwehrt, es sei ihm aus dem einen oder anderen Grund nicht zuzumuten, auf Dauer in einem anderen Land zu leben als der Schweiz. Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums bedarf, wie es türkische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen, sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).

E. 6.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar zwischen seinem 13. und seinem 28. Lebensjahr in der Schweiz lebte und hier somit die für Jugendliche bzw. junge Erwachsene prägenden Jahre verbrachte. Gleichwohl kann angesichts der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung, die er über einen Zeitraum von 10 Jahren an den Tag legte, nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Darauf wies bereits das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu Recht hin. Was die Pflege der schwerkranken Mutter angeht, so ist diese durch die Geschwister des Beschwerdeführers bzw. durch Dienste wie der Spitex ausreichend gesichert. Eine besondere Abhängigkeit gerade vom Beschwerdeführer besteht nicht. Diesen Umstand hoben auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Bundesgericht hervor. Hinsichtlich der Verlobten des Beschwerdeführers bleibt zu bemerken, dass offenbar weder jemals ein eheähnliches Zusammenleben bestand noch die gemeinsamen Heiratspläne ein konkretes Stadium erreichten. Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer weder durch die Sorge um seine kranke Mutter noch durch die Beziehung zu seiner Verlobten von weiterer Delinquenz abhalten, obwohl ihn die ausländerrechtliche Ermahnung vom 13. April 2010 unmissverständlich auf die Konsequenzen aufmerksam machte.

E. 6.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeugung, dass die mit dem Einreiseverbot von 8 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des EGMR vom 22. Mai 2008 (Nr. 42034/04) in Sachen Emre gegen die Schweiz, dem bereits hinsichtlich der Schwere der Straftaten und der ausländerrechtlichen Massnahme ein im Verhältnis zur vorliegenden Streitsache wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_832/2009 vom 29.06.2010 E. 5).

E. 7 Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II.

E. 7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]).

E. 7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

E. 8 Aus den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 6) ergibt sich, dass das auf 8 Jahre befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 15

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - die Vorinstanz (...) - die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3527/2015 Urteil vom 24. März 2017 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Antonio Imoberdorf, Gerichtsschreiber Julius Longauer. Parteien A._______, Beschwerdeführer, vertreten durch Denis G. Giovannelli, Rechtsanwalt, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (geb. 1986) ist türkischer Staatsangehöriger. Im Sommer 1999 gelangte er im Familiennachzug zusammen mit seiner Mutter und seinen zwei älteren Geschwistern zum in der Schweiz (Kanton Basel-Landschaft) aufenthaltsberechtigten Vater. Er wurde daraufhin in die Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. In den Jahren 2000, 2002 und 2003 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Jugendstrafrechts wegen Delikten wie Körperverletzung, Tätlichkeit, Raufhandel, Drohung und Widerhandlung gegen das SVG zur Verantwortung gezogen (Akten der Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft [BL-act.] 25-51, 783, 771, 765). Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte den Beschwerdeführer am 12. November 2009 wegen einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung, begangen am 9. September 2009, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren (BL-act. 167). Am 17. Februar 2010 erging ein Strafbefehl des Bezirksstatthalteramts Liestal, mit dem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher, teilweise grober Zuwiderhandlungen gegen das SVG zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 1 Monat als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. November 2009 verurteilt wurde (BL-act. 187). Am 13. April 2010 ermahnte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer - unter Hinweis auf die Möglichkeit, die Niederlassungsbewilligung im Falle einer längerfristigen Freiheitsstrafe zu widerrufen - sich inskünftig an die Gesetze und die geltende Ordnung zu halten (BL-act. 179). Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer der schweren Körperverletzung, der Freiheitsberaubung und Entführung, sowie der versuchten Nötigung, begangen im November 2010, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, wovon 1 ½ Jahre unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren bedingt aufgeschoben wurden. Gleichzeitig wurden früher ausgesprochene, bedingt vollziehbare Strafen, bei denen die Probezeit noch nicht abgelaufen war, für vollziehbar erklärt (BL-act. 297). C. Der Beschwerdeführer, der am 24. November 2010 festgenommen worden war und sich danach in Untersuchungshaft und Sicherheitshaft befunden hatte, wurde als Folge der Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft an seine Freiheitsstrafe per 17. Februar 2012, dem Datum es Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt, aus der Sicherheitshaft entlassen (BL-act. 255). D. Mit Verfügung vom 6. Juni 2012 widerrief die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg (BL-act. 495). Diese Verfügung bestätigte zunächst mit Beschluss vom 11. Dezember 2012 der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (BL-act. 863) und anschliessend mit Urteil vom 11. September 2013 das Kantonsgericht Basel-Landschaft (BL-act. 1089). Mit Urteil 2C_1166/2013 vom 9. Oktober 2014 wies schliesslich das Schweizerische Bundesgericht eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ab (BL-act. 1217). E. Am 30. Oktober 2014 setzte die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft dem Beschwerdeführer Frist zur Ausreise bis zum 16. Dezember 2014 (BL-act. 1235). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. Dezember 2014 fristgerecht nach (BL-act. 1237). F. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die kantonale Migrationsbehörde (BL-act. 1245, 1247) verfügte die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer am 26. März 2015 ein Einreiseverbot von acht Jahren Dauer und ordnete die Ausschreibung der Massnahme im Schengener Informationssystem SIS II an. Einer allfälligen Beschwerde entzog die Vorinstanz vorsorglich die aufschiebende Wirkung (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 7/141). G. Gegen die vorgenannte Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 2. Juni 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Beschwerdeakten [Rek-act.] 1). Er beantragte deren ersatzlose Aufhebung. Eventualiter sei das Einreiseverbot auf das Gebiet der Schweiz zu beschränken, subeventualiter auf 2 Jahre zu befristen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Rechtspflege samt Verbeiständung. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und leitete den Schriftenwechsel ein. Der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (Rek-act. 4). I. Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde (Rek-act. 6). J. Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und gewährte dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (Rek-act. 7). K. Mit Replik vom 16. November 2015 hielt der Beschwerdeführer an seinem Rechtsmittel fest (Rek-act. 15). L. Mit Eingabe vom 17. November 2015 reichte der Beschwerdeführer ein vom 12. November 2015 datiertes Unterstützungsschreiben des Gemeindepräsidenten und Leiters Asylwesen der Gemeinde Meltingen ins Recht (Rek-act. 16). M. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Verfügungen des SEM, die ein Einreiseverbot im Sinne von Art. 67 AuG (SR 142.20) zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

3. In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Gestalt der Begründungspflicht geltend. 3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Garantien (vgl. etwa Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S 202 ff., Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, 846 ff.). Eine davon ist die Begründungspflicht (Art. 35 VwVG), die der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden dient und die Betroffenen in die Lage versetzen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; 2009/35 E. 6.4.1; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 629 ff.; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, 1998, S. 26 ff. u. S. 178 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung - abgesehen von der Auflistung der gegen ihn ergangenen Urteile und der Rechtsmittelbelehrung - insgesamt nur sechs Sätze umfasst. Bereits in quantitativer Hinsicht sei eine solche kurze Begründung bei einem derart schweren Grundrechtseingriff ungenügend. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung keine Verhältnismässigkeitsprüfung vornehme bzw. zu diesem Punkt lediglich implizit Stellung nehme, indem sie auf die Möglichkeit der Suspension nach Art. 67 Abs. 5 AuG hinweise und im Übrigen ausführe, dass er, der Beschwerdeführer, während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen habe, dass er gewillt und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Damit habe sie in unheilbarer Weise die Begründungspflicht verletzt. 3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lassen sich aus dem Umfang der Begründung keine direkten Schlüsse auf ihr rechtliches Genügen ziehen. Massgebend ist allein, ob sie ihre Funktion erfüllt. Das kann auch eine knappe Begründung leisten. Sodann trifft es zwar zu, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung den Prozess der Interessenabwägung nicht widerspiegelt. Sie hält lediglich deren Ergebnis fest, nämlich dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers überwiegt. Es ist indessen festzustellen, dass die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen im Rahmen des Verfahrens auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung bereits wiederholt und umfassend gewürdigt wurden, zuletzt mit Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2014, dass der Beschwerdeführer auf Gewährung des rechtlichen Gehörs hin mit Eingabe vom 26. März 2015 nichts Wesentliches bzw. Neues gegen die Fernhaltemassnahme vortragen konnte und dass schliesslich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung klar zu erkennen gibt, sie mache sich den Standpunkt der mit der Niederlassungsbewilligung befassten Instanzen zu eigen. Unter den dargestellten Umständen war für den Beschwerdeführer durchaus erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess. Einer wirksamen Wahrung seiner Parteirechte stand unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. 3.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Das SEM kann ein Einreiseverbot gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren Dauer ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 4.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (BBl 2002 3709, 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 mit Hinweisen). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 4.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. BBl 2002 3709, 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 4.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-5350/2016 vom 6. März 2017 E. 6.2 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde bereits kurz nach seiner Übersiedlung in die Schweiz im Alter von 14 Jahren erstmals straffällig. In der Folge delinquierte er in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter, wobei seine Straftaten immer schwerer wurden. Schliesslich erwirkte er am 17. Februar 2012 eine Verurteilung zu drei Jahren Freiheitsstrafe wegen schwerer Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Entführung und versuchter Nötigung, begangen im November 2010 im Alter von 24 Jahren (vgl. Sachverhalt Bst. B). In Anbetracht der sich über 10 Jahre erstreckenden deliktischen Entwicklung, die durch zunehmend schwerere, sich gegen höchstwertige Rechtsgüter richtende Straftaten geprägt war, sowie der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer weder von Vorstrafen, erstandener Untersuchungshaft und Probezeiten noch von ausländerrechtlichen Ermahnungen von seinem Tun abhalten liess, kann kein ernsthafter Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Dass sich diese Gefahrenprognose auch auf Straftaten stützt, die nicht mehr im Strafregister verzeichnet ist, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden (vgl. Urteil des BGer 2C_570/2014 vom 26.11.2014 E. 5.3 m.H.). Die Regelmaximaldauer eines Einreiseverbots von 5 Jahren gelangt daher nicht zur Anwendung. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht übersieht bei der Bejahung einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach der am 17. Dezember 2012 erfolgten Entlassung aus der Sicherheitshaft im Wesentlichen wohlverhielt. Es anerkennt auch seine Bemühung, sich beruflich wieder zu integrieren. Allerdings wird dadurch die Gefahrenprognose nicht entscheidend zu seinen Gunsten beeinflusst. Zum einen lässt die gute Führung während des engmaschig betreuten und überwachten Straf- bzw. Massnahmenvollzugs keine verlässlichen Schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Zum anderen erscheint die seit der Entlassung vergangene Zeit angesichts des schwer belasteten Vorlebens des Beschwerdeführers als zu kurz, als dass von einer grundsätzlichen persönlichen Wandlung ausgegangen werden könnte. Dies gilt umso mehr, als bei Gewaltdelikten, derer sich der Beschwerdeführer schuldig machte, selbst ein geringes Restrisiko eines Rückfalls nicht in Kauf genommen werden muss (BGE 139 I 31 E. 3.2.2), der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung unter dem Druck eines Verfahrens auf Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung stand und über die Entwicklung seiner Lebensumstände nach der Ausreise aus der Schweiz im Dezember 2014 wenig und vor allem nichts Konkretes bekannt ist. Das Unterstützungsschreiben des Gemeindepräsidenten und Leiters Asylwesen der Gemeinde Meltingen ist diesbezüglich wenig ergiebig. 6. 6.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 6.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung. Leicht zu seinen Gunsten spricht immerhin, dass die letzten Straftaten des Beschwerdeführers rund sechs Jahre zurückliegen und er sich seither - soweit bekannt - wohlverhalten hat. 6.3 Zur Illustration seines privaten Interesses wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine Argumente aus dem Verfahren auf Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Er beruft sich auf seinen langen Aufenthalt in der Schweiz, wohin er im Alter von 13 Jahren übersiedelt sei und wo er seine prägenden Jungendjahre verbracht habe, sowie die damit einhergehende Integration. Im Gegensatz dazu habe er zur Türkei, seinem Heimatland, das er lediglich aus vereinzelten früheren Besuchen kenne, praktisch keinen Bezug mehr. In der Schweiz lebten auch seine Geschwister, seine Eltern und seine Verlobte, eine Schweizer Bürgerin. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, dass er seine schwer kranke Mutter stets gepflegt und eine intensive Beziehung zu ihr aufgebaut habe. Nach Auffassung des Beschwerdeführers habe er, obwohl alle Beteiligten volljährig seien, eine "Kernfamilie" in der Schweiz. Die angefochtene Massnahme müsse sich daher an Art. 8 EMRK messen lassen; sie sei nicht verhältnismässig. 6.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seinen in der Schweiz lebenden Familienmitgliedern scheitern daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür ist der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23.11.2009 E. 7.3 m.H.). Dem Beschwerdeführer ist daher im Rahmen des vorliegenden Verfahrens der Einwand verwehrt, es sei ihm aus dem einen oder anderen Grund nicht zuzumuten, auf Dauer in einem anderen Land zu leben als der Schweiz. Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums bedarf, wie es türkische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen, sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengenraums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 6.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer zwar zwischen seinem 13. und seinem 28. Lebensjahr in der Schweiz lebte und hier somit die für Jugendliche bzw. junge Erwachsene prägenden Jahre verbrachte. Gleichwohl kann angesichts der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung, die er über einen Zeitraum von 10 Jahren an den Tag legte, nicht von einer erfolgreichen Integration ausgegangen werden (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Darauf wies bereits das Kantonsgericht Basel-Landschaft zu Recht hin. Was die Pflege der schwerkranken Mutter angeht, so ist diese durch die Geschwister des Beschwerdeführers bzw. durch Dienste wie der Spitex ausreichend gesichert. Eine besondere Abhängigkeit gerade vom Beschwerdeführer besteht nicht. Diesen Umstand hoben auch das Kantonsgericht Basel-Landschaft und das Bundesgericht hervor. Hinsichtlich der Verlobten des Beschwerdeführers bleibt zu bemerken, dass offenbar weder jemals ein eheähnliches Zusammenleben bestand noch die gemeinsamen Heiratspläne ein konkretes Stadium erreichten. Schliesslich liess sich der Beschwerdeführer weder durch die Sorge um seine kranke Mutter noch durch die Beziehung zu seiner Verlobten von weiterer Delinquenz abhalten, obwohl ihn die ausländerrechtliche Ermahnung vom 13. April 2010 unmissverständlich auf die Konsequenzen aufmerksam machte. 6.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeugung, dass die mit dem Einreiseverbot von 8 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist. Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aus dem Urteil des EGMR vom 22. Mai 2008 (Nr. 42034/04) in Sachen Emre gegen die Schweiz, dem bereits hinsichtlich der Schwere der Straftaten und der ausländerrechtlichen Massnahme ein im Verhältnis zur vorliegenden Streitsache wesentlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag (vgl. dazu Urteil des BGer 2C_832/2009 vom 29.06.2010 E. 5).

7. Zu prüfen bleibt die von der Vorinstanz angeordnete Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II. 7.1 Ein Einreiseverbot gilt für die Schweiz und im Regelfall für das Fürstentum Liechtenstein (vgl. Art. 10 Abs. 1 des Rahmenvertrags vom 3. Dezember 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich des Visumverfahrens, der Einreise und des Aufenthalts sowie über die polizeiliche Zusammenarbeit im Grenzraum, SR 0.360.514.2). Erfolgt, wie vorliegend geschehen, gestützt auf das Einreiseverbot eine Ausschreibung der betroffenen Person im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung, so werden die Wirkungen der Massnahme auf alle Schengen-Staaten ausgedehnt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. d sowie Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Kodifizierter Text] [Schengener Grenzkodex, SGK, Abl. L 77/1 vom 23.03.2016). Die Mitgliedstaaten können der betroffenen Person aus wichtigen Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in das eigene Hoheitsgebiet gestatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK) bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15.09.2009]). 7.2 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt (Drittstaatsangehörige), kann im SIS II zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die "Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles" eine solche Massnahme rechtfertigen (Art. 2 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation [SIS-II-Verordnung, Abl. L 381/4 vom 28.12.2006]). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die gestützt auf eine Entscheidung der zuständigen nationalen Instanzen ergeht (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung erfolgt, wenn die nationale Entscheidung mit der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die nationale Sicherheit begründet wird, die die Anwesenheit der betreffenden Person in einem Mitgliedstaat darstellt. Das ist insbesondere der Fall, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung), oder wenn gegen sie der begründete Verdacht besteht, dass sie schwere Straftaten begangen hat, oder wenn konkrete Hinweise bestehen, dass sie solche Taten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats plant (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b SIS-II-Verordnung). 7.3 Der Beschwerdeführer kann als Drittstaatsangehöriger grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS ausgeschrieben werden. Die von ihm zu verantwortenden Straftaten erfüllen sodann den von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem. Die Schweiz ist sodann als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur getreuen Wahrung der Interessen der Gesamtheit der Schengen-Staaten verpflichtet (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Hinzu tritt, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und ihre Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränken. Angesichts der festgestellten, vom Beschwerdeführer ausgehenden qualifizierten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die sich zudem nicht zum vornherein auf das Territorium der Schweiz beschränkt, liegt die Ausschreibung des Einreiseverbots im zwingenden gemeinsamen Interesse der Schweiz und der übrigen Schengen-Staaten. Eine mit der Ausschreibung des Einreiseverbots einhergehende, zusätzliche Beeinträchtigung seiner persönlichen Bewegungsfreiheit hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen.

8. Aus den vorstehenden Erwägungen (Ziff. 6) ergibt sich, dass das auf 8 Jahre befristete Einreiseverbot im Licht von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Dispositiv S. 15 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (...)

- die Vorinstanz (...)

- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Landschaft (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Julius Longauer Versand: