opencaselaw.ch

D-5329/2011

D-5329/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-11-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a. Der Beschwerdeführer (Ehemann) - ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo - reichte am 9. Juli 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 12. September 2002 stellte das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung wuchs am 15. Oktober 2002 unangefochten in Rechtskraft, worauf der Beschwerdeführer am 19. November 2002 in seine Heimat zurückkehrte. A.b. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat erneut am 26. März 2011 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern E._______ (Verfahren D-5328/2011), C._______ und D._______, ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo. Über ein ihnen unbekanntes Land gelangten sie am 28. März 2011 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten. Am 31. März 2011 fanden die Befragungen zur Person statt und am 26. Juli 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte dabei im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei in G._______ in der Gemeinde H._______ wohnhaft gewesen. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2002 habe er keinerlei Probleme gehabt. In der Nacht des 12. März 2011 seien jedoch zwei unbekannte maskierte und albanischsprechende Männer ins Haus eingedrungen. Zu jener Zeit habe es einen Stromausfall gegeben. Man habe ihn mit einer Pistole bedroht und gefesselt. Die Männer hätten ihm zwecks Geldzahlung eine Frist von zwei Wochen angesetzt und gedroht, falls er nicht bezahlen würde, werde er und die ganze Familie getötet. Während einer der Männer seine Ehefrau ins Badezimmer gebracht habe, sei er vom anderen bewacht und mit dem Tod bedroht worden, sollte er bei der Polizei Anzeige erstatten. Aufgrund dieses Vorfalls hätten er und seine Ehefrau sich zur Ausreise entschlossen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs erklärte die Beschwerdeführerin (Ehefrau) insbesondere, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an. Als die beiden Männer ins Haus eingedrungen seien, habe einer ihr die Augen verbunden, ein Stück Stoff in den Mund gestopft und sie ins Badezimmer geführt, wo er sie vergewaltigt habe. Sie habe jedoch vorher das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, hätten die Männer das Haus bereits verlassen. Sie habe deshalb ihren Ehemann von den Fesseln befreien können. Sohn C._______ führte im Wesentlichen aus, er sei in der Schule beleidigt worden, weil er ein Roma sei. Er habe sich dann entschlossen, nicht mehr zur Schule zu gehen. Weshalb seine Eltern aus dem Kosovo ausgereist seien, wisse er nicht. Sie hätten ihm lediglich gesagt, dass die Familie sich ins Ausland begeben würde. A.c. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer (Ehemann) einen ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2011 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche vom 28. März 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. September 2011 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen dementsprechend Asyl zu gewähren,subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2011 fristgerecht einbezahlt.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Hinsichtlich der beschwerdeführenden Eheleute ging das BFM in der angefochtenen Verfügung davon aus, ihre Vorbringen hielten wegen widersprüchlicher Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen von Sohn C._______ seien nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird bestritten, dass sich die Eheleute in zahlreichen Punkten widersprochen hätten. Diesbezüglich wird im Wesentlichen gerügt, insoweit die Aussagen divergierten, so sei dies wohl auch auf die teilweise unvollständige und unrichtige Übersetzung zurückzuführen. Insbesondere sei die Behauptung unzutreffend, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo im Jahr 2002 keinerlei Probleme gehabt hätten. Vielmehr seien sie praktisch täglich Opfer von tätlichen Übergriffen und Diskriminierungen durch Albaner geworden. Weshalb diese Ausführungen im Befragungsprotokoll nirgends Erwähnung gefunden hätten, bleibe schleierhaft. Ganz offensichtlich sei die zuständige Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen, korrekt und detailliert zu übersetzen. Augenfällig sei jedenfalls, dass die Dolmetscherin nicht unter Strafandrohung zur richtigen Übersetzung ermahnt worden sei. Im Zusammenhang mit der Korrektheit der Übersetzung verstosse es in casu auch gegen das Gebot der Fairness im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn die Beschwerdeführenden nicht darauf hingewiesen worden seien, sich zur Anhörung von einem Dolmetscher eigener Wahl begleiten zu lassen (vgl. Art. 29 Abs. 2 AsylG). Der in der Schweiz seit mehr als 20 Jahren wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers hätte die Korrektheit der Übersetzung einwandfrei feststellen können. Unter den gegebenen Umständen sei die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG nochmals durchzuführen, damit die Beschwerdeführenden auch tatsächlich in den Genuss eines fairen Verfahrens kämen.

E. 5.3.1 Vorliegend gilt es zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge, die Dolmetscherin habe teilweise unvollständig und unrichtig übersetzt, begründet ist.

E. 5.3.1.1 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Befragung und der Anhörung einerseits angaben, sie verstünden die Dolmetscherin gut beziehungsweise sehr gut, und andererseits mit ihrer Unterschrift bestätigten, das Protokoll sei ihnen in eine ihnen verständliche Sprache übersetzt worden, sei wahrheitsgetreu und entspreche ihren Äusserungen (vgl. Befragungsprotokolle vom 31. März 2011, B3 S. 6/7, B4 S. 6, B12 und B13 S. 1/14), muss der Vorwurf der fehlerhaften Übersetzung als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dies umso mehr, als die der Anhörung ebenfalls beiwohnende Hilfswerksvertreterin zum Protokoll keinerlei Einwände anbrachte (vgl. B12 und B13 S. 15). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der in Frage stehenden Dolmetscherin um eine berufserfahrene Person handelt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Erklärung des Beschwerdeführers, dass es zwischen dem Jahr 2002 und dem 12. März 2011 keine beziehungsweise keine gravierenden Probleme gegeben habe (vgl. B3S. 5, B12 S. 3 F18), ist das zusätzlich geltend gemachte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden praktisch täglich Opfer von tätlichen Übergriffen und Diskriminierungen seitens der Albaner geworden seien, als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu bewerten. Aus dem Vorhalt, dass bereits die Übersetzung der im Jahr 2002 durchgeführten Befragung mangelhaft gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch damals unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Ausführungen (vgl. Akten A1 S. 6 und A7 S. 11). Demnach kann auf eine in der Beschwerde gewünschte Feststellung der Familienverhältnisse anhand amtlicher Dokumente verzichtet werden. Schliesslich ist zu bemerken, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Vorladung vom 13. Juli 2011 unter anderem über die Möglichkeit informierte, sich auf eigene Kosten von einem Beistand und allenfalls einem Dolmetscher ihrer Wahl begleiten zu lassen (vgl. Akte B11), so dass vorliegend - entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde - keine Verletzung der in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Verfahrensgarantie ersichtlich ist. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bereits in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen sind, weshalb es sich erübrigt, nochmals eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG durchzuführen. Somit kann auch darauf verzichtet werden, das angebliche Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführenden zu I._______ (Bruder des Beschwerdeführers) amtlich festzustellen.

E. 5.3.1.2 Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die Übersetzung und damit die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu beanstanden, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird.

E. 5.3.2 Im Weiteren ist abzuklären, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise in Kosovo eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben.

E. 5.3.2.1 Bei der Anhörung zu den Asylgründen verstrickten sich die beschwerdeführenden Eheleute in zahlreiche Widersprüche, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt zu bezweifeln ist. So gab der Beschwerdeführer namentlich an, er habe seiner Ehefrau, nachdem sie ihm von der Vergewaltigung erzählt habe, gesagt, das mache ja nichts; sie hätten drei gemeinsame Kinder (vgl. B12 S. 9 F88). Im Gegensatz dazu führte die Beschwerdeführerin aus, er habe gesagt, wenn er diese Leute ausfindig machen könnte, würde er sie umbringen (vgl. B13 S. 7 F56). Im Weiteren mutet es vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführenden mit dem Tod bedroht worden seien, äusserst merkwürdig an, dass sie die ihnen angeblich zwecks Geldübergabe angesetzte Frist von zwei Wochen bei der summarischen Befragung mit keinem Wort erwähnten. Die entsprechende Begründung des Beschwerdeführers, er habe gedacht, bei der Anhörung Gelegenheit zu haben, über alles zu sprechen, was er bei der Befragung ausser Acht gelassen habe (vgl. B12 S. 7 F59) muss daher als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten diesen zentralen Punkt bereits im Rahmen der Befragung zur Sprache gebracht, wären sie tatsächlich zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Angesichts dessen, dass es in der Nacht des Überfalls einen Stromausfall gegeben haben soll (vgl. B3 S. 4, B4 S. 5), ist es nicht nachvollziehbar, wie die Männer in der Lage sein konnten, sich im Haus der Beschwerdeführenden zurechtzufinden. Es dürfte ihnen schwerlich möglich gewesen sein, die Beschwerdeführerin in einem ihnen fremden Haus ohne Licht ins Badezimmer zu bringen (vgl. B13 S. 5 F42). Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit der Ausreise nicht noch zwei Wochen zugewartet hätten, wären sie tatsächlich in der vorgebrachten Weise überfallen worden, umso weniger als sie vor einem erneuten Überfall Angst gehabt (vgl. B12 S. 8 F77) und die Verbindung in die Schweiz bereits etwa vier oder fünf Tage nach dem Vorfall gefunden haben wollen (vgl. B12 S. 10 F97). Schliesslich vermag auch der angeblich ganz schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden die beim Sachvortrag festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beseitigen. Infolgedessen besteht weder Anlass, aktuelle psychiatrische Gutachten einzuholen, um Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu ziehen, noch eine Befragung des zuständigen Betreuers durchzuführen.

E. 5.3.2.2 Der von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffene Sohn C._______ machte als persönliche Probleme einzig geltend, er sei in der Schule wegen seiner Roma-Zugehörigkeit von Albanern beleidigt worden; körperlich hätten sie ihn nicht angegriffen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2011, B14 S. 2). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach keine asylrelevante Verfolgung vorliegt.

E. 5.3.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen der beschwerdeführenden Eheleute den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, während diejenigen des Sohnes C._______ als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde.Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären.

E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 11).

E. 7.3.3 In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen worden wäre. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevant ist, als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert eruiert sind.

E. 7.3.4 Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichten konnte. Zunächst muss festgehalten werden, dass die im ärztlichen Bericht vom 13. August 2011 beziehungsweise Vertreterschein vom 12. Juli 2011 (vgl. Akte B16) diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Ehemannes (psychosoziale Belastungssituation mit chronischen Spannungskopfschmerzen, arterieller Hypertonie, dyspeptischen Beschwerden und Schlafmangel) sowie die zugegebenen psychischen Beschwerden der Ehefrau keine Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen, weil gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Behandlung und entsprechende Medikation auch in Kosovo möglich sind. Angesichts der Arbeitserfahrung des Ehemannes (vgl. B12 S. 9 F84) ist im Weiteren davon auszugehen, es werde ihm trotz seiner im Jahr 2010 verlorenen Arbeitsstelle (vgl. a.a.O., F85) und ungeachtet allfälliger Zugangsschwierigkeiten gelingen, in der Heimat eine neue Stelle zu finden, um den familiären Unterhalt bestreiten zu können. Zudem haben die Beschwerdeführenden in Kosovo sowohl eine Wohnmöglichkeit als auch ein soziales Beziehungsnetz, da sie dort ein Haus besitzen (vgl. B12 S. 2 F6, B13 S. 2 F12) und mehrere ihrer Verwandten dort leben (vgl. B12 S. 3 F16-17, B13 S. 2 F7 ff.). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bewerten ist.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5329/2011 Urteil vom 18. November 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Republik Kosovo, vertreten durch Urs Bertschinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N _______. Sachverhalt: A. A.a. Der Beschwerdeführer (Ehemann) - ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo - reichte am 9. Juli 2002 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. Mit Verfügung vom 12. September 2002 stellte das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Diese Verfügung wuchs am 15. Oktober 2002 unangefochten in Rechtskraft, worauf der Beschwerdeführer am 19. November 2002 in seine Heimat zurückkehrte. A.b. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat erneut am 26. März 2011 zusammen mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern E._______ (Verfahren D-5328/2011), C._______ und D._______, ebenfalls Staatsangehörige der Republik Kosovo. Über ein ihnen unbekanntes Land gelangten sie am 28. März 2011 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchten. Am 31. März 2011 fanden die Befragungen zur Person statt und am 26. Juli 2011 wurden die Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer (Ehemann) machte dabei im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei in G._______ in der Gemeinde H._______ wohnhaft gewesen. Nach seiner Rückkehr in den Kosovo im Jahr 2002 habe er keinerlei Probleme gehabt. In der Nacht des 12. März 2011 seien jedoch zwei unbekannte maskierte und albanischsprechende Männer ins Haus eingedrungen. Zu jener Zeit habe es einen Stromausfall gegeben. Man habe ihn mit einer Pistole bedroht und gefesselt. Die Männer hätten ihm zwecks Geldzahlung eine Frist von zwei Wochen angesetzt und gedroht, falls er nicht bezahlen würde, werde er und die ganze Familie getötet. Während einer der Männer seine Ehefrau ins Badezimmer gebracht habe, sei er vom anderen bewacht und mit dem Tod bedroht worden, sollte er bei der Polizei Anzeige erstatten. Aufgrund dieses Vorfalls hätten er und seine Ehefrau sich zur Ausreise entschlossen. Zur Begründung ihres Asylgesuchs erklärte die Beschwerdeführerin (Ehefrau) insbesondere, sie gehöre der Volksgruppe der Roma an. Als die beiden Männer ins Haus eingedrungen seien, habe einer ihr die Augen verbunden, ein Stück Stoff in den Mund gestopft und sie ins Badezimmer geführt, wo er sie vergewaltigt habe. Sie habe jedoch vorher das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, hätten die Männer das Haus bereits verlassen. Sie habe deshalb ihren Ehemann von den Fesseln befreien können. Sohn C._______ führte im Wesentlichen aus, er sei in der Schule beleidigt worden, weil er ein Roma sei. Er habe sich dann entschlossen, nicht mehr zur Schule zu gehen. Weshalb seine Eltern aus dem Kosovo ausgereist seien, wisse er nicht. Sie hätten ihm lediglich gesagt, dass die Familie sich ins Ausland begeben würde. A.c. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer (Ehemann) einen ärztlichen Bericht vom 12. Juli 2011 zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 24. August 2011 - eröffnet am 29. August 2011 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies deren Asylgesuche vom 28. März 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. September 2011 liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen dementsprechend Asyl zu gewähren,subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sie seien vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,SR 172.021) ab und forderte die Beschwerdeführenden unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2011 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Hinsichtlich der beschwerdeführenden Eheleute ging das BFM in der angefochtenen Verfügung davon aus, ihre Vorbringen hielten wegen widersprüchlicher Aussagen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen von Sohn C._______ seien nicht asylrelevant. Der Vollzug der Wegweisung wurde als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird bestritten, dass sich die Eheleute in zahlreichen Punkten widersprochen hätten. Diesbezüglich wird im Wesentlichen gerügt, insoweit die Aussagen divergierten, so sei dies wohl auch auf die teilweise unvollständige und unrichtige Übersetzung zurückzuführen. Insbesondere sei die Behauptung unzutreffend, dass die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo im Jahr 2002 keinerlei Probleme gehabt hätten. Vielmehr seien sie praktisch täglich Opfer von tätlichen Übergriffen und Diskriminierungen durch Albaner geworden. Weshalb diese Ausführungen im Befragungsprotokoll nirgends Erwähnung gefunden hätten, bleibe schleierhaft. Ganz offensichtlich sei die zuständige Dolmetscherin nicht in der Lage gewesen, korrekt und detailliert zu übersetzen. Augenfällig sei jedenfalls, dass die Dolmetscherin nicht unter Strafandrohung zur richtigen Übersetzung ermahnt worden sei. Im Zusammenhang mit der Korrektheit der Übersetzung verstosse es in casu auch gegen das Gebot der Fairness im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn die Beschwerdeführenden nicht darauf hingewiesen worden seien, sich zur Anhörung von einem Dolmetscher eigener Wahl begleiten zu lassen (vgl. Art. 29 Abs. 2 AsylG). Der in der Schweiz seit mehr als 20 Jahren wohnhafte Bruder des Beschwerdeführers hätte die Korrektheit der Übersetzung einwandfrei feststellen können. Unter den gegebenen Umständen sei die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG nochmals durchzuführen, damit die Beschwerdeführenden auch tatsächlich in den Genuss eines fairen Verfahrens kämen. 5.3. 5.3.1. Vorliegend gilt es zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführenden erhobene Rüge, die Dolmetscherin habe teilweise unvollständig und unrichtig übersetzt, begründet ist. 5.3.1.1 Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden bei der Befragung und der Anhörung einerseits angaben, sie verstünden die Dolmetscherin gut beziehungsweise sehr gut, und andererseits mit ihrer Unterschrift bestätigten, das Protokoll sei ihnen in eine ihnen verständliche Sprache übersetzt worden, sei wahrheitsgetreu und entspreche ihren Äusserungen (vgl. Befragungsprotokolle vom 31. März 2011, B3 S. 6/7, B4 S. 6, B12 und B13 S. 1/14), muss der Vorwurf der fehlerhaften Übersetzung als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dies umso mehr, als die der Anhörung ebenfalls beiwohnende Hilfswerksvertreterin zum Protokoll keinerlei Einwände anbrachte (vgl. B12 und B13 S. 15). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der in Frage stehenden Dolmetscherin um eine berufserfahrene Person handelt. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Erklärung des Beschwerdeführers, dass es zwischen dem Jahr 2002 und dem 12. März 2011 keine beziehungsweise keine gravierenden Probleme gegeben habe (vgl. B3S. 5, B12 S. 3 F18), ist das zusätzlich geltend gemachte Vorbringen, wonach die Beschwerdeführenden praktisch täglich Opfer von tätlichen Übergriffen und Diskriminierungen seitens der Albaner geworden seien, als nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu bewerten. Aus dem Vorhalt, dass bereits die Übersetzung der im Jahr 2002 durchgeführten Befragung mangelhaft gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal er auch damals unterschriftlich bestätigte, das Protokoll entspreche seinen Ausführungen (vgl. Akten A1 S. 6 und A7 S. 11). Demnach kann auf eine in der Beschwerde gewünschte Feststellung der Familienverhältnisse anhand amtlicher Dokumente verzichtet werden. Schliesslich ist zu bemerken, dass das BFM die Beschwerdeführenden mit Vorladung vom 13. Juli 2011 unter anderem über die Möglichkeit informierte, sich auf eigene Kosten von einem Beistand und allenfalls einem Dolmetscher ihrer Wahl begleiten zu lassen (vgl. Akte B11), so dass vorliegend - entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde - keine Verletzung der in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Verfahrensgarantie ersichtlich ist. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden bereits in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen sind, weshalb es sich erübrigt, nochmals eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG durchzuführen. Somit kann auch darauf verzichtet werden, das angebliche Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführenden zu I._______ (Bruder des Beschwerdeführers) amtlich festzustellen. 5.3.1.2 Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die Übersetzung und damit die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht zu beanstanden, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird. 5.3.2. Im Weiteren ist abzuklären, ob die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen beziehungsweise in Kosovo eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten haben. 5.3.2.1 Bei der Anhörung zu den Asylgründen verstrickten sich die beschwerdeführenden Eheleute in zahlreiche Widersprüche, weshalb die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen insgesamt zu bezweifeln ist. So gab der Beschwerdeführer namentlich an, er habe seiner Ehefrau, nachdem sie ihm von der Vergewaltigung erzählt habe, gesagt, das mache ja nichts; sie hätten drei gemeinsame Kinder (vgl. B12 S. 9 F88). Im Gegensatz dazu führte die Beschwerdeführerin aus, er habe gesagt, wenn er diese Leute ausfindig machen könnte, würde er sie umbringen (vgl. B13 S. 7 F56). Im Weiteren mutet es vor dem Hintergrund, wonach die Beschwerdeführenden mit dem Tod bedroht worden seien, äusserst merkwürdig an, dass sie die ihnen angeblich zwecks Geldübergabe angesetzte Frist von zwei Wochen bei der summarischen Befragung mit keinem Wort erwähnten. Die entsprechende Begründung des Beschwerdeführers, er habe gedacht, bei der Anhörung Gelegenheit zu haben, über alles zu sprechen, was er bei der Befragung ausser Acht gelassen habe (vgl. B12 S. 7 F59) muss daher als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, die Beschwerdeführenden hätten diesen zentralen Punkt bereits im Rahmen der Befragung zur Sprache gebracht, wären sie tatsächlich zu einer Geldzahlung aufgefordert worden. Angesichts dessen, dass es in der Nacht des Überfalls einen Stromausfall gegeben haben soll (vgl. B3 S. 4, B4 S. 5), ist es nicht nachvollziehbar, wie die Männer in der Lage sein konnten, sich im Haus der Beschwerdeführenden zurechtzufinden. Es dürfte ihnen schwerlich möglich gewesen sein, die Beschwerdeführerin in einem ihnen fremden Haus ohne Licht ins Badezimmer zu bringen (vgl. B13 S. 5 F42). Des Weiteren kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführenden mit der Ausreise nicht noch zwei Wochen zugewartet hätten, wären sie tatsächlich in der vorgebrachten Weise überfallen worden, umso weniger als sie vor einem erneuten Überfall Angst gehabt (vgl. B12 S. 8 F77) und die Verbindung in die Schweiz bereits etwa vier oder fünf Tage nach dem Vorfall gefunden haben wollen (vgl. B12 S. 10 F97). Schliesslich vermag auch der angeblich ganz schlechte Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden die beim Sachvortrag festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu beseitigen. Infolgedessen besteht weder Anlass, aktuelle psychiatrische Gutachten einzuholen, um Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit zu ziehen, noch eine Befragung des zuständigen Betreuers durchzuführen. 5.3.2.2 Der von der angefochtenen Verfügung ebenfalls betroffene Sohn C._______ machte als persönliche Probleme einzig geltend, er sei in der Schule wegen seiner Roma-Zugehörigkeit von Albanern beleidigt worden; körperlich hätten sie ihn nicht angegriffen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2011, B14 S. 2). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, wonach keine asylrelevante Verfolgung vorliegt. 5.3.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen der beschwerdeführenden Eheleute den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, während diejenigen des Sohnes C._______ als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde braucht nicht eingegangen zu werden, da dies zu keiner anderen Einschätzung führen würde.Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wären. 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 11). 7.3.3. In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen worden wäre. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevant ist, als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert eruiert sind. 7.3.4. Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichten konnte. Zunächst muss festgehalten werden, dass die im ärztlichen Bericht vom 13. August 2011 beziehungsweise Vertreterschein vom 12. Juli 2011 (vgl. Akte B16) diagnostizierten gesundheitlichen Probleme des Ehemannes (psychosoziale Belastungssituation mit chronischen Spannungskopfschmerzen, arterieller Hypertonie, dyspeptischen Beschwerden und Schlafmangel) sowie die zugegebenen psychischen Beschwerden der Ehefrau keine Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen, weil gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Behandlung und entsprechende Medikation auch in Kosovo möglich sind. Angesichts der Arbeitserfahrung des Ehemannes (vgl. B12 S. 9 F84) ist im Weiteren davon auszugehen, es werde ihm trotz seiner im Jahr 2010 verlorenen Arbeitsstelle (vgl. a.a.O., F85) und ungeachtet allfälliger Zugangsschwierigkeiten gelingen, in der Heimat eine neue Stelle zu finden, um den familiären Unterhalt bestreiten zu können. Zudem haben die Beschwerdeführenden in Kosovo sowohl eine Wohnmöglichkeit als auch ein soziales Beziehungsnetz, da sie dort ein Haus besitzen (vgl. B12 S. 2 F6, B13 S. 2 F12) und mehrere ihrer Verwandten dort leben (vgl. B12 S. 3 F16-17, B13 S. 2 F7 ff.). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdeführenden gerieten im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bewerten ist. 7.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: