Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und dort am 19. Juni 2020 zu seinen Personalien befragt. Am 17. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, und am 24. August 2020 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31). A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______. Im Alter von (...) Jahren (d.h. im Jahr [...]) habe er im Verlauf eines Streits unabsichtlich (...) tödlich verletzt. Er sei daraufhin zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden, welche er von (...) in einer Haftanstalt für (...) verbüsst habe. Die Familie des Opfers berufe sich indessen auf den Kanun (albanisches Gewohnheitsrecht) und habe sich trotz unzähliger Vermittlungsversuche durch verschiedenste Personen bisher standhaft geweigert, einer Versöhnung zuzustimmen. Daher habe er sich vor einer Blutrache durch die Familie seines Freundes gefürchtet. Auch die Gefängnisleitung und die zuständige Sozialarbeiterin hätten sich Sorgen um seine Sicherheit gemacht und ihm nicht erlaubt, Hafturlaub zu beanspruchen oder - wie seine Mithäftlinge - auswärts zu arbeiten, zumal die Polizei erklärt habe, sie könne seine Sicherheit nicht garantieren. Nach seiner Haftentlassung am (...) sei er deshalb umgehend aus Kosovo ausgereist und habe sich in der Folge bis zum Jahr 2019 in Albanien und Montenegro aufgehalten, wo er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Anschliessend sei er via Italien und Deutschland in die Schweiz weitergereist. Im Falle einer Rückkehr nach Kosovo müsse er damit rechnen, von der Familie des Opfers umgebracht zu werden. Auch sein Bruder E._______ und sein Vater hätten Angst vor möglichen Rachehandlungen seitens der Opferfamilie. Sein Vater, welcher nach wie vor am Herkunftsort lebe, verzichte deswegen auf die Bewirtschaftung seiner Felder und vermeide es nach Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit aufzuhalten. E._______ sei bereits im Jahr 2008 nach Slowenien gegangen und vor ein paar Jahren in die Schweiz gezogen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass sowie mehrere Dokumente betreffend das Strafverfahren und den Strafvollzug in Kosovo zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2021 - eröffnet am 29. März 2021 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 21. September 2020, eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug vom 6. April 2021 (Kopie) sowie eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertretung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2021). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar, namentlich als zulässig, erachtet hat.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, Kosovo gelte als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Daraus ergebe sich die Regelvermutung, dass in Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es gebe im vorliegenden Fall keinen Grund zur Annahme, dass die kosovarischen Sicherheitskräfte nicht willens und fähig wären, dem Beschwerdeführer soweit als möglich und notwendig Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. Es bestehe in Kosovo eine funktionierende Schutzinfrastruktur, und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen lägen keine Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache vor. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Opferfamilie konkrete Rachehandlungen angedroht oder Vorbereitungen zu solchen getroffen hätte. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst kritisiert, das SEM habe trotz Zweifeln an den Asylvorbringen keine Botschaftsabklärung durchgeführt. Der Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt worden, weshalb die Sache zu kassieren sei. Weiter wird gerügt, das SEM habe keine Übersetzung des Beweismittels 2 anfertigen lassen, was unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bedenklich sei. Ausserdem sei der Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet worden, da das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt, sondern eine Verfolgung pauschal ausgeschlossen habe. Die substanziierten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zur drohenden Blutrache seien allesamt glaubhaft, weshalb schleierhaft sei, wie das SEM zum Schluss gelangen könne, es bestünden keine Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung. Die Blutrache sei in Kosovo nach wie vor ein aktuelles Problem, insbesondere in ländlichen Regionen. Keine staatliche Stelle beschäftige sich speziell damit, und es existierten auch keine Programme zum Schutz von betroffenen Personen. Die rechtsstaatlichen Strukturen seien schwach, und die Polizei sei nicht in der Lage, betroffene Personen effektiv zu schützen (Verweis auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Blutrache in Kosovo vom Juli 2016 sowie auf ein EGMR-Urteil). Es bestehe zudem keine innerstaatliche Schutzalternative. Dem Beschwerdeführer drohe in Kosovo ein Rachemord oder eine andere unmenschliche Behandlung und damit eine konkrete Gefährdung. Daher sei der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo unzulässig.
E. 6 In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet. Dazu ist vorab Folgendes festzuhalten:
E. 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Rahmen der Entscheidbegründung hat die Behörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
E. 6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist. Das SEM hat weder das geltend gemachte Tötungsdelikt und das darauf beruhende Strafverfahren noch die bisher gescheiterten Vermittlungsversuche mit der Opferfamilie bezweifelt. Demnach bestand auch keine Veranlassung, diese Sachverhaltselemente mittels einer Botschaftsabklärung zu überprüfen. Wie das SEM ferner zu Recht feststellte, geht aus den Akten nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer oder seiner Familie konkrete Rachehandlungen angedroht oder entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen worden wären. Solches wird auch auf Beschwerdeebene nicht behauptet, weshalb sich auch in diesem Punkt weitere Abklärungen erübrigen. Die Rüge, es liege keine Übersetzung des Beweismittels 2 vor, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, ist ebenfalls als unbegründet zu erachten. Einerseits kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der von ihm selber eingereichten Beweismittel bekannt ist, andererseits wurde das Beweismittel 2 bereits in der Anhörung in zusammengefasster Form übersetzt (vgl. A29 F132). Schliesslich ist festzustellen, dass das SEM entgegen der in der Beschwerde geäusserten Kritik keineswegs pauschal eine Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr verneint und damit seine Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt hat, sondern sich in seinen Erwägungen mit den relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, aus welchen Gründen die Asylvorbringen als nicht asylrelevant und der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie auch die eingereichte Beschwerde zeigt - damit ohne weiteres möglich. Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen vorinstanzlichen Verfügung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus nachfolgenden Gründen gelingt ihm dies vorliegend nicht:
E. 7.2.3.1 Zwar erscheint es aufgrund der Aktenlage durchaus nicht als ausgeschlossen, dass die Familie des Opfers jegliche Vermittlungsbemühungen abgelehnt hat und dem Beschwerdeführer für seine Tat nicht verzeihen will. Es ist daher auch verständlich, dass der Beschwerdeführer eine subjektive Furcht vor Rachehandlungen hat. Aber wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, sprachen die Familienangehörigen des Opfers den Akten zufolge nie spezifische Drohungen gegen den Beschwerdeführer aus, und es ist auch nicht aktenkundig, dass die Opferfamilie je konkret versucht hätte, den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen physisch anzugreifen. Insbesondere wurde sein Vater, welcher nach wie vor am Herkunftsort lebt, offenbar nie konkret bedroht, und der Beschwerdeführer konnte sich seinerseits nach seiner Haftentlassung während sieben Jahren gänzlich unbehelligt in benachbarten Ländern (Albanien und Montenegro) aufhalten, obwohl davon auszugehen ist, seine Verfolger hätten ihn auch dort ausfindig machen können, wenn sie dies beabsichtigt hätten. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, dass die Opferfamilie tatsächlich gewillt war und auch heute noch, bald (...) Jahre nach der Tat, gewillt wäre, als Vergeltung für den Tod ihres Familienmitglieds ebenfalls zu töten. Ferner ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und das Opfer befreundet waren und der Beschwerdeführer seinen Freund unabsichtlich getötet hat, was offenbar auch im Strafverfahren unbestritten war (vgl. A29 F90 und F98). Liegt eine unabsichtliche Tötung vor, so ist gemäss Kanun in der Regel nur eine Busse fällig (vgl. dazu Barbara Egeler, Diplomarbeit MAS Forensics vom 16. April 2007, Universität Luizern: «Der Kanun - Gewohnheitsrecht als rechtliche Grundlage für Unrecht?» S. 16; s. https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Foren-sics/dok/Masterarbeiten_MAS_1/Egeler_Barbara.pdf, zuletzt besucht am 13. April 2021). Diese Umstände sprechen - objektiv betrachtet - ebenfalls gegen die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er müsse bei einer Rückkehr nach Kosovo unweigerlich mit unmenschlicher Behandlung seitens der Opferfamilie rechnen. Die Frage, ob eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden.
E. 7.2.3.2 Im Übrigen handelt es sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde - bei Kosovo um einen Staat, in welchem vermutungsweise unter anderem der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (sog. Safe Country; Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist. Hingegen kann von einem Staat nicht erwartet werden, dass er jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürger garantieren kann (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 5.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1027/2019 vom 22. März 2019 E. 6.3 und D-1427/2015 vom 26. Juli 2016 E. 7.5.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat die kosovarischen Behörden bisher nie persönlich um Schutz ersucht (vgl. A29 F76 und 77). Dies wäre ihm indes nach dem Gesagten ohne weiteres zuzumuten, falls er nach seiner Rückkehr ins Heimatland Nachstellungen seitens der Opferfamilie ausgesetzt wäre. Es gibt keinen ernsthaften Grund zur Annahme, dass ihm in einem solchen Fall der mögliche und notwendige Schutz verweigert würde. Insgesamt bestehen somit keine konkreten und substanziierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Kosovo gewähre adäquaten Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, im vorliegenden Fall wiederlegen könnten. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Kosovo ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen.
E. 7.2.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat diesbezüglich erwogen, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an, zumal in der Beschwerde keine Einwände gegen die erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht werden und nicht geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten.
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer über einen gültigen kosovarischen Reisepass verfügt und es überdies ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 7.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist.
E. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1539/2021 Urteil vom 15. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);Verfügung des SEM vom 25. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. In der Folge wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ zugewiesen und dort am 19. Juni 2020 zu seinen Personalien befragt. Am 17. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, und am 24. August 2020 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31). A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______, Gemeinde D._______. Im Alter von (...) Jahren (d.h. im Jahr [...]) habe er im Verlauf eines Streits unabsichtlich (...) tödlich verletzt. Er sei daraufhin zu einer vierjährigen Haftstrafe verurteilt worden, welche er von (...) in einer Haftanstalt für (...) verbüsst habe. Die Familie des Opfers berufe sich indessen auf den Kanun (albanisches Gewohnheitsrecht) und habe sich trotz unzähliger Vermittlungsversuche durch verschiedenste Personen bisher standhaft geweigert, einer Versöhnung zuzustimmen. Daher habe er sich vor einer Blutrache durch die Familie seines Freundes gefürchtet. Auch die Gefängnisleitung und die zuständige Sozialarbeiterin hätten sich Sorgen um seine Sicherheit gemacht und ihm nicht erlaubt, Hafturlaub zu beanspruchen oder - wie seine Mithäftlinge - auswärts zu arbeiten, zumal die Polizei erklärt habe, sie könne seine Sicherheit nicht garantieren. Nach seiner Haftentlassung am (...) sei er deshalb umgehend aus Kosovo ausgereist und habe sich in der Folge bis zum Jahr 2019 in Albanien und Montenegro aufgehalten, wo er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Anschliessend sei er via Italien und Deutschland in die Schweiz weitergereist. Im Falle einer Rückkehr nach Kosovo müsse er damit rechnen, von der Familie des Opfers umgebracht zu werden. Auch sein Bruder E._______ und sein Vater hätten Angst vor möglichen Rachehandlungen seitens der Opferfamilie. Sein Vater, welcher nach wie vor am Herkunftsort lebe, verzichte deswegen auf die Bewirtschaftung seiner Felder und vermeide es nach Möglichkeit, sich in der Öffentlichkeit aufzuhalten. E._______ sei bereits im Jahr 2008 nach Slowenien gegangen und vor ein paar Jahren in die Schweiz gezogen. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens seinen Reisepass sowie mehrere Dokumente betreffend das Strafverfahren und den Strafvollzug in Kosovo zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2021 - eröffnet am 29. März 2021 - fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. C. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 21. September 2020, eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug vom 6. April 2021 (Kopie) sowie eine Liste der bisherigen Aufwendungen der Rechtsvertretung bei. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am 7. April 2021 den Eingang der Beschwerde. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. April 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vor-instanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM, welche in Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen den angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. März 2021). Demnach ist die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen, soweit sie die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betrifft, und auch die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach einzig die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar, namentlich als zulässig, erachtet hat.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen aus, Kosovo gelte als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG. Daraus ergebe sich die Regelvermutung, dass in Kosovo keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfinde und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei. Es gebe im vorliegenden Fall keinen Grund zur Annahme, dass die kosovarischen Sicherheitskräfte nicht willens und fähig wären, dem Beschwerdeführer soweit als möglich und notwendig Schutz gegen allfällige Übergriffe durch Dritte zu bieten. Es bestehe in Kosovo eine funktionierende Schutzinfrastruktur, und es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen lägen keine Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung im Zusammenhang mit der geltend gemachten Blutrache vor. Insbesondere sei den Akten nicht zu entnehmen, dass die Opferfamilie konkrete Rachehandlungen angedroht oder Vorbereitungen zu solchen getroffen hätte. Demnach sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 In der Beschwerde wird zunächst kritisiert, das SEM habe trotz Zweifeln an den Asylvorbringen keine Botschaftsabklärung durchgeführt. Der Sachverhalt sei damit unvollständig festgestellt worden, weshalb die Sache zu kassieren sei. Weiter wird gerügt, das SEM habe keine Übersetzung des Beweismittels 2 anfertigen lassen, was unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bedenklich sei. Ausserdem sei der Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet worden, da das SEM die Aussagen des Beschwerdeführers nicht hinreichend gewürdigt, sondern eine Verfolgung pauschal ausgeschlossen habe. Die substanziierten und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers zur drohenden Blutrache seien allesamt glaubhaft, weshalb schleierhaft sei, wie das SEM zum Schluss gelangen könne, es bestünden keine Hinweise auf eine ernsthafte Gefährdung. Die Blutrache sei in Kosovo nach wie vor ein aktuelles Problem, insbesondere in ländlichen Regionen. Keine staatliche Stelle beschäftige sich speziell damit, und es existierten auch keine Programme zum Schutz von betroffenen Personen. Die rechtsstaatlichen Strukturen seien schwach, und die Polizei sei nicht in der Lage, betroffene Personen effektiv zu schützen (Verweis auf eine Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Blutrache in Kosovo vom Juli 2016 sowie auf ein EGMR-Urteil). Es bestehe zudem keine innerstaatliche Schutzalternative. Dem Beschwerdeführer drohe in Kosovo ein Rachemord oder eine andere unmenschliche Behandlung und damit eine konkrete Gefährdung. Daher sei der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo unzulässig.
6. In der Beschwerde wird unter anderem gerügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den Entscheid nicht rechtsgenüglich begründet. Dazu ist vorab Folgendes festzuhalten: 6.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 629 ff.; Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 ff. zu Art. 49). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG) sowie Art. 35 Abs. 1 VwVG folgt sodann, dass alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen sind. Die Behörde kann sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Im Rahmen der Entscheidbegründung hat die Behörde die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann (vgl. dazu Kneubühler/Pedretti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 7 ff. zu Art. 35; Kölz/Häner/Bertschi; a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2016/9 E. 5.1; BVGE 2011/37 E. 5.4.1). 6.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig erstellt ist. Das SEM hat weder das geltend gemachte Tötungsdelikt und das darauf beruhende Strafverfahren noch die bisher gescheiterten Vermittlungsversuche mit der Opferfamilie bezweifelt. Demnach bestand auch keine Veranlassung, diese Sachverhaltselemente mittels einer Botschaftsabklärung zu überprüfen. Wie das SEM ferner zu Recht feststellte, geht aus den Akten nicht hervor, dass dem Beschwerdeführer oder seiner Familie konkrete Rachehandlungen angedroht oder entsprechende Vorbereitungshandlungen getroffen worden wären. Solches wird auch auf Beschwerdeebene nicht behauptet, weshalb sich auch in diesem Punkt weitere Abklärungen erübrigen. Die Rüge, es liege keine Übersetzung des Beweismittels 2 vor, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle, ist ebenfalls als unbegründet zu erachten. Einerseits kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer der Inhalt der von ihm selber eingereichten Beweismittel bekannt ist, andererseits wurde das Beweismittel 2 bereits in der Anhörung in zusammengefasster Form übersetzt (vgl. A29 F132). Schliesslich ist festzustellen, dass das SEM entgegen der in der Beschwerde geäusserten Kritik keineswegs pauschal eine Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr verneint und damit seine Prüfungs- und Begründungspflicht verletzt hat, sondern sich in seinen Erwägungen mit den relevanten Vorbringen auseinandergesetzt und in nachvollziehbarer Weise ausgeführt hat, aus welchen Gründen die Asylvorbringen als nicht asylrelevant und der Wegweisungsvollzug als zulässig zu erachten sei. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war - wie auch die eingereichte Beschwerde zeigt - damit ohne weiteres möglich. Die formellen Rügen erweisen sich damit allesamt als unbegründet, weshalb der Kassationsantrag abzuweisen ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu bewiesen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Gemäss der diesbezüglich rechtskräftigen vorinstanzlichen Verfügung ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann daher im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3 Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist ferner auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Aus nachfolgenden Gründen gelingt ihm dies vorliegend nicht: 7.2.3.1 Zwar erscheint es aufgrund der Aktenlage durchaus nicht als ausgeschlossen, dass die Familie des Opfers jegliche Vermittlungsbemühungen abgelehnt hat und dem Beschwerdeführer für seine Tat nicht verzeihen will. Es ist daher auch verständlich, dass der Beschwerdeführer eine subjektive Furcht vor Rachehandlungen hat. Aber wie bereits das SEM zu Recht festgestellt hat, sprachen die Familienangehörigen des Opfers den Akten zufolge nie spezifische Drohungen gegen den Beschwerdeführer aus, und es ist auch nicht aktenkundig, dass die Opferfamilie je konkret versucht hätte, den Beschwerdeführer oder seine Angehörigen physisch anzugreifen. Insbesondere wurde sein Vater, welcher nach wie vor am Herkunftsort lebt, offenbar nie konkret bedroht, und der Beschwerdeführer konnte sich seinerseits nach seiner Haftentlassung während sieben Jahren gänzlich unbehelligt in benachbarten Ländern (Albanien und Montenegro) aufhalten, obwohl davon auszugehen ist, seine Verfolger hätten ihn auch dort ausfindig machen können, wenn sie dies beabsichtigt hätten. Es bestehen somit keine konkreten Hinweise darauf, dass die Opferfamilie tatsächlich gewillt war und auch heute noch, bald (...) Jahre nach der Tat, gewillt wäre, als Vergeltung für den Tod ihres Familienmitglieds ebenfalls zu töten. Ferner ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und das Opfer befreundet waren und der Beschwerdeführer seinen Freund unabsichtlich getötet hat, was offenbar auch im Strafverfahren unbestritten war (vgl. A29 F90 und F98). Liegt eine unabsichtliche Tötung vor, so ist gemäss Kanun in der Regel nur eine Busse fällig (vgl. dazu Barbara Egeler, Diplomarbeit MAS Forensics vom 16. April 2007, Universität Luizern: «Der Kanun - Gewohnheitsrecht als rechtliche Grundlage für Unrecht?» S. 16; s. https://www.unilu.ch/fileadmin/fakultaeten/rf/institute/staak/MAS_Foren-sics/dok/Masterarbeiten_MAS_1/Egeler_Barbara.pdf, zuletzt besucht am 13. April 2021). Diese Umstände sprechen - objektiv betrachtet - ebenfalls gegen die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er müsse bei einer Rückkehr nach Kosovo unweigerlich mit unmenschlicher Behandlung seitens der Opferfamilie rechnen. Die Frage, ob eine innerstaatliche Schutzalternative bestehe, kann bei dieser Sachlage offengelassen werden. 7.2.3.2 Im Übrigen handelt es sich - wie bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt wurde - bei Kosovo um einen Staat, in welchem vermutungsweise unter anderem der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist (sog. Safe Country; Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist. Hingegen kann von einem Staat nicht erwartet werden, dass er jederzeit und überall die absolute Sicherheit seiner Bürger garantieren kann (vgl. dazu BVGE 2008/4 E. 5.2). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden in Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1027/2019 vom 22. März 2019 E. 6.3 und D-1427/2015 vom 26. Juli 2016 E. 7.5.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat die kosovarischen Behörden bisher nie persönlich um Schutz ersucht (vgl. A29 F76 und 77). Dies wäre ihm indes nach dem Gesagten ohne weiteres zuzumuten, falls er nach seiner Rückkehr ins Heimatland Nachstellungen seitens der Opferfamilie ausgesetzt wäre. Es gibt keinen ernsthaften Grund zur Annahme, dass ihm in einem solchen Fall der mögliche und notwendige Schutz verweigert würde. Insgesamt bestehen somit keine konkreten und substanziierten Hinweise, welche die Regelvermutung, Kosovo gewähre adäquaten Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung, im vorliegenden Fall wiederlegen könnten. Die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Kosovo ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt zu verneinen. 7.2.3.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung als zulässig zu erachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Das SEM hat diesbezüglich erwogen, der Beschwerdeführer sei jung und gesund und verfüge am Herkunftsort über ein familiäres Beziehungsnetz, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher zumutbar. Das Gericht schliesst sich dieser Einschätzung an, zumal in der Beschwerde keine Einwände gegen die erwähnten vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht werden und nicht geltend gemacht wird, der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar. Demnach ist der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar zu erachten. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da der Beschwerdeführer über einen gültigen kosovarischen Reisepass verfügt und es überdies ihm obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates allfällige weitere, für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen. Es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 7.5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, weshalb der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden ist. 9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin sind abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: