opencaselaw.ch

E-5031/2012

E-5031/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-04 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Albaner, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte Mai 2012 und gelangte am 16. Mai 2012 mit dem Auto in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.____ ein Asylgesuch. Am 23. Mai 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 3. Juli 2012 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, vor ungefähr (...) Jahren eine Person getötet zu haben, wofür er zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Seine Strafe habe er zwar abgesessen, doch werde dies von der Familie des Opfers nicht akzeptiert. Vielmehr fühle er sich von dieser bedroht und fürchte um sein Leben, da sie mehrmals in der Nacht bei ihm zu Hause erschienen seien und einmal sein Haus beschossen hätten. Bei der Polizei habe er Anzeige erstattet, diese hätte ihm jedoch keine vollkommene Sicherheit gewähren oder gegen diese Personen vorgehen können. Er habe auch versucht, eine Versöhnung herbeizuführen, was bisher allerdings erfolglos geblieben sei. Schliesslich gab er an, sein Hörvermögen sei sehr beeinträchtigt, weswegen er sich seit mehreren Jahren in ärztlicher Behandlung befinde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er zwei Beweismittel kosovarischer Behörden betreffend seine Entlassung vom (...) zu den Akten. B. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2012 auf, einen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation einzureichen und seine Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden, ansonsten werde aufgrund der Akten über das Asylgesuch entschieden. C. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte vom 10. Juli 2012 und 18. August 2012, eine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht vom 16. August 2012 sowie weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Eingang BFM: 21. August 2012). D. In der Verfügung vom 28. August 2012 - eröffnet am 29. August 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch denjenigen an die Glaubwürdigkeit standhalten würden. Zudem stünde auch dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen, zumal er die zur Behandlung seines Hörschadens benötigte medizinische Versorgung auch im Kosovo erhalten könne. E. Am 10. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm mit Verfügung vom 18. September 2012 gewährt wurde. F. Gegen den Entscheid des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei liess er sinngemäss beantragen, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit abzusehen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, in bestimmten Gebieten des Kosovos könne die Akzeptanz der Blutrache bei der Bevölkerung ungeachtet eines staatlichen Strafanspruchs sehr hoch sein, um den durch die Tötung entstandenen Ehrverlust auszugleichen. Auch eine Schlichtung mit der Familie des Opfers des Beschwerdeführers habe nach wie vor nicht erreicht werden können. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen würden in den Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin gründen und ausserdem seien nur Widersprüche innerhalb des asylrelevanten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Ferner rügte er, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. G. Mit Verfügung vom 26. September 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. H. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Eingabe - vorab per Telefax vom 28. September 2012 - mit einer fremdsprachigen Formularbeschwerde vom 27. September 2012 (Poststempel: 28. September 2012) und unter anderem mit Kopien von einer Fürsorgebestätigung vom 26. September 2012, von zwei bereits beim BFM eingereichten Arztberichten vom 18. August 2012 und 10. Juli 2012 sowie von einer fremdsprachigen eidesstattlichen Erklärung samt Übersetzung (deren Originale am 1. Oktober 2012 nachgereicht wurden). In Ergänzung zu seiner Eingabe vom 25. September 2012 beantragte er, es sei unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert unter Hinweis auf die Nichteintretensfolge bei Nichtleistung des Vorschusses. J. Am 4. Oktober 2012 informierte der Beschwerdeführer per Postfax über seinen nächsten Behandlungstermin im Inselspital Bern. K. In der Eingabe vom 8. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragen. L. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Oktober 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wurde ebenfalls abgewiesen. Schliesslich wies die Instruktionsrichterin das BFM an, eine allfällig bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid einerseits damit, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft halte, weil seine Aussagen unsubstanziiert, widersprüchlich und in wesentlichen Punkten nicht logisch nachvollziehbar seien. Andererseits habe er seine rechtsmässig festgelegte und nicht zu beanstandende Strafe verbüsst, weshalb sich seine Angaben als nicht asylrelevant erweisen würden. Dem Vollzug der Wegweisung stünden weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe entgegen. Seine gesundheitlichen Problemen mit seinem Ohr habe er bereits vor seiner Ausreise im Kosovo behandeln lassen können, weshalb er auch bei einer Rückkehr dorthin die notwendige medizinische Versorgung erhältlich machen könne. Somit sei bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen.

E. 5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Familie des Mannes, den er getötet habe, akzeptiere seine strafrechtliche Verfolgung hierfür nicht als Ersatz der Blutrache und habe deshalb eine Versöhnung beziehungsweise Schlichtung ("Besa") bisher verweigert. Aus diesem Grund werde er seit seiner Haftentlassung von diversen Mitgliedern dieser Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht, weshalb er sich zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen habe. In Bezug auf die einzelnen widersprüchlichen Aussagen müsse berücksichtigt werden, dass die Befragungen indirekt über einen Übersetzer stattgefunden hätten. Widersprüche dürften zudem nur innerhalb des asylrelevanten Sachverhalts beachtet werden, zumal sich innerhalb der gesamten Aussagen stets ungereimte Details finden lassen würden. In diesem Zusammenhang habe das BFM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Als abgewiesener albanischer Asylbewerber drohe ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung seitens der Familie des Getöteten. Folglich erweise sich zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzulässig.

E. 6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorweg zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen zunächst summarisch und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen einlässlich befragt. Darüber hinaus gab sie ihm Gelegenheit insbesondere über seine gesundheitliche Situation zu informieren, was er auch getan hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend die Verständigungsprobleme mit der ersten Übersetzerin ist folgendes festzuhalten: Auf Begehren des Beschwerdeführers wurde für die Rückübersetzung des Protokolls ein anderer anwesender Dolmetscher aufgeboten, da es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bei der ersten Übersetzerin aus akustischen Gründen zu Verständnisproblemen gekommen sei. Den zweiten Dolmetscher habe er jedoch problemlos verstanden und er erhob anlässlich der Rückübersetzung auch keine auf den Inhalt seiner Aussagen bezogene Einwände (vgl. Protokoll der Anhörung vom 3. Juli 2012, S. 7 und S. 9). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin merkte einzig an, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Hörschwäche sei abzuklären. Dies könne allenfalls Aufschluss geben über die Glaubwürdigkeit seines Berichts beziehungsweise seiner Aussagen (vgl. Anhang des Anhörungsprotokolls vom 3. Juli 2012).

E. 6.3 Nach dem Gesagten geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise unrichtig festgestellt. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Eingaben erachtet das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei nochmals zu befragen, wird demnach abgewiesen.

E. 7.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als überwiegend unglaubhaft, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsland Blutrache drohe. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend allerdings offen gelassen werden.

E. 7.2 Die Vorinstanz ist zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Einerseits fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Andererseits sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).

E. 7.3 Der Kosovo wurde mit Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) eingestuft. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7). Der Beschwerdeführer gab an seinen Befragungen schliesslich auch an, er habe die Behelligungen der Familie des Getöteten jeweils bei der Polizei angezeigt. Diese hätten die Anzeige zwar stets entgegengenommen, ihm aber keine Sicherheit garantieren können, was ihnen auch sehr leid getan habe. Beim Eintreffen der Polizei bei seinem Haus seien die Verfolger jeweils bereits unauffindbar gewesen (vgl. Protokoll der BzP S. 8; Protokoll der Anhörung F8, F14, F34 f.). Daraus geht hervor, dass sich die kosovarische Polizei auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ihren Möglichkeiten entsprechend für dessen Schutz eingesetzt hat.

E. 7.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.).

E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 9.2.3 Im Zusammenhang zur geltend gemachten Blutrache ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 127, m.w.H.). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Hinsichtlich die geschützten Rechtsgüter ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips, zumal er nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person sowie unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte umfasst. Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. Urteil Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, die blosse Möglichkeit einer Misshandlung führe nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall einer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1).

E. 9.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer - wie bereits unter Erwägung 7 ausgeführt - die Möglichkeit, sich bei einer allfälligen Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter, an die staatlichen Behörden zu wenden, welche als schutzfähig und schutzwillig gelten. Im Übrigen kann er durch innerstaatliche Schutzalternativen in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden. Von einer innerstaatlichen Schutzalternative ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn eine Person nur in einem Teil oder in begrenzten Teilen des Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat und in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden kann. Demnach ist das Vorliegen einer genügend konkreten Gefahr zu verneinen, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Dem Beschwerdeführer steht es offen, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer allfällig drohenden Gefahr für Leib und Leben zu entgehen. Er ist somit durch eine Rückkehr in sein Heimatland keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die (kommentarlose) Einreichung der Erklärung zweier Personen vom 18. September 2012 umgestossen. Im Übrigen kann die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05,Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. ; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.); eine derartige Situation ist vorliegend klar nicht gegeben.

E. 9.2.5 Folglich ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.2 In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. August 2012 zu den Akten, welcher seine anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben bestätigt, wonach er unter einem schweren beidseitigem Hörschaden und unter Kopfschmerzen leide. Eine Behandlung der Beschwerden sei wohl auch im Kosovo möglich, zumal hierzu vermutlich jeder Arzt geeignet sei.

E. 9.3.3 Das BFM hielt dazu in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Ärzte würden keinen akuten Behandlungsbedarf erkennen und es werde auch keine konkrete nützliche Behandlung empfohlen, welche im Kosovo nicht erhältlich wäre. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinwei­sen).

E. 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich damit der Beurteilung des BFM an. Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren tatsächlich verbessert oder zumindest stabilisiert. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers wurden seinen eigenen Angaben zufolge im Kosovo bereits operiert und behandelt. Eine medizinische Behandlung seiner aktuellen Beschwerden ist gemäss den eingereichten Arztberichten zudem im Kosovo nach wie vor erhältlich, weshalb er nicht auf die hiesige medizinische Infrastruktur angewiesen ist (vgl. Arztbericht vom 18. August 2012 Frage 5). Der Beschwerdeführer gehört ausserdem der im Kosovo dominierenden Ethnie der Albaner an. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sollte für ihn nicht problematisch sein. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beanspruchen. Es ist schliesslich davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt wieder durch die Arbeit auf dem Bau wird verdienen können und er durch seine in der Schweiz lebenden Familienmitglieder weiterhin finanziell unterstützt wird (vgl. Protokoll der Anhörung F50). Weitere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sind nicht ersichtlich.

E. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte sowie einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Martina Stark Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5031/2012 Urteil vom 4. Juni 2014 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter François Badoud, Gerichtsschreiberin Martina Stark. Parteien A.­_____, Kosovo, vertreten durch Mahmud Ibrahimi, Pro Integra, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. August 2012 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Albaner, verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte Mai 2012 und gelangte am 16. Mai 2012 mit dem Auto in die Schweiz. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.____ ein Asylgesuch. Am 23. Mai 2012 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 3. Juli 2012 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er an, vor ungefähr (...) Jahren eine Person getötet zu haben, wofür er zu (...) Jahren Gefängnis verurteilt worden sei. Seine Strafe habe er zwar abgesessen, doch werde dies von der Familie des Opfers nicht akzeptiert. Vielmehr fühle er sich von dieser bedroht und fürchte um sein Leben, da sie mehrmals in der Nacht bei ihm zu Hause erschienen seien und einmal sein Haus beschossen hätten. Bei der Polizei habe er Anzeige erstattet, diese hätte ihm jedoch keine vollkommene Sicherheit gewähren oder gegen diese Personen vorgehen können. Er habe auch versucht, eine Versöhnung herbeizuführen, was bisher allerdings erfolglos geblieben sei. Schliesslich gab er an, sein Hörvermögen sei sehr beeinträchtigt, weswegen er sich seit mehreren Jahren in ärztlicher Behandlung befinde. Zur Untermauerung seiner Vorbringen gab er zwei Beweismittel kosovarischer Behörden betreffend seine Entlassung vom (...) zu den Akten. B. Das BFM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. August 2012 auf, einen ärztlichen Bericht zu seiner gesundheitlichen Situation einzureichen und seine Ärzte vom Arztgeheimnis zu entbinden, ansonsten werde aufgrund der Akten über das Asylgesuch entschieden. C. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer ärztliche Berichte vom 10. Juli 2012 und 18. August 2012, eine Entbindung der ärztlichen Schweigepflicht vom 16. August 2012 sowie weitere ärztliche Unterlagen zu den Akten (Eingang BFM: 21. August 2012). D. In der Verfügung vom 28. August 2012 - eröffnet am 29. August 2012 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Asylrelevanz noch denjenigen an die Glaubwürdigkeit standhalten würden. Zudem stünde auch dem Vollzug der Wegweisung nichts entgegen, zumal er die zur Behandlung seines Hörschadens benötigte medizinische Versorgung auch im Kosovo erhalten könne. E. Am 10. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Akteneinsicht, welche ihm mit Verfügung vom 18. September 2012 gewährt wurde. F. Gegen den Entscheid des BFM liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Dabei liess er sinngemäss beantragen, sein Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei von der Wegweisung aus der Schweiz wegen Unzumutbarkeit abzusehen. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, in bestimmten Gebieten des Kosovos könne die Akzeptanz der Blutrache bei der Bevölkerung ungeachtet eines staatlichen Strafanspruchs sehr hoch sein, um den durch die Tötung entstandenen Ehrverlust auszugleichen. Auch eine Schlichtung mit der Familie des Opfers des Beschwerdeführers habe nach wie vor nicht erreicht werden können. Die Ungereimtheiten in seinen Aussagen würden in den Verständigungsproblemen mit der Dolmetscherin gründen und ausserdem seien nur Widersprüche innerhalb des asylrelevanten Sachverhaltes zu berücksichtigen. Ferner rügte er, das BFM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. G. Mit Verfügung vom 26. September 2012 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. H. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Eingabe - vorab per Telefax vom 28. September 2012 - mit einer fremdsprachigen Formularbeschwerde vom 27. September 2012 (Poststempel: 28. September 2012) und unter anderem mit Kopien von einer Fürsorgebestätigung vom 26. September 2012, von zwei bereits beim BFM eingereichten Arztberichten vom 18. August 2012 und 10. Juli 2012 sowie von einer fremdsprachigen eidesstattlichen Erklärung samt Übersetzung (deren Originale am 1. Oktober 2012 nachgereicht wurden). In Ergänzung zu seiner Eingabe vom 25. September 2012 beantragte er, es sei unter Feststellung des unzulässigen, unzumutbaren und unmöglichen Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person in einer separaten Verfügung darüber zu informieren. I. Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2012 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert unter Hinweis auf die Nichteintretensfolge bei Nichtleistung des Vorschusses. J. Am 4. Oktober 2012 informierte der Beschwerdeführer per Postfax über seinen nächsten Behandlungstermin im Inselspital Bern. K. In der Eingabe vom 8. Oktober 2012 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht beantragen. L. Mit einer weiteren Verfügung vom 12. Oktober 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut, verzichtete wiedererwägungsweise auf die Erhebung des Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Das Gesuch, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, wurde ebenfalls abgewiesen. Schliesslich wies die Instruktionsrichterin das BFM an, eine allfällig bereits erfolgte Weitergabe von Personendaten an die zuständige ausländische Behörde offenzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid einerseits damit, dass es die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft halte, weil seine Aussagen unsubstanziiert, widersprüchlich und in wesentlichen Punkten nicht logisch nachvollziehbar seien. Andererseits habe er seine rechtsmässig festgelegte und nicht zu beanstandende Strafe verbüsst, weshalb sich seine Angaben als nicht asylrelevant erweisen würden. Dem Vollzug der Wegweisung stünden weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Situation noch individuelle Gründe entgegen. Seine gesundheitlichen Problemen mit seinem Ohr habe er bereits vor seiner Ausreise im Kosovo behandeln lassen können, weshalb er auch bei einer Rückkehr dorthin die notwendige medizinische Versorgung erhältlich machen könne. Somit sei bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen. 5.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Familie des Mannes, den er getötet habe, akzeptiere seine strafrechtliche Verfolgung hierfür nicht als Ersatz der Blutrache und habe deshalb eine Versöhnung beziehungsweise Schlichtung ("Besa") bisher verweigert. Aus diesem Grund werde er seit seiner Haftentlassung von diversen Mitgliedern dieser Familie verfolgt und mit dem Tod bedroht, weshalb er sich zur Flucht aus seinem Heimatland entschlossen habe. In Bezug auf die einzelnen widersprüchlichen Aussagen müsse berücksichtigt werden, dass die Befragungen indirekt über einen Übersetzer stattgefunden hätten. Widersprüche dürften zudem nur innerhalb des asylrelevanten Sachverhalts beachtet werden, zumal sich innerhalb der gesamten Aussagen stets ungereimte Details finden lassen würden. In diesem Zusammenhang habe das BFM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. Als abgewiesener albanischer Asylbewerber drohe ihm bei seiner Rückkehr in sein Heimatland zudem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung seitens der Familie des Getöteten. Folglich erweise sich zumindest der Vollzug der Wegweisung als unzulässig. 6. 6.1 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen sind vorweg zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, N 1043 ff., mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer rügt die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen zunächst summarisch und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen einlässlich befragt. Darüber hinaus gab sie ihm Gelegenheit insbesondere über seine gesundheitliche Situation zu informieren, was er auch getan hat. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers betreffend die Verständigungsprobleme mit der ersten Übersetzerin ist folgendes festzuhalten: Auf Begehren des Beschwerdeführers wurde für die Rückübersetzung des Protokolls ein anderer anwesender Dolmetscher aufgeboten, da es den Angaben des Beschwerdeführers zufolge bei der ersten Übersetzerin aus akustischen Gründen zu Verständnisproblemen gekommen sei. Den zweiten Dolmetscher habe er jedoch problemlos verstanden und er erhob anlässlich der Rückübersetzung auch keine auf den Inhalt seiner Aussagen bezogene Einwände (vgl. Protokoll der Anhörung vom 3. Juli 2012, S. 7 und S. 9). Die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertreterin merkte einzig an, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Hörschwäche sei abzuklären. Dies könne allenfalls Aufschluss geben über die Glaubwürdigkeit seines Berichts beziehungsweise seiner Aussagen (vgl. Anhang des Anhörungsprotokolls vom 3. Juli 2012). 6.3 Nach dem Gesagten geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt beziehungsweise unrichtig festgestellt. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Beschwerdeführers sowie seiner Eingaben erachtet das Gericht den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt. Der Antrag, der Beschwerdeführer sei nochmals zu befragen, wird demnach abgewiesen. 7. 7.1 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schilderungen des Beschwerdeführers nicht als überwiegend unglaubhaft, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihm in seinem Herkunftsland Blutrache drohe. Die Frage der Glaubhaftigkeit kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen vorliegend allerdings offen gelassen werden. 7.2 Die Vorinstanz ist zu Recht von der fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen. Der Beschwerdeführer macht ausschliesslich von Privatpersonen ausgehende Verfolgungsmassnahmen geltend. Damit handelt es sich nicht um eine asylrechtliche Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermöchte. Einerseits fehlt es bei einer privaten Blutfehde am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivation, weil diese nicht aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Grund erfolgt. Andererseits sind Übergriffe von privaten Dritten nur dann flüchtlingsrechtlich relevant, wenn es der betroffenen Person nicht möglich ist, im Heimatland Schutz davor zu finden. Der Schutz ist dann als ausreichend zu qualifizieren, wenn eine Person effektiv Zugang zu einer funktionierenden staatlichen Infrastruktur hat und ihr deren Inanspruchnahme zumutbar ist, wobei von einem Staat nicht erwartet werden kann, dass er jederzeit präventiv in die Lebensbereiche seiner Bürger eingreifen kann. Ist kein ausreichender Schutz möglich, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.1 S. 173 ff., 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 7.3 Der Kosovo wurde mit Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009 als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) eingestuft. Gemäss aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rahmen ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe durch Privatpersonen vor. Insofern ist vom Schutzwillen und von der weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50 E. 4.7). Der Beschwerdeführer gab an seinen Befragungen schliesslich auch an, er habe die Behelligungen der Familie des Getöteten jeweils bei der Polizei angezeigt. Diese hätten die Anzeige zwar stets entgegengenommen, ihm aber keine Sicherheit garantieren können, was ihnen auch sehr leid getan habe. Beim Eintreffen der Polizei bei seinem Haus seien die Verfolger jeweils bereits unauffindbar gewesen (vgl. Protokoll der BzP S. 8; Protokoll der Anhörung F8, F14, F34 f.). Daraus geht hervor, dass sich die kosovarische Polizei auch im konkreten Fall des Beschwerdeführers ihren Möglichkeiten entsprechend für dessen Schutz eingesetzt hat. 7.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers halten nach dem Gesagten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 9.2.3 Im Zusammenhang zur geltend gemachten Blutrache ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Ausschaffung in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, 37201/06, §§ 124 127, m.w.H.). In ihrem Entscheid vom 2. März 1995 (Nr. 24573/94) hat die Europäische Menschenrechtskommission die Gefahr einer von nichtstaatlichen Urhebern ausgehenden Verfolgung unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK geprüft und dabei unterstrichen, es komme allein auf das Bestehen einer objektiven Gefahr an. Auch der EGMR vertrat in seinem Urteil Ahmed gegen Österreich die Auffassung des absoluten Charakters von Art. 3 EMRK. Die Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf nichtstaatliche Akteure wurde mithin bejaht und ist vom Verhalten der betreffenden Person unabhängig (vgl. Urteil des EGMR Ahmed gegen Österreich vom 17. Dezember 1996, 25964/94, Recueil CourEDH 1996-VI S. 2195 Ziff. 46; seither ständige Praxis). Bereits die ARK ging davon aus, die Anwendung von Art. 3 EMRK setze nicht zwingend voraus, die drohende menschenrechtswidrige Behandlung müsse von staatlichen Organen ausgehen (vgl. EMARK 2004 Nr. 14 E. 5b und 1996 Nr. 18 S. 182 ff.). Hinsichtlich die geschützten Rechtsgüter ist der Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK enger als derjenige des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips, zumal er nur den Schutz vor drohender Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe und anderen schwerwiegenden Verletzungen der körperlichen oder psychischen Integrität einer Person sowie unmenschliche Strafen als Folge gemeinrechtlicher Delikte umfasst. Die Anforderungen, welche die europäischen Organe an den Nachweis drohender unmenschlicher Behandlung stellen, sind als relativ hoch zu bezeichnen. Die bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Asylgesetz gestellten Anforderungen genügen hier nicht. Zwar wird kein eigentlicher Beweis gefordert, doch wird eine Rückschiebung nur dann für unzulässig erachtet, wenn "konkrete und ernsthafte Gefahr" besteht, dass die betroffene Person eine schwere Menschenrechtsverletzung erleiden wird (vgl. Urteil Saadi gegen Italien, a.a.O.; EMARK 1996 Nr. 18 S. 186 f.). Der Gerichtshof hielt hierzu fest, die blosse Möglichkeit einer Misshandlung führe nicht zur Verletzung von Art. 3 EMRK. Es müssten stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betroffene Person im Fall einer Auslieferung einem realen Risiko ausgesetzt sei, im betreffenden Staat Folter, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu sein (vgl. Urteil des EGMR Soering gegen Vereinigtes Königreich vom 7. Juli 1989, 14038/88; seither ständige Praxis; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7121/2013 E. 7.4.1). 9.2.4 Vorliegend hat der Beschwerdeführer - wie bereits unter Erwägung 7 ausgeführt - die Möglichkeit, sich bei einer allfälligen Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung seitens Dritter, an die staatlichen Behörden zu wenden, welche als schutzfähig und schutzwillig gelten. Im Übrigen kann er durch innerstaatliche Schutzalternativen in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden. Von einer innerstaatlichen Schutzalternative ist grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn eine Person nur in einem Teil oder in begrenzten Teilen des Heimatlandes ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche Nachteile zu befürchten hat und in anderen Landesteilen Zuflucht und Schutz finden kann. Demnach ist das Vorliegen einer genügend konkreten Gefahr zu verneinen, dass sich die Blutrache mit hinreichender Wahrscheinlichkeit realisieren wird. Dem Beschwerdeführer steht es offen, durch Verlegung seines Wohnsitzes einer allfällig drohenden Gefahr für Leib und Leben zu entgehen. Er ist somit durch eine Rückkehr in sein Heimatland keinem realen Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Diese Einschätzung wird auch nicht durch die (kommentarlose) Einreichung der Erklärung zweier Personen vom 18. September 2012 umgestossen. Im Übrigen kann die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008, 26565/05,Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. ; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.); eine derartige Situation ist vorliegend klar nicht gegeben. 9.2.5 Folglich ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 In diesem Zusammenhang reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht vom 18. August 2012 zu den Akten, welcher seine anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben bestätigt, wonach er unter einem schweren beidseitigem Hörschaden und unter Kopfschmerzen leide. Eine Behandlung der Beschwerden sei wohl auch im Kosovo möglich, zumal hierzu vermutlich jeder Arzt geeignet sei. 9.3.3 Das BFM hielt dazu in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, die Ärzte würden keinen akuten Behandlungsbedarf erkennen und es werde auch keine konkrete nützliche Behandlung empfohlen, welche im Kosovo nicht erhältlich wäre. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt. Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE 2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinwei­sen). 9.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich damit der Beurteilung des BFM an. Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen Jahren tatsächlich verbessert oder zumindest stabilisiert. Die gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers wurden seinen eigenen Angaben zufolge im Kosovo bereits operiert und behandelt. Eine medizinische Behandlung seiner aktuellen Beschwerden ist gemäss den eingereichten Arztberichten zudem im Kosovo nach wie vor erhältlich, weshalb er nicht auf die hiesige medizinische Infrastruktur angewiesen ist (vgl. Arztbericht vom 18. August 2012 Frage 5). Der Beschwerdeführer gehört ausserdem der im Kosovo dominierenden Ethnie der Albaner an. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sollte für ihn nicht problematisch sein. Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, medizinische Rückkehrhilfe zu beanspruchen. Es ist schliesslich davon auszugehen, dass er seinen Lebensunterhalt wieder durch die Arbeit auf dem Bau wird verdienen können und er durch seine in der Schweiz lebenden Familienmitglieder weiterhin finanziell unterstützt wird (vgl. Protokoll der Anhörung F50). Weitere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, sind nicht ersichtlich. 9.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über eine gültige Identitätskarte sowie einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2012 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, weshalb von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Martina Stark Versand: