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D-1609/2016

D-1609/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2016-12-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat zusammen mit den beiden Kindern am (...) Februar 2016 und gelangte von Italien her kommend am 16. Februar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Februar 2016 statt. Die Anhörung wurde am 1. März 2016 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus D._______ zu stammen, albanischer Ethnie und islamischen Glaubens zu sein. Am (...) 2015 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den Neffen ihres Mannes als Beteiligten gekommen. Zwei Tage später habe E._______ - ein (...) - ihren Mann erschossen. Nach der Beerdigung habe sie ihre Söhne wieder in den Kindergarten geschickt. Die Kindergärtnerin habe ihr in der Folge aber gesagt, sie könne für die Sicherheit der Kinder nicht garantieren. Ehemalige (...) als Teil einer mafiösen Organisation hätten zweimal mit deren Entführung gedroht. Besagte Personen seien auch in der Nähe ihres Wohnhauses gesichtet worden. Die Drohungen seien erfolgt, weil die Neffen ihres Mannes sich hätten rächen wollen. Daraufhin habe sie sich bei ihrer Mutter und später bei ihren Schwägerinnen aufgehalten. Diese hätten ihr aus Sicherheitsgründen zur Ausreise geraten. Der Mörder sei in Haft genommen worden. Wegen des Geschilderten leide sie an psychischen Problemen. Eine Rückkehr komme in Anbetracht der Blutracheproblematik, namentlich auch ihre Kinder betreffend, nicht in Betracht. Für die eingereichten Beweismittel - darunter Identitätsdokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Mord am Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden verbunden mit behördlichen Ermittlungen - ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 6, A 7/12 S. 6 und A 13/9 S. 2 unten f.). B. Mit Verfügung vom 4. März 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn keine wirksame staatliche Schutzinfrastruktur bestehe. In Kosovo als safe country sei im Rahmen einer Regelvermutung vom Bestehen einer Schutzinfrastruktur auszugehen. Konkrete und substantiierte Hinweise für eine andere Einschätzung fehlten vorliegend. Dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden ermordet und der Täter inhaftiert worden sei, stehe ausser Frage. Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass das Tötungsdelikt als schwerer Mordfall qualifiziert und entsprechend ermittelt worden sei. Rechtsstaatliche Prinzipien würden also grundsätzlich zur Anwendung kommen. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Nachstellungen und Drohungen gegen ihre Kinder den Behörden nicht gemeldet habe. Überdies sei in diesem Zusammenhang nicht von einem allfällig geplanten Blutrachedelikt auszugehen, da eine solche Rache nach dem Mord an ihrem Gatten von der falschen Familie ausginge, sollte es sich tatsächlich um eine solche Fehde handeln. Von Seiten ihrer Familie sei aber offenbar keine solche Fehde beabsichtigt worden. Abgesehen davon seien die Kinder noch viel zu jung, um von einer allfälligen Fehde tangiert zu werden. Es wäre der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offen gestanden, wegen der erwähnten Situation ihrer Kinder an die funktionierende Schutzinfrastruktur zu gelangen. Die Beschwerdeführenden seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Anzufügen sei, dass kein Staat einen hundertprozentigen Schutz gewähren könne. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit führte es aus, die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführerin lebten vor Ort. Bei ihrer Mutter könne sie auch nach der Rückkehr wieder wohnen. Zudem lebten im Herkunftsort Schwägerinnen, zu denen sie offenbar ein gutes Verhältnis habe. Insgesamt verfüge sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern über ein breites Familiennetz. Ferner seien in Kosovo in den letzten Jahren verschiedene Frauenorganisationen, an die sie sich im Bedarfsfall - auch betreffend Rechte der Kinder - wenden könne, aktiv geworden. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersucht. Eventualiter seien Abklärungen vor Ort durchzuführen. Im Rekurs wurde geltend gemacht, der gegnerische Clan, aus welchem der Täter stamme, beabsichtige, sich an den Kindern der Beschwerdeführerin zu rächen. Diese Befürchtung einer Blutrache sei begründet. Der Täter stamme aus einem Clan, welcher mit der (...) in Verbindung gebracht werde. Angehörige des Clans hätten nicht davor zurückgeschreckt, einschüchternd im Kindergarten aufzutreten und sich in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführenden aufzuhalten. Die Polizei sei nicht mit angemessener Härte gegen den Clan vorgegangen und habe deren Waffen nicht konfisziert. Hinzu komme, dass die Kinder riskierten, im geeigneten Alter beispielsweise vom Schwager der Beschwerdeführerin dazu angehalten zu werden, Blutrache zu nehmen. Ausserdem komme in Betracht, dass die Neffen selber Rache nehmen würden, wodurch die Kinder im geeigneten Alter dann wiederum im Fokus einer fortdauernden Blutrache stehen würden. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin der Kinder wegen nicht in der Lage sehe, ins Heimatland zurückzukehren. Sie habe vor kurzem einen Verzweiflungsakt begangen in der Absicht, ihre Kinder bei der Schwester in der Schweiz weiterleben zu lassen. In Anbetracht der geschilderten Situation drohe den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Gewaltakt vor Ort. Es bestehe -auch in Berücksichtigung der Machtfülle des gegnerischen Clans - keine zureichende staatliche Schutzinfrastruktur. Eine allfällige Abklärung der Asylbehörden vor Ort dürfte diese Einschätzung bestätigen. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit habe das SEM überdies nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern handle. Auch der prekäre Gesundheitszustand der Mutter sei nicht thematisiert worden. Der Eingabe lagen zwei die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Schreiben bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. E. Am 21. März 2016 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Gericht einen spezialärztlichen Spitalbericht vom 18. März 2016. Darin wurde insbesondere eine Anpassungsstörung mit Suizidalität, welche eine stationäre Hospitalisation erfordere, diagnostiziert. Die erforderliche Dauer sei schwierig abzuschätzen, aber es sei mit mehreren Wochen zu rechnen. Ausserdem sandte die Rechtsvertreterin dem Gericht die Kopie eines von ihr verfassten Schreibens ans SEM zu. F. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP angegeben, depressiv zu sein, aber keine Suizidalgedanken geäussert. Diese Gedanken beziehungsweise Absichten seien offenbar erstmals im Zusammenhang mit der verfügten Wegweisung konkret geworden. Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung könne gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden. Diese Praxis des Staatssekretariats stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ferner könnten allfällige psychische Probleme in Kosovo auch medikamentös behandelt werden. Ausserdem komme medizinische Rückkehrhilfe in Betracht. Es sei mithin nicht von einer konkreten Gefährdung aus medizinischen Gründen auszugehen. Betreffend Blutrache führte die Vorinstanz aus, diese komme in Kosovo im Gegensatz zu Albanien sehr selten vor. Im Sinne des Kanuns stünde die Familie des Mörders in der Schuld und müsste auf eine Reaktion der Opferfamilie warten. Diese Reaktion sei aber nicht erfolgt und in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären Situation auch zukünftig nicht wahrscheinlich. Und selbst im Falle einer doch stattfindenden Reaktion wäre die Beschwerdeführerin als Frau und ihre Söhne als Kinder ohnehin nicht davon betroffen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden vor Ort ihre Pflichten wahrgenommen hätten; allfällige Verbindungen des Täters beziehungsweise seiner Familie mit der (...) wirkten vor diesem Hintergrund nicht entscheidrelevant. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, gehalten gewesen, allfällige Drohungen den Kindern gegenüber den Behörden zu melden. Die Durchführung von Botschaftsabklärungen erübrige sich bei dieser Sachlage. G. Gemäss einer Aktennotiz des SEM vom 4. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin aus der psychiatrischen Klinik entlassen. Sie werde sich zusammen mit den Kindern fortan im Zuweisungskanton aufhalten. H. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Replik ihrer Rechtsvertretung vom 27. April 2016 an ihren Vorbringen fest. Ferner brachte die Rechtsvertretung vor, die Beschwerdeführerin fürchte sich vor Gewaltakten ihrer Schwager im Heimatort. Diese würden nicht zögern, ihre Kinder - sobald sie 10jährig seien - zur Blutrache zu nötigen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz Telefonanrufe, in welchen sie gefragt worden sei, ob sie eine baldige Entlassung des Täters akzeptieren würde, erhalten. Im Weiteren seien ihre psychischen Probleme nicht erst durch den abweisenden vorinstanzlichen Entscheid, sondern durch die Ermordung ihres Gatten entstanden. Die Rückkehr an einen Ort des Verbrechens würde ihre Symptomatik noch akzentuieren. Sie würde lieber sterben als zurückkehren. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 übermittelte die Rechtsvertretung dem Gericht drei SFH-Berichte zu Belangen vor Ort (Blutrache; Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen; psychiatrische Behandlung). Im Begleitbrief wurde festgehalten, die Blutrache in Kosovo sei verbreiteter als vom SEM erwogen. Gemäss den eingereichten Unterlagen erwiesen sich die Befürchtungen der Beschwerdeführenden als begründet. Ferner ersuchte die Vertretung um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Kostennote vor Entscheidfällung.

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das SEM die Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführenden hinreichend geprüft und auch festgehalten, dass es sich bei den Betroffenen um eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern handle. Dass im Dispositiv nicht erwähnt wird, wohin sie ausreisen müssen, entspricht dem üblichen Aufbau der SEM-Verfügung, was insofern nicht zu beanstanden ist, als bei der Prüfung des Vollzugs klarerweise Bezug auf Kosovo genommen wurde. Im Weiteren bestand für die Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt kein Anlass, sich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vertieft zu befassen. Bei der Befragung zur Person sagte sie zwar aus, unter Depressionen zu leiden, ohne aber von einer eingeleiteten oder gewünschten Behandlung zu sprechen (vgl. A 7/12 S. 9). Ihre gesundheitliche Krise manifestierte sich in der Folge erst nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids. Die implizit gerügten Gehörsverletzungen durch das SEM sind mithin zu verneinen. Sollte gleichwohl ein Mangel bei der gesundheitlichen Abklärung erkannt werden, wäre dieser in Anbetracht des Schriftenwechsels, wo sich die Vorinstanz ausführlich zur neuen gesundheitlichen Situation äusserte, ohnehin als geheilt zu erachten. Schliesslich ist gemäss nachfolgenden Ausführungen von einer genügenden Sachverhaltsermittlung auszugehen und der Antrag auf eine Botschaftserklärung abzuweisen.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Gemäss Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Mit Beschluss vom 6. März 2009 wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als safe country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann.

E. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Regelvermutung nicht umzustossen. Einleitend ist festzuhalten, dass allfällige Vergeltungsakte seitens der verfeindeten Familie beziehungsweise Nötigungen durch die eigene (Opfer-)Familie grundsätzlich eher aus privaten, asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund erfolgen würden, weshalb die Asylrelevanz allfälliger Vorkommnisse a priori fraglich erschiene und weitere Ausführungen sachlogisch eher bei der Zulässigkeit des Vollzugs zu machen wären (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-12/2015 vom 14. Januar 2015 E. 4.6.3). Allerdings prüfte das SEM die geltend gemachte Bedrohungslage unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz und verneinte diese, weshalb vom Urteilsaufbau her entsprechende Erwägungen analog zu machen sind.

E. 5.3 Es ist zwar kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil E- 1308/2015 vom 14. September 2016 E. 5.4.1). Die Vorinstanz erwog aber, der Täter sei inhaftiert worden. Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass das Tötungsdelikt als schwerer Mordfall qualifiziert und entsprechend ermittelt worden sei. Rechtsstaatlichen Prinzipien würden also grundsätzlich zur Anwendung kommen. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Nachstellungen und Drohungen gegen ihre Kinder den Behörden nicht gemeldet habe. Diese Sichtweise vermag grundsätzlich zu überzeugen. Dass der Täter in Haft genommen wurde und ermittelt wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Selbst in Berücksichtigung allfälliger Mängel im kosovarischen Justizsystem, ist demnach davon auszugehen, dass diese vorliegend nicht entscheidrelevant waren, die Behörden einschritten und das Nötige veranlassten. Die Beschwerdeführenden machen indes im Sinne begründeter Furcht geltend, wegen der Gewaltbereitschaft von Angehörigen könnten sie zu Gewaltakten genötigt beziehungsweise nach einer durch diese begangene Blutrache im Fokus des verfeindeten Clans stehen. Ausserdem sei der Gegenclan mit der (...) in Verbindung zu bringen. Letzteres mag zutreffen. Die Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung wirken indes sehr spekulativ und vermitteln jedenfalls nicht den Eindruck einer konkret drohenden Gefahr, wobei wiederum auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Unabhängig davon hätten die Beschwerdeführerin respektive deren Kinder - sollten sie wider Erwarten tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise durch Angehörige der einen oder anderen Familie in Zukunft behelligt werden - die Möglichkeit, erneut an die Behörden zu gelangen. Zwar wird auch im eingereichten SFH-Bericht vom 1. Juli 2016 auf Mängel bei der Schutzgewährung hingewiesen (vgl. S. 7 ff.). Im vorliegenden Fall bestehen aber - wie das SEM ausführlich und nachvollziehbar darlegt - weder konkrete Anhaltspunkte für die Involvierung der Beschwerdeführenden in einen neuen Gewaltakt noch solche für ein Versagen der grundsätzlich vorhandenen Schutzinfrastruktur, sollte es wider Erwarten doch dazu kommen. Die Beschwerdegegenargumente sind in Anbetracht des tatsächlich Vorgefallenen verständlich, vermögen aber mangels Stichhaltigkeit die erstinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht umzustossen.

E. 6 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Es bestehen somit keine konkreten und substantiierten Hinweise, die die Regelvermutung, Kosovo gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, im Falle der Beschwerdeführenden zu widerlegen vermöchten. Die Beschwerdevorbringen und Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.5.1 Die allgemeine Lage in Kosovo als safe country ist offensichtlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.5.2 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind, dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7329/2013 vom 12. April 2016 E. 6.3.1).

E. 8.5.3 Dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Vorgefallenen Mühe bekundet, an ihren bisherigen Wohnort zurückzukehren, ist verständlich. Anderseits hat das SEM im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass hinreichende soziale Anknüpfungspunkte vor Ort bestehen und die Wohnsituation gesichert erscheint. Im Sinne der Beschwerdevorbringen dürfte zu gewissen Verwandten zwar ein schwieriges Verhältnis bestehen, wobei aber nicht zwingend erscheint, dass die Beschwerdeführenden auch auf deren Unterstützung angewiesen wären. Es ist mithin von einem ausreichenden sozialen Netz und gemäss Aktenlage von einem gewissen finanziellen Rückhalt in der Familie auszugehen. Anzufügen ist, dass der eingereichte SFH-Bericht hinsichtlich der Situation von Rückkehrerinnen auf solche ohne soziales Netz fokussiert, was bei der Beschwerdeführerin aber offensichtlich nicht zutrifft. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin im März 2016 hospitalisiert. Im diesbezüglichen spezialärztlichen Bericht vom 18. März 2016 wurde eine Anpassungsstörung mit Suizidalität diagnostiziert. Gemäss einer Aktennotiz des SEM vom 4. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin aber offenbar nach relativ kurzer Zeit aus der psychiatrischen Klinik wieder entlassen. In den Eingaben der Rechtsvertreterin vom 27. April 2016 und 26. Juli 2016 wird nicht vorgebracht, dass sich ein erneuter suizidaler Vorfall beziehungsweise eine erneute Spitaleinweisung ereignet habe. Entsprechend kann von einer gewissen Stabilisierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch wenn die Behandlung eines allfälligen psychischen Leidens mit der diagnostizierten Symptomatik vor Ort kaum mit schweizerischen Massstäben zu vergleichen ist, gibt es in Kosovo doch Einrichtungen, die im Bedarfsfall von der Beschwerdeführerin aufgesucht werden könnten beziehungsweise welche sich in einem allfälligen Notfall um sie kümmern könnten (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-5000/2013 vom 16. November 2016 E. 7.4.3 und D-6031/2015 vom 24. November 2016 E. 4.3.4 ff.). Im eingereichten SFH Bericht zur gesundheitlichen Situation in Kosovo ist zwar von Mängeln und Wartezeiten die Rede, wobei aber auch gewisse Verbesserungen und die Möglichkeit kostenloser Behandlung erwähnt werden. Insgesamt muss somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine konkrete Gefahr droht, und zwar umso weniger, als das SEM in der Vernehmlassung zu Recht festhält, Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung könne gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden, und auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hinweist. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sind erst (...) Jahre alt und halten sich erst ein knappes Jahr lang in der Schweiz auf. Demzufolge kann nicht von einem längeren Aufenthalt im Ausland, welcher ihre Adoleszenz prägte, ausgegangen werden. Auch in Berücksichtigung der obenerwähnten, herabgesetzten Anforderungen an die Bejahung der Unzumutbarkeit steht ihrer Rückkehr ins Heimatland zusammen mit der Mutter nichts entgegen.

E. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2016 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

E. 11.2 Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch in Abweisung ihres entsprechenden Antrags verzichtet (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. auch S. 3 der Zwischenverfügung vom 18. März 2016). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2000.- festzusetzen (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Der Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1609/2016 plo Urteil vom 27. Dezember 2016 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Maître Véronique Fontana, avocate, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat zusammen mit den beiden Kindern am (...) Februar 2016 und gelangte von Italien her kommend am 16. Februar 2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. Februar 2016 statt. Die Anhörung wurde am 1. März 2016 durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte geltend, aus D._______ zu stammen, albanischer Ethnie und islamischen Glaubens zu sein. Am (...) 2015 sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit den Neffen ihres Mannes als Beteiligten gekommen. Zwei Tage später habe E._______ - ein (...) - ihren Mann erschossen. Nach der Beerdigung habe sie ihre Söhne wieder in den Kindergarten geschickt. Die Kindergärtnerin habe ihr in der Folge aber gesagt, sie könne für die Sicherheit der Kinder nicht garantieren. Ehemalige (...) als Teil einer mafiösen Organisation hätten zweimal mit deren Entführung gedroht. Besagte Personen seien auch in der Nähe ihres Wohnhauses gesichtet worden. Die Drohungen seien erfolgt, weil die Neffen ihres Mannes sich hätten rächen wollen. Daraufhin habe sie sich bei ihrer Mutter und später bei ihren Schwägerinnen aufgehalten. Diese hätten ihr aus Sicherheitsgründen zur Ausreise geraten. Der Mörder sei in Haft genommen worden. Wegen des Geschilderten leide sie an psychischen Problemen. Eine Rückkehr komme in Anbetracht der Blutracheproblematik, namentlich auch ihre Kinder betreffend, nicht in Betracht. Für die eingereichten Beweismittel - darunter Identitätsdokumente und Unterlagen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Mord am Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden verbunden mit behördlichen Ermittlungen - ist auf die Akten zu verweisen (vgl. A 6, A 7/12 S. 6 und A 13/9 S. 2 unten f.). B. Mit Verfügung vom 4. März 2016 - eröffnet am 7. März 2016 - stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid mit der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen. Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn keine wirksame staatliche Schutzinfrastruktur bestehe. In Kosovo als safe country sei im Rahmen einer Regelvermutung vom Bestehen einer Schutzinfrastruktur auszugehen. Konkrete und substantiierte Hinweise für eine andere Einschätzung fehlten vorliegend. Dass der Ehemann beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden ermordet und der Täter inhaftiert worden sei, stehe ausser Frage. Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass das Tötungsdelikt als schwerer Mordfall qualifiziert und entsprechend ermittelt worden sei. Rechtsstaatliche Prinzipien würden also grundsätzlich zur Anwendung kommen. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Nachstellungen und Drohungen gegen ihre Kinder den Behörden nicht gemeldet habe. Überdies sei in diesem Zusammenhang nicht von einem allfällig geplanten Blutrachedelikt auszugehen, da eine solche Rache nach dem Mord an ihrem Gatten von der falschen Familie ausginge, sollte es sich tatsächlich um eine solche Fehde handeln. Von Seiten ihrer Familie sei aber offenbar keine solche Fehde beabsichtigt worden. Abgesehen davon seien die Kinder noch viel zu jung, um von einer allfälligen Fehde tangiert zu werden. Es wäre der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten offen gestanden, wegen der erwähnten Situation ihrer Kinder an die funktionierende Schutzinfrastruktur zu gelangen. Die Beschwerdeführenden seien somit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Anzufügen sei, dass kein Staat einen hundertprozentigen Schutz gewähren könne. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Zumutbarkeit führte es aus, die Mutter und eine Schwester der Beschwerdeführerin lebten vor Ort. Bei ihrer Mutter könne sie auch nach der Rückkehr wieder wohnen. Zudem lebten im Herkunftsort Schwägerinnen, zu denen sie offenbar ein gutes Verhältnis habe. Insgesamt verfüge sie als alleinstehende Frau mit zwei Kindern über ein breites Familiennetz. Ferner seien in Kosovo in den letzten Jahren verschiedene Frauenorganisationen, an die sie sich im Bedarfsfall - auch betreffend Rechte der Kinder - wenden könne, aktiv geworden. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, vom Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um amtliche Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG [SR 142.31]) ersucht. Eventualiter seien Abklärungen vor Ort durchzuführen. Im Rekurs wurde geltend gemacht, der gegnerische Clan, aus welchem der Täter stamme, beabsichtige, sich an den Kindern der Beschwerdeführerin zu rächen. Diese Befürchtung einer Blutrache sei begründet. Der Täter stamme aus einem Clan, welcher mit der (...) in Verbindung gebracht werde. Angehörige des Clans hätten nicht davor zurückgeschreckt, einschüchternd im Kindergarten aufzutreten und sich in der Nähe des Hauses der Beschwerdeführenden aufzuhalten. Die Polizei sei nicht mit angemessener Härte gegen den Clan vorgegangen und habe deren Waffen nicht konfisziert. Hinzu komme, dass die Kinder riskierten, im geeigneten Alter beispielsweise vom Schwager der Beschwerdeführerin dazu angehalten zu werden, Blutrache zu nehmen. Ausserdem komme in Betracht, dass die Neffen selber Rache nehmen würden, wodurch die Kinder im geeigneten Alter dann wiederum im Fokus einer fortdauernden Blutrache stehen würden. Es sei nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin der Kinder wegen nicht in der Lage sehe, ins Heimatland zurückzukehren. Sie habe vor kurzem einen Verzweiflungsakt begangen in der Absicht, ihre Kinder bei der Schwester in der Schweiz weiterleben zu lassen. In Anbetracht der geschilderten Situation drohe den Beschwerdeführenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Gewaltakt vor Ort. Es bestehe -auch in Berücksichtigung der Machtfülle des gegnerischen Clans - keine zureichende staatliche Schutzinfrastruktur. Eine allfällige Abklärung der Asylbehörden vor Ort dürfte diese Einschätzung bestätigen. Nach dem Gesagten würde ein allfälliger Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit habe das SEM überdies nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern handle. Auch der prekäre Gesundheitszustand der Mutter sei nicht thematisiert worden. Der Eingabe lagen zwei die Beschwerdeführerin betreffende ärztliche Schreiben bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 18. März 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. E. Am 21. März 2016 übermittelte die Rechtsvertreterin dem Gericht einen spezialärztlichen Spitalbericht vom 18. März 2016. Darin wurde insbesondere eine Anpassungsstörung mit Suizidalität, welche eine stationäre Hospitalisation erfordere, diagnostiziert. Die erforderliche Dauer sei schwierig abzuschätzen, aber es sei mit mehreren Wochen zu rechnen. Ausserdem sandte die Rechtsvertreterin dem Gericht die Kopie eines von ihr verfassten Schreibens ans SEM zu. F. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin habe anlässlich der BzP angegeben, depressiv zu sein, aber keine Suizidalgedanken geäussert. Diese Gedanken beziehungsweise Absichten seien offenbar erstmals im Zusammenhang mit der verfügten Wegweisung konkret geworden. Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung könne gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden. Diese Praxis des Staatssekretariats stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Ferner könnten allfällige psychische Probleme in Kosovo auch medikamentös behandelt werden. Ausserdem komme medizinische Rückkehrhilfe in Betracht. Es sei mithin nicht von einer konkreten Gefährdung aus medizinischen Gründen auszugehen. Betreffend Blutrache führte die Vorinstanz aus, diese komme in Kosovo im Gegensatz zu Albanien sehr selten vor. Im Sinne des Kanuns stünde die Familie des Mörders in der Schuld und müsste auf eine Reaktion der Opferfamilie warten. Diese Reaktion sei aber nicht erfolgt und in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin geschilderten familiären Situation auch zukünftig nicht wahrscheinlich. Und selbst im Falle einer doch stattfindenden Reaktion wäre die Beschwerdeführerin als Frau und ihre Söhne als Kinder ohnehin nicht davon betroffen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Behörden vor Ort ihre Pflichten wahrgenommen hätten; allfällige Verbindungen des Täters beziehungsweise seiner Familie mit der (...) wirkten vor diesem Hintergrund nicht entscheidrelevant. Vielmehr wäre die Beschwerdeführerin, wie erwähnt, gehalten gewesen, allfällige Drohungen den Kindern gegenüber den Behörden zu melden. Die Durchführung von Botschaftsabklärungen erübrige sich bei dieser Sachlage. G. Gemäss einer Aktennotiz des SEM vom 4. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin aus der psychiatrischen Klinik entlassen. Sie werde sich zusammen mit den Kindern fortan im Zuweisungskanton aufhalten. H. Nach gewährter Fristerstreckung hielten die Beschwerdeführenden mit Replik ihrer Rechtsvertretung vom 27. April 2016 an ihren Vorbringen fest. Ferner brachte die Rechtsvertretung vor, die Beschwerdeführerin fürchte sich vor Gewaltakten ihrer Schwager im Heimatort. Diese würden nicht zögern, ihre Kinder - sobald sie 10jährig seien - zur Blutrache zu nötigen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin in der Schweiz Telefonanrufe, in welchen sie gefragt worden sei, ob sie eine baldige Entlassung des Täters akzeptieren würde, erhalten. Im Weiteren seien ihre psychischen Probleme nicht erst durch den abweisenden vorinstanzlichen Entscheid, sondern durch die Ermordung ihres Gatten entstanden. Die Rückkehr an einen Ort des Verbrechens würde ihre Symptomatik noch akzentuieren. Sie würde lieber sterben als zurückkehren. I. Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 übermittelte die Rechtsvertretung dem Gericht drei SFH-Berichte zu Belangen vor Ort (Blutrache; Gewalt gegen Frauen und Rückkehr von alleinstehenden Frauen; psychiatrische Behandlung). Im Begleitbrief wurde festgehalten, die Blutrache in Kosovo sei verbreiteter als vom SEM erwogen. Gemäss den eingereichten Unterlagen erwiesen sich die Befürchtungen der Beschwerdeführenden als begründet. Ferner ersuchte die Vertretung um Fristeinräumung zwecks Zusendung einer Kostennote vor Entscheidfällung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Entgegen den Beschwerdevorbringen hat das SEM die Lage im Herkunftsort der Beschwerdeführenden hinreichend geprüft und auch festgehalten, dass es sich bei den Betroffenen um eine alleinerziehende Mutter mit zwei Kindern handle. Dass im Dispositiv nicht erwähnt wird, wohin sie ausreisen müssen, entspricht dem üblichen Aufbau der SEM-Verfügung, was insofern nicht zu beanstanden ist, als bei der Prüfung des Vollzugs klarerweise Bezug auf Kosovo genommen wurde. Im Weiteren bestand für die Vorinstanz im damaligen Zeitpunkt kein Anlass, sich mit der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin vertieft zu befassen. Bei der Befragung zur Person sagte sie zwar aus, unter Depressionen zu leiden, ohne aber von einer eingeleiteten oder gewünschten Behandlung zu sprechen (vgl. A 7/12 S. 9). Ihre gesundheitliche Krise manifestierte sich in der Folge erst nach Erlass des erstinstanzlichen Entscheids. Die implizit gerügten Gehörsverletzungen durch das SEM sind mithin zu verneinen. Sollte gleichwohl ein Mangel bei der gesundheitlichen Abklärung erkannt werden, wäre dieser in Anbetracht des Schriftenwechsels, wo sich die Vorinstanz ausführlich zur neuen gesundheitlichen Situation äusserte, ohnehin als geheilt zu erachten. Schliesslich ist gemäss nachfolgenden Ausführungen von einer genügenden Sachverhaltsermittlung auszugehen und der Antrag auf eine Botschaftserklärung abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Gemäss Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). Mit Beschluss vom 6. März 2009 wurde Kosovo als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als safe country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. 5.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen diese Regelvermutung nicht umzustossen. Einleitend ist festzuhalten, dass allfällige Vergeltungsakte seitens der verfeindeten Familie beziehungsweise Nötigungen durch die eigene (Opfer-)Familie grundsätzlich eher aus privaten, asylfremden Motiven und nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählten Grund erfolgen würden, weshalb die Asylrelevanz allfälliger Vorkommnisse a priori fraglich erschiene und weitere Ausführungen sachlogisch eher bei der Zulässigkeit des Vollzugs zu machen wären (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil D-12/2015 vom 14. Januar 2015 E. 4.6.3). Allerdings prüfte das SEM die geltend gemachte Bedrohungslage unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz und verneinte diese, weshalb vom Urteilsaufbau her entsprechende Erwägungen analog zu machen sind. 5.3 Es ist zwar kein Staat in der Lage, die Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger im Falle von Übergriffen durch Dritte vollumfänglich zu gewährleisten (vgl. Bundesverwaltungsgerichtsurteil E- 1308/2015 vom 14. September 2016 E. 5.4.1). Die Vorinstanz erwog aber, der Täter sei inhaftiert worden. Den eingereichten Akten sei zu entnehmen, dass das Tötungsdelikt als schwerer Mordfall qualifiziert und entsprechend ermittelt worden sei. Rechtsstaatlichen Prinzipien würden also grundsätzlich zur Anwendung kommen. Entsprechend sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die Nachstellungen und Drohungen gegen ihre Kinder den Behörden nicht gemeldet habe. Diese Sichtweise vermag grundsätzlich zu überzeugen. Dass der Täter in Haft genommen wurde und ermittelt wurde, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Selbst in Berücksichtigung allfälliger Mängel im kosovarischen Justizsystem, ist demnach davon auszugehen, dass diese vorliegend nicht entscheidrelevant waren, die Behörden einschritten und das Nötige veranlassten. Die Beschwerdeführenden machen indes im Sinne begründeter Furcht geltend, wegen der Gewaltbereitschaft von Angehörigen könnten sie zu Gewaltakten genötigt beziehungsweise nach einer durch diese begangene Blutrache im Fokus des verfeindeten Clans stehen. Ausserdem sei der Gegenclan mit der (...) in Verbindung zu bringen. Letzteres mag zutreffen. Die Ausführungen hinsichtlich einer Gefährdung wirken indes sehr spekulativ und vermitteln jedenfalls nicht den Eindruck einer konkret drohenden Gefahr, wobei wiederum auf die ausführlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung verwiesen werden kann. Unabhängig davon hätten die Beschwerdeführerin respektive deren Kinder - sollten sie wider Erwarten tatsächlich in strafrechtlich relevanter Weise durch Angehörige der einen oder anderen Familie in Zukunft behelligt werden - die Möglichkeit, erneut an die Behörden zu gelangen. Zwar wird auch im eingereichten SFH-Bericht vom 1. Juli 2016 auf Mängel bei der Schutzgewährung hingewiesen (vgl. S. 7 ff.). Im vorliegenden Fall bestehen aber - wie das SEM ausführlich und nachvollziehbar darlegt - weder konkrete Anhaltspunkte für die Involvierung der Beschwerdeführenden in einen neuen Gewaltakt noch solche für ein Versagen der grundsätzlich vorhandenen Schutzinfrastruktur, sollte es wider Erwarten doch dazu kommen. Die Beschwerdegegenargumente sind in Anbetracht des tatsächlich Vorgefallenen verständlich, vermögen aber mangels Stichhaltigkeit die erstinstanzlichen Schlussfolgerungen nicht umzustossen.

6. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Es bestehen somit keine konkreten und substantiierten Hinweise, die die Regelvermutung, Kosovo gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, im Falle der Beschwerdeführenden zu widerlegen vermöchten. Die Beschwerdevorbringen und Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.5 8.5.1 Die allgemeine Lage in Kosovo als safe country ist offensichtlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 8.5.2 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind, dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7329/2013 vom 12. April 2016 E. 6.3.1). 8.5.3 Dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht des Vorgefallenen Mühe bekundet, an ihren bisherigen Wohnort zurückzukehren, ist verständlich. Anderseits hat das SEM im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, dass hinreichende soziale Anknüpfungspunkte vor Ort bestehen und die Wohnsituation gesichert erscheint. Im Sinne der Beschwerdevorbringen dürfte zu gewissen Verwandten zwar ein schwieriges Verhältnis bestehen, wobei aber nicht zwingend erscheint, dass die Beschwerdeführenden auch auf deren Unterstützung angewiesen wären. Es ist mithin von einem ausreichenden sozialen Netz und gemäss Aktenlage von einem gewissen finanziellen Rückhalt in der Familie auszugehen. Anzufügen ist, dass der eingereichte SFH-Bericht hinsichtlich der Situation von Rückkehrerinnen auf solche ohne soziales Netz fokussiert, was bei der Beschwerdeführerin aber offensichtlich nicht zutrifft. Andererseits wurde die Beschwerdeführerin im März 2016 hospitalisiert. Im diesbezüglichen spezialärztlichen Bericht vom 18. März 2016 wurde eine Anpassungsstörung mit Suizidalität diagnostiziert. Gemäss einer Aktennotiz des SEM vom 4. April 2016 wurde die Beschwerdeführerin aber offenbar nach relativ kurzer Zeit aus der psychiatrischen Klinik wieder entlassen. In den Eingaben der Rechtsvertreterin vom 27. April 2016 und 26. Juli 2016 wird nicht vorgebracht, dass sich ein erneuter suizidaler Vorfall beziehungsweise eine erneute Spitaleinweisung ereignet habe. Entsprechend kann von einer gewissen Stabilisierung der psychischen Verfassung der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Auch wenn die Behandlung eines allfälligen psychischen Leidens mit der diagnostizierten Symptomatik vor Ort kaum mit schweizerischen Massstäben zu vergleichen ist, gibt es in Kosovo doch Einrichtungen, die im Bedarfsfall von der Beschwerdeführerin aufgesucht werden könnten beziehungsweise welche sich in einem allfälligen Notfall um sie kümmern könnten (vgl. dazu Bundesverwaltungsgerichtsurteile D-5000/2013 vom 16. November 2016 E. 7.4.3 und D-6031/2015 vom 24. November 2016 E. 4.3.4 ff.). Im eingereichten SFH Bericht zur gesundheitlichen Situation in Kosovo ist zwar von Mängeln und Wartezeiten die Rede, wobei aber auch gewisse Verbesserungen und die Möglichkeit kostenloser Behandlung erwähnt werden. Insgesamt muss somit nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eine konkrete Gefahr droht, und zwar umso weniger, als das SEM in der Vernehmlassung zu Recht festhält, Suizidalität in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Wegweisungsanordnung könne gegebenenfalls kurzfristig im Rahmen einer psychiatrischen Krisenintervention behandelt werden, und auf die Möglichkeit medizinischer Rückkehrhilfe hinweist. Die beiden Söhne der Beschwerdeführerin sind erst (...) Jahre alt und halten sich erst ein knappes Jahr lang in der Schweiz auf. Demzufolge kann nicht von einem längeren Aufenthalt im Ausland, welcher ihre Adoleszenz prägte, ausgegangen werden. Auch in Berücksichtigung der obenerwähnten, herabgesetzten Anforderungen an die Bejahung der Unzumutbarkeit steht ihrer Rückkehr ins Heimatland zusammen mit der Mutter nichts entgegen. 8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich im Bedarfsfall bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

9. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 18. März 2016 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 11.2 Mit Verfügung vom 18. März 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Sie reichte keine Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch in Abweisung ihres entsprechenden Antrags verzichtet (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), da im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. auch S. 3 der Zwischenverfügung vom 18. März 2016). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf Fr. 2000.- festzusetzen (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Der Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2000.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: