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C-4941/2008

C-4941/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2009-11-23 · Deutsch CH

Einreise

Sachverhalt

A. Der angolanische Staatsangehörige M._______ (geb. 1968) reiste im Jahre 1993 in die Schweiz ein. Sein in der Folge gestelltes Asylgesuch wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 14. Februar 1994 abgewiesen und seine Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 24. April 1997 wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund veränderter Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers aufgehoben. Am 15. Mai 1997 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm am 31. Oktober selben Jahres im Kanton Basel-Stadt eine (letztmals bis zum 15. Mai 2003 verlängerte) Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. (...) 1997 kam der gemeinsame Sohn N._______ zur Welt. Die Ehe wurde im Oktober 2003 rechtskräftig geschieden. B. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor strafrechtlich geringfügig in Erscheinung getreten war, liess er sich in den Jahren 2000 bis 2002 zahlreiche Widerhandlungen namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) sowie das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG, SR 742.40) zuschulden kommen. Abgesehen von zahlreichen Bussen, die in diesem Zusammenhang ausgesprochen wurden, erfolgten auch zwei Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von 10 bzw. 15 Tagen Haft. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. Juli 2002 wurde er weiter wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ein Jahr darauf - am 16. Juli 2003 - erfolgte eine Verurteilung wegen Diensterschwerung sowie wiederum SVG-Widerhandlungen zu 60 Tagen Gefängnis, erneut bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 1'700.-; zudem wurde der Vollzug der mit Urteil vom 10. Juli 2002 ausgefällten Strafe angeordnet. Mit Urteil vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der mit Urteil vom 16. Juli 2003 bezüglich der dort ausgesprochenen Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 verweigerte das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung der bis am 15. Mai 2003 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Gleichzeitig setzte es diesem Frist zur Ausreise aus dem Kantonsgebiet bis zum 31. August 2007 und kündigte es die Beantragung der Ausdehnung der Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein beim BFM an. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher früherer Versuche erst am 23. Juni 2008 eröffnet werden. D. Nachdem ihm die kantonalen Behörden am 23. Juni 2008 auch zur beim BFM beantragten Verhängung einer allfälligen Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt hatten, verhängte das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt), Verursachung von Sozialhilfekosten sowie Vorliegens von Betreibungen und Verlustscheinen. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Am 26. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nach Deutschland überführt. F. Gegen die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots auf maximal ein Jahr sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Hierzu bringt er im Wesentlichen vor, die knappe Begründung der angefochtenen Verfügung sei nicht hinreichend nachvollziehbar und verletze damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Sohn und eine Tochter (geboren [...] 2007) habe, sei nicht erwähnt worden. Die Verfügung des BFM müsse daher als nichtig betrachtet werden. Eventualiter sei das Einreiseverbot aufgrund der bestehenden Kindesverhältnisse bzw. der gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern aufzuheben bzw. zumindest in seiner Dauer zu reduzieren. Zumindest kurzfristige Besuchsaufenthalte müssten möglich sein, auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Begründung eines Kindesverhältnisses zu seiner Tochter durch deren Anerkennung. Gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) habe er daher einen Anspruch darauf, diese Kontakte auch in Zukunft pflegen zu können. Ein fünfjähriges Einreiseverbot erweise sich unter den gegebenen Umständen zumindest als unverhältnismässig. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 (eingetroffen am 5. bzw. am 7. November) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das verhängte Einreiseverbot entspreche der ständigen Praxis. Aus den umfangreichen kantonalen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Mühe bekundet habe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, weshalb die verhängte Fernhaltemassnahme auch in ihrer Dauer als gerechtfertigt erscheine. Die familiären Interessen hätten in den Hintergrund zu treten. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem jederzeit frei, beim BFM eine Suspension des Einreiseverbots zwecks Besuchs seiner Kinder an hohen Feiertagen oder zu bedeutenden Familienanlässen zu beantragen. H. Mit Replik vom 14. Dezember 2008 betont der Beschwerdeführer erneut die Bedeutung der regelmässigen Kontaktpflege zu seinen Kindern. Eine solche lasse sich mit allfälligen Suspensionen wenige Male im Jahr nicht befriedigend sicherstellen.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).

E. 3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG, sowie BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht der Behörden soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven leiten lassen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG).

E. 3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar wohl durchaus knapp ausgefallen, es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein fünfjähriges Einreiseverbot für angezeigt erachtete. Auch wenn die wiederholten früheren gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - die diesem hinlänglich bekannt sein dürften - keine Erwähnung finden, so werden mit dem Hinweis auf die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt sowie auf die gegen ihn angehobenen Betreibungen und ausgestellten Verlustscheine konkrete Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannt (vgl. dazu die untenstehenden E. 5.2 sowie E. 6.1). Dies erweist sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Ebenso findet sich ein Hinweis auf die durch den Beschwerdeführer verursachten Sozialhilfekosten. Die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG) ist dabei ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Seine Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz lebenden Kindes bzw. zweier in der Schweiz lebender Kinder ist, findet in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung. Selbst wenn jedoch aufgrund dessen von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des Gehörsanspruchs auszugehen wäre, so wäre eine solche - nicht als schwerwiegend zu qualifizierende - Verletzung als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5877/2008 vom 7. August 2009 E. 3.6 ausführlich dargelegte bundesgerichtliche Praxis zur Heilung von Gehörsverletzungen; vgl. ebenso das Urteil C-8027/2008 vom 2. September 2009 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat bereits in der Beschwerdeschrift entsprechende Einwände vorgebracht. Die Vorinstanz ihrerseits hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung - zumindest ansatzweise - auf die familiären Verhältnisse Bezug genommen und der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Standpunkt nochmals erläutern. Das zur Überprüfung der angefochtenen Verfügung aufgerufene Bundesverwaltungsgericht verfügt zudem über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt.

E. 4.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2).

E. 4.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]).

E. 5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG).

E. 5.2 Das Einreiseverbot soll - wie bereits die altrechtliche Einreisesperre - künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein vergangenes Fehlverhalten sanktionieren, und hat somit keinen Straf-, sondern Massnahmencharakter (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen).

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Aus den Akten geht hervor, dass er über eine bis am 15. Mai 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt verfügte. Um eine Verlängerung hatte er nicht nachgesucht. Dennoch hielt er sich auch in den darauffolgenden Jahren unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz auf. Sein Aufenthalt hierzulande ist damit als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens nicht gerichtlich verurteilt wurde, steht einer Einschätzung als Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und damit als solchen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG nicht entgegen: Der entsprechende, in der angefochtenen Verfügung erhobene Vorwurf wurde nicht bestritten; aufgrund der Akten steht zudem ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer dieses Verhalten tatsächlich zur Last zu legen ist (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Weiter ist er in den Jahren 1999 bis 2003 wiederholt rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG (Einreise ohne gültiges Reisedokument) in die Schweiz eingereist. Auch daran bestehen aufgrund der sich im vorinstanzlichen Dossier befindlichen Akten (vgl. die entsprechenden Grenzkontrollrapporte vom 18. August 1999, 21. Juli 2001 und 21. Februar 2003) keine Zweifel. Auch dieser Vorwurf wird im Übrigen seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nachweislich wiederholt und in zum Teil erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, zeigt sich auch daran, dass er während seines Aufenthaltes hierzulande (insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006) wiederholt und in regelmässigen Abständen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste (vgl. die im Sachverhalt [Bst. B] erwähnten Verurteilungen). Zum letzten Mal wurde er im November 2006 zu vier Monaten Gefängnis wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung verurteilt. Nicht alle dieser Verurteilungen fallen - einzeln betrachtet - erheblich ins Gewicht. Die Regelmässigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bzw. die wiederholten Verstösse lassen aber darauf schliessen, dass er offenbar nicht willens oder in der Lage ist, sich über einen längeren Zeitraum hinweg an die geltende Ordnung zu halten (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Intensität der begangenen Delikte tendenziell zugenommen hat. Aus den beigezogenen kantonalen Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1998 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht zuverlässig nachgekommen ist: So waren gegen ihn bis im Mai 2007 Verlustscheine in einer Höhe von insgesamt rund Fr. 43'000.- ausgestellt sowie weitere 11 Betreibungsverfahren angehoben worden (wovon zumindest ein Teil Steuerausstände betreffend; vgl. die Verfügung betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2007). Wie aus den vom 23. September 1998 und vom 18. August 1999 datierenden Verwarnungen des damaligen Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt zuhanden des Beschwerdeführers hervorgeht, hat er bereits während bestehender Ehe die (in Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] statuierte) Pflicht der Ehegatten, gemeinsam zum Unterhalt der Familie beizutragen, verletzt. Der erwähnten Verfügung vom 14. Mai 2007 zufolge ist er zudem auch nach der Scheidung im Oktober 2003 seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen - namentlich auch zugunsten seines Sohnes - nie nachgekommen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch bestehende finanzielle Verpflichtungen - öffentlich- wie privatrechtlicher Natur - über Jahre hinweg nicht erfüllt hat. Nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 5.2) hat der Beschwerdeführer damit in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG sind damit erfüllt.

E. 6.2 Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter damit, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht, und stützt sich dabei auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG. Die Botschaft führt hierzu aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., 3813). Dies spricht dafür, die bisherige, unter Geltung des ANAG entwickelte Praxis zum Fernhaltegrund der sogenannt "vorsorglich armenrechtlichen Gründe" im Rahmen des - in der erwähnten Bestimmung nunmehr kodifizierten - Fernhaltegrundes der Verursachung von Sozialhilfekosten weiterzuführen. Eine Fernhaltemassnahme kann danach gegen mittellose ausländische Personen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 6). Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-66/2006 vom 17. Juli 2007 E. 7.1). Der Beschwerdeführer wurde laut der Verfügung des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2007 seit dem Jahre 2002 im Umfang von über Fr. 110'000.- von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund der Akten ist zwar nicht einwandfrei nachvollziehbar, ob die fraglichen Zahlungen tatsächlich diese Höhe erreichten; gesichert erscheint jedenfalls, dass der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2004 Sozialhilfeleistungen in einer Höhe von knapp Fr. 37'000.- bezogen hatte. Er vermochte zudem - wie aus den kantonalen Akten hervorgeht - seine Anstellungsverhältnisse regelmässig nur kurz zu halten und seine Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, liessen jeweils (und in besonderem Masse seit dem Jahre 2002, seit welchem keine entsprechenden Bemühungen mehr aktenkundig sind) zu wünschen übrig. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verursacht hat, und es besteht die durchaus ernstzunehmende Gefahr, dass er im Falle einer Wiedereinreise wiederum von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Damit ist auch diese - alternative - Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten.

E. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.).

E. 7.2 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer wiederholt und zum Teil nicht unerheblich gegen ausländerrechtliche bzw. weitere gesetzliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg regelmässig und in zunehmend erheblicherem Ausmass straffällig geworden ist. Zudem hat er sich während mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, ohne sich um die Illegalität seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig Konsequenzen daraus zu ziehen. Auch die jahrelange Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen in beträchtlichem Ausmass - insbesondere auch seinem Sohn gegenüber - ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Sein Verhalten vermittelt allgemein das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem Einreiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen.

E. 7.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern geltend, als er ausführt, zur Pflege der - im Verhältnis zu seinem Sohn - gelebten bzw. - im Verhältnis zu seiner Tochter - aufzubauenden Beziehung sei er darauf angewiesen, in regelmässigen, kurzen Abständen in die Schweiz einreisen zu können. Dass das Einreiseverbot wenige Male im Jahr zum Zwecke des Besuchs seiner Kinder suspendiert werden könne, sei im Hinblick auf die gewünschte, regelmässige Kontaktpflege nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie sinngemäss auf Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.). Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.5, C-1401/2008 vom 20. August 2008 E. 6.5, C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 verweigerte das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wie erwähnt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte mit seinen Kindern bzw. seinem Sohn scheitert daher bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots würde nur bewirken, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige von Angola geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält - darunter auch Angola -, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz generell verwehrt wäre, ihm während seiner Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen hierzulande schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen - worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits hingewiesen hat - aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen vgl. ebenfalls die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.6, C-1401/2008 vom 20. August 2008 E. 6.5 oder C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4). Einmal abgesehen davon, dass (noch) gar nicht feststeht, ob in rechtlicher Hinsicht tatsächlich ein Kindesverhältnis besteht, da die offenbar beabsichtigte Anerkennung der Tochter (noch) nicht erfolgt bzw. abgeschlossen ist, ist jedoch den kantonalen Akten zu entnehmen, dass sich der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn bis anhin in einem sehr beschränkten Rahmen bewegt hat (vgl. dazu die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 2. August 2006 zuhanden des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt sowie die Verfügung vom 14. Mai 2007). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, diese Beziehung auch (weiterhin) auf schriftlichem bzw. telefonischem Weg zu pflegen. Besuchsreisen des Sohnes nach Angola wären zudem wohl mit gewissen Kosten und Aufwand verbunden, aber grundsätzlich möglich. Die durch das Einreiseverbot verursachte Beeinträchtigung in der Lebensführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als geringfügig. Ein Eingriff in eine geschützte Grundrechtsposition wäre im Übrigen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ohnehin als zulässig zu betrachten.

E. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das auf fünf Jahre verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf seine Dauer eine unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie auch angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als gegenstandslos.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die auf Fr. 600.- festzulegenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (wiederholte strafrechtliche Verurteilungen, langjähriger rechtswidriger Aufenthalt, erhebliche und regelmässige Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen) seitens des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Dispositiv S. 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
  4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Akten [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung III C-4941/2008 {T 0/2} Urteil vom 23. November 2009 Besetzung Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Bernard Vaudan, Richter Andreas Trommer, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger. Parteien M._______, vertreten durch Advokat Dieter Roth, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. Der angolanische Staatsangehörige M._______ (geb. 1968) reiste im Jahre 1993 in die Schweiz ein. Sein in der Folge gestelltes Asylgesuch wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamts für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) vom 14. Februar 1994 abgewiesen und seine Wegweisung angeordnet. Gleichzeitig wurde er jedoch wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Mit Verfügung vom 24. April 1997 wurde die vorläufige Aufnahme aufgrund veränderter Verhältnisse im Herkunftsland des Beschwerdeführers aufgehoben. Am 15. Mai 1997 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin, woraufhin ihm am 31. Oktober selben Jahres im Kanton Basel-Stadt eine (letztmals bis zum 15. Mai 2003 verlängerte) Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. (...) 1997 kam der gemeinsame Sohn N._______ zur Welt. Die Ehe wurde im Oktober 2003 rechtskräftig geschieden. B. Nachdem der Beschwerdeführer bereits zuvor strafrechtlich geringfügig in Erscheinung getreten war, liess er sich in den Jahren 2000 bis 2002 zahlreiche Widerhandlungen namentlich gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01), die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) sowie das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985 über den Transport im öffentlichen Verkehr (TG, SR 742.40) zuschulden kommen. Abgesehen von zahlreichen Bussen, die in diesem Zusammenhang ausgesprochen wurden, erfolgten auch zwei Verurteilungen zu bedingten Freiheitsstrafen von 10 bzw. 15 Tagen Haft. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 10. Juli 2002 wurde er weiter wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 10 Tagen Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Ein Jahr darauf - am 16. Juli 2003 - erfolgte eine Verurteilung wegen Diensterschwerung sowie wiederum SVG-Widerhandlungen zu 60 Tagen Gefängnis, erneut bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren, und einer Busse in der Höhe von CHF 1'700.-; zudem wurde der Vollzug der mit Urteil vom 10. Juli 2002 ausgefällten Strafe angeordnet. Mit Urteil vom 15. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schliesslich wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, bedingt, bei einer Probezeit von vier Jahren verurteilt. Gleichzeitig wurde der mit Urteil vom 16. Juli 2003 bezüglich der dort ausgesprochenen Freiheitsstrafe gewährte bedingte Strafvollzug widerrufen. C. Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 verweigerte das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt die Verlängerung der bis am 15. Mai 2003 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Gleichzeitig setzte es diesem Frist zur Ausreise aus dem Kantonsgebiet bis zum 31. August 2007 und kündigte es die Beantragung der Ausdehnung der Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein beim BFM an. Diese Verfügung konnte dem Beschwerdeführer trotz mehrfacher früherer Versuche erst am 23. Juni 2008 eröffnet werden. D. Nachdem ihm die kantonalen Behörden am 23. Juni 2008 auch zur beim BFM beantragten Verhängung einer allfälligen Fernhaltemassnahme das rechtliche Gehör gewährt hatten, verhängte das BFM mit Verfügung vom 24. Juni 2008 gegenüber dem Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (rechtswidrige Einreise, rechtswidriger Aufenthalt), Verursachung von Sozialhilfekosten sowie Vorliegens von Betreibungen und Verlustscheinen. Gleichzeitig entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Am 26. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines Rückübernahmeverfahrens nach Deutschland überführt. F. Gegen die Verfügung des BFM vom 24. Juni 2008 erhob der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Dauer des Einreiseverbots auf maximal ein Jahr sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Hierzu bringt er im Wesentlichen vor, die knappe Begründung der angefochtenen Verfügung sei nicht hinreichend nachvollziehbar und verletze damit den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dass der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Sohn und eine Tochter (geboren [...] 2007) habe, sei nicht erwähnt worden. Die Verfügung des BFM müsse daher als nichtig betrachtet werden. Eventualiter sei das Einreiseverbot aufgrund der bestehenden Kindesverhältnisse bzw. der gelebten Beziehung des Beschwerdeführers zu seinen Kindern aufzuheben bzw. zumindest in seiner Dauer zu reduzieren. Zumindest kurzfristige Besuchsaufenthalte müssten möglich sein, auch im Zusammenhang mit der beabsichtigten Begründung eines Kindesverhältnisses zu seiner Tochter durch deren Anerkennung. Gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101.0) habe er daher einen Anspruch darauf, diese Kontakte auch in Zukunft pflegen zu können. Ein fünfjähriges Einreiseverbot erweise sich unter den gegebenen Umständen zumindest als unverhältnismässig. G. Mit Vernehmlassung vom 16. Oktober 2008 (eingetroffen am 5. bzw. am 7. November) beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das verhängte Einreiseverbot entspreche der ständigen Praxis. Aus den umfangreichen kantonalen Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz Mühe bekundet habe, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, weshalb die verhängte Fernhaltemassnahme auch in ihrer Dauer als gerechtfertigt erscheine. Die familiären Interessen hätten in den Hintergrund zu treten. Dem Beschwerdeführer stehe es zudem jederzeit frei, beim BFM eine Suspension des Einreiseverbots zwecks Besuchs seiner Kinder an hohen Feiertagen oder zu bedeutenden Familienanlässen zu beantragen. H. Mit Replik vom 14. Dezember 2008 betont der Beschwerdeführer erneut die Bedeutung der regelmässigen Kontaktpflege zu seinen Kindern. Eine solche lasse sich mit allfälligen Suspensionen wenige Male im Jahr nicht befriedigend sicherstellen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der Anordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsbetroffener legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 49 ff. VwVG). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - soweit nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003). 3. 3.1 In formeller Hinsicht wird gerügt, die angefochtene Verfügung sei ungenügend begründet. Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in Art. 29 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG, sowie BVGE 2007/21 E. 10.2 mit Hinweisen). Die Begründungspflicht der Behörden soll verhindern, dass diese sich von unsachlichen Motiven leiten lassen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27 E. 5.5.2 mit Hinweisen, sowie LORENZ KNEUBÜHLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. und insb. 9 ff. zu Art. 35 VwVG). 3.2 Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist zwar wohl durchaus knapp ausgefallen, es geht daraus aber ohne weiteres hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz ein fünfjähriges Einreiseverbot für angezeigt erachtete. Auch wenn die wiederholten früheren gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers - die diesem hinlänglich bekannt sein dürften - keine Erwähnung finden, so werden mit dem Hinweis auf die rechtswidrige Einreise und den rechtswidrigen Aufenthalt sowie auf die gegen ihn angehobenen Betreibungen und ausgestellten Verlustscheine konkrete Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung genannt (vgl. dazu die untenstehenden E. 5.2 sowie E. 6.1). Dies erweist sich im dargelegten Kontext als ausreichend. Ebenso findet sich ein Hinweis auf die durch den Beschwerdeführer verursachten Sozialhilfekosten. Die zur Anwendung kommende Rechtsgrundlage (Art. 67 Abs. 1 Bst. a und b AuG) ist dabei ebenfalls aufgeführt. Der Beschwerdeführer war denn auch auf der Grundlage dieser Begründung durchaus in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Seine Rüge erweist sich demnach als unbegründet. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Vater eines in der Schweiz lebenden Kindes bzw. zweier in der Schweiz lebender Kinder ist, findet in der angefochtenen Verfügung keine Erwähnung. Selbst wenn jedoch aufgrund dessen von einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des Gehörsanspruchs auszugehen wäre, so wäre eine solche - nicht als schwerwiegend zu qualifizierende - Verletzung als nachträglich geheilt zu betrachten (vgl. die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5877/2008 vom 7. August 2009 E. 3.6 ausführlich dargelegte bundesgerichtliche Praxis zur Heilung von Gehörsverletzungen; vgl. ebenso das Urteil C-8027/2008 vom 2. September 2009 E. 5.3). Der Beschwerdeführer hat bereits in der Beschwerdeschrift entsprechende Einwände vorgebracht. Die Vorinstanz ihrerseits hat im Rahmen ihrer Vernehmlassung - zumindest ansatzweise - auf die familiären Verhältnisse Bezug genommen und der Beschwerdeführer konnte im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts seinen Standpunkt nochmals erläutern. Das zur Überprüfung der angefochtenen Verfügung aufgerufene Bundesverwaltungsgericht verfügt zudem über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz und ist zur freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen befugt. 4. 4.1 Mit Inkrafttreten des AuG am 1. Januar 2008 wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) abgelöst (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziffer I des Anhangs 2 zum AuG). Das AuG beansprucht Geltung auf alle Verfahren, die nach seinem Inkrafttreten eingeleitet wurden, sei es nun auf Gesuch hin oder von Amtes wegen (vgl. Art. 126 Abs. 1 AuG e contrario; ferner BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Wenn bei der Anwendung des neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die - wie vorliegend - noch unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des neuen Rechts andauern, liegt eine unechte Rückwirkung vor, die - vorbehältlich des Vertrauensschutzprinzips - grundsätzlich zulässig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf/St. Gallen 2006, Rz. 337 ff. sowie BVGE 2009/3 E. 3.2). 4.2 Wird gegen eine Person, welche nicht Angehörige eines Staates ist, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen (vgl. Anhang 1 Ziffer 1 AuG) gebunden ist, ein Einreiseverbot nach Art. 67 AuG verhängt, wird diese Person gestützt auf Art. 94 Abs. 1 und Art. 96 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen [SDÜ], Abl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62) und Art. 16 Abs. 2 und 4 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) grundsätzlich im Schengener Informationssystem ([SIS], vgl. dazu Art. 92 ff. SDÜ) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. Eine solche Ausschreibung einer Person im SIS zur Einreiseverweigerung aufgrund einer vom BFM verhängten Fernhaltemassnahme bewirkt, dass ihr die Einreise in das Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten verweigert wird (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex bzw. SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]). 5. 5.1 Das in Art. 67 AuG geregelte Einreiseverbot entspricht der altrechtlichen Einreisesperre des Art. 13 ANAG. Es kann nach Art. 67 Abs. 1 AuG vom BFM gegenüber ausländischen Personen verfügt werden, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Bst. a), Sozialhilfekosten verursacht haben (Bst. b), ausgeschafft worden sind (Bst. c) oder in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft genommen werden mussten (Bst. d). Das Einreiseverbot wird befristet oder in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügt (Art. 67 Abs. 3 AuG). Während der Gültigkeit des Einreiseverbots ist der ausländischen Person die Einreise in die Schweiz untersagt. Wenn wichtige Gründe es rechtfertigen, kann das Einreiseverbot vorübergehend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 4 AuG). 5.2 Das Einreiseverbot soll - wie bereits die altrechtliche Einreisesperre - künftigen Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein vergangenes Fehlverhalten sanktionieren, und hat somit keinen Straf-, sondern Massnahmencharakter (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden: Botschaft], BBl 2002 3709, 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung; deren Verletzung ist namentlich gegeben bei erheblichen oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen sowie bei Nichterfüllung öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Botschaft, a.a.O., 3809; vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] sowie Rainer J. Schweizer/Patrick Sutter/Nina Widmer, in: Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Sicherheits- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, Teil B, Rz. 13 mit Hinweisen). 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung wird dem Beschwerdeführer insbesondere vorgeworfen, sich rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten zu haben. Aus den Akten geht hervor, dass er über eine bis am 15. Mai 2003 gültige Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Stadt verfügte. Um eine Verlängerung hatte er nicht nachgesucht. Dennoch hielt er sich auch in den darauffolgenden Jahren unbestrittenermassen weiterhin in der Schweiz auf. Sein Aufenthalt hierzulande ist damit als rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG zu bezeichnen (zum entsprechenden bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Art. 23 Abs. 1 al. 4 ANAG vgl. Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 [ANAG], Diss. Chur/Zürich 1991, S. 42 ff.). Dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Verhaltens nicht gerichtlich verurteilt wurde, steht einer Einschätzung als Verstoss gegen gesetzliche Vorschriften und damit als solchen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG nicht entgegen: Der entsprechende, in der angefochtenen Verfügung erhobene Vorwurf wurde nicht bestritten; aufgrund der Akten steht zudem ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer dieses Verhalten tatsächlich zur Last zu legen ist (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Weiter ist er in den Jahren 1999 bis 2003 wiederholt rechtswidrig im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG (Einreise ohne gültiges Reisedokument) in die Schweiz eingereist. Auch daran bestehen aufgrund der sich im vorinstanzlichen Dossier befindlichen Akten (vgl. die entsprechenden Grenzkontrollrapporte vom 18. August 1999, 21. Juli 2001 und 21. Februar 2003) keine Zweifel. Auch dieser Vorwurf wird im Übrigen seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer nachweislich wiederholt und in zum Teil erheblicher Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, zeigt sich auch daran, dass er während seines Aufenthaltes hierzulande (insbesondere in den Jahren 2000 bis 2006) wiederholt und in regelmässigen Abständen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden musste (vgl. die im Sachverhalt [Bst. B] erwähnten Verurteilungen). Zum letzten Mal wurde er im November 2006 zu vier Monaten Gefängnis wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Urkundenfälschung verurteilt. Nicht alle dieser Verurteilungen fallen - einzeln betrachtet - erheblich ins Gewicht. Die Regelmässigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, bzw. die wiederholten Verstösse lassen aber darauf schliessen, dass er offenbar nicht willens oder in der Lage ist, sich über einen längeren Zeitraum hinweg an die geltende Ordnung zu halten (vgl. Botschaft, a.a.O., 3809). Im Übrigen ist festzustellen, dass die Intensität der begangenen Delikte tendenziell zugenommen hat. Aus den beigezogenen kantonalen Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer seit 1998 seinen finanziellen Verpflichtungen nicht zuverlässig nachgekommen ist: So waren gegen ihn bis im Mai 2007 Verlustscheine in einer Höhe von insgesamt rund Fr. 43'000.- ausgestellt sowie weitere 11 Betreibungsverfahren angehoben worden (wovon zumindest ein Teil Steuerausstände betreffend; vgl. die Verfügung betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2007). Wie aus den vom 23. September 1998 und vom 18. August 1999 datierenden Verwarnungen des damaligen Polizei- und Militärdepartements des Kantons Basel-Stadt zuhanden des Beschwerdeführers hervorgeht, hat er bereits während bestehender Ehe die (in Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] statuierte) Pflicht der Ehegatten, gemeinsam zum Unterhalt der Familie beizutragen, verletzt. Der erwähnten Verfügung vom 14. Mai 2007 zufolge ist er zudem auch nach der Scheidung im Oktober 2003 seiner Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen - namentlich auch zugunsten seines Sohnes - nie nachgekommen. Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer auch bestehende finanzielle Verpflichtungen - öffentlich- wie privatrechtlicher Natur - über Jahre hinweg nicht erfüllt hat. Nach dem oben Dargelegten (vgl. E. 5.2) hat der Beschwerdeführer damit in mehrfacher Hinsicht gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Fernhaltemassnahme nach Art. 67 Abs. 1 Bst. a AuG sind damit erfüllt. 6.2 Die Vorinstanz begründet das verhängte Einreiseverbot weiter damit, der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz Sozialhilfekosten verursacht, und stützt sich dabei auf Art. 67 Abs. 1 Bst. b AuG. Die Botschaft führt hierzu aus, ein Einreiseverbot solle insbesondere dann angeordnet werden, wenn die Gefahr bestehe, dass bei einer Wiedereinreise erneut Sozialhilfe- und Rückreisekosten entstünden (vgl. dazu Botschaft, a.a.O., 3813). Dies spricht dafür, die bisherige, unter Geltung des ANAG entwickelte Praxis zum Fernhaltegrund der sogenannt "vorsorglich armenrechtlichen Gründe" im Rahmen des - in der erwähnten Bestimmung nunmehr kodifizierten - Fernhaltegrundes der Verursachung von Sozialhilfekosten weiterzuführen. Eine Fernhaltemassnahme kann danach gegen mittellose ausländische Personen verhängt werden, welche bereits Sozialhilfekosten verursacht haben, da in diesen Fällen die Gefahr besteht, dass sie erneut auf sozialhilferechtliche Unterstützung angewiesen sein könnten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 6). Ob eine solche Gefahr besteht, lässt sich naturgemäss nur anhand einer Prognose beurteilen, die sich auf das bisherige Verhalten der ausländischen Person abstützt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-66/2006 vom 17. Juli 2007 E. 7.1). Der Beschwerdeführer wurde laut der Verfügung des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 14. Mai 2007 seit dem Jahre 2002 im Umfang von über Fr. 110'000.- von der Sozialhilfe unterstützt. Aufgrund der Akten ist zwar nicht einwandfrei nachvollziehbar, ob die fraglichen Zahlungen tatsächlich diese Höhe erreichten; gesichert erscheint jedenfalls, dass der Beschwerdeführer bis Ende des Jahres 2004 Sozialhilfeleistungen in einer Höhe von knapp Fr. 37'000.- bezogen hatte. Er vermochte zudem - wie aus den kantonalen Akten hervorgeht - seine Anstellungsverhältnisse regelmässig nur kurz zu halten und seine Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, liessen jeweils (und in besonderem Masse seit dem Jahre 2002, seit welchem keine entsprechenden Bemühungen mehr aktenkundig sind) zu wünschen übrig. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfekosten verursacht hat, und es besteht die durchaus ernstzunehmende Gefahr, dass er im Falle einer Wiedereinreise wiederum von der Sozialhilfe unterstützt werden müsste. Damit ist auch diese - alternative - Voraussetzung für die Verhängung eines Einreiseverbots als erfüllt zu betrachten. 7. 7.1 Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermessens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wertende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelasteten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich und St. Gallen 2006, Rz. 613 ff.). 7.2 Wie dargelegt hat der Beschwerdeführer wiederholt und zum Teil nicht unerheblich gegen ausländerrechtliche bzw. weitere gesetzliche Vorschriften verstossen. Das generalpräventiv motivierte öffentliche Interesse, die gesetzliche Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis gegenüber ausländischen Personen zu schützen, ist gewichtig. Im vorliegenden Fall treten spezialpräventive Gründe hinzu. Diesbezüglich ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg regelmässig und in zunehmend erheblicherem Ausmass straffällig geworden ist. Zudem hat er sich während mehrerer Jahre rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten, ohne sich um die Illegalität seiner Anwesenheit zu kümmern und freiwillig Konsequenzen daraus zu ziehen. Auch die jahrelange Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen in beträchtlichem Ausmass - insbesondere auch seinem Sohn gegenüber - ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen. Sein Verhalten vermittelt allgemein das Bild einer Geringschätzung hiesiger Konventionen und Gesetzesnormen. Sowohl aus general- wie aus spezialpräventiven Überlegungen besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, ihn mit einem Einreiseverbot von der verhängten Dauer zu belegen. 7.3 Persönliche Interessen macht der Beschwerdeführer insofern geltend, als er ausführt, zur Pflege der - im Verhältnis zu seinem Sohn - gelebten bzw. - im Verhältnis zu seiner Tochter - aufzubauenden Beziehung sei er darauf angewiesen, in regelmässigen, kurzen Abständen in die Schweiz einreisen zu können. Dass das Einreiseverbot wenige Male im Jahr zum Zwecke des Besuchs seiner Kinder suspendiert werden könne, sei im Hinblick auf die gewünschte, regelmässige Kontaktpflege nicht ausreichend. Der Beschwerdeführer beruft sich damit auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie sinngemäss auf Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die beide dem Schutz eines von staatlichen Eingriffen ungestörten Familienlebens dienen und im Ausländerrecht identische Ansprüche vermitteln (BGE 129 ll 215 E. 4.2 S. 218 f.). Zunächst ist diesbezüglich festzuhalten, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw. Familienlebens des Beschwerdeführers aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.5, C-1401/2008 vom 20. August 2008 E. 6.5, C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4). Die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der Kantone, wobei im Falle einer Bewilligungserteilung auch das bestehende Einreiseverbot aufzuheben wäre (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2C_793/2008 vom 27. März 2009 E. 3.2). Mit Verfügung vom 14. Mai 2007 verweigerte das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wie erwähnt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers. Die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte mit seinen Kindern bzw. seinem Sohn scheitert daher bereits an seinem fehlenden Anwesenheitsrecht hierzulande. Somit stellt sich nurmehr die Frage, ob die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer derzeit ohnehin nur zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhalten dürfte. Eine Aufhebung des Einreiseverbots würde nur bewirken, dass er den allgemeinen, für Staatsangehörige von Angola geltenden Einreisebestimmungen (insbesondere der Visumspflicht) unterstünde (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] mit Verweis auf die Verordnung [EG] Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001, welche im Anhang I eine Liste von Drittländern enthält - darunter auch Angola -, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen). Er könnte somit ohnehin nicht bewilligungsfrei in die Schweiz einreisen. Die Wirkungen des Einreiseverbots bestehen zudem nicht darin, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz generell verwehrt wäre, ihm während seiner Geltungsdauer Besuchsaufenthalte bei ihm nahe stehenden Personen hierzulande schlichtweg untersagt wären. Es steht ihm vielmehr die Möglichkeit offen - worauf auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung bereits hingewiesen hat - aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67 Abs. 4 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss nur für eine kurze und klar begrenzte Zeit gewährt (zum Ganzen vgl. ebenfalls die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5422/2008 vom 10. Juni 2009 E. 8.6, C-1401/2008 vom 20. August 2008 E. 6.5 oder C-8561/2007 vom 18. Juni 2008 E. 7.4). Einmal abgesehen davon, dass (noch) gar nicht feststeht, ob in rechtlicher Hinsicht tatsächlich ein Kindesverhältnis besteht, da die offenbar beabsichtigte Anerkennung der Tochter (noch) nicht erfolgt bzw. abgeschlossen ist, ist jedoch den kantonalen Akten zu entnehmen, dass sich der persönliche Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn bis anhin in einem sehr beschränkten Rahmen bewegt hat (vgl. dazu die Angaben der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 2. August 2006 zuhanden des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt sowie die Verfügung vom 14. Mai 2007). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage wäre, diese Beziehung auch (weiterhin) auf schriftlichem bzw. telefonischem Weg zu pflegen. Besuchsreisen des Sohnes nach Angola wären zudem wohl mit gewissen Kosten und Aufwand verbunden, aber grundsätzlich möglich. Die durch das Einreiseverbot verursachte Beeinträchtigung in der Lebensführung des Beschwerdeführers erweist sich damit als geringfügig. Ein Eingriff in eine geschützte Grundrechtsposition wäre im Übrigen gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK ohnehin als zulässig zu betrachten. 7.4 Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht somit zum Schluss, dass das auf fünf Jahre verhängte Einreiseverbot sowohl im Grundsatz als auch in Bezug auf seine Dauer eine unter Berücksichtigung der gängigen Praxis in vergleichbaren Fällen verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt sowie auch angemessen ist (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als gegenstandslos. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die auf Fr. 600.- festzulegenden Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ist nicht stattzugeben, da die Beschwerdebegehren insbesondere in Anbetracht der zahlreichen Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung (wiederholte strafrechtliche Verurteilungen, langjähriger rechtswidriger Aufenthalt, erhebliche und regelmässige Vernachlässigung finanzieller Verpflichtungen) seitens des Beschwerdeführers zum Vornherein aussichtslos waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). Dispositiv S. 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour) das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (Akten [...] retour) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Ruth Beutler Viviane Eggenberger Versand: