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E-1027/2019

E-1027/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-03-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Kosovo eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangten am 6. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 24. Januar 2019 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A5/12 und A6/11) und am 8. Februar 2019 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A11/15 und A12/10). Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er stamme ursprünglich aus dem in Albanien gelegenen Dorf E._______ in der Gemeinde F._______. (...) sei er mit seiner Familie nach G._______ (Kosovo) gezogen, weil dort die Lebensbedingungen besser gewesen seien. In der Folge habe er neben der albanischen auch die kosovarische Staatsbürgerschaft erworben. Er habe bis zur Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kinder, Eltern und seinem Bruder im eigenen Haus in einem Vorort von G._______ namens H._______ gelebt, wo er im Sommer (...) und im Winter in (...) gearbeitet habe. Am (...) habe sein (...) I._______ auf der Autobahn zwischen J._______ und K._______ eine Person, die die Fahrbahn unerlaubterweise zu Fuss überquert habe, angefahren und tödlich verletzt. Die Polizei habe festgestellt, dass sein (...) am Unfall nicht schuld gewesen sei. Kurz nach dem Unfall habe seine Familie Vermittler zur Familie des Unfallopfers geschickt, um eine Versöhnung herbeizuführen. Der Versöhnungsversuch sei jedoch gescheitert, weshalb er nun befürchte, die heute noch minderjährigen Kinder des Opfers könnten sich eines Tages an ihm rächen. Er habe erfahren, dass sich die Kinder bereits danach erkundigen würden, wer für den Tod ihres Vaters verantwortlich sei. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht in ständiger Angst habe leben wollen. Sein in L._______ lebender (...) I._______ fürchte sich auch vor der Rache der Opferfamilie und beabsichtige ebenfalls, das Land zu verlassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte aus, sie sei kosovarische Staatsangehörige und habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in G._______ gelebt. Ihr (...) habe am (...) einen Autounfall gehabt, bei dem eine Person ums Leben gekommen sei. Die Familie des Opfers lebe nur ungefähr (...) Kilometer von ihnen entfernt. In Kosovo herrsche immer noch die Blutrache und diese Familie habe trotz Versöhnungsverhandlungen nicht darauf verzichten wollen. Wenn ein Angehöriger dieser Familie jemandem aus ihrer Familie irgendwo begegne, könnte er diese Person umbringen. Sie hätten deshalb in ständiger Angst gelebt und ihr Mann habe sich davor gefürchtet, arbeiten zu gehen. Aus diesem Grund seien sie ausgereist. Der Beschwerdeführer und seine Frau reichten einen Polizeirapport zum Unfall vom (...) und albanische Reisepässe des Beschwerdeführers und ihrer Kinder sowie eine kosovarische Identitätskarte der Ehefrau ein. B. Mit am 22. Februar 2019 eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der geltend gemachte Unfall werde nicht bestritten. Hingegen bestünden aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Kosovo aus Angst vor der Rache der Opferfamilie verlassen. So falle zunächst auf, dass er von der Familie so gut wie nichts gewusst und weder die Namen noch die Anzahl der Geschwister und Kinder des Opfers gekannt habe. Diese Unkenntnis sei nicht nachvollziehbar, zumal er sich wegen dieser Familie zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Hinzu komme, dass er sich widersprüchlich zur Frage geäussert habe, ob ihm seitens der Familie etwas zugestossen sei. So habe er bei der BzP zuerst eine Bedrohung geltend gemacht und später bei der Anhörung ausgesagt, es sei nichts passiert, was ihm Anlass zur Ausreise gegeben hätte. Sollte letztere Aussage zutreffen, sei nicht nachvollziehbar, was ihn konkret zur Ausreise veranlasst habe, es müsste vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Familie des Unfallopfers kein Interesse an ihm und seiner Familie gehabt habe, zumal sie über eine Zeitraum von mehr als einem Jahr untätig geblieben sei. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Bezug auf die Versöhnungsversuche in Widersprüche verwickelt hätten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgesagt, sein verstorbener Schwiegervater sei zweimal zur Familie gegangen, um eine Versöhnung herbeizuführen. Die Ehefrau habe demgegenüber ausgeführt, ihr Ehemann habe ihren Vater beide Male begleitet. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren. Er habe nämlich ausgesagt, bis zu seiner Ausreise weiter an seiner offiziellen Adresse in G._______ gelebt und gearbeitet zu haben, wo er jederzeit von der Familie des Unfallopfers hätte belangt werden können. Zudem habe er seine Ausreise auch deshalb nicht überzeugend begründen können, weshalb gerade er ausgereist sei, zumal sein am Unfall beteiligter (...) I._______ deutlich exponierter als er gewesen wäre, Opfer einer Blutrache zu werden. Der Umstand, dass (...) weiterhin unbehelligt in einer nur (...) Kilometer von G._______ entfernt gelegenen Stadt (M._______) in L._______ lebe, als (...) an verschiedenen öffentlichen Orten arbeite und seit rund (...) Jahren an (...) in verschiedenen (...) tätig sei, bestätige die Zweifel an seiner Gefährdung und insbesondere auch derjenigen des Beschwerdeführers. Im Übrigen habe er auch nicht realitätskonform begründen können, weshalb er sich nie an die Polizei gewendet habe, obwohl sie seiner Meinung nach korrekt arbeite. Die kosovarischen Behörden seien offensichtlich gewillt und in der Lage, adäquate Massnahmen zur Strafverfolgung einzuleiten. Angesichts dieser zahlreichen und nicht abschliessend aufgeführten Unstimmigkeiten seien die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft und müssten deshalb nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2019 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss für sich und seine Familie die Aufhebung dieser Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung des Rechtsbegehrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 28. Februar 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er und seine Familie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung erfüllt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo. Der Bundesrat bezeichnete Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Zudem ist das SEM aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach den Anhörungen ohne weitere Abklärungen spruchreif war.

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

E. 6.1 Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nicht zuletzt aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu ihrem weiteren Verbleib in Kosovo und demjenigen seines (...) in L._______ gewichtige Zweifel an der Authentizität ihrer Furcht vor Nachstellungen seitens der Familie des Unfallopfers. Dennoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ihnen in ihrem Heimatland Blutrache nach dem kosovarischen Gewohnheitsrecht (Kanun) drohen könnte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung muss letztlich in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz ist im Ergebnis nämlich zu Recht auch davon ausgegangen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Er macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Einerseits fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Andererseits sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).

E. 6.3 Wie bereits in Erwägung 3 vorstehend ausgeführt, hat der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7, E-5031/2014 vom 4. Juni 2014 E. 7.3, E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7 und D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bei Nachstellungen seitens der Familie des Unfallopfers unbenommen gewesen, den Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sich diese auch in ihrem Fall ihren Möglichkeiten entsprechend für ihren Schutz eingesetzt hätten. Es gibt keinen Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat, tun.

E. 6.4 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Anforderungen an die Flüchtlingsrelevanz nicht standzuhalten vermögen. Es bestehen somit keine konkreten und substanziierten Hinweise, die die Regelvermutung, Kosovo gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in ihrem Fall zu widerlegen vermöchten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, zumal sie sich darauf beschränken, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wiederholen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt.

E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine solche konkrete Gefahr vermögen die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen, zumal sie zwischen den gescheiterten Versöhnungsversuchen und der Ausreise noch längere Zeit (über [...] lang) an ihrem offiziellen Wohnort gelebt hätten und der Beschwerdeführer sowohl auf dem (...) als auch in seiner (...) gearbeitet habe, ohne dass etwas passiert wäre. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführenden gegebenenfalls an die kosovarischen Behörden wenden könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug sodann offensichtlich nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.2 Die allgemeine Lage in Kosovo als Safe Country ist offensichtlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

E. 8.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, lebten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihren Kindern vor ihrer Ausreise in G._______ in ihrem eigenen Haus. Hinzu kommt, dass auch ihre Familien in G._______ leben, weshalb sie dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, nach seiner Rückkehr seine Tätigkeit (...) und in (...) wieder aufzunehmen. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer und seine Familie könnten in Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und demzufolge hierzulande kaum eine Verwurzelung stattfinden konnte.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1027/2019 Urteil vom 22. März 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Albanien und Kosovo, Beschwerdeführer, die Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Kosovo, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verliessen Kosovo eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangten am 6. Januar 2019 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 24. Januar 2019 wurden sie summarisch zu ihrer Person befragt (BzP; Protokolle in den SEM-Akten A5/12 und A6/11) und am 8. Februar 2019 zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokolle in den SEM-Akten A11/15 und A12/10). Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs aus, er stamme ursprünglich aus dem in Albanien gelegenen Dorf E._______ in der Gemeinde F._______. (...) sei er mit seiner Familie nach G._______ (Kosovo) gezogen, weil dort die Lebensbedingungen besser gewesen seien. In der Folge habe er neben der albanischen auch die kosovarische Staatsbürgerschaft erworben. Er habe bis zur Ausreise zusammen mit seiner Ehefrau, seinen Kinder, Eltern und seinem Bruder im eigenen Haus in einem Vorort von G._______ namens H._______ gelebt, wo er im Sommer (...) und im Winter in (...) gearbeitet habe. Am (...) habe sein (...) I._______ auf der Autobahn zwischen J._______ und K._______ eine Person, die die Fahrbahn unerlaubterweise zu Fuss überquert habe, angefahren und tödlich verletzt. Die Polizei habe festgestellt, dass sein (...) am Unfall nicht schuld gewesen sei. Kurz nach dem Unfall habe seine Familie Vermittler zur Familie des Unfallopfers geschickt, um eine Versöhnung herbeizuführen. Der Versöhnungsversuch sei jedoch gescheitert, weshalb er nun befürchte, die heute noch minderjährigen Kinder des Opfers könnten sich eines Tages an ihm rächen. Er habe erfahren, dass sich die Kinder bereits danach erkundigen würden, wer für den Tod ihres Vaters verantwortlich sei. Er habe sich zur Ausreise entschlossen, weil er nicht in ständiger Angst habe leben wollen. Sein in L._______ lebender (...) I._______ fürchte sich auch vor der Rache der Opferfamilie und beabsichtige ebenfalls, das Land zu verlassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers führte aus, sie sei kosovarische Staatsangehörige und habe seit ihrer Geburt bis zur Ausreise in G._______ gelebt. Ihr (...) habe am (...) einen Autounfall gehabt, bei dem eine Person ums Leben gekommen sei. Die Familie des Opfers lebe nur ungefähr (...) Kilometer von ihnen entfernt. In Kosovo herrsche immer noch die Blutrache und diese Familie habe trotz Versöhnungsverhandlungen nicht darauf verzichten wollen. Wenn ein Angehöriger dieser Familie jemandem aus ihrer Familie irgendwo begegne, könnte er diese Person umbringen. Sie hätten deshalb in ständiger Angst gelebt und ihr Mann habe sich davor gefürchtet, arbeiten zu gehen. Aus diesem Grund seien sie ausgereist. Der Beschwerdeführer und seine Frau reichten einen Polizeirapport zum Unfall vom (...) und albanische Reisepässe des Beschwerdeführers und ihrer Kinder sowie eine kosovarische Identitätskarte der Ehefrau ein. B. Mit am 22. Februar 2019 eröffneter Verfügung vom 21. Februar 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, der geltend gemachte Unfall werde nicht bestritten. Hingegen bestünden aus verschiedenen Gründen erhebliche Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Kosovo aus Angst vor der Rache der Opferfamilie verlassen. So falle zunächst auf, dass er von der Familie so gut wie nichts gewusst und weder die Namen noch die Anzahl der Geschwister und Kinder des Opfers gekannt habe. Diese Unkenntnis sei nicht nachvollziehbar, zumal er sich wegen dieser Familie zur Ausreise gezwungen gesehen habe. Hinzu komme, dass er sich widersprüchlich zur Frage geäussert habe, ob ihm seitens der Familie etwas zugestossen sei. So habe er bei der BzP zuerst eine Bedrohung geltend gemacht und später bei der Anhörung ausgesagt, es sei nichts passiert, was ihm Anlass zur Ausreise gegeben hätte. Sollte letztere Aussage zutreffen, sei nicht nachvollziehbar, was ihn konkret zur Ausreise veranlasst habe, es müsste vielmehr davon ausgegangen werden, dass die Familie des Unfallopfers kein Interesse an ihm und seiner Familie gehabt habe, zumal sie über eine Zeitraum von mehr als einem Jahr untätig geblieben sei. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in Bezug auf die Versöhnungsversuche in Widersprüche verwickelt hätten. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich ausgesagt, sein verstorbener Schwiegervater sei zweimal zur Familie gegangen, um eine Versöhnung herbeizuführen. Die Ehefrau habe demgegenüber ausgeführt, ihr Ehemann habe ihren Vater beide Male begleitet. Zudem sei das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person zu vereinbaren. Er habe nämlich ausgesagt, bis zu seiner Ausreise weiter an seiner offiziellen Adresse in G._______ gelebt und gearbeitet zu haben, wo er jederzeit von der Familie des Unfallopfers hätte belangt werden können. Zudem habe er seine Ausreise auch deshalb nicht überzeugend begründen können, weshalb gerade er ausgereist sei, zumal sein am Unfall beteiligter (...) I._______ deutlich exponierter als er gewesen wäre, Opfer einer Blutrache zu werden. Der Umstand, dass (...) weiterhin unbehelligt in einer nur (...) Kilometer von G._______ entfernt gelegenen Stadt (M._______) in L._______ lebe, als (...) an verschiedenen öffentlichen Orten arbeite und seit rund (...) Jahren an (...) in verschiedenen (...) tätig sei, bestätige die Zweifel an seiner Gefährdung und insbesondere auch derjenigen des Beschwerdeführers. Im Übrigen habe er auch nicht realitätskonform begründen können, weshalb er sich nie an die Polizei gewendet habe, obwohl sie seiner Meinung nach korrekt arbeite. Die kosovarischen Behörden seien offensichtlich gewillt und in der Lage, adäquate Massnahmen zur Strafverfolgung einzuleiten. Angesichts dieser zahlreichen und nicht abschliessend aufgeführten Unstimmigkeiten seien die gesuchsbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau nicht glaubhaft und müssten deshalb nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seien zufolge Ablehnung ihrer Asylgesuche zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet und der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. Februar 2019 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss für sich und seine Familie die Aufhebung dieser Verfügung und unter Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung des Rechtsbegehrens wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Am 28. Februar 2019 bestätigte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde und verfügte, er und seine Familie könnten den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Vorliegend sind die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG in der seit dem 29. September 2012 geltenden Fassung erfüllt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kosovo. Der Bundesrat bezeichnete Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (Safe Country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Zudem ist das SEM aufgrund der vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts zu Recht davon ausgegangen, dass das Verfahren nach den Anhörungen ohne weitere Abklärungen spruchreif war.

4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es jedoch nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 6. 6.1 Auch für das Bundesverwaltungsgericht bestehen nicht zuletzt aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zu ihrem weiteren Verbleib in Kosovo und demjenigen seines (...) in L._______ gewichtige Zweifel an der Authentizität ihrer Furcht vor Nachstellungen seitens der Familie des Unfallopfers. Dennoch kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass ihnen in ihrem Heimatland Blutrache nach dem kosovarischen Gewohnheitsrecht (Kanun) drohen könnte. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung muss letztlich in Berücksichtigung der nachstehenden Erwägungen nicht abschliessend geklärt werden. 6.2 Die Vorinstanz ist im Ergebnis nämlich zu Recht auch davon ausgegangen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermögen. Er macht von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Einerseits fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Andererseits sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 6.3 Wie bereits in Erwägung 3 vorstehend ausgeführt, hat der Bundesrat Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) eingestuft. Die Bezeichnung eines Landes als Safe Country beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substantiierter Hinweise widerlegt werden kann. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7, E-5031/2014 vom 4. Juni 2014 E. 7.3, E-6802/2014 vom 5. Dezember 2014 E. 7 und D-1609/2016 vom 27. Dezember 2016 E. 5). Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, wäre es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bei Nachstellungen seitens der Familie des Unfallopfers unbenommen gewesen, den Schutz der kosovarischen Behörden in Anspruch zu nehmen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass sich diese auch in ihrem Fall ihren Möglichkeiten entsprechend für ihren Schutz eingesetzt hätten. Es gibt keinen Grund anzunehmen, sie könnten dies nicht auch künftig, nach ihrer Rückkehr in den Heimatstaat, tun. 6.4 Angesichts dieser Sachlage ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau den Anforderungen an die Flüchtlingsrelevanz nicht standzuhalten vermögen. Es bestehen somit keine konkreten und substanziierten Hinweise, die die Regelvermutung, Kosovo gewähre Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, in ihrem Fall zu widerlegen vermöchten. Die Beschwerdevorbringen rechtfertigen keine andere Einschätzung, zumal sie sich darauf beschränken, die gesuchsbegründenden Aussagen zu wiederholen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer und seine Familie verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Eine solche konkrete Gefahr vermögen die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft zu machen, zumal sie zwischen den gescheiterten Versöhnungsversuchen und der Ausreise noch längere Zeit (über [...] lang) an ihrem offiziellen Wohnort gelebt hätten und der Beschwerdeführer sowohl auf dem (...) als auch in seiner (...) gearbeitet habe, ohne dass etwas passiert wäre. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführenden gegebenenfalls an die kosovarischen Behörden wenden könnten. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug sodann offensichtlich nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Die allgemeine Lage in Kosovo als Safe Country ist offensichtlich nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste, gekennzeichnet. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen. 8.4.3 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde, lebten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mit ihren Kindern vor ihrer Ausreise in G._______ in ihrem eigenen Haus. Hinzu kommt, dass auch ihre Familien in G._______ leben, weshalb sie dort über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügen. Dem Beschwerdeführer ist es zuzumuten, nach seiner Rückkehr seine Tätigkeit (...) und in (...) wieder aufzunehmen. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, der Beschwerdeführer und seine Familie könnten in Kosovo in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK; SR 0.107) steht einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, zumal die Kinder sich erst seit sehr kurzer Zeit in der Schweiz aufhalten und demzufolge hierzulande kaum eine Verwurzelung stattfinden konnte. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi