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F-3863/2017

F-3863/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-07-18 · Deutsch CH

Einreiseverbot

Sachverhalt

A. A._______ (geboren 1968; nachfolgend Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im November 1975 und ein zweites Mal im Rahmen des Familiennachzugs im Juli 1978 in die Schweiz ein. Am 18. Juni 1981 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. B.a In den Jahren 1984 bis 1989 wurde er unter anderem wegen Vermögens- und Rauschgiftdelinquenz sowie wegen einer Widerhandlung gegen das (damalige) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zur Verantwortung gezogen ([...]; in den Akten des Migrationsamtes Basel-Stadt [nicht paginiert ]). B.b Des Weiteren wurde er wie folgt verurteilt:

- mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 1994 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu 18 Monaten Gefängnis und 10 Jahren Landesverweisung bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren;

- mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juli 1998 wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu drei Monaten Gefängnis bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren;

- mit Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2004 wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu 18 Monaten Gefängnis bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, wobei die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten des Urteils vom 24. Juli 1998 für vollziehbar erklärt wurde;

- mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. September 2010 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'200.-;

- mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2013 (bestätigt durch das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2015) wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Sachbeschädigung und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Der dagegen eingeschlagene Rechtsweg blieb erfolglos (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des BGer 2C_986/2016 vom 4. April 2017). D. Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass er die Schweiz bis spätestens 31. Juli 2017 zu verlassen habe. Ausserdem räumte es ihm - mit separatem Schreiben - die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf ein allfälliges Einreiseverbot ein, von welchem der Beschwerdeführer Gebrauch machte (in den kantonalen Akten [nicht paginiert]). E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 1. August 2017 geltendes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begründung verwies sie zunächst auf die verschiedenen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hob hervor, dass die von ihm begangenen Delikte schwere Verstösse gegen die Rechtsordnung darstellen würden, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. April 2017 in Bezug auf den Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung festgehalten habe, habe der Beschwerdeführer sämtliche Delikte, für die er rechtskräftig verurteilt worden sei, als Erwachsener und nicht als Jugendlicher begangen. Die Straftat, für welche er im Jahr 2013 (bestätigt im Jahre 2015) verurteilt worden sei, habe ein Vorfall zugrunde gelegen, bei welchem der Beschwerdeführer zusammen mit fünf Neffen eine Bar aufgesucht habe, wo er das Opfer angetroffen habe, das im Rahmen einer Monate zurückliegenden Auseinandersetzung mit einem seiner Neffen von ihm geschlagen worden sei. Er habe das Opfer wegen der eingereichten Strafanzeige angesprochen und sogleich mit der Faust zugeschlagen. Als sich auch die Neffen am Angriff beteiligt hätten, habe schlussendlich die aufgebotene Polizei eingreifen müssen, wobei ein Polizeibeamter verletzt worden sei. Der Strafrichter habe daraus geschlossen, dass der Beschwerdeführer in führender Rolle die gewalttätige Auseinandersetzung losgetreten habe, wobei er aus niedrigen Beweggründen und zudem insofern verwerflich gehandelt habe, als er um die vorgängig vom Opfer erlittene Gewalt gewusst habe. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während seines Strafvollzugs wohlverhalten habe. Aufgrund seiner seit mehreren Jahren wiederholten Straffälligkeiten, könne nicht angenommen werden, dass er sich in Freiheit keine strafrechtlichen Vergehen mehr zuschulden kommen lassen werde. Vor diesem Hintergrund bestehe für das SEM aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko, bei welchem hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden. Nachteilig falle weiter ins Gewicht, dass er mit 51 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 268'914.30 und sieben offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'778.15 (Stand ca. 2014) registriert sei. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von zehn Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei daher angezeigt. Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er willens und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung würde dessen privates Interesse an einer Einreise während der Dauer der Fernhaltemassnahme überwiegen. Den vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen werde dadurch Rechnung getragen, dass das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen werde (Art. 67 Abs. 5 AuG). F. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und das Einreiseverbot auf maximal zwei Jahre zu befristen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses. Zudem sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der angefochtenen Verfügung wieder herzustellen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 hielt das SEM an seinen Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Eingabe vom 29. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG).

E. 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss.

E. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

E. 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.).

E. 4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 16 Jahren erstmals in der Schweiz straffällig wurde (vgl.[...]: Festnahme am 20. November 1984 wegen eines Raubüberfalles; in den kantonalen Akten [nicht paginiert]). In der Folge delinquierte er in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter. Am 27. April 1994 erwirkte er eine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass das Tatverschulden "insgesamt sehr schwer" wiege, da sich der Beschwerdeführer jeweils aus nichtigen Anlässen zu aussergewöhnlich rohen und vollkommen unnötigen Übergriffen auf die körperliche Integrität von Drittpersonen habe hinreissen lassen. Insgesamt bestehe der Eindruck, dass es sich bei ihm um einen "gefährlichen, skrupellosen und unkontrollierten Schlägertypen" handle; auch zeuge sein vor Gericht an den Tag gelegtes Verhalten von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. Bst. C Ziff. 1 des erwähnten Urteils). In den Folgejahren kam es zu weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). In Anbetracht dieser Deliktsserie mit Straftaten, die sich gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet haben, kann kein Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Diese Gefahrenprognose ergibt sich auch aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2013, zumal das Gericht das Verschulden des Beschwerdeführers als "alles andere als leicht" qualifiziert und darauf hinweist, dass dieser "in führender Rolle die gewalttätigen Ausschreitungen losgetreten" habe. Ein Geständnis oder die Einsicht in das Unrecht seiner Tat könne ihm nicht zugutegehalten werden, da er auch vor Gericht "einen ausgesprochen schlechten Eindruck" hinterlassen habe (vgl. Ziff. IV Strafzumessung, A._______). Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. In seinem Urteil vom 10. März 2015 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil vom 25. November 2013 und hielt fest, dass das Tatverschulden des Beschwerdeführers "objektiv und subjektiv erheblich" wiege (vgl. E. 6.5.1 des erwähnten Urteils). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass er vom Bezirksgericht Sargans am 28. Februar 1990 wegen der im Jahr 1989 begangenen Widerhandlung gegen das damalige ANAG zu zwei Wochen Gefängnis unbedingt verurteilt wurde (in den kantonalen Akten [nicht paginiert]). Des Weiteren wurde mit Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Mai 2004 das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 24. Juli 1998 (drei Monate Gefängnis) als vollstreckbar erklärt (vgl. Sachverhalt Bst. B.b vorstehend). Davon abgesehen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine "längerfristige Freiheitsstrafe" dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2), unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des BGer 2C_515/2009 E. 2.1). Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den qualifizierten Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt und die Vorinstanz gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von deutlich mehr als fünf Jahren aussprechen durfte.

E. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.).

E. 5.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.).

E. 5.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse gegenüber. Er sei mit der Schweiz stark verbunden, da er "sein gesamtes bewusstes Leben" hierzulande verbracht habe und seine Lebenspartnerin sowie seine Geschwister in der Schweiz ansässig seien.

E. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Urteil 2C_986/2016) verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner in der Schweiz lebenden Partnerin bzw. zu seinen Geschwistern scheitert daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür wäre der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 m.H.). Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums bedarf, wie es türkische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen, sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.).

E. 5.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer rund 38 Jahre in der Schweiz lebte und er somit den grössten Teil seines Lebens hierzulande verbracht hat. Gleichwohl muss angesichts der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung, die er über einen Zeitraum von rund 20 Jahren an den Tag legte, von einer erfolglosen Integration ausgegangen werden (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Daran vermag auch der Umstand, dass er seit 14 Jahren in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin lebt und sein gesamtes persönliches Umfeld in der Schweiz aufgebaut hat, zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal ihn diese Beziehungen nicht von seiner Delinquenz abzuhalten vermochten und er sogar einige seiner Delikte im Beisein von Familienmitgliedern (Neffen) verübt hat. Vielmehr hat er es aufgrund seiner Delinquenz darauf ankommen lassen, aus der Schweiz weggewiesen und von seiner Partnerin bzw. seinen Angehörigen getrennt zu werden.

E. 5.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeugung, dass die mit dem Einreiseverbot von 10 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist.

E. 6 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 573345 zurück) - Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Beilage: Akten 348449-21) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3863/2017 Urteil vom 18. Juli 2018 Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz), Richter Yannik Antoniazza-Hafner, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, vertreten durch Dieter Roth, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einreiseverbot. Sachverhalt: A. A._______ (geboren 1968; nachfolgend Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im November 1975 und ein zweites Mal im Rahmen des Familiennachzugs im Juli 1978 in die Schweiz ein. Am 18. Juni 1981 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung. B. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz ist der Beschwerdeführer verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung getreten. B.a In den Jahren 1984 bis 1989 wurde er unter anderem wegen Vermögens- und Rauschgiftdelinquenz sowie wegen einer Widerhandlung gegen das (damalige) Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) zur Verantwortung gezogen ([...]; in den Akten des Migrationsamtes Basel-Stadt [nicht paginiert ]). B.b Des Weiteren wurde er wie folgt verurteilt:

- mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. April 1994 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu 18 Monaten Gefängnis und 10 Jahren Landesverweisung bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren;

- mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. Juli 1998 wegen einfacher Körperverletzung und Drohung zu drei Monaten Gefängnis bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren;

- mit Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 12. Mai 2004 wegen mehrfacher banden- und gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) sowie Gewalt und Drohung gegen Beamte zu 18 Monaten Gefängnis bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren, wobei die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe von drei Monaten des Urteils vom 24. Juli 1998 für vollziehbar erklärt wurde;

- mit Strafbefehl des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 1. September 2010 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen, bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'200.-;

- mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2013 (bestätigt durch das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 10. März 2015) wegen einfacher Körperverletzung, Angriffs, Sachbeschädigung und Übertretung nach Art. 19a BetmG zu 18 Monaten Freiheitsstrafe bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 200.-. C. Mit Verfügung vom 31. Juli 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Migrationsamt) - nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs - die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn aus der Schweiz weg. Der dagegen eingeschlagene Rechtsweg blieb erfolglos (letztinstanzlich bestätigt mit Urteil des BGer 2C_986/2016 vom 4. April 2017). D. Mit Schreiben vom 24. April 2017 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass er die Schweiz bis spätestens 31. Juli 2017 zu verlassen habe. Ausserdem räumte es ihm - mit separatem Schreiben - die Möglichkeit zur Stellungnahme in Bezug auf ein allfälliges Einreiseverbot ein, von welchem der Beschwerdeführer Gebrauch machte (in den kantonalen Akten [nicht paginiert]). E. Mit Verfügung vom 8. Juni 2017 verhängte das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) gegenüber dem Beschwerdeführer ein ab dem 1. August 2017 geltendes Einreiseverbot für die Dauer von zehn Jahren. Gleichzeitig ordnete sie dessen Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. In der Begründung verwies sie zunächst auf die verschiedenen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hob hervor, dass die von ihm begangenen Delikte schwere Verstösse gegen die Rechtsordnung darstellen würden, womit eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einhergehe (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]). Wie das Bundesgericht in seinem Urteil vom 4. April 2017 in Bezug auf den Widerruf der Niederlassung und die Wegweisung festgehalten habe, habe der Beschwerdeführer sämtliche Delikte, für die er rechtskräftig verurteilt worden sei, als Erwachsener und nicht als Jugendlicher begangen. Die Straftat, für welche er im Jahr 2013 (bestätigt im Jahre 2015) verurteilt worden sei, habe ein Vorfall zugrunde gelegen, bei welchem der Beschwerdeführer zusammen mit fünf Neffen eine Bar aufgesucht habe, wo er das Opfer angetroffen habe, das im Rahmen einer Monate zurückliegenden Auseinandersetzung mit einem seiner Neffen von ihm geschlagen worden sei. Er habe das Opfer wegen der eingereichten Strafanzeige angesprochen und sogleich mit der Faust zugeschlagen. Als sich auch die Neffen am Angriff beteiligt hätten, habe schlussendlich die aufgebotene Polizei eingreifen müssen, wobei ein Polizeibeamter verletzt worden sei. Der Strafrichter habe daraus geschlossen, dass der Beschwerdeführer in führender Rolle die gewalttätige Auseinandersetzung losgetreten habe, wobei er aus niedrigen Beweggründen und zudem insofern verwerflich gehandelt habe, als er um die vorgängig vom Opfer erlittene Gewalt gewusst habe. Aus den vorliegenden Akten gehe nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer während seines Strafvollzugs wohlverhalten habe. Aufgrund seiner seit mehreren Jahren wiederholten Straffälligkeiten, könne nicht angenommen werden, dass er sich in Freiheit keine strafrechtlichen Vergehen mehr zuschulden kommen lassen werde. Vor diesem Hintergrund bestehe für das SEM aktuell weiterhin ein konkretes und hohes Rückfallrisiko, bei welchem hochwertige Rechtsgüter auf dem Spiel stünden. Nachteilig falle weiter ins Gewicht, dass er mit 51 Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 268'914.30 und sieben offenen Betreibungen in der Höhe von Fr. 10'778.15 (Stand ca. 2014) registriert sei. Der Erlass einer Fernhaltemassnahme von zehn Jahren zur Vermeidung künftiger Delikte sei daher angezeigt. Der Beschwerdeführer habe während längerer Zeit ausserhalb der Schweiz zu beweisen, dass er willens und fähig sei, sich in Zukunft an die geltende Rechtsordnung zu halten. Das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung würde dessen privates Interesse an einer Einreise während der Dauer der Fernhaltemassnahme überwiegen. Den vom Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs geltend gemachten familiären Gründen werde dadurch Rechnung getragen, dass das SEM zu gegebener Zeit ein begründetes Gesuch um vorübergehende Suspension der angeordneten Fernhaltemassnahme prüfen werde (Art. 67 Abs. 5 AuG). F. Mit Beschwerde vom 10. Juli 2017 beantragte der Beschwerdeführer die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung; eventualiter sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und das Einreiseverbot auf maximal zwei Jahre zu befristen; subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt amtlicher Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Prozesskostenvorschusses. Zudem sei die aufschiebende Wirkung bezüglich der angefochtenen Verfügung wieder herzustellen. G. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. September 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen. H. In seiner Vernehmlassung vom 16. Oktober 2017 hielt das SEM an seinen Anträgen und deren Begründung fest. I. Mit Eingabe vom 29. November 2017 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und deren Begründung fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einreiseverbote sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG). 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie - falls nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Das SEM kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern verfügen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG). Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 3 erster Satz AuG). Die Anordnung eines Einreiseverbots von mehr als fünf Jahren ist zulässig, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG). Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Grundsatzurteil vom 26. August 2014 (BVGE 2014/20) entschieden, dass Einreiseverbote, die auf der Grundlage von Art. 67 Abs. 1 oder 2 AuG ergehen, zwingend auf eine bestimmte Dauer zu befristen sind. Die Verbotsdauer kann dabei bis maximal 15 Jahre, im Wiederholungsfall 20 Jahre betragen. Aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen kann die zuständige Behörde ausnahmsweise von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot endgültig oder vorübergehend aufheben (Art. 67 Abs. 5 AuG). 3.2 Das Einreiseverbot dient der Abwendung künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3709, S. 3813). Soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG mit dem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung unmittelbar an vergangenes Verhalten des Betroffenen anknüpft, steht die Gefahrenabwehr durch Generalprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten anderer Rechtsgenossen im Vordergrund (zur Generalprävention im Ausländerrecht vgl. etwa Urteil des BGer 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.). Die Spezialprävention im Sinne der Einwirkung auf das Verhalten des Betroffenen selbst kommt zum Tragen, soweit Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG als alternativen Fernhaltegrund die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Betroffenen selbst nennt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist gestützt auf die gesamten Umstände des Einzelfalles im Sinne einer Prognose zu beurteilen, die sich in erster Linie auf das vergangene Verhalten des Betroffenen abstützen muss. 3.3 Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamtheit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 3813). Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen missachtet werden (Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]. Der Schluss auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung setzt dagegen konkrete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen wird (Art. 80 Abs. 2 VZAE). 3.4 Eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG setzt mehr voraus als eine einfache Gefährdung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a zweiter Halbsatz AuG. Verlangt wird eine qualifizierte Gefährdungslage, über deren Vorliegen nach Massgabe aller Umstände des Einzelfalles zu befinden ist. Eine solche Gefährdungslage darf nicht leichthin angenommen werden. Nach der Rechtsprechung kann sie sich beispielsweise aus der Hochwertigkeit des deliktisch bedrohten Rechtsguts ergeben (z.B. Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität, Gesundheit), aber auch aus der Zugehörigkeit des drohenden Delikts zur besonders schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension (z.B. Terrorismus, Menschen- und Drogenhandel, organisierte Kriminalität), aus der wiederholten Delinquenz und ihrer zunehmenden Schwere oder aus der Abwesenheit einer günstigen Prognose (vgl. BGE 139 II 121 E. 6.3; Urteil des BGer 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.2; BVGE 2013/4 E. 7.2.4; Urteil des BVGer F-4314/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 4.4 m.H.). 4. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Alter von 16 Jahren erstmals in der Schweiz straffällig wurde (vgl.[...]: Festnahme am 20. November 1984 wegen eines Raubüberfalles; in den kantonalen Akten [nicht paginiert]). In der Folge delinquierte er in mehr oder weniger regelmässigen Abständen weiter. Am 27. April 1994 erwirkte er eine Verurteilung wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, dass das Tatverschulden "insgesamt sehr schwer" wiege, da sich der Beschwerdeführer jeweils aus nichtigen Anlässen zu aussergewöhnlich rohen und vollkommen unnötigen Übergriffen auf die körperliche Integrität von Drittpersonen habe hinreissen lassen. Insgesamt bestehe der Eindruck, dass es sich bei ihm um einen "gefährlichen, skrupellosen und unkontrollierten Schlägertypen" handle; auch zeuge sein vor Gericht an den Tag gelegtes Verhalten von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit (vgl. Bst. C Ziff. 1 des erwähnten Urteils). In den Folgejahren kam es zu weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). In Anbetracht dieser Deliktsserie mit Straftaten, die sich gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtet haben, kann kein Zweifel daran bestehen, dass von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 AuG ausgeht. Diese Gefahrenprognose ergibt sich auch aus dem Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 25. November 2013, zumal das Gericht das Verschulden des Beschwerdeführers als "alles andere als leicht" qualifiziert und darauf hinweist, dass dieser "in führender Rolle die gewalttätigen Ausschreitungen losgetreten" habe. Ein Geständnis oder die Einsicht in das Unrecht seiner Tat könne ihm nicht zugutegehalten werden, da er auch vor Gericht "einen ausgesprochen schlechten Eindruck" hinterlassen habe (vgl. Ziff. IV Strafzumessung, A._______). Aufgrund dieser Verurteilung wurde mit Verfügung vom 31. Juli 2014 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt. In seinem Urteil vom 10. März 2015 bestätigte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt das Urteil vom 25. November 2013 und hielt fest, dass das Tatverschulden des Beschwerdeführers "objektiv und subjektiv erheblich" wiege (vgl. E. 6.5.1 des erwähnten Urteils). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer vorwiegend zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass er vom Bezirksgericht Sargans am 28. Februar 1990 wegen der im Jahr 1989 begangenen Widerhandlung gegen das damalige ANAG zu zwei Wochen Gefängnis unbedingt verurteilt wurde (in den kantonalen Akten [nicht paginiert]). Des Weiteren wurde mit Entscheid des Strafgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Mai 2004 das Urteil der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 24. Juli 1998 (drei Monate Gefängnis) als vollstreckbar erklärt (vgl. Sachverhalt Bst. B.b vorstehend). Davon abgesehen liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine "längerfristige Freiheitsstrafe" dann vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 135 II 377 E. 4.2), unabhängig davon, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (Urteil des BGer 2C_515/2009 E. 2.1). Als Zwischenergebnis ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den qualifizierten Fernhaltegrund der schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG erfüllt und die Vorinstanz gegen ihn ein Einreiseverbot für die Dauer von deutlich mehr als fünf Jahren aussprechen durfte. 5. 5.1 Den Entscheid darüber, ob ein Einreiseverbot anzuordnen und wie es zeitlich auszugestalten ist, legt Art. 67 Abs. 2 AuG in das pflichtgemässe Ermessen der Behörde. Zentrale Bedeutung kommt dabei dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu, der eine wertende Abwägung zwischen den berührten öffentlichen und privaten Interessen verlangt. Ausgangspunkt der Überlegungen bilden die Stellung der verletzten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidrigen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse der betroffenen ausländischen Person (Art. 96 AuG; ferner statt vieler Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 555 ff.). 5.2 Vom Beschwerdeführer geht, wie weiter oben ausgeführt, eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem besonders sensitiven Bereich aus. Dementsprechend gross ist das öffentliche Interesse an einer langfristigen Fernhaltung (vgl. BVGE 2013/4 E. 5.2 und 7.2). Das Hauptaugenmerk liegt in ihrer spezialpräventiven Zielsetzung. Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers entgegenwirken und ihn überdies dazu anhalten, bei einer allfälligen Wiedereinreise in die Schweiz zu Besuchszwecken nach Ablauf der Dauer des Einreiseverbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu begehen. Als gewichtig zu erachten ist auch das generalpräventiv motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (vgl. BVGE 2014/20 E. 8.2 m.H.). 5.3 Den vorstehenden öffentlichen Interessen stellt der Beschwerdeführer sein privates Interesse gegenüber. Er sei mit der Schweiz stark verbunden, da er "sein gesamtes bewusstes Leben" hierzulande verbracht habe und seine Lebenspartnerin sowie seine Geschwister in der Schweiz ansässig seien. 5.4 Dem Beschwerdeführer ist vorweg zu entgegnen, dass Einschränkungen in seinem Privat- und Familienleben aufgrund sachlicher und funktioneller Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die Schweiz nach dem letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigten Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (Urteil 2C_986/2016) verlassen. Die Wohnsitznahme in der Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu seiner in der Schweiz lebenden Partnerin bzw. zu seinen Geschwistern scheitert daher grundsätzlich bereits an einem fehlenden Aufenthaltsrecht. Eine allfällige neue Bewilligung im Rahmen des Familiennachzugs ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür wäre der Kanton zuständig, wobei das Einreiseverbot im Falle einer Bewilligungserteilung aufzuheben wäre (vgl. Urteil des BVGer C-4941/2008 vom 23. November 2009 E. 7.3 m.H.). Es kann sich vorliegend nur die Frage stellen, ob der über den Verlust des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Eingriff in die Interessen des Beschwerdeführers einer rechtlichen Prüfung standhält. Diese Erschwernis besteht nicht in einem absoluten Verbot der Einreise während der Geltungsdauer der Massnahme. Die Erschwernis äussert sich vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer von den ordentlichen, für türkische Staatsangehörige geltenden Einreisebestimmungen ausgenommen und einem besonderen, mit dem Einreiseverbot einhergehenden Kontrollregime unterworfen wird. Das heisst, dass er für bewilligungsfreie Kurzaufenthalte in der Schweiz nicht nur eines Visums bedarf, wie es türkische Staatsangehörige im Allgemeinen benötigen, sondern er muss darüber hinaus gestützt auf Art. 67 Abs. 5 AuG von der zuständigen Schweizer Behörde eine Suspension des Einreiseverbots einholen. Eine solche Suspension kann im Sinne einer Ausnahme auf Gesuch hin für kurze, klar begrenzte Zeit gewährt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. In diesem - wenn auch stark eingeschränkten - Rahmen hat der Beschwerdeführer weiterhin die Möglichkeit, Beziehungen zu Personen in der Schweiz auf schweizerischem Hoheitsgebiet zu pflegen. Kontakte ausserhalb des Schengen-Raums bzw. auf andere Weise als durch persönliche Treffen sind von der Massnahme nicht beeinträchtigt (vgl. zum Ganzen BVGE 2014/20 E. 8.3.4 m.H.). 5.5 Zu den privaten Interessen ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer rund 38 Jahre in der Schweiz lebte und er somit den grössten Teil seines Lebens hierzulande verbracht hat. Gleichwohl muss angesichts der Missachtung der hiesigen Rechtsordnung, die er über einen Zeitraum von rund 20 Jahren an den Tag legte, von einer erfolglosen Integration ausgegangen werden (vgl. dazu etwa Art. 4 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA, SR 142.205]). Daran vermag auch der Umstand, dass er seit 14 Jahren in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft mit seiner Lebenspartnerin lebt und sein gesamtes persönliches Umfeld in der Schweiz aufgebaut hat, zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, zumal ihn diese Beziehungen nicht von seiner Delinquenz abzuhalten vermochten und er sogar einige seiner Delikte im Beisein von Familienmitgliedern (Neffen) verübt hat. Vielmehr hat er es aufgrund seiner Delinquenz darauf ankommen lassen, aus der Schweiz weggewiesen und von seiner Partnerin bzw. seinen Angehörigen getrennt zu werden. 5.6 Trotz der vorstehenden Einschränkungen und Relativierungen ist nicht zu verkennen, dass das mit dem Einreiseverbot verbundene besondere Kontrollregime den Beschwerdeführer erheblich trifft. Diese Betroffenheit vermag jedoch das öffentliche Interesse an einer längerfristigen Fernhaltung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zurückzudrängen. Eine wertende Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen führt das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zum Ergebnis, dass das von der Vorinstanz verhängte Einreiseverbot auf einem gerechten Ausgleich der sich widerstreitenden Interessen beruht und eine verhältnismässige und angemessene Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Insbesondere ist das Bundesverwaltungsgericht der Überzeugung, dass die mit dem Einreiseverbot von 10 Jahren Dauer einhergehende Erschwerung der familiären und privaten Kontakte zur Schweiz, soweit sie überhaupt unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen, im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV gerechtfertigt ist.

6. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ferner die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS II angeordnet. Der Beschwerdeführer ist nicht Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der EFTA. Aufgrund der Ausschreibung im SIS II ist es ihm untersagt, den Schengen-Raum zu betreten. Der darin liegende Eingriff wird durch die Bedeutung des Falles gerechtfertigt (vgl. Art. 21 und Art. 24 der Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS-II-Verordnung], Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]). Zum einen ist aufgrund des Verhaltens des Betroffenen - wie oben ausgeführt - von einer nicht unbeachtlichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, zum anderen hat die Schweiz die Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten zu wahren (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Es bleibt diesen jedoch unbenommen, der ausgeschriebenen Person bei Vorliegen besonderer Gründe die Einreise ins eigene Hoheitsgebiet zu gestatten bzw. ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit zu erteilen (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex], Abl. L 243/1 vom 15. September 2009 i.V.m. Art. 6 Abs. 5 SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii Visakodex).

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das auf 10 Jahre befristete Einreiseverbot sowie die Ausschreibung im SIS II im Lichte von Art. 49 VwVG kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 573345 zurück)

- Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Beilage: Akten 348449-21) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Antonio Imoberdorf Ulrike Raemy Versand: