Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden - ethnische Ashkali aus G.______ - suchten am 23. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 5. August 2013 zuerst summarisch und gleichentags gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehender zu den Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ab 2004 hätten sie sich bis zu dessen Schliessung vor zirka einem Jahr in einem Camp für Minderheiten im Norden von H._______ aufgehalten. Zuvor hätten sie im leer stehenden Haus eines Onkels gelebt und seien später zu einem Cousin gezogen (vgl. A10 S. 4; A13 S. 4). Der Beschwerdeführer habe als selbstständiger Taxifahrer gearbeitet und sei bis zur Ausreise Vizepräsident der I.______ (...) gewesen. Als Ashkali hätten sie, auch aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die Ashkali, oft Schwierigkeiten mit der albanischen Mehrheitsbevölkerung gehabt. So seien sie von den albanischen Nachbarn belästigt und als Zigeuner beschimpft und mehrmals sei in ihr Haus eingebrochen und ihr Auto demoliert worden. Im Jahre 2004 habe man die Beschwerdeführerin nach einer Fehlgeburt im Spital nicht behandelt, weil sie Ashkali sei. Auch hätten sie Schwierigkeiten mit ihrem Vater gehabt, da dieser gegen ihre Heirat gewesen sei und sie seit seiner Rückkehr in den Kosovo vor etwa vier Jahren über andere Leute bedroht habe. Im August des vergangenen Jahres sei dem Beschwerdeführer das Auto von Mafiosi weggenommen worden mit der Drohung, ihn umzubringen, wenn er sie anzeigen würde (vgl. A10 S. 9). Etwa einen Monat vor ihrer Ausreise habe ihr Sohn am Morgen, als er zur Schule gegangen sei, vor der Haustüre ein Paar Schuhe mit drei Patronen darin gefunden, was sie als Warnung aufgefasst hätten. Aus den genannten Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Registrierungszertifikat der I._______ und Identitätspapiere ein. B. Mit gleichentags mündlich eröffnetem Entscheid vom 7. August 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. Juli 2013 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. August 2013 unter Einreichung von Beweismitteln (Parteiausweise der Beschwerdeführenden und Schreiben von K.________ (...), vom 29. Juli 2013 samt Übersetzung, beide in Kopie) Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur zusätzlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen per Telefax am 13. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser im (hier nicht zutreffenden) Fall eines gleichzeitig vorliegenden Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage.
E. 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden, von albanischen Nachbarn belästigt worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant erachtet. Es führte im Weiteren aus, hinsichtlich der geltend gemachten Einbrüche, der Beschädigung ihres Autos sowie der Drohungen durch den Vater der Beschwerdeführerin und der Mafiosi hätten sich die Beschwerdeführenden schutzsuchend an die Polizei wenden können. Inwieweit die Beschwerdeführenden diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätten, bleibe unklar, da sich die Beschwerdeführenden dazu sehr widersprüchlich geäussert hätten. So habe der Beschwerdeführer angegeben, die Polizei jeweils informiert zu haben, wobei diese nichts unternommen habe (vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe indessen ausgesagt, nach den Drohungen durch ihren Vater oder die Mafiosi nichts unternommen, die Polizei nicht informiert zu haben (vgl. A16 S. 3). Auf diese Widersprüche in der Anhörung angesprochen, habe die Beschwerdeführerin diese nicht aufzulösen vermocht, sondern lediglich angegeben, darüber mit ihrem Mann nie gesprochen zu haben (vgl. A16 S. 3). Die Vorinstanz führte weiter aus, zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen, jedoch sei nicht von allgemeinen Vertreibungen auszugehen und die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Da von einem Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Im Weiteren wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage.
E. 4.3 In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, nach den Drohungen nichts unternommen, die Polizei nicht informiert zu haben, weil sie nicht gewusst habe, dass ihr Ehemann bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe sich stets darum bemüht, seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau nicht über sämtliche Kontaktaufnahmen mit der Polizei zu informieren, um diese zu schützen. Wie sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergebe, sei die Polizei deutlich überfordert (vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführenden seien Mitglieder der L._______ und der Beschwerdeführer auch Vize-Präsident der I._______, weshalb die Beschwerdeführenden zusätzlich exponiert und gefährdet seien.
E. 5 In formal-rechtlicher Hinsicht wurde gerügt, das BFM habe dem Umstand, dass Angehörige des sogenannte Berisha-Clans die Beschwerdeführenden massiv belästigen würden, ohne dass ein wirksamer Schutz seitens der Polizeiorgane vorhanden wäre, kein ausreichendes Gewicht beigemessen und den Sachverhalt bezüglich dieser Gefahrensituation nicht in ausreichendem Umfang abgeklärt. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM den Beschwerdeführer ausführlich über die geltend gemachten Drohungen durch X. und A. Berisha befragt (vgl. A15 S. 5) und die diesbezüglichen Vorkommnisse im angefochtenen Entscheid erwähnt und entsprechend gewürdigt hat, womit entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Auch bestand und besteht keine Notwendigkeit zu zusätzlichen diesbezüglichen Abklärungen, zumal in der Beschwerde nicht näher erläutert wird, worin solche bestehen sollten.
E. 6.1 Bei den geltend gemachten Vorbringen, Unbekannte seien mehrmals in ihr Haus eingebrochen und sie seien vom Vater der Beschwerdeführerin und von Mafiosi bedroht worden, handelt es sich um Übergriffe von Drittpersonen und damit um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen.
E. 6.2 Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.).
E. 6.3 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - und entgegen der Auffassung in der Beschwerde - gingen in Kosovo die bisher zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNMIK]), der European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX), des Kosovo Police Services (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation Kosovo Force (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6., Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21). Am 17. Februar 2008 hat sich Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Am 10. September 2012 erfolgte der Abzug der Überwachungsbehörde International Civilian Office (ICO) und die Übertragung der Kompetenzen des ICO an die Regierung in Pristina.
E. 6.4 Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführenden unklar, ob und inwiefern sich diese hinsichtlich der Drohungen an die Polizei gewandt haben, sind die diesbezüglichen Aussagen doch teils widersprüchlich, teils unbestimmt ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer an, die Polizei jeweils informiert zu haben, wobei diese nichts unternommen habe (vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits sagte indessen aus, nach den Drohungen durch ihren Vater oder die Mafiosi nichts unternommen, die Polizei nicht informiert zu haben (vgl. A16 S. 3). Die Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung und in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, ohne seine Ehefrau darüber unterrichtet zu haben, ist realitätsfremd und vermag nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanziiert darzulegen, inwiefern die Polizei dem Beschwerdeführer die Schutzgewährung verweigert hätte. Er gab hierzu unter anderem an, dass "die Polizei immer nur warte, bis etwas passiere, und es gebe keine Polizisten, nur falsche Leute in Uniformen" (vgl. A15 S. 4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu den Bedrohungen machte (vgl. A15 S. 4, 5 und 6). Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, hinreichende Gründe zu nennen, welche die genannte Regelvermutung beseitigen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, wird doch mit diesen lediglich die geltend gemachte Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur L.______ und die Funktion des Beschwerdeführers als Vizepräsident der I._______ bestätigt, welche nicht bestritten wurden und die Beschwerdeführenden deswegen keine konkreten Nachteile im Heimatstaat erfahren haben. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass die angegebenen Belästigungen und Beschimpfungen durch albanische Nachbarn mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant sind.
E. 7 Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat.
E. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
E. 8.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2).
E. 8.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Kosovo wie ausgeführt als Safe Country gilt.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 8.4.1 Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
E. 8.4.2 Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Eine solche individuelle Abklärung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Weshalb das BFM davon abgesehen hat, geht aus seiner Verfügung nicht hervor, obwohl es angesichts der erwähnten Praxis verpflichtet gewesen wäre, das Abweichen vom Regelfall zu begründen (vgl. u.a. E-7359/2008, Urteil vom 23. April 2012, E. 6.3.2 - 6.3.4). Aufgrund der anlässlich der Anhörungen gezielt gestellten Fragen und der solcherart erfolgten Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist, in Anbetracht der Aktualität und des Detailreichtums der Angaben zu den Familienverhältnissen und zur Wohnsituation im Kosovo, der Verzicht auf eine Abklärung durch die Botschaft allerdings nicht zu beanstanden.
E. 8.4.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden bejaht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Beschwerdeführer vor der Ausreise als selbstständiger Taxifahrer tätig und konnte durch Projekte der (...) sein Einkommen zusätzlich verbessern. Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit, wie vor ihrer Ausreise im Haus des verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers beziehungsweise des Cousins väterlicherseits in (...) zu wohnen. Mit einem Onkel väterlicherseits und einem Cousin des Beschwerdeführers verfügen sie über weitere Verwandten im Heimatstaat. Ausserdem können die Beschwerdeführenden mit der finanziellen Unterstützung der in Deutschland lebenden Mutter des Beschwerdeführers rechnen. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar.
E. 8.5 Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4545/2013 Urteil vom 19. August 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______ geboren (...), dessen Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), und F.________, geboren (...), Kosovo, alle vertreten durch Dr. iur. Barbara Wyler, Rechtsanwältin, Wyler Koch Rechtsanwälte, (...) Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. August 2013 / N_______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden - ethnische Ashkali aus G.______ - suchten am 23. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurden am 5. August 2013 zuerst summarisch und gleichentags gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehender zu den Asylgründen befragt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, ab 2004 hätten sie sich bis zu dessen Schliessung vor zirka einem Jahr in einem Camp für Minderheiten im Norden von H._______ aufgehalten. Zuvor hätten sie im leer stehenden Haus eines Onkels gelebt und seien später zu einem Cousin gezogen (vgl. A10 S. 4; A13 S. 4). Der Beschwerdeführer habe als selbstständiger Taxifahrer gearbeitet und sei bis zur Ausreise Vizepräsident der I.______ (...) gewesen. Als Ashkali hätten sie, auch aufgrund des Engagements des Beschwerdeführers für die Ashkali, oft Schwierigkeiten mit der albanischen Mehrheitsbevölkerung gehabt. So seien sie von den albanischen Nachbarn belästigt und als Zigeuner beschimpft und mehrmals sei in ihr Haus eingebrochen und ihr Auto demoliert worden. Im Jahre 2004 habe man die Beschwerdeführerin nach einer Fehlgeburt im Spital nicht behandelt, weil sie Ashkali sei. Auch hätten sie Schwierigkeiten mit ihrem Vater gehabt, da dieser gegen ihre Heirat gewesen sei und sie seit seiner Rückkehr in den Kosovo vor etwa vier Jahren über andere Leute bedroht habe. Im August des vergangenen Jahres sei dem Beschwerdeführer das Auto von Mafiosi weggenommen worden mit der Drohung, ihn umzubringen, wenn er sie anzeigen würde (vgl. A10 S. 9). Etwa einen Monat vor ihrer Ausreise habe ihr Sohn am Morgen, als er zur Schule gegangen sei, vor der Haustüre ein Paar Schuhe mit drei Patronen darin gefunden, was sie als Warnung aufgefasst hätten. Aus den genannten Gründen hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ein Registrierungszertifikat der I._______ und Identitätspapiere ein. B. Mit gleichentags mündlich eröffnetem Entscheid vom 7. August 2013 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 23. Juli 2013 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 12. August 2013 unter Einreichung von Beweismitteln (Parteiausweise der Beschwerdeführenden und Schreiben von K.________ (...), vom 29. Juli 2013 samt Übersetzung, beide in Kopie) Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur zusätzlichen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und schliesslich die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen per Telefax am 13. August 2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser im (hier nicht zutreffenden) Fall eines gleichzeitig vorliegenden Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Nach dem am 29. September 2012 in Kraft getretenen Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage. 1.3. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 und Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das BFM hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden, von albanischen Nachbarn belästigt worden zu sein, mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant erachtet. Es führte im Weiteren aus, hinsichtlich der geltend gemachten Einbrüche, der Beschädigung ihres Autos sowie der Drohungen durch den Vater der Beschwerdeführerin und der Mafiosi hätten sich die Beschwerdeführenden schutzsuchend an die Polizei wenden können. Inwieweit die Beschwerdeführenden diese Möglichkeit in Anspruch genommen hätten, bleibe unklar, da sich die Beschwerdeführenden dazu sehr widersprüchlich geäussert hätten. So habe der Beschwerdeführer angegeben, die Polizei jeweils informiert zu haben, wobei diese nichts unternommen habe (vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe indessen ausgesagt, nach den Drohungen durch ihren Vater oder die Mafiosi nichts unternommen, die Polizei nicht informiert zu haben (vgl. A16 S. 3). Auf diese Widersprüche in der Anhörung angesprochen, habe die Beschwerdeführerin diese nicht aufzulösen vermocht, sondern lediglich angegeben, darüber mit ihrem Mann nie gesprochen zu haben (vgl. A16 S. 3). Die Vorinstanz führte weiter aus, zwar sei es im Kosovo in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwerwiegenden Übergriffen auf Angehörige der ethnischen Minderheiten, namentlich der Ashkali, gekommen, jedoch sei nicht von allgemeinen Vertreibungen auszugehen und die internationalen Sicherheitskräfte sowie die Kosovo Police (KP) seien weitgehend in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Da von einem Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei, seien die geltend gemachten Übergriffe im vorliegenden Fall nicht asylrelevant. Im Weiteren wies das BFM darauf hin, dass die Beschwerdefrist angesichts des verfolgungssicheren Herkunftslandes Kosovo und in Anwendung von Art. 108 Abs. 2 AsylG bei Entscheiden nach Art. 40 AsylG in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG fünf Arbeitstage betrage. 4.3. In der Beschwerde wurde unter anderem geltend gemacht, die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, nach den Drohungen nichts unternommen, die Polizei nicht informiert zu haben, weil sie nicht gewusst habe, dass ihr Ehemann bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Der Beschwerdeführer habe sich stets darum bemüht, seine gesundheitlich angeschlagene Ehefrau nicht über sämtliche Kontaktaufnahmen mit der Polizei zu informieren, um diese zu schützen. Wie sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden ergebe, sei die Polizei deutlich überfordert (vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführenden seien Mitglieder der L._______ und der Beschwerdeführer auch Vize-Präsident der I._______, weshalb die Beschwerdeführenden zusätzlich exponiert und gefährdet seien. 5. In formal-rechtlicher Hinsicht wurde gerügt, das BFM habe dem Umstand, dass Angehörige des sogenannte Berisha-Clans die Beschwerdeführenden massiv belästigen würden, ohne dass ein wirksamer Schutz seitens der Polizeiorgane vorhanden wäre, kein ausreichendes Gewicht beigemessen und den Sachverhalt bezüglich dieser Gefahrensituation nicht in ausreichendem Umfang abgeklärt. Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 12 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt (Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, 2. Aufl., Rz. 630). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM den Beschwerdeführer ausführlich über die geltend gemachten Drohungen durch X. und A. Berisha befragt (vgl. A15 S. 5) und die diesbezüglichen Vorkommnisse im angefochtenen Entscheid erwähnt und entsprechend gewürdigt hat, womit entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt. Auch bestand und besteht keine Notwendigkeit zu zusätzlichen diesbezüglichen Abklärungen, zumal in der Beschwerde nicht näher erläutert wird, worin solche bestehen sollten. 6. 6.1. Bei den geltend gemachten Vorbringen, Unbekannte seien mehrmals in ihr Haus eingebrochen und sie seien vom Vater der Beschwerdeführerin und von Mafiosi bedroht worden, handelt es sich um Übergriffe von Drittpersonen und damit um nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen. 6.2. Nach der Schutztheorie ist die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat abhängig. Dieser Schutz ist als hinreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist. Es obliegt dabei der entscheidenden Behörde, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f. S. 202 f.). 6.3. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts - und entgegen der Auffassung in der Beschwerde - gingen in Kosovo die bisher zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit kann von einem präventiven und konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der in Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, namentlich der Interimsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo (United Nations Interim Administration Mission in Kosovo [UNMIK]), der European Union Rule of Law Mission in Kosovo (EULEX), des Kosovo Police Services (KPS) sowie der multinationalen militärischen Formation Kosovo Force (KFOR) ausgegangen werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7445/2009 vom 27. März 2012 E. 6., Urteil des Bundesverwaltungsgericht E-4139/2009 vom 6. März 2012 E. 6.1. und 6.2.; zur Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Kosovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nr. 8 und 21). Am 17. Februar 2008 hat sich Kosovo als ein von Serbien unabhängiger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäischen Union (EU) Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat anerkannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März 2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische Vertretung eröffnet. Zudem wurde Kosovo vom Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 - der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist - als verfolgungssicherer Staat (Safe Country) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zurückgekommen. Am 10. September 2012 erfolgte der Abzug der Überwachungsbehörde International Civilian Office (ICO) und die Übertragung der Kompetenzen des ICO an die Regierung in Pristina. 6.4. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" beinhaltet die Regelvermutung, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Hierbei handelt es sich jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann. Im vorliegenden Fall ist aufgrund der unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführenden unklar, ob und inwiefern sich diese hinsichtlich der Drohungen an die Polizei gewandt haben, sind die diesbezüglichen Aussagen doch teils widersprüchlich, teils unbestimmt ausgefallen. So gab der Beschwerdeführer an, die Polizei jeweils informiert zu haben, wobei diese nichts unternommen habe (vgl. A15 S. 4). Die Beschwerdeführerin ihrerseits sagte indessen aus, nach den Drohungen durch ihren Vater oder die Mafiosi nichts unternommen, die Polizei nicht informiert zu haben (vgl. A16 S. 3). Die Erklärungsversuche anlässlich der Anhörung und in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer Anzeige erstattet habe, ohne seine Ehefrau darüber unterrichtet zu haben, ist realitätsfremd und vermag nicht zu überzeugen. Im Weiteren ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, substanziiert darzulegen, inwiefern die Polizei dem Beschwerdeführer die Schutzgewährung verweigert hätte. Er gab hierzu unter anderem an, dass "die Polizei immer nur warte, bis etwas passiere, und es gebe keine Polizisten, nur falsche Leute in Uniformen" (vgl. A15 S. 4). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nur vage Angaben zu den Bedrohungen machte (vgl. A15 S. 4, 5 und 6). Somit ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, hinreichende Gründe zu nennen, welche die genannte Regelvermutung beseitigen könnten. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, wird doch mit diesen lediglich die geltend gemachte Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden zur L.______ und die Funktion des Beschwerdeführers als Vizepräsident der I._______ bestätigt, welche nicht bestritten wurden und die Beschwerdeführenden deswegen keine konkreten Nachteile im Heimatstaat erfahren haben. Mit der Vorinstanz ist schliesslich festzuhalten, dass die angegebenen Belästigungen und Beschimpfungen durch albanische Nachbarn mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant sind. 7. Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. 8. 8.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 8.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2). 8.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Zulässigkeit des Vollzugs sprechen könnten. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen, da Kosovo wie ausgeführt als Safe Country gilt. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4.1. Im Kosovo herrscht im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen Bevölkerung betroffen sind, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591; EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). 8.4.2. Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund einer Einzelfallabklärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz in Kosovo - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Eine solche individuelle Abklärung ist im vorliegenden Fall unterblieben. Weshalb das BFM davon abgesehen hat, geht aus seiner Verfügung nicht hervor, obwohl es angesichts der erwähnten Praxis verpflichtet gewesen wäre, das Abweichen vom Regelfall zu begründen (vgl. u.a. E-7359/2008, Urteil vom 23. April 2012, E. 6.3.2 - 6.3.4). Aufgrund der anlässlich der Anhörungen gezielt gestellten Fragen und der solcherart erfolgten Ermittlung des diesbezüglichen Sachverhaltes ist, in Anbetracht der Aktualität und des Detailreichtums der Angaben zu den Familienverhältnissen und zur Wohnsituation im Kosovo, der Verzicht auf eine Abklärung durch die Botschaft allerdings nicht zu beanstanden. 8.4.3. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zu Recht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden bejaht. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, war der Beschwerdeführer vor der Ausreise als selbstständiger Taxifahrer tätig und konnte durch Projekte der (...) sein Einkommen zusätzlich verbessern. Im Weiteren verfügen die Beschwerdeführenden über die Möglichkeit, wie vor ihrer Ausreise im Haus des verstorbenen Onkels des Beschwerdeführers beziehungsweise des Cousins väterlicherseits in (...) zu wohnen. Mit einem Onkel väterlicherseits und einem Cousin des Beschwerdeführers verfügen sie über weitere Verwandten im Heimatstaat. Ausserdem können die Beschwerdeführenden mit der finanziellen Unterstützung der in Deutschland lebenden Mutter des Beschwerdeführers rechnen. Daher erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 8.5. Der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist schliesslich möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu erachten sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter : Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: