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D-688/2013

D-688/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2016-04-12 · Deutsch CH

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)

Sachverhalt

A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, reiste am (...) 1998 mit den Kindern C._______, D._______ und E._______ in die Schweiz ein und suchte am 2. Juli 1998 um Asyl nach. Am (...) wurde die Tochter F._______ in der Schweiz geboren. Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (...) 1999 in die Schweiz ein und ersuchte am (...) 1999 um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie G._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Situation in Kosovo als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt. C. Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, was mit der mangelnden sozialen und beruflichen Integration der Beschwerdeführenden begründet wurde. D. Nach entsprechender Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 mit, dass sie vorerst von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absehe, jedoch eine erneute Verschlechterung der Situation eine neuerliche Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. E. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte die Vorinstanz am (...) 2008 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) erstmals um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführenden. Die entsprechende Botschaftsantwort datiert vom (...) 2008. F. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass die vorläufige Aufnahme wegen des wiederholt straffälligen Verhaltens des Sohnes C._______ erneut einer Prüfung unterzogen worden sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage werde die vorläufige Aufnahme aber noch bestehen gelassen, unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter Delinquenz des Sohnes C._______ oder des strafbares Verhaltens eines anderen Familienmitglieds. G. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte die Vorinstanz am (...) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) nochmals um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführenden. H. Das Ergebnis der Abklärungen des schweizerischen Verbindungsbüros datiert vom (...) 2012. I. Am 11. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt, wobei die Vorinstanz auch auf das Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros zum familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden im Heimatstaat Bezug nahm. Diese liessen sich hierzu nicht vernehmen. J. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - wurde die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihrer Kinder F._______, E._______ und D._______in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben, verbunden mit der Aufforderung, die Schweiz bis zum 11. April 2013 zu verlassen. K. Für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn C._______ erging gleichentags und ebenfalls gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine separate Aufhebungsverfügung. L. Gegen beide Verfügungen wurden am 11. Februar 2013 (Telefax) und 12. Februar 2013 (Poststempel) - handelnd durch die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber - Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein den Beschwerdeführer A._______ betreffendes ärztliches Zeugnis der (...) vom 16. Januar 2013 eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht am 25. Februar 2013 geleistet. N. C._______ wurde in dem für ihn separat eröffneten Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer D-689/2013) mit Zwischenverfügung vom 5. März 2013 und ein weiteres Mal mit Verfügung vom 28. März 2013 ebenfalls zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Fristen nicht geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. O. Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorins­tanz zur Vernehmlassung zugestellt. P. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt. Eine solche wurde nicht eingereicht. R. Am (...) 2013 wurde ein Anzeigerapport der Kantonspolizei H._______ vom (...) 2013 zu den Akten gereicht, welcher eine Drohung im Rahmen häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers A._______ gegen seine Ehefrau B._______ aktenkundig machte. S. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden die gegen Sohn E._______ zwischenzeitlich eröffneten Straf- und Ausdehnungsverfügungen zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Den Beschwerdeführenden wurde sodann Gelegenheit gegeben, innert genannter Frist zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahmen ein. T. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer A._______ am 2. Oktober 2013 einen (...) erlitten habe. In diesem Zusammenhang wurde ein Schreiben der (...) vom 11. Dezember 2013 eingereicht. Informiert wurde auch darüber, dass die Beschwerdeführerin B._______ im eigenen Namen und im Namen des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2013 lic. iur. Othman Bouslimi zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bevollmächtigt habe und das Mandatsverhältnis mit Annelise Gerber gekündigt sei. U. Am 31. Januar 2014 wurde ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______" datierend vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von der Beschwerdeführerin B._______ und ihrer Tochter D._______sowie deren Partner I._______ unterzeichnet war. Beigelegt waren dieser Eingabe unter anderem drei den Beschwerdeführer A._______ betreffende ärztliche Berichte des (...) vom 24. Mai 2013 sowie vom 4. und 6. Juni 2013. V. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 wurde ein weiterer, den Beschwerdeführer A._______ betreffender ärztlicher Bericht des (Spital...) vom 22. Januar 2014 eingereicht. W. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wurde unter anderem ein den Beschwerdeführer betreffender Kurzbericht von Dr. med. (...), datierend vom 9. Dezember 2013 eingereicht. X. Am 4. Februar 2014 ging ein den Beschwerdeführer A._______ betreffender Strafbefehl vom (...) 2013 ein, in welchem dieser der Drohung und Nötigung für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft wurde. Y. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichts aufgefordert, welcher sich zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers A._______ und zu aktuellen und zukünftig notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen sowie zur entsprechenden Medikation zu äussern habe. Z. Am 7. Februar 2014 wurde die bereits bei den Akten befindliche "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______", nunmehr datiert auf den 4. Februar 2014, eingereicht. Beigelegt war dieser Eingabe unter anderem ein den Beschwerdeführer A._______ betreffender ärztlicher Bericht der Klinik (...), vom 18. Dezember 2013. AA. Mit Eingaben vom 11. und 18. Februar 2014 wurden seitens des Regionalen Sozialdienstes J._______ beziehungsweise seines Rechtsvertreters zwei den Beschwerdeführer A._______ betreffende ärztliche Berichte der Klinik (...), datierend vom 30. Januar 2014 und 13. Februar 2014 zu den Akten gereicht. BB. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers A._______ nach dem im Oktober 2013 erlittenen (...) und dessen Folgen. CC. Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August 2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. DD. Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden ihnen die seit der Verfügung vom 23. August 2013 neu eingegangenen Strafakten betreffend F._______ und E._______, dies verbunden mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme. EE. Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur Verfügung vom 13. August 2014 entsprechend Stellung. FF. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurden den Beschwerdeführenden die seit August 2014 eingegangenen Strafakten betreffend E._______ zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt. Mit gleicher Verfügung wurden sie sodann aufgefordert, einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers A._______ einzureichen. GG. Am 29. September 2015 wurde ein entsprechender ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes (...), datierend vom gleichen Tag, zu den Akten gereicht. HH. Am 28. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse des Kantons H._______ mit, dass sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angemeldet habe. II. Die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Strafunterlagen, welche nicht den Beschwerdeführer A._______, sondern die anderen Familienmitglieder, insbesondere F._______ und E._______ betreffen, finden Eingang in die Beschwerdeentscheide der unter separaten Geschäftsnummern (D-7328/2013 und D-7329/2013) eröffneten Beschwerdeverfahren der genannten Beschwerdeführenden.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme das Sachgebiet betreffend gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts, soweit die vorläufige Aufnahme betreffend, endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).

E. 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273]) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gegeben sind.

E. 4 Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im vorliegenden Fall offenkundig mangelhaft ist. Die sehr umfangreichen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt. Sie sind sodann teilweise nicht chronologisch abgelegt. Die Vorinstanz wird unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht angewiesen, dies nachzuholen.

E. 5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vorliegend bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage im Heimatstaat als gerechtfertigt an.

E. 5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Situation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser Volksgruppen allein aufgrund der Ethnie - mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden - ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat habe denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet.

E. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde sodann auch als möglich und zulässig erachtet. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, wonach dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotene Behandlung oder Strafe drohe.

E. 5.3 Im Weiteren stützte die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Hinsichtlich des Beschwerdeführers A._______ wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorläufige Aufnahme könne aufgehoben werden, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen habe und diese gefährde. Wie sich aus den Akten ergebe, sei der Beschwerdeführer strafrechtlich mehrfach zur Verantwortung gezogen worden. Die einzelnen Delikte seien für sich allein genommen zwar nicht besonders gravierend. Dennoch würden sie unter dem Eindruck der wiederholten Begehung schwer wiegen, zumal dem Beschwerdeführer und seiner Familie bereits in den Jahren 2005 und 2009 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder von den behördlichen Warnungen bezüglich des weiteren Bestands seiner vorläufigen Aufnahme noch durch die strafrechtlichen Verurteilungen von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Er erfülle daher mit seinem Verhalten die Voraussetzungen für den Aufhebungstatbestand im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Insgesamt seien keine Bemühungen der Familie G._______ erkennbar, sich nach einem bereits mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz noch an die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens anzupassen und die geltende Rechtsordnung zu beachten. Es sei ihnen zudem zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern, sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Familienmitgliedern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Insgesamt sei hinsichtlich der gesamten Familie G._______ ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben, welches das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege.

E. 5.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde ihm Rahmen der Beschwerdeausführungen im Wesentlichen entgegengehalten, eine Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz unzumutbar. Den Beschwerdeführenden müsse durch die schweizerischen Behörden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemühungen zur Integration und ihren Willen, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, zu beweisen.

E. 5.5 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Die Beschwerdeführenden seien jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige Aufnahme aufgehoben werden müsste. Die ausgesprochenen Verwarnungen hätten nicht zu einem Umdenken geführt; vielmehr seien mehrere Familienmitglieder fortgesetzt straffällig.

E. 5.6 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer A._______ im Oktober 2013 erlittenen (...) und dessen gesundheitlichen Folgen eingeholt wurde, verwies die Vorinstanz auf das massive dissoziale Verhalten der Familie während des Aufenthalts in der Schweiz und hielt daran fest, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor zumutbar sei. Insbesondere bejahte sie in Bezug auf den Beschwerdeführer A._______ eine im Heimatstaat bestehende adäquate ärztliche Betreuung und den Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten.

E. 5.7 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2014 unter anderem entgegen, der Vollzug der Wegweisung erweise sich für A._______ aufgrund seiner schweren Erkrankung als unzumutbar. Anders als von der Vorinstanz angenommen sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Minderheiten in Kosovo stark erschwert, die medizinische Betreuung hänge von der Möglichkeit der Betroffenen ab, die Behandlungen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Dies könne der Beschwerdeführer nicht, weshalb damit zu rechnen sei, dass ihm eine adäquate medizinische Versorgung in Kosovo verwehrt bleibe.

E. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - welche eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG).

E. 6.2 Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben.

E. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der Asylgesuchstellung nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo sich unter dem Aspekt der genannten Bestimmung als rechtmässig erweist.

E. 6.5 Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 Abs. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" zu bejahen sein, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung im Heimatstaat drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).

E. 6.5.1 Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme gelangte die Vorinstanz am (...) 2008 an das schweizerische Verbindungsbüro Pristina und ersuchte um Abklärungen in K._______, dem Heimatort der Beschwerdeführenden. Namentlich wurde darum ersucht zu prüfen, ob die Familie G._______ ein Haus im Heimatort besitzt, ob dieses Haus bewohnbar ist und von wem es bewohnt wird (vgl. vorinstanzliche Akten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme). Sodann wurde um Abklärungen gebeten, ob sich Verwandte im Heimatort beziehungsweise in der Heimatregion der Beschwerdeführenden aufhalten.

E. 6.5.1.1 Der entsprechenden Antwort des schweizerischen Verbindungsbüros vom (...) 2008 sind denn auch konkrete Angaben zum elterlichen Haus und dem im Heimatort bestehenden familiären Beziehungsnetz zu entnehmen. Aus dem Antwortschreiben ergibt sich sodann, dass es sich bei der Ortschaft K._______ um ein mehrheitlich von Albanern bewohntes Dorf handelt, mit einem Quartier von etwa (...) Familien, welche der Minderheit der Ashkali angehören, und in dem auch die Familie des Beschwerdeführers lebt. Darüber hinaus wird ausgeführt, zwar könne das Zusammenleben von Albanern und Ashkali in K._______ als gut eingeschätzt werden. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei jedoch in Erfahrung gebracht worden, dass dieser vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von den im Heimatort lebenden Albanern angegriffen und verletzt worden sei. Der Angriff sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kosovo-Konflikts bekanntermassen eng mit einem serbischen Polizisten befreundet gewesen sei. Die im Dorf lebenden Albaner würden auch aktuell noch negative Bemerkungen über den Beschwerdeführer machen, auch wenn der Rest der im Dorf lebenden Familie G._______ keinerlei Behelligungen ausgesetzt sei. Diese Umstände, welche zunächst von den im Heimatort lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers vorgebracht worden seien, seien auch von weiteren, im Quartier befragten Bewohnern spontan bestätigt worden. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr noch bedroht sein könnte, habe auch der Vertreter der Minderheitengemeinschaft (RAE) von L._______, der den Beschwerdeführer kenne, nicht ausgeschlossen, jedoch angefügt, dass dieser nicht als tatsächlicher Kollaborateur wahrgenommen worden sei. Nach Angaben des Vertreters sei der Kosovo-Konflikt, namentlich auch ein Massaker, welches durch Serben im (...) 1999 an (...) Albanern aus dem Dorf verübt worden sei, noch immer in den Köpfen der Dorfbewohner (vgl. vorinstanzliche Akten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Akte 1).

E. 6.5.1.2 Am (...) 2012 gelangte die Vorinstanz erneut an das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina. Im Rahmen der Befragung wurde auf das Abklärungsergebnis aus dem Jahr 2008 Bezug genommen, ebenso auf die dannzumal festgestellte mögliche Bedrohung des Beschwerdeführers im Heimatort im Falle seiner Rückkehr dorthin. Es wurde jedoch seitens der Vorinstanz explizit um Abklärungen darüber gebeten, ob das Haus noch im Besitz der Familie sei und die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Akte 2, act. 44). Die Antwort des schweizerischen Verbindungsbüros vom (...) 2012 beschränkt sich denn auch auf die aufgeworfenen Fragen und äussert sich lediglich zu dem im Heimatstaat vorhanden familiären Beziehungsnetz sowie zum Verbleib der Familienmitglieder der Beschwerdeführenden (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Akte 2 act. 46).

E. 6.5.2 Im Rahmen des den Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2012 zur allfälligen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen Gehörs wurde auf das Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros vom (...) 2012 zusammenfassend Bezug genommen und ausgeführt, dass aufgrund der getroffenen Abklärungen von einem im Heimatort der Beschwerdeführenden bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden könne und sich der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar erweise (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Akte 2, act. 49). Keinen Bezug nahm die Vorinstanz hingegen auf ihre erste Anfrage vom (...) 2008 sowie das entsprechende Abklärungsergebnis vom (...) 2008. Den Beschwerdeführenden wurden die entsprechende Botschaftsabklärung und deren Ergebnis auch zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht.

E. 6.5.3 Zwar gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt. Es kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei den Akten zur Botschaftsabklärung handelt es sich jedoch um Akten, welche praxisgemäss dem Einsichtsrecht unterliegen, allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff., 1994 Nr. 1 S. 7 ff.). Insoweit die Vorinstanz den Beschwerdeführenden, namentlich auch dem Beschwerdeführer keine entsprechende Akteneinsicht gewährte, hat sie das Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 26 VwVG verletzt, zumal sich aus den Akten auch kein Geheimhaltungsinteresse ergibt, welches einer Offenlegung entgegenstehen könnte.

E. 6.6 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges setzte sich die Vorinstanz sodann auch nicht mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärungen vom (...) 2008 auseinander. Insbesondere wurde die Frage, ob gestützt auf die getroffenen Abklärungen im Heimatort des Beschwerdeführers für diesen eine konkrete Gefahr nach Art. 3 EMRK im Sinne eines "real risk" zu bejahen ist, nicht geprüft. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre jedoch insofern angezeigt gewesen, als die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch auf den Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG stützt. Dieser Aufhebungstatbestand würde jedoch im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht greifen, da das menschenrechtlich verankerte Rückschiebungsverbot absoluten Charakter hat. Die Vorinstanz hat es mithin versäumt, ihren Entscheid hinreichend zu begründen.

E. 6.7 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. BVGE 2012/24 E. 3.4, 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich auch keine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene, da dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge, was umso schwerer wiegt, als der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr angefochten werden kann und mithin einen erheblichen Nachteil darstellen würde.

E. 7 Der vorliegende Entscheid der Vorinstanz erweist sich sodann auch in Bezug auf die Prüfung der Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund nachstehender Ausführungen als mangelhaft.

E. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die genannte Bestimmung findet unter anderem Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 m.w.H.).

E. 7.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen albanisch spre­chen­den Ashkali aus K._______ im Bezirk M._______ (albanisch: L._______); er gehört mithin einer der Minderheitengruppen in Kosovo an.

E. 7.2.1 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali-und Ägypter-Gemeinschaften betrifft geht das Bundesverwaltungsgericht da­von aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minder­heiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist. Es bedarf jedoch einer Ein­zelfallbetrachtung, aufgrund welcher feststeht, dass die betroffenen Perso­nen individuell gewisse Reintegrationskriterien erfüllen. Kriterien bilden die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, das Bezie­hungsnetz sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Lebensgrundla­ge (vgl. zur Lagebeurteilung von Ashkali in Kosovo und Serbien BVGE 2007/10 und 2009/51). Diese Betrachtung ist auch nach der Unabhängig­keit Kosovos noch gültig (vgl. auch das Referenzurteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8).

E. 7.3 Vorliegend ist namentlich von Interesse, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen nach dem im Oktober 2013 erlittenen (Erkrankung...) als zumutbar erweist.

E. 7.3.1 Der Beschwerdeführer war vor seinem am (...) 2013 erlittenen (Erkrankung...) bereits in medizinischer Behandlung. So ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis der (...) vom 16. Januar 2013 die Behandlung unter anderem wegen Alkoholmissbrauchs, einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, Suizidalität sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt zum zweiten Mal hospitalisiert, dies im Zeitraum vom 10. Dezember 2012 bis 10. Januar 2013 (vgl. Beschwerdeakten act. 2 S. 3). Aus den ärztlichen Berichten des (...) vom 24. Mai 2013 und 4. und 6. Juni 2013 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer weitere Male vom (...) 2013 bis (...) 2013 und vom (...) 2013 bis (...) 2013 im (Spital...) aufgrund diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen, namentlich wegen Gefässerkrankungen, arterieller Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, chronischen Alkoholabusus in stationärer Behandlung war.

E. 7.3.2 Nach dem am (...) 2013 erlittenen (Erkrankung...) ([...]) wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom (...) 2013 bis (...) 2013 zur Neurorehabilitation stationär im (Spital...) betreut. An den stationären Aufenthalt schloss sich eine Rehabilitationsphase in der Klinik (...), an (vgl. Beschwerdeakten act. 29 Beilage 1). Aus dem Klinikbericht vom 30. Januar 2014 ergibt sich, dass der (Erkrankung...) mit einer klinisch schweren Sprachstörung und einer halbseitigen Lähmung des Beschwerdeführers einhergehe. Trotz laufender antiepileptischer Therapie sei es am (...) 2013 und (...) 2014 zu zwei generalisierten epileptischen Anfällen gekommen. Sowohl die Mobilität als auch die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers seien schwer eingeschränkt; der Beschwerdeführer sei auf den Rollstuhl angewiesen. Die während fünf Wochen absolvierte Neurorehabilitation habe wenig hinsichtlich der Mobilität sowie der sprachlichen Kommunikation bewirkt; aus medizinischer Sicht bestehe kein grösseres Rehabilitationspotential. Der Beschwerdeführer sei in der Grundpflege, dem Transport Bett-Rollstuhl und umgekehrt sowie in der Ausrichtung der alltäglichen Aktivitäten auf Hilfe angewiesen, weshalb man sich in Rücksprache mit den Angehörigen um einen Platz in einem Pflegeheim bemühe (vgl. Beschwerdeakten act. 35 Beilage 1). Aus dem im Rahmen der zweiten Vernehmlassung eingereichten Bericht des behandelnden Arztes (...) vom 23. Juni 2014 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit (...) 2014 in der Einrichtung (...) dauerhaft betreut wird und dort weiterhin Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie in Anspruch nehme. Überdies werde seine Insulintherapie überwacht. Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht zu erwarten. Eingereicht wurde sodann ein Bericht der Klinik (...), vom 6. März 2014, welcher sich zur logopädischen Behandlung des Beschwerdeführers während seines stationären Rehabilitationsaufenthaltes äussert und in welchem ebenfalls festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Alltag in sprachlicher Hinsicht deutlich eingeschränkt sei und er seine Bedürfnisse ausschliesslich über Mimik und Gesten mitteilen könne, wobei er sich wenig motiviert für die Sprachtherapie zeige. Der zuletzt eingereichte Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. (...) datiert vom 29. September 2015. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass im Vordergrund der ärztlichen Behandlung nach wie vor die Funktionseinschränkungen infolge des erlittenen (Erkrankung...) stünden. Die Betreuung des Beschwerdeführers erfolge nach wie vor in der Einrichtung (...). Es bestehe weiterhin eine globale Sprachstörung (Aphasie) sowie eine Lähmung des rechten Beins (Hemiplegie). Der Beschwerdeführer sei rollstuhlmobilisiert und in der Lage, kürzere Strecken (100 m bis 500 m) zu Fuss zu gehen. Bezüglich der Erledigung der Alltagsaktivitäten benötige er vor allem bei der Selbstpflege, namentlich beim Duschen, An- und Auskleiden sowie bei der Fortbewegung teilweise die Hilfe von Drittpersonen. Bezüglich der internmedizinischen Grunderkrankungen bestünden im Moment keine Schwierigkeiten. Der Diabetes sei trotz Insulinpflichtigkeit gut eingestellt, Hypoglokämien und hyperglykämische Entgleisungen seien nicht mehr vorgekommen. Ebenso bestünden aktuell keine Komplikationen seitens der Herzfunktionen (vgl. Beschwerdedossier act. 69).

E. 7.3.3 Die Vorinstanz nahm im Rahmen der zweiten Vernehmlassung zur Frage der adäquaten ärztlichen und medikamentösen Betreuung im Heimatstaat Stellung und führte aus, dass eine solche zu bejahen sei. Im Hin­blick auf die aktuell in der Schweiz in Anspruch genommenen Therapien wur­de sowohl auf staatliche als auch auf private und mithin allenfalls kos­ten­pflichtige medizinische Einrichtungen in Kosovo verwiesen. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente wurde ebenfalls festgehalten, dass solche oder entsprechende andere Medikamente in Kosovo erhältlich seien, allenfalls in privaten, ebenfalls kostenpflichtigen Apotheken.

E. 7.3.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine existenzsichernde Reintegration in Kosovo gelingen würde, aus nach­fol­gen­den Gründen als nicht liquide. Der Beschwerdeführer befindet sich im heutigen Zeitpunkt offenbar in einem stabilen gesundheitlichen Zustand, aber er ist nach wie vor auf Hilfe in den Verrichtungen des Alltags angewiesen. Den Akten kann dabei nicht abschliessend entnommen werden, ob er weiterhin physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Therapien benötigt oder ob sein Re­ha­bilitationspotenzial bereits ausgeschöpft ist. Aus den ärztlichen Berich­ten geht sodann nicht klar hervor, in welchem Umfang er in der Einrichtung (...) tatsächlich auf Pflegemassnahmen angewiesen ist. Der Beschwerdeführer benötigt - wie sich aus den letzten ärztlichen Be­rich­ten ergibt - zur Behandlung seiner anderen Grunderkrankungen zudem nach wie vor Medikamente. Zwar ging die Vorinstanz im Rahmen der zweiten Vernehmlassung davon aus, dass diese in Kosovo grund­sätz­lich erhältlich sind. Sie verweist aber insbesondere auf die Beziehbarkeit dieser Medikamente in privaten und mithin kostenpflichtigen Apotheken. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht selbst ein Erwerbseinkommen erzielen können. Insofern gebietet sich eine weitere Abklärung, ob und in welchem Umfang er kostenlosen Zugang zur medizinischen Betreuung und namentlich auch zu den von ihm benötigten Medikamenten hat beziehungsweise wie die benötigten Leistungen finanziert werden können. In die Beurteilung ein­zu­fliessen hat insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Be­schwerdeführer in der Schweiz eine Invalidenrente bezieht und ob ihm diese allenfalls auch in Kosovo ausgezahlt wird. Zwar wird das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungs­abkommen ab 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht weiter angewendet, womit für Staatsangehörige von Kosovo hinsichtlich der Sozialversicherungen die Re­gelungen für Angehörige von Nichtvertragsstaaten gelten und ent­spre­chen­de Sozialversicherungs­leistungen nur noch bei Wohnsitz und Aufent­halt in der Schweiz erbracht werden. Die gemäss den Bestimmungen des Abkommens erworbenen Rechte bleiben jedoch erhalten, was bedeutet, dass eine bereits laufende Alters- oder Invalidenrente an Staatsangehörige von Kosovo weiterhin auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ausbe­zahlt wird. Was den Beschwerdeführer anbelangt, ergibt sich diesbezüglich nicht eindeutig aus den Akten, seit wann und in welchem Umfang er eine Invalidenrente bezieht. Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 12. Feb­ruar 2013 wurde aber bereits darauf verweisen, dass dem Beschwerde­füh­rer eine Invalidenrente ausgezahlt wird (Beschwerdeakten act. 2 S. 3).

E. 7.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es vorliegend der Ein­ho­lung eines fachärztlichen Gutachtens bedarf, aus welchem sich die aktuell und zukünftig notwendigen medizinischen Leistungen und Thera­pien in Bezug auf den Beschwerdeführer nachvollziehbar ergeben. Diesen gegenüber zu stellen sind die im Heimatstaat vorhandenen medizinischen Strukturen und deren Finanzierung. Dabei ist von Interesse, in welchem Um­fang der Beschwerdeführer IV-Leistungen bezieht und ob diese in Ko­so­vo ausgezahlt werden. Zu berücksichtigen dürfte aber auch sein, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Heimatstaat auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann.

E. 8 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2013 ist aufzuheben und die Sache ist zur Heilung der Verfahrensmängel sowie zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorin­stanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches mithin ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückerstattung des am 20. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da dieser im separaten Verfahren des Beschwerdeführers E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) mit Urteil vom gleichen Tag verwendet wird.

E. 9.2 Dem teilweise obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist sodann zu Lasten der Vor­instanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin Annelise Gerber noch der im Laufe des Verfahrens mandatierte Rechtsvertreter lic. iur. Othman Bouslimi haben eine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der im getrennten Verfahren D-7329/2013 zugesprochenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1200.- ist die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. Februar 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten im abgetrennten Beschwerdeverfahren von E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) verwendet.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Constance Leisinger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-688/2013 Urteil vom 12. April 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des BFM vom 10. Januar 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, reiste am (...) 1998 mit den Kindern C._______, D._______ und E._______ in die Schweiz ein und suchte am 2. Juli 1998 um Asyl nach. Am (...) wurde die Tochter F._______ in der Schweiz geboren. Der Beschwerdeführer A._______ reiste am (...) 1999 in die Schweiz ein und ersuchte am (...) 1999 um Asyl. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2001 stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, danach BFM, heute SEM) fest, dass die Familie G._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig wurde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat für die Beschwerdeführenden unter Berücksichtigung der dannzumal herrschenden Situation in Kosovo als unzumutbar erachtet und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz verfügt. C. Am 9. November 2005 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, was mit der mangelnden sozialen und beruflichen Integration der Beschwerdeführenden begründet wurde. D. Nach entsprechender Stellungnahme durch die Beschwerdeführenden teilte die Vorinstanz mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 mit, dass sie vorerst von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme absehe, jedoch eine erneute Verschlechterung der Situation eine neuerliche Überprüfung der vorläufigen Aufnahme nach sich ziehe. E. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte die Vorinstanz am (...) 2008 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) erstmals um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführenden. Die entsprechende Botschaftsantwort datiert vom (...) 2008. F. Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass die vorläufige Aufnahme wegen des wiederholt straffälligen Verhaltens des Sohnes C._______ erneut einer Prüfung unterzogen worden sei. Unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage werde die vorläufige Aufnahme aber noch bestehen gelassen, unter dem Vorbehalt einer erneuten Überprüfung bei fortgeführter Delinquenz des Sohnes C._______ oder des strafbares Verhaltens eines anderen Familienmitglieds. G. Im Rahmen einer erneuten Überprüfung der vorläufigen Aufnahme ersuchte die Vorinstanz am (...) 2012 das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina (Kosovo) nochmals um Abklärungen im Heimatort der Beschwerdeführenden. H. Das Ergebnis der Abklärungen des schweizerischen Verbindungsbüros datiert vom (...) 2012. I. Am 11. Oktober 2012 wurde den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zur allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gewährt, wobei die Vorinstanz auch auf das Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros zum familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführenden im Heimatstaat Bezug nahm. Diese liessen sich hierzu nicht vernehmen. J. Mit Verfügung vom 10. Januar 2013 - eröffnet am 11. Januar 2013 - wurde die mit Verfügung vom 28. Mai 2001 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ sowie ihrer Kinder F._______, E._______ und D._______in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG (SR 142.20) und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG aufgehoben, verbunden mit der Aufforderung, die Schweiz bis zum 11. April 2013 zu verlassen. K. Für den zwischenzeitlich volljährig gewordenen Sohn C._______ erging gleichentags und ebenfalls gestützt auf Art. 84 Abs. 1 und 2 AuG und Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine separate Aufhebungsverfügung. L. Gegen beide Verfügungen wurden am 11. Februar 2013 (Telefax) und 12. Februar 2013 (Poststempel) - handelnd durch die zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigte Rechtsvertreterin Annelise Gerber - Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Beantragt wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Verlängerung der vorläufigen Aufnahme; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein den Beschwerdeführer A._______ betreffendes ärztliches Zeugnis der (...) vom 16. Januar 2013 eingereicht. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Februar 2013 wurden die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Dieser wurde fristgerecht am 25. Februar 2013 geleistet. N. C._______ wurde in dem für ihn separat eröffneten Beschwerdeverfahren (Geschäftsnummer D-689/2013) mit Zwischenverfügung vom 5. März 2013 und ein weiteres Mal mit Verfügung vom 28. März 2013 ebenfalls zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.- aufgefordert. Nachdem der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Fristen nicht geleistet worden war, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 26. April 2013 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. O. Am 1. Mai 2013 wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens der Vorins­tanz zur Vernehmlassung zugestellt. P. Mit Vernehmlassung vom 14. Mai 2013 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Q. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Mai 2013 zur Kenntnis gebracht und es wurde ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Replik angesetzt. Eine solche wurde nicht eingereicht. R. Am (...) 2013 wurde ein Anzeigerapport der Kantonspolizei H._______ vom (...) 2013 zu den Akten gereicht, welcher eine Drohung im Rahmen häuslicher Gewalt seitens des Beschwerdeführers A._______ gegen seine Ehefrau B._______ aktenkundig machte. S. Mit Verfügung vom 23. August 2013 wurde den Beschwerdeführenden die gegen Sohn E._______ zwischenzeitlich eröffneten Straf- und Ausdehnungsverfügungen zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Den Beschwerdeführenden wurde sodann Gelegenheit gegeben, innert genannter Frist zu einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 2 AuG Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden reichten keine Stellungnahmen ein. T. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 wurde mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer A._______ am 2. Oktober 2013 einen (...) erlitten habe. In diesem Zusammenhang wurde ein Schreiben der (...) vom 11. Dezember 2013 eingereicht. Informiert wurde auch darüber, dass die Beschwerdeführerin B._______ im eigenen Namen und im Namen des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2013 lic. iur. Othman Bouslimi zur Vertretung im vorliegenden Beschwerdeverfahren bevollmächtigt habe und das Mandatsverhältnis mit Annelise Gerber gekündigt sei. U. Am 31. Januar 2014 wurde ein an die Vorinstanz adressiertes Schreiben "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______" datierend vom 17. Januar 2014 eingereicht, welches von der Beschwerdeführerin B._______ und ihrer Tochter D._______sowie deren Partner I._______ unterzeichnet war. Beigelegt waren dieser Eingabe unter anderem drei den Beschwerdeführer A._______ betreffende ärztliche Berichte des (...) vom 24. Mai 2013 sowie vom 4. und 6. Juni 2013. V. Mit Eingabe vom 31. Januar 2014 wurde ein weiterer, den Beschwerdeführer A._______ betreffender ärztlicher Bericht des (Spital...) vom 22. Januar 2014 eingereicht. W. Mit Eingabe vom 3. Februar 2014 wurde unter anderem ein den Beschwerdeführer betreffender Kurzbericht von Dr. med. (...), datierend vom 9. Dezember 2013 eingereicht. X. Am 4. Februar 2014 ging ein den Beschwerdeführer A._______ betreffender Strafbefehl vom (...) 2013 ein, in welchem dieser der Drohung und Nötigung für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.- bestraft wurde. Y. Mit Verfügung vom 5. Februar 2014 wurden die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines detaillierten ärztlichen Berichts aufgefordert, welcher sich zum gegenwärtigen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers A._______ und zu aktuellen und zukünftig notwendigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen sowie zur entsprechenden Medikation zu äussern habe. Z. Am 7. Februar 2014 wurde die bereits bei den Akten befindliche "Stellungnahme der aktuellen Situation von Familie G._______", nunmehr datiert auf den 4. Februar 2014, eingereicht. Beigelegt war dieser Eingabe unter anderem ein den Beschwerdeführer A._______ betreffender ärztlicher Bericht der Klinik (...), vom 18. Dezember 2013. AA. Mit Eingaben vom 11. und 18. Februar 2014 wurden seitens des Regionalen Sozialdienstes J._______ beziehungsweise seines Rechtsvertreters zwei den Beschwerdeführer A._______ betreffende ärztliche Berichte der Klinik (...), datierend vom 30. Januar 2014 und 13. Februar 2014 zu den Akten gereicht. BB. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurde die Vorinstanz zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen, dies vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers A._______ nach dem im Oktober 2013 erlittenen (...) und dessen Folgen. CC. Innerhalb mehrfach verlängerter Frist reichte die Vorinstanz am 7. August 2014 ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. DD. Am 13. August 2014 wurde den Beschwerdeführenden die vorinstanzliche Vernehmlassung vom 7. August 2014 zur Kenntnis gebracht und ihnen Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme gesetzt. Ebenfalls zur Kenntnis gebracht wurden ihnen die seit der Verfügung vom 23. August 2013 neu eingegangenen Strafakten betreffend F._______ und E._______, dies verbunden mit einer Fristsetzung zur allfälligen Stellungnahme. EE. Mit Replik vom 26. August 2014 nahmen die Beschwerdeführenden zur Verfügung vom 13. August 2014 entsprechend Stellung. FF. Mit Verfügung vom 17. September 2015 wurden den Beschwerdeführenden die seit August 2014 eingegangenen Strafakten betreffend E._______ zur Kenntnisnahme zugestellt und ihnen Frist bis 2. Oktober 2015 zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme hierzu gesetzt. Mit gleicher Verfügung wurden sie sodann aufgefordert, einen ärztlichen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers A._______ einzureichen. GG. Am 29. September 2015 wurde ein entsprechender ärztlicher Bericht des behandelnden Arztes (...), datierend vom gleichen Tag, zu den Akten gereicht. HH. Am 28. Januar 2016 teilte die Ausgleichskasse des Kantons H._______ mit, dass sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV angemeldet habe. II. Die im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens eingereichten Strafunterlagen, welche nicht den Beschwerdeführer A._______, sondern die anderen Familienmitglieder, insbesondere F._______ und E._______ betreffen, finden Eingang in die Beschwerdeentscheide der unter separaten Geschäftsnummern (D-7328/2013 und D-7329/2013) eröffneten Beschwerdeverfahren der genannten Beschwerdeführenden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1.1 Das unter der Geschäftsnummer D-688/2013 geführte Beschwerdeverfahren der Familie G._______ wird aus sachlichen Gründen getrennt. 1.2 Betreffend den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer E._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7328/2013 weitergeführt. 1.3 Betreffend die Beschwerdeführerinnen B._______, D._______ und F._______ wird das Beschwerdeverfahren unter der Geschäftsnummer D-7329/2013 weitergeführt. 1.4 Betreffend den Beschwerdeführer A._______, bei welchem es sich um den Familienvater handelt, wird das Verfahren unter der Hauptverfahrensnummer D-688/2013 weitergeführt. Der vorliegende Beschwerdeentscheid betrifft dieses Verfahren. 2. 2.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Es ist keine Ausnahme das Sachgebiet betreffend gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Ausländerrechts, soweit die vorläufige Aufnahme betreffend, endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Mit der Beschwerde gegen die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG). 3.2 Der Beschwerdeführer wurde am (...) 2001 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG (in der Fassung vom 26. Juni 1998 [AS 1999 2273]) in Verbindung mit Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft; gleichzeitig wurde das ANAG aufgehoben (Art. 125 i.V.m. Anhang Ziff. I AuG). Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AuG vorläufig aufgenommen waren, gilt gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG neues Recht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist mithin zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers nach dem AuG gegeben sind.

4. Vorab ist zunächst festzuhalten, dass die vorinstanzliche Aktenführung im vorliegenden Fall offenkundig mangelhaft ist. Die sehr umfangreichen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis aufgeführt. Sie sind sodann teilweise nicht chronologisch abgelegt. Die Vorinstanz wird unter Hinweis auf ihre Aktenführungspflicht angewiesen, dies nachzuholen. 5. 5.1 Die Vorinstanz sah die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers vorliegend bereits in Anwendung von Art. 84 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 84 Abs. 2 AuG unter Verweis auf die veränderte Lage im Heimatstaat als gerechtfertigt an. 5.1.1 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die politische Situation in Kosovo habe sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Mit Hilfe internationaler Unterstützung seien neue Sicherheitskräfte aufgebaut worden. Die Verbesserungen im interethnischen Zusammenleben seien vor allem für albanisch-sprachige Roma, Ashkali und Ägypter positiv und es könne die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung dieser Volksgruppen allein aufgrund der Ethnie - mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden - ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo grundsätzlich gegeben. Der Bundesrat habe denn auch mit Beschluss vom 6. März 2009 die Republik Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung wurde sodann auch als möglich und zulässig erachtet. In diesem Zusammenhang wurde festgestellt, dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben würden, wonach dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: Folter Üb., SR 0.105) verbotene Behandlung oder Strafe drohe. 5.3 Im Weiteren stützte die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme auf Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Hinsichtlich des Beschwerdeführers A._______ wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorläufige Aufnahme könne aufgehoben werden, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen habe und diese gefährde. Wie sich aus den Akten ergebe, sei der Beschwerdeführer strafrechtlich mehrfach zur Verantwortung gezogen worden. Die einzelnen Delikte seien für sich allein genommen zwar nicht besonders gravierend. Dennoch würden sie unter dem Eindruck der wiederholten Begehung schwer wiegen, zumal dem Beschwerdeführer und seiner Familie bereits in den Jahren 2005 und 2009 die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme angedroht worden sei. Der Beschwerdeführer habe sich weder von den behördlichen Warnungen bezüglich des weiteren Bestands seiner vorläufigen Aufnahme noch durch die strafrechtlichen Verurteilungen von der Begehung weiterer Delikte abhalten lassen. Er erfülle daher mit seinem Verhalten die Voraussetzungen für den Aufhebungstatbestand im Sinne von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG. Insgesamt seien keine Bemühungen der Familie G._______ erkennbar, sich nach einem bereits mehr als zehn Jahre dauernden Aufenthalt in der Schweiz noch an die hiesigen Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens anzupassen und die geltende Rechtsordnung zu beachten. Es sei ihnen zudem zumutbar, sich um die Beschaffung von Wohnraum zu kümmern, sofern das im Heimatstaat bestehende und von anderen Familienmitgliedern bewohnte Haus nicht genug Platz für alle biete. Insgesamt sei hinsichtlich der gesamten Familie G._______ ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gegeben, welches das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege. 5.4 Den vorinstanzlichen Erwägungen wurde ihm Rahmen der Beschwerdeausführungen im Wesentlichen entgegengehalten, eine Rückweisung der Beschwerdeführenden nach Kosovo sei nach jahrelangem Aufenthalt in der Schweiz unzumutbar. Den Beschwerdeführenden müsse durch die schweizerischen Behörden die Gelegenheit gegeben werden, ihre Bemühungen zur Integration und ihren Willen, sich künftig an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, zu beweisen. 5.5 Im Rahmen der Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es werde nicht in Abrede gestellt, dass ein Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden nach einem langjährigen Aufenthalt in der Schweiz mit Problemen verbunden sein könne. Die Beschwerdeführenden seien jedoch wiederholt darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie sich inskünftig tadellos verhalten müssten, da ansonsten ihre vorläufige Aufnahme aufgehoben werden müsste. Die ausgesprochenen Verwarnungen hätten nicht zu einem Umdenken geführt; vielmehr seien mehrere Familienmitglieder fortgesetzt straffällig. 5.6 Im Rahmen einer zweiten Vernehmlassung, welche im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer A._______ im Oktober 2013 erlittenen (...) und dessen gesundheitlichen Folgen eingeholt wurde, verwies die Vorinstanz auf das massive dissoziale Verhalten der Familie während des Aufenthalts in der Schweiz und hielt daran fest, dass der Vollzug der Wegweisung nach wie vor zumutbar sei. Insbesondere bejahte sie in Bezug auf den Beschwerdeführer A._______ eine im Heimatstaat bestehende adäquate ärztliche Betreuung und den Zugang zu den von ihm benötigten Medikamenten. 5.7 Die Beschwerdeführenden hielten dem in ihrer Stellungnahme vom 26. August 2014 unter anderem entgegen, der Vollzug der Wegweisung erweise sich für A._______ aufgrund seiner schweren Erkrankung als unzumutbar. Anders als von der Vorinstanz angenommen sei der Zugang zur medizinischen Versorgung für Minderheiten in Kosovo stark erschwert, die medizinische Betreuung hänge von der Möglichkeit der Betroffenen ab, die Behandlungen aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Dies könne der Beschwerdeführer nicht, weshalb damit zu rechnen sei, dass ihm eine adäquate medizinische Versorgung in Kosovo verwehrt bleibe. 6. 6.1 Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das SEM periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme - welche eine Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung darstellt - noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). 6.2 Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person auch zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunfts- oder in einen Drittstaat zu begeben. 6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Es darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 Folter Üb. und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf sodann niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4 Zunächst ist festzustellen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 AsylG nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der Asylgesuchstellung nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom 28. Mai 2001 abgewiesen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden, weshalb eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kosovo sich unter dem Aspekt der genannten Bestimmung als rechtmässig erweist. 6.5 Zu prüfen ist jedoch, ob der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 Abs. 1 Folter Üb. verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" zu bejahen sein, wonach dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung im Heimatstaat drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). 6.5.1 Im Rahmen der Überprüfung der vorläufigen Aufnahme gelangte die Vorinstanz am (...) 2008 an das schweizerische Verbindungsbüro Pristina und ersuchte um Abklärungen in K._______, dem Heimatort der Beschwerdeführenden. Namentlich wurde darum ersucht zu prüfen, ob die Familie G._______ ein Haus im Heimatort besitzt, ob dieses Haus bewohnbar ist und von wem es bewohnt wird (vgl. vorinstanzliche Akten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme). Sodann wurde um Abklärungen gebeten, ob sich Verwandte im Heimatort beziehungsweise in der Heimatregion der Beschwerdeführenden aufhalten. 6.5.1.1 Der entsprechenden Antwort des schweizerischen Verbindungsbüros vom (...) 2008 sind denn auch konkrete Angaben zum elterlichen Haus und dem im Heimatort bestehenden familiären Beziehungsnetz zu entnehmen. Aus dem Antwortschreiben ergibt sich sodann, dass es sich bei der Ortschaft K._______ um ein mehrheitlich von Albanern bewohntes Dorf handelt, mit einem Quartier von etwa (...) Familien, welche der Minderheit der Ashkali angehören, und in dem auch die Familie des Beschwerdeführers lebt. Darüber hinaus wird ausgeführt, zwar könne das Zusammenleben von Albanern und Ashkali in K._______ als gut eingeschätzt werden. In Bezug auf den Beschwerdeführer sei jedoch in Erfahrung gebracht worden, dass dieser vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat von den im Heimatort lebenden Albanern angegriffen und verletzt worden sei. Der Angriff sei erfolgt, weil der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Kosovo-Konflikts bekanntermassen eng mit einem serbischen Polizisten befreundet gewesen sei. Die im Dorf lebenden Albaner würden auch aktuell noch negative Bemerkungen über den Beschwerdeführer machen, auch wenn der Rest der im Dorf lebenden Familie G._______ keinerlei Behelligungen ausgesetzt sei. Diese Umstände, welche zunächst von den im Heimatort lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers vorgebracht worden seien, seien auch von weiteren, im Quartier befragten Bewohnern spontan bestätigt worden. Dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr noch bedroht sein könnte, habe auch der Vertreter der Minderheitengemeinschaft (RAE) von L._______, der den Beschwerdeführer kenne, nicht ausgeschlossen, jedoch angefügt, dass dieser nicht als tatsächlicher Kollaborateur wahrgenommen worden sei. Nach Angaben des Vertreters sei der Kosovo-Konflikt, namentlich auch ein Massaker, welches durch Serben im (...) 1999 an (...) Albanern aus dem Dorf verübt worden sei, noch immer in den Köpfen der Dorfbewohner (vgl. vorinstanzliche Akten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Akte 1). 6.5.1.2 Am (...) 2012 gelangte die Vorinstanz erneut an das schweizerische Verbindungsbüro in Pristina. Im Rahmen der Befragung wurde auf das Abklärungsergebnis aus dem Jahr 2008 Bezug genommen, ebenso auf die dannzumal festgestellte mögliche Bedrohung des Beschwerdeführers im Heimatort im Falle seiner Rückkehr dorthin. Es wurde jedoch seitens der Vorinstanz explizit um Abklärungen darüber gebeten, ob das Haus noch im Besitz der Familie sei und die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen könnten (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Akte 2, act. 44). Die Antwort des schweizerischen Verbindungsbüros vom (...) 2012 beschränkt sich denn auch auf die aufgeworfenen Fragen und äussert sich lediglich zu dem im Heimatstaat vorhanden familiären Beziehungsnetz sowie zum Verbleib der Familienmitglieder der Beschwerdeführenden (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, Akte 2 act. 46). 6.5.2 Im Rahmen des den Beschwerdeführenden am 11. Oktober 2012 zur allfälligen Aufhebung ihrer vorläufigen Aufnahme gewährten rechtlichen Gehörs wurde auf das Abklärungsergebnis des schweizerischen Verbindungsbüros vom (...) 2012 zusammenfassend Bezug genommen und ausgeführt, dass aufgrund der getroffenen Abklärungen von einem im Heimatort der Beschwerdeführenden bestehenden tragfähigen familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden könne und sich der Vollzug der Wegweisung dorthin als zumutbar erweise (vgl. vorinstanzliche Akten, Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Akte 2, act. 49). Keinen Bezug nahm die Vorinstanz hingegen auf ihre erste Anfrage vom (...) 2008 sowie das entsprechende Abklärungsergebnis vom (...) 2008. Den Beschwerdeführenden wurden die entsprechende Botschaftsabklärung und deren Ergebnis auch zu keinem Zeitpunkt zur Kenntnis gebracht. 6.5.3 Zwar gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht unbeschränkt. Es kann insbesondere dann eingeschränkt werden, wenn wesentliche öffentliche oder private Interessen des Bundes, der Kantone oder von Privaten die Geheimhaltung erfordern (Art. 27 Abs. 1 VwVG). Bei den Akten zur Botschaftsabklärung handelt es sich jedoch um Akten, welche praxisgemäss dem Einsichtsrecht unterliegen, allenfalls unter Abdeckung gewisser sensibler Daten (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 26 S. 192 ff., 1994 Nr. 1 S. 7 ff.). Insoweit die Vorinstanz den Beschwerdeführenden, namentlich auch dem Beschwerdeführer keine entsprechende Akteneinsicht gewährte, hat sie das Recht auf Akteneinsicht im Sinne von Art. 26 VwVG verletzt, zumal sich aus den Akten auch kein Geheimhaltungsinteresse ergibt, welches einer Offenlegung entgegenstehen könnte. 6.6 Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges setzte sich die Vorinstanz sodann auch nicht mit dem Ergebnis der Botschaftsabklärungen vom (...) 2008 auseinander. Insbesondere wurde die Frage, ob gestützt auf die getroffenen Abklärungen im Heimatort des Beschwerdeführers für diesen eine konkrete Gefahr nach Art. 3 EMRK im Sinne eines "real risk" zu bejahen ist, nicht geprüft. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage wäre jedoch insofern angezeigt gewesen, als die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Straffälligkeit des Beschwerdeführers auch auf den Aufhebungstatbestand von Art. 84 Abs. 3 AuG in Verbindung Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG stützt. Dieser Aufhebungstatbestand würde jedoch im Falle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht greifen, da das menschenrechtlich verankerte Rückschiebungsverbot absoluten Charakter hat. Die Vorinstanz hat es mithin versäumt, ihren Entscheid hinreichend zu begründen. 6.7 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt in der Regel zur Aufhebung des angefochtenen Hoheitsakts ohne Rücksicht darauf, ob Letzterer bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs anders ausgefallen wäre, zumal eine solche Betrachtungsweise dem formellen Charakter des Gehörsanspruchs widerspräche (vgl. u.a. BVGE 2012/24 E. 3.4, 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich auch keine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene, da dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge, was umso schwerer wiegt, als der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Aufhebung einer vorläufigen Aufnahme durch kein ordentliches Rechtsmittel mehr angefochten werden kann und mithin einen erheblichen Nachteil darstellen würde. 7. Der vorliegende Entscheid der Vorinstanz erweist sich sodann auch in Bezug auf die Prüfung der Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG aufgrund nachstehender Ausführungen als mangelhaft. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die genannte Bestimmung findet unter anderem Anwendung auf Personen, die nach ihrer Rückkehr einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2014/26 E. 7 m.w.H.). 7.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen albanisch spre­chen­den Ashkali aus K._______ im Bezirk M._______ (albanisch: L._______); er gehört mithin einer der Minderheitengruppen in Kosovo an. 7.2.1 Was die in Kosovo lebenden Minderheiten der Roma-, Ashkali-und Ägypter-Gemeinschaften betrifft geht das Bundesverwaltungsgericht da­von aus, dass der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minder­heiten nach Kosovo in der Regel zumutbar ist. Es bedarf jedoch einer Ein­zelfallbetrachtung, aufgrund welcher feststeht, dass die betroffenen Perso­nen individuell gewisse Reintegrationskriterien erfüllen. Kriterien bilden die berufliche Ausbildung, der Gesundheitszustand, das Alter, das Bezie­hungsnetz sowie das Vorhandensein einer ausreichenden Lebensgrundla­ge (vgl. zur Lagebeurteilung von Ashkali in Kosovo und Serbien BVGE 2007/10 und 2009/51). Diese Betrachtung ist auch nach der Unabhängig­keit Kosovos noch gültig (vgl. auch das Referenzurteil des Bundesverwal­tungsgerichts D-1213/2011 vom 30. Januar 2015 E. 6.1.8). 7.3 Vorliegend ist namentlich von Interesse, ob sich ein Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen nach dem im Oktober 2013 erlittenen (Erkrankung...) als zumutbar erweist. 7.3.1 Der Beschwerdeführer war vor seinem am (...) 2013 erlittenen (Erkrankung...) bereits in medizinischer Behandlung. So ergibt sich aus dem ärztlichen Zeugnis der (...) vom 16. Januar 2013 die Behandlung unter anderem wegen Alkoholmissbrauchs, einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode, Suizidalität sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Der Beschwerdeführer war zu jenem Zeitpunkt zum zweiten Mal hospitalisiert, dies im Zeitraum vom 10. Dezember 2012 bis 10. Januar 2013 (vgl. Beschwerdeakten act. 2 S. 3). Aus den ärztlichen Berichten des (...) vom 24. Mai 2013 und 4. und 6. Juni 2013 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer weitere Male vom (...) 2013 bis (...) 2013 und vom (...) 2013 bis (...) 2013 im (Spital...) aufgrund diverser gesundheitlicher Beeinträchtigungen, namentlich wegen Gefässerkrankungen, arterieller Hypertonie, Adipositas, Diabetes mellitus, Hyperlipidämie, Nikotinabusus, chronischen Alkoholabusus in stationärer Behandlung war. 7.3.2 Nach dem am (...) 2013 erlittenen (Erkrankung...) ([...]) wurde der Beschwerdeführer im Zeitraum vom (...) 2013 bis (...) 2013 zur Neurorehabilitation stationär im (Spital...) betreut. An den stationären Aufenthalt schloss sich eine Rehabilitationsphase in der Klinik (...), an (vgl. Beschwerdeakten act. 29 Beilage 1). Aus dem Klinikbericht vom 30. Januar 2014 ergibt sich, dass der (Erkrankung...) mit einer klinisch schweren Sprachstörung und einer halbseitigen Lähmung des Beschwerdeführers einhergehe. Trotz laufender antiepileptischer Therapie sei es am (...) 2013 und (...) 2014 zu zwei generalisierten epileptischen Anfällen gekommen. Sowohl die Mobilität als auch die Kommunikationsfähigkeit des Beschwerdeführers seien schwer eingeschränkt; der Beschwerdeführer sei auf den Rollstuhl angewiesen. Die während fünf Wochen absolvierte Neurorehabilitation habe wenig hinsichtlich der Mobilität sowie der sprachlichen Kommunikation bewirkt; aus medizinischer Sicht bestehe kein grösseres Rehabilitationspotential. Der Beschwerdeführer sei in der Grundpflege, dem Transport Bett-Rollstuhl und umgekehrt sowie in der Ausrichtung der alltäglichen Aktivitäten auf Hilfe angewiesen, weshalb man sich in Rücksprache mit den Angehörigen um einen Platz in einem Pflegeheim bemühe (vgl. Beschwerdeakten act. 35 Beilage 1). Aus dem im Rahmen der zweiten Vernehmlassung eingereichten Bericht des behandelnden Arztes (...) vom 23. Juni 2014 ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer seit (...) 2014 in der Einrichtung (...) dauerhaft betreut wird und dort weiterhin Physiotherapie, Ergotherapie und Logopädie in Anspruch nehme. Überdies werde seine Insulintherapie überwacht. Eine massgebliche Veränderung des Gesundheitszustandes sei jedoch nicht zu erwarten. Eingereicht wurde sodann ein Bericht der Klinik (...), vom 6. März 2014, welcher sich zur logopädischen Behandlung des Beschwerdeführers während seines stationären Rehabilitationsaufenthaltes äussert und in welchem ebenfalls festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Alltag in sprachlicher Hinsicht deutlich eingeschränkt sei und er seine Bedürfnisse ausschliesslich über Mimik und Gesten mitteilen könne, wobei er sich wenig motiviert für die Sprachtherapie zeige. Der zuletzt eingereichte Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. (...) datiert vom 29. September 2015. In diesem Bericht wird ausgeführt, dass im Vordergrund der ärztlichen Behandlung nach wie vor die Funktionseinschränkungen infolge des erlittenen (Erkrankung...) stünden. Die Betreuung des Beschwerdeführers erfolge nach wie vor in der Einrichtung (...). Es bestehe weiterhin eine globale Sprachstörung (Aphasie) sowie eine Lähmung des rechten Beins (Hemiplegie). Der Beschwerdeführer sei rollstuhlmobilisiert und in der Lage, kürzere Strecken (100 m bis 500 m) zu Fuss zu gehen. Bezüglich der Erledigung der Alltagsaktivitäten benötige er vor allem bei der Selbstpflege, namentlich beim Duschen, An- und Auskleiden sowie bei der Fortbewegung teilweise die Hilfe von Drittpersonen. Bezüglich der internmedizinischen Grunderkrankungen bestünden im Moment keine Schwierigkeiten. Der Diabetes sei trotz Insulinpflichtigkeit gut eingestellt, Hypoglokämien und hyperglykämische Entgleisungen seien nicht mehr vorgekommen. Ebenso bestünden aktuell keine Komplikationen seitens der Herzfunktionen (vgl. Beschwerdedossier act. 69). 7.3.3 Die Vorinstanz nahm im Rahmen der zweiten Vernehmlassung zur Frage der adäquaten ärztlichen und medikamentösen Betreuung im Heimatstaat Stellung und führte aus, dass eine solche zu bejahen sei. Im Hin­blick auf die aktuell in der Schweiz in Anspruch genommenen Therapien wur­de sowohl auf staatliche als auch auf private und mithin allenfalls kos­ten­pflichtige medizinische Einrichtungen in Kosovo verwiesen. Hinsichtlich der dem Beschwerdeführer verordneten Medikamente wurde ebenfalls festgehalten, dass solche oder entsprechende andere Medikamente in Kosovo erhältlich seien, allenfalls in privaten, ebenfalls kostenpflichtigen Apotheken. 7.3.4 Gestützt auf die vorliegenden Akten erweist sich der Sachverhalt in Bezug auf die Beurteilung, ob dem Beschwerdeführer im Heimatstaat eine existenzsichernde Reintegration in Kosovo gelingen würde, aus nach­fol­gen­den Gründen als nicht liquide. Der Beschwerdeführer befindet sich im heutigen Zeitpunkt offenbar in einem stabilen gesundheitlichen Zustand, aber er ist nach wie vor auf Hilfe in den Verrichtungen des Alltags angewiesen. Den Akten kann dabei nicht abschliessend entnommen werden, ob er weiterhin physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Therapien benötigt oder ob sein Re­ha­bilitationspotenzial bereits ausgeschöpft ist. Aus den ärztlichen Berich­ten geht sodann nicht klar hervor, in welchem Umfang er in der Einrichtung (...) tatsächlich auf Pflegemassnahmen angewiesen ist. Der Beschwerdeführer benötigt - wie sich aus den letzten ärztlichen Be­rich­ten ergibt - zur Behandlung seiner anderen Grunderkrankungen zudem nach wie vor Medikamente. Zwar ging die Vorinstanz im Rahmen der zweiten Vernehmlassung davon aus, dass diese in Kosovo grund­sätz­lich erhältlich sind. Sie verweist aber insbesondere auf die Beziehbarkeit dieser Medikamente in privaten und mithin kostenpflichtigen Apotheken. Der Beschwerdeführer wird im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht selbst ein Erwerbseinkommen erzielen können. Insofern gebietet sich eine weitere Abklärung, ob und in welchem Umfang er kostenlosen Zugang zur medizinischen Betreuung und namentlich auch zu den von ihm benötigten Medikamenten hat beziehungsweise wie die benötigten Leistungen finanziert werden können. In die Beurteilung ein­zu­fliessen hat insbesondere auch die Frage, ob und in welchem Umfang der Be­schwerdeführer in der Schweiz eine Invalidenrente bezieht und ob ihm diese allenfalls auch in Kosovo ausgezahlt wird. Zwar wird das mit dem früheren Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungs­abkommen ab 1. April 2010 im Verhältnis zu Kosovo nicht weiter angewendet, womit für Staatsangehörige von Kosovo hinsichtlich der Sozialversicherungen die Re­gelungen für Angehörige von Nichtvertragsstaaten gelten und ent­spre­chen­de Sozialversicherungs­leistungen nur noch bei Wohnsitz und Aufent­halt in der Schweiz erbracht werden. Die gemäss den Bestimmungen des Abkommens erworbenen Rechte bleiben jedoch erhalten, was bedeutet, dass eine bereits laufende Alters- oder Invalidenrente an Staatsangehörige von Kosovo weiterhin auch bei Wohnsitz ausserhalb der Schweiz ausbe­zahlt wird. Was den Beschwerdeführer anbelangt, ergibt sich diesbezüglich nicht eindeutig aus den Akten, seit wann und in welchem Umfang er eine Invalidenrente bezieht. Im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 12. Feb­ruar 2013 wurde aber bereits darauf verweisen, dass dem Beschwerde­füh­rer eine Invalidenrente ausgezahlt wird (Beschwerdeakten act. 2 S. 3). 7.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass es vorliegend der Ein­ho­lung eines fachärztlichen Gutachtens bedarf, aus welchem sich die aktuell und zukünftig notwendigen medizinischen Leistungen und Thera­pien in Bezug auf den Beschwerdeführer nachvollziehbar ergeben. Diesen gegenüber zu stellen sind die im Heimatstaat vorhandenen medizinischen Strukturen und deren Finanzierung. Dabei ist von Interesse, in welchem Um­fang der Beschwerdeführer IV-Leistungen bezieht und ob diese in Ko­so­vo ausgezahlt werden. Zu berücksichtigen dürfte aber auch sein, in welchem Umfang der Beschwerdeführer im Heimatstaat auf familiäre Unterstützung zurückgreifen kann.

8. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2013 ist aufzuheben und die Sache ist zur Heilung der Verfahrensmängel sowie zur weiteren Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorin­stanzlichen Akten und das Beschwerdedossier, welches mithin ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem SEM zugestellt. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine Rückerstattung des am 20. Februar 2013 geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.- kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht, da dieser im separaten Verfahren des Beschwerdeführers E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) mit Urteil vom gleichen Tag verwendet wird. 9.2 Dem teilweise obsiegenden und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist sodann zu Lasten der Vor­instanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Weder die ursprünglich mandatierte Rechtsvertreterin Annelise Gerber noch der im Laufe des Verfahrens mandatierte Rechtsvertreter lic. iur. Othman Bouslimi haben eine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der sachlich notwendige Aufwand für die Beschwerdeführung aufgrund der Akten abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung der im getrennten Verfahren D-7329/2013 zugesprochenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1200.- ist die Parteientschädigung im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch das SEM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 10. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am 20. Februar 2013 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten im abgetrennten Beschwerdeverfahren von E._______ (Geschäftsnummer D-7328/2013) verwendet.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 400.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Constance Leisinger Versand: