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D-7328/2013

D-7328/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-12 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (...) 1998 gemeinsam mit seiner Mutter B._______ und den Geschwistern C._______ und D._______ in die Schweiz ein, wo sie am (...) 1998 um Asyl nachsuchten. Der Vater des Beschwerdeführers, E._______, reiste am (...) 1999 in die Schweiz ein und suchte am (...) 1999 um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie F._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat unter Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Situation in Kosovo als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt. In die Verfügung eingeschlossen wurde die am (...) geborene Schwester des Beschwerdeführers, G._______. C. Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden erstmals das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, dies unter Verweis darauf, dass es den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen sei, sich an die geltende Ordnung zu halten, und die Kinder den Schulbetrieb stören würden. Nach einer entsprechenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden, in welcher sie unter anderem auf die positive Entwicklung des Sohnes C._______ hinwiesen, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 mit, dass sie von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absehe, jedoch eine erneute Verschlechterung der Situation eine neuerliche Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden erneut, dass ihre vorläufige Aufnahme einer Prüfung unterzogen worden sei. Anlass sei das wiederholt straffällige Verhalten von C._______ gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei man jedoch bereit, die vorläufige Aufnahme bestehen zu lassen, unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter Delinquenz von C._______ oder dem strafbarem Verhalten eines anderen Familienmitglieds. E. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte die Vorinstanz am (...) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführenden. F. Am 11. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt, wobei auch auf das gemäss Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros im Heimatort vorhandene familiäre Beziehungsnetz verwiesen wurde. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - wurde die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme in Bezug auf den Beschwerdeführer, die Eltern B._______ und E._______ und die Schwestern G._______ und D._______ in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben. Für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Bruder C._______ erging gleichentags und ebenfalls gestützt auf die genannten Aufhebungstatbestände eine separate Aufhebungsverfügung. H. Gegen beide Verfügungen wurde am 11. Februar 2013 (Telefaxeingabe) und 12. Februar 2013 (Poststempel) - handelnd durch die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber - Beschwer­de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme für sämtliche Familienmitglieder; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 erhobene Kostenvorschuss in Höhe der von Fr. 600.- wurde am 25. Februar 2013 fristgerecht geleistet. J. Betreffend das Beschwerdeverfahren des Bruders C._______ (Geschäftsnummer D-689/2013) blieb die Leistung des mit Zwischenverfügungen vom 5. März 2013 und 28. März 2013 eingeforderten Kostenvorschusses aus, weshalb auf die entsprechende Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2013 androhungsgemäss nicht eingetreten wurde. K. Am 22. März 2013 ging ein den Beschwerdeführer betreffender Festnahme-Rapport der Kantonspolizei H._______ datierend vom (...) 2013 sowie die entsprechende Verfügung betreffend Anordnung der Untersuchungshaft datierend vom (...) 2013 ein, nachdem der dringende Tatverdacht des Diebstahls, der Drohung, des mehrfachen Raubes und des Raubes unter Mitführen einer gefährlichen Waffe gegeben war. Ebenso wurde ein den Beschwerdeführer betreffender, vom (...) 2013 datierender Anzeigerapport der Kantonspolizei H._______ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingereicht. L. Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorins­tanz zur Vernehmlassung zugestellt. M. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergänzenden Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen. N. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. Eine solche wurde nicht eingereicht. O. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte der zuständige Jugendanwalt mit, dass gegen den Beschwerdeführer am (...) 2013 eine Strafuntersuchung wegen Raubes eingeleitet worden sei und dieses Verfahren aufgrund neuer Anzeigen wegen weiterer Raubdelikte, Diebstahls, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Handels mit Marihuana und Kokaingemisch sowie verschiedener anderer Betäubungsmittel ausgedehnt worden sei. Gegen ihn seien bei der Kantonspolizei noch weitere Anzeigen in Arbeit. Beigelegt wurden die entsprechende Eröffnungsverfügung sowie sechs weitere Ausdehnungsverfügungen. P. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden die Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts und der Jugendanwaltschaft I._______ sowie die gegen den Beschwerdeführer eröffneten Straf- und Ausdehnungsverfügungen zur Kenntnis gebracht und ihnen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme Frist bis 9. September 2013 gesetzt. Den Beschwerdeführenden wurde sodann Gelegenheit gegeben, innert genannter Frist zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme unterblieb. Q. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde unter anderem mitgeteilt, dass neu lic. iur. Othman Bouslimi zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bevollmächtigt worden sei und man das Mandatsverhältnis mit der bisherigen Rechtsvertreterin Annelise Gerber gekündigt habe. R. Am 31. Januar 2014 wurde unter anderem ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie F._______" datierend vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von der Mutter des Beschwerdeführers, B._______, und der Schwester D._______ sowie deren Partner J._______ unterzeichnet war und Ausführungen zur Familiensituation enthielt. S. Am 5. Februar 2014 wurden zwei den Beschwerdeführer betreffende Strafbefehle, datierend vom (...) 2013 und (...) 2014, zu den Akten gereicht, in welchen dieser jeweils des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis für schuldig befunden und je mit einer Busse von Fr. 90.- belegt wurde. T. Am 7. Februar 2014 wurde unter anderem die bereits bei den Akten befindliche "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie F._______", nunmehr datiert auf den 4. Februar 2014, eingereicht. U. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers E._______ nach einem im Oktober 2013 erlittenen (...) und dessen Folgen. V. Am 4. April 2014 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Anklageerhebung vom (...) zu. W. Am 8. Mai 2014 wurden vier den Beschwerdeführer betreffende Strafbefehle vom (...) und (...) 2014 sowie vom (...) und (...) 2014 eingereicht, in welchen der Beschwerdeführer jeweils des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis und des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Amphetamin beziehungsweise Marihuana für schuldig befunden und mit Bussen von je Fr. 90.-, Fr. 150.-, Fr. 180.- und Fr. 60.- bestraft wurde. X. Am 5. August 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl vom (...) 2014 zu den Akten gereicht, in welchem jener des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 90.- bestraft wurde. Y. Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August 2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Z. Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden den Beschwerdeführenden die seit der Verfügung vom 23. August 2013 neu eingegangenen Strafakten; dies verbunden mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme. AA. Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung zur Verfügung vom 13. August 2014. BB. Am 22. September 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl vom (...) 2014 zu den Akten gereicht, in welchem er des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 90.- bestraft wurde. CC. Am 13. Oktober 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Strafurteil des Jugendgerichts des Kantons H._______ vom 26. August 2014 zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom (...) 2012 - sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde. Überdies wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet. DD. Am 30. Dezember 2014 wurden weitere, den Beschwerdeführer betreffende Strafbefehle eingereicht. Mit Strafbefehl vom (...) 2014 wurde er der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs sowie des Konsums von Marihuana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von zehn Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Aus der ebenfalls eingereichten Bestätigung ergibt sich sodann sein Eintritt in das Regionalgefängnis K._______ am (...) 2014 zur Verbüssung der zehntägigen Freiheitstrafe. Mit Strafbefehlen vom (...) 2014 und (...) 2014 wurde der Beschwerdeführer sodann des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung für schuldig befunden und mit einer Busse von je Fr. 90.- bestraft. EE. Am 17. März 2015 wurde seitens der Kantonspolizei L._______ ein den Beschwerdeführer betreffender Festnahmerapport vom (...) wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens eingereicht. FF. Am 11. Mai 2015 wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Berufungsurteil des Obergerichts Kanton H._______ vom (...) 2015 eingereicht. In diesem wurde das Urteil des Jugendgerichts des Kantons H._______ vom (...) 2014 sowohl hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten als auch des ausgesprochenen Strafmasses für rechtskräftig erklärt. GG. Am 4. Juni 2015 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl vom (...) 2015 eingereicht. In diesem wurde er der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Eingereicht wurde sodann die schriftliche Urteilsbegründung des am (...) 2015 vom Obergericht des Kantons H._______ gefällten Strafurteils. HH. Am 3. August 2015 wurde ein weiterer, den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl vom (...) 2015 eingereicht, in welchem jener des mehrfachen Diebstahls und des Raubes für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft wurde. II. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurden den Beschwerdeführenden unter anderem die seit August 2014 eingegangenen Strafakten zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt. Eine entsprechende Stellungnahme ging nicht ein. JJ. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wurden sodann verschiedene den Beschwerdeführer E._______ betreffende Strafunterlagen eingereicht. Ebenso eingereicht wurden ihn betreffende ärztliche Berichte, welche seinen Gesundheitszustand nach einem im (...) 2013 erlittenen (...) betreffen. Eingereicht wurden sodann Strafunterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen D._______ und G._______. Die Eingaben finden Eingang in die Beschwerdeentscheide der unter den separaten Geschäftsnummern (D-688/2013 undD-7329/2013) eröffneten Beschwerdeverfahren.

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1.1 Das unter der Geschäftsnummer D-688/2013 geführte Beschwerdeverfahren der Familie F._______ wird aus sachlichen Gründen getrennt.

E. 1.2 Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Beschwerdeführer E._______, bei welchem es sich um den Familienvater handelt, unter der Hauptverfahrensnummer D-688/2013 weitergeführt.

E. 1.3 Betreffend die Beschwerdeführerinnen, namentlich B._______, bei welcher es sich um die Mutter handelt, sowie die Töchter respektive Schwestern G._______ und D._______, wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7329/2013 weitergeführt.

E. 1.4 Betreffend den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer A._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7328/2013 weitergeführt. Der vorliegende Beschwerdeentscheid betrifft dieses Verfahren.

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Die Familie F._______ wurde am 28. Mai 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273]) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Eingeschlossen in diese vorläufige Aufnahme war der damals noch minderjährige Beschwerdeführer. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach dem AuG gegeben sind.

E. 4 Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im vorliegenden Fall als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die sehr umfangreichen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt. Sie sind sodann teilweise nicht chronologisch abgelegt. Die Vorinstanz wird unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht angewiesen, dies nachzuholen.

E. 5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage im Heimatstaat als gerechtfertigt an.

E. 5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Situation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser Volksgruppen alleine aufgrund der Ethnie, mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden, ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat habe denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet.

E. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich überdies auch als möglich und zulässig. Insbesondere würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotene Behandlung oder Strafe drohe.

E. 5.2 Im Weiteren sah die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter dem Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG für die gesamte Familie F._______ als gerechtfertigt an.

E. 5.2.1 Dabei wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer konkret ausgeführt, er sei seit dem Jahr 2009 immer wieder in Konflikt mit der schweizerischen Rechtsordnung geraten und habe bereits mehrfach kürzere Freiheitsstrafen erwirkt. So sei er am (...) 2009 vom Jugendgericht L._______ zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen wegen Drohung verurteilt worden. Mit Strafbefehl vom (...) 2012 habe ihn die Staatsanwaltschaft H._______ sodann zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen wegen einfacher Körperverletzung, Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Drohung bestraft. Bei der Begehung der Delikte habe der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Gewaltpotential an den Tag gelegt. Die zuständige Jugendanwaltschaft des Kantons H._______ gehe denn auch von einer schlechten Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers aus. Für den Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme daher gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt.

E. 5.2.2 Im Hinblick auf die unter Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vorzunehmende Interessenabwägung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Insgesamt seien keine Bemühungen erkennbar, sich nach einem bereits mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz noch an die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens anzupassen und die geltende Rechtsordnung zu beachten. Es sei daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben. Neben einer nahezu gänzlich gescheiterten gesellschaftlichen Integration hätten sich die Beschwerdeführenden auch nie in den Arbeitsmarkt einzugliedern vermocht, sondern die Familie beziehe laufend Fürsorgegelder. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit einer persönlichen Härte ausgesetzt würden. Dies habe auch für den Beschwerdeführer und seine Geschwister zu gelten. Zwar hätten die Kinder die prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit besonders enge Bande zur Schweiz geknüpft oder einen Freundeskreis aufgebaut hätten. Abklärungen über das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in das Heimatland auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Es sei ihnen daher zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern, sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Familienmitgliedern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme überwiege gesamthaft betrachtet das private Interesse der Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

E. 5.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Rahmen der Beschwerdeausführungen entgegengehalten, eine Rückweisung der Beschwerdeführenden sei für sie nach mehr als vierzehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz unzumutbar. Insbesondere die Kinder, welche im Kleinkindalter in die Schweiz gekommen beziehungsweise hier geboren seien, hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz; für sie sei es undenkbar, nach Kosovo zurückzukehren, und die Situation stelle sich unter diesen Verhältnissen als äusserst schwierig dar. Die Eltern des Beschwerdeführers, E._______ und B._______ seien überfordert und bisher nicht in der Lage gewesen, die Integration ihrer Kinder anzugehen und zu fördern. Das strafbare Verhalten der Kinder sei klar verwerflich, aber vor dem Hintergrund der gesamten familiären Situation zu sehen, welche sich zwischenzeitlich verbessert habe. Den Beschwerdeführenden müsse zudem durch die schweizerischen Behörden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemühungen zur Integration und ihren Willen, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, zu beweisen.

E. 5.4 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Familie F._______ nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Man habe die Beschwerdeführenden jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige Aufnahme aufgehoben werden müsste. Die Verwarnungen hätten nicht zu einem Umdenken geführt. Vielmehr seien mehrere Familienmitglieder in der Folge immer wieder straffällig geworden.

E. 5.5 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche aufgrund des von E._______ im (...) 2013 erlittenen (...) und der daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeholt wurde, führte die Vorinstanz unter anderem aus, angesichts des massiven dissozialen Verhaltens der Beschwerdeführenden während des Aufenthalts in der Schweiz werde daran festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo für alle Familienmitglieder zumutbar sei.

E. 5.6 In der Replik vom 26. August 2014 führten die Beschwerdeführenden zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers aus, dieser sei sich bewusst, dass er sein Verhalten radikal ändern müsse, und bereue seine Taten. Er habe ein Drogenproblem und sich zur Behandlung dieses Problems und der aus dem Drogenproblem resultierenden Depression an die Kinder- und Jugendpsychiatrie gewandt, wo er psychologisch betreut werde. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auf dem besten Weg befinde, ein angepasstes und selbständiges Leben zu führen.

E. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor­aussetzungen für die vorläufige Aufnahme - welche eine Ersatz­mass­nahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung dar­stellt - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vor­läufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 6.2 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kann das SEM sodann auf Antrag der kantonalen Behörde eine wegen Unzumutbarkeit verfügte vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn die vorläufig aufgenommene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet.

E. 6.3 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob weiterhin Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG bestehen und mithin die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.

E. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.1.1 Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Das Asylgesuch seiner Eltern, in welches er als minderjähriges Kind eingeschlossen war, wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist.

E. 7.1.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes wird von ihm jedoch weder vorgebracht noch ergeben sich diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 7.1.4 Gesamthaft ist daher festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist.

E. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Insbesondere obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr in den Heimatstaat benötigten heimatlichen Dokumente zu beschaffen.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.3.1 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unwei­ger­lich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6).

E. 7.3.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter aus Ko­sovo im Allgemeinen betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 und 2009 /51 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert. Befunden wurde, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung fest­steht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie die berufliche Ausbil­dung, der Gesundheitszustand, das Alter, eine ausreichende Lebensgrund­lage und ein Beziehungsnetz - erfüllt sind. Diese Beurteilung hat auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch Gültigkeit.

E. 7.3.3 Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist albanisch sprechen­der Ashkali aus M._______ (serbischer Ortsname; auch: N._______, albanisch: O._______ oder P._______) im Bezirk Q._______ (R._______, albanisch: S._______ oder T._______). Entsprechend dem Abklärungs­ergebnis des schweizeri­schen Verbindungsbüros in Pristina leben im Heimatort des Beschwerde­füh­rers ein Onkel und dessen Familie, zwei Tanten sowie die Grossmutter. Die Familienmitglieder bewohnen ein eigenes Haus. Der Beschwerdefüh­rer kann daher im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat auf ein familiä­res Beziehungsnetz zurückgreifen. Eine berufliche und wirtschaftliche Inte­gration im Heimatstaat dürfte für den Beschwerdeführer mit Schwierigkei­ten verbunden sein. Er hat bisher keine Berufsausbildung absolviert. Fest­zu­halten ist jedoch, dass er über einen Schulabschluss verfügt. Als junger Mann dürfte er sodann sein Auskommen zumindest durch Hilfstätigkeiten finden. Inwieweit sich das Drogenproblem des Beschwerdeführers auf die Möglichkeiten seiner beruflichen Integration auswirken könnte, lässt sich schwer beurteilen. Den Eingaben der Beschwerdeführenden lässt sich lediglich entnehmen, dass er diesbezüglich in ärztlicher und psychologi­scher Betreuung war. Ob er sein Problem zwischenzeitlich ganz überwun­den hat, ergibt sich aus den Akten hingegen nicht. Im Rahmen der Stellung­nahmen wurde sodann auf die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz verwiesen. Diese bildet bei der Beurteilung der Zumutbar­keit jedoch nur dahingehend ein Kriterium, als zu prüfen ist, ob der Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbe­dro­hende Situation geraten würde. Letztlich kann eine weiterführende Ausei­nandersetzung, ob sich der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerde­führer in seinen Heimatstaat als zumutbar erweist, aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben.

E. 8.1 Wie bereits ausgeführt, kann nämlich eine vorläufige Aufnahme, die aufgrund einer festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verfügt oder aufrecht erhalten wird, gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben werden, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öf­fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet.

E. 8.2 Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt sich, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vor­läu­fi­gen Aufnahme führt; es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu hal­ten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefähr­dung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage stellt.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2009, damals im Alter von (...) Jahren, erstmals vom Jugendgericht L._______ wegen Drohungen zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen verurteilt. Im Zeitraum vom (...) 2011 bis (...) 2012 beging er sodann weitere strafrechtlich relevante Delikte. So schlug er am (...) 2011 am Bahnhof U._______ einem Bekannten mit der Faust ins Gesicht, um sich für dessen Lästereien zu rächen. Am (...) 2011 schlug er am Bahnhof K._______, nach einer anfänglichen Pöbelei mit mehreren Personen, einen Unbeteiligten zu­sam­men. Während eines Ferienlageraufenthalts vom (...) - (...) 2011, wel­chen er mit der Wohngruppe V._______ des Jugendheims W._______ un­ter­nahm, wurde eine Betreuerin um insgesamt Fr. 420.- bestohlen, wobei der Beschwerdeführer jeweils Schmiere stand und am gestohlenen Geld beteiligt wurde. Am (...) 2011 hielten der Beschwerdeführer und drei weitere Jugendliche einen unbeteiligten Jugendlichen am Bahnhof von X._______ an und schlugen auf diesen so lange ein, bis dieser seinen Ruck­sack übergab, wobei der Beschwerdeführer das Handy des Opfers erhielt. Am (...) 2012 betrat der Beschwerdeführer sodann gemeinsam mit einem Freund die Wohnung seines späteren Opfers und forderte dieses zur Herausgabe von Fr. 400.- auf, welche das Opfer ihm noch geschuldet habe. Da das Opfer das Geld nicht übergeben konnte, nahm er dessen iPhone an sich. Nach der Rückkehr in das Jugendheim W._______ am (...) 2012 sprach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ermittlun­gen zum Diebstahl seinem Betreuer gegenüber die Drohung aus, er werde ihn aufschlitzen. Aufgrund der massiven Bedrohung des Gruppenleiters wurde er am (...) 2011 im Regionalgefängnis K._______ für sechs Tage in Arrest gesetzt. In Folge der vorgenannten Taten wurde er mit Strafbefehl vom (...) 2012 der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperver­letzung, des mehrfachen Diebstahls, des Raubes, der mehr­fa­chen Dro­hung und des Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum (...) 2011 bis (...) 2012, für schuldig befunden und mit einem bedingten Frei­heits­entzug von 20 Tagen bestraft. Die Jugendanwaltschaft Region L._______ führt in einem Bericht vom (...) 2012 zur Delinquenz des Beschwerdeführers aus, dass dieser sich in der Zeit vom (...) 2011 bis (...) 2012 im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme im offenen Jugendheim W._______, Y._______, befunden habe, dies mit dem Ziel eines Lehrbeginns im Sommer 2012. In dieser Zeit sei gegen den Beschwerdeführer drei Mal ein Arrest wegen Regelverstössen verfügt worden; das Jugendheim habe die weitere Zusammenarbeit schliesslich aufgrund seines Verhaltens und seiner fortgesetzten Delinquenz beendet. Die Zeit vom (...) 2012 bis (...) 2012 habe er im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Gruppe des (...) verbracht; gleichzeitig sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Entlassung aus dem (...) sei aufgrund der nur bedingten Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers beendet worden. Die Entlassung sei mit der klaren Auflage seitens der Jugendanwaltschaft verbunden gewesen, keine weiteren Delikte zu begehen, an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen, die Tagesstruktur (...) in K._______ zu besuchen und im Rahmen der Begutachtung zu kooperieren. Diese Auflagen habe der Beschwerdeführer jedoch kaum eingehalten. Das Anti-Aggressionstraining habe er aufgrund unbegründeter Abwesenheit nicht abgeschlossen; er habe vielmehr weitere Diebstahlsdelikte begangen und Cannabis konsumiert. Die Tagesstruktur sei gut verlaufen, dies aber nur aufgrund des grossen Entgegenkommens und der individuellen Betreuung seitens der Leitung des (...). In einem zur Person des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom (...) 2012 wird sodann eine Massnahmebedürftigkeit aufgrund dessen Denkweise, dessen Suchtmittelkonsums und vor allem wegen seines Aggressionspotentials klar als gegeben erachtet. Von einer Massnahme wurde zum damaligen Zeitpunkt jedoch abgesehen und das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen, da einerseits geeignete Angebote für eine entsprechende Massnahme, insbesondere eine Familientherapie, gefehlt hätten und andererseits die Aussicht auf Erfolg aufgrund der Uneinsichtigkeit und der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers als chancenlos eingeschätzt wurde. Hingewiesen wurde darauf, dass alle bisherigen Unterstützungsangebote oder -massnahmen im Rahmen einer persönlichen Betreuung durch die Jugendanwaltschaft und später in den vorsorglichen stationären Unterbringungen am Willen und an der Einsicht des Beschwerdeführers und auch dessen Eltern gescheitert seien. Seit dem Strafbefehl vom (...) 2012 wurden gegen den Beschwerdeführer weitere Strafverfahren eröffnet. Diese resultieren insbesondere im Urteil des Jugendgerichts des Kantons H._______ vom (...) 2014. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer des Raubes, mehrfach begangen im (...) 2012, am (...) 2012 sowie am (...) 2012, der Drohung, mehrfach begangen am (...) 2013, am (...) 2013 sowie am (...) 2013, des Diebstahls, mehrfach begangen am (...) 2012 und am (...) 2013, des Hausfriedensbruchs, zweimal begangen am (...) 2012, sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom (...) 2012, verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Obergerichts H._______ vom (...) 2015 vollumfänglich bestätigt. Am (...) 2015 erging sodann ein weiterer Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des Raubes, des Erwerbes, Besitzes und Konsums von Marihuana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft wurde. Aufgrund des dargestellten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist der Aufhebungstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ohne weiteres erfüllt.

E. 8.4 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE 135 II 377 E. 4.2). Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Ver­bleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Be­trachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bilden im Rahmen der Interessen­abwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und fami­li­ä­ren Nachteile Elemente der Prüfung.

E. 8.5 Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen sieben Jahren unun­terbrochen straffällig. Sämtliche von den Behörden angebotenen Mass­nahmen zum Zwecke der Sozialisierung und Integration in den schulischen Prozess und später in den Ausbildungs- und Arbeitsprozess wurden von ihm vorzeitig abgebrochen oder blieben ohne Erfolg. Auch die nach seiner Ver­urteilung am (...) 2014 angestrengten Massnahmen im Rahmen eines Arbeitsprojekts und die psychotherapeutischen Massnahmen haben nicht gegriffen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Beru­fungs­ur­teils des Obergerichts H._______ vom (...) 2015, in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass ein bedingter Strafvollzug im Falle des Beschwerde­füh­rers aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen sowie seiner persönli­chen Situation nicht in Betracht komme. Vielmehr müsse ihm eine ungüns­ti­ge Prognose gestellt werden und sei eine unbedingte Strafe nötig, um ihn von weiteren Verbrechen abzuhalten. Zu den persönlichen Verhältnissen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig psychothera­peu­tische Sitzungen im Rahmen der angeordneten psychotherapeutischen Massnahme besuche. Die berufliche Situation habe sich noch nicht verän­dert. Er gehe nach einem halbjährigen Einsatz in einem Beschäftigungs­programm noch immer keiner regelmässigen Beschäftigung nach und ab­sol­viere keine Ausbildung. Zwar versicherte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner an das Bundes­verwaltungsgericht gerichteten persönlichen Stellungnahme vom 22. Au­gust 2014, durch die Integrationsmassnahmen, insbesondere seine Arbeit im (...), habe er die Möglichkeit, seine Schulden zu begleichen. Er bekundete zudem, nicht mehr in alte Verhaltensmuster verfallen und sich künftig straffrei verhalten zu wollen und die ihm gebotene Chance im (...) nutzen zu wollen, um mit Hilfe seiner Betreuungsperson im Jahr 2015 eine Lehrstelle zu finden (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 5). Er wurde jedoch auch nach seiner Verurteilung am (...) 2014 wieder mehrfach straffällig, zum Teil in erheblichem Masse. So wurde er mit Straf­befehl vom (...) 2014 der Beschimpfung, des Hausfriedens­bruchs sowie des Konsums von Marihuana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von zehn Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Mit Strafbefehlen vom (...) 2014 und (...) 2014 wurde er des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung für schuldig befunden und mit einer Busse von je Fr. 90.- bestraft. Am 4. Juni 2015 wurde ein weiterer ihn betreffender Strafbefehl vom (...) 2015 eingereicht. In diesem wurde er der Widerhandlung ge­gen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder anderer Berechtigung) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Mit Strafbefehl vom (...) 2015 wurde er schliesslich des mehrfachen Diebstahls und Raubes für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft. Es zeigt sich mithin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich straffrei zu verhalten. Die jahrelangen Versuche der Sozial- und Jugend­strafbehörden, ihn mit Hilfe verschiedener Massnahmen und Unterstüt­zungsangebote von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ihm auch beim Versuch der schulischen beziehungsweise der beruflichen Integration Hand zu bieten, haben letztlich nicht gegriffen, ebenso wenig wie die medizinische und psychologische Unterstützung hinsichtlich seines Dro­genproblems. Nicht ernst nahm er offensichtlich auch die von der Vorin­stanz in Aussicht gestellte Konsequenz, nämlich dass sein fortgesetztes straf­bares Verhalten zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen kön­ne. Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig und bereits seit längerer Zeit in einem Alter, in welchem er sich der Folgen seines Handelns vollauf bewusst sein muss. Zwar hat er den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 18 Jahre, in der Schweiz verbracht. In diesen Jahren ist ihm jedoch weder eine wirtschaftliche oder gar berufliche noch eine gesellschaftliche Integration gelungen. In der Schweiz leben seine Eltern und zwei Schwes­tern. Aus den eingereichten Berichten und den persönlichen Stellungnah­men ergibt sich jedoch, dass er sich in zunehmendem Masse von seiner Familie distanziert hat und insbesondere seine Eltern im Hinblick auf sein Verhalten keinen Einfluss auf ihn haben. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für den Beschwerde­füh­rer mit Härten verbunden ist. Er ist jedoch im Heimatstaat nicht auf sich allein gestellt, sondern verfügt über das bereits aufgeführte familiäre Be­zie­hungsnetz, welches ihm bei der sozialen Integration behilflich sein kann. Als junger Mann dürfte er im Heimatstaat sodann auch sein Auskommen zumindest durch Hilfstätigkeiten finden.

E. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz zutreffend als gerecht­fertigt und verhältnismässig erachtet hat, da das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung vorliegend massgeblich überwiegt. Die Be­schwer­de ist mithin abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 25. Februar 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7328/2013 Urteil vom 12. April 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 11. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (...) 1998 gemeinsam mit seiner Mutter B._______ und den Geschwistern C._______ und D._______ in die Schweiz ein, wo sie am (...) 1998 um Asyl nachsuchten. Der Vater des Beschwerdeführers, E._______, reiste am (...) 1999 in die Schweiz ein und suchte am (...) 1999 um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie F._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat unter Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Situation in Kosovo als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz verfügt. In die Verfügung eingeschlossen wurde die am (...) geborene Schwester des Beschwerdeführers, G._______. C. Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden erstmals das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, dies unter Verweis darauf, dass es den Beschwerdeführenden während ihres Aufenthalts in der Schweiz nicht gelungen sei, sich an die geltende Ordnung zu halten, und die Kinder den Schulbetrieb stören würden. Nach einer entsprechenden Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden, in welcher sie unter anderem auf die positive Entwicklung des Sohnes C._______ hinwiesen, teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 mit, dass sie von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absehe, jedoch eine erneute Verschlechterung der Situation eine neuerliche Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. D. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden erneut, dass ihre vorläufige Aufnahme einer Prüfung unterzogen worden sei. Anlass sei das wiederholt straffällige Verhalten von C._______ gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage sei man jedoch bereit, die vorläufige Aufnahme bestehen zu lassen, unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter Delinquenz von C._______ oder dem strafbarem Verhalten eines anderen Familienmitglieds. E. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte die Vorinstanz am (...) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführenden. F. Am 11. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör hinsichtlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt, wobei auch auf das gemäss Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros im Heimatort vorhandene familiäre Beziehungsnetz verwiesen wurde. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu nicht vernehmen. G. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - wurde die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme in Bezug auf den Beschwerdeführer, die Eltern B._______ und E._______ und die Schwestern G._______ und D._______ in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben. Für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Bruder C._______ erging gleichentags und ebenfalls gestützt auf die genannten Aufhebungstatbestände eine separate Aufhebungsverfügung. H. Gegen beide Verfügungen wurde am 11. Februar 2013 (Telefaxeingabe) und 12. Februar 2013 (Poststempel) - handelnd durch die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber - Beschwer­de beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme für sämtliche Familienmitglieder; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I. Der mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 erhobene Kostenvorschuss in Höhe der von Fr. 600.- wurde am 25. Februar 2013 fristgerecht geleistet. J. Betreffend das Beschwerdeverfahren des Bruders C._______ (Geschäftsnummer D-689/2013) blieb die Leistung des mit Zwischenverfügungen vom 5. März 2013 und 28. März 2013 eingeforderten Kostenvorschusses aus, weshalb auf die entsprechende Beschwerde mit Urteil vom 26. April 2013 androhungsgemäss nicht eingetreten wurde. K. Am 22. März 2013 ging ein den Beschwerdeführer betreffender Festnahme-Rapport der Kantonspolizei H._______ datierend vom (...) 2013 sowie die entsprechende Verfügung betreffend Anordnung der Untersuchungshaft datierend vom (...) 2013 ein, nachdem der dringende Tatverdacht des Diebstahls, der Drohung, des mehrfachen Raubes und des Raubes unter Mitführen einer gefährlichen Waffe gegeben war. Ebenso wurde ein den Beschwerdeführer betreffender, vom (...) 2013 datierender Anzeigerapport der Kantonspolizei H._______ wegen des Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eingereicht. L. Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorins­tanz zur Vernehmlassung zugestellt. M. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die ergänzenden Ausführungen wird in den Erwägungen eingegangen. N. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik gesetzt. Eine solche wurde nicht eingereicht. O. Mit Schreiben vom 19. Juli 2013 teilte der zuständige Jugendanwalt mit, dass gegen den Beschwerdeführer am (...) 2013 eine Strafuntersuchung wegen Raubes eingeleitet worden sei und dieses Verfahren aufgrund neuer Anzeigen wegen weiterer Raubdelikte, Diebstahls, Drohung, Nötigung, Hausfriedensbruchs, Handels mit Marihuana und Kokaingemisch sowie verschiedener anderer Betäubungsmittel ausgedehnt worden sei. Gegen ihn seien bei der Kantonspolizei noch weitere Anzeigen in Arbeit. Beigelegt wurden die entsprechende Eröffnungsverfügung sowie sechs weitere Ausdehnungsverfügungen. P. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden die Korrespondenz des Bundesverwaltungsgerichts und der Jugendanwaltschaft I._______ sowie die gegen den Beschwerdeführer eröffneten Straf- und Ausdehnungsverfügungen zur Kenntnis gebracht und ihnen zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme Frist bis 9. September 2013 gesetzt. Den Beschwerdeführenden wurde sodann Gelegenheit gegeben, innert genannter Frist zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG Stellung zu nehmen. Eine entsprechende Stellungnahme unterblieb. Q. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde unter anderem mitgeteilt, dass neu lic. iur. Othman Bouslimi zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bevollmächtigt worden sei und man das Mandatsverhältnis mit der bisherigen Rechtsvertreterin Annelise Gerber gekündigt habe. R. Am 31. Januar 2014 wurde unter anderem ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie F._______" datierend vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von der Mutter des Beschwerdeführers, B._______, und der Schwester D._______ sowie deren Partner J._______ unterzeichnet war und Ausführungen zur Familiensituation enthielt. S. Am 5. Februar 2014 wurden zwei den Beschwerdeführer betreffende Strafbefehle, datierend vom (...) 2013 und (...) 2014, zu den Akten gereicht, in welchen dieser jeweils des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis für schuldig befunden und je mit einer Busse von Fr. 90.- belegt wurde. T. Am 7. Februar 2014 wurde unter anderem die bereits bei den Akten befindliche "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie F._______", nunmehr datiert auf den 4. Februar 2014, eingereicht. U. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers E._______ nach einem im Oktober 2013 erlittenen (...) und dessen Folgen. V. Am 4. April 2014 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons H._______ dem Bundesverwaltungsgericht eine den Beschwerdeführer betreffende Anklageerhebung vom (...) zu. W. Am 8. Mai 2014 wurden vier den Beschwerdeführer betreffende Strafbefehle vom (...) und (...) 2014 sowie vom (...) und (...) 2014 eingereicht, in welchen der Beschwerdeführer jeweils des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis und des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Amphetamin beziehungsweise Marihuana für schuldig befunden und mit Bussen von je Fr. 90.-, Fr. 150.-, Fr. 180.- und Fr. 60.- bestraft wurde. X. Am 5. August 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl vom (...) 2014 zu den Akten gereicht, in welchem jener des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis auf einer Zugstrecke für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 90.- bestraft wurde. Y. Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August 2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Z. Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden den Beschwerdeführenden die seit der Verfügung vom 23. August 2013 neu eingegangenen Strafakten; dies verbunden mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme. AA. Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden entsprechend Stellung zur Verfügung vom 13. August 2014. BB. Am 22. September 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl vom (...) 2014 zu den Akten gereicht, in welchem er des Erwerbs, Besitzes und Konsums von Marihuana für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 90.- bestraft wurde. CC. Am 13. Oktober 2014 wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Strafurteil des Jugendgerichts des Kantons H._______ vom 26. August 2014 zu den Akten gereicht. Aus diesem geht hervor, dass der Beschwerdeführer des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Drohung, des mehrfachen Diebstahls, des Hausfriedensbruchs sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten - teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom (...) 2012 - sowie einer Busse von Fr. 200.- verurteilt wurde. Überdies wurde eine ambulante psychotherapeutische Behandlung während und nach dem Strafvollzug angeordnet. DD. Am 30. Dezember 2014 wurden weitere, den Beschwerdeführer betreffende Strafbefehle eingereicht. Mit Strafbefehl vom (...) 2014 wurde er der Beschimpfung, des Hausfriedensbruchs sowie des Konsums von Marihuana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von zehn Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Aus der ebenfalls eingereichten Bestätigung ergibt sich sodann sein Eintritt in das Regionalgefängnis K._______ am (...) 2014 zur Verbüssung der zehntägigen Freiheitstrafe. Mit Strafbefehlen vom (...) 2014 und (...) 2014 wurde der Beschwerdeführer sodann des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung für schuldig befunden und mit einer Busse von je Fr. 90.- bestraft. EE. Am 17. März 2015 wurde seitens der Kantonspolizei L._______ ein den Beschwerdeführer betreffender Festnahmerapport vom (...) wegen des dringenden Tatverdachts der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens eingereicht. FF. Am 11. Mai 2015 wurde ein den Beschwerdeführer betreffendes Berufungsurteil des Obergerichts Kanton H._______ vom (...) 2015 eingereicht. In diesem wurde das Urteil des Jugendgerichts des Kantons H._______ vom (...) 2014 sowohl hinsichtlich der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten als auch des ausgesprochenen Strafmasses für rechtskräftig erklärt. GG. Am 4. Juni 2015 wurde ein den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl vom (...) 2015 eingereicht. In diesem wurde er der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Eingereicht wurde sodann die schriftliche Urteilsbegründung des am (...) 2015 vom Obergericht des Kantons H._______ gefällten Strafurteils. HH. Am 3. August 2015 wurde ein weiterer, den Beschwerdeführer betreffender Strafbefehl vom (...) 2015 eingereicht, in welchem jener des mehrfachen Diebstahls und des Raubes für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft wurde. II. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurden den Beschwerdeführenden unter anderem die seit August 2014 eingegangenen Strafakten zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt. Eine entsprechende Stellungnahme ging nicht ein. JJ. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens wurden sodann verschiedene den Beschwerdeführer E._______ betreffende Strafunterlagen eingereicht. Ebenso eingereicht wurden ihn betreffende ärztliche Berichte, welche seinen Gesundheitszustand nach einem im (...) 2013 erlittenen (...) betreffen. Eingereicht wurden sodann Strafunterlagen betreffend die Beschwerdeführerinnen D._______ und G._______. Die Eingaben finden Eingang in die Beschwerdeentscheide der unter den separaten Geschäftsnummern (D-688/2013 undD-7329/2013) eröffneten Beschwerdeverfahren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das unter der Geschäftsnummer D-688/2013 geführte Beschwerdeverfahren der Familie F._______ wird aus sachlichen Gründen getrennt. 1.2 Das Beschwerdeverfahren wird in Bezug auf den Beschwerdeführer E._______, bei welchem es sich um den Familienvater handelt, unter der Hauptverfahrensnummer D-688/2013 weitergeführt. 1.3 Betreffend die Beschwerdeführerinnen, namentlich B._______, bei welcher es sich um die Mutter handelt, sowie die Töchter respektive Schwestern G._______ und D._______, wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7329/2013 weitergeführt. 1.4 Betreffend den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer A._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7328/2013 weitergeführt. Der vorliegende Beschwerdeentscheid betrifft dieses Verfahren. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme betreffend das Sachgebiet gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend die vorläufige Aufnahme endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3.2 Die Familie F._______ wurde am 28. Mai 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273]) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Eingeschlossen in diese vorläufige Aufnahme war der damals noch minderjährige Beschwerdeführer. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach dem AuG gegeben sind.

4. Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im vorliegenden Fall als offenkundig mangelhaft bezeichnet werden muss. Die sehr umfangreichen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt. Sie sind sodann teilweise nicht chronologisch abgelegt. Die Vorinstanz wird unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht angewiesen, dies nachzuholen. 5. 5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage im Heimatstaat als gerechtfertigt an. 5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Situation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser Volksgruppen alleine aufgrund der Ethnie, mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden, ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat habe denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. 5.1.2 Der Vollzug der Wegweisung erweise sich überdies auch als möglich und zulässig. Insbesondere würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotene Behandlung oder Strafe drohe. 5.2 Im Weiteren sah die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auch unter dem Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG für die gesamte Familie F._______ als gerechtfertigt an. 5.2.1 Dabei wurde in Bezug auf den Beschwerdeführer konkret ausgeführt, er sei seit dem Jahr 2009 immer wieder in Konflikt mit der schweizerischen Rechtsordnung geraten und habe bereits mehrfach kürzere Freiheitsstrafen erwirkt. So sei er am (...) 2009 vom Jugendgericht L._______ zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen wegen Drohung verurteilt worden. Mit Strafbefehl vom (...) 2012 habe ihn die Staatsanwaltschaft H._______ sodann zu einem bedingten Freiheitsentzug von 20 Tagen wegen einfacher Körperverletzung, Raubes, Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Drohung bestraft. Bei der Begehung der Delikte habe der Beschwerdeführer ein nicht unerhebliches Gewaltpotential an den Tag gelegt. Die zuständige Jugendanwaltschaft des Kantons H._______ gehe denn auch von einer schlechten Prognose im Hinblick auf das künftige Verhalten des Beschwerdeführers aus. Für den Beschwerdeführer seien die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme daher gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG erfüllt. 5.2.2 Im Hinblick auf die unter Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG vorzunehmende Interessenabwägung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich auch durch strafrechtliche Verurteilungen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Insgesamt seien keine Bemühungen erkennbar, sich nach einem bereits mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz noch an die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens anzupassen und die geltende Rechtsordnung zu beachten. Es sei daher ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben. Neben einer nahezu gänzlich gescheiterten gesellschaftlichen Integration hätten sich die Beschwerdeführenden auch nie in den Arbeitsmarkt einzugliedern vermocht, sondern die Familie beziehe laufend Fürsorgegelder. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aus einem besonders engen Beziehungsumfeld herausgerissen und damit einer persönlichen Härte ausgesetzt würden. Dies habe auch für den Beschwerdeführer und seine Geschwister zu gelten. Zwar hätten die Kinder die prägenden Lebensjahre in der Schweiz verbracht, jedoch sei nicht davon auszugehen, dass sie in dieser Zeit besonders enge Bande zur Schweiz geknüpft oder einen Freundeskreis aufgebaut hätten. Abklärungen über das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina hätten zudem ergeben, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in das Heimatland auf ein intaktes familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten. Es sei ihnen daher zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern, sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Familienmitgliedern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Das öffentliche Interesse an einer Aufhebung der vorläufigen Aufnahme überwiege gesamthaft betrachtet das private Interesse der Familie an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 5.3 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde im Rahmen der Beschwerdeausführungen entgegengehalten, eine Rückweisung der Beschwerdeführenden sei für sie nach mehr als vierzehn Jahren Aufenthalt in der Schweiz unzumutbar. Insbesondere die Kinder, welche im Kleinkindalter in die Schweiz gekommen beziehungsweise hier geboren seien, hätten ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz; für sie sei es undenkbar, nach Kosovo zurückzukehren, und die Situation stelle sich unter diesen Verhältnissen als äusserst schwierig dar. Die Eltern des Beschwerdeführers, E._______ und B._______ seien überfordert und bisher nicht in der Lage gewesen, die Integration ihrer Kinder anzugehen und zu fördern. Das strafbare Verhalten der Kinder sei klar verwerflich, aber vor dem Hintergrund der gesamten familiären Situation zu sehen, welche sich zwischenzeitlich verbessert habe. Den Beschwerdeführenden müsse zudem durch die schweizerischen Behörden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemühungen zur Integration und ihren Willen, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, zu beweisen. 5.4 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz hierzu im Wesentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Familie F._______ nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Man habe die Beschwerdeführenden jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige Aufnahme aufgehoben werden müsste. Die Verwarnungen hätten nicht zu einem Umdenken geführt. Vielmehr seien mehrere Familienmitglieder in der Folge immer wieder straffällig geworden. 5.5 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche aufgrund des von E._______ im (...) 2013 erlittenen (...) und der daraus resultierenden Gesundheitsbeeinträchtigungen eingeholt wurde, führte die Vorinstanz unter anderem aus, angesichts des massiven dissozialen Verhaltens der Beschwerdeführenden während des Aufenthalts in der Schweiz werde daran festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo für alle Familienmitglieder zumutbar sei. 5.6 In der Replik vom 26. August 2014 führten die Beschwerdeführenden zum strafbaren Verhalten des Beschwerdeführers aus, dieser sei sich bewusst, dass er sein Verhalten radikal ändern müsse, und bereue seine Taten. Er habe ein Drogenproblem und sich zur Behandlung dieses Problems und der aus dem Drogenproblem resultierenden Depression an die Kinder- und Jugendpsychiatrie gewandt, wo er psychologisch betreut werde. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auf dem besten Weg befinde, ein angepasstes und selbständiges Leben zu führen. 6. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Vor­aussetzungen für die vorläufige Aufnahme - welche eine Ersatz­mass­nahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung dar­stellt - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vor­läufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 6.2 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG kann das SEM sodann auf Antrag der kantonalen Behörde eine wegen Unzumutbarkeit verfügte vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn die vorläufig aufgenommene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet. 6.3 Es ist daher zunächst zu prüfen, ob weiterhin Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AuG bestehen und mithin die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.1.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Beschwerdeführer hat keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht. Das Asylgesuch seiner Eltern, in welches er als minderjähriges Kind eingeschlossen war, wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, weshalb ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig ist. 7.1.3 Sodann ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Entsprechendes wird von ihm jedoch weder vorgebracht noch ergeben sich diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte aus den Akten. Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.1.4 Gesamthaft ist daher festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kosovo sich sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist. 7.2 Der Vollzug der Wegweisung ist sodann auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG. Insbesondere obliegt es dem Beschwerdeführer, sich die für die Rückkehr in den Heimatstaat benötigten heimatlichen Dokumente zu beschaffen. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3.1 In Kosovo herrscht im jetzigen Zeitpunkt keine generell unsichere, von bewaffneten Konflikten oder jederzeit drohenden Unruhen geprägte Lage, aufgrund derer der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr unwei­ger­lich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würde. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6). 7.3.2 Was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägypter aus Ko­sovo im Allgemeinen betrifft, hat das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 und 2009 /51 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert. Befunden wurde, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung fest­steht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie die berufliche Ausbil­dung, der Gesundheitszustand, das Alter, eine ausreichende Lebensgrund­lage und ein Beziehungsnetz - erfüllt sind. Diese Beurteilung hat auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch Gültigkeit. 7.3.3 Der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer ist albanisch sprechen­der Ashkali aus M._______ (serbischer Ortsname; auch: N._______, albanisch: O._______ oder P._______) im Bezirk Q._______ (R._______, albanisch: S._______ oder T._______). Entsprechend dem Abklärungs­ergebnis des schweizeri­schen Verbindungsbüros in Pristina leben im Heimatort des Beschwerde­füh­rers ein Onkel und dessen Familie, zwei Tanten sowie die Grossmutter. Die Familienmitglieder bewohnen ein eigenes Haus. Der Beschwerdefüh­rer kann daher im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat auf ein familiä­res Beziehungsnetz zurückgreifen. Eine berufliche und wirtschaftliche Inte­gration im Heimatstaat dürfte für den Beschwerdeführer mit Schwierigkei­ten verbunden sein. Er hat bisher keine Berufsausbildung absolviert. Fest­zu­halten ist jedoch, dass er über einen Schulabschluss verfügt. Als junger Mann dürfte er sodann sein Auskommen zumindest durch Hilfstätigkeiten finden. Inwieweit sich das Drogenproblem des Beschwerdeführers auf die Möglichkeiten seiner beruflichen Integration auswirken könnte, lässt sich schwer beurteilen. Den Eingaben der Beschwerdeführenden lässt sich lediglich entnehmen, dass er diesbezüglich in ärztlicher und psychologi­scher Betreuung war. Ob er sein Problem zwischenzeitlich ganz überwun­den hat, ergibt sich aus den Akten hingegen nicht. Im Rahmen der Stellung­nahmen wurde sodann auf die lange Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz verwiesen. Diese bildet bei der Beurteilung der Zumutbar­keit jedoch nur dahingehend ein Kriterium, als zu prüfen ist, ob der Be­schwerdeführer bei einer Rückkehr nach Kosovo in eine existenzbe­dro­hende Situation geraten würde. Letztlich kann eine weiterführende Ausei­nandersetzung, ob sich der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerde­führer in seinen Heimatstaat als zumutbar erweist, aber aufgrund der nachfolgenden Erwägungen unterbleiben. 8. 8.1 Wie bereits ausgeführt, kann nämlich eine vorläufige Aufnahme, die aufgrund einer festgestellten Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verfügt oder aufrecht erhalten wird, gestützt auf Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben werden, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öf­fentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. 8.2 Aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung ergibt sich, dass nicht jeder Verstoss gegen die gesetzliche Ordnung zur Aufhebung der vor­läu­fi­gen Aufnahme führt; es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität. Somit genügt es nicht, wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu hal­ten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Gefähr­dung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, zum gegenteiligen Schluss führen. Auch die wiederholte Deliktsbegehung kann trotz einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe Anhaltspunkt für eine Gefährdung der öffentlichen Sicher­heit und Ordnung sein, da sie die vermutete günstige Prognose erheblich in Frage stellt. 8.3 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2009, damals im Alter von (...) Jahren, erstmals vom Jugendgericht L._______ wegen Drohungen zu einer persönlichen Leistung von zwei Tagen verurteilt. Im Zeitraum vom (...) 2011 bis (...) 2012 beging er sodann weitere strafrechtlich relevante Delikte. So schlug er am (...) 2011 am Bahnhof U._______ einem Bekannten mit der Faust ins Gesicht, um sich für dessen Lästereien zu rächen. Am (...) 2011 schlug er am Bahnhof K._______, nach einer anfänglichen Pöbelei mit mehreren Personen, einen Unbeteiligten zu­sam­men. Während eines Ferienlageraufenthalts vom (...) - (...) 2011, wel­chen er mit der Wohngruppe V._______ des Jugendheims W._______ un­ter­nahm, wurde eine Betreuerin um insgesamt Fr. 420.- bestohlen, wobei der Beschwerdeführer jeweils Schmiere stand und am gestohlenen Geld beteiligt wurde. Am (...) 2011 hielten der Beschwerdeführer und drei weitere Jugendliche einen unbeteiligten Jugendlichen am Bahnhof von X._______ an und schlugen auf diesen so lange ein, bis dieser seinen Ruck­sack übergab, wobei der Beschwerdeführer das Handy des Opfers erhielt. Am (...) 2012 betrat der Beschwerdeführer sodann gemeinsam mit einem Freund die Wohnung seines späteren Opfers und forderte dieses zur Herausgabe von Fr. 400.- auf, welche das Opfer ihm noch geschuldet habe. Da das Opfer das Geld nicht übergeben konnte, nahm er dessen iPhone an sich. Nach der Rückkehr in das Jugendheim W._______ am (...) 2012 sprach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Ermittlun­gen zum Diebstahl seinem Betreuer gegenüber die Drohung aus, er werde ihn aufschlitzen. Aufgrund der massiven Bedrohung des Gruppenleiters wurde er am (...) 2011 im Regionalgefängnis K._______ für sechs Tage in Arrest gesetzt. In Folge der vorgenannten Taten wurde er mit Strafbefehl vom (...) 2012 der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperver­letzung, des mehrfachen Diebstahls, des Raubes, der mehr­fa­chen Dro­hung und des Hausfriedensbruchs, begangen im Zeitraum (...) 2011 bis (...) 2012, für schuldig befunden und mit einem bedingten Frei­heits­entzug von 20 Tagen bestraft. Die Jugendanwaltschaft Region L._______ führt in einem Bericht vom (...) 2012 zur Delinquenz des Beschwerdeführers aus, dass dieser sich in der Zeit vom (...) 2011 bis (...) 2012 im Rahmen einer vorsorglichen Schutzmassnahme im offenen Jugendheim W._______, Y._______, befunden habe, dies mit dem Ziel eines Lehrbeginns im Sommer 2012. In dieser Zeit sei gegen den Beschwerdeführer drei Mal ein Arrest wegen Regelverstössen verfügt worden; das Jugendheim habe die weitere Zusammenarbeit schliesslich aufgrund seines Verhaltens und seiner fortgesetzten Delinquenz beendet. Die Zeit vom (...) 2012 bis (...) 2012 habe er im Rahmen einer vorsorglichen Unterbringung in einer geschlossenen Gruppe des (...) verbracht; gleichzeitig sei ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben worden. Die Entlassung aus dem (...) sei aufgrund der nur bedingten Massnahmewilligkeit und Massnahmefähigkeit des Beschwerdeführers beendet worden. Die Entlassung sei mit der klaren Auflage seitens der Jugendanwaltschaft verbunden gewesen, keine weiteren Delikte zu begehen, an einem Anti-Aggressionstraining teilzunehmen, die Tagesstruktur (...) in K._______ zu besuchen und im Rahmen der Begutachtung zu kooperieren. Diese Auflagen habe der Beschwerdeführer jedoch kaum eingehalten. Das Anti-Aggressionstraining habe er aufgrund unbegründeter Abwesenheit nicht abgeschlossen; er habe vielmehr weitere Diebstahlsdelikte begangen und Cannabis konsumiert. Die Tagesstruktur sei gut verlaufen, dies aber nur aufgrund des grossen Entgegenkommens und der individuellen Betreuung seitens der Leitung des (...). In einem zur Person des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom (...) 2012 wird sodann eine Massnahmebedürftigkeit aufgrund dessen Denkweise, dessen Suchtmittelkonsums und vor allem wegen seines Aggressionspotentials klar als gegeben erachtet. Von einer Massnahme wurde zum damaligen Zeitpunkt jedoch abgesehen und das Verfahren mit einem Strafbefehl abgeschlossen, da einerseits geeignete Angebote für eine entsprechende Massnahme, insbesondere eine Familientherapie, gefehlt hätten und andererseits die Aussicht auf Erfolg aufgrund der Uneinsichtigkeit und der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers als chancenlos eingeschätzt wurde. Hingewiesen wurde darauf, dass alle bisherigen Unterstützungsangebote oder -massnahmen im Rahmen einer persönlichen Betreuung durch die Jugendanwaltschaft und später in den vorsorglichen stationären Unterbringungen am Willen und an der Einsicht des Beschwerdeführers und auch dessen Eltern gescheitert seien. Seit dem Strafbefehl vom (...) 2012 wurden gegen den Beschwerdeführer weitere Strafverfahren eröffnet. Diese resultieren insbesondere im Urteil des Jugendgerichts des Kantons H._______ vom (...) 2014. Mit diesem wurde der Beschwerdeführer des Raubes, mehrfach begangen im (...) 2012, am (...) 2012 sowie am (...) 2012, der Drohung, mehrfach begangen am (...) 2013, am (...) 2013 sowie am (...) 2013, des Diebstahls, mehrfach begangen am (...) 2012 und am (...) 2013, des Hausfriedensbruchs, zweimal begangen am (...) 2012, sowie der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz für schuldig befunden und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom (...) 2012, verurteilt. Dieses Urteil wurde mit Urteil des Obergerichts H._______ vom (...) 2015 vollumfänglich bestätigt. Am (...) 2015 erging sodann ein weiterer Strafbefehl, in welchem der Beschwerdeführer des mehrfachen Diebstahls, des Raubes, des Erwerbes, Besitzes und Konsums von Marihuana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft wurde. Aufgrund des dargestellten strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers ist der Aufhebungstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ohne weiteres erfüllt. 8.4 Von der Frage der grundsätzlichen Anwendbarkeit der Bestimmung von Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG ist die Frage der Verhältnismässigkeit dieser Massnahme zu trennen (vgl. ebenfalls BGE 135 II 377 E. 4.2). Im Rahmen der vorzunehmenden Verhältnismässigkeitsprüfung sind die privaten Interessen der vorläufig aufgenommenen Person an einem Ver­bleib in der Schweiz und das Interesse des Staates an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und des Vollzugs der Wegweisung gegeneinander abzuwägen (vgl. dazu BVGE 2007/32), wobei keine schematische Be­trachtungsweise vorzunehmen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Zu berücksichtigen sind die Art der verletzten Rechtsgüter und die Schwere des Verschuldens. Steht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Diskussion, bilden im Rahmen der Interessen­abwägung die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz sowie die mit dem Vollzug der Wegweisung allenfalls verbundenen persönlichen und fami­li­ä­ren Nachteile Elemente der Prüfung. 8.5 Der Beschwerdeführer wurde in den vergangenen sieben Jahren unun­terbrochen straffällig. Sämtliche von den Behörden angebotenen Mass­nahmen zum Zwecke der Sozialisierung und Integration in den schulischen Prozess und später in den Ausbildungs- und Arbeitsprozess wurden von ihm vorzeitig abgebrochen oder blieben ohne Erfolg. Auch die nach seiner Ver­urteilung am (...) 2014 angestrengten Massnahmen im Rahmen eines Arbeitsprojekts und die psychotherapeutischen Massnahmen haben nicht gegriffen. Dies ergibt sich auch aus der Begründung des Beru­fungs­ur­teils des Obergerichts H._______ vom (...) 2015, in welcher unter anderem ausgeführt wird, dass ein bedingter Strafvollzug im Falle des Beschwerde­füh­rers aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen sowie seiner persönli­chen Situation nicht in Betracht komme. Vielmehr müsse ihm eine ungüns­ti­ge Prognose gestellt werden und sei eine unbedingte Strafe nötig, um ihn von weiteren Verbrechen abzuhalten. Zu den persönlichen Verhältnissen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer regelmässig psychothera­peu­tische Sitzungen im Rahmen der angeordneten psychotherapeutischen Massnahme besuche. Die berufliche Situation habe sich noch nicht verän­dert. Er gehe nach einem halbjährigen Einsatz in einem Beschäftigungs­programm noch immer keiner regelmässigen Beschäftigung nach und ab­sol­viere keine Ausbildung. Zwar versicherte der Beschwerdeführer im Rahmen seiner an das Bundes­verwaltungsgericht gerichteten persönlichen Stellungnahme vom 22. Au­gust 2014, durch die Integrationsmassnahmen, insbesondere seine Arbeit im (...), habe er die Möglichkeit, seine Schulden zu begleichen. Er bekundete zudem, nicht mehr in alte Verhaltensmuster verfallen und sich künftig straffrei verhalten zu wollen und die ihm gebotene Chance im (...) nutzen zu wollen, um mit Hilfe seiner Betreuungsperson im Jahr 2015 eine Lehrstelle zu finden (Beschwerdedossier act. 57 Beilage 5). Er wurde jedoch auch nach seiner Verurteilung am (...) 2014 wieder mehrfach straffällig, zum Teil in erheblichem Masse. So wurde er mit Straf­befehl vom (...) 2014 der Beschimpfung, des Hausfriedens­bruchs sowie des Konsums von Marihuana für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von zehn Tagen sowie einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Mit Strafbefehlen vom (...) 2014 und (...) 2014 wurde er des Fahrens ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung für schuldig befunden und mit einer Busse von je Fr. 90.- bestraft. Am 4. Juni 2015 wurde ein weiterer ihn betreffender Strafbefehl vom (...) 2015 eingereicht. In diesem wurde er der Widerhandlung ge­gen das Personenbeförderungsgesetz (Reisen ohne gültigen Fahrausweis oder anderer Berechtigung) für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 100.- bestraft. Mit Strafbefehl vom (...) 2015 wurde er schliesslich des mehrfachen Diebstahls und Raubes für schuldig befunden und mit einem Freiheitsentzug von 30 Tagen bestraft. Es zeigt sich mithin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sich straffrei zu verhalten. Die jahrelangen Versuche der Sozial- und Jugend­strafbehörden, ihn mit Hilfe verschiedener Massnahmen und Unterstüt­zungsangebote von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und ihm auch beim Versuch der schulischen beziehungsweise der beruflichen Integration Hand zu bieten, haben letztlich nicht gegriffen, ebenso wenig wie die medizinische und psychologische Unterstützung hinsichtlich seines Dro­genproblems. Nicht ernst nahm er offensichtlich auch die von der Vorin­stanz in Aussicht gestellte Konsequenz, nämlich dass sein fortgesetztes straf­bares Verhalten zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme führen kön­ne. Der Beschwerdeführer ist inzwischen volljährig und bereits seit längerer Zeit in einem Alter, in welchem er sich der Folgen seines Handelns vollauf bewusst sein muss. Zwar hat er den überwiegenden Teil seines Lebens, nämlich 18 Jahre, in der Schweiz verbracht. In diesen Jahren ist ihm jedoch weder eine wirtschaftliche oder gar berufliche noch eine gesellschaftliche Integration gelungen. In der Schweiz leben seine Eltern und zwei Schwes­tern. Aus den eingereichten Berichten und den persönlichen Stellungnah­men ergibt sich jedoch, dass er sich in zunehmendem Masse von seiner Familie distanziert hat und insbesondere seine Eltern im Hinblick auf sein Verhalten keinen Einfluss auf ihn haben. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für den Beschwerde­füh­rer mit Härten verbunden ist. Er ist jedoch im Heimatstaat nicht auf sich allein gestellt, sondern verfügt über das bereits aufgeführte familiäre Be­zie­hungsnetz, welches ihm bei der sozialen Integration behilflich sein kann. Als junger Mann dürfte er im Heimatstaat sodann auch sein Auskommen zumindest durch Hilfstätigkeiten finden. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz zutreffend als gerecht­fertigt und verhältnismässig erachtet hat, da das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung vorliegend massgeblich überwiegt. Die Be­schwer­de ist mithin abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 25. Februar 2013 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Constance Leisinger Versand: