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D-1054/2018

D-1054/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-03-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie - suchte am 5. April 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 19. April 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 26. April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ stamme, wo er immer wohnhaft gewesen sei. Er habe eine Lehre als (...) absolviert und danach in einem (...) gearbeitet und nebenher (...) studiert. Seit drei Jahren habe er eine (...) und eine eigene (...) betrieben. Im August 2016 habe er geheiratet und im Januar 2017 sei seine Tochter zur Welt gekommen. Er habe ausserdem eine weitere Tochter im Alter von (...) Jahren, die bei seiner ehemaligen Konkubinatspartnerin lebe. Am (...). März 2017 habe sein Bruder D._______ in Notwehr einen Mann namens E._______ getötet, dem er 1000 Euro geschuldet habe. E._______ habe seinem Bruder im Vorfeld gedroht, für die geliehene Summe 100'000 Euro Zinsen zu verlangen. Deshalb sei es in einem Auto zwischen D._______ und E._______ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Letzterer habe eine Pistole gezogen und diese auf seinen Bruder gerichtet. Nachdem sein Bruder die Pistole habe ergreifen können, sei E._______ von zwei Schüssen tödlich getroffen worden. Sein Bruder habe sich anschliessend der Polizei gestellt und befinde sich seither in Untersuchungshaft. Der Vorfall sei von Kameras in der Stadt aufgezeichnet worden, so dass die Beweislage klar sei. Die Familie von E._______ gelte in der Stadt als Problemfall und sei bekannt. Sie sei mächtig und verfüge über eine Schiessanlage. Einer der Familienangehörigen sei Söldner. Er [der Beschwerdeführer] befürchte aufgrund des Vorfalls Blutrache seitens dieser Familie. Die Polizei habe ihn zwei Nächte lang bewacht und ihm Schutz gewährt. Am 7. März 2017 sei sein (...) zusammen mit dem (...), welches er in C._______ geführt habe, in Brand gesteckt worden. Er habe einen Imam zur Familie von E._______ geschickt, um eine Versöhnung herbeizuführen und um darum zu bitten, am Begräbnis des Getöteten teilzunehmen. Die Familie von E._______ habe dies jedoch abgelehnt. Seine Familie müsse sich seither einsperren. Sein Vater bleibe nur noch zu Hause, seine Frau könne ihren Nebenerwerb in einem (...) nicht mehr fortführen und er habe seine Tätigkeit in der (...) und der (...) nach dem Tötungsdelikt einstellen müssen. Seither habe er sein Haus nicht mehr verlassen. Er habe mehrere Male Vermittler zur Familie von E._______ geschickt. Diese sei jedoch erst zu einer Versöhnung bereit, wenn seine Familie 100'000 Euro bezahle. Aus Furcht, Opfer von Blutrache zu werden, habe er am 2. April 2017 den Kosovo verlassen und sei auf dem Landweg über Serbien und Ungarn illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Online-Zeitungsartikel vom 7. und 9. März 2017 über das Tötungsdelikt sowie einen Zivilstandsregisterauszug seines Bruders D._______ zu den Akten. C. Am 26. April 2017 wurde bei der Schweizer Botschaft in Pristina eine Abklärung in Auftrag gegeben. Am 2. Juni 2017 übermittelte die Schweizer Botschaft die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz. Am 12. Juni 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Als Beweismittel reichte er Fotos vom Brand der (...) sowie amtliche Dokumente mit Übersetzung betreffend den Brand ein. Zudem reichte er ein Schreiben des lokalen Dorfvorstehers (F._______) aus G._______ vom 26. Juni 2017 hinsichtlich einer allfälligen Rache seitens der Familie des Opfers zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Aufgrund der neuen Aktenlage (eingereichte Beweismittel zum Brand der [...]) hob die Vorinstanz ihre Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-3898/2017 vom 16. August 2017 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abschrieb. H. Am 29. August 2017 wurden bei der Schweizer Botschaft in Pristina ergänzende Abklärungen in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln in Auftrag gegeben. Am 13. Oktober 2017 übermittelte die Schweizer Botschaft ihre Abklärungsergebnisse der Vorinstanz I. Mit Schreiben vom 7. November 2017 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über den wesentlichen Inhalt der ergänzenden Botschaftsanfrage in Kenntnis, liess ihm eine Zusammenfassung der Botschaftsantwort zukommen und forderte ihn unter Fristansetzung dazu auf, zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen, J. Mit Eingabe vom 29. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung. K. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 - eröffnet am 19. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Einsicht in die erste und die zweite Botschaftsabklärung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters, ein Arbeitszeugnis aus der Schweiz, einen Zeitungsartikel zu Kämpfen in H._______ (Mazedonien) sowie vier Zeitungsartikel zur Blutrache in C._______ zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, verbunden mit dem Hinweis, dass Parteien grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage sowie Botschaftsantworten hätten, unter Abdeckung der aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen geheim zuhaltenden Stellen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen Einsicht in die beiden Botschaftsanfragen sowie Abklärungsergebnisse. P. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 15. Juni 2018 zur Replik angesetzt. Q. In seiner Replik vom 15. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er einen Artikel des Tagesanzeigers vom 28. Januar 2011 als weiteres Beweismittel zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 28. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des erstinstanzlichen Strafurteils gegen seinen Bruder D._______ zu den Akten und führte diesbezüglich aus, dass er bemüht sei, so bald als möglich eine gut leserliche Kopie des Urteils zu beschaffen. S. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Kopie des erstinstanzlichen Strafurteils sowie eine Übersetzung desselben ein und erklärte diesbezüglich, aus dem Urteil sei ersichtlich, dass sein Bruder unter anderem wegen Mordes zu einer Gefängnisstrafe von 22 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Im Zusammenhang mit den vorgenommenen Botschaftsanfragen wurde zu Recht die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gerügt. Zwar gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt; es kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen des Bundes, des Kantone oder von Privaten die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei den Akten zur Botschaftsabklärung handelt es sich jedoch um Akten, welche praxisgemäss dem Einsichtsrecht unterliegen, allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff.). Indem die Vorinstanz diese Akten ([...]) mit der Klassifizierung "Überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung" im Aktenverzeichnis abgelegt und gestützt darauf die Akteneinsicht verwehrt hat, ohne näher zu begründen, welche öffentlichen Interessen entgegenstehen, hat sie das Akteneinsichtsrecht verletzt.

E. 3.3 Im Sinne einer Heilung dieser Verfahrensverletzung ist vorliegend von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz jedoch abzusehen, nachdem dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene das Einsichtsrecht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich gewährt wurden und dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach wie vor die volle Kognition in Bezug auf Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung zukommt (Art. 106 AsylG).

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zunächst erwog die Vorinstanz, dass sich die Befürchtung, Opfer von Blutrache zu werden, auf die Übergriffe Dritter beziehe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass Kosovo durch einen Beschluss des Bundesrates als verfolgungssicherer Staat (safe country) eingestuft worden sei. Die zuständigen Behörden im Kosovo gingen im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen. Dementsprechend sei zu erwarten, dass die Polizei ihm im Bedarfsfall Schutz gewähren würde. So habe er selber dargelegt, dass sie ihn zwei Nächte lang bewacht habe. Zudem stehe fest, dass sich sein Bruder in Untersuchungshaft befinde. Angesichts der grundsätzlichen Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit des kosovarischen Staates, sei es ihm zuzumuten, sich zu seinem Schutz vor allfälligen Übergriffen durch die Angehörigen von E._______ an die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls an eine andere staatliche Stelle zu wenden. Ferner fehle es bei einer privaten Blutfehde auch am Erfordernis einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivation, weil sie nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolge. Betreffend den Brand der (...) beziehungsweise des (...) führte die Vorinstanz aus, dass die ergänzenden Abklärungen nach Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grundlage der von ihm eingereichten Beweismittel zwar ergeben hätten, dass ein solcher wohl stattgefunden habe. Dennoch sei dieser Brand aus objektiver Sicht nicht geeignet, die geltend gemachte Gefahr einer Blutrache zu begründen. Zunächst gebe es keine Hinweise auf die Täterschaft. Sein Vater habe sich anlässlich der ergänzenden Abklärungen gegenüber der Verbindungsperson dahingehend geäussert, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Familie von E._______ in Zusammenhang mit dem Brand gebracht werden könne. Zudem hätte er [der Beschwerdeführer] sich bei ausreichendem Verdacht an die zuständigen Behörden wenden und Anzeige erstatten können, was er offensichtlich unterlassen habe. Auch aus den Aussagen des Vaters gehe hervor, dass man den Brand nicht zur Anzeige gebracht und auch der Staatsanwaltschaft nichts gesagt habe, da es keinerlei Beweise oder Hinweise auf eine Verbindung zur Familie des Opfers gebe. Im Hinblick auf die (...) erwog die Vorinstanz, dass bereits anlässlich der ersten Abklärung festgestellt worden sei, dass diese weiter betrieben werde. Insofern er anlässlich seiner ersten Beschwerde vorgebracht habe, dass jene einem Angestellten übertragen worden sei, sei anzumerken, dass er in der Anhörung vom 26. April 2017 ausgesagt habe, diese sei von seinem Vater eine Woche zuvor aufgrund schlechter Einkünfte vermietet worden. Somit vermöge seine Darlegung, dass die (...) aus Angst vor Rache seitens der Familie des Opfers verpachtet worden sei, nicht gänzlich zu überzeugen. Bezüglich der (...) argumentierte die Vorinstanz, dass er weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen kausalen Zusammenhang zum Tötungsdelikt vom (...). März 2017 habe glaubhaft machen können. Bereits der erste Abklärungsbericht habe ergeben, dass die (...) vor geraumer Zeit, beziehungsweise ungefähr ein Jahr zuvor geschlossen worden sei. Auch die ergänzenden Abklärungen hätten zu Tage gebracht, dass die (...) seit über einem Jahr, mithin seit Oktober 2016, nicht mehr in Betrieb sei. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 habe er behauptet, stets ausgesagt zu haben, dass die (...) im Herbst geschlossen worden sei. Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, die (...) sei am (...). März 2017 gegen 16 Uhr geschlossen worden, während er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Juni 2017 geschildert habe, dass die (...) seit Dezember 2016 nicht mehr in Betrieb sei. Beide Aussagen liessen sich indessen nicht mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen vereinbaren. Betreffend die im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung von F._______ erwog die Vorinstanz, dass die ergänzenden Abklärungen ergeben hätten, dass dem Verfasser des Schreibens ausser dem Iman (...) keine weiteren Personen namentlich bekannt seien, welche sich um eine Versöhnung zwischen seiner Familie und der Familie des Opfers bemüht hätten. In diesem Zusammenhang habe sein Vater ausserdem ausgesagt, dass er zahlreiche Personen zur Familie des Opfers geschickt habe, an deren Namen er sich jedoch nicht erinnern könne, und dass sich die Polizei am Tag des Tötungsdelikts vor dem Haus positioniert habe, sie diese jedoch nach vier Stunden mit dem Hinweis weggeschickt hätten, sie hätten keinen Schutz nötig. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass die Angaben im Hinblick auf eine ihm drohende Blutrache sehr vage ausgefallen seien. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, dass die Polizei ihm zwei Nächte lang Schutz gewährt habe. Die ergänzende Abklärung habe diesbezüglich ergeben, dass der Staatsanwaltschaft nichts darüber bekannt sei. Selbst wenn sein Vorbringen indessen zutreffen sollte, sei dies per se kein Hinweis darauf, dass die Familie des Opfers Interesse an Rache hege, da in den ersten Tagen nach einer solchen Tat erhöhte Wachsamkeit zu erwarten sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die Behauptung in seiner Stellungnahme, der Polizeischutz sei nicht mangels Interesse seinerseits, sondern aufgrund von Kapazitätsengpässen der Polizei abgebrochen worden, nichts zu ändern. Insgesamt, so die Vorinstanz, sei festzustellen, dass seine Aussagen zur geltend gemachten Gefährdungslage rein spekulativer Natur seien und nicht den Eindruck einer konkret drohenden Gefahr vermittelten. Seine Behauptung, die Angehörigen von E._______ hätten angekündigt, an ihm Rache zu üben, sei substanzlos geblieben. Auch auf Nachfrage habe er dies nicht weiter konkretisieren können und lediglich ausgeführt, dass er den Angehörigen nie begegnet sei, diese jedoch gesagt hätten, dass sie zu einer Versöhnung nicht bereit seien. Insofern er geschildert habe, dass die Angehörigen als Bedingung für eine Versöhnung von seiner Familie 100'000 Euro verlangt hätten, sei Folgendes festzuhalten: Selbst wenn sie tatsächlich diese Geldsumme gefordert hätten, könne dies nicht als Hinweis dafür gewertet werden, dass sie auf Blutrache sinnen würden. Auch bedeute der Umstand, dass die Familie des Opfers Schlichtungsbemühungen bis anhin abgelehnt habe, nicht, dass eine Gefahr für ihn bestehe oder ihm Rache drohe. Im Rahmen der ersten Abklärung habe die Vertrauensperson der Schweizer Vertretung ein Gespräch mit dem Imam geführt, der in die Angelegenheit als Vermittler involviert sei und eine Schlichtungsfunktion innehabe. Dieser habe sich zuversichtlich im Hinblick darauf geäussert, dass die Vermittlungsbemühungen zu einem positiven Abschluss kämen. Im Übrigen habe aufgrund der Recherchen vor Ort auch nicht bestätigt werden können, dass es sich bei der Familie des Opfers um eine "einschlägige" oder sehr mächtige Familie handle. Es lägen somit keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Familie des Opfers daran interessiert sei, an ihm oder gar einem seiner Familienmitglieder Blutrache auszuüben. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die ergänzende Botschaftsabklärung habe ergeben, dass er amtlichen Angaben zufolge den heimatlichen Behörden seit Jahren einschlägig bekannt sei und ihm unter anderem die Fälschung von Dokumenten, gewalttätige Angriffe, Verkehrsdelikte und Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen würden. Aktuell werde er von den Behörden gesucht, da eine Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren wegen Betäubungsmitteldelikte ausstehe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass gemäss dem AsylG keine asylrelevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten.

E. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts zunächst zu den Botschaftsabklärungen und führt diesbezüglich aus, dass sich die Ergebnisse der ersten Botschaftsabklärung im Hinblick auf den Brand später nachweislich als falsch entpuppt hätten und die Ergebnisse der zweiten Botschaftsabklärung einen stark reduzierten Beweiswert aufweisen würden, solange nicht geklärt sei, weshalb die erste Abklärung fehlerhaft gewesen sei. Sodann habe er selbst die Polizei nicht weggeschickt, er habe mit dieser nicht einmal gesprochen. Die Polizei habe er am Tag des Tötungsdelikts zwar von seinem Haus stehen sehen, sei jedoch noch am selben Abend nach I._______ geflohen, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Er habe von seiner Ehefrau erfahren, dass die Polizei insgesamt noch zwei Tage vor Ort gewesen sei. Deshalb habe er anlässlich der Anhörung gesagt, dass ihm zwei Tage Schutz gewährt worden sei. Auch sein Vater bestätige, dass er gehört habe, dass die Polizei noch zwei Tage am Ende der Strasse, an welcher die Familie in mehreren Häusern verteilt wohne, gestanden habe. Sein Vater bestätige auch, dass er die Polizisten wirklich nach vier Stunden weggeschickt habe. Dies habe er [der Beschwerdeführer] jedoch nicht mitbekommen. Insgesamt gebe es keine Gründe, das Vorbringen, dass die Polizei zwei Tage (davon vier Stunden direkt vor den Häusern, für den Rest am Ende der Strasse positioniert) Schutz gewährt habe, in Frage zu stellen. Da die Polizei wohl keinen spezifischen beziehungsweise keinen durch die Familie gewünschten Schutzauftrag gehabt habe und sich wohl auf eigenes Gutdünken hin am Ende der Strasse aufgehalten habe, sei es nachvollziehbar, dass der Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Bericht vorliege. Dass die Polizei, obwohl sie von seinem Vater weggeschickt worden sei, sich weitere zwei Tage an der Strasse aufgehalten habe, lasse darauf schliessen, dass sie selbst von einer sehr grossen Gefahr der Blutrache ausgegangen sei. Insofern die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass sich sein Vater nicht mehr namentlich an die Personen erinnern könne, die er zwecks Vermittlung zur Familie des Opfers geschickt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vater in einem persönlichen Schreiben zwar bestätige, dass er gewusst habe, dass die befragende Person [die Vertrauensperson] von der Schweizer Botschaft geschickt worden sei, dass er ihr jedoch nicht vertraut habe und die Namen deshalb geheim gehalten habe. Im Schreiben bestätige sein Vater jedoch, dass er seinen Bruder J._______, K._______ und den L._______ zur Schlichtung beziehungsweise Vermittlung geschickt habe. Was die Aussagen des Vaters zum Brand angehe, so werde offensichtlich, dass er der Verbindungsperson der Schweizer Vertretung zwar gesagt habe, dass keine Beweise vorlägen, dass die Familie des Opfers hinter dem Brandanschlag stecke, aber nicht, dass er persönlich denke, diese habe nichts mit der ganzen Sache zu tun. Betreffend die (...) sei festzuhalten, dass seine Aussage in der Anhörung durchaus mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung vereinbar sei. So habe er nämlich gesagt, dass die (...) seit dem Vorfall vom (...). März 2017 komplett geschlossen sei. Mit seiner Aussage, dass "(...)" habe er aber bereits anlässlich der Anhörung impliziert, dass die (...) im Winter nicht geöffnet gewesen sei. Im rechtlichen Gehör zur ersten Botschaftsabklärung habe er seine Aussagen diesbezüglich spezifiziert und insbesondere klargemacht, dass im Jahr 2016 die (...) zuletzt noch im Dezember 2016 offen gewesen sei. Diese sei jedoch nicht durchgehend bis zum Dezember 2016 offen, sondern schon vorher wochenweise geschlossen gewesen. Insofern ihm die Vorinstanz vorwerfe, er werde von den kosovarischen Behörden gesucht, weil eine Freiheitsstrafe ausstehe, gehe aus den Ausführungen nicht hervor, ob das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig sei. Insbesondere sei auch festzuhalten, dass er sich nicht auf der Flucht vor der Justiz befinde. Ein Urteil wegen Betäubungsmitteldelikte, welche eine Sache der Vergangenheit betreffe, habe insbesondere nicht zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen beziehungsweise sei ihm auch heute nicht bekannt, dass er gesucht würde. Vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses, dass er der kosovarischen Polizei einschlägig bekannt sei, sei auch darauf hinzuweisen, dass er sich in der Schweiz stets vorbildlich verhalten habe. Der Ansicht der Vorinstanz, dass die geltend gemachte Gefährdungslage rein spekulativer Natur sei, könne nicht gefolgt werden. Ob die Gefährdungslage tatsächlich bestehe, sei anhand objektiver Umstände zu beurteilen. Fakt sei, dass im vorliegenden Fall verschiedenste starke Indizien vorlägen (Tötung von E._______, Brandanschlag, tatsächlich stattgefundene und gescheiterte Schlichtungsversuche, nicht gewährte Besa [Friedenszeit], Bedrohung des Anwaltes des Bruders, allgemeine Gefährlichkeit der Familie des Opfers sowie Verbreitung von Blutrache in seiner Heimatregion), welche deutlich werden liessen, dass ihm eine Blutrache drohe. Die Vorinstanz habe die tatsächlichen Fakten sowie sämtliche Indizien einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Sodann gehe die Argumentation betreffend Schutzfähigkeit und Schutzwillen fehl: Bei der Einstufung als verfolgungssicherer Staat (safe country) handle es sich gemäss Rechtsprechung um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Er habe in diesem Zusammenhang aufzeigen können, dass im vorliegenden Fall solch konkrete und substantiierte Hinweise vorlägen. Auch der vorinstanzlich vorgebrachte Umstand, dass sein Bruder sich in Untersuchungshaft befinde, sei in keiner Weise ein konkreter Anhaltspunkt für eine tatsächliche Schutzgewährung, zumal das staatliche Strafsystem aus traditioneller Sicht nicht den durch eine Tötung entstandenen Ehrverlust auszugleichen vermöge. Auch aus Berichten gehe hervor, dass die kosovarischen Behörden nicht in der Lage oder willens seien, jemanden vor Blutrache zu schützen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass es in C._______ regelmässig zu Blutfehden komme, was auch durch internationale Berichte bestätigt werde. In dieser Hinsicht sei auch nachvollziehbar, dass sein Vater die Polizei fortgeschickt habe, da dieser gewusst habe, dass die Polizei keinen effektiven Schutz vor Blutrache würde gewährleisten können. Auf mittel- oder langfristigen Polizeischutz habe er ohnehin nicht zählen können, da ein Schutz rund um die Uhr nur bei bekannten Persönlichkeiten möglich sei oder wenn konkret ein Auftrag des Innenministeriums vorliege. Dass sein Vater - ohne sein Wissen - die Polizei weggeschickt habe und er ohnehin nach I._______ und dann in die Schweiz geflohen sei, ohne vorher versucht zu haben, Polizeischutz zu erhalten, sei irrelevant, da anhand konkreter Beispiele, etwa der Familie M._______ und N._______ aufgezeigt werden können, dass die Polizei in C._______ ohnehin nicht in der Lage sei gefährdete Personen vor Blutrache zu schützen. Soweit die Vorinstanz vorgebracht habe, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei ebenfalls zu widersprechen. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten von Blutrache bedrohte Personen nicht die Möglichkeit, innerhalb des Kosovo Schutz zu finden. Wegen der geringen Grösse sei leicht möglich, eine Person auch in grösseren Städten schnell ausfindig zu machen. Zudem habe er im Rest des Kosovo auch keinerlei Bezugspunkte (soziales Netz, Wohnmöglichkeit, berufliche Möglichkeiten). Insofern die Vorinstanz das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs verneine, sei festzuhalten, dass es sich bei den Opfern von Blutrache aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Familie gemäss weit verbreiteter Ansicht um eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne der Flüchtlingskonvention handle, so dass die darin begründete Verfolgungsmotivation sehr wohl flüchtlingsrechtlich relevant erscheine. Insgesamt habe er unter Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG seine Befürchtung, im Falle der Wegweisung wegen eines Racheaktes durch die Familie des Opfers, Opfer asylrelevanter Verfolgung oder zumindest Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu werden, glaubhaft machen können. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und, da keine Asylausschlussgründe vorlägen, sei ihm Asyl zu gewähren

E. 5.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zunächst die Behauptung zurück, dass relevante Informationen zugunsten des Beschwerdeführers absichtlich vorenthalten worden seien. Auch dass zunächst ein absichtlich falscher Bericht erstellt worden sei, sei eine blosse Unterstellung. Sodann sei auch vor dem Hintergrund, dass die Familie des Beschwerdeführers zum Clan von O._______ gehöre, dem zahlreiche kriminelle Machenschaften nachgesagt würden, und der über die Landesgrenzen hinaus einschlägig bekannt sei, nicht anzunehmen, dass die Familie des Opfers Blutrache üben würde. Die Behauptung, dass es sich bei der Familie des Opfers um eine mächtige Familie handle, habe nicht belegt werden können. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Blutfehde zwischen den Familien M._______ und N._______ seit dem Jahr 2000 in C._______ sei per se nicht geeignet, von dieser auf Verfolgungshandlungen seitens der Familie des Opfers zu schliessen. Was den Brand angehe, so sei nochmals darauf hinzuweisen, dass aus den Aussagen des Vaters eindeutig hervorgehe, dass keine Hinweise auf die Familie des Opfers als Brandverursacher bestünden. Betreffend das Vorbringen, ein Mitglied der Familie des Opfers habe dem Rechtsanwalt des inhaftierten Bruders aufgelauert und diesen mit dem Tod bedroht, sei festzuhalten, dass es sich um eine pauschale Behauptung handle, die nicht belegt worden sei.

E. 5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass es sich beim Onkel des Opfers, P._______, um eine einflussreiche Persönlichkeit des Q._______-Clans handle, der ein Restaurant und einen Schiessplatz in C._______ sowie weitere Firmen betreibe, und dessen Sohn R._______ mit einer Gruppe von Bewaffneten im Jahr 2017 in krimineller Absicht nach Mazedonien eingedrungen sei und dort nun eine lebenslange Haftstrafe absitze. Somit könne auch der Familie des Opfers eine gewisse Stellung und ein gewisser Einfluss nicht abgesprochen werden. Dass sich die Familie des Opfers alles andere als eingeschüchtert verhalte, gehe auch aus folgendem Umstand hervor: Wie die Zeitung (...) am 13. März 2018 berichtet habe, habe die Frau des verstorbenen E._______, S._______, während der laufenden Gerichtsverhandlung seinem Bruder einen Schlüssel an den Kopf geworfen, worauf die anwesende Polizei zur Schaffung von Ruhe und Ordnung habe einschreiten müssen. Allen Vermittlungsversuchen - auch jenen von O._______ - zum Trotz weigere sich die Familie des Opfers bis heute, sich mit seiner Familie zu versöhnen und eine Besa auszusprechen. Obwohl Verwandtschaften über die beiden Clan-Grenzen hinaus bestünden, hätten seine Angehörigen auf Anweisung der Familie des Opfers auch auf die Teilnahme an der Beerdigung von E._______ verzichtet. Es sei anzunehmen, dass die Familie des Opfers den Ausgang des Strafprozesses gegen seinen Bruder abwarte, wobei eine Verurteilung seines Bruders wegen fahrlässiger Tötung oder Notwehrexzess wohl eine viel bessere Ausgangslage für Gespräche beziehungsweise weitere Vermittlungsversuche bilden würde als eine Verurteilung wegen Mordes. In diesem Fall würde die Familie des Opfers wohl unversöhnlich bleiben und er hätte mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Im Hinblick auf die Aussagen seines Vaters zum Brand sei schliesslich festzuhalten, dass es die Absicht seines Vaters gewesen sei, nicht unnötig die ohnehin angespannte Situation anzuheizen. Insbesondere auch deswegen habe sein Vater sich dahingehend geäussert, dass keine Hinweise auf die Täterschaft der Familie des Opfers bestünden. Hätte sein Vater Vermutungen in diese Richtung geäussert beziehungsweise würde er dies in Zukunft tun und die Familie des Opfers würde davon erfahren, würde dies den Versöhnungsprozess nachhaltig beeinträchtigen. Hinsichtlich der Drohungen gegenüber dem Rechtsanwalt seines Bruders könne er lediglich die Angaben wiedergeben, die der Anwalt gegenüber seiner Familie gemacht habe. Dass der Anwalt diese Drohungen den Behörden gemeldet habe, davon gehe er aus, könne dies aber naturgemäss ebenso wenig beweisen.

E. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.

E. 6.2 Zunächst sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Ergebnisse der zweiten Botschaftsabklärung in Zweifel zu ziehen, zumal es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur ersten Abklärung, im Anschluss an welche er auf Beschwerdeebene mittels Beweismitteln den Brand an der (...) darlegen konnte, nicht gelingt substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die zweite Abklärung fehlerbehaftet sein soll. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen zur Bedrohungslage spekulativer Natur sind beziehungsweise nicht den Eindruck einer konkret drohenden Gefahr vermitteln. So vermag die Darlegung, dass die (...) aus Angst vor Racheakten verpachtet worden beziehungsweise die (...) in Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt geschlossen worden sei, nicht zu überzeugen. Auch ergeben sich aus dem Brand an der (...) keinerlei Hinweise auf eine Verbindung zur Familie des Opfers. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 5.1). Wie von der Vorinstanz zu Recht bemerkt, dürfte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Clan von O._______ gehört, dem zahlreiche kriminelle Machenschaften nachgesagt werden (vgl. [...]) eine abschreckende Wirkung auf die Familie des Opfers haben. Hingegen konnte die Aussage des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Familie des Opfers um eine sehr einflussreiche Familie handle, anlässlich der Abklärungen nicht erhärtet werden. Der Umstand, dass ein Sohn dieser Familie in Mazedonien an einem bewaffneten Angriff beteiligt war und dort nun eine lebenslange Freiheitsstrafe absitzt, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Darüber hinaus waren gemäss der ersten Botschaftsabklärung keinerlei Sicherheitsvorkehrungen ersichtlich und die zweite Abklärung ergab, dass alle Familienmitglieder ihrer eigenen Tätigkeit nachgingen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich die Familie bedroht gefühlt und versteckt gelebt hätte. Im Hinblick auf die Beurteilung einer subjektiven Furcht ist schliesslich noch auf folgende Ungereimtheit hinzuweisen: Dass der Beschwerdeführer für die Angabe, die Polizei habe ihn zwei Nächte lang bewacht, erst im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens eine Erklärung dahingehend abgibt, er habe dies von seiner Ehefrau erfahren, mutet seltsam an, zumal auch seine weitere, in diesem Zusammenhang erfolgte Aussage, er sei am Abend des Tötungsdelikts nach I._______ gegangen und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten, nicht mit seinen bisherigen (uneinheitlichen) Angaben, wonach er sich bis zu seiner Ausreise zu Hause aufgehalten habe ([...]) beziehungsweise das Haus einen Tag nach dem Vorfall verlassen habe und nach I._______ gegangen sei ([...]), übereinstimmt. Schliesslich dürfte der Umstand, dass das Tötungsdelikt von den kosovarischen Behörden strafrechtlich geahndet und (erstinstanzlich) eine angesichts der Tat nicht unangemessen scheinende Strafe (22 Jahre und 6 Monate, vgl. Sachverhalt Bst. S.) ausgesprochen wurde, ebenfalls als Indiz gegen die Gefahr einer Blutrache zu werten sein. An dieser Stelle erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Aspekten.

E. 6.3 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Er macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Einerseits fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Insbesondere handelt es sich bei der Täterfamilie entgegen der Rechtsmitteleingabe nicht um eine "soziale Gruppe" im Sinne des Asylgesetzes. Andererseits sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).

E. 6.4 Der Bundesrat hat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. die Urteile des BVGer D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7 und D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wäre es dem Beschwerdeführer bei Nachstellungen seitens der Familie des Opfers unbenommen gewesen, den Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sich diese auch in seinem Fall den Möglichkeiten entsprechend für seinen Schutz eingesetzt hätten. Es gibt keinen Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, tun. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer in der BzP schliesslich selber angegeben, dass die Polizei ihn zwei Nächte lang bewacht habe (vgl. [...]). Entsprechendes geht auch aus der Rechtsmitteleingabe im ersten Beschwerdeverfahren hervor ([...]).

E. 6.5 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standzuhalten vermögen. Es bestehen des Weiteren keine konkreten und substantiierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Kosovo gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in seinem Fall zu widerlegen vermögen. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vor-instanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Republik Kosovo seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung).

E. 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo (vgl. E. 8.3.1) mit seinen Vorbringen nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo ihm ein Haus gehört und nach wie vor etliche Familienmitglieder leben. Er hat eine (...) und eine (...) betrieben und gemäss eigenen Angaben mindestens 2'000 Euro monatlich verdient ([...]) auch gemäss der ersten Botschaftsabklärung scheint die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen sehr gut zu sein. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer könnte in Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

E. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er nicht mehr bedürftig wäre, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG bewilligt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 15. Juni 2018 einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden aus und beziffert die Auslagen auf Fr. 65.40.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- ist demnach die Parteientschädigung auf Fr. 3'150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'150.- ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1054/2018 Urteil vom 20. März 2020 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Andrea Beeler. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2018. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger albanischer Ethnie - suchte am 5. April 2017 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am 19. April 2017 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am 26. April 2017 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). B. Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er aus C._______ stamme, wo er immer wohnhaft gewesen sei. Er habe eine Lehre als (...) absolviert und danach in einem (...) gearbeitet und nebenher (...) studiert. Seit drei Jahren habe er eine (...) und eine eigene (...) betrieben. Im August 2016 habe er geheiratet und im Januar 2017 sei seine Tochter zur Welt gekommen. Er habe ausserdem eine weitere Tochter im Alter von (...) Jahren, die bei seiner ehemaligen Konkubinatspartnerin lebe. Am (...). März 2017 habe sein Bruder D._______ in Notwehr einen Mann namens E._______ getötet, dem er 1000 Euro geschuldet habe. E._______ habe seinem Bruder im Vorfeld gedroht, für die geliehene Summe 100'000 Euro Zinsen zu verlangen. Deshalb sei es in einem Auto zwischen D._______ und E._______ zu einer Auseinandersetzung gekommen. Letzterer habe eine Pistole gezogen und diese auf seinen Bruder gerichtet. Nachdem sein Bruder die Pistole habe ergreifen können, sei E._______ von zwei Schüssen tödlich getroffen worden. Sein Bruder habe sich anschliessend der Polizei gestellt und befinde sich seither in Untersuchungshaft. Der Vorfall sei von Kameras in der Stadt aufgezeichnet worden, so dass die Beweislage klar sei. Die Familie von E._______ gelte in der Stadt als Problemfall und sei bekannt. Sie sei mächtig und verfüge über eine Schiessanlage. Einer der Familienangehörigen sei Söldner. Er [der Beschwerdeführer] befürchte aufgrund des Vorfalls Blutrache seitens dieser Familie. Die Polizei habe ihn zwei Nächte lang bewacht und ihm Schutz gewährt. Am 7. März 2017 sei sein (...) zusammen mit dem (...), welches er in C._______ geführt habe, in Brand gesteckt worden. Er habe einen Imam zur Familie von E._______ geschickt, um eine Versöhnung herbeizuführen und um darum zu bitten, am Begräbnis des Getöteten teilzunehmen. Die Familie von E._______ habe dies jedoch abgelehnt. Seine Familie müsse sich seither einsperren. Sein Vater bleibe nur noch zu Hause, seine Frau könne ihren Nebenerwerb in einem (...) nicht mehr fortführen und er habe seine Tätigkeit in der (...) und der (...) nach dem Tötungsdelikt einstellen müssen. Seither habe er sein Haus nicht mehr verlassen. Er habe mehrere Male Vermittler zur Familie von E._______ geschickt. Diese sei jedoch erst zu einer Versöhnung bereit, wenn seine Familie 100'000 Euro bezahle. Aus Furcht, Opfer von Blutrache zu werden, habe er am 2. April 2017 den Kosovo verlassen und sei auf dem Landweg über Serbien und Ungarn illegal in die Schweiz gelangt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer diverse Online-Zeitungsartikel vom 7. und 9. März 2017 über das Tötungsdelikt sowie einen Zivilstandsregisterauszug seines Bruders D._______ zu den Akten. C. Am 26. April 2017 wurde bei der Schweizer Botschaft in Pristina eine Abklärung in Auftrag gegeben. Am 2. Juni 2017 übermittelte die Schweizer Botschaft die Abklärungsergebnisse der Vorinstanz. Am 12. Juni 2017 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mündlich das rechtliche Gehör zu den Abklärungsergebnissen. D. Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. E. Mit Eingabe vom 12. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Als Beweismittel reichte er Fotos vom Brand der (...) sowie amtliche Dokumente mit Übersetzung betreffend den Brand ein. Zudem reichte er ein Schreiben des lokalen Dorfvorstehers (F._______) aus G._______ vom 26. Juni 2017 hinsichtlich einer allfälligen Rache seitens der Familie des Opfers zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2017 lud das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. G. Aufgrund der neuen Aktenlage (eingereichte Beweismittel zum Brand der [...]) hob die Vorinstanz ihre Verfügung auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf, woraufhin das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Entscheid D-3898/2017 vom 16. August 2017 als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abschrieb. H. Am 29. August 2017 wurden bei der Schweizer Botschaft in Pristina ergänzende Abklärungen in Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln in Auftrag gegeben. Am 13. Oktober 2017 übermittelte die Schweizer Botschaft ihre Abklärungsergebnisse der Vorinstanz I. Mit Schreiben vom 7. November 2017 setzte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über den wesentlichen Inhalt der ergänzenden Botschaftsanfrage in Kenntnis, liess ihm eine Zusammenfassung der Botschaftsantwort zukommen und forderte ihn unter Fristansetzung dazu auf, zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen, J. Mit Eingabe vom 29. November 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen Stellung. K. Mit Verfügung vom 18. Januar 2018 - eröffnet am 19. Januar 2018 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an. L. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Ferner sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm Einsicht in die erste und die zweite Botschaftsabklärung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung des im Rubrum aufgeführten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Vaters, ein Arbeitszeugnis aus der Schweiz, einen Zeitungsartikel zu Kämpfen in H._______ (Mazedonien) sowie vier Zeitungsartikel zur Blutrache in C._______ zu den Akten. M. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. N. Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Abschluss des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses) und Rechtsverbeiständung gut und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein, verbunden mit dem Hinweis, dass Parteien grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in die Botschaftsanfrage sowie Botschaftsantworten hätten, unter Abdeckung der aus überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen geheim zuhaltenden Stellen. O. In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2018 äusserte sich die Vorinstanz in einigen Punkten zur Beschwerdeschrift und verwies im Übrigen auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen sie vollumfänglich festhielt. Gleichzeitig gewährte sie dem Beschwerdeführer unter Abdeckung der geheim zuhaltenden Stellen Einsicht in die beiden Botschaftsanfragen sowie Abklärungsergebnisse. P. Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm wurde eine Frist bis zum 15. Juni 2018 zur Replik angesetzt. Q. In seiner Replik vom 15. Juni 2018 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung, wobei er vollumfänglich an seinen bisherigen Vorbringen festhielt. Gleichzeitig reichte er einen Artikel des Tagesanzeigers vom 28. Januar 2011 als weiteres Beweismittel zu den Akten. R. Mit Eingabe vom 28. November 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des erstinstanzlichen Strafurteils gegen seinen Bruder D._______ zu den Akten und führte diesbezüglich aus, dass er bemüht sei, so bald als möglich eine gut leserliche Kopie des Urteils zu beschaffen. S. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer erneut eine Kopie des erstinstanzlichen Strafurteils sowie eine Übersetzung desselben ein und erklärte diesbezüglich, aus dem Urteil sei ersichtlich, dass sein Bruder unter anderem wegen Mordes zu einer Gefängnisstrafe von 22 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie gegebenenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Im Zusammenhang mit den vorgenommenen Botschaftsanfragen wurde zu Recht die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht gerügt. Zwar gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt; es kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen des Bundes, des Kantone oder von Privaten die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei den Akten zur Botschaftsabklärung handelt es sich jedoch um Akten, welche praxisgemäss dem Einsichtsrecht unterliegen, allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff.). Indem die Vorinstanz diese Akten ([...]) mit der Klassifizierung "Überwiegende öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung" im Aktenverzeichnis abgelegt und gestützt darauf die Akteneinsicht verwehrt hat, ohne näher zu begründen, welche öffentlichen Interessen entgegenstehen, hat sie das Akteneinsichtsrecht verletzt. 3.3 Im Sinne einer Heilung dieser Verfahrensverletzung ist vorliegend von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz jedoch abzusehen, nachdem dem Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene das Einsichtsrecht sowie die Möglichkeit zur Stellungnahme nachträglich gewährt wurden und dem Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nach wie vor die volle Kognition in Bezug auf Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung zukommt (Art. 106 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten würden. Zunächst erwog die Vorinstanz, dass sich die Befürchtung, Opfer von Blutrache zu werden, auf die Übergriffe Dritter beziehe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass Kosovo durch einen Beschluss des Bundesrates als verfolgungssicherer Staat (safe country) eingestuft worden sei. Die zuständigen Behörden im Kosovo gingen im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern sei vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen. Dementsprechend sei zu erwarten, dass die Polizei ihm im Bedarfsfall Schutz gewähren würde. So habe er selber dargelegt, dass sie ihn zwei Nächte lang bewacht habe. Zudem stehe fest, dass sich sein Bruder in Untersuchungshaft befinde. Angesichts der grundsätzlichen Schutzfähigkeit respektive Schutzwilligkeit des kosovarischen Staates, sei es ihm zuzumuten, sich zu seinem Schutz vor allfälligen Übergriffen durch die Angehörigen von E._______ an die zuständigen Behörden oder gegebenenfalls an eine andere staatliche Stelle zu wenden. Ferner fehle es bei einer privaten Blutfehde auch am Erfordernis einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungsmotivation, weil sie nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolge. Betreffend den Brand der (...) beziehungsweise des (...) führte die Vorinstanz aus, dass die ergänzenden Abklärungen nach Wiederaufnahme des Verfahrens auf Grundlage der von ihm eingereichten Beweismittel zwar ergeben hätten, dass ein solcher wohl stattgefunden habe. Dennoch sei dieser Brand aus objektiver Sicht nicht geeignet, die geltend gemachte Gefahr einer Blutrache zu begründen. Zunächst gebe es keine Hinweise auf die Täterschaft. Sein Vater habe sich anlässlich der ergänzenden Abklärungen gegenüber der Verbindungsperson dahingehend geäussert, dass es keine Hinweise darauf gebe, dass die Familie von E._______ in Zusammenhang mit dem Brand gebracht werden könne. Zudem hätte er [der Beschwerdeführer] sich bei ausreichendem Verdacht an die zuständigen Behörden wenden und Anzeige erstatten können, was er offensichtlich unterlassen habe. Auch aus den Aussagen des Vaters gehe hervor, dass man den Brand nicht zur Anzeige gebracht und auch der Staatsanwaltschaft nichts gesagt habe, da es keinerlei Beweise oder Hinweise auf eine Verbindung zur Familie des Opfers gebe. Im Hinblick auf die (...) erwog die Vorinstanz, dass bereits anlässlich der ersten Abklärung festgestellt worden sei, dass diese weiter betrieben werde. Insofern er anlässlich seiner ersten Beschwerde vorgebracht habe, dass jene einem Angestellten übertragen worden sei, sei anzumerken, dass er in der Anhörung vom 26. April 2017 ausgesagt habe, diese sei von seinem Vater eine Woche zuvor aufgrund schlechter Einkünfte vermietet worden. Somit vermöge seine Darlegung, dass die (...) aus Angst vor Rache seitens der Familie des Opfers verpachtet worden sei, nicht gänzlich zu überzeugen. Bezüglich der (...) argumentierte die Vorinstanz, dass er weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht einen kausalen Zusammenhang zum Tötungsdelikt vom (...). März 2017 habe glaubhaft machen können. Bereits der erste Abklärungsbericht habe ergeben, dass die (...) vor geraumer Zeit, beziehungsweise ungefähr ein Jahr zuvor geschlossen worden sei. Auch die ergänzenden Abklärungen hätten zu Tage gebracht, dass die (...) seit über einem Jahr, mithin seit Oktober 2016, nicht mehr in Betrieb sei. In seiner Stellungnahme vom 28. November 2017 habe er behauptet, stets ausgesagt zu haben, dass die (...) im Herbst geschlossen worden sei. Diesbezüglich sei aber festzuhalten, dass er in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, die (...) sei am (...). März 2017 gegen 16 Uhr geschlossen worden, während er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 12. Juni 2017 geschildert habe, dass die (...) seit Dezember 2016 nicht mehr in Betrieb sei. Beide Aussagen liessen sich indessen nicht mit den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen vereinbaren. Betreffend die im ersten Beschwerdeverfahren eingereichte Erklärung von F._______ erwog die Vorinstanz, dass die ergänzenden Abklärungen ergeben hätten, dass dem Verfasser des Schreibens ausser dem Iman (...) keine weiteren Personen namentlich bekannt seien, welche sich um eine Versöhnung zwischen seiner Familie und der Familie des Opfers bemüht hätten. In diesem Zusammenhang habe sein Vater ausserdem ausgesagt, dass er zahlreiche Personen zur Familie des Opfers geschickt habe, an deren Namen er sich jedoch nicht erinnern könne, und dass sich die Polizei am Tag des Tötungsdelikts vor dem Haus positioniert habe, sie diese jedoch nach vier Stunden mit dem Hinweis weggeschickt hätten, sie hätten keinen Schutz nötig. Schliesslich führte die Vorinstanz aus, dass die Angaben im Hinblick auf eine ihm drohende Blutrache sehr vage ausgefallen seien. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, dass die Polizei ihm zwei Nächte lang Schutz gewährt habe. Die ergänzende Abklärung habe diesbezüglich ergeben, dass der Staatsanwaltschaft nichts darüber bekannt sei. Selbst wenn sein Vorbringen indessen zutreffen sollte, sei dies per se kein Hinweis darauf, dass die Familie des Opfers Interesse an Rache hege, da in den ersten Tagen nach einer solchen Tat erhöhte Wachsamkeit zu erwarten sei. An dieser Einschätzung vermöge auch die Behauptung in seiner Stellungnahme, der Polizeischutz sei nicht mangels Interesse seinerseits, sondern aufgrund von Kapazitätsengpässen der Polizei abgebrochen worden, nichts zu ändern. Insgesamt, so die Vorinstanz, sei festzustellen, dass seine Aussagen zur geltend gemachten Gefährdungslage rein spekulativer Natur seien und nicht den Eindruck einer konkret drohenden Gefahr vermittelten. Seine Behauptung, die Angehörigen von E._______ hätten angekündigt, an ihm Rache zu üben, sei substanzlos geblieben. Auch auf Nachfrage habe er dies nicht weiter konkretisieren können und lediglich ausgeführt, dass er den Angehörigen nie begegnet sei, diese jedoch gesagt hätten, dass sie zu einer Versöhnung nicht bereit seien. Insofern er geschildert habe, dass die Angehörigen als Bedingung für eine Versöhnung von seiner Familie 100'000 Euro verlangt hätten, sei Folgendes festzuhalten: Selbst wenn sie tatsächlich diese Geldsumme gefordert hätten, könne dies nicht als Hinweis dafür gewertet werden, dass sie auf Blutrache sinnen würden. Auch bedeute der Umstand, dass die Familie des Opfers Schlichtungsbemühungen bis anhin abgelehnt habe, nicht, dass eine Gefahr für ihn bestehe oder ihm Rache drohe. Im Rahmen der ersten Abklärung habe die Vertrauensperson der Schweizer Vertretung ein Gespräch mit dem Imam geführt, der in die Angelegenheit als Vermittler involviert sei und eine Schlichtungsfunktion innehabe. Dieser habe sich zuversichtlich im Hinblick darauf geäussert, dass die Vermittlungsbemühungen zu einem positiven Abschluss kämen. Im Übrigen habe aufgrund der Recherchen vor Ort auch nicht bestätigt werden können, dass es sich bei der Familie des Opfers um eine "einschlägige" oder sehr mächtige Familie handle. Es lägen somit keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Familie des Opfers daran interessiert sei, an ihm oder gar einem seiner Familienmitglieder Blutrache auszuüben. Schliesslich erwog die Vorinstanz, die ergänzende Botschaftsabklärung habe ergeben, dass er amtlichen Angaben zufolge den heimatlichen Behörden seit Jahren einschlägig bekannt sei und ihm unter anderem die Fälschung von Dokumenten, gewalttätige Angriffe, Verkehrsdelikte und Betäubungsmitteldelikte vorgeworfen würden. Aktuell werde er von den Behörden gesucht, da eine Gefängnisstrafe von eineinhalb Jahren wegen Betäubungsmitteldelikte ausstehe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass gemäss dem AsylG keine asylrelevante Verfolgung vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe äussert sich der Beschwerdeführer unter Wiederholung des Sachverhalts zunächst zu den Botschaftsabklärungen und führt diesbezüglich aus, dass sich die Ergebnisse der ersten Botschaftsabklärung im Hinblick auf den Brand später nachweislich als falsch entpuppt hätten und die Ergebnisse der zweiten Botschaftsabklärung einen stark reduzierten Beweiswert aufweisen würden, solange nicht geklärt sei, weshalb die erste Abklärung fehlerhaft gewesen sei. Sodann habe er selbst die Polizei nicht weggeschickt, er habe mit dieser nicht einmal gesprochen. Die Polizei habe er am Tag des Tötungsdelikts zwar von seinem Haus stehen sehen, sei jedoch noch am selben Abend nach I._______ geflohen, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Er habe von seiner Ehefrau erfahren, dass die Polizei insgesamt noch zwei Tage vor Ort gewesen sei. Deshalb habe er anlässlich der Anhörung gesagt, dass ihm zwei Tage Schutz gewährt worden sei. Auch sein Vater bestätige, dass er gehört habe, dass die Polizei noch zwei Tage am Ende der Strasse, an welcher die Familie in mehreren Häusern verteilt wohne, gestanden habe. Sein Vater bestätige auch, dass er die Polizisten wirklich nach vier Stunden weggeschickt habe. Dies habe er [der Beschwerdeführer] jedoch nicht mitbekommen. Insgesamt gebe es keine Gründe, das Vorbringen, dass die Polizei zwei Tage (davon vier Stunden direkt vor den Häusern, für den Rest am Ende der Strasse positioniert) Schutz gewährt habe, in Frage zu stellen. Da die Polizei wohl keinen spezifischen beziehungsweise keinen durch die Familie gewünschten Schutzauftrag gehabt habe und sich wohl auf eigenes Gutdünken hin am Ende der Strasse aufgehalten habe, sei es nachvollziehbar, dass der Staatsanwaltschaft diesbezüglich kein Bericht vorliege. Dass die Polizei, obwohl sie von seinem Vater weggeschickt worden sei, sich weitere zwei Tage an der Strasse aufgehalten habe, lasse darauf schliessen, dass sie selbst von einer sehr grossen Gefahr der Blutrache ausgegangen sei. Insofern die Botschaftsabklärung ergeben habe, dass sich sein Vater nicht mehr namentlich an die Personen erinnern könne, die er zwecks Vermittlung zur Familie des Opfers geschickt habe, sei darauf hinzuweisen, dass sein Vater in einem persönlichen Schreiben zwar bestätige, dass er gewusst habe, dass die befragende Person [die Vertrauensperson] von der Schweizer Botschaft geschickt worden sei, dass er ihr jedoch nicht vertraut habe und die Namen deshalb geheim gehalten habe. Im Schreiben bestätige sein Vater jedoch, dass er seinen Bruder J._______, K._______ und den L._______ zur Schlichtung beziehungsweise Vermittlung geschickt habe. Was die Aussagen des Vaters zum Brand angehe, so werde offensichtlich, dass er der Verbindungsperson der Schweizer Vertretung zwar gesagt habe, dass keine Beweise vorlägen, dass die Familie des Opfers hinter dem Brandanschlag stecke, aber nicht, dass er persönlich denke, diese habe nichts mit der ganzen Sache zu tun. Betreffend die (...) sei festzuhalten, dass seine Aussage in der Anhörung durchaus mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärung vereinbar sei. So habe er nämlich gesagt, dass die (...) seit dem Vorfall vom (...). März 2017 komplett geschlossen sei. Mit seiner Aussage, dass "(...)" habe er aber bereits anlässlich der Anhörung impliziert, dass die (...) im Winter nicht geöffnet gewesen sei. Im rechtlichen Gehör zur ersten Botschaftsabklärung habe er seine Aussagen diesbezüglich spezifiziert und insbesondere klargemacht, dass im Jahr 2016 die (...) zuletzt noch im Dezember 2016 offen gewesen sei. Diese sei jedoch nicht durchgehend bis zum Dezember 2016 offen, sondern schon vorher wochenweise geschlossen gewesen. Insofern ihm die Vorinstanz vorwerfe, er werde von den kosovarischen Behörden gesucht, weil eine Freiheitsstrafe ausstehe, gehe aus den Ausführungen nicht hervor, ob das gegen ihn ergangene Urteil rechtskräftig sei. Insbesondere sei auch festzuhalten, dass er sich nicht auf der Flucht vor der Justiz befinde. Ein Urteil wegen Betäubungsmitteldelikte, welche eine Sache der Vergangenheit betreffe, habe insbesondere nicht zum Zeitpunkt seiner Ausreise vorgelegen. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt bekannt gewesen beziehungsweise sei ihm auch heute nicht bekannt, dass er gesucht würde. Vor dem Hintergrund des Abklärungsergebnisses, dass er der kosovarischen Polizei einschlägig bekannt sei, sei auch darauf hinzuweisen, dass er sich in der Schweiz stets vorbildlich verhalten habe. Der Ansicht der Vorinstanz, dass die geltend gemachte Gefährdungslage rein spekulativer Natur sei, könne nicht gefolgt werden. Ob die Gefährdungslage tatsächlich bestehe, sei anhand objektiver Umstände zu beurteilen. Fakt sei, dass im vorliegenden Fall verschiedenste starke Indizien vorlägen (Tötung von E._______, Brandanschlag, tatsächlich stattgefundene und gescheiterte Schlichtungsversuche, nicht gewährte Besa [Friedenszeit], Bedrohung des Anwaltes des Bruders, allgemeine Gefährlichkeit der Familie des Opfers sowie Verbreitung von Blutrache in seiner Heimatregion), welche deutlich werden liessen, dass ihm eine Blutrache drohe. Die Vorinstanz habe die tatsächlichen Fakten sowie sämtliche Indizien einseitig zu seinen Ungunsten gewürdigt. Sodann gehe die Argumentation betreffend Schutzfähigkeit und Schutzwillen fehl: Bei der Einstufung als verfolgungssicherer Staat (safe country) handle es sich gemäss Rechtsprechung um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall aufgrund konkreter und substantiierter Hinweise umgestossen werden könne. Er habe in diesem Zusammenhang aufzeigen können, dass im vorliegenden Fall solch konkrete und substantiierte Hinweise vorlägen. Auch der vorinstanzlich vorgebrachte Umstand, dass sein Bruder sich in Untersuchungshaft befinde, sei in keiner Weise ein konkreter Anhaltspunkt für eine tatsächliche Schutzgewährung, zumal das staatliche Strafsystem aus traditioneller Sicht nicht den durch eine Tötung entstandenen Ehrverlust auszugleichen vermöge. Auch aus Berichten gehe hervor, dass die kosovarischen Behörden nicht in der Lage oder willens seien, jemanden vor Blutrache zu schützen. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang insbesondere auch, dass es in C._______ regelmässig zu Blutfehden komme, was auch durch internationale Berichte bestätigt werde. In dieser Hinsicht sei auch nachvollziehbar, dass sein Vater die Polizei fortgeschickt habe, da dieser gewusst habe, dass die Polizei keinen effektiven Schutz vor Blutrache würde gewährleisten können. Auf mittel- oder langfristigen Polizeischutz habe er ohnehin nicht zählen können, da ein Schutz rund um die Uhr nur bei bekannten Persönlichkeiten möglich sei oder wenn konkret ein Auftrag des Innenministeriums vorliege. Dass sein Vater - ohne sein Wissen - die Polizei weggeschickt habe und er ohnehin nach I._______ und dann in die Schweiz geflohen sei, ohne vorher versucht zu haben, Polizeischutz zu erhalten, sei irrelevant, da anhand konkreter Beispiele, etwa der Familie M._______ und N._______ aufgezeigt werden können, dass die Polizei in C._______ ohnehin nicht in der Lage sei gefährdete Personen vor Blutrache zu schützen. Soweit die Vorinstanz vorgebracht habe, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative, sei ebenfalls zu widersprechen. Gemäss der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) hätten von Blutrache bedrohte Personen nicht die Möglichkeit, innerhalb des Kosovo Schutz zu finden. Wegen der geringen Grösse sei leicht möglich, eine Person auch in grösseren Städten schnell ausfindig zu machen. Zudem habe er im Rest des Kosovo auch keinerlei Bezugspunkte (soziales Netz, Wohnmöglichkeit, berufliche Möglichkeiten). Insofern die Vorinstanz das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs verneine, sei festzuhalten, dass es sich bei den Opfern von Blutrache aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Familie gemäss weit verbreiteter Ansicht um eine "bestimmte soziale Gruppe" im Sinne der Flüchtlingskonvention handle, so dass die darin begründete Verfolgungsmotivation sehr wohl flüchtlingsrechtlich relevant erscheine. Insgesamt habe er unter Berücksichtigung der herabgesetzten Beweisanforderungen gemäss Art. 7 AsylG seine Befürchtung, im Falle der Wegweisung wegen eines Racheaktes durch die Familie des Opfers, Opfer asylrelevanter Verfolgung oder zumindest Opfer unmenschlicher und erniedrigender Behandlung zu werden, glaubhaft machen können. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und, da keine Asylausschlussgründe vorlägen, sei ihm Asyl zu gewähren 5.3 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz zunächst die Behauptung zurück, dass relevante Informationen zugunsten des Beschwerdeführers absichtlich vorenthalten worden seien. Auch dass zunächst ein absichtlich falscher Bericht erstellt worden sei, sei eine blosse Unterstellung. Sodann sei auch vor dem Hintergrund, dass die Familie des Beschwerdeführers zum Clan von O._______ gehöre, dem zahlreiche kriminelle Machenschaften nachgesagt würden, und der über die Landesgrenzen hinaus einschlägig bekannt sei, nicht anzunehmen, dass die Familie des Opfers Blutrache üben würde. Die Behauptung, dass es sich bei der Familie des Opfers um eine mächtige Familie handle, habe nicht belegt werden können. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Blutfehde zwischen den Familien M._______ und N._______ seit dem Jahr 2000 in C._______ sei per se nicht geeignet, von dieser auf Verfolgungshandlungen seitens der Familie des Opfers zu schliessen. Was den Brand angehe, so sei nochmals darauf hinzuweisen, dass aus den Aussagen des Vaters eindeutig hervorgehe, dass keine Hinweise auf die Familie des Opfers als Brandverursacher bestünden. Betreffend das Vorbringen, ein Mitglied der Familie des Opfers habe dem Rechtsanwalt des inhaftierten Bruders aufgelauert und diesen mit dem Tod bedroht, sei festzuhalten, dass es sich um eine pauschale Behauptung handle, die nicht belegt worden sei. 5.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass es sich beim Onkel des Opfers, P._______, um eine einflussreiche Persönlichkeit des Q._______-Clans handle, der ein Restaurant und einen Schiessplatz in C._______ sowie weitere Firmen betreibe, und dessen Sohn R._______ mit einer Gruppe von Bewaffneten im Jahr 2017 in krimineller Absicht nach Mazedonien eingedrungen sei und dort nun eine lebenslange Haftstrafe absitze. Somit könne auch der Familie des Opfers eine gewisse Stellung und ein gewisser Einfluss nicht abgesprochen werden. Dass sich die Familie des Opfers alles andere als eingeschüchtert verhalte, gehe auch aus folgendem Umstand hervor: Wie die Zeitung (...) am 13. März 2018 berichtet habe, habe die Frau des verstorbenen E._______, S._______, während der laufenden Gerichtsverhandlung seinem Bruder einen Schlüssel an den Kopf geworfen, worauf die anwesende Polizei zur Schaffung von Ruhe und Ordnung habe einschreiten müssen. Allen Vermittlungsversuchen - auch jenen von O._______ - zum Trotz weigere sich die Familie des Opfers bis heute, sich mit seiner Familie zu versöhnen und eine Besa auszusprechen. Obwohl Verwandtschaften über die beiden Clan-Grenzen hinaus bestünden, hätten seine Angehörigen auf Anweisung der Familie des Opfers auch auf die Teilnahme an der Beerdigung von E._______ verzichtet. Es sei anzunehmen, dass die Familie des Opfers den Ausgang des Strafprozesses gegen seinen Bruder abwarte, wobei eine Verurteilung seines Bruders wegen fahrlässiger Tötung oder Notwehrexzess wohl eine viel bessere Ausgangslage für Gespräche beziehungsweise weitere Vermittlungsversuche bilden würde als eine Verurteilung wegen Mordes. In diesem Fall würde die Familie des Opfers wohl unversöhnlich bleiben und er hätte mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen. Im Hinblick auf die Aussagen seines Vaters zum Brand sei schliesslich festzuhalten, dass es die Absicht seines Vaters gewesen sei, nicht unnötig die ohnehin angespannte Situation anzuheizen. Insbesondere auch deswegen habe sein Vater sich dahingehend geäussert, dass keine Hinweise auf die Täterschaft der Familie des Opfers bestünden. Hätte sein Vater Vermutungen in diese Richtung geäussert beziehungsweise würde er dies in Zukunft tun und die Familie des Opfers würde davon erfahren, würde dies den Versöhnungsprozess nachhaltig beeinträchtigen. Hinsichtlich der Drohungen gegenüber dem Rechtsanwalt seines Bruders könne er lediglich die Angaben wiedergeben, die der Anwalt gegenüber seiner Familie gemacht habe. Dass der Anwalt diese Drohungen den Behörden gemeldet habe, davon gehe er aus, könne dies aber naturgemäss ebenso wenig beweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6.2 Zunächst sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die Ergebnisse der zweiten Botschaftsabklärung in Zweifel zu ziehen, zumal es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur ersten Abklärung, im Anschluss an welche er auf Beschwerdeebene mittels Beweismitteln den Brand an der (...) darlegen konnte, nicht gelingt substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die zweite Abklärung fehlerbehaftet sein soll. Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht sodann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen zur Bedrohungslage spekulativer Natur sind beziehungsweise nicht den Eindruck einer konkret drohenden Gefahr vermitteln. So vermag die Darlegung, dass die (...) aus Angst vor Racheakten verpachtet worden beziehungsweise die (...) in Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt geschlossen worden sei, nicht zu überzeugen. Auch ergeben sich aus dem Brand an der (...) keinerlei Hinweise auf eine Verbindung zur Familie des Opfers. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Gericht anschliesst (vgl. E. 5.1). Wie von der Vorinstanz zu Recht bemerkt, dürfte auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer zum Clan von O._______ gehört, dem zahlreiche kriminelle Machenschaften nachgesagt werden (vgl. [...]) eine abschreckende Wirkung auf die Familie des Opfers haben. Hingegen konnte die Aussage des Beschwerdeführers, dass es sich bei der Familie des Opfers um eine sehr einflussreiche Familie handle, anlässlich der Abklärungen nicht erhärtet werden. Der Umstand, dass ein Sohn dieser Familie in Mazedonien an einem bewaffneten Angriff beteiligt war und dort nun eine lebenslange Freiheitsstrafe absitzt, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Darüber hinaus waren gemäss der ersten Botschaftsabklärung keinerlei Sicherheitsvorkehrungen ersichtlich und die zweite Abklärung ergab, dass alle Familienmitglieder ihrer eigenen Tätigkeit nachgingen. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass sich die Familie bedroht gefühlt und versteckt gelebt hätte. Im Hinblick auf die Beurteilung einer subjektiven Furcht ist schliesslich noch auf folgende Ungereimtheit hinzuweisen: Dass der Beschwerdeführer für die Angabe, die Polizei habe ihn zwei Nächte lang bewacht, erst im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens eine Erklärung dahingehend abgibt, er habe dies von seiner Ehefrau erfahren, mutet seltsam an, zumal auch seine weitere, in diesem Zusammenhang erfolgte Aussage, er sei am Abend des Tötungsdelikts nach I._______ gegangen und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt gehalten, nicht mit seinen bisherigen (uneinheitlichen) Angaben, wonach er sich bis zu seiner Ausreise zu Hause aufgehalten habe ([...]) beziehungsweise das Haus einen Tag nach dem Vorfall verlassen habe und nach I._______ gegangen sei ([...]), übereinstimmt. Schliesslich dürfte der Umstand, dass das Tötungsdelikt von den kosovarischen Behörden strafrechtlich geahndet und (erstinstanzlich) eine angesichts der Tat nicht unangemessen scheinende Strafe (22 Jahre und 6 Monate, vgl. Sachverhalt Bst. S.) ausgesprochen wurde, ebenfalls als Indiz gegen die Gefahr einer Blutrache zu werten sein. An dieser Stelle erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit weiteren Aspekten. 6.3 Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Er macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Einerseits fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Insbesondere handelt es sich bei der Täterfamilie entgegen der Rechtsmitteleingabe nicht um eine "soziale Gruppe" im Sinne des Asylgesetzes. Andererseits sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 6.4 Der Bundesrat hat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nicht staatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. die Urteile des BVGer D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7; E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7 und D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, wäre es dem Beschwerdeführer bei Nachstellungen seitens der Familie des Opfers unbenommen gewesen, den Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sich diese auch in seinem Fall den Möglichkeiten entsprechend für seinen Schutz eingesetzt hätten. Es gibt keinen Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach seiner Rückkehr in den Heimatstaat, tun. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer in der BzP schliesslich selber angegeben, dass die Polizei ihn zwei Nächte lang bewacht habe (vgl. [...]). Entsprechendes geht auch aus der Rechtsmitteleingabe im ersten Beschwerdeverfahren hervor ([...]). 6.5 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht standzuhalten vermögen. Es bestehen des Weiteren keine konkreten und substantiierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Kosovo gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in seinem Fall zu widerlegen vermögen. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vor-instanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen, zumal die Republik Kosovo seit dem 1. April 2009 als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG gilt. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Die allgemeine Lage in Kosovo, die weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Der Bundesrat hat Kosovo als Staat bezeichnet, in den die Rückkehr zumutbar ist (Art. 83 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 18 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281] und Anhang 2 der Verordnung). 8.3.2 Der Beschwerdeführer vermag die gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo (vgl. E. 8.3.1) mit seinen Vorbringen nicht umzustossen. Es ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Der Beschwerdeführer stammt aus C._______, wo ihm ein Haus gehört und nach wie vor etliche Familienmitglieder leben. Er hat eine (...) und eine (...) betrieben und gemäss eigenen Angaben mindestens 2'000 Euro monatlich verdient ([...]) auch gemäss der ersten Botschaftsabklärung scheint die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen sehr gut zu sein. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer könnte in Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten. 8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, der über einen gültigen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen weiteren Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde ihm mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und ist den Akten nicht zu entnehmen, dass er nicht mehr bedürftig wäre, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG bewilligt und Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 VGKE (Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 15. Juni 2018 einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden aus und beziffert die Auslagen auf Fr. 65.40.-. Der ausgewiesene Zeitaufwand erscheint angemessen. Bei einem Stundensatz von Fr. 220.- ist demnach die Parteientschädigung auf Fr. 3'150.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem amtlich bestellten Rechtsvertreter wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 3'150.- ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Andrea Beeler Versand: