Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. A.a Mit Verfügung vom 4. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Februar 2016 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Mit Urteil D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 14. März 2016 ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 2. Februar 2017 stellten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung und beantragten, die Verfügung des SEM vom 4. März 2016 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der zuständige Kanton sei vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 10 derselben und act. B4 Ziffn. 1 - 6). C. C.a Das SEM wies den zuständigen Kanton am 2. Februar 2017 an, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. C.b Am 15. Februar 2017 übermittelten die Beschwerdeführenden drei weitere Beweismittel (vgl. act. B4 Ziffn. 7 - 9). D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. März 2017 ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. März 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stelle fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons D._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag ein Schreiben von Frau E._______ bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 27. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Am 12. April 2017 übermittelten die Beschwerdeführenden einen C._______ betreffenden Verlaufsbericht zur aktuellen kinderpsychiatrischen Abklärung der Psychiatrischen Dienste des Spitals D._______ vom 5. April 2017. H. Mit Schreiben vom 22. April 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei auf die Einschätzung der Beschwerde als aussichtslos zurückzukommen. Sie hielten an derselben fest und würden den Kostenvorschuss einzahlen. I. Am 24. April 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.- eingezahlt.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.
E. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1).
E. 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen.
E. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel, mit denen belegt werden solle, dass die Angehörigen des ermordeten Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Kosovo der Beschwerdeführerin die Kinder entziehen wollten, seien ebenso als Gefälligkeitsdokumente zu werten wie die Schreiben der Verwandten der Beschwerdeführerin, in denen erklärt werde, sie könne von ihnen keine Hilfe erwarten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei nicht derart schlecht, dass die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung derselben führte.
E. 5.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, die eingereichten Beweismittel seien von einer in der Schweiz lebenden Cousine des Schwagers der Beschwerdeführerin (Frau E._______) aus Kosovo mitgebracht worden. Diese sei kürzlich zweimal in Kosovo gewesen und habe dabei die Angehörigen des Ermordeten angetroffen. Bei ihrem zweiten Besuch im Januar 2017 habe dessen Familie vom Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden und der bevorstehenden Rückschaffung Kenntnis erhalten. Es sei nicht klar, wie dies geschehen sei, die Beschwerdeführerin vermute, ihre in der Schweiz lebende Schwester habe die Information weitergegeben. Die Angehörigen des Ermordeten hätten erklärt, sie würden die Polizei und das Notariat einschalten, um die Kinder zu sich nehmen zu können. Es sei keine Warnung an die Beschwerdeführerin gewesen, da sie nicht orientiert worden und man von einer behördlichen Ausschaffung ausgegangen sei. Vor ihrer Rückkehr in die Schweiz, habe Frau E._______ beim Notar nachgefragt, ob die Familie des Ermordeten tatsächlich entsprechende Anzeigen und Erklärungen abgegeben habe. Widerwillig und möglicherweise nur, weil er sie gekannt habe, habe er Kopien der Erklärungen und Ausweiskopien herausgegeben. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelange. Die Beschwerdeführerin müsse somit nach einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit ihre Kinder an die Familie des Ermordeten abgeben. Dies sei ihr erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bewusst geworden. Ihre Verwandten könnten nicht verhindern, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde. Die Wegnahme der Kinder sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und würde die Beschwerdeführenden in eine Notlage bringen. Bei der Gesamtwürdigung sei auch der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen.
E. 5.3 In der Eingabe vom 22. April 2017 wird ausgeführt, Frau E._______ sei Mitte Januar 2017 von den Angehörigen des Ermordeten auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Sie habe bestätigt, dass mit einer baldigen Rückkehr zu rechnen sei. Darauf hätten diese gesagt, sie würden Anspruch auf die Kinder erheben und nähmen die Beschwerdeführerin nicht auf. Frau E._______ habe die Familie des Ermordeten gebeten, ihr das Begehren für den Kindsanspruch und die Nicht-Wiederaufnahme ins Haus schriftlich zu geben. In der Folge habe die Familie ihr Begehren beim Notar hinterlegt; jener habe von der Familie das Einverständnis erhalten, Frau E._______ Kopien auszuhändigen. Der Notar habe trotz seiner Skepsis getan, wie ihm geheissen. Frau E._______ habe noch am Tag des Erhalts der Dokumente deren Übersetzung veranlasst. Der Familie des Ermordeten sei daran gelegen, dass alle Behörden von ihrem Anspruchsrecht Kenntnis erhielten. Deren Verhalten sei im kosovarischen Kontext plausibel und könne nicht als Gefälligkeit gegenüber der Beschwerdeführerin qualifiziert werden.
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nach einlässlicher Prüfung der Akten davon aus, die eingereichten eidesstattlichen Erklärungen seien vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsleistungen an die Beschwerdeführerin gewertet worden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes einem Notar gegenüber eidesstattlich erklären sollten, welche Gefühle sie gegenüber der Beschwerdeführerin hegten, dass diese in ihrem Haus nicht mehr willkommen sei beziehungsweise dass man ihr die Kinder wegzunehmen beabsichtige, falls sie nach Kosovo zurückkehre. Diese Einschätzung wird durch die unterschiedlichen Erklärungen in der Beschwerde vom 7. April 2017 und der Eingabe vom 22. April 2017, was sich in Kosovo abgespielt habe, bestärkt. Der Beschwerde folgend, wäre Frau E._______ in den Besitz von Kopien der Dokumente und der Identitätspapiere gelangt, weil sie beim Notar nachgefragt und diesen von früher gekannt habe. Dies deckt sich insoweit mit den schriftlichen Erklärungen von Frau E._______, wonach sie vom Notar Kopien der Dokumente verlangt und diese der Beschwerdeführerin gebracht habe. In der Eingabe wird hingegen dargelegt, Frau E._______ habe die Angehörigen des Verstorbenen geradezu veranlasst, ihre Anliegen schriftlich abfassen zu lassen und sich von diesen ermächtigen lassen, Kopien der Dokumente zu erhalten. Zudem sei sie gleich noch für die Übersetzung der eidesstattlichen Erklärungen besorgt gewesen. Wie in der Zwischenverfügung vom 12. April 2017 ausgeführt, gelangte das Gericht genauso wie das SEM zur Auffassung, dass eine Übermittlung der eidesstattlichen Erklärungen an die Beschwerdeführerin beabsichtigt gewesen sein dürfte. Dies wurde in der Beschwerde bestritten, in der Eingabe vom 22. April 2017 nun aber bestätigt. Im Wiedererwägungsgesuch wurde versucht, die Argumente im Urteil D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016, die als für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechend angeführt wurden, zu widerlegen, indem erstmals behauptet wird, die Familie des Verstorbenen wolle der Beschwerdeführerin die Kinder wegnehmen und ihre Verwandten wollten sie nach einer Rückkehr nicht unterstützen. Dies vermag auch angesichts des Umstands, dass die Verwandten des Verstorbenen nach dessen Tod offenbar kein besonderes Interesse an den Kindern zeigten, nicht zu überzeugen. In der Eingabe vom 22. April 2017 wird der Sachverhalt, wie Frau E._______ in den Besitz der eingereichten Dokumente gelangte, erneut so modifiziert, dass den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 12. April 2017 entgegenhalten werden kann. Diese Vorgehensweise bekräftigt das Gericht in seiner bisherigen Einschätzung der Sachlage.
E. 6.2 Die Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester sowie ihres Schwagers sind wie die abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen der Angehörigen des Verstorbenen als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Es erscheint offensichtlich, dass sie die Beschwerdeführerin bei ihrem Anliegen, nicht nach Kosovo zurückkehren zu müssen, zu unterstützen suchen. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht wurde, der in (...) lebende Bruder der Beschwerdeführerin bevorzuge es, diese nicht zu unterstützen. Insoweit liegt ohnehin keine veränderte Sachlage vor.
E. 6.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin waren Gegenstand des ordentlichen Verfahrens und in dieser Hinsicht wurde im Wiedererwägungsverfahren kein wesentlich veränderter Sachverhalt dargelegt, wovon offenbar auch in der Beschwerde ausgegangen wird. Die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Einschätzung des Gerichts, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in Kosovo behandelbar, wird durch die neu eingereichten ärztlichen Berichte nicht relativiert.
E. 6.4 Bezüglich des eingereichten Verlaufsberichts zur kinderpsychiatrischen Abklärung von C._______ vom 5. April 2017 wird im Schreiben vom 12. April 2017 darauf hingewiesen, die Kinder der Beschwerdeführerin würden in Kosovo nicht die notwendige Sicherheit und Ruhe finden, die sie aus kinderpsychiatrischer Sicht benötigten. Angesichts des gewaltsamen Todes des Vaters von C._______ und B._______ sowie des Herausreissens der Kinder aus ihrer Heimat und dem verwandtschaftlichen Umfeld, erscheint nachvollziehbar, dass die Kinder unter gewissen psychischen Problemen zu leiden haben. Da indessen davon auszugehen ist, die Verwandten der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen versuchten ihr zu einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu verhelfen, ist nicht anzunehmen, sie würden - falls dem nicht so sein sollte - ihr und den Kindern im Falle der Rückkehr nicht zur Seite stehen. Eine Rückkehr in das vertraute Umfeld könnte sich für die weitere Entwicklung der Kinder letztlich gar als vorteilhaft erweisen, da sie dort wieder Kontakte zu ihren Verwandten und den Kindern pflegen könnten, die sie seit ihrer Geburt begleitet haben.
E. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit der letztmaligen Überprüfung des Entscheids vom 4. März 2016 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich entscheidende Beweismittel beigebracht worden sind, die eine Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen; im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Verfügung des SEM ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2089/2017 law/bah Urteil vom 11. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 24. März 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Mit Verfügung vom 4. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden vom 16. Februar 2016 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. A.b Mit Urteil D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 14. März 2016 ab. B. Mit Eingabe an das SEM vom 2. Februar 2017 stellten die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um Wiedererwägung betreffend den Vollzug der Wegweisung und beantragten, die Verfügung des SEM vom 4. März 2016 sei im Wegweisungspunkt aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Vollzug unzumutbar sei, weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Dem Gesuch sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der zuständige Kanton sei vorsorglich anzuweisen, von Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Die Beschwerdeführenden seien von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien und auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses sei zu verzichten. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 10 derselben und act. B4 Ziffn. 1 - 6). C. C.a Das SEM wies den zuständigen Kanton am 2. Februar 2017 an, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. C.b Am 15. Februar 2017 übermittelten die Beschwerdeführenden drei weitere Beweismittel (vgl. act. B4 Ziffn. 7 - 9). D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. März 2017 ab und stellte fest, die Verfügung vom 4. März 2016 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stelle fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. April 2017 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und diese sei anzuweisen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Migrationsamt des Kantons D._______ sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihnen in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Der Eingabe lag ein Schreiben von Frau E._______ bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. April 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Er forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 27. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- zu leisten, unter der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. G. Am 12. April 2017 übermittelten die Beschwerdeführenden einen C._______ betreffenden Verlaufsbericht zur aktuellen kinderpsychiatrischen Abklärung der Psychiatrischen Dienste des Spitals D._______ vom 5. April 2017. H. Mit Schreiben vom 22. April 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden, es sei auf die Einschätzung der Beschwerde als aussichtslos zurückzukommen. Sie hielten an derselben fest und würden den Kostenvorschuss einzahlen. I. Am 24. April 2017 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1500.- eingezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. BVGE 2010/27 E. 2.1). 4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuchstellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis). Namentlich ist auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Beschwerdeverfahren ge-gen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden können. Eine Wiedererwägung fällt ausserdem dann nicht in Betracht, wenn zu deren Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen Anhaltspunkte, die auf das Vor-liegen eines Wiedererwägungsgrundes hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind. Hingegen ist auf ein Gesuch einzutreten, wenn die gesuchstellende Person Tatsachen vorbringt, die an sich geeignet sein könnten, zu einem anderen Entscheid zu führen. 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen aus, die eingereichten Beweismittel, mit denen belegt werden solle, dass die Angehörigen des ermordeten Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden nach einer Rückkehr nach Kosovo der Beschwerdeführerin die Kinder entziehen wollten, seien ebenso als Gefälligkeitsdokumente zu werten wie die Schreiben der Verwandten der Beschwerdeführerin, in denen erklärt werde, sie könne von ihnen keine Hilfe erwarten. Die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei nicht derart schlecht, dass die Rückführung zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung derselben führte. 5.2 In der Beschwerde wird hauptsächlich geltend gemacht, die eingereichten Beweismittel seien von einer in der Schweiz lebenden Cousine des Schwagers der Beschwerdeführerin (Frau E._______) aus Kosovo mitgebracht worden. Diese sei kürzlich zweimal in Kosovo gewesen und habe dabei die Angehörigen des Ermordeten angetroffen. Bei ihrem zweiten Besuch im Januar 2017 habe dessen Familie vom Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden und der bevorstehenden Rückschaffung Kenntnis erhalten. Es sei nicht klar, wie dies geschehen sei, die Beschwerdeführerin vermute, ihre in der Schweiz lebende Schwester habe die Information weitergegeben. Die Angehörigen des Ermordeten hätten erklärt, sie würden die Polizei und das Notariat einschalten, um die Kinder zu sich nehmen zu können. Es sei keine Warnung an die Beschwerdeführerin gewesen, da sie nicht orientiert worden und man von einer behördlichen Ausschaffung ausgegangen sei. Vor ihrer Rückkehr in die Schweiz, habe Frau E._______ beim Notar nachgefragt, ob die Familie des Ermordeten tatsächlich entsprechende Anzeigen und Erklärungen abgegeben habe. Widerwillig und möglicherweise nur, weil er sie gekannt habe, habe er Kopien der Erklärungen und Ausweiskopien herausgegeben. Es sei nicht beabsichtigt gewesen, dass das Vorgehen der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gelange. Die Beschwerdeführerin müsse somit nach einer Rückkehr mit grösster Wahrscheinlichkeit ihre Kinder an die Familie des Ermordeten abgeben. Dies sei ihr erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens bewusst geworden. Ihre Verwandten könnten nicht verhindern, dass man ihr die Kinder wegnehmen würde. Die Wegnahme der Kinder sei mit dem Kindeswohl nicht vereinbar und würde die Beschwerdeführenden in eine Notlage bringen. Bei der Gesamtwürdigung sei auch der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen. 5.3 In der Eingabe vom 22. April 2017 wird ausgeführt, Frau E._______ sei Mitte Januar 2017 von den Angehörigen des Ermordeten auf den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin angesprochen worden. Sie habe bestätigt, dass mit einer baldigen Rückkehr zu rechnen sei. Darauf hätten diese gesagt, sie würden Anspruch auf die Kinder erheben und nähmen die Beschwerdeführerin nicht auf. Frau E._______ habe die Familie des Ermordeten gebeten, ihr das Begehren für den Kindsanspruch und die Nicht-Wiederaufnahme ins Haus schriftlich zu geben. In der Folge habe die Familie ihr Begehren beim Notar hinterlegt; jener habe von der Familie das Einverständnis erhalten, Frau E._______ Kopien auszuhändigen. Der Notar habe trotz seiner Skepsis getan, wie ihm geheissen. Frau E._______ habe noch am Tag des Erhalts der Dokumente deren Übersetzung veranlasst. Der Familie des Ermordeten sei daran gelegen, dass alle Behörden von ihrem Anspruchsrecht Kenntnis erhielten. Deren Verhalten sei im kosovarischen Kontext plausibel und könne nicht als Gefälligkeit gegenüber der Beschwerdeführerin qualifiziert werden. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht auch nach einlässlicher Prüfung der Akten davon aus, die eingereichten eidesstattlichen Erklärungen seien vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsleistungen an die Beschwerdeführerin gewertet worden. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes einem Notar gegenüber eidesstattlich erklären sollten, welche Gefühle sie gegenüber der Beschwerdeführerin hegten, dass diese in ihrem Haus nicht mehr willkommen sei beziehungsweise dass man ihr die Kinder wegzunehmen beabsichtige, falls sie nach Kosovo zurückkehre. Diese Einschätzung wird durch die unterschiedlichen Erklärungen in der Beschwerde vom 7. April 2017 und der Eingabe vom 22. April 2017, was sich in Kosovo abgespielt habe, bestärkt. Der Beschwerde folgend, wäre Frau E._______ in den Besitz von Kopien der Dokumente und der Identitätspapiere gelangt, weil sie beim Notar nachgefragt und diesen von früher gekannt habe. Dies deckt sich insoweit mit den schriftlichen Erklärungen von Frau E._______, wonach sie vom Notar Kopien der Dokumente verlangt und diese der Beschwerdeführerin gebracht habe. In der Eingabe wird hingegen dargelegt, Frau E._______ habe die Angehörigen des Verstorbenen geradezu veranlasst, ihre Anliegen schriftlich abfassen zu lassen und sich von diesen ermächtigen lassen, Kopien der Dokumente zu erhalten. Zudem sei sie gleich noch für die Übersetzung der eidesstattlichen Erklärungen besorgt gewesen. Wie in der Zwischenverfügung vom 12. April 2017 ausgeführt, gelangte das Gericht genauso wie das SEM zur Auffassung, dass eine Übermittlung der eidesstattlichen Erklärungen an die Beschwerdeführerin beabsichtigt gewesen sein dürfte. Dies wurde in der Beschwerde bestritten, in der Eingabe vom 22. April 2017 nun aber bestätigt. Im Wiedererwägungsgesuch wurde versucht, die Argumente im Urteil D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016, die als für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechend angeführt wurden, zu widerlegen, indem erstmals behauptet wird, die Familie des Verstorbenen wolle der Beschwerdeführerin die Kinder wegnehmen und ihre Verwandten wollten sie nach einer Rückkehr nicht unterstützen. Dies vermag auch angesichts des Umstands, dass die Verwandten des Verstorbenen nach dessen Tod offenbar kein besonderes Interesse an den Kindern zeigten, nicht zu überzeugen. In der Eingabe vom 22. April 2017 wird der Sachverhalt, wie Frau E._______ in den Besitz der eingereichten Dokumente gelangte, erneut so modifiziert, dass den Erwägungen in der Zwischenverfügung vom 12. April 2017 entgegenhalten werden kann. Diese Vorgehensweise bekräftigt das Gericht in seiner bisherigen Einschätzung der Sachlage. 6.2 Die Schreiben des Bruders der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester sowie ihres Schwagers sind wie die abgegebenen eidesstattlichen Erklärungen der Angehörigen des Verstorbenen als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Es erscheint offensichtlich, dass sie die Beschwerdeführerin bei ihrem Anliegen, nicht nach Kosovo zurückkehren zu müssen, zu unterstützen suchen. Das SEM wies zutreffend darauf hin, dass bereits im ordentlichen Verfahren vorgebracht wurde, der in (...) lebende Bruder der Beschwerdeführerin bevorzuge es, diese nicht zu unterstützen. Insoweit liegt ohnehin keine veränderte Sachlage vor. 6.3 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin waren Gegenstand des ordentlichen Verfahrens und in dieser Hinsicht wurde im Wiedererwägungsverfahren kein wesentlich veränderter Sachverhalt dargelegt, wovon offenbar auch in der Beschwerde ausgegangen wird. Die im ordentlichen Verfahren vorgenommene Einschätzung des Gerichts, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien in Kosovo behandelbar, wird durch die neu eingereichten ärztlichen Berichte nicht relativiert. 6.4 Bezüglich des eingereichten Verlaufsberichts zur kinderpsychiatrischen Abklärung von C._______ vom 5. April 2017 wird im Schreiben vom 12. April 2017 darauf hingewiesen, die Kinder der Beschwerdeführerin würden in Kosovo nicht die notwendige Sicherheit und Ruhe finden, die sie aus kinderpsychiatrischer Sicht benötigten. Angesichts des gewaltsamen Todes des Vaters von C._______ und B._______ sowie des Herausreissens der Kinder aus ihrer Heimat und dem verwandtschaftlichen Umfeld, erscheint nachvollziehbar, dass die Kinder unter gewissen psychischen Problemen zu leiden haben. Da indessen davon auszugehen ist, die Verwandten der Beschwerdeführerin und des Verstorbenen versuchten ihr zu einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu verhelfen, ist nicht anzunehmen, sie würden - falls dem nicht so sein sollte - ihr und den Kindern im Falle der Rückkehr nicht zur Seite stehen. Eine Rückkehr in das vertraute Umfeld könnte sich für die weitere Entwicklung der Kinder letztlich gar als vorteilhaft erweisen, da sie dort wieder Kontakte zu ihren Verwandten und den Kindern pflegen könnten, die sie seit ihrer Geburt begleitet haben. 6.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass vorliegend seit der letztmaligen Überprüfung des Entscheids vom 4. März 2016 weder eine wesentliche Veränderung des rechtserheblichen Sachverhalts eingetreten ist noch wiedererwägungsrechtlich entscheidende Beweismittel beigebracht worden sind, die eine Anpassung dieser Verfügung rechtfertigen würden. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben und die eingereichten Beweismittel weiter einzugehen, da sie an der Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen; im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Verfügung des SEM ist demnach zu bestätigen und die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 24. April 2017 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: