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D-7329/2013

D-7329/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-12 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste am (...) 1998 mit ihren Kindern D._______, B._______ und E._______ in die Schweiz ein und suchte am (...) 1998 um Asyl nach. Am (...) wurde die Tochter C._______ in der Schweiz geboren. Der Ehemann F._______ reiste am (...) 1999 in die Schweiz ein und ersuchte am (...) 1999 um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie G._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Situation in Kosovo als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt. C. Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden erstmals das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen, sich an die geltende Ordnung zu halten. Insbesondere würden die Kinder immer wieder den Schulbetrieb stören, dies trotz grosser Anstrengungen seitens der Behörde. Selbst die Kürzung der Fürsorgegelder habe nicht dazu beitragen können, dass die Eltern ihren Erziehungspflichten besser nachkommen würden. D. Nach einer entsprechenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden, in welcher diese unter anderem auf die positive Entwicklung von D._______ hinwiesen, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 mit, dass sie von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absehe, jedoch eine erneute Verschlechterung der Situation eine neuerliche Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass ihre vorläufige Aufnahme erneut einer Prüfung unterzogen worden sei. Anlass sei das wiederholt straffällige Verhalten des Sohnes D._______ gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei man jedoch bereit, die vorläufige Aufnahme bestehen zu lassen, unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter Delinquenz von D._______ oder des strafbaren Verhaltens eines anderen Familienmitglieds. F. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte die Vorinstanz am (...) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführenden. G. Am (...) 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt, wobei auch auf das gemäss Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros im Heimatort vorhandene familiäre Beziehungsnetz verwiesen wurde. Eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht eingereicht. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - wurde die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme in Bezug auf F._______ und A._______ sowie auf die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder C._______, E._______ und B._______ in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die Schweiz bis zum 11. April 2013 zu verlassen. I. Für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn D._______ erging gleichentags und ebenfalls gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine separate Aufhebungsverfügung. J. Gegen beide Verfügungen wurden am 11. Februar 2013 (Telefaxeingabe) und am 12. Februar 2013 (Poststempel) - handelnd durch die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber - Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und es wurde beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu verlängern. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein von den Beschwerdeführenden persönlich verfasster Brief sowie ein die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Schulbericht vom 5. Februar 2013 eingereicht. K. Am 18. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden sodann eine Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom (...) 2013 betreffend die Beschwerdeführerinnen C._______ und B._______ zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht geleistet. M. D._______ wurde in dem für ihn separat eröffneten Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer D-689/2013) mit Zwischenverfügung vom 5. März 2013 und ein weiteres Mal mit Verfügung vom 28. März 2013 ebenfalls zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Fristen nicht geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. N. Am 8. April 2013 wurde ein die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...), Jugendanwaltschaft (...), vom (...) 2013 zu den Akten gereicht, in welchem diese der unrechtmässigen Aneignung eines Mobiltelefons für schuldig befunden und mit zwei Tagen persönlicher Arbeitsleistung bestraft wurde. O. Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorin­stanz zur Vernehmlassung zugestellt. P. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergänzenden Ausführungen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Q. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013 unter Fristansetzung zur allfälligen Replik zur Kenntnis gebracht. Eine solche wurde nicht eingereicht. R. Am 22. August 2013 wurde sodann ein Anzeigerapport der Kantonspolizei H._______ vom (...) 2013 zu den Akten gereicht, welcher eine Drohung im Rahmen häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers F._______ gegen die Beschwerdeführerin A._______ aktenkundig machte. S. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden unter anderem Gelegenheit gegeben, innert genannter Frist zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht eingereicht. T. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer F._______ im (...) 2013 einen (...) mit irreparablen Schäden erlitten habe. Informiert wurde auch darüber, dass die Beschwerdeführerin A._______ im eigenen Namen und im Namen ihres nunmehr pflegebedürftigen Ehemannes am 9. Dezember 2013 lic. iur. Othman Bouslimi zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt habe und das Mandatsverhältnis mit Annelise Gerber gekündigt sei. U. Am 31. Januar 2014 wurde ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______" datierend vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von den Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie deren Partner I._______ unterzeichnet war. Beigelegt waren dieser Eingabe unter anderem ein ärztlicher Bericht vom 19. April 2013 die Beschwerdeführerin B._______ betreffend und ein ärztlicher Bericht vom 7. Januar 2014 die Beschwerdeführerin A._______ betreffend. V. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wurde unter anderem ein die Beschwerdeführerin A._______ betreffender Kurzbericht des Hausarztes (...), datierend vom 9. Dezember 2013, zu den Akten gereicht. W. Am 7. Februar 2014 ging die bereits bei den Akten befindliche "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______", nunmehr datiert auf den 4. Februar 2014, ein. Beigelegt waren dieser Eingabe unter anderem ärztliche Kurzaustrittsberichte betreffend die Beschwerdeführerin B._______, datierend vom 19. April 2013, und die Beschwerdeführerin A._______, datierend vom 7. Januar 2014. X. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers F._______ nach einem im (...) 2013 erlittenen (...) und dessen Folgen. Y. Am 2. Juli 2014 wurden zwei die Beschwerdeführerin C._______ betreffende Strafbefehle, datierend vom (...) und (...) 2014, eingereicht. In diesen wurde sie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung für schuldig befunden und mit Bussen von Fr. 90.- und Fr. 60.- bestraft. Z. Am 9. Juli 2014 wurden drei weitere die Beschwerdeführerin C._______ betreffende Strafbefehle zu den Akten gereicht. Mit Strafbefehl vom (...) 2014 wurde sie des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana sowie des Veräusserns von Marihuana für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 80.- sowie einer persönlichen Leistung von einem Tag bestraft. Mit Strafbefehlen vom (...) und (...) 2014 wurde sie jeweils des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit Bussen von je Fr. 90.- bestraft. AA. Am 4. August 2014 wurde ein weiterer die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl vom 25. Juli 2014 eingereicht, in welchem sie erneut des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 120.- bestraft wurde. BB. Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August 2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. CC. Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden den Beschwerdeführenden die seit der Verfügung vom 23. August 2013 eingegangenen Strafakten, dies verbunden mit Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme. DD. Am 13. August 2014 wurde ein weiterer die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl vom (...) 2014 zu den Akten gereicht, in welchem sie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 90.- bestraft wurde. EE. Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung zur Verfügung vom 13. August 2014. In diesem Zusammenhang reichten sie unter anderem einen die Beschwerdeführerin B._______ betreffenden gynäkologischen Bericht, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers E._______, datierend vom 22. August 2014, einen die Beschwerdeführerin C._______ betreffenden schulischen Beurteilungsbericht sowie eine die Beschwerdeführerin A._______ betreffende Bestätigung eines Halbjahreskursbesuches in der Fremdsprache Deutsch ein. FF. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin B._______ die Tochter J._______. GG. Ein weiterer die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl vom (...) 2014, in welchem diese der Hehlerei für schuldig befunden und mit einer persönlichen Leistung von zwei Tagen bestraft wurde, wurde am 22. September 2014 eingereicht. HH. Am 10. Dezember 2014 trat die Beschwerdeführerin C._______ in das Regionalgefängnis K._______ zur Verbüssung einer neuntägigen Ersatzfreiheitsstrafe ein. II. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden unter anderem die seit August 2014 eingegangenen Strafakten zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt. JJ. Am 2. Oktober 2015 wurde seitens des Sozialen Dienstes L._______ (Telefaxeingabe) ein die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Bericht des Berufsbildungszentrums L._______, datierend vom 23. September 2015, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. KK. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 teilte die Beschwerdeführerin B._______ mit, nunmehr mit dem Vater ihrer Tochter, I._______, welcher Schweizer Bürger sei, in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Die Tochter sei ebenfalls Schweizer Staatsbürgerin. LL. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene die Beschwerdeführer F._______ und E._______ betreffende Strafunterlagen eingereicht. Ebenso wurden ärztliche Berichte eingereicht, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers F._______ nach einem im (...) 2013 erlittenen (...) betreffen. Diese Eingaben finden Eingang in die Beschwerdeentscheide der unter separaten Geschäftsnummern (D-688/2013 und D-7328/2013) eröffneten Beschwerdeverfahren der beiden Beschwerdeführer.

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Das unter der Geschäftsnummer D-688/2013 geführte Beschwerdeverfahren der Familie G._______ wird aus sachlichen Gründen getrennt.

E. 1.2 Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Beschwerdeführer F._______, bei welchem es sich um den Familienvater handelt, unter der Hauptverfahrensnummer D-688/2013 weitergeführt.

E. 1.3 Betreffend den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer E._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7328/2013 weitergeführt.

E. 1.4 Betreffend die Beschwerdeführerinnen A._______, C._______ und B._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7329/2013 weitergeführt. Der vorliegende Beschwerdeentscheid betrifft dieses Verfahren. Die am (...) 2014 geborene Tochter der Beschwerdeführerin B._______ ist in das Verfahren nicht mit einzubeziehen, da sie ausweislich der Akten Schweizer Bürgerin ist.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme das Sachgebiet betreffend gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden am 28. Mai 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273]) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen nach dem AuG gegeben sind.

E. 4 Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im vorliegenden Fall als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die sehr umfangreichen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt. Sie sind sodann teilweise nicht chronologisch abgelegt. Die Vorinstanz wird unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht angewiesen, dies nachzuholen.

E. 5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen vorliegend bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage im Heimatstaat als gerechtfertigt an.

E. 5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Situation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser Volksgruppen alleine aufgrund der Ethnie, mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden, ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat habe denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet.

E. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde sodann auch als möglich und zulässig erachtet und es wurde festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotene Behandlung oder Strafe drohe.

E. 5.2 Im Weiteren sah die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter dem Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG inVerbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG für die gesamte Familie G._______ und namentlich auch für die Beschwerdeführerinnen als erfüllt an. Generell wurde festgehalten, eine Mehrheit der Familienangehörigen habe bereits einmal oder mehrfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Insgesamt seien keine Bemühungen der Beschwerdeführenden erkennbar, sich nach einem bereits mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz noch an die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens anzupassen und die geltende Rechtsordnung zu beachten. Den Beschwerdeführenden sei es zudem zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern, sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Familienmitgliedern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Es sei daher bezüglich der gesamten Familie ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben. Diese Einschätzung habe auch für die Kinder zu gelten. Diese hätten zwar ihre prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit besonders enge Bande zur Schweiz geknüpft oder einen Freundeskreis aufgebaut hätten. Abklärungen über das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ wurde ausgeführt, das strafbare Verhalten ihrer Kinder zeige, dass sie als Mutter mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sei. Neben einer nahezu gänzlich gescheiterten gesellschaftlichen Integration habe sich die Beschwerdeführerin auch nie in den Arbeitsmarkt einzugliedern vermocht, sondern beziehe laufend Fürsorgegelder, ebenso wie ihr Ehemann F._______. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit einer persönlichen Härte ausgesetzt würde. Betreffend die Beschwerdeführerin B._______ stellte die Vorinstanz fest, aktenkundig sei zwar lediglich eine Verurteilung vom (...) 2012 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen verurteilt worden sei. Angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der gesamten familiären Situation wiege diese Verurteilung allerdings schwer und lasse für die Zukunft keine günstige Prognose zu. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin C._______ wurde darauf verwiesen, dass diese fremdplatziert worden sei.

E. 5.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Rahmen der Beschwerdeausführungen im Wesentlichen entgegengehalten, eine Rückweisung der Beschwerdeführenden, namentlich auch der Beschwerdeführerinnen, nach Kosovo sei nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz unzumutbar. Die Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______, welche im Kleinkindalter in die Schweiz gekommen beziehungsweise hier geboren worden seien, hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz; für sie sei es undenkbar, nach Kosovo zurückzukehren. Die bereits einige Male angedrohte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei auch der Grund für die grosse Verunsicherung innerhalb der gesamten Familie. Der schon psychisch belastete Familienvater F._______ habe Alkohol konsumiert und seine depressiven Verstimmungen hätten zu Gewaltdrohungen gegenüber der Beschwerdeführerin A._______ geführt. Diese sei in ärztlicher Behandlung, nachdem bei ihr eine Anpassungsstörung mit Aufgewühltheit bei psychosozialer Belastung sowie eine depressive Stimmung infolge der drohenden Ausweisung des ältesten Sohnes D._______ diagnostiziert worden seien. Für die Kinder stelle sich die Situation unter diesen Verhältnissen als äusserst schwierig dar. Ihr strafbares Verhalten sei klar verwerflich, aber vor dem Hintergrund der gesamten familiären Situation zu sehen. Die innerfamiliäre Situation habe sich zwischenzeitlich verbessert. Den Beschwerdeführenden müsse durch die schweizerischen Behörden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemühungen zur Integration und ihren Willen, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, zu beweisen.

E. 5.4 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Die Beschwerdeführenden seien jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige Aufnahme aufgehoben werden müsste. Den Akten sei zu entnehmen, dass die den Beschwerdeführenden gegenüber ausgesprochenen Verwarnungen nicht zu einem Umdenken geführt hätten, sondern mehrere Familienmitglieder fortgesetzt straffällig seien.

E. 5.5 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche im Zusammenhang mit dem von F._______ erlittenen (...) und dessen Folgeerscheinungen eingeholt wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Beschwerdeführer F._______ wurde eine adäquate ärztliche und medikamentöse Betreuung bejaht. Unter Verweis auf das massive dissoziale Verhalten der Familie während des Aufenthalts in der Schweiz wurde daran festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo für die Beschwerdeführenden, namentlich auch die Beschwerdeführerinnen, nach wie vor als zumutbar zu beurteilen sei.

E. 5.6 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2014 unter anderem entgegen, bezüglich der Beschwerdefüh­re­rin B._______, bei welcher es sich um die älteste Tochter handelt, würden keine Anpassungsprobleme bestehen. Sie sei mit dem Schweizer Bürger I._______ verlobt und erwarte von diesem ein Kind. Geplant sei, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemühe, sobald das Kind geboren sei und fremdbetreut werden könne. In Bezug auf die Beschwerdeführerin C._______, das einzige noch minderjährige Kind, sei festzustellen, dass die von ihr begangenen Delikte sich auf den Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie das Fahren ohne gültigen Fahrausweis beschränken würden. Ihr Verhalten sei stark von jenem ihres Bruders E._______ geprägt, der nunmehr Besserung bekunde. Generell sei im Hinblick auf die Kinder festzustellen, dass diese den grössten Teil ihres Lebens hier in der Schweiz verbracht hätten und das Kindeswohl massgeblich zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin A._______ arbeite ebenfalls an ihrer Integration und besuche aktuell einen Deutschkurs.

E. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - welche eine Ersatz­massnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung dar­stellt - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vor­läufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme für die Beschwerdeführerinnen, namentlich die Mutter A._______ und ihre Töchter B._______ und C._______ gegeben sind.

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Den Beschwerdeführerinnen ist es im Rahmen der Asylgesuchstellung nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Asylgesuche wurden mit Verfügung vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Kosovo unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist.

E. 6.2.2 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes wird von den Beschwerdeführerinnen jedoch weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 6.3.1 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwie­rig sind, dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kin­deswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) mitzube­rücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. zum Begriff der Unzumutbarkeit BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.).

E. 6.4 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um albanisch spre­chende Ashkali aus M._______ (serbischer Ortsname; auch: N._______, alba­nisch: O._______ oder P._______) im Bezirk Q._______ (R._______, albanisch: S._______ oder T._______). Sie gehören mithin einer der Minderheitengrup­pen in Kosovo an. Die Beschwerdeführerin A._______ stammt ur­sprünglich aus T._______. Vor ihrer Ausreise lebte sie während eines Jah­res mit ihrem Ehemann F._______ in M._______, dem Heimatort des Ehemannes. Dort wurde die Beschwerdeführerin B._______ ge­boren. C._______ wurde in der Schweiz geboren.

E. 6.4.1 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali-und Ägypter-Gemeinschaften betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht da­von aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Min­der­heiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist. Es bedarf jedoch einer Einzelfallbetrachtung, aufgrund welcher feststeht, dass die betroffenen Personen individuell gewisse Reintegrationskriterien erfüllen. Kriterien bil­den die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, das Beziehungsnetz sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Lebens­grundlage (vgl. zur Lagebeurteilung von Ashkali in Kosovo und Serbien BVGE 2007/10 und BVGE 2009 /51).

E. 6.4.2 Diese Betrachtung ist auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig, insbesondere da Minderheitengruppen in Kosovo nach wie vor wirtschaftlich, politisch und gesellschaftlich marginalisiert und trotz des seit dem Jahre 2004 bestehenden Anti-Diskriminierungsgesetzes fort­dau­ernd diskriminiert werden. Noch immer kommt es zu einzelnen Über­grif­fen auf Angehörige dieser Minderheitengruppe. Aus Angst oder aus Un­wissenheit und aufgrund fehlenden Vertrauens in die Polizei werden viele dieser Vorfälle durch die Minderheit der Roma-, Ashkali-und Ägypter-Gemeinschaft nicht gemeldet. Der Zugang zu Polizei und Justiz ist den Min­derheitengruppen zwar grundsätzlich möglich, jedoch wird er unter anderem auch wegen fehlender finanzieller und technischer Res­sourcen und der allgemeinen Schwäche des Justizwesens erschwert. Die voll­ständige Erlangung der Souveränität Kosovos hat den Minder­heiten­ge­meinschaften neue Unsicherheiten gebracht, zumal mit der Schlies­sung des International Civilian Office (ICO) auch die Überwachung der Um­setzung des Ahtisaari-Plans, der unter anderem den Minderheiten­rechten einen besonderen Stellenwert zuwies und den intern Vertriebenen und Flüchtlingen eine würdige Rückkehr und Wiedererlangung ihres Besitzes ermöglichen sollte, endete. Diese Einschätzung hat auch für die Minder­heitengruppe der Ashkali zu gelten. Während die Ashkali vor Ausbruch des Krieges in Kosovo noch als albanisch-freundlich galten und wie die Albaner den Repressionen der serbischen Regierung ausgesetzt waren, wurde während des Krieges aus der albanischen Bevölkerung heraus der Vorwurf erhoben, die Ashkali hätten mit den Serben gemeinsame Sache gemacht, was zu Pogromen im Kosovo und zur Massenflucht dieser Ethnie führte. Vor diesem Hintergrund gilt es den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen zu betrachten (vgl. auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungs­gerichts D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8).

E. 6.4.3 Die Beschwerdeführerin A._______ hat eigenen Angaben gemäss im Heimatstaat lediglich für zwei Jahre die Schule besucht. Sie ist vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie selbst ist in T._______ aufgewachsen. Vor ihrer Ausrei­se aus dem Heimatstaat im Juni 1998 hat sie während eines Jahres im nahe gelegenen Ort U._______ gelebt, dem Herkunftsort der Familie ihres Ehemannes. Ihre eigene Familie, namentlich die Eltern und Geschwister, leben in Deutschland (vgl. die vorinstanzlichen Akten, Asylgesuch A._______, act. A2/8 und A6/11). Zur Situation der Beschwerdeführenden wurden zuletzt am 7. September 2012 durch das schweizerische Verbin­dungsbüro in Pristina im Heimatort U._______ Abklärungen getroffen. Ge­mäss diesen bewohnt der Schwager der Beschwerdeführerin A._______ und dessen Familie (Ehefrau und drei Kinder) ein eigenes Haus; ebenfalls im Haus lebten zum damaligen Zeitpunkt zwei Schwägerinnen und die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführe­rinnen könnten daher im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zumindest auf ein familiäres Beziehungsnetz väterlicherseits zurückgrei­fen. Ob sie im Haus ebenfalls dauerhaft unterkommen könnten, erscheint angesichts der Grösse des Hauses, welches im Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros photographisch festgehalten ist, frag­lich. Die Beschwerdeführerin A._______ hat während ihres Aufent­halts in der Schweiz, abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses, of­fensichtlich keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert und war nie erwerbstätig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat Zugang zum Arbeitsmarkt finden wird. Erschwerend für eine existenzsichernde Zukunft der Beschwerdeführerin kommen ihre eigenen psychischen und physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen hinzu. Auf­grund dieser scheint die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz mit der Bewältigung der alltäglichen Anforderungen überfordert. Die ohnehin als sehr gering einzuschätzenden Erwerbschancen dürften vor diesem Hintergrund als aussichtslos bezeichnet werden. Der Ehemann F._______ wird nach einem im (...) 2013 erlittenen (...) aktuell im Altersheim (...) betreut. Sein Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist noch hängig beziehungswei­se es sind weitere Abklärungen zum medizinischen Behandlungsbedarf und der medizinischen Versorgung für den Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat notwendig. Es kann jedoch bereits jetzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat zur Existenzsicherung der Familie beitragen kann. Ergän­zend sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Kin­der in den vergangenen Jahren in grossem Masse unter dem mit psychi­schen Problemen belasteten und alkoholabhängigen Familienvater F._______ gelitten haben, welcher gegenüber der Beschwerdeführe­rin aktenkundig mehrfach gewalttätig und als fremdgefährdend eingeschätzt wurde (vgl. beispielsweise Beschwerdedossier act. 20). Im Hinblick auf einen allfälligen Beitrag zur Existenzsicherung durch die Söhne D._______ und E._______ ist festzustellen, dass D._______ nach der im Juli 2013 rechtskräftig gewordenen Aufhebung sei­ner vorläufigen Auf­nah­me offensichtlich in den Heimatstaat ausgereist ist. Über seinen weiteren Verbleib ergibt sich aus den Akten jedoch nichts Näheres. In Bezug auf den Sohn E._______ wird mit Urteil vom heutigen Tag die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestätigt, weshalb er verpflichtet ist, aus der Schweiz auszu­rei­sen. Inwie­weit E._______ jedoch angesichts seines aktenkun­di­gen Sucht­mittelkonsums bereit und fähig ist, zur Existenzsicherung der Beschwer­deführerinnen im Heimatstaat beizutragen, kann nicht zuverläs­sig abge­schätzt werden. Festzustellen ist aber, dass er in der Schweiz keinerlei Verantwortungsbewusstsein für seine Familie, sondern vielmehr eine bedenkliche Gewissenlosigkeit an den Tag legte. Was die Situation der noch minderjährigen Beschwerdeführerin C._______ betrifft, ist festzustellen, dass diese ihre gesamte Sozialisation in der Schweiz, wo sie geboren wurde, erlebt hat und zu ihrem Heimatstaat keine persönliche Beziehung aufbauen konnte. Ein Vollzug der Wegwei­sung würde für sie bedeuten, komplett aus den ihr bekannten Strukturen herausgerissen zu werden, welche sich im Übrigen grundlegend von den­jenigen für die Minderheit der Ashkali in Kosovo unterscheiden. Zwar war es für die Be­schwerdeführerin C._______ aufgrund der gesamten Familiensitua­tion, insbesondere des Umstandes, dass sie jahrelang fremdplatziert war, offensichtlich schwer, sich an die hiesige Kultur und Lebensweise zu assi­milieren. Auch sie wurde straffällig. Sie zeigt jedoch aus eigenem Antrieb nunmehr grosse Bemühungen, dies aktuell auch im Rahmen eines Berufsbildungsprogrammes (vgl. Beschwerdedossier act. 70). Unter dem Aspekt des Kindeswohles scheint ein Vollzug der Wegweisung mithin zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Die volljährige Tochter B._______, welche als (Alter...) in die Schweiz gekommen ist, hat inzwischen eine (Alter...) Tochter aus der Beziehung mit dem Schweizer Bürger I._______. Ihre Tochter besitzt das Schweizer Bürger­recht (vgl. Beschwerdedossier act. 71 Beilage 2). Abgesehen von einem allfällig bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist festzustellen, dass ihre berufliche und damit wirtschaftliche Integration im Heimatstaat aufgrund des Umstandes, dass sie nicht im Heimatstaat, sondern in der Schweiz aufgewachsen und Mut­ter eines Kleinkindes ist, sehr stark erschwert beziehungsweise ebenfalls als aussichtslos zu beur­teilen wäre.

E. 6.4.4 Aufgrund der sich für Ashkali generell präsentierenden Lage und der dargestellten persönlichen Voraussetzungen der Beschwerde­füh­re­rin­nen kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ange­nommen werden, dass ihnen nach einer mehr als 17- beziehungsweise 18-jährigen Landesabwesenheit eine existenzsichernde Reintegration in Kosovo ge­lingen würde. In Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher der Schuss zu ziehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerinnen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist.

E. 7.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kann das SEM auf Antrag der kantonalen Behörde die wegen Unzu­mut­barkeit verfügte vorläufige Aufnahme unter anderem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn die vorläufig aufgenommene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord­nung in der Schweiz verstossen hat. Die Vorinstanz sah diesen Auf­he­bungstatbestand in Bezug auf die gesamte Familie, mithin auch in Be­zug auf die Beschwerdeführerinnen, als erfüllt an. Dieser Einschätzung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt wer­den.

E. 7.2 Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt sich bereits, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt. Es bedarf vielmehr einer gewissen Inten­sität. Somit genügt es nicht, wenn kriminelle Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge­fähr­dung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar­stel­len. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt bei­spielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefähr­dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage stellt (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.2).

E. 8.1 Was die Beschwerdeführerin A._______ betrifft, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil vom (...) 2009 wurde sie wegen Drohung und Beschimpfung, begangen am (...) 2008, zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 15.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist mit dieser Straftat, welche im Übrigen über acht Jahre zurückliegt, mithin nicht gegeben.

E. 8.2 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin jedoch vor, dass sie durch die Vernachlässigung ihrer Erziehungs- und Obhutspflichten gegenüber ihren Kindern massgeblich zu deren fortgesetzter Straffälligkeit beigetragen habe. Zudem sei der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren weder eine gesellschaftliche noch ein wirtschaftliche Integration gelungen, weshalb sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter diesem Aspekt gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG rechtfertige.

E. 8.2.1 Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann unter anderem auch dann angenommen werden, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder mutwillig öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201), welcher den zu Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wortgetreuen Art. 62 Bst. c AuG betreffend den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen konkretisiert. Die Aufzählung von Art. 80 Abs. 1 VZAE ist entsprechend dem Wortlaut ("insbesondere") nicht abschliessend zu verstehen. Auch eine grobe Missachtung der Regeln von Sittlichkeit oder zentraler gesellschaftlicher Werte, das heisst ein Verhalten, welches mit den hiesigen gesellschaftlichen Werten und Geboten in einem klaren Widerspruch steht, wird unter Umständen als Verletzung der in der Schweiz geltenden Ordnung im Sinne von Art. 62 Bst. c AuG qualifiziert (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N. 37 f.). Gleiches dürfte sinngemäss auch für den Aufhebungstatbestand nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gelten.

E. 8.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin offenbar in den vergangenen Jahren grössere Mühen bei der Ausübung ihrer erzieherischen Fürsorge bekundet. Von den zuständigen Behörden wird ihr und ihrem Ehemann F._______ eine mangelnde Erziehungsfähigkeit attestiert, was in der Beschwerdeschrift denn auch selbst eingeräumt wird. Die Tochter C._______ wurde aufgrund der familiären Probleme für mehrere Jahre in einer Pflegefamilie fremdplatziert und ist, soweit aus den Akten ersichtlich, auch aktuell in einer Einrichtung untergebracht. Wo die genauen Ursachen für die erheblichen Probleme der Beschwerdeführerin anzusiedeln sind, lässt sich aus den Akten nicht abschliessend ermitteln. In der Beschwerde wurde seitens der Rechtsvertretung auf den kulturellen Hintergrund, das Analphabetentum der Beschwerdeführerin und die Dominanz des innerhalb der Familie vormals gewalttätigen Ehemannes F._______ hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können der Beschwerdeführerin ihre mangelnden erzieherischen Fähigkeiten aber nicht in dem Masse vorgehalten werden, als sie nun mittelbar für das deliktische Verhalten ihrer Söhne und ihrer Tochter C._______ zur Rechenschaft gezogen werden soll. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin versucht, den Anliegen der Schulbehörden nachzukommen und die Kinder bei der schulischen und sozialen Integration in der Schweiz zu unterstützen. Die Vorinstanz hat dies auch dahingehend gewürdigt, als sie nicht zuletzt wegen der Bemühungen der Beschwerdeführerin, mit der entsprechenden Kinder- und Vormundschaftsbehörde zusammenzuarbeiten, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu einem früheren Zeitpunkt abgesehen hat. Insgesamt kann aus dem erzieherischen Versagen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf ein Verhalten geschlossen werden, welches mit den hiesigen gesellschaftlichen Werten und Geboten in einem klaren Widerspruch steht. Eine Verletzung der in der Schweiz geltenden Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist daher in Bezug auf die Erziehungsleistungen der Beschwerdeführerin zu verneinen.

E. 8.2.3 Soweit die Vorinstanz überdies geltend macht, die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren ihres Aufenthalts weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren vermocht, ist damit ein Verstoss gegen die in der Schweiz geltende Ordnung im Sinne der genannten Bestimmung ebenfalls nicht dargetan. Aus dem Integrationsprinzip (Art. 4 AuG) lässt sich grundsätzlich keine über die gesetzlichen Gebote hinausgehende Assimilationspflicht ableiten, die von den hier lebenden ausländischen Personen eine umfassende Anpassung an hiesige Gebräuche und Lebensweisen verlangen würde (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8d). Der jahrelange und fortgesetzte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin wird von den kantonalen Behörden und der Vorinstanz zu Recht als sehr stossend angesehen. Fortgesetzter Sozialhilfebezug stellt jedoch weder eine Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Dargelegten dar noch ist der Sozialhilfebezug als Aufhebungstatbestand gesetzlich normiert. Anderes gilt hingegen ausdrücklich für den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 62 Bst. e und Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Es ist daher festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin A._______ der Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG von vornherein nicht erfüllt ist.

E. 8.3 Betreffend die zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin B._______ ist einzig eine Verurteilung vom (...) 2012 wegen einfacher Körperverletzung aktenkundig. Gestützt auf diese einmalige strafrechtliche Verurteilung erfüllt die Beschwerdeführerin den Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG von vornherein nicht. Sodann finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen oder der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im genannten Sinn. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr inzwischen eine eigene Familie gegründet und bemüht sich nach eigenem Bekunden auch um eine wirtschaftliche Integration. Der Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist für sie nicht erfüllt.

E. 8.4 Betreffend die noch minderjährige Beschwerdeführerin C._______ ergibt sich Folgendes:

E. 8.4.1 C._______ ist seit April 2013 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl vom (...) 2013 wurde sie der unrechtmässigen Aneignung eines Mobiltelefons für schuldig befunden und mit zwei Tagen persönlicher Leistung bestraft. Mit Strafbefehl vom (...) 2014 wurde sie des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana sowie des Veräusserns von Marihuana für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 80.- sowie einer persönlichen Leistung von einem Tag bestraft. Im Zeitraum vom (...) bis (...) 2014 ergingen allein sechs Strafbefehle wegen des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf einer Zugstrecke, im Rahmen welcher sie zu Geldbussen verurteilt wurde. Mit Strafbefehl vom (...) 2014 wurde sie sodann der Hehlerei für schuldig befunden und zu einer zweitägigen persönlichen Arbeitsleistung verurteilt. Am (...) 2014 trat sie eine neuntägige Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der auferlegten Bussen an. Ein wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG liegt mithin vor.

E. 8.4.2 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit 83 Abs. 7 AuG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE 135 II 377 E. 4.2). Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegenein­ander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die Art der ver­letzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhe­bung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bildet im Rahmen der Interessenabwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persön­li­chen und familiären Nachteile Elemente der Prüfung.

E. 8.4.3 C._______ ist als einziges der Kinder der Beschwerdeführen­den noch minderjährig. Aktuell ist sie (...) Jahre alt. Sie ist in der Schweiz geboren und hat nie in Kosovo gelebt. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde sie während ihrer Kindheit über Jahre fremdplatziert. Die Fremd­platzierung hielten die Behörden aufgrund der stetigen Überforderung der Eltern für angezeigt. Nach einer vorübergehenden Rückkehr zu den El­tern lebt C._______ seit dem Jahr 2013 in einem betreuten Jugendheim (Be­schwerdedossier act. 28). In den Rechtsmitteleingaben der Beschwerde­führenden wird auf die schwierige Situation der Beschwerdeführerin in­nerhalb der Familie und auf ihre emotionale Abhängigkeit von ihrem Bru­der E._______ verwiesen (Beschwerdedossier act. 57 S. 3). Die­ser räumte schriftlich selbst ein, in den vergangenen Jahren keinen guten Einfluss auf seine Schwester gehabt zu haben (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 5). Zu berücksichtigen ist sodann die in den vergangenen Jahren grosse Dominanz des mit psychischen Problemen belasteten und alkoholabhängigen Familienvaters F._______, welcher seiner Familie gegenüber auch gewalttätig war. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin nun­mehr in einem Alter, in welchem sie selbstverantwortlich über ihre Zukunft und ihr Verhalten entscheidet. Bei den von ihr begangenen Taten handelt es sich zudem nicht um Bagatelldelikte, sondern um teilweise massive Straftaten. Problematisch ist überdies ihre fortgesetzte Strafbar­keit. Stark ins Gewicht bei der Abwägung fällt momentan noch, dass C._______ in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Sie scheint zudem sozial gut integriert zu sein und viele Freunde zu haben (Beschwerdedos­sier act. 28). Aus dem zu den Akten gereichten Zeugnis der Schule V._______ ergibt sich sodann, dass sie im Schuljahr 2013/2014 das erste Semester der (...) Klasse als Realschülerin mit guten Noten abgeschlossen hat (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 6). Ebenfalls eingereicht wurde ein vom 23. September 2015 datierender aktueller Bericht des Berufsbil­dungszentrums L._______, aus welchem sich ergibt, dass C._______ seit August 2015 das Angebot des Berufsbildungszentrums L._______ "(...)" be­sucht. Bei diesem Angebot handelt es sich um ein niederschwelliges Angebot mit dem Fokus auf der Erarbeitung von Schlüsselkompetenzen, welche für den Einstieg in die Berufslehre zentral sind. C._______ wird im Bericht ein sehr schnelles Einleben und eine gute Arbeit in den unter­schiedlichen Projektstationen bestätigt. Die zuständigen Klassenlehrper­sonen bescheinigen der Beschwerdeführerin sodann ein grosses Poten­tial und die aus Sicht der Schule klar gegebene Chance, dass sie bald mit einer Berufslehre beginnen könne. Hinzu kommt, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, sprich ihre Eltern und die grosse Schwester, in der Schweiz lebt. Auch wenn das Verhältnis innerhalb der Familie schwierig scheint und die Beschwerdeführerin nicht zu Hause wohnt, ergibt sich aus den Akten, dass die Familie für sie ein wichtiger Bezugspunkt ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind daher die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aktuell noch als diejenigen der Schweiz an einem Vollzug der Wegweisung überwiegend zu erachten. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig. Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass das Resultat der vorgenommenen Interessenabwägung und die damit verbundene weiter­hin zu gewährende vorläufige Aufnahme auch als letzte Chance für eine weitergehende Integration der Beschwerdeführerin verstanden werden soll und diese den Tatbeweis zu erbringen hat, dass sie gewillt und fähig ist, sich in Zukunft an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Bei fortgesetztem deliktischem Verhalten der Beschwerdeführerin dürfte eine erneute Interessenabwägung mutmasslich zu Ungunsten der pri­vaten Interessen ausfallen, was zur Aufhebung der vorläufigen Aufnah­me führen würde.

E. 9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG für die Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht fällt. Ebenso erweist sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zum jetzigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerinnen als nicht gerechtfertigt.

E. 10 Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme für A._______, B._______ sowie C._______ weiterzuführen. Was J._______ anbelangt, bedarf es - wie bereits festgestellt - keines Einbezuges in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter B._______, da das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft hat.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Rückerstattung des am 20. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da dieser im separaten Verfahren des Beschwerdeführers E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) mit Urteil vom gleichen Tag verwendet wird.

E. 11.2 Den obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführerinnen ist sodann zu Lasten der Vor­instanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin Annelise Gerber noch der im Laufe des Verfahrens mandatierte Rechtsvertreter lic. iur. Othman Bouslimi haben eine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 10. Januar 2013 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die am 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme für A._______, B._______ und C._______ weiterzuführen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. Februar 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten im abgetrennten Beschwerdeverfahren von E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) verwendet.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.
  5. Die Vorinstanz wird überdies angewiesen, ihrer Aktenführungspflicht nachzukommen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7329/2013 Urteil vom 12. April 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), sowie die Töchter B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin A._______ reiste am (...) 1998 mit ihren Kindern D._______, B._______ und E._______ in die Schweiz ein und suchte am (...) 1998 um Asyl nach. Am (...) wurde die Tochter C._______ in der Schweiz geboren. Der Ehemann F._______ reiste am (...) 1999 in die Schweiz ein und ersuchte am (...) 1999 um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie G._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Situation in Kosovo als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt. C. Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden erstmals das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen, sich an die geltende Ordnung zu halten. Insbesondere würden die Kinder immer wieder den Schulbetrieb stören, dies trotz grosser Anstrengungen seitens der Behörde. Selbst die Kürzung der Fürsorgegelder habe nicht dazu beitragen können, dass die Eltern ihren Erziehungspflichten besser nachkommen würden. D. Nach einer entsprechenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden, in welcher diese unter anderem auf die positive Entwicklung von D._______ hinwiesen, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 mit, dass sie von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absehe, jedoch eine erneute Verschlechterung der Situation eine neuerliche Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. E. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass ihre vorläufige Aufnahme erneut einer Prüfung unterzogen worden sei. Anlass sei das wiederholt straffällige Verhalten des Sohnes D._______ gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei man jedoch bereit, die vorläufige Aufnahme bestehen zu lassen, unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter Delinquenz von D._______ oder des strafbaren Verhaltens eines anderen Familienmitglieds. F. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte die Vorinstanz am (...) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführenden. G. Am (...) 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt, wobei auch auf das gemäss Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros im Heimatort vorhandene familiäre Beziehungsnetz verwiesen wurde. Eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht eingereicht. H. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - wurde die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme in Bezug auf F._______ und A._______ sowie auf die zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährigen Kinder C._______, E._______ und B._______ in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben. Die Beschwerdeführenden wurden aufgefordert, die Schweiz bis zum 11. April 2013 zu verlassen. I. Für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn D._______ erging gleichentags und ebenfalls gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine separate Aufhebungsverfügung. J. Gegen beide Verfügungen wurden am 11. Februar 2013 (Telefaxeingabe) und am 12. Februar 2013 (Poststempel) - handelnd durch die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber - Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und es wurde beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme zu verlängern. Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein von den Beschwerdeführenden persönlich verfasster Brief sowie ein die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Schulbericht vom 5. Februar 2013 eingereicht. K. Am 18. Februar 2013 reichten die Beschwerdeführenden sodann eine Stellungnahme der Universitären Psychiatrischen Dienste H._______ vom (...) 2013 betreffend die Beschwerdeführerinnen C._______ und B._______ zu den Akten. L. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht geleistet. M. D._______ wurde in dem für ihn separat eröffneten Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer D-689/2013) mit Zwischenverfügung vom 5. März 2013 und ein weiteres Mal mit Verfügung vom 28. März 2013 ebenfalls zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Fristen nicht geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht am 26. April 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. N. Am 8. April 2013 wurde ein die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (...), Jugendanwaltschaft (...), vom (...) 2013 zu den Akten gereicht, in welchem diese der unrechtmässigen Aneignung eines Mobiltelefons für schuldig befunden und mit zwei Tagen persönlicher Arbeitsleistung bestraft wurde. O. Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorin­stanz zur Vernehmlassung zugestellt. P. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergänzenden Ausführungen wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. Q. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013 unter Fristansetzung zur allfälligen Replik zur Kenntnis gebracht. Eine solche wurde nicht eingereicht. R. Am 22. August 2013 wurde sodann ein Anzeigerapport der Kantonspolizei H._______ vom (...) 2013 zu den Akten gereicht, welcher eine Drohung im Rahmen häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers F._______ gegen die Beschwerdeführerin A._______ aktenkundig machte. S. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden unter anderem Gelegenheit gegeben, innert genannter Frist zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme wurde nicht eingereicht. T. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer F._______ im (...) 2013 einen (...) mit irreparablen Schäden erlitten habe. Informiert wurde auch darüber, dass die Beschwerdeführerin A._______ im eigenen Namen und im Namen ihres nunmehr pflegebedürftigen Ehemannes am 9. Dezember 2013 lic. iur. Othman Bouslimi zur Vertretung im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt habe und das Mandatsverhältnis mit Annelise Gerber gekündigt sei. U. Am 31. Januar 2014 wurde ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______" datierend vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von den Beschwerdeführerinnen A._______ und B._______ sowie deren Partner I._______ unterzeichnet war. Beigelegt waren dieser Eingabe unter anderem ein ärztlicher Bericht vom 19. April 2013 die Beschwerdeführerin B._______ betreffend und ein ärztlicher Bericht vom 7. Januar 2014 die Beschwerdeführerin A._______ betreffend. V. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wurde unter anderem ein die Beschwerdeführerin A._______ betreffender Kurzbericht des Hausarztes (...), datierend vom 9. Dezember 2013, zu den Akten gereicht. W. Am 7. Februar 2014 ging die bereits bei den Akten befindliche "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______", nunmehr datiert auf den 4. Februar 2014, ein. Beigelegt waren dieser Eingabe unter anderem ärztliche Kurzaustrittsberichte betreffend die Beschwerdeführerin B._______, datierend vom 19. April 2013, und die Beschwerdeführerin A._______, datierend vom 7. Januar 2014. X. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers F._______ nach einem im (...) 2013 erlittenen (...) und dessen Folgen. Y. Am 2. Juli 2014 wurden zwei die Beschwerdeführerin C._______ betreffende Strafbefehle, datierend vom (...) und (...) 2014, eingereicht. In diesen wurde sie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung für schuldig befunden und mit Bussen von Fr. 90.- und Fr. 60.- bestraft. Z. Am 9. Juli 2014 wurden drei weitere die Beschwerdeführerin C._______ betreffende Strafbefehle zu den Akten gereicht. Mit Strafbefehl vom (...) 2014 wurde sie des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana sowie des Veräusserns von Marihuana für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 80.- sowie einer persönlichen Leistung von einem Tag bestraft. Mit Strafbefehlen vom (...) und (...) 2014 wurde sie jeweils des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit Bussen von je Fr. 90.- bestraft. AA. Am 4. August 2014 wurde ein weiterer die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl vom 25. Juli 2014 eingereicht, in welchem sie erneut des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 120.- bestraft wurde. BB. Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August 2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Soweit entscheidwesentlich, wird darauf in den Erwägungen eingegangen. CC. Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden den Beschwerdeführenden die seit der Verfügung vom 23. August 2013 eingegangenen Strafakten, dies verbunden mit Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme. DD. Am 13. August 2014 wurde ein weiterer die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl vom (...) 2014 zu den Akten gereicht, in welchem sie des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 90.- bestraft wurde. EE. Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung zur Verfügung vom 13. August 2014. In diesem Zusammenhang reichten sie unter anderem einen die Beschwerdeführerin B._______ betreffenden gynäkologischen Bericht, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers E._______, datierend vom 22. August 2014, einen die Beschwerdeführerin C._______ betreffenden schulischen Beurteilungsbericht sowie eine die Beschwerdeführerin A._______ betreffende Bestätigung eines Halbjahreskursbesuches in der Fremdsprache Deutsch ein. FF. Am (...) gebar die Beschwerdeführerin B._______ die Tochter J._______. GG. Ein weiterer die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Strafbefehl vom (...) 2014, in welchem diese der Hehlerei für schuldig befunden und mit einer persönlichen Leistung von zwei Tagen bestraft wurde, wurde am 22. September 2014 eingereicht. HH. Am 10. Dezember 2014 trat die Beschwerdeführerin C._______ in das Regionalgefängnis K._______ zur Verbüssung einer neuntägigen Ersatzfreiheitsstrafe ein. II. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurde den Beschwerdeführenden unter anderem die seit August 2014 eingegangenen Strafakten zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt. JJ. Am 2. Oktober 2015 wurde seitens des Sozialen Dienstes L._______ (Telefaxeingabe) ein die Beschwerdeführerin C._______ betreffender Bericht des Berufsbildungszentrums L._______, datierend vom 23. September 2015, an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. KK. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2015 teilte die Beschwerdeführerin B._______ mit, nunmehr mit dem Vater ihrer Tochter, I._______, welcher Schweizer Bürger sei, in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Die Tochter sei ebenfalls Schweizer Staatsbürgerin. LL. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wurden verschiedene die Beschwerdeführer F._______ und E._______ betreffende Strafunterlagen eingereicht. Ebenso wurden ärztliche Berichte eingereicht, welche den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers F._______ nach einem im (...) 2013 erlittenen (...) betreffen. Diese Eingaben finden Eingang in die Beschwerdeentscheide der unter separaten Geschäftsnummern (D-688/2013 und D-7328/2013) eröffneten Beschwerdeverfahren der beiden Beschwerdeführer. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das unter der Geschäftsnummer D-688/2013 geführte Beschwerdeverfahren der Familie G._______ wird aus sachlichen Gründen getrennt. 1.2 Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Beschwerdeführer F._______, bei welchem es sich um den Familienvater handelt, unter der Hauptverfahrensnummer D-688/2013 weitergeführt. 1.3 Betreffend den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer E._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7328/2013 weitergeführt. 1.4 Betreffend die Beschwerdeführerinnen A._______, C._______ und B._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7329/2013 weitergeführt. Der vorliegende Beschwerdeentscheid betrifft dieses Verfahren. Die am (...) 2014 geborene Tochter der Beschwerdeführerin B._______ ist in das Verfahren nicht mit einzubeziehen, da sie ausweislich der Akten Schweizer Bürgerin ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme das Sachgebiet betreffend gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts die vorläufige Aufnahme betreffend endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer­deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3.2 Die Beschwerdeführerinnen wurden am 28. Mai 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273]) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen nach dem AuG gegeben sind.

4. Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im vorliegenden Fall als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die sehr umfangreichen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt. Sie sind sodann teilweise nicht chronologisch abgelegt. Die Vorinstanz wird unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht angewiesen, dies nachzuholen. 5. 5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführerinnen vorliegend bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage im Heimatstaat als gerechtfertigt an. 5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Situation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser Volksgruppen alleine aufgrund der Ethnie, mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden, ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat habe denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde sodann auch als möglich und zulässig erachtet und es wurde festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle ihrer Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotene Behandlung oder Strafe drohe. 5.2 Im Weiteren sah die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter dem Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG inVerbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG für die gesamte Familie G._______ und namentlich auch für die Beschwerdeführerinnen als erfüllt an. Generell wurde festgehalten, eine Mehrheit der Familienangehörigen habe bereits einmal oder mehrfach gegen die schweizerische Rechtsordnung verstossen und sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Insgesamt seien keine Bemühungen der Beschwerdeführenden erkennbar, sich nach einem bereits mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz noch an die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens anzupassen und die geltende Rechtsordnung zu beachten. Den Beschwerdeführenden sei es zudem zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern, sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Familienmitgliedern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Es sei daher bezüglich der gesamten Familie ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben. Diese Einschätzung habe auch für die Kinder zu gelten. Diese hätten zwar ihre prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht. Es sei jedoch nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit besonders enge Bande zur Schweiz geknüpft oder einen Freundeskreis aufgebaut hätten. Abklärungen über das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. In Bezug auf die Beschwerdeführerin A._______ wurde ausgeführt, das strafbare Verhalten ihrer Kinder zeige, dass sie als Mutter mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sei. Neben einer nahezu gänzlich gescheiterten gesellschaftlichen Integration habe sich die Beschwerdeführerin auch nie in den Arbeitsmarkt einzugliedern vermocht, sondern beziehe laufend Fürsorgegelder, ebenso wie ihr Ehemann F._______. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit einer persönlichen Härte ausgesetzt würde. Betreffend die Beschwerdeführerin B._______ stellte die Vorinstanz fest, aktenkundig sei zwar lediglich eine Verurteilung vom (...) 2012 wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, im Rahmen welcher die Beschwerdeführerin zu einer persönlichen Leistung von vier Tagen verurteilt worden sei. Angesichts des noch jungen Alters der Beschwerdeführerin und in Berücksichtigung der gesamten familiären Situation wiege diese Verurteilung allerdings schwer und lasse für die Zukunft keine günstige Prognose zu. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin C._______ wurde darauf verwiesen, dass diese fremdplatziert worden sei. 5.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Rahmen der Beschwerdeausführungen im Wesentlichen entgegengehalten, eine Rückweisung der Beschwerdeführenden, namentlich auch der Beschwerdeführerinnen, nach Kosovo sei nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz unzumutbar. Die Beschwerdeführerinnen B._______ und C._______, welche im Kleinkindalter in die Schweiz gekommen beziehungsweise hier geboren worden seien, hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz; für sie sei es undenkbar, nach Kosovo zurückzukehren. Die bereits einige Male angedrohte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei auch der Grund für die grosse Verunsicherung innerhalb der gesamten Familie. Der schon psychisch belastete Familienvater F._______ habe Alkohol konsumiert und seine depressiven Verstimmungen hätten zu Gewaltdrohungen gegenüber der Beschwerdeführerin A._______ geführt. Diese sei in ärztlicher Behandlung, nachdem bei ihr eine Anpassungsstörung mit Aufgewühltheit bei psychosozialer Belastung sowie eine depressive Stimmung infolge der drohenden Ausweisung des ältesten Sohnes D._______ diagnostiziert worden seien. Für die Kinder stelle sich die Situation unter diesen Verhältnissen als äusserst schwierig dar. Ihr strafbares Verhalten sei klar verwerflich, aber vor dem Hintergrund der gesamten familiären Situation zu sehen. Die innerfamiliäre Situation habe sich zwischenzeitlich verbessert. Den Beschwerdeführenden müsse durch die schweizerischen Behörden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemühungen zur Integration und ihren Willen, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, zu beweisen. 5.4 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Die Beschwerdeführenden seien jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige Aufnahme aufgehoben werden müsste. Den Akten sei zu entnehmen, dass die den Beschwerdeführenden gegenüber ausgesprochenen Verwarnungen nicht zu einem Umdenken geführt hätten, sondern mehrere Familienmitglieder fortgesetzt straffällig seien. 5.5 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche im Zusammenhang mit dem von F._______ erlittenen (...) und dessen Folgeerscheinungen eingeholt wurde, hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf den Beschwerdeführer F._______ wurde eine adäquate ärztliche und medikamentöse Betreuung bejaht. Unter Verweis auf das massive dissoziale Verhalten der Familie während des Aufenthalts in der Schweiz wurde daran festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo für die Beschwerdeführenden, namentlich auch die Beschwerdeführerinnen, nach wie vor als zumutbar zu beurteilen sei. 5.6 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2014 unter anderem entgegen, bezüglich der Beschwerdefüh­re­rin B._______, bei welcher es sich um die älteste Tochter handelt, würden keine Anpassungsprobleme bestehen. Sie sei mit dem Schweizer Bürger I._______ verlobt und erwarte von diesem ein Kind. Geplant sei, dass sie sich um eine Arbeitsstelle bemühe, sobald das Kind geboren sei und fremdbetreut werden könne. In Bezug auf die Beschwerdeführerin C._______, das einzige noch minderjährige Kind, sei festzustellen, dass die von ihr begangenen Delikte sich auf den Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln sowie das Fahren ohne gültigen Fahrausweis beschränken würden. Ihr Verhalten sei stark von jenem ihres Bruders E._______ geprägt, der nunmehr Besserung bekunde. Generell sei im Hinblick auf die Kinder festzustellen, dass diese den grössten Teil ihres Lebens hier in der Schweiz verbracht hätten und das Kindeswohl massgeblich zu beachten sei. Die Beschwerdeführerin A._______ arbeite ebenfalls an ihrer Integration und besuche aktuell einen Deutschkurs. 6. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - welche eine Ersatz­massnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung dar­stellt - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vor­läufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. Es gilt daher zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen der vorläufigen Aufnahme für die Beschwerdeführerinnen, namentlich die Mutter A._______ und ihre Töchter B._______ und C._______ gegeben sind. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.1 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Den Beschwerdeführerinnen ist es im Rahmen der Asylgesuchstellung nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Asylgesuche wurden mit Verfügung vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführerinnen nach Kosovo unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist. 6.2.2 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerinnen für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes wird von den Beschwerdeführerinnen jedoch weder vorgebracht noch ergeben sich entsprechende konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 6.3.1 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwie­rig sind, dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kin­deswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107, nachfolgend: KRK) mitzube­rücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. zum Begriff der Unzumutbarkeit BVGE 2014/26 E. 7.1 ff.). 6.4 Bei den Beschwerdeführerinnen handelt es sich um albanisch spre­chende Ashkali aus M._______ (serbischer Ortsname; auch: N._______, alba­nisch: O._______ oder P._______) im Bezirk Q._______ (R._______, albanisch: S._______ oder T._______). Sie gehören mithin einer der Minderheitengrup­pen in Kosovo an. Die Beschwerdeführerin A._______ stammt ur­sprünglich aus T._______. Vor ihrer Ausreise lebte sie während eines Jah­res mit ihrem Ehemann F._______ in M._______, dem Heimatort des Ehemannes. Dort wurde die Beschwerdeführerin B._______ ge­boren. C._______ wurde in der Schweiz geboren. 6.4.1 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali-und Ägypter-Gemeinschaften betrifft, geht das Bundesverwaltungsgericht da­von aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Min­der­heiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist. Es bedarf jedoch einer Einzelfallbetrachtung, aufgrund welcher feststeht, dass die betroffenen Personen individuell gewisse Reintegrationskriterien erfüllen. Kriterien bil­den die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, das Beziehungsnetz sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Lebens­grundlage (vgl. zur Lagebeurteilung von Ashkali in Kosovo und Serbien BVGE 2007/10 und BVGE 2009 /51). 6.4.2 Diese Betrachtung ist auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig, insbesondere da Minderheitengruppen in Kosovo nach wie vor wirtschaftlich, politisch und gesellschaftlich marginalisiert und trotz des seit dem Jahre 2004 bestehenden Anti-Diskriminierungsgesetzes fort­dau­ernd diskriminiert werden. Noch immer kommt es zu einzelnen Über­grif­fen auf Angehörige dieser Minderheitengruppe. Aus Angst oder aus Un­wissenheit und aufgrund fehlenden Vertrauens in die Polizei werden viele dieser Vorfälle durch die Minderheit der Roma-, Ashkali-und Ägypter-Gemeinschaft nicht gemeldet. Der Zugang zu Polizei und Justiz ist den Min­derheitengruppen zwar grundsätzlich möglich, jedoch wird er unter anderem auch wegen fehlender finanzieller und technischer Res­sourcen und der allgemeinen Schwäche des Justizwesens erschwert. Die voll­ständige Erlangung der Souveränität Kosovos hat den Minder­heiten­ge­meinschaften neue Unsicherheiten gebracht, zumal mit der Schlies­sung des International Civilian Office (ICO) auch die Überwachung der Um­setzung des Ahtisaari-Plans, der unter anderem den Minderheiten­rechten einen besonderen Stellenwert zuwies und den intern Vertriebenen und Flüchtlingen eine würdige Rückkehr und Wiedererlangung ihres Besitzes ermöglichen sollte, endete. Diese Einschätzung hat auch für die Minder­heitengruppe der Ashkali zu gelten. Während die Ashkali vor Ausbruch des Krieges in Kosovo noch als albanisch-freundlich galten und wie die Albaner den Repressionen der serbischen Regierung ausgesetzt waren, wurde während des Krieges aus der albanischen Bevölkerung heraus der Vorwurf erhoben, die Ashkali hätten mit den Serben gemeinsame Sache gemacht, was zu Pogromen im Kosovo und zur Massenflucht dieser Ethnie führte. Vor diesem Hintergrund gilt es den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerinnen zu betrachten (vgl. auch das Referenzurteil des Bundesverwaltungs­gerichts D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8). 6.4.3 Die Beschwerdeführerin A._______ hat eigenen Angaben gemäss im Heimatstaat lediglich für zwei Jahre die Schule besucht. Sie ist vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie selbst ist in T._______ aufgewachsen. Vor ihrer Ausrei­se aus dem Heimatstaat im Juni 1998 hat sie während eines Jahres im nahe gelegenen Ort U._______ gelebt, dem Herkunftsort der Familie ihres Ehemannes. Ihre eigene Familie, namentlich die Eltern und Geschwister, leben in Deutschland (vgl. die vorinstanzlichen Akten, Asylgesuch A._______, act. A2/8 und A6/11). Zur Situation der Beschwerdeführenden wurden zuletzt am 7. September 2012 durch das schweizerische Verbin­dungsbüro in Pristina im Heimatort U._______ Abklärungen getroffen. Ge­mäss diesen bewohnt der Schwager der Beschwerdeführerin A._______ und dessen Familie (Ehefrau und drei Kinder) ein eigenes Haus; ebenfalls im Haus lebten zum damaligen Zeitpunkt zwei Schwägerinnen und die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführe­rinnen könnten daher im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat zumindest auf ein familiäres Beziehungsnetz väterlicherseits zurückgrei­fen. Ob sie im Haus ebenfalls dauerhaft unterkommen könnten, erscheint angesichts der Grösse des Hauses, welches im Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros photographisch festgehalten ist, frag­lich. Die Beschwerdeführerin A._______ hat während ihres Aufent­halts in der Schweiz, abgesehen vom Besuch eines Deutschkurses, of­fensichtlich keine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert und war nie erwerbstätig. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass sie im Heimatstaat Zugang zum Arbeitsmarkt finden wird. Erschwerend für eine existenzsichernde Zukunft der Beschwerdeführerin kommen ihre eigenen psychischen und physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen hinzu. Auf­grund dieser scheint die Beschwerdeführerin bereits in der Schweiz mit der Bewältigung der alltäglichen Anforderungen überfordert. Die ohnehin als sehr gering einzuschätzenden Erwerbschancen dürften vor diesem Hintergrund als aussichtslos bezeichnet werden. Der Ehemann F._______ wird nach einem im (...) 2013 erlittenen (...) aktuell im Altersheim (...) betreut. Sein Beschwerdeverfahren betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist noch hängig beziehungswei­se es sind weitere Abklärungen zum medizinischen Behandlungsbedarf und der medizinischen Versorgung für den Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat notwendig. Es kann jedoch bereits jetzt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat zur Existenzsicherung der Familie beitragen kann. Ergän­zend sei darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin und die Kin­der in den vergangenen Jahren in grossem Masse unter dem mit psychi­schen Problemen belasteten und alkoholabhängigen Familienvater F._______ gelitten haben, welcher gegenüber der Beschwerdeführe­rin aktenkundig mehrfach gewalttätig und als fremdgefährdend eingeschätzt wurde (vgl. beispielsweise Beschwerdedossier act. 20). Im Hinblick auf einen allfälligen Beitrag zur Existenzsicherung durch die Söhne D._______ und E._______ ist festzustellen, dass D._______ nach der im Juli 2013 rechtskräftig gewordenen Aufhebung sei­ner vorläufigen Auf­nah­me offensichtlich in den Heimatstaat ausgereist ist. Über seinen weiteren Verbleib ergibt sich aus den Akten jedoch nichts Näheres. In Bezug auf den Sohn E._______ wird mit Urteil vom heutigen Tag die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Aufnahme bestätigt, weshalb er verpflichtet ist, aus der Schweiz auszu­rei­sen. Inwie­weit E._______ jedoch angesichts seines aktenkun­di­gen Sucht­mittelkonsums bereit und fähig ist, zur Existenzsicherung der Beschwer­deführerinnen im Heimatstaat beizutragen, kann nicht zuverläs­sig abge­schätzt werden. Festzustellen ist aber, dass er in der Schweiz keinerlei Verantwortungsbewusstsein für seine Familie, sondern vielmehr eine bedenkliche Gewissenlosigkeit an den Tag legte. Was die Situation der noch minderjährigen Beschwerdeführerin C._______ betrifft, ist festzustellen, dass diese ihre gesamte Sozialisation in der Schweiz, wo sie geboren wurde, erlebt hat und zu ihrem Heimatstaat keine persönliche Beziehung aufbauen konnte. Ein Vollzug der Wegwei­sung würde für sie bedeuten, komplett aus den ihr bekannten Strukturen herausgerissen zu werden, welche sich im Übrigen grundlegend von den­jenigen für die Minderheit der Ashkali in Kosovo unterscheiden. Zwar war es für die Be­schwerdeführerin C._______ aufgrund der gesamten Familiensitua­tion, insbesondere des Umstandes, dass sie jahrelang fremdplatziert war, offensichtlich schwer, sich an die hiesige Kultur und Lebensweise zu assi­milieren. Auch sie wurde straffällig. Sie zeigt jedoch aus eigenem Antrieb nunmehr grosse Bemühungen, dies aktuell auch im Rahmen eines Berufsbildungsprogrammes (vgl. Beschwerdedossier act. 70). Unter dem Aspekt des Kindeswohles scheint ein Vollzug der Wegweisung mithin zum jetzigen Zeitpunkt nicht geboten. Die volljährige Tochter B._______, welche als (Alter...) in die Schweiz gekommen ist, hat inzwischen eine (Alter...) Tochter aus der Beziehung mit dem Schweizer Bürger I._______. Ihre Tochter besitzt das Schweizer Bürger­recht (vgl. Beschwerdedossier act. 71 Beilage 2). Abgesehen von einem allfällig bestehenden Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, ist festzustellen, dass ihre berufliche und damit wirtschaftliche Integration im Heimatstaat aufgrund des Umstandes, dass sie nicht im Heimatstaat, sondern in der Schweiz aufgewachsen und Mut­ter eines Kleinkindes ist, sehr stark erschwert beziehungsweise ebenfalls als aussichtslos zu beur­teilen wäre. 6.4.4 Aufgrund der sich für Ashkali generell präsentierenden Lage und der dargestellten persönlichen Voraussetzungen der Beschwerde­füh­re­rin­nen kann somit nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ange­nommen werden, dass ihnen nach einer mehr als 17- beziehungsweise 18-jährigen Landesabwesenheit eine existenzsichernde Reintegration in Kosovo ge­lingen würde. In Gesamtwürdigung dieser Umstände ist daher der Schuss zu ziehen, dass sich der Vollzug der Wegweisung zum heutigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerinnen als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. 7. 7.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kann das SEM auf Antrag der kantonalen Behörde die wegen Unzu­mut­barkeit verfügte vorläufige Aufnahme unter anderem aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn die vorläufig aufgenommene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord­nung in der Schweiz verstossen hat. Die Vorinstanz sah diesen Auf­he­bungstatbestand in Bezug auf die gesamte Familie, mithin auch in Be­zug auf die Beschwerdeführerinnen, als erfüllt an. Dieser Einschätzung kann jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht gefolgt wer­den. 7.2 Aus dem Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ergibt sich bereits, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führt. Es bedarf vielmehr einer gewissen Inten­sität. Somit genügt es nicht, wenn kriminelle Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge­fähr­dung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar­stel­len. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt bei­spielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefähr­dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage stellt (vgl. Urteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-5522/2009 vom 17. November 2011 E. 4.1.2). 8. 8.1 Was die Beschwerdeführerin A._______ betrifft, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Urteil vom (...) 2009 wurde sie wegen Drohung und Beschimpfung, begangen am (...) 2008, zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je Fr. 15.-, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt. Ein erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz ist mit dieser Straftat, welche im Übrigen über acht Jahre zurückliegt, mithin nicht gegeben. 8.2 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin jedoch vor, dass sie durch die Vernachlässigung ihrer Erziehungs- und Obhutspflichten gegenüber ihren Kindern massgeblich zu deren fortgesetzter Straffälligkeit beigetragen habe. Zudem sei der Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren weder eine gesellschaftliche noch ein wirtschaftliche Integration gelungen, weshalb sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter diesem Aspekt gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG rechtfertige. 8.2.1 Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann unter anderem auch dann angenommen werden, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder mutwillig öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus Art. 80 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR. 142.201), welcher den zu Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wortgetreuen Art. 62 Bst. c AuG betreffend den Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen konkretisiert. Die Aufzählung von Art. 80 Abs. 1 VZAE ist entsprechend dem Wortlaut ("insbesondere") nicht abschliessend zu verstehen. Auch eine grobe Missachtung der Regeln von Sittlichkeit oder zentraler gesellschaftlicher Werte, das heisst ein Verhalten, welches mit den hiesigen gesellschaftlichen Werten und Geboten in einem klaren Widerspruch steht, wird unter Umständen als Verletzung der in der Schweiz geltenden Ordnung im Sinne von Art. 62 Bst. c AuG qualifiziert (vgl. Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N. 37 f.). Gleiches dürfte sinngemäss auch für den Aufhebungstatbestand nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG gelten. 8.2.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin offenbar in den vergangenen Jahren grössere Mühen bei der Ausübung ihrer erzieherischen Fürsorge bekundet. Von den zuständigen Behörden wird ihr und ihrem Ehemann F._______ eine mangelnde Erziehungsfähigkeit attestiert, was in der Beschwerdeschrift denn auch selbst eingeräumt wird. Die Tochter C._______ wurde aufgrund der familiären Probleme für mehrere Jahre in einer Pflegefamilie fremdplatziert und ist, soweit aus den Akten ersichtlich, auch aktuell in einer Einrichtung untergebracht. Wo die genauen Ursachen für die erheblichen Probleme der Beschwerdeführerin anzusiedeln sind, lässt sich aus den Akten nicht abschliessend ermitteln. In der Beschwerde wurde seitens der Rechtsvertretung auf den kulturellen Hintergrund, das Analphabetentum der Beschwerdeführerin und die Dominanz des innerhalb der Familie vormals gewalttätigen Ehemannes F._______ hingewiesen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können der Beschwerdeführerin ihre mangelnden erzieherischen Fähigkeiten aber nicht in dem Masse vorgehalten werden, als sie nun mittelbar für das deliktische Verhalten ihrer Söhne und ihrer Tochter C._______ zur Rechenschaft gezogen werden soll. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdeführerin versucht, den Anliegen der Schulbehörden nachzukommen und die Kinder bei der schulischen und sozialen Integration in der Schweiz zu unterstützen. Die Vorinstanz hat dies auch dahingehend gewürdigt, als sie nicht zuletzt wegen der Bemühungen der Beschwerdeführerin, mit der entsprechenden Kinder- und Vormundschaftsbehörde zusammenzuarbeiten, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu einem früheren Zeitpunkt abgesehen hat. Insgesamt kann aus dem erzieherischen Versagen der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht auf ein Verhalten geschlossen werden, welches mit den hiesigen gesellschaftlichen Werten und Geboten in einem klaren Widerspruch steht. Eine Verletzung der in der Schweiz geltenden Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist daher in Bezug auf die Erziehungsleistungen der Beschwerdeführerin zu verneinen. 8.2.3 Soweit die Vorinstanz überdies geltend macht, die Beschwerdeführerin habe sich in den Jahren ihres Aufenthalts weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht zu integrieren vermocht, ist damit ein Verstoss gegen die in der Schweiz geltende Ordnung im Sinne der genannten Bestimmung ebenfalls nicht dargetan. Aus dem Integrationsprinzip (Art. 4 AuG) lässt sich grundsätzlich keine über die gesetzlichen Gebote hinausgehende Assimilationspflicht ableiten, die von den hier lebenden ausländischen Personen eine umfassende Anpassung an hiesige Gebräuche und Lebensweisen verlangen würde (vgl. BGE 119 Ia 178 E. 8d). Der jahrelange und fortgesetzte Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin wird von den kantonalen Behörden und der Vorinstanz zu Recht als sehr stossend angesehen. Fortgesetzter Sozialhilfebezug stellt jedoch weder eine Verletzung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Dargelegten dar noch ist der Sozialhilfebezug als Aufhebungstatbestand gesetzlich normiert. Anderes gilt hingegen ausdrücklich für den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen (vgl. Art. 62 Bst. e und Art. 63 Abs. 1 Bst. c AuG). Es ist daher festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin A._______ der Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG von vornherein nicht erfüllt ist. 8.3 Betreffend die zwischenzeitlich volljährige Beschwerdeführerin B._______ ist einzig eine Verurteilung vom (...) 2012 wegen einfacher Körperverletzung aktenkundig. Gestützt auf diese einmalige strafrechtliche Verurteilung erfüllt die Beschwerdeführerin den Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG von vornherein nicht. Sodann finden sich auch keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften und behördlicher Verfügungen oder der mutwilligen Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen im genannten Sinn. Die Beschwerdeführerin hat vielmehr inzwischen eine eigene Familie gegründet und bemüht sich nach eigenem Bekunden auch um eine wirtschaftliche Integration. Der Aufhebungsgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist für sie nicht erfüllt. 8.4 Betreffend die noch minderjährige Beschwerdeführerin C._______ ergibt sich Folgendes: 8.4.1 C._______ ist seit April 2013 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl vom (...) 2013 wurde sie der unrechtmässigen Aneignung eines Mobiltelefons für schuldig befunden und mit zwei Tagen persönlicher Leistung bestraft. Mit Strafbefehl vom (...) 2014 wurde sie des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana sowie des Veräusserns von Marihuana für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 80.- sowie einer persönlichen Leistung von einem Tag bestraft. Im Zeitraum vom (...) bis (...) 2014 ergingen allein sechs Strafbefehle wegen des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf einer Zugstrecke, im Rahmen welcher sie zu Geldbussen verurteilt wurde. Mit Strafbefehl vom (...) 2014 wurde sie sodann der Hehlerei für schuldig befunden und zu einer zweitägigen persönlichen Arbeitsleistung verurteilt. Am (...) 2014 trat sie eine neuntägige Ersatzfreiheitsstrafe anstelle der auferlegten Bussen an. Ein wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG liegt mithin vor. 8.4.2 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit 83 Abs. 7 AuG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE 135 II 377 E. 4.2). Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Verbleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegenein­ander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die Art der ver­letzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhe­bung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bildet im Rahmen der Interessenabwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie den mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persön­li­chen und familiären Nachteile Elemente der Prüfung. 8.4.3 C._______ ist als einziges der Kinder der Beschwerdeführen­den noch minderjährig. Aktuell ist sie (...) Jahre alt. Sie ist in der Schweiz geboren und hat nie in Kosovo gelebt. Wie sich aus den Akten ergibt, wurde sie während ihrer Kindheit über Jahre fremdplatziert. Die Fremd­platzierung hielten die Behörden aufgrund der stetigen Überforderung der Eltern für angezeigt. Nach einer vorübergehenden Rückkehr zu den El­tern lebt C._______ seit dem Jahr 2013 in einem betreuten Jugendheim (Be­schwerdedossier act. 28). In den Rechtsmitteleingaben der Beschwerde­führenden wird auf die schwierige Situation der Beschwerdeführerin in­nerhalb der Familie und auf ihre emotionale Abhängigkeit von ihrem Bru­der E._______ verwiesen (Beschwerdedossier act. 57 S. 3). Die­ser räumte schriftlich selbst ein, in den vergangenen Jahren keinen guten Einfluss auf seine Schwester gehabt zu haben (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 5). Zu berücksichtigen ist sodann die in den vergangenen Jahren grosse Dominanz des mit psychischen Problemen belasteten und alkoholabhängigen Familienvaters F._______, welcher seiner Familie gegenüber auch gewalttätig war. Gleichwohl ist die Beschwerdeführerin nun­mehr in einem Alter, in welchem sie selbstverantwortlich über ihre Zukunft und ihr Verhalten entscheidet. Bei den von ihr begangenen Taten handelt es sich zudem nicht um Bagatelldelikte, sondern um teilweise massive Straftaten. Problematisch ist überdies ihre fortgesetzte Strafbar­keit. Stark ins Gewicht bei der Abwägung fällt momentan noch, dass C._______ in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Sie scheint zudem sozial gut integriert zu sein und viele Freunde zu haben (Beschwerdedos­sier act. 28). Aus dem zu den Akten gereichten Zeugnis der Schule V._______ ergibt sich sodann, dass sie im Schuljahr 2013/2014 das erste Semester der (...) Klasse als Realschülerin mit guten Noten abgeschlossen hat (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 6). Ebenfalls eingereicht wurde ein vom 23. September 2015 datierender aktueller Bericht des Berufsbil­dungszentrums L._______, aus welchem sich ergibt, dass C._______ seit August 2015 das Angebot des Berufsbildungszentrums L._______ "(...)" be­sucht. Bei diesem Angebot handelt es sich um ein niederschwelliges Angebot mit dem Fokus auf der Erarbeitung von Schlüsselkompetenzen, welche für den Einstieg in die Berufslehre zentral sind. C._______ wird im Bericht ein sehr schnelles Einleben und eine gute Arbeit in den unter­schiedlichen Projektstationen bestätigt. Die zuständigen Klassenlehrper­sonen bescheinigen der Beschwerdeführerin sodann ein grosses Poten­tial und die aus Sicht der Schule klar gegebene Chance, dass sie bald mit einer Berufslehre beginnen könne. Hinzu kommt, dass die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, sprich ihre Eltern und die grosse Schwester, in der Schweiz lebt. Auch wenn das Verhältnis innerhalb der Familie schwierig scheint und die Beschwerdeführerin nicht zu Hause wohnt, ergibt sich aus den Akten, dass die Familie für sie ein wichtiger Bezugspunkt ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind daher die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz aktuell noch als diejenigen der Schweiz an einem Vollzug der Wegweisung überwiegend zu erachten. Eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher zum jetzigen Zeitpunkt unverhältnismässig. Es ist an dieser Stelle jedoch darauf hinzuweisen, dass das Resultat der vorgenommenen Interessenabwägung und die damit verbundene weiter­hin zu gewährende vorläufige Aufnahme auch als letzte Chance für eine weitergehende Integration der Beschwerdeführerin verstanden werden soll und diese den Tatbeweis zu erbringen hat, dass sie gewillt und fähig ist, sich in Zukunft an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Bei fortgesetztem deliktischem Verhalten der Beschwerdeführerin dürfte eine erneute Interessenabwägung mutmasslich zu Ungunsten der pri­vaten Interessen ausfallen, was zur Aufhebung der vorläufigen Aufnah­me führen würde.

9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG für die Beschwerdeführerinnen unter Berücksichtigung der individuellen Faktoren zum jetzigen Zeitpunkt ausser Betracht fällt. Ebenso erweist sich die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG zum jetzigen Zeitpunkt für die Beschwerdeführerinnen als nicht gerechtfertigt.

10. Die Beschwerde ist mithin gutzuheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme für A._______, B._______ sowie C._______ weiterzuführen. Was J._______ anbelangt, bedarf es - wie bereits festgestellt - keines Einbezuges in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter B._______, da das Kind die Schweizer Staatsbürgerschaft hat. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Eine Rückerstattung des am 20. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.- kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da dieser im separaten Verfahren des Beschwerdeführers E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) mit Urteil vom gleichen Tag verwendet wird. 11.2 Den obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführerinnen ist sodann zu Lasten der Vor­instanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin Annelise Gerber noch der im Laufe des Verfahrens mandatierte Rechtsvertreter lic. iur. Othman Bouslimi haben eine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE) ist die Parteientschädigung auf Fr. 1200.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführerinnen durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 10. Januar 2013 wird in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die am 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme für A._______, B._______ und C._______ weiterzuführen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. Februar 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten im abgetrennten Beschwerdeverfahren von E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) verwendet.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1200.- auszurichten.

5. Die Vorinstanz wird überdies angewiesen, ihrer Aktenführungspflicht nachzukommen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Constance Leisinger Versand: