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D-1631/2010

D-1631/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-03-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1631/2010/dcl {T 0/2} Urteil vom 22. März 2010 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. Parteien A._______, geboren (...), vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. März 2010 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein kosovarischer Staatsangehöriger und ethnischer Ashkali aus B._______ - eigenen Angaben zufolge am 8. Februar 2010 seinen Heimatstaat verliess, am 14. Februar 2010 unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz einreiste, wo er am darauf folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 18. Februar 2010 im EVZ (...) befragt und am 4. März 2010 wiederum in (...) vom BFM angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zwischen 1990 und 2006 in C._______ aufgehalten, wo er unter dem Aufenthaltstitel der Duldung gelebt habe, dass man ihn nachdem er straffällig geworden sei, am 19. September 2006 nach Kosovo zurückgeschickt habe, dass er nach D._______ (B._______) zurückgekehrt sei, wo sein Vater ein Haus besessen habe, dass er kurz nach seiner Rückkehr von Unbekannten, welche unter anderem Polizeiuniformen getragen hätten, überfallen worden sei, dass man ihn gefragt habe, wo er sich während des Krieges aufgehalten, weshalb er nichts für die Befreiung seiner Heimat getan und was er im Dorf zu suchen habe, dass man ihn wiederholt, teilweise zwei Mal im Monat, verprügelt habe, dass er etwa ein Jahr nach seiner Rückkehr derart stark verprügelt worden sei - er habe sich Rippenbrüche, Verletzungen am Kopf und Schürfungen zugezogen - dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen, dass er nach der Entlassung aus dem Spital zur Polizei von B._______ gegangen sei und eine Anzeige habe machen wollen, welche jedoch nicht angenommen worden sei, dass er in der Folge nicht mehr nach D._______ zurückgekehrt sei, sondern sich bis zu seiner Ausreise bei Verwandten in E._______, F._______ und G._______ aufgehalten habe, dass er das Haus in D._______ verkauft habe, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Asylvorbringen eine von der Gemeindeverwaltung B._______ beglaubigte Zeugenaussage - wonach er aus wirtschaftlichen Gründen nicht in Kosovo leben könne - vom 24. Februar 2010, ein als Kaufvertrag bezeichnetes handschriftliches Schreiben vom 30. Dezember 2008 und einen Auszug aus dem Grundbuch der Gemeinde B._______ vom 1. Dezember 2009 zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 10. März 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers haltlos seien, und es nicht plausibel sei, warum er trotz den bis Ende 2007 anhaltenden Behelligungen, Überfällen und physischen Beeinträchtigungen mit seiner Ausreise bis im Februar des Jahres 2010 zugewartet habe, zumal erfahrungsgemäss eine Ausreise innert kurzer Frist kein Problem darstelle, dass zudem die Schilderungen seiner Schwierigkeiten an seinem Wohnort widersprüchlich ausgefallen und daher nicht glaubhaft seien, dass er in der Erstbefragung angegeben habe, die Täter seien maskiert gewesen und es sei täglich zu Auseinandersetzungen gekommen (vgl. A1, S. 5), dass er hingegen anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, er erinnere sich an diese Personen und ihre Gesichter, es seien immer die gleichen Leute gewesen und sie seien bis zu zwei Mal pro Monat erschienen (vgl. A6 F47, F50-53, S. 7), dass da diese Vorbringen nicht glaubhaft seien, auch nicht geglaubt werden könne, dass die geltend gemachten Ereignisse zu den Narben am Körper des Beschwerdeführers und zum Verkauf seines Hauses geführt hätten und die eingereichten Beweismittel die Glaubhaftigkeit nicht wieder herzustellen vermöchten, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei unter anderem beantragte, der Entscheid des BFM vom 10. März 2010 sei aufzuheben und (sinngemäss) der Vollzug der Wegweisung sei unzumutbar, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht (sinngemäss) die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der aufschiebenden Wirkung (beziehungsweise einer vorsorglichen Massnahme) und einer vernünftigen Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichtes beantragte, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. März 2010 per Telefax beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass daher auf das sinngemäss gestellte Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung sei zu gewähren, mangels Beschwer nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt Kosovo daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen wird, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aussagen des Beschwerdeführers enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal er die Protokolle mit seiner Unterschrift genehmigte, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten und der Beschwerdeeingabe vom 16. März 2010 zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren des Beschwerdeführers keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass deshalb auch darauf verzichtet werden kann, die Einreichung weiterer in Aussicht gestellter Dokumente (Arztbericht) abzuwarten, zumal von vornherein gewiss ist, dass diese an der rechtlichen Überzeugung nichts zu ändern vermögen (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 S. 84), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Kosovo keine Situation wie Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeine Gewalt vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass die Lebensbedingungen in Kosovo schwierig und mit dem allgemein in der Schweiz üblichen Lebensstandard nicht zu vergleichen sind, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen kosovarischen Staatsbürger handelt, welcher der Minderheitsethnie der Ashkali angehört, dass was die albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägypter" aus Kosovo im Allgemeinen betrifft, das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2007/10 die letzte Lagebeurteilung der ARK (wiedergegeben in EMARK 2006 Nr. 10 und Nr. 11) aktualisiert und befunden hat, der Wegweisungsvollzug von Angehörigen dieser Minderheiten nach Kosovo sei in der Regel zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch Untersuchungen vor Ort durch das Verbindungsbüro in Kosovo) feststehe, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt seien, und diese Beurteilung gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhängigkeit Kosovos noch gültig ist, dass die Einzelfallabklärung nicht zwingend - wie sich auch aus der Formulierung im Urteil BVGE 2007/10 ("notamment" beziehungsweise "insbesondere") ergibt, in einer vor Ort durch das Schweizer Verbindungsbüro beziehungsweise - seit deren Eröffnung Ende März 2008 - durch die Schweizer Botschaft in Pristina getätigten Untersuchung bestehen muss, dass auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden kann, wenn der Sachverhalt in Bezug auf die konkreten Lebensumstände aufgrund der Aussagen eines Beschwerdeführers beziehungsweise einer Beschwerdeführerin oder aufgrund anderer sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ausreichend erstellt ist, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aus D._______ (B._______) stammt und die letzten etwas mehr als zwei Jahre vor seiner Ausreise in E._______, F._______ und G._______ unbehelligt bei Verwandten - bei denen er auch bei der Rückkehr zumindest vorübergehend wieder wohnen kann - gelebt hat (vgl. A1, S. 1 und 5), dass er - wie die Bevölkerungsmehrheit in Kosovo - muslimischen Glaubens ist und als seine Muttersprache albanisch angibt (vgl. A1, S. 2), dass er als Schuhmacher über einen soliden Handwerksberuf verfügt (vgl. A1, S. 2), dass er zudem - wie das BFM in seiner Verfügung vom 10. März 2010 bereits zutreffend bemerkte - auch auf die finanzielle Unterstützung seiner in C._______ und der (...) wohnhaften Verwandten zählen kann (vgl. A1, S. 3), dass daher nicht zu befürchten ist, dass der junge und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Kosovo in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte, dass demnach der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen - solche sind ohnehin nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam - als gegenstandslos erweist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben, Beilagen: Einzahlungsschein, Verfügung des BFM im Original) das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______) (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann Versand: