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D-2780/2021

D-2780/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-10-21 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer A._______ - ein kosovarischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ - suchte am 15. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuches führte er im Wesentlichen aus, er habe im Alter von (...) Jahren (d.h. im Jahr [...]) im Verlauf eines Streits unabsichtlich seinen Freund (...) tödlich verletzt. Daraufhin sei er zu einer [mehrjährigen] Haftstrafe verurteilt worden, welche er von (...) bis (...) in einer Haftanstalt für (...) verbüsst habe. Die Familie des Opfers berufe sich indessen auf den Kanun (albanisches Gewohnheitsrecht) und habe sich trotz zahlreicher Vermittlungsversuche durch verschiedene Personen bisher geweigert, einer Versöhnung zuzustimmen. Daher fürchte er sich vor der Blutrache durch die Familie seines Freundes. Nach seiner Haftentlassung am (...) sei er deshalb umgehend aus Kosovo ausgereist und habe sich in der Folge bis zum Jahr 2019 in D._______ und E._______ aufgehalten, wo er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Anschliessend sei er via Italien und Deutschland in die Schweiz weitergereist. Im Falle einer Rückkehr nach Kosovo müsse er damit rechnen, von der Familie des Opfers ums Leben gebracht zu werden. Auch [Verwandte] hätten Angst vor möglichen Rachehandlungen seitens der Opferfamilie. B. In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ zugewiesen und dort am 19. Juni 2020 zu seinen Personalien befragt. Am 17. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, und am 24. August 2020 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31). C.Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2021 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D.Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht im Vollzugspunkt an. E. Mit Entscheid D-1539/2021 vom 15. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es sich bei Kosovo nicht um einen verfolgungssicheren Staat handle, der dem Beschwerdeführer vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht den ausreichenden Schutz böte. F. Mit einer als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. März 2021 soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, weil mit zugleich eingereichten schriftlichen Erklärungen des Dorfrates seines Heimatdorfes sowie des zuständigen Bürgermeisters neue und erst nachträglich entstandene Beweismittel vorlägen, mit welchen die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Blutrache feststellbar sei. G.Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2021 - eröffnet am 14. Juni 2021 - ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Wegweisungsentscheids vom 25. März 2021 fest und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben, die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, superprovisorisch das Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 21. September 2020, sowie eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug vom 6. April 2021 (Kopie) bei. I.Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juni 2021 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorderhand aus. J.Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter nach summarischer Prüfung der Verfahrensaussichten die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und hob den am 15. Juni 2021 angeordneten einstweiligen Vollzugsstopp auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- bis zum 7. Juli 2021 einzuzahlen. K.Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befundbericht der H._______ und I._______ sowie E-Mail-Korrespondenz mit dem Psychotherapeuten J._______ nach und beantragte sinngemäss den wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. L.Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 08. Juli 2021 an der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 fest und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- innert einer Notfrist von drei Tagen einzuzahlen. M.Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig am 09. Juli 2021 bezahlt.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb, ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Beweismittel abstützen, welche - wie vorliegend - erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens über seine Rechtsvertreterin zwei schriftliche Erklärungen ein. Einerseits die gemeinsame Erklärung des Dorfrates seines Heimatdorfes B._______ vom 11. Mai 2021, andererseits eine Stellungnahme des zuständigen Bürgermeisters aus C._______ vom 14. Mai 2021 jeweils mit deutschsprachiger Übersetzung ein. Diesen weitgehend wortgleichen Erklärungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es intensive, aber bislang erfolglose Vermittlungsversuche zwischen der Familie des Beschwerdeführers sowie der Familie des Verstorbenen gegeben habe. Wegen «des grossen Drucks und der systematischen Angst vor Blutrache» habe der Beschwerdeführer auswandern müssen. Es sei daher die derzeit «beste Lösung für das Leben und die Gesundheit» des Beschwerdeführers, sich von «potenziellen Gefahren» fernzuhalten, da «unter kosovarischen Bedingungen und Umständen [...] Ordnung und Sicherheit nicht auf dem gewünschten Niveau» seien.

E. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass diese Beweismittel an der Einschätzung nichts änderten, dass es nie zu konkreten Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer oder dessen Angehörige gekommen sei und es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass die Opferfamilie (inzwischen) beabsichtigen würde, dem Beschwerdeführer das Leben zu nehmen. Ausserdem ergäben sich aus den nachträglich eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hinweise darauf, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer keinen adäquaten Schutz gewähren könnten.

E. 4.4 Mit vorliegender Beschwerde wird diesem Entscheid sinngemäss entgegengehalten, dass die gescheiterte Einigung zwischen den Familien des Opfers und des Beschwerdeführers zeige, dass die Opferfamilie auf Rache sinne. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, in Kosovo bestehe eine grundsätzliche und andauernde Gefahr von Blutfehden, es fehle an innerstaatlichen Schutzalternativen und staatliche Interventionsmöglichkeiten seien dort begrenzt.

E. 4.5 Da das ordentliche Asylverfahren mit einem Sachurteil D-1539/2021 vom 15. April 2021 abgeschlossen worden ist, können im Wiedererwägungsverfahren lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage oder nachträglich entstandene erhebliche Beweismittel (zu zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben Tatschen) vorgebracht werden. Die eingereichten Erklärungen datieren vom 11. Mai 2021 und 14. Mai 2021 und sind demnach erst nach dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid D-1539/2021 vom 15. April 2021 entstanden. Sie sind daher zuzulassen.

E. 4.6 Hinsichtlich der Erheblichkeit der neuen Beweismittel ist zunächst zu berücksichtigen, dass beide eingereichten Erklärungen in weiten Teilen wortgleich verfasst wurden, was den Schluss nahelegt, dass beide Schreiben von derselben Person verfasst wurden und daher kein authentisches Zeugnis der Unterzeichnenden in deren eigenen Worten über die Situation im Heimatdorf des Beschwerdeführers abgeben. Überdies fällt auf, dass der Bürgermeister respektive der Dorfrat sich in diesen Schreiben direkt in appellierender Form an schweizerische Behörden richten. Der Beweiswert von Schreiben solcher Art ist niedrig einzustufen. Es scheint sich um Gefälligkeitsschreiben zu handeln; ihre wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit ist zu verneinen. Aber auch inhaltlich sind sie nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges als im Entscheid D-1539/2021 vom 15. April 2021 oder der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu führen. Denn beim Vorliegen von gescheiterten Einigungsbemühungen zwischen den Familien des Opfers und des Beschwerdeführers handelt es sich weder um eine wesentlich veränderte Sachlage noch um eine zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen gebliebene Tatsache. Vielmehr blieb dieser Umstand im ordentlichen Verfahren unbestritten respektive wurde er antizipiert. Aus den neuen Beweismitteln ergeben sich insbesondere keine konkreten Hinweise auf Drohungen oder Vorbereitungshandlungen gegen den Beschwerdeführer oder seine in Kosovo lebende Familie innert der letzten rund (...) Jahre. Die Anmerkungen des Dorfrates von B._______ und des Bürgermeisters von C._______, dass die Bedingungen in Kosovo hinsichtlich Sicherheit nicht auf dem gewünschten Niveau seien, sind vage und nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der ausreichenden Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden zu wecken. Ohnehin kann von einem Staat keine umfassende Garantie absoluter Sicherheit erwartet werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Kosovo gilt als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, wonach die Regelvermutung besteht, dass vor nichtstaatlicher Verfolgung ausreichender Schutz besteht. Aus den Akten und Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer adäquater Schutz durch die zuständigen Behörden verweigert würde, wenn er darum ersucht.

E. 4.7 Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer sinngemäss die bereits im Verfahren D-1539/2021 erhobene formelle Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend untersucht respektive unvollständig festgestellt, da keine Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, mit welcher die Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers in Anbetracht des Risikos der Blutrache geprüft werden könnten. Wie mit Entscheid D-1539/2021 vom 15. April 2021 E. 6.2 festgestellt wurde, bestand damals entgegen dem Beschwerdeführer keine Veranlassung zu einer solchen Abklärung, weil weder das geltend gemachte Tötungsdelikt noch die gescheiterten Vermittlungsversuche mit der Opferfamilie durch das SEM bestritten wurden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran etwas ändern würde. Die Rüge ist unbegründet.

E. 4.8 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass im Wiedererwägungsgesuch keine relevanten Sachumstände vorgebracht werden, die geeignet wären, den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen.

E. 4.9.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene einen psychiatrischen Befundbericht der K._______ vom 06. Juli 2021 nach. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 02. Juni 2021 dort in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und zu diesem Zeitpunkt fünf Konsultationen unter Beizug einer Dolmetscherin stattfanden. Diagnostiziert wurde [psychische Erkrankung], wobei die Möglichkeit des Vorliegens [weitere psychische Erkrankungen] bestehe, deren zuverlässige Diagnose jedoch weiterer Verlaufsbeobachtung bedürfe.

E. 4.9.2 Ob darin eine wesentlich veränderte Sachlage zu erblicken ist, kann indessen offengelassen werden, da aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch im Kosovo möglich ist. Allein der Umstand, dass die dortige Behandlung qualitativ möglicherweise nicht den schweizerischen Standard erreicht, spricht nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).

E. 4.10 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 25. März 2021 rechtfertigen könnten.

E. 5 Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2780/2021 Urteil vom 21. Oktober 2021 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer (Vorsitz), mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Markus Ruhe. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch MLaw Silke Scheer, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiederer-wägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ - ein kosovarischer Staatsangehöriger aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______ - suchte am 15. Juni 2020 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung seines Gesuches führte er im Wesentlichen aus, er habe im Alter von (...) Jahren (d.h. im Jahr [...]) im Verlauf eines Streits unabsichtlich seinen Freund (...) tödlich verletzt. Daraufhin sei er zu einer [mehrjährigen] Haftstrafe verurteilt worden, welche er von (...) bis (...) in einer Haftanstalt für (...) verbüsst habe. Die Familie des Opfers berufe sich indessen auf den Kanun (albanisches Gewohnheitsrecht) und habe sich trotz zahlreicher Vermittlungsversuche durch verschiedene Personen bisher geweigert, einer Versöhnung zuzustimmen. Daher fürchte er sich vor der Blutrache durch die Familie seines Freundes. Nach seiner Haftentlassung am (...) sei er deshalb umgehend aus Kosovo ausgereist und habe sich in der Folge bis zum Jahr 2019 in D._______ und E._______ aufgehalten, wo er Gelegenheitsarbeiten nachgegangen sei. Anschliessend sei er via Italien und Deutschland in die Schweiz weitergereist. Im Falle einer Rückkehr nach Kosovo müsse er damit rechnen, von der Familie des Opfers ums Leben gebracht zu werden. Auch [Verwandte] hätten Angst vor möglichen Rachehandlungen seitens der Opferfamilie. B. In der Folge wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylzentrum (BAZ) F._______ zugewiesen und dort am 19. Juni 2020 zu seinen Personalien befragt. Am 17. August 2020 hörte das SEM den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an, und am 24. August 2020 erfolgte die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31). C.Das SEM stellte mit Verfügung vom 25. März 2021 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug. D.Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 6. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht im Vollzugspunkt an. E. Mit Entscheid D-1539/2021 vom 15. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass es sich bei Kosovo nicht um einen verfolgungssicheren Staat handle, der dem Beschwerdeführer vor nichtstaatlicher Verfolgung nicht den ausreichenden Schutz böte. F. Mit einer als «Qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. März 2021 soweit den Wegweisungsvollzug betreffend, weil mit zugleich eingereichten schriftlichen Erklärungen des Dorfrates seines Heimatdorfes sowie des zuständigen Bürgermeisters neue und erst nachträglich entstandene Beweismittel vorlägen, mit welchen die Bedrohung des Beschwerdeführers durch Blutrache feststellbar sei. G.Das SEM wies dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2021 - eröffnet am 14. Juni 2021 - ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Wegweisungsentscheids vom 25. März 2021 fest und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 14. Juni 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die Verfügung des SEM vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben, die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren, superprovisorisch das Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Abklärung des vollständigen und richtigen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 21. September 2020, sowie eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug vom 6. April 2021 (Kopie) bei. I.Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit superprovisorischer Massnahme vom 15. Juni 2021 den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers vorderhand aus. J.Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 wies der Instruktionsrichter nach summarischer Prüfung der Verfahrensaussichten die Gesuche um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung, Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab und hob den am 15. Juni 2021 angeordneten einstweiligen Vollzugsstopp auf. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- bis zum 7. Juli 2021 einzuzahlen. K.Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Befundbericht der H._______ und I._______ sowie E-Mail-Korrespondenz mit dem Psychotherapeuten J._______ nach und beantragte sinngemäss den wiedererwägungsweisen Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. L.Der Instruktionsrichter hielt mit Zwischenverfügung vom 08. Juli 2021 an der Zwischenverfügung vom 22. Juni 2021 fest und forderte den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall auf, den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- innert einer Notfrist von drei Tagen einzuzahlen. M.Der Kostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig am 09. Juli 2021 bezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb, ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Darüber hinaus sind Revisionsgründe, die sich auf Beweismittel abstützen, welche - wie vorliegend - erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens über seine Rechtsvertreterin zwei schriftliche Erklärungen ein. Einerseits die gemeinsame Erklärung des Dorfrates seines Heimatdorfes B._______ vom 11. Mai 2021, andererseits eine Stellungnahme des zuständigen Bürgermeisters aus C._______ vom 14. Mai 2021 jeweils mit deutschsprachiger Übersetzung ein. Diesen weitgehend wortgleichen Erklärungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass es intensive, aber bislang erfolglose Vermittlungsversuche zwischen der Familie des Beschwerdeführers sowie der Familie des Verstorbenen gegeben habe. Wegen «des grossen Drucks und der systematischen Angst vor Blutrache» habe der Beschwerdeführer auswandern müssen. Es sei daher die derzeit «beste Lösung für das Leben und die Gesundheit» des Beschwerdeführers, sich von «potenziellen Gefahren» fernzuhalten, da «unter kosovarischen Bedingungen und Umständen [...] Ordnung und Sicherheit nicht auf dem gewünschten Niveau» seien. 4.3 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Wiedererwägungsentscheid damit, dass diese Beweismittel an der Einschätzung nichts änderten, dass es nie zu konkreten Bedrohungen gegen den Beschwerdeführer oder dessen Angehörige gekommen sei und es keine konkreten Hinweise dafür gebe, dass die Opferfamilie (inzwischen) beabsichtigen würde, dem Beschwerdeführer das Leben zu nehmen. Ausserdem ergäben sich aus den nachträglich eingereichten Beweismitteln keine konkreten Hinweise darauf, dass die heimatlichen Behörden dem Beschwerdeführer keinen adäquaten Schutz gewähren könnten. 4.4 Mit vorliegender Beschwerde wird diesem Entscheid sinngemäss entgegengehalten, dass die gescheiterte Einigung zwischen den Familien des Opfers und des Beschwerdeführers zeige, dass die Opferfamilie auf Rache sinne. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, in Kosovo bestehe eine grundsätzliche und andauernde Gefahr von Blutfehden, es fehle an innerstaatlichen Schutzalternativen und staatliche Interventionsmöglichkeiten seien dort begrenzt. 4.5 Da das ordentliche Asylverfahren mit einem Sachurteil D-1539/2021 vom 15. April 2021 abgeschlossen worden ist, können im Wiedererwägungsverfahren lediglich eine nachträglich wesentlich veränderte Sachlage oder nachträglich entstandene erhebliche Beweismittel (zu zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben Tatschen) vorgebracht werden. Die eingereichten Erklärungen datieren vom 11. Mai 2021 und 14. Mai 2021 und sind demnach erst nach dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid D-1539/2021 vom 15. April 2021 entstanden. Sie sind daher zuzulassen. 4.6 Hinsichtlich der Erheblichkeit der neuen Beweismittel ist zunächst zu berücksichtigen, dass beide eingereichten Erklärungen in weiten Teilen wortgleich verfasst wurden, was den Schluss nahelegt, dass beide Schreiben von derselben Person verfasst wurden und daher kein authentisches Zeugnis der Unterzeichnenden in deren eigenen Worten über die Situation im Heimatdorf des Beschwerdeführers abgeben. Überdies fällt auf, dass der Bürgermeister respektive der Dorfrat sich in diesen Schreiben direkt in appellierender Form an schweizerische Behörden richten. Der Beweiswert von Schreiben solcher Art ist niedrig einzustufen. Es scheint sich um Gefälligkeitsschreiben zu handeln; ihre wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit ist zu verneinen. Aber auch inhaltlich sind sie nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges als im Entscheid D-1539/2021 vom 15. April 2021 oder der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz zu führen. Denn beim Vorliegen von gescheiterten Einigungsbemühungen zwischen den Familien des Opfers und des Beschwerdeführers handelt es sich weder um eine wesentlich veränderte Sachlage noch um eine zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen gebliebene Tatsache. Vielmehr blieb dieser Umstand im ordentlichen Verfahren unbestritten respektive wurde er antizipiert. Aus den neuen Beweismitteln ergeben sich insbesondere keine konkreten Hinweise auf Drohungen oder Vorbereitungshandlungen gegen den Beschwerdeführer oder seine in Kosovo lebende Familie innert der letzten rund (...) Jahre. Die Anmerkungen des Dorfrates von B._______ und des Bürgermeisters von C._______, dass die Bedingungen in Kosovo hinsichtlich Sicherheit nicht auf dem gewünschten Niveau seien, sind vage und nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der ausreichenden Schutzfähigkeit der kosovarischen Sicherheitsbehörden zu wecken. Ohnehin kann von einem Staat keine umfassende Garantie absoluter Sicherheit erwartet werden (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Kosovo gilt als sicherer Heimat- oder Herkunftsstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG, wonach die Regelvermutung besteht, dass vor nichtstaatlicher Verfolgung ausreichender Schutz besteht. Aus den Akten und Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer adäquater Schutz durch die zuständigen Behörden verweigert würde, wenn er darum ersucht. 4.7 Schliesslich wiederholt der Beschwerdeführer sinngemäss die bereits im Verfahren D-1539/2021 erhobene formelle Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht ausreichend untersucht respektive unvollständig festgestellt, da keine Botschaftsabklärung durchgeführt wurde, mit welcher die Lebensumstände der Familie des Beschwerdeführers in Anbetracht des Risikos der Blutrache geprüft werden könnten. Wie mit Entscheid D-1539/2021 vom 15. April 2021 E. 6.2 festgestellt wurde, bestand damals entgegen dem Beschwerdeführer keine Veranlassung zu einer solchen Abklärung, weil weder das geltend gemachte Tötungsdelikt noch die gescheiterten Vermittlungsversuche mit der Opferfamilie durch das SEM bestritten wurden. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was daran etwas ändern würde. Die Rüge ist unbegründet. 4.8 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzustellen, dass im Wiedererwägungsgesuch keine relevanten Sachumstände vorgebracht werden, die geeignet wären, den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in Wiedererwägung zu ziehen. 4.9 4.9.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene einen psychiatrischen Befundbericht der K._______ vom 06. Juli 2021 nach. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 02. Juni 2021 dort in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet und zu diesem Zeitpunkt fünf Konsultationen unter Beizug einer Dolmetscherin stattfanden. Diagnostiziert wurde [psychische Erkrankung], wobei die Möglichkeit des Vorliegens [weitere psychische Erkrankungen] bestehe, deren zuverlässige Diagnose jedoch weiterer Verlaufsbeobachtung bedürfe. 4.9.2 Ob darin eine wesentlich veränderte Sachlage zu erblicken ist, kann indessen offengelassen werden, da aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinische Behandlung psychischer Erkrankungen auch im Kosovo möglich ist. Allein der Umstand, dass die dortige Behandlung qualitativ möglicherweise nicht den schweizerischen Standard erreicht, spricht nicht gegen die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerdeführers (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 4.10 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 25. März 2021 rechtfertigen könnten.

5. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug somit zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Markus Ruhe Versand: