Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern (Verfahren D-5329/2011). Über ein ihnen unbekanntes Land gelangten sie am 28. März 2011 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. März 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei in D._______ in der Gemeinde E._______ wohnhaft gewesen. Während der Schulzeit sei er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit seitens der Albaner beleidigt und als Magjup (abwertend für "Zigeuner", Anm. BVGer) bezeichnet worden. Seine Eltern hätten ihm erklärt, sie würden den Kosovo verlassen. Da er noch zu jung sei, um ohne Eltern zu leben, sei er mit ihnen gereist. Den Grund, weshalb sie sich entschlossen hätten, Kosovo zu verlassen, kenne er nicht. B. Mit Verfügung vom 24. August 2011 - eröffnet am 26. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 28. März 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm dementsprechend Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2011 fristgerecht einbezahlt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids hielt die Vorinstanz fest, bei den Übergriffen auf den Beschwerdeführer wegen seiner Volkszugehörigkeit handle es sich um keine schwerwiegenden, die eine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Abgesehen davon habe Kosovo am17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden mit der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, fehle es den geltend gemachten Übergriffen auch aus diesem Grund an Asylrelevanz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zu den weiteren Vorbringen führte das BFM aus, angesichts dessen, dass das Asylgesuch der Eltern mit Verfügung vom 24. August 2011 ebenfalls abgelehnt und deren Wegweisung angeordnet worden sei, bestehe in Ermangelung einer Verfolgungssituation der Eltern kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus demselben Grund wie sie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen gerügt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien unvollständig und falsch wiedergegeben worden. Es sei schlichtweg unzutreffend, wenn behauptet werde, er habe einzig in die Schweiz kommen wollen, weil es hier schöner sei. Er sei gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner Volkszugehörigkeit von den Albanern mehrfach spitalreif verprügelt worden. Die Behauptung, man habe ihn lediglich beleidigt, treffe nicht zu. Da seine Eltern einer Verfolgungssituation ausgesetzt seien, müsse auch er sich vor Vergeltungsaktionen der Albaner fürchten. Weshalb sich von diesen Ausführungen im Anhörungsprotokoll keine Silbe finde, bleibe schleierhaft. Augenfällig sei jedenfalls, dass die bei der Anhörung beigezogene Dolmetscherin nicht unter Strafandrohung zur richtigen Übersetzung ermahnt worden sei. Sie gehöre im Übrigen nicht wie der Beschwerdeführer zu den Roma. Im Zusammenhang mit der Korrektheit der Übersetzung verstosse es vorliegend auch gegen das Gebot der Fairness im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen worden sei, sich zur Anhörung von einem Dolmetscher eigener Wahl begleiten zu lassen (vgl. Art. 29 Abs. 2 AsylG). Sein in der Schweiz seit mehr als 20 Jahren wohnhafter Onkel F._______ hätte die Korrektheit der Übersetzung einwandfrei feststellen können. Unter den gegebenen Umständen sei die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG nochmals durchzuführen, damit der Beschwerdeführer auch tatsächlich in den Genuss eines fairen Verfahrens komme. Schliesslich könnten Roma-Angehörige - wie vorliegend - sehr wohl einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, zumal weder in Kosovo noch in Serbien eine sichere und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe.
E. 5.3.1 In casu gilt es zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, seine Asylgründe seien unvollständig und unrichtig wiedergegeben worden, gerechtfertigt ist.
E. 5.3.1.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung einerseits angab, er verstehe die Dolmetscherin gut, und andererseits mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll sei ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2011, A10 S. 1 F1, S. 6), muss sein Vorwurf der fehlerhaften Übersetzung als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dies umso mehr, als die der Anhörung ebenfalls beiwohnende Hilfswerksvertreterin zum Protokoll keinerlei Einwände anbrachte (vgl. a.a.O., S. 7). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der in Frage stehenden Dolmetscherin um eine berufserfahrene Person handelt. Vor diesem Hintergrund ist das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von Albanern mehrmals spitalreif geschlagen worden sei, als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu bewerten. Schliesslich ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Vorladung vom13. Juli 2011 unter anderem über die Möglichkeit informierte, sich auf eigene Kosten von einem Beistand und allenfalls einem Dolmetscher seiner Wahl begleiten zu lassen (vgl. Akte A9), so dass vorliegend - entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde - keine Verletzung der in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Verfahrensgarantie ersichtlich ist. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen ist, weshalb es sich erübrigt, nochmals eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG durchzuführen. Somit kann auch darauf verzichtet werden, das angebliche Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu F._______ amtlich festzustellen.
E. 5.3.1.2 Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird.
E. 5.3.2 Im Weiteren ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in Kosovo eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat.
E. 5.3.2.1 Zu Beginn der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, seine Eltern wüssten, weshalb die Familie den Kosovo verlassen habe; er selbst wisse es nicht. Er habe keine eigenen Asylgründe (vgl. Befragungsprotokoll vom 31. März 2011, A3 S. 4). Im weiteren Verlauf der Befragung und auch während der Anhörung machte er sodann Übergriffe seitens Drittpersonen als persönliche Probleme geltend. In diesem Zusammenhang gab er an, als er zur Schule gegangen sei, hätten albanische Schüler ihn oftmals wegen seiner Roma-Zugehörigkeit gehänselt (vgl. a.a.O.), physisch sei er nie angegriffen worden (vgl. A10 S. 2 F11). Neben den Beleidigungen in der Schule habe er in Kosovo keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. a.a.O., S. 3 F24).
E. 5.3.2.2 In einem ersten Schritt gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beleidigungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Da in casu die vorgebrachten Probleme nicht dem Staat zuzurechnen sind, ist im Weiteren die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sorgen in Kosovo internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) für Sicherheit und sind weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Sodann gesteht die nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 am 15. Juni 2008 in Kraft getretene neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu, weshalb insgesamt vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die weiteren als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 5.3.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Da die Vorbringen seiner Eltern als unglaubhaft gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2011 vom18. November 2011), vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich führen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung, weshalb es sich erübrigt, da-rauf einzugehen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.1 Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre.
E. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 11).
E. 7.3.3 In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen worden wäre. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevant ist, als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert eruiert sind.
E. 7.3.4 Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichten konnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Automechaniker verfügt (vgl. A3 S. 2). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo trotz allfälliger Zugangsschwierigkeiten gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in Kosovo eine Wohnmöglichkeit, da seine Eltern ein Haus besitzen (vgl. A10 S. 4 F26, Anhörungsprotolle der Eltern vom 26. Juli 2011, B12 S. 2 F6, B13 S. 2 F12). Darüber hinaus ist in Kosovo auch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorhanden, weil seine Eltern und Geschwister ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2011 vom 18. November 2011) und sich dort mehrere Verwandte aufhalten (vgl. A3 S. 3, B12 S. 3 F16-17, B13 S. 2F7 ff.). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bewerten ist.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5328/2011 Urteil vom 18. November 2011 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Republik Kosovo, vertreten durch Urs Bertschinger, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo - verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. März 2011 mit seinen Eltern und Geschwistern (Verfahren D-5329/2011). Über ein ihnen unbekanntes Land gelangten sie am 28. März 2011 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person vom 31. März 2011 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 26. Juli 2011 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei in D._______ in der Gemeinde E._______ wohnhaft gewesen. Während der Schulzeit sei er aufgrund seiner Volkszugehörigkeit seitens der Albaner beleidigt und als Magjup (abwertend für "Zigeuner", Anm. BVGer) bezeichnet worden. Seine Eltern hätten ihm erklärt, sie würden den Kosovo verlassen. Da er noch zu jung sei, um ohne Eltern zu leben, sei er mit ihnen gereist. Den Grund, weshalb sie sich entschlossen hätten, Kosovo zu verlassen, kenne er nicht. B. Mit Verfügung vom 24. August 2011 - eröffnet am 26. August 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies dessen Asylgesuch vom 28. März 2011 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. September 2011 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm dementsprechend Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrenskosten zu gewähren. Auf die Beschwerdebegründung wird - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2011 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. E. Der Kostenvorschuss wurde am 25. Oktober 2011 fristgerecht einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung ihres negativen Asylentscheids hielt die Vorinstanz fest, bei den Übergriffen auf den Beschwerdeführer wegen seiner Volkszugehörigkeit handle es sich um keine schwerwiegenden, die eine Asylrelevanz zu entfalten vermöchten. Abgesehen davon habe Kosovo am17. Februar 2008 die Unabhängigkeit erklärt. Gemäss der neuen kosovarischen Verfassung, die am 15. Juni 2008 in Kraft getreten sei, sei auch nach dem Statuswechsel eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen. Im Kosovo bestünden mit der UNMIK (United Nations Interim Mission in Kosovo) und der EU zwei internationale Missionen. Die am 9. Dezember 2008 offiziell gestartete EULEX-Mission sei formal den Vereinten Nationen unterstellt und werde unter deren Oberhoheit und innerhalb eines statusneutralen Rahmens geführt. Die EULEX-Mission umfasse Polizisten, Richter, Staatsanwälte und Strafvollzugsbeamte. Die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) garantierten die Sicherheit und seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu schützen. Bei Übergriffen intervenierten die Sicherheitskräfte regelmässig, und bei Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden Ermittlungen aufgenommen. Zentrale Polizeifunktionen würden weiterhin von internationalen Polizeikräften wahrgenommen. Die neue kosovarische Verfassung gestehe den Minderheiten umfassende Rechte zu. Da demnach vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, fehle es den geltend gemachten Übergriffen auch aus diesem Grund an Asylrelevanz. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zu den weiteren Vorbringen führte das BFM aus, angesichts dessen, dass das Asylgesuch der Eltern mit Verfügung vom 24. August 2011 ebenfalls abgelehnt und deren Wegweisung angeordnet worden sei, bestehe in Ermangelung einer Verfolgungssituation der Eltern kein Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer aus demselben Grund wie sie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen gerügt, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe seien unvollständig und falsch wiedergegeben worden. Es sei schlichtweg unzutreffend, wenn behauptet werde, er habe einzig in die Schweiz kommen wollen, weil es hier schöner sei. Er sei gemäss eigenen Angaben aufgrund seiner Volkszugehörigkeit von den Albanern mehrfach spitalreif verprügelt worden. Die Behauptung, man habe ihn lediglich beleidigt, treffe nicht zu. Da seine Eltern einer Verfolgungssituation ausgesetzt seien, müsse auch er sich vor Vergeltungsaktionen der Albaner fürchten. Weshalb sich von diesen Ausführungen im Anhörungsprotokoll keine Silbe finde, bleibe schleierhaft. Augenfällig sei jedenfalls, dass die bei der Anhörung beigezogene Dolmetscherin nicht unter Strafandrohung zur richtigen Übersetzung ermahnt worden sei. Sie gehöre im Übrigen nicht wie der Beschwerdeführer zu den Roma. Im Zusammenhang mit der Korrektheit der Übersetzung verstosse es vorliegend auch gegen das Gebot der Fairness im Sinne von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), wenn der Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen worden sei, sich zur Anhörung von einem Dolmetscher eigener Wahl begleiten zu lassen (vgl. Art. 29 Abs. 2 AsylG). Sein in der Schweiz seit mehr als 20 Jahren wohnhafter Onkel F._______ hätte die Korrektheit der Übersetzung einwandfrei feststellen können. Unter den gegebenen Umständen sei die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG nochmals durchzuführen, damit der Beschwerdeführer auch tatsächlich in den Genuss eines fairen Verfahrens komme. Schliesslich könnten Roma-Angehörige - wie vorliegend - sehr wohl einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sein, zumal weder in Kosovo noch in Serbien eine sichere und zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. 5.3. 5.3.1. In casu gilt es zunächst in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, seine Asylgründe seien unvollständig und unrichtig wiedergegeben worden, gerechtfertigt ist. 5.3.1.1 Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung einerseits angab, er verstehe die Dolmetscherin gut, und andererseits mit seiner Unterschrift bestätigte, das Protokoll sei ihm in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden, sei vollständig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. Anhörungsprotokoll vom 26. Juli 2011, A10 S. 1 F1, S. 6), muss sein Vorwurf der fehlerhaften Übersetzung als unbehelfliche Schutzbehauptung qualifiziert werden. Dies umso mehr, als die der Anhörung ebenfalls beiwohnende Hilfswerksvertreterin zum Protokoll keinerlei Einwände anbrachte (vgl. a.a.O., S. 7). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass es sich bei der in Frage stehenden Dolmetscherin um eine berufserfahrene Person handelt. Vor diesem Hintergrund ist das auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von Albanern mehrmals spitalreif geschlagen worden sei, als nachgeschoben, mithin als unglaubhaft zu bewerten. Schliesslich ist festzuhalten, dass das BFM den Beschwerdeführer mit Vorladung vom13. Juli 2011 unter anderem über die Möglichkeit informierte, sich auf eigene Kosten von einem Beistand und allenfalls einem Dolmetscher seiner Wahl begleiten zu lassen (vgl. Akte A9), so dass vorliegend - entgegen dem Vorhalt in der Beschwerde - keine Verletzung der in Art. 29 Abs. 1 BV statuierten Verfahrensgarantie ersichtlich ist. Nach dem Gesagten kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bereits in den Genuss eines fairen Verfahrens gekommen ist, weshalb es sich erübrigt, nochmals eine Anhörung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 AsylG durchzuführen. Somit kann auch darauf verzichtet werden, das angebliche Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu F._______ amtlich festzustellen. 5.3.1.2 Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemängeln, weshalb der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, abgewiesen wird. 5.3.2. Im Weiteren ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt beziehungsweise in Kosovo eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 5.3.2.1 Zu Beginn der Befragung erklärte der Beschwerdeführer, seine Eltern wüssten, weshalb die Familie den Kosovo verlassen habe; er selbst wisse es nicht. Er habe keine eigenen Asylgründe (vgl. Befragungsprotokoll vom 31. März 2011, A3 S. 4). Im weiteren Verlauf der Befragung und auch während der Anhörung machte er sodann Übergriffe seitens Drittpersonen als persönliche Probleme geltend. In diesem Zusammenhang gab er an, als er zur Schule gegangen sei, hätten albanische Schüler ihn oftmals wegen seiner Roma-Zugehörigkeit gehänselt (vgl. a.a.O.), physisch sei er nie angegriffen worden (vgl. A10 S. 2 F11). Neben den Beleidigungen in der Schule habe er in Kosovo keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. a.a.O., S. 3 F24). 5.3.2.2 In einem ersten Schritt gilt es festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beleidigungen keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Da in casu die vorgebrachten Probleme nicht dem Staat zuzurechnen sind, ist im Weiteren die Verfügbarkeit des staatlichen Schutzes zu prüfen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 527 Rz. 11.9). Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts sorgen in Kosovo internationale Sicherheitskräfte und der Kosovo Police Service (KPS) für Sicherheit und sind weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten zu schützen. Sodann gesteht die nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 am 15. Juni 2008 in Kraft getretene neue kosovarische Verfassung den Minderheiten umfassende Rechte zu, weshalb insgesamt vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen ist. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die weiteren als zutreffend erachteten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.3.2.3 In Anbetracht dieser Umstände ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Da die Vorbringen seiner Eltern als unglaubhaft gewürdigt wurden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2011 vom18. November 2011), vermag er auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Schliesslich führen die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung, weshalb es sich erübrigt, da-rauf einzugehen. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O., S. 568 Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kosovo lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1. Angesichts des Umstands, dass in Kosovo derzeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin konkret gefährdet wäre. 7.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern nach Kosovo in der Regel zumutbar ist, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort; heute über die Schweizerische Botschaft, früher via das sogenannte Verbindungsbüro) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10). Damit wird die Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission fortgeführt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 10 und 11). 7.3.3. In der angefochtenen Verfügung wurde die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht, ohne dass eine Einzelfallabklärung vor Ort vorgenommen worden wäre. Das Urteil BVGE 2007/10 verlangt zwar nicht in jedem Fall zwingend - etwa als formelle und materielle Bedingung einer hinreichenden Erstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes - eine Einzelfallabklärung vor Ort. Es kann auch ohne Einzelfallabklärung vor Ort der wesentliche Sachverhalt, der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevant ist, als hinreichend erstellt erachtet werden, wenn alle von der Rechtsprechung verlangten Integrationskriterien hinreichend substanziiert eruiert sind. 7.3.4. Vorliegend ist der für die Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs relevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erachten, weshalb das BFM auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichten konnte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann, der über eine mehrjährige Schulbildung und eine Ausbildung als Automechaniker verfügt (vgl. A3 S. 2). Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass es ihm bei einer Rückkehr in den Kosovo trotz allfälliger Zugangsschwierigkeiten gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in Kosovo eine Wohnmöglichkeit, da seine Eltern ein Haus besitzen (vgl. A10 S. 4 F26, Anhörungsprotolle der Eltern vom 26. Juli 2011, B12 S. 2 F6, B13 S. 2 F12). Darüber hinaus ist in Kosovo auch ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz vorhanden, weil seine Eltern und Geschwister ebenfalls in ihre Heimat zurückkehren müssen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5329/2011 vom 18. November 2011) und sich dort mehrere Verwandte aufhalten (vgl. A3 S. 3, B12 S. 3 F16-17, B13 S. 2F7 ff.). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - als zumutbar zu bewerten ist. 7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]) und mit dem am 25. Oktober 2011 in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 25. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: