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D-3575/2016

D-3575/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-10-17 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Das vormalige BFM (heute SEM) trat auf ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 23. September 2010 nicht ein und ordnete die Überstellung nach Deutschland an. Die erwähnte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 13. Januar 2013 stellten die Beschwerdeführenden wiederum Asylgesuche. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgrund eines Ersuchens der französischen Behörden am 12. März 2013 nach Frankreich ausgeliefert. Wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin sowie der Kinder schrieb die Vorinstanz deren Gesuche am 3. April 2013 als gegenstandslos geworden ab. Dasjenige des Beschwerdeführers wurde am 4. September 2013 ebenfalls für gegenstandslos erklärt. C. Belgien ersuchte die Vorinstanz am 25. April 2014 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 30. August 2014 gelangte die Beschwerdeführerin mit den Kindern wieder in die Schweiz und suchte erneut um Asyl nach. Am 22. September 2014 wurde sie summarisch befragt und am 30. September 2014 einlässlich angehört. Dabei machte sie geltend, ethnische Roma aus Serbien zu sein. Dieses Land habe sie bereits im Kindsalter verlassen und sich fortan in anderen europäischen Staaten aufgehalten. Im Alter von 14 oder 15 Jahren habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Sie möchte hier bleiben, um den Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen. Sie verfüge weder über serbische Identitätspapiere noch eine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat. D. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder ersuchte am 19. Januar 2015 im EVZ Basel ebenfalls erneut um Asyl nach. Dort wurde er aufgrund des Mehrfachgesuches an den Kanton verwiesen, wo man ihm mitteilte, er müsse sein Asylgesuch schriftlich stellen, was er gemäss den Akten in der Folge unterliess. E. Im Verfahren der Beschwerdeführerin und deren Kinder erhob die Vorinstanz am 11. Februar 2015 wegen der Aussichtslosigkeit des Gesuchs einen Kostenvorschuss. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin nicht geleistet, weshalb das SEM am 6. März 2015 auf das Asylgesuch nicht eintrat. Dabei wurde der Vollzug der Wegweisung nach Serbien angeordnet. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Gericht hiess diese mit Urteil vom 27. März 2015 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. In der Folge wurde im System ZEMIS die unkontrollierte Abreise des Beschwerdeführers per 14. April 2015 verbucht. Auch die Beschwerdeführerin sowie die Kinder waren erneut unbekannten Aufenthalts, weshalb das SEM deren Asylgesuch am 27. April 2015 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) abschrieb. H. Am 20. Mai 2015 ersuchte Deutschland die Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die Schweiz stimmte am 27. Mai 2015 zu. Die Überstellung erfolgte am 15. Februar 2016, weshalb das SEM deren Asylverfahren wieder aufnahm (vgl. Art. 35a AsylG). I. Die Anhörungen fanden am 13. April 2016 statt. Die Beschwerdeführenden machten (wiederum) geltend, ethnische Roma zu sein und aus Serbien zu stammen. Der Beschwerdeführer legte dar, seine Eltern, welche in Serbien geboren worden seien, hätten das Land wegen des Krieges Richtung Italien verlassen. Dort sei er geboren worden. Er habe nie über genügende Identitätsdokumente verfügt. Aus diesem Grund könne er auch nicht nach Serbien zurückkehren. Während seines Aufenthalts in Belgien hätten die dortigen Behörden versucht, ihn nach Serbien zu schicken. Dies sei aber misslungen, da er dort gar nicht registriert sei. In der Schweiz hoffe er auf ein besseres Leben. Die Beschwerdeführerin brachte ebenfalls vor, nicht über genügende Identitätsdokumente zu verfügen. In Serbien, wo sie geboren worden sei, habe man sie nicht registriert. Entsprechend sei es ihr beziehungsweise ihrer Mutter von Italien aus, wo sie kurz nach ihrer Geburt hingegangen seien, nicht gelungen, einen serbischen Pass erhältlich zu machen. Später hätten auch die belgischen Behörden erfolglos versucht, ein entsprechendes Dokument für sie zu beschaffen. In der Schweiz hoffe sie insbesondere, ihren Kindern ein besseres Leben verbunden mit schulischer Ausbildung bieten zu können. Sie würde alles tun, um sie glücklich zu machen. J. Am 18. April 2016 gingen beim SEM zwei Geburtsdokumente des Beschwerdeführers aus Italien ein. K. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 31. Mai 2016 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug nach Serbien an. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. Juni 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen übermittelt respektive bei Bedarf die Nachreichung der aufgeführten Beilage vier (Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit) in Aussicht gestellt. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. N. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. O. In der Replik vom 4. Juli 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Darlegungen fest.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Im kassatorischen Urteil vom 27. März 2015, das allein die Beschwerdeführerin und die Kinder betraf, wurde festgehalten, dass die Schweiz aufgrund des inzwischen erfolgten Dublin-In Verfahrens für die Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführerin und der Kinder um internationalen Schutz zuständig geworden sei. Es stelle sich schon deswegen die Frage, ob die Anwendung von Art. 111d AsylG nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei. Aber auch im Übrigen ergäben sich aufgrund der besonderen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer Situation in Serbien, die einer vertiefteren Abklärung bedürften, weshalb ihr Gesuch um internationalen Schutz nicht als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden könne. Überdies habe das SEM im Vollzugspunkt die Frage der Staatenlosigkeit ausführlich thematisiert. Es erscheine indes als fraglich, ob ein solches Verfahren nicht separat zu führen sei beziehungsweise ob entsprechende Erwägungen im Rahmen eines Nichteintretensentscheides aufgrund Art. 111d AsylG statthaft seien. So dürfte davon auszugehen sein, dass die Anwendung der Bestimmung 111d AsylG im Zusammenhang mit einem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgeschlossen sei. Im Weiteren sei vorliegend erstmals der Vollzug der Wegweisung nach Serbien geprüft worden. Ein solcher Vollzug einer sehr jungen Roma-Mutter mit vier Kleinkindern bedürfe klarerweise einer eingehenden Prüfung, zumal inzwischen auch der Vater der Kinder sich in der Schweiz aufhalte und offenbar beabsichtige ein Asylgesuch zu stellen.

E. 4.2 In der Folge trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ein und prüfte diese materiell und koordiniert nach eingehender Anhörung beider Beschwerdeführenden. Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM aus, den Akten könne nicht entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden in Serbien beziehungsweise dem Land, in dem sie sich zuletzt aufgehalten hätten, asylrelevante Probleme erwachsen wären. Den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden - Serbien - erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Sie hätten über ihre Herkunft beziehungsweise das familiäre Netz vor Ort sehr diffuse Angaben gemacht. Diesen sei jedoch zu entnehmen, dass sie in Serbien über ein soziales Netz verfügen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden, weshalb eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsache, dass vier kleine Kinder mitbetroffen seien, nichts zu ändern. Es sei ihnen ferner zuzumuten, mit Hilfe ihrer Verwandten bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen.

E. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei beim Wegweisungsvollzug von ethnischen Minderheiten nach Serbien eine vertiefte Beurteilung der Zumutbarkeit vorzunehmen. Von grosser Bedeutung sei dabei auch das Kindswohl. Die vorinstanzliche Begründung halte diesen Kriterien nicht stand. Auf das Kindswohl werde in keiner Weise eingegangen. Die Tatsachen, dass die Familie nie in Serbien gelebt habe und die Eltern kaum über Schulbildung verfügten, würden nicht berücksichtigt. Die Familie habe in den vergangenen Jahren ausserhalb Serbiens in grosser existenzieller Not gelebt, so dass auch in diesem Lichte kaum anzunehmen sei, sie verfügten vor Ort über hinreichende Kontakte. Betreffend Kindswohl sei anzufügen, dass die Kinder nur kurz in der Schweiz lebten und nicht tief verwurzelt seien. Gleichwohl könne nicht ignoriert werden, dass diese ihr gesamtes bisheriges Leben in Dublinverfahren, Illegalität oder auf der Reise verbracht hätten. Ein geregelter Wohnsitz in Serbien habe nie bestanden. Im Rahmen der Gehörsansprüche der Beschwerdeführenden sei diesen Umständen nicht gebührend Rechnung getragen worden. Auch auf die Frage der Staatenlosigkeit werde in keiner Weise eingegangen. Vielmehr würden die Beschwerdeführenden als serbische Staatsangehörige betrachtet. In diesem Zusammenhang sei auf eine Dublin-Anfrage des SEM an Italien hinzuweisen (vorinstanzliche Akte D-13), gemäss welcher das Staatssekretariat nicht im Klaren darüber sei, welche Staatsangehörigkeit tatsächlich bestehe. Im kassatorischen Urteil sei vom SEM eine vertieftere Prüfung des Wegweisungs- und Staatenlosigkeitspunktes gefordert worden, weshalb das Fehlen jeglicher Prüfung der Staatenlosigkeit umso weniger nachvollzogen werden könne. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Belgien habe erfolglos versucht, sie nach Serbien zu überstellen. Mithin sei auch die Möglichkeit des Vollzugs fraglich - ein weiterer Umstand, welcher nicht thematisiert worden sei.

E. 4.4 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, die allfällige Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es sei ihnen unbenommen, ein entsprechendes schriftliches Gesuch einzureichen.

E. 4.5 In der Replik machen die Beschwerdeführerenden geltend, die Rechtsgrundlage, wonach ein solches Gesuch schriftlich zu stellen sei und eine im Asylverfahren protokollierte Aussage nicht genüge, sei nicht ersichtlich. Das SEM habe eine grobe Pflichtverletzung begangen. Sie hätten ihr Begehren, als staatenlose Personen anerkannt zu werden, ausreichend deutlich gemacht. Es sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn dies unberücksichtigt bleibe. Zusammenfassend hätte das SEM die Vorbringen betreffend Staatenlosigkeit ernsthaft aufnehmen und prüfen müssen. Im Weiteren berücksichtige das SEM das Kindswohl nach wie vor rechtsungenüglich.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das SEM sei auf die Frage ihrer Staatenlosigkeit nicht eingegangen, was zur Kassation führen müsse. Diese Rüge kann nicht gehört werden, da im vorliegenden Verfahren allein Asyl und Wegweisung Prozessgegenstand bildete. Bereits im kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2015 wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Prüfung der Staatenlosigkeit um ein eigenständiges Verfahren handle. Vorliegend hat das SEM entsprechend eine formelle Trennung der Verfahren vorgenommen. Dies drängt sich bereits deshalb auf, weil im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit Kontakte mit den Behörden des vermeintlichen Heimatstaates unabdingbar, im Rahmen eines Asylverfahrens jedoch gerade zwingend ausgeschlossen sind. Entsprechend ist eine allfällige Prüfung der Staatenlosigkeit dem Asylverfahren praxisgemäss nachgelagert. Der Vorinstanz ist demnach nicht vorzuwerfen, Ausführungen zur Frage der Staatenlosigkeit unterlassen zu haben.

E. 5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, den Akten könne nicht entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden in Serbien beziehungsweise dem Land, in dem sie sich zuletzt aufgehalten hätten, asylrelevante Probleme erwachsen wären. Diese Einschätzung erscheint als zutreffend. Auch in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, es läge eine asylrelevante Verfolgung wegen der Ethnie der Beschwerdeführenden vor beziehungsweise es drohe eine solche. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der romastämmigen Beschwerdeführenden und die Verweigerung des Asyls sind insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Kassations- und die weiteren Anträge beziehen sich mithin lediglich auf die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Vollzugs.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch wurde dem Grundsatz der Familieneinheit vorliegend Rechnung getragen.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Die allgemeine Lage in Serbien als safe country ist offensichtlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4.3 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind, dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7329/2013 vom 12. April 2016 E. 6.3.1).

E. 7.4.4 Dass die Beschwerdeführenden in Anbetracht des Zeitablaufs möglicherweise Mühe bekunden, in Serbien Fuss zu fassen, ist durchaus nachvollziehbar. Im Weiteren trifft zu, dass namentlich bei romastämmigen Beschwerdeführenden eine sorgfältige Prüfung zu erfolgen hat. Die Vorinstanz hält aber zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden über ihre Herkunft beziehungsweise das familiäre Netz vor Ort sehr diffuse Angaben gemacht hätten. Diesen sei jedoch zu entnehmen, dass sie in Serbien über ein soziales Netz verfügen würden. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Zu beachten ist dabei, dass auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs an sich von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlender Kooperation der Betroffenen nach etwaigen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Beide Beschwerdeführende machen geltend, in Serbien über nahe Verwandte zu verfügen, zu denen sie jedoch keinen Kontakt pflegen würden. Auch der Vater des Beschwerdeführers hat sich offenbar vor seinem Tod länger in Serbien aufgehalten. Insgesamt ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft, dass jeglicher Kontakt mit Verwandten im Heimatstaat abgebrochen sein soll. Aufgrund der modernen Möglichkeiten auch über weite Distanzen regelmässigen Kontakt zu pflegen, sind die entsprechenden vagen und ausweichenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland. Da die Beschwerdeführenden mit ihrem vom SEM als diffus bezeichneten Aussageverhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entziehen, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zur Situation der Beschwerdeführenden nach der Rückkehr zu ergehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden mit vier kleinen Kindern zurückkehren werden, zumal sich diese noch im Kleinkindalter befinden und damit nicht von einer Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen ist. Ausserdem werden die Beschwerdeführenden als Familie zurückkehren und können sich damit gegenseitig unterstützen.

E. 7.4.5 Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz der Situation der Beschwerdeführenden insgesamt genügend Rechnung getragen, von einer Gehörsverletzung ist demnach nicht auszugehen. Anzufügen bleibt sodann, dass die Frage der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AuG, wonach bei Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafen im In- oder Ausland oder bei erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen bleibt, vorliegend ebenfalls offengelassen werden kann.

E. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich unter Offenlegung sämtlicher Informationen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die entsprechenden Bemühungen können erst nach Abschluss des vorliegenden Asylverfahren in vollem Umfang vorgenommen werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung derzeit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass es dabei aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit zu Schwierigkeiten kommt, ist nicht von der Hand zu weisen. Eine abschliessende Unmöglichkeit des Vollzugs ist aber derzeit noch nicht ersichtlich.

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2016 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

E. 10.2 Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 4. Juli 2016 eine Kostennote ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1215.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1215.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3575/2016pjn Urteil vom 17. Oktober 2017 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), F._______, geboren am (...), Serbien beziehungsweise Staat unbekannt, vertreten durch dipl.-jur. Tilla Jacomet, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Mai 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Das vormalige BFM (heute SEM) trat auf ein erstes Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 22. Juli 2010 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens mit Verfügung vom 23. September 2010 nicht ein und ordnete die Überstellung nach Deutschland an. Die erwähnte Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 13. Januar 2013 stellten die Beschwerdeführenden wiederum Asylgesuche. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge aufgrund eines Ersuchens der französischen Behörden am 12. März 2013 nach Frankreich ausgeliefert. Wegen unbekannten Aufenthalts der Beschwerdeführerin sowie der Kinder schrieb die Vorinstanz deren Gesuche am 3. April 2013 als gegenstandslos geworden ab. Dasjenige des Beschwerdeführers wurde am 4. September 2013 ebenfalls für gegenstandslos erklärt. C. Belgien ersuchte die Vorinstanz am 25. April 2014 im Rahmen eines Dublin-Verfahrens um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Am 30. August 2014 gelangte die Beschwerdeführerin mit den Kindern wieder in die Schweiz und suchte erneut um Asyl nach. Am 22. September 2014 wurde sie summarisch befragt und am 30. September 2014 einlässlich angehört. Dabei machte sie geltend, ethnische Roma aus Serbien zu sein. Dieses Land habe sie bereits im Kindsalter verlassen und sich fortan in anderen europäischen Staaten aufgehalten. Im Alter von 14 oder 15 Jahren habe sie den Beschwerdeführer geheiratet. Sie möchte hier bleiben, um den Kindern ein besseres Leben zu ermöglichen. Sie verfüge weder über serbische Identitätspapiere noch eine Aufenthaltsbewilligung in einem anderen Staat. D. Der Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater der Kinder ersuchte am 19. Januar 2015 im EVZ Basel ebenfalls erneut um Asyl nach. Dort wurde er aufgrund des Mehrfachgesuches an den Kanton verwiesen, wo man ihm mitteilte, er müsse sein Asylgesuch schriftlich stellen, was er gemäss den Akten in der Folge unterliess. E. Im Verfahren der Beschwerdeführerin und deren Kinder erhob die Vorinstanz am 11. Februar 2015 wegen der Aussichtslosigkeit des Gesuchs einen Kostenvorschuss. Dieser wurde von der Beschwerdeführerin nicht geleistet, weshalb das SEM am 6. März 2015 auf das Asylgesuch nicht eintrat. Dabei wurde der Vollzug der Wegweisung nach Serbien angeordnet. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 14. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Das Gericht hiess diese mit Urteil vom 27. März 2015 gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. G. In der Folge wurde im System ZEMIS die unkontrollierte Abreise des Beschwerdeführers per 14. April 2015 verbucht. Auch die Beschwerdeführerin sowie die Kinder waren erneut unbekannten Aufenthalts, weshalb das SEM deren Asylgesuch am 27. April 2015 gestützt auf Art. 8 Abs. 3bis AsylG (SR 142.31) abschrieb. H. Am 20. Mai 2015 ersuchte Deutschland die Vorinstanz um Rückübernahme der Beschwerdeführenden. Die Schweiz stimmte am 27. Mai 2015 zu. Die Überstellung erfolgte am 15. Februar 2016, weshalb das SEM deren Asylverfahren wieder aufnahm (vgl. Art. 35a AsylG). I. Die Anhörungen fanden am 13. April 2016 statt. Die Beschwerdeführenden machten (wiederum) geltend, ethnische Roma zu sein und aus Serbien zu stammen. Der Beschwerdeführer legte dar, seine Eltern, welche in Serbien geboren worden seien, hätten das Land wegen des Krieges Richtung Italien verlassen. Dort sei er geboren worden. Er habe nie über genügende Identitätsdokumente verfügt. Aus diesem Grund könne er auch nicht nach Serbien zurückkehren. Während seines Aufenthalts in Belgien hätten die dortigen Behörden versucht, ihn nach Serbien zu schicken. Dies sei aber misslungen, da er dort gar nicht registriert sei. In der Schweiz hoffe er auf ein besseres Leben. Die Beschwerdeführerin brachte ebenfalls vor, nicht über genügende Identitätsdokumente zu verfügen. In Serbien, wo sie geboren worden sei, habe man sie nicht registriert. Entsprechend sei es ihr beziehungsweise ihrer Mutter von Italien aus, wo sie kurz nach ihrer Geburt hingegangen seien, nicht gelungen, einen serbischen Pass erhältlich zu machen. Später hätten auch die belgischen Behörden erfolglos versucht, ein entsprechendes Dokument für sie zu beschaffen. In der Schweiz hoffe sie insbesondere, ihren Kindern ein besseres Leben verbunden mit schulischer Ausbildung bieten zu können. Sie würde alles tun, um sie glücklich zu machen. J. Am 18. April 2016 gingen beim SEM zwei Geburtsdokumente des Beschwerdeführers aus Italien ein. K. Mit Verfügung vom 27. Mai 2016 - eröffnet am 31. Mai 2016 - lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug nach Serbien an. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 7. Juni 2016 beantragten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Eventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses und um Verbeiständung (Art. 110a Abs. 1 AsylG). Dem Gericht wurden die in der Rechtsschrift aufgeführten Beilagen übermittelt respektive bei Bedarf die Nachreichung der aufgeführten Beilage vier (Bestätigung für die prozessuale Bedürftigkeit) in Aussicht gestellt. M. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG wurde ebenfalls gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin zur amtlichen Rechtsbeiständin bestellt. N. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. O. In der Replik vom 4. Juli 2016 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Darlegungen fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im kassatorischen Urteil vom 27. März 2015, das allein die Beschwerdeführerin und die Kinder betraf, wurde festgehalten, dass die Schweiz aufgrund des inzwischen erfolgten Dublin-In Verfahrens für die Prüfung des Gesuches der Beschwerdeführerin und der Kinder um internationalen Schutz zuständig geworden sei. Es stelle sich schon deswegen die Frage, ob die Anwendung von Art. 111d AsylG nicht grundsätzlich ausgeschlossen gewesen sei. Aber auch im Übrigen ergäben sich aufgrund der besonderen Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin Fragen zu ihrer Situation in Serbien, die einer vertiefteren Abklärung bedürften, weshalb ihr Gesuch um internationalen Schutz nicht als offensichtlich unbegründet qualifiziert werden könne. Überdies habe das SEM im Vollzugspunkt die Frage der Staatenlosigkeit ausführlich thematisiert. Es erscheine indes als fraglich, ob ein solches Verfahren nicht separat zu führen sei beziehungsweise ob entsprechende Erwägungen im Rahmen eines Nichteintretensentscheides aufgrund Art. 111d AsylG statthaft seien. So dürfte davon auszugehen sein, dass die Anwendung der Bestimmung 111d AsylG im Zusammenhang mit einem Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit ausgeschlossen sei. Im Weiteren sei vorliegend erstmals der Vollzug der Wegweisung nach Serbien geprüft worden. Ein solcher Vollzug einer sehr jungen Roma-Mutter mit vier Kleinkindern bedürfe klarerweise einer eingehenden Prüfung, zumal inzwischen auch der Vater der Kinder sich in der Schweiz aufhalte und offenbar beabsichtige ein Asylgesuch zu stellen. 4.2 In der Folge trat das SEM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin ein und prüfte diese materiell und koordiniert nach eingehender Anhörung beider Beschwerdeführenden. Zur Begründung seiner abweisenden Verfügung führt das SEM aus, den Akten könne nicht entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden in Serbien beziehungsweise dem Land, in dem sie sich zuletzt aufgehalten hätten, asylrelevante Probleme erwachsen wären. Den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden - Serbien - erachtete das SEM für zulässig, zumutbar und möglich. Sie hätten über ihre Herkunft beziehungsweise das familiäre Netz vor Ort sehr diffuse Angaben gemacht. Diesen sei jedoch zu entnehmen, dass sie in Serbien über ein soziales Netz verfügen würden. Zudem sei der Beschwerdeführer wiederholt straffällig geworden, weshalb eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen nicht in Betracht komme. An dieser Einschätzung vermöge die Tatsache, dass vier kleine Kinder mitbetroffen seien, nichts zu ändern. Es sei ihnen ferner zuzumuten, mit Hilfe ihrer Verwandten bei der zuständigen Vertretung des Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 4.3 Die Beschwerdeführenden machen demgegenüber geltend, gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei beim Wegweisungsvollzug von ethnischen Minderheiten nach Serbien eine vertiefte Beurteilung der Zumutbarkeit vorzunehmen. Von grosser Bedeutung sei dabei auch das Kindswohl. Die vorinstanzliche Begründung halte diesen Kriterien nicht stand. Auf das Kindswohl werde in keiner Weise eingegangen. Die Tatsachen, dass die Familie nie in Serbien gelebt habe und die Eltern kaum über Schulbildung verfügten, würden nicht berücksichtigt. Die Familie habe in den vergangenen Jahren ausserhalb Serbiens in grosser existenzieller Not gelebt, so dass auch in diesem Lichte kaum anzunehmen sei, sie verfügten vor Ort über hinreichende Kontakte. Betreffend Kindswohl sei anzufügen, dass die Kinder nur kurz in der Schweiz lebten und nicht tief verwurzelt seien. Gleichwohl könne nicht ignoriert werden, dass diese ihr gesamtes bisheriges Leben in Dublinverfahren, Illegalität oder auf der Reise verbracht hätten. Ein geregelter Wohnsitz in Serbien habe nie bestanden. Im Rahmen der Gehörsansprüche der Beschwerdeführenden sei diesen Umständen nicht gebührend Rechnung getragen worden. Auch auf die Frage der Staatenlosigkeit werde in keiner Weise eingegangen. Vielmehr würden die Beschwerdeführenden als serbische Staatsangehörige betrachtet. In diesem Zusammenhang sei auf eine Dublin-Anfrage des SEM an Italien hinzuweisen (vorinstanzliche Akte D-13), gemäss welcher das Staatssekretariat nicht im Klaren darüber sei, welche Staatsangehörigkeit tatsächlich bestehe. Im kassatorischen Urteil sei vom SEM eine vertieftere Prüfung des Wegweisungs- und Staatenlosigkeitspunktes gefordert worden, weshalb das Fehlen jeglicher Prüfung der Staatenlosigkeit umso weniger nachvollzogen werden könne. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden angegeben, Belgien habe erfolglos versucht, sie nach Serbien zu überstellen. Mithin sei auch die Möglichkeit des Vollzugs fraglich - ein weiterer Umstand, welcher nicht thematisiert worden sei. 4.4 In der Vernehmlassung hält das SEM fest, die allfällige Staatenlosigkeit der Beschwerdeführenden sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es sei ihnen unbenommen, ein entsprechendes schriftliches Gesuch einzureichen. 4.5 In der Replik machen die Beschwerdeführerenden geltend, die Rechtsgrundlage, wonach ein solches Gesuch schriftlich zu stellen sei und eine im Asylverfahren protokollierte Aussage nicht genüge, sei nicht ersichtlich. Das SEM habe eine grobe Pflichtverletzung begangen. Sie hätten ihr Begehren, als staatenlose Personen anerkannt zu werden, ausreichend deutlich gemacht. Es sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben, wenn dies unberücksichtigt bleibe. Zusammenfassend hätte das SEM die Vorbringen betreffend Staatenlosigkeit ernsthaft aufnehmen und prüfen müssen. Im Weiteren berücksichtige das SEM das Kindswohl nach wie vor rechtsungenüglich. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, das SEM sei auf die Frage ihrer Staatenlosigkeit nicht eingegangen, was zur Kassation führen müsse. Diese Rüge kann nicht gehört werden, da im vorliegenden Verfahren allein Asyl und Wegweisung Prozessgegenstand bildete. Bereits im kassatorischen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2015 wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Prüfung der Staatenlosigkeit um ein eigenständiges Verfahren handle. Vorliegend hat das SEM entsprechend eine formelle Trennung der Verfahren vorgenommen. Dies drängt sich bereits deshalb auf, weil im Zusammenhang mit der Staatenlosigkeit Kontakte mit den Behörden des vermeintlichen Heimatstaates unabdingbar, im Rahmen eines Asylverfahrens jedoch gerade zwingend ausgeschlossen sind. Entsprechend ist eine allfällige Prüfung der Staatenlosigkeit dem Asylverfahren praxisgemäss nachgelagert. Der Vorinstanz ist demnach nicht vorzuwerfen, Ausführungen zur Frage der Staatenlosigkeit unterlassen zu haben. 5.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, den Akten könne nicht entnommen werden, dass den Beschwerdeführenden in Serbien beziehungsweise dem Land, in dem sie sich zuletzt aufgehalten hätten, asylrelevante Probleme erwachsen wären. Diese Einschätzung erscheint als zutreffend. Auch in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, es läge eine asylrelevante Verfolgung wegen der Ethnie der Beschwerdeführenden vor beziehungsweise es drohe eine solche. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft der romastämmigen Beschwerdeführenden und die Verweigerung des Asyls sind insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Kassations- und die weiteren Anträge beziehen sich mithin lediglich auf die Frage der Rechtmässigkeit der Anordnung des Vollzugs. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch wurde dem Grundsatz der Familieneinheit vorliegend Rechnung getragen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Die allgemeine Lage in Serbien als safe country ist offensichtlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 7.4.3 Aus den im Gesetz genannten Gefährdungssituationen ergibt sich, dass nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Die von der Weg- oder Ausweisung betroffene Person muss demnach im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat dort in eine existenzielle Notlage geraten. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind, dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen, oder weil eine im Vergleich zur Schweiz weniger entwickelte medizinische Infrastruktur besteht. Weniger hohe Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung gelten hingegen, wenn das Kindeswohl gemäss Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) mit zu berücksichtigen ist, da das Kindeswohl nicht erst gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7329/2013 vom 12. April 2016 E. 6.3.1). 7.4.4 Dass die Beschwerdeführenden in Anbetracht des Zeitablaufs möglicherweise Mühe bekunden, in Serbien Fuss zu fassen, ist durchaus nachvollziehbar. Im Weiteren trifft zu, dass namentlich bei romastämmigen Beschwerdeführenden eine sorgfältige Prüfung zu erfolgen hat. Die Vorinstanz hält aber zu Recht fest, dass die Beschwerdeführenden über ihre Herkunft beziehungsweise das familiäre Netz vor Ort sehr diffuse Angaben gemacht hätten. Diesen sei jedoch zu entnehmen, dass sie in Serbien über ein soziales Netz verfügen würden. Diese Einschätzung ist zu bestätigen. Zu beachten ist dabei, dass auch die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs an sich von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden findet. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlender Kooperation der Betroffenen nach etwaigen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Beide Beschwerdeführende machen geltend, in Serbien über nahe Verwandte zu verfügen, zu denen sie jedoch keinen Kontakt pflegen würden. Auch der Vater des Beschwerdeführers hat sich offenbar vor seinem Tod länger in Serbien aufgehalten. Insgesamt ist unter diesen Umständen nicht glaubhaft, dass jeglicher Kontakt mit Verwandten im Heimatstaat abgebrochen sein soll. Aufgrund der modernen Möglichkeiten auch über weite Distanzen regelmässigen Kontakt zu pflegen, sind die entsprechenden vagen und ausweichenden Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr ins Heimatland. Da die Beschwerdeführenden mit ihrem vom SEM als diffus bezeichneten Aussageverhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entziehen, kann es nicht Sache des Gerichts sein, sich in Mutmassungen und Spekulationen zur Situation der Beschwerdeführenden nach der Rückkehr zu ergehen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführenden mit vier kleinen Kindern zurückkehren werden, zumal sich diese noch im Kleinkindalter befinden und damit nicht von einer Verwurzelung der Kinder in der Schweiz auszugehen ist. Ausserdem werden die Beschwerdeführenden als Familie zurückkehren und können sich damit gegenseitig unterstützen. 7.4.5 Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz der Situation der Beschwerdeführenden insgesamt genügend Rechnung getragen, von einer Gehörsverletzung ist demnach nicht auszugehen. Anzufügen bleibt sodann, dass die Frage der Anwendbarkeit von Art. 83 Abs. 7 AuG, wonach bei Verurteilung zu längerfristigen Freiheitsstrafen im In- oder Ausland oder bei erheblichem oder wiederholtem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen bleibt, vorliegend ebenfalls offengelassen werden kann. 7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich unter Offenlegung sämtlicher Informationen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die entsprechenden Bemühungen können erst nach Abschluss des vorliegenden Asylverfahren in vollem Umfang vorgenommen werden, weshalb der Vollzug der Wegweisung derzeit auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). Dass es dabei aufgrund ihrer langen Landesabwesenheit zu Schwierigkeiten kommt, ist nicht von der Hand zu weisen. Eine abschliessende Unmöglichkeit des Vollzugs ist aber derzeit noch nicht ersichtlich.

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie stellten in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches das Gericht mit Instruktionsverfügung vom 10. Juni 2016 guthiess. Da sich ihre finanzielle Situation seit der Gutheissung nicht entscheidwesentlich veränderte, ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. 10.2 Mit Verfügung vom 10. Juni 2016 wurde ausserdem das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (Art. 110a Abs. 1 VwVG) und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin als Rechtsbeistand zugeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin reichte am 4. Juli 2016 eine Kostennote ein, welche im Hinblick auf den zeitlichen Aufwand als angemessen erscheint. Hingegen ist der Stundenansatz auf Fr. 150.- zu reduzieren. Nach dem Gesagten ist zulasten der Gerichtskasse aufgrund der Aktenlage und der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-11 VGKE) ein amtliches Honorar von Fr. 1215.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird für ihren Aufwand als amtliche Rechtsbeiständin ein Honorar von Fr. 1215.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand: